Bundesgesetz über Zweitwohnungen

Entwurf

(Zweitwohnungsgesetz, ZWG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 75 und 75b der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 20142, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit des Baus neuer Wohnungen sowie der baulichen und nutzungsmässigen Änderungen bestehender Wohnungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent.

Art. 2 1

Begriffe

Eine Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gesamtheit von Räumen, die: a.

für eine Wohnnutzung geeignet sind;

b.

eine bauliche Einheit bilden;

c.

einen Zugang entweder von aussen oder von einem gemeinsam mit anderen Wohnungen genutzten Bereich innerhalb des Gebäudes haben;

d.

über eine Kocheinrichtung verfügen; und

e.

keine Fahrnis darstellen.

Eine Erstwohnung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnung, die von mindestens einer Person genutzt wird, die gemäss Artikel 3 Buchstabe b des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 20063 in der Gemeinde, in der die Wohnung liegt, niedergelassen ist.

2

3

1 2 3

Erstwohnungen gleichgestellt sind Wohnungen, die: a.

zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken dauernd bewohnt werden;

b.

von einem Privathaushalt dauernd bewohnt werden, der im gleichen Gebäude eine andere Wohnung dauernd bewohnt;

SR 101 BBl 2014 2287 SR 431.02

2014-0036

2325

Zweitwohnungsgesetz

c.

von Personen dauernd bewohnt werden, die sich nicht beim Einwohneramt melden müssen, insbesondere von diplomatischem Personal und Asylsuchenden;

d.

seit weniger als einem Jahr leer stehen, bewohnbar sind und zur dauernden Miete oder zum Kauf angeboten werden (Leerwohnungen);

e.

zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden und wegen der Höhenlage nicht ganzjährig zugänglich sind;

f.

durch Unternehmen zur kurzzeitigen Unterbringung von Personal genutzt werden;

g.

als Dienstwohnungen für Personen, die insbesondere im Gastgewerbe, in Spitälern und in Heimen tätig sind, genutzt werden;

h.

die rechtmässig vorübergehend anders als zum Wohnen genutzt werden.

Eine Zweitwohnung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnung, die weder eine Erstwohnung ist noch einer Erstwohnung gleichgestellt ist.

4

Art. 3

Aufgaben und Kompetenzen der Kantone

Die Kantone legen im Richtplan die Massnahmen fest, die zur Förderung einer besseren Auslastung der Zweitwohnungen sowie zur Förderung von Hotellerie und preisgünstigen Erstwohnungen erforderlich sind.

1

Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von höchstens 20 Prozent diesen nicht überschreiten.

2

3 Die Kantone können Vorschriften erlassen, die die Erstellung und Nutzung von Wohnungen stärker einschränken als dieses Gesetz.

2. Kapitel: Wohnungsinventar und Zweitwohnungsanteil Art. 4 1

Wohnungsinventar

Jede Gemeinde erstellt jährlich ein Wohnungsinventar.

Im Wohnungsinventar sind mindestens die Gesamtzahl der Wohnungen sowie die Anzahl der Erstwohnungen aufzuführen.

2

Die Gemeinde kann zudem gesondert die Kategorie der den Erstwohnungen gleichgestellten Wohnungen aufführen und diese Wohnungskategorie den Erstwohnungen zurechnen.

3

4 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an das Wohnungsinventar und legt die Einzelheiten der Veröffentlichung fest.

Art. 5

Feststellung des Zweitwohnungsanteils

Der Bund stellt für jede Gemeinde auf der Grundlage des Wohnungsinventars nach Artikel 4 den Anteil der Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohnungen fest.

1

2326

Zweitwohnungsgesetz

Legt eine Gemeinde das Wohnungsinventar nicht fristgemäss vor, so wird für die betreffende Gemeinde ein Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent angenommen.

Die zuständige Bundesbehörde kann auf Antrag der Gemeinde bei Vorliegen triftiger Gründe eine Nachfrist gewähren.

2

Der Bundesrat bestimmt die Bundesbehörde, die den Zweitwohnungsanteil feststellt.

3

4

Diese hört vor ihrem Entscheid den Kanton an, in dem die Gemeinde liegt.

3. Kapitel: Verbot neuer Zweitwohnungen Art. 6 In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent dürfen keine neuen Zweitwohnungen bewilligt werden.

1

Vorbehalten bleibt die Erstellung neuer Wohnungen nach den Artikeln 7 Absatz 1 Buchstabe b und nach den Artikeln 9, 10 und 24.

2

4. Kapitel: Erstellung neuer Wohnungen in Gemeinden mit Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent 1. Abschnitt: Neue Wohnungen mit Nutzungsbeschränkung Art. 7

Nutzungsbeschränkung

In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent dürfen neue Wohnungen nur bewilligt werden, wenn sie wie folgt genutzt werden:

1

a.

als Erstwohnung oder als Wohnung, die nach Artikel 2 Absatz 3 einer Erstwohnung gleichgestellt ist; oder

b.

als touristisch bewirtschaftete Wohnung.

Eine Wohnung gilt als touristisch bewirtschaftet, wenn sie dauerhaft zur ausschliesslich kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu markt- und ortsüblichen Bedingungen angeboten wird und sie:

2

a.

im selben Haus liegt, in dem der Eigentümer oder die Eigentümerin seinen beziehungsweise ihren Hauptwohnsitz hat (Einliegerwohnung);

b.

nicht auf die persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers oder der Eigentümerin zugeschnitten ist und im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs bewirtschaftet wird; oder

c.

nicht auf die persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers oder der Eigentümerin zugeschnitten ist, für ihre Qualitätskategorie zertifiziert ist, in der Hauptsaison grösstenteils verfügbar ist, auf einer kommerziell bewirtschafteten Vertriebsplattform angeboten wird und die Voraussetzungen nach Artikel 8 erfüllt.

2327

Zweitwohnungsgesetz

Die für die Baubewilligungen zuständige Behörde ordnet in der Baubewilligung mittels Nutzungsauflage die Nutzungsbeschränkung nach Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a, b oder c an. Enthält die Baubewilligung für eine neue Wohnung keine solche Anordnung und liegt auch keine Bewilligung nach Artikel 9, 10 oder 24 vor, so wird vermutet, dass die Nutzungsbeschränkung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt.

3

Unmittelbar nach Rechtskraft der Baubewilligung weist die Baubewilligungsbehörde das Grundbuchamt an, die Nutzungsbeschränkung zum betreffenden Grundstück im Grundbuch anzumerken.

4

5

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich: a.

die Anforderungen an den strukturierten Beherbergungsbetrieb und an die Wohnungen nach Absatz 2 Buchstabe c;

b.

die Meldepflicht für die Umnutzung einer touristisch bewirtschafteten Wohnung in eine Erstwohnung; und

c.

den Wortlaut der Nutzungsauflagen.

Art. 8

Besondere Bewilligungsvoraussetzungen für touristisch bewirtschaftete Wohnungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c

Im kantonalen Richtplan können Gebiete bezeichnet werden, in denen Wohnungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c zulässig sind.

1

2

Für die Bezeichnung eines Gebietes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a.

Ein kantonales touristisches Entwicklungskonzept weist eine hohe Bedeutung dieser Wohnungen für die touristische Entwicklung des betreffenden Gebiets aus.

b.

Die Nachfrage touristischer Gäste nach Beherbergung in diesem Gebiet ist durch das bestehende Angebot nicht gedeckt.

c.

Das Gebiet gehört nicht zu den intensiv genutzten Tourismusgebieten.

d.

Der Bau solcher Wohnungen stimmt mit der kantonalen Raumentwicklungsstrategie überein.

e.

Das Beherbergungspotenzial bestehender Zweitwohnungen ist geprüft worden und Massnahmen zu deren besserer Auslastung sind, soweit möglich, ergriffen worden oder werden im Richtplan mittels verbindlicher Aufträge angeordnet.

Neubauten dürfen nur bewilligt werden, wenn im Baugesuch nachgewiesen wird, dass die bestehenden Zweitwohnungen in einer Gemeinde nicht für das neue Beherbergungsangebot genutzt werden können.

3

2328

Zweitwohnungsgesetz

2. Abschnitt: Neue Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung Art. 9

Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben

In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent darf strukturierten Beherbergungsbetrieben die Erstellung von Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 bewilligt werden, wenn:

1

a.

der Betrieb nur mit dem Ertrag aus der Erstellung solcher Wohnungen wirtschaftlich geführt oder weitergeführt werden kann;

b.

die Eigentümerin oder der Eigentümer beziehungsweise die Betreiberin oder der Betreiber auf Verlangen den Nachweis erbringt, dass der Ertrag aus den Wohnungen in den Bau oder Betrieb der strukturierten Beherbergung investiert wird;

c.

die Hauptnutzfläche dieser Wohnungen einen Anteil von 20 Prozent der gesamten Hauptnutzfläche der Zimmer und der Wohnungen nicht übersteigt; und

d.

die Wohnungen mit dem strukturierten Beherbergungsbetrieb eine bauliche und funktionale Einheit bilden, es sei denn, Gründe des Ortsbild- oder Denkmalschutzes stehen dem entgegen.

Ein strukturierter Beherbergungsbetrieb, der am 11. März 2012 schon bestanden hat, kann vollumfänglich zu Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 umgenutzt werden, wenn:

2

a

er eine minimale Bewirtschaftungsdauer von 25 Jahren aufweist;

b.

er nicht mehr wirtschaftlich weitergeführt und auch nicht in touristisch bewirtschaftete Wohnungen umgenutzt werden kann; und

c.

die Tatsache, dass der betreffende Beherbergungsbetrieb nicht mehr wirtschaftlich weitergeführt werden kann, nicht durch ein Fehlverhalten der Eigentümerin oder des Eigentümers beziehungsweise der Betreiberin oder des Betreibers verursacht worden ist.

Zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind, ist ein unabhängiges Gutachten erstellen zu lassen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3

Art. 10

Neue Wohnungen in geschützten Bauten

In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent dürfen innerhalb der Bauzonen in geschützten Baudenkmälern neue Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 bewilligt werden, wenn: 1

a.

die Baute in ihrem Schutzwert nicht beeinträchtigt wird, insbesondere die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur des Gebäudes im Wesentlichen unverändert bleiben;

2329

Zweitwohnungsgesetz

b.

eine dauernde Erhaltung der Baute nicht anders sichergestellt werden kann; und

c.

keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

In solchen Gemeinden dürfen auch ortsbildprägende Bauten, die bisher nicht als Wohnung genutzt wurden, zu Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 umgenutzt werden, wenn:

2

a.

die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind; und

b.

das Ortsbild bedeutend ist und im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurde.

Ausserhalb der Bauzonen dürfen in Bauten nach Artikel 24d Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19794 sowie in aufgrund von Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes als landschaftsprägend geschützten Bauten neue Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen nach Artikel 7 Absatz 1 bewilligt werden, soweit dies nach den Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung zulässig ist.

3

Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

4

5. Kapitel: Änderung von Wohnungen in Gemeinden mit Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent 1. Abschnitt: Altrechtliche Wohnungen Art. 11

Begriff

Eine altrechtliche Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnung, die am 11. März 2012 rechtmässig bestand oder rechtskräftig bewilligt war.

Art. 12

Bauliche und nutzungsmässige Änderungen

Altrechtliche Wohnungen sind unter Vorbehalt bestehender oder künftiger Nutzungsbeschränkungen des kantonalen oder kommunalen Rechts in der Art der Wohnnutzung frei.

1

Solche Wohnungen dürfen im Rahmen der vorbestandenen Hauptnutzfläche erneuert, umgebaut und wieder aufgebaut werden. Werden in diesem Rahmen zusätzliche Wohnungen geschaffen, so können diese ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 bewilligt werden. Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

2

Altrechtliche Wohnungen dürfen erweitert werden, sodass neue Hauptnutzflächen für das Wohnen geschaffen werden, wenn die Wohnung als Erstwohnung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a oder als touristisch bewirtschaftete Wohnung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2

3

4

SR 700

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Zweitwohnungsgesetz

Buchstaben a, b oder c deklariert wird und die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Baubewilligungsbehörde ordnet in der Baubewilligung eine entsprechende Nutzungsbeschränkung an und weist unmittelbar nach Rechtskraft der Baubewilligung das Grundbuchamt an, die Nutzungsbeschränkung zum betreffenden Grundstück im Grundbuch anzumerken.

Art. 13

Missbrauch und unerwünschte Entwicklungen

Die Kantone und Gemeinden ergreifen die Massnahmen, die nötig sind, um Missbräuche und unerwünschte Entwicklungen zu verhindern, die sich aufgrund einer unbeschränkten Nutzung altrechtlicher Wohnungen zu Zweitwohnzwecken ergeben können.

1

Zu diesem Zweck können die Kantone die Umnutzung von bisher zu Erstwohnzwecken genutzten Wohnungen zu Zweitwohnzwecken sowie die Änderungsmöglichkeiten nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 stärker einschränken als dieses Gesetz.

Soweit diese nutzungsmässigen und baulichen Änderungen nicht der Baubewilligungspflicht unterstehen, können die Kantone sie ihr unterstellen.

2

2. Abschnitt: Änderung und Sistierung der Nutzungsbeschränkung Art. 14

Änderung

Die Änderungen folgender Nutzungsbeschränkungen bedürfen einer Baubewilligung: a.

Wechsel der Nutzung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a in die Nutzung als touristisch bewirtschaftete Wohnung;

b.

Wechsel der Nutzung innerhalb der Nutzungskategorien nach Artikel 7 Absatz 2.

Art. 15

Sistierung

Die Baubewilligungsbehörde sistiert auf Gesuch der Eigentümerin oder des Eigentümers eine Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 während einer bestimmten Dauer, wenn: 1

a.

die Nutzungsbeschränkung infolge besonderer Umstände wie Todesfall, Wohnsitzwechsel oder Zivilstandsänderung vorübergehend nicht eingehalten werden kann;

b.

die Eigentümerin oder der Eigentümer nachweist, die Wohnung öffentlich ausgeschrieben und erfolglos nach Personen gesucht zu haben, die die Wohnung gegen angemessenes Entgelt rechtmässig nutzen.

Sie verlängert die Sistierung nach Absatz 1 Buchstabe b, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer nachweist, dass die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

2

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Zweitwohnungsgesetz

Sie ordnet zusammen mit der Sistierung nach Absatz 1 Buchstabe b und bei jeder Verlängerung die Neueinschätzung des amtlichen Werts der Wohnung auf Kosten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers an.

3

Der Bundesrat regelt die Dauer der Sistierungen und ihrer Verlängerungen sowie die Einzelheiten des Nachweises nach Absatz 1 Buchstabe b, insbesondere die Anforderungen an die öffentliche Ausschreibung der Wohnung.

4

6. Kapitel: Vollzugsvorschriften Art. 16

Aufsichtsbehörde

Jeder Kanton bestimmt eine Behörde, die den Vollzug dieses Gesetzes beaufsichtigt.

Art. 17

Meldepflichten der Einwohnerkontrolle und des Grundbuchamts

Die Behörde, die für die Einwohnerkontrolle in einer Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent zuständig ist, meldet der für Baubewilligungen zuständigen Behörde Personen, die:

1

a.

innerhalb der Gemeinde die Wohnung wechseln;

b.

aus der Gemeinde wegziehen; oder

c.

ihre Niederlassung in eine andere Gemeinde verlegen.

Das Grundbuchamt meldet der für Baubewilligungen zuständigen Behörde nach dem grundbuchlichen Vollzug den Eigentumsübergang eines in einer Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent gelegenen Grundstücks, für das eine Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 angemerkt ist. Die Kantone regeln den Vollzug dieser Meldungen.

2

Die zum Vollzug der Artikel 4 und 7 notwendigen Informationen der Einwohnerkontrollen und des Grundbuchs dürfen im eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) erfasst werden. Die Erfassung erfolgt durch die zur Nachführung des GWR zuständigen Behörden.

3

Art. 18

Amtliche Massnahmen bei unrechtmässiger Nutzung

Wird eine Wohnung mit einer Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 nicht rechtmässig genutzt, so setzt die zuständige Behörde der Eigentümerin oder dem Eigentümer unter Androhung der Ersatzvornahme und der Strafe nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Sie kann auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers in begründeten Fällen eine Nachfrist ansetzen.

1

Behebt die Eigentümerin oder der Eigentümer den rechtswidrigen Zustand nicht fristgerecht, so untersagt die zuständige Behörde die Benutzung der Wohnung und ordnet deren Versiegelung an.

2

2332

Zweitwohnungsgesetz

Die zuständige Behörde ergreift die Massnahmen, die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nötig sind. Sie kann insbesondere die Wohnung unter Einhaltung der Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 vermieten.

3

Erhalten Mitglieder der zuständigen Baubehörden oder deren Angestellte in ihrer amtlichen Eigenschaft Kenntnis von Widerhandlungen, so sind sie verpflichtet, diese unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde und der Aufsichtsbehörde nach Artikel 16 zu melden.

4

Art. 19

Durchführung der amtlichen Massnahmen bei unrechtmässiger Nutzung

Die zuständige Behörde hat alle Rechte und Pflichten, die sie für die Wiederherstellung der rechtmässigen Nutzung in Vertretung der Eigentümerin oder des Eigentümers braucht.

1

2

Sie kann Dritte für die Durchführung der nötigen Massnahmen beiziehen.

Die Einnahmen aus der Vermietung nach Artikel 18 Absatz 3, abzüglich des Verwaltungsaufwands der zuständigen Behörde und allenfalls beigezogener Dritter, gehen an die Eigentümerin oder an den Eigentümer.

3

Art. 20

Untersuchung der Wirkungen

Das Bundesamt für Raumentwicklung untersucht in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft regelmässig die Wirkungen dieses Gesetzes.

1

Die betreffenden Departemente erstatten dem Bundesrat periodisch Bericht. Diese Berichterstattung erfolgt erstmals vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2

Art. 21

Zuständigkeit, Verfahren und Rechtsschutz

Die Zuständigkeit, das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Gesetzes nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19795 und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen der Kantone.

7. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 22

Missachtung von Nutzungsbeschränkungen

Wer vorsätzlich eine Nutzungsbeschränkung nach diesem Gesetz missachtet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Wird die Nutzungsbeschränkung nachträglich widerrufen, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen.

3

5

SR 700

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Zweitwohnungsgesetz

Bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Verfahrens auf Sistierung oder Änderung einer Nutzungsbeschränkung ist die strafrechtliche Beurteilung aufzuschieben.

4

Art. 23

Unrichtige Angaben

Wer vorsätzlich den zuständigen Behörden über Tatsachen, die für die Bewilligung, die Sistierung oder die Änderung einer Nutzungsbeschränkung nach diesem Gesetz von Bedeutung sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder einen Irrtum dieser Behörden arglistig benutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1

Wer fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

2

8. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 24

Projektbezogene Sondernutzungspläne

In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent dürfen Wohnungen, die Gegenstand eines projektbezogenen und mindestens zu einem wesentlichen Teil auf die Erstellung von Zweitwohnungen ausgerichteten Sondernutzungsplans bilden, ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 bewilligt werden, wenn dieser Plan:

1

a.

vor dem 11. März 2012 rechtskräftig genehmigt wurde; und

b.

die wesentlichen Elemente der Baubewilligung betreffend Lage, Stellung, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie deren Nutzungsart und Nutzungsmass regelt.

Änderungen von Sondernutzungsplänen nach Absatz 1 sind zulässig, sofern dabei weder der Anteil der Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 noch der Anteil der durch solche Wohnungen belegten Hauptnutzflächen erhöht werden.

2

Art. 25

Ausführungsrecht

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, soweit das Gesetz nicht die Kantone für zuständig erklärt.

Art. 26

Übergangsbestimmungen

Dieses Gesetz ist auf alle Baugesuche anwendbar, die bei seinem Inkrafttreten erstinstanzlich noch nicht entschieden sind. Die vor seinem Inkrafttreten erstinstanzlich entschiedenen, im Zeitpunkt seines Inkrafttretens aber angefochtenen Baubewilligungen sind ebenfalls nach diesem Gesetz zu beurteilen.

1

Verringert sich der Zweitwohnungsanteil einer Gemeinde auf 20 Prozent oder weniger, so hebt die für Baubewilligungen zuständige Behörde auf Gesuch der Eigentümerin oder des Eigentümers hin eine allfällige Nutzungsbeschränkung nach

2

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Zweitwohnungsgesetz

Artikel 7 Absatz 1 auf und weist das Grundbuchamt an, die betreffende Anmerkung auf dem Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks zu löschen.

Art. 27

Änderung anderer Gesetze

Die nachstehenden Gesetze werden wir folgt geändert: 1. Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19926 Art. 10 Abs. 3bis 3bis Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Zugriff auf das Register für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben haben der Bund sowie jeder Kanton und jede Gemeinde auf diejenigen Daten, die sein beziehungsweise ihr Gebiet betreffen. Der Bundesrat regelt die Führung des Registers und erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz.

Soweit es sich um keine personenbezogenen Angaben handelt, kann der Bundesrat die Daten des Registers öffentlich zugänglich machen.

2. Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19797 Art. 8 Abs. 2 und 3 Aufgehoben Art. 28

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

6 7

SR 431.01 SR 700

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