zu 12.503 Parlamentarische Initiative «Anpassung des VAG für Genossenschaftsversicherungen» Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 23. Juni 2014 Stellungnahme des Bundesrates vom 27. August 2014

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 23. Juni 20141 betreffend die parlamentarische Initiative 12.503 «Anpassung des VAG für Genossenschaftsversicherungen» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 2010

M 09.3965

Versicherungsaufsichtsgesetz (S 9.12.09, Bischofberger; N 3.6.10)

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

27. August 2014

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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BBl 2014 6271

2014-1835

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

1.1

Entstehungsgeschichte

Die parlamentarische Initiative 12.503 «Anpassung des VAG für Genossenschaftsversicherungen» wurde am 14. Dezember 2012 von Nationalrat Vitali eingereicht.

Sie beruht ­ wie in ihrer Begründung erwähnt ­ auf der Motion Bischofberger (09.3965). Diese bezweckt, Kleinstversicherungen von der Aufsicht durch die FINMA zu befreien, sofern sie mit einem Verein oder Verband verbunden sind. Im Rahmen der Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 19082 (VVG) hätte die Motion umgesetzt werden sollen. Die Räte beschlossen jedoch die Rückweisung des Geschäfts an den Bundesrat, ohne jedoch einen Auftrag für die Umsetzung der Motion Bischofberger zu erteilen.

Die Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) und des Ständerates (WAK-S) beschlossen, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Die Verwaltung sowie das Sekretariat der WAK-N wurden mit der Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs und eines Berichts beauftragt.

Am 23. Juni 2014 nahm die WAK-N den Gesetzesentwurf und den Bericht an. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet, da der Gesetzesentwurf inhaltlich der im Rahmen der Totalrevision des VVG vorgesehenen Anpassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20043 (VAG) entspricht.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 lud die WAK-N den Bundesrat ein, nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20024 bis zum 3. September 2014 zur Vorlage Stellung zu nehmen.

1.2

Grundzüge der Vorlage

Schweizerische Versicherungsunternehmen, welche die Direktversicherung in der Schweiz betreiben, unterstehen grundsätzlich der Aufsicht der FINMA (Art. 2 Abs. 1 Bst. a VAG). Neben den vorliegend nicht relevanten Ausnahmen in Artikel 2 Absatz 2 VAG sieht Absatz 3 eine behördliche Befreiung von der Aufsicht vor.

Demnach können Versicherungsunternehmen, deren Versicherungstätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist oder nur einen kleinen Kreis von Versicherten betrifft, durch die FINMA von der Aufsicht befreit werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. Die Aufsichtspraxis sowie ­ soweit ersichtlich ­ die Rechtsprechung handhaben die Befreiung aber eher restriktiv.

Mit der parlamentarischen Initiative sollen deshalb bestimmte Genossenschaftsversicherungen von Gesetzes wegen von der Aufsicht ausgenommen werden. Voraussetzung dafür sind eine enge Verbindung mit einem Verein oder einem Verband und ein beschränkter Versichertenkreis. Das bedeutet, dass die Versicherten mit den stimmberechtigten Mitgliedern der Versicherungsgenossenschaft identisch sein 2 3 4

SR 221.229.1 SR 961.01 SR 171.10

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müssen. Ferner muss den Genossenschafterinnen und Genossenschaftern das Recht eingeräumt sein, über die Prämienhöhe und die Versicherungsleistungen abstimmen zu können (Mitbestimmungsrecht).

2

Stellungnahme des Bundesrates

2.1

Vorbemerkung

Der Bundesrat hat die Motion Bischofberger (09.3965) ursprünglich zur Ablehnung empfohlen. Begründet wurde dies mit dem Schutzbedürfnis der Versicherten, welches grundsätzlich nicht von der Grösse und der Struktur des Versicherungsunternehmens abhängig ist. Zudem sieht das VAG in Artikel 2 Absatz 3 bereits heute die Möglichkeit einer Befreiung von der Aufsichtspflicht vor. Schliesslich trägt die Aufsicht der unterschiedlichen Komplexität der Versicherungsunternehmen im Rahmen ihrer risikobasierten Überwachung und durch die Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bei ihrem Handeln Rechnung.

Die Motion Bischofberger wurde am 3. Juni 2010 an den Bundesrat überwiesen, weshalb vorgesehen war, sie im Rahmen der Totalrevision des VVG umzusetzen.

Sowohl der Nationalrat als auch der Ständerat beschlossen jedoch die Rückweisung des Geschäfts an den Bundesrat, und zwar am 13. Dezember 2012 beziehungsweise am 20. März 2013. Neben diversen Aufträgen an den Bundesrat wurde mit der Rückweisung vom Parlament aber kein Auftrag für die Umsetzung der Motion Bischofberger erteilt.

2.2

Beurteilung

An der Einschätzung des Bundesrates, dass das Schutzbedürfnis der Versicherten nicht von der Grösse und der Struktur der Versicherungsunternehmen abhängig sein darf, hat sich grundsätzlich nichts geändert. Ausschlaggebend für eine positive Beurteilung der parlamentarischen Initiative sind aber zwei Gründe: Einerseits kommt den Versicherten in den von der vorgeschlagenen Ausnahme betroffenen Fällen eine Doppelfunktion zu. Sie sind nicht nur Vertragspartei, sondern sie üben gleichzeitig auch die Aufsicht über das Versicherungsunternehmen aus. Sie können damit über die Prämienhöhe und die Versicherungsleistung bestimmen.

Andererseits anerkennt der Bundesrat, dass angesichts der überwiesenen Motion sowie der vorliegenden parlamentarischen Initiative offenkundig ein politischer Handlungsbedarf besteht. In Anbetracht des Umstandes, dass der Bundesrat vom Parlament beauftragt ist, einen Gesetzesentwurf in dieser Sache auszuarbeiten, und sich die parlamentarische Initiative bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befindet, ist der Bundesrat mit dem Vorgehen und der parlamentarischen Initiative einverstanden.

Pro memoria hält der Bundesrat lediglich fest, dass auf Verträge derjenigen Versicherungen, welche gestützt auf die vorliegende Gesetzesbestimmung aus der Aufsicht entlassen werden, das VVG keine Anwendung mehr findet, sondern neu das

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Obligationenrecht5 gilt (Art. 101 VVG). Dies gilt zumindest für Verträge, welche nach der Entlassung von der Aufsicht abgeschlossen werden. Diese Problematik hätte bei der Umsetzung im Rahmen der Totalrevision des VVG nicht bestanden, da der Geltungsbereich des VVG geändert worden wäre und das VVG weiterhin auch auf diese Verträge Anwendung gefunden hätte.

3

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt Zustimmung zum Antrag der Kommission.

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SR 220

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