Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968, VwVG; SR 172.021).

Sasa Ilic, geboren am 8. Dezember 1972, Serbien, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 VwVG: 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 1000 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (allfällige Überweisungskosten der Bank oder der Post gehen zulasten des Beschwerdeführers). Dieser Betrag ist unter Angabe der Geschäftsnummer C-2438/2012 innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung zugunsten der Gerichtskasse (IBAN CH54 0900 0000 3021 7609 6 Swift-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.

2.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

4. Februar 2014

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2014-0149

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