Verfügung des BAG über die Aufnahme in die Trägerschaft nach Artikel 8 der Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern vom 27. November 2014

Das Bundesamt für Gesundheit, gestützt auf die Artikel 8 und 10 Buchstabe a der Verordnung des EDI vom 28. Juni 20051 über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern, verfügt:

1. Trägerschaft Die Organisation der Arbeitswelt (OdA) Bade- und Eissportanlagen, Interessengemeinschaft für die Berufsausbildung von Badfachleuten der Schweiz (igba), erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Trägerschaft.

2. Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; SR 172.021).

27. November 2014

Bundesamt für Gesundheit Abteilung Chemikalien Der Leiter: Steffen Wengert

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SR 814.812.31

2014-3184

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