Bundesbeschluss über die Ausserdienststellung von Rüstungsmaterial 2014

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 60 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. März 20142, beschliesst: Art. 1 Die Ausserdienststellung von Rüstungsmaterial nach dem Programm zur Beschaffung und Ausserdienststellung von Rüstungsmaterial 2014 wird gutgeheissen.

Art. 2 Die Finanzierung erfolgt im Rahmen des ordentlichen Budgets des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 BBl 2014 2745

2013-2922

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Ausserdienststellung von Rüstungsmaterial 2014. BB

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