Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N13 Kanton Graubünden vom 26. März 2014

Wegen Baustelle, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit in beiden Fahrtrichtungen auf der Nationalstrasse N13 zwischen den Anschlüssen Thusis Süd (Nr. 22) und Rothenbrunnen (Nr. 20) wie folgt: ­

Fahrtrichtung N­S von km 92.000 bis km 87.000: 80 km/h (statt 100 km/h)

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Fahrtrichtung S­N von km 87.400 bis km 91.400: 80 km/h (statt 100 km/h)

II Die Höchstbreite beträgt 3.25 m. Beide Fahrtrichtungen werden um eine Fahrspur reduziert. Bei der temporären Verkehrsführung wird auf einer Fahrbahn mit je einer Spur in beiden Richtungen gefahren.

III Diese Verkehrsbeschränkung dauert vom 22. April 2014 bis voraussichtlich 17. Oktober 2014.

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

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V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9000 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Filiale Bellinzona, Via C. Pellandini2, 6500 Bellinzona, eingesehen werden.

8. April 2014

Bundesamt für Strassen Der stellvertretende Direktor: Jürg Röthlisberger

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