Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe vom 23. Januar 2014

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst: Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom November 2012 für das Carrosseriegewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura, Freiburg und des Verwaltungsbezirkes Berner Jura des Kantons Bern.

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Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Carrosseriebranche. Zur Carrosseriebranche gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind:

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Carrosserie- und Fahrzeugbau;

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Carrosseriesattlerei;

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Carrosseriesplenglerei;

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Autospritzwerk und Autolackiererei;

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Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);

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Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.

Für Lernende gelten die Artikel 23 «Arbeitszeit», Artikel 27 «Ferien, Ferienberechnung», Artikel 29 «Feiertage», Artikel 32 «Absenzen» und Artikel 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

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SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe. BRB

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Ausgenommen sind: a)

Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz (SR 822.11);

b)

Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40 %;

c)

Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;

d)

Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 18) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Die Direktion für Arbeit kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4 Die Bundesratsbeschlüsse vom 19. Juni 2006, vom 13. August 2007, vom 29. April 2008, vom 9. März 2009, vom 12. April 2010, vom 26. November 2010, vom 15. September 2011, vom 24. April 2012 und vom 26. Februar 20133 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Carrosseriegewerbe werden aufgehoben.

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Dieser Beschluss tritt am 1. März 2014 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2017.

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23. Januar 2014

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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BBl 2006 5567, 2007 6105, 2008 3401, 2009 1381, 2010 2637 8349, 2011 7101, 2012 5373, 2013 1949

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