Übersetzung1

Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend die Kriegsverbrechen Verabschiedet in Kampala am 10. Juni 20102 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...3 Ratifikationsurkunde durch die Schweiz hinterlegt am ...

In Kraft getreten für die Schweiz am ...

Die Überprüfungskonferenz, in Anbetracht des Artikels 123 Absatz 1 des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 19984 (Statut), in dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen ersucht wird, sieben Jahre nach Inkrafttreten des Statuts eine Überprüfungskonferenz zur Prüfung etwaiger Änderungen des Statuts einzuberufen, in Anbetracht des Artikels 121 Absatz 5 des Statuts, in dem es heisst, dass eine Änderung der Artikel 5, 6, 7 und 8 des Statuts für die Vertragsstaaten, welche die Änderung angenommen haben, ein Jahr nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft tritt und dass der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit über ein von der Änderung erfasstes Verbrechen hinsichtlich eines Vertragsstaats, der die Änderung nicht angenommen hat, nicht ausübt, wenn das Verbrechen von Staatsangehörigen des betreffenden Vertragsstaats oder in dessen Hoheitsgebiet begangen wurde, und ihr Verständnis bestätigend, dass in Bezug auf diese Änderung derselbe Grundsatz, der für einen Vertragsstaat gilt, der die Änderung nicht angenommen hat, auch für Staaten gilt, die nicht Vertragspartei des Statuts sind, bestätigend, dass im Lichte des Artikels 40 Absatz 5 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 19695 über das Recht der Verträge Staaten, die später Vertragsstaat des Statuts werden, entscheiden können, ob sie die in dieser Resolution enthaltene Änderung zum Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Statuts oder des Beitritts dazu annehmen, in Anbetracht des Artikels 9 des Statuts über die «Verbrechenselemente», in dem es heisst, dass die Elemente dem Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf die seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden Verbrechen helfen, unter gebührender Berücksichtigung dessen, dass die Verbrechen der Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen, der Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen und der Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht

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Übersetzung des französischen Originaltextes.

Resolution RC/Res.5; siehe Verwahrernotifikation C.N.533.2010 Treaties-6 vom 29. November 2010, verfügbar unter http://treaties.un.org.

BBl 2014 2075 SR 0.312.1 SR 0.111

2013-3081

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Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend die Kriegsverbrechen

ausdehnen oder flachdrücken, beispielsweise Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschliesst oder mit Einschnitten versehen ist, als schwere Verstösse gegen die in einem internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren Gesetze und Gebräuche nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b bereits der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegen, in Anbetracht der relevanten Elemente der Verbrechen innerhalb der «Verbrechenselemente», die bereits am 9. September 2000 von der Versammlung der Vertragsstaaten angenommen wurden, in der Erwägung, dass die genannten relevanten Elemente der Verbrechen auch bei der Auslegung und Anwendung in bewaffneten Konflikten, die keinen internationalen Charakter haben, helfen können, da sie unter anderem präzisieren, dass das Verhalten im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt stattfand und mit diesem verbunden war, wodurch somit bestätigt wird, dass Situationen im Zusammenhang mit der Wahrung der öffentlichen Sicherheit von der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ausgeschlossen sind, in der Erwägung, dass die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xiii (Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen) und in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xiv (Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen) genannten Verbrechen schwere Verstösse gegen die Gesetze und Gebräuche darstellen, die in einem bewaffneten Konflikt anwendbar sind, der keinen internationalen Charakter hat, wie sich aus dem Völkergewohnheitsrecht ergibt, in der Erwägung, dass das in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xv (Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken) genannte Verbrechen ebenfalls einen schweren Verstoss gegen die Gesetze und Gebräuche darstellt, die in einem bewaffneten Konflikt anwendbar sind, der keinen internationalen Charakter hat, und in dem Verständnis, dass nur dann ein Verbrechen vorliegt, wenn der Täter die Geschosse verwendet, um das Leiden oder die Verletzungswirkung bei der Person, die Ziel dieser Geschosse ist, unnötig zu verstärken, wie sich aus dem Völkergewohnheitsrecht ergibt, 1. beschliesst, die in Anhang I dieser Resolution enthaltene Änderung des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe e des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
anzunehmen, die der Ratifikation oder Annahme bedarf und die gemäss Artikel 121 Absatz 5 des Statuts in Kraft tritt; 2. beschliesst, die in Anhang II dieser Resolution enthaltenen, den «Verbrechenselementen» anzufügenden relevanten Elemente anzunehmen.6

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Anhang II wird in der AS nicht publiziert. Der Text ist in seinen Orginalsprachen zugänglich unter www.icc-cpi.int > Français > Assemblée des Etats Parties > Résolutions > Conférence de révision > RC/Res.5.

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Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend die Kriegsverbrechen

Anhang I

Änderung des Artikels 8 In Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e wird Folgendes angefügt: «xiii) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen; xiv) die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen; xv) die Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken, beispielsweise Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschliesst oder mit Einschnitten versehen ist.»

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Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend die Kriegsverbrechen

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