Asylgesetz

Entwurf

(AsylG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. April 20141, beschliesst: I Das Asylgesetz vom 26. Juni 19982 wird wie folgt geändert: Art. 31a Abs. 1 Bst. f 1

Das BFM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: f.

nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.

Art. 31b

Anerkennung von Asyl- und Wegweisungsentscheiden der Dublin-Staaten

Eine asylsuchende Person, gegen die in einem Staat, der durch eines der DublinAssoziierungsabkommen gebunden ist (Dublin-Staat), ein ablehnender Asyl- und ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid ergangen ist, kann nach den Voraussetzungen der Richtlinie 2001/40/EG3 direkt in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden, wenn: 1

a.

der zuständige Dublin-Staat während längerer Zeit keine Wegweisungen in den Heimat- oder Herkunftsstaat der asylsuchenden Person vollzieht; und

b.

die Wegweisung aus der Schweiz voraussichtlich rasch vollzogen werden kann.

Das BFM holt bei den zuständigen Behörden des betroffenen Dublin-Staates die zum Vollzug der Wegweisung notwendigen Auskünfte ein und trifft die erforderlichen Absprachen.

2

1 2 3

BBl 2014 3373 SR 142.31 Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34.

2013-1943

3415

Asylgesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3416