Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N12, Kanton Bern vom 2. September 2014

Wegen Baustelle auf der Nationalstrasse, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie die Artikel 107 Absätze 1 und 5 und 108 Absätze 2 Buchstabe a und 5, und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA), I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N12 im Baustellenbereich: in Fahrtrichtung Bern Weyermannshaus ­

von km 71.527 bis km 71.977:

100 km/h

II Für das Aufstellen und Wegräumen der Vario-Guard wird jeweils ein Spurabbau nötig sein. Diese Arbeiten haben in der Nacht zu erfolgen.

III Die Breite der Normal- und Überholspur beträgt unverändert je 3.75 m im Baustellenbereich.

IV Die Verkehrsanordnungen werden gemäss Signalisationsplan (Plan Nr. 11098-0547) und entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und gelten ab 27. Oktober 2014 bis Ende der Bauphase (voraussichtlich ca. 12.06.2015).

V Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

2014-2400

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VI Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

16. September 2014

Bundesamt für Strassen Der stellvertretende Direktor: Jürg Röthlisberger

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