Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Entwurf

(SchKG) (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Oktober 20141, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert: Art. 27 5. Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren

Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung.

1

Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.

2

II Die Zivilprozessordnung3 wird wie folgt geändert: Art. 198 Bst.d Das Schlichtungsverfahren entfällt: d.

im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;

Art. 229 Abs. 1 Bst. a In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:

1

a.

1 2 3

erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder

BBl 2014 8669 SR 281.1 SR 272

2014-1914

8681

Schuldbetreibung und Konkurs. BG (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren)

Art. 230 Abs. 1 Bst. b 1

Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn: b.

sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.

Art. 234 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 250 Bst. c Ziff. 6, 7 und 13 Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten: c.

Gesellschaftsrecht: 6. Ansetzung einer Frist bei ungenügender Anzahl von Mitgliedern oder bei Fehlen von notwendigen Organen (Art. 731b, 819, 908 und 941a OR), 7. Anordnung der Auskunftserteilung an Aktionäre und Gläubiger einer Aktiengesellschaft, an Mitglieder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und an Genossenschafter (Art. 697 Abs. 4, 802 Abs. 4, 857 Abs. 3 und 958e OR), 13. Abberufung der Verwaltung und der Revisionsstelle der Genossenschaft (Art. 890 Abs. 2 OR);

Art. 258 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 305 Einleitungssatz Das summarische Verfahren ist insbesondere anwendbar für: III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

8682