2 Geschäftsreglement des Nationalrates
Entwurf
(GRN) (Verfahren der Legislaturplanung) Änderung vom ...
Der Nationalrat, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 12. August 20141 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. August 20142, beschliesst: I Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 3. Oktober 20033 wird wie folgt geändert: Art. 13 Aufgehoben Art. 33a Aufgehoben Art. 33abis
Vorberatung durch die ständigen Kommissionen
Die Vorberatung der Legislaturplanung obliegt den ständigen Kommissionen gemäss Artikel 10 Ziffern 111. Sie können dem Rat bis eine Woche vor der Behandlung im Rat in ihren Zuständigkeitsbereichen Anträge für die Änderung des Entwurfes des Bundesbeschlusses stellen.
Art. 33b Der Rat beschliesst bei der Behandlung der Legislaturplanung nur über die Anträge und Minderheitsanträge der vorberatenden Kommissionen.
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Andere Antragsberechtigte unterbreiten ihre Anträge der sachlich zuständigen Kommission, bevor diese die Beratung des Bundesbeschlusses beginnt.
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und 4 Aufgehoben
BBl 2014 6461 BBl 2014 6481 SR 171.13
2014-2162
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Geschäftsreglement des Nationalrates. Verfahren der Legislaturplanung
Art. 33c
Organisierte Debatte
Für die Beratung der Legislaturplanung (allgemeine einleitende Stellungnahmen der Vertretung des Bundesrates und der Fraktionen und Detailberatung der Anträge aus den Kommissionen) wird eine organisierte Debatte gemäss Artikel 47 durchgeführt.
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Die den Fraktionen zukommende Gesamtredezeit und ihre Aufteilung werden festgelegt, bevor die vorberatenden Kommissionen die Beratung des Bundesbeschlusses beginnen.
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Jede Fraktion hat mindestens zehn Minuten Redezeit. Die Begründung von Minderheitsanträgen wird der Redezeit der Fraktionen angerechnet.
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Art. 47 Abs. 2 und 3 Das Büro legt eine Gesamtredezeit für die Fraktionen fest und weist diesen gemäss ihrer Stärke im Rat ihren Anteil zu.
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Aufgehoben
II Das Büro des Nationalrates bestimmt das Inkrafttreten.
Minderheit (Gross Andreas, Amarelle, Masshardt, Schenker Silvia, Tschümperlin) Nichteintreten und Abschreiben der parlamentarischen Initiativen 12.427 und 12.432
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