Bundesbeschluss über die Ausserdienststellung von Rüstungsmaterial 2014
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 60 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. März 20142, beschliesst: Art. 1 Die Ausserdienststellung von Rüstungsmaterial nach dem Programm zur Beschaffung und Ausserdienststellung von Rüstungsmaterial 2014 wird gutgeheissen.
Art. 2 Die Finanzierung erfolgt im Rahmen des ordentlichen Budgets des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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SR 101 BBl 2014 2745
2013-2922
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Ausserdienststellung von Rüstungsmaterial 2014. BB
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