Merkblatt und Formular der Wettbewerbskommission

Meldung im Widerspruchsverfahren vom 21. Oktober 2014 (BBl 2014 8310)

Teil I: Merkblatt A. Gesetzliche Grundlage 1. Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 Kartellgesetz (KG)1 beteiligt ist oder sich nach Artikel 7 KG unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet (Art. 49a Abs. 1 KG).

2. Die Belastung entfällt unter anderem, wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Die Belastung entfällt allerdings nicht, wenn dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26­30 KG mitgeteilt wird und es danach an der Wettbewerbsbeschränkung festhält (Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG).

B. Zweck des Meldeformulars 3. Dieses Meldeformular umschreibt die Voraussetzungen einer Meldung im Sinne von Artikel 49a Absatz 3 Buchstabe a KG und soll dem meldenden Unternehmen das Einreichen dieser Meldung erleichtern (vgl. Art. 16 KG-Sanktionsverordnung [SVKG]2).

4. Bei Meldungen im Sinne von Artikel 49a Absatz 3 Buchstabe a KG haben die Wettbewerbsbehörden zu entscheiden, ob ein Verfahren nach den Artikeln 26­30 KG zu eröffnen ist. Dazu müssen sie über einige Informationen verfügen. Die in diesem Formular verlangten Angaben sollen dem Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) erlauben, die Frage der Verfahrenseröffnung rasch und mit möglichst geringem Aufwand zu beurteilen. Meldungen werden von den Wettbewerbsbehörden im Rahmen ihrer Kapazitäten und Prioritäten möglichst speditiv behandelt. Die meldenden Unternehmen können zu einem schnellen Entscheid beitragen, indem sie ihre Dokumente gut aufbereiten und eng mit den Behörden kooperieren.

5. Die meldenden Unternehmen und das Sekretariat können vor Einreichung der Meldung Einzelheiten des Inhalts der Meldung einvernehmlich festlegen (vgl.

nachfolgend Abschnitt F). Allgemeine Fragen zum Meldeformular oder zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen beantwortet das Sekretariat gerne; allenfalls im Rahmen einer kostenpflichtigen Beratung nach Artikel 23 Absatz 2 KG.

1 2

Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).

Verordnung vom 12.3.2004 über die Sanktionen bei einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung (KG-Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.5).

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2014-2707

C. Begriffe 6. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung: Eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ist entweder eine unzulässige Wettbewerbsabrede nach Artikel 5 KG oder eine unzulässige Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens gemäss Artikel 7 KG.

7. Unternehmen: Ein Unternehmen ist ein Nachfrager oder Anbieter von Gütern oder Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von seiner Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Dabei kommt es auf die wirtschaftliche Selbständigkeit des Nachfragers bzw. Anbieters an. Tritt beispielsweise die X AG als Anbieterin von Gütern im Wirtschaftsprozess auf und wird die X AG von der Y AG kontrolliert, so bilden die X AG und die Y AG eine wirtschaftliche Einheit.

Die X AG und die Y AG bilden in diesem Fall ein einziges Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes.

8. Beteiligte Unternehmen: Die beteiligten Unternehmen sind, ­

bei Wettbewerbsabreden: diejenigen Unternehmen, welche die Abrede vereinbart haben oder welche sich der Abrede später angeschlossen haben;

­

bei Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen: das oder die möglicherweise (kollektiv) marktbeherrschende(n) Unternehmen.

9. Meldende Unternehmen: Die meldenden Unternehmen sind diejenigen Unternehmen, in deren Namen die Meldung eingereicht wird.

10. Betroffenes Marktumfeld: Das von einer Wettbewerbsbeschränkung betroffene Marktumfeld erfasst die wesentlichen Geschäftsbeziehungen, wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie Waren und Dienstleistungen, auf welche sich die Wettbewerbsbeschränkung bezieht oder auswirkt.3

D. Wer kann melden?

11. Die Meldung kann von einem beteiligten Unternehmen alleine oder von den beteiligten Unternehmen gemeinsam eingereicht werden. Sind an einer möglichen Wettbewerbsbeschränkung mehrere Unternehmen beteiligt, so ist eine gemeinsame Meldung aller beteiligten Unternehmen nicht zwingend. In der Meldung ist klar zu kommunizieren, für welche Unternehmen die Meldung gelten soll (z. B. ob auch für alle Händler in einem selektiven Vertriebssystem4). Im Zweifelsfall erfolgt eine allfällige Sanktionsbefreiung nur für das bzw. die die Meldung einreichenden Unternehmen.

12. Beteiligte Unternehmen können sich auch durch einen oder mehrere bevollmächtigte Dritte (bspw. andere beteiligte Unternehmen, Rechtsvertretung oder Branchenverbände) vertreten lassen. Dabei ist in der Meldung explizit anzugeben, in wessen Namen die Meldung erfolgt, und eine Vollmacht beizulegen.

3

4

Der Begriff «betroffenes Marktumfeld» ist weniger technisch zu verstehen als der kartellrechtliche Begriff «relevanter Markt». Die Abgrenzung des relevanten Marktes ist zum Zeitpunkt der Meldung oftmals noch nicht möglich und wird von den meldenden Unternehmen auch nicht verlangt.

Bereits bekannte Vertriebshändler sind diesfalls namentlich zu nennen; mögliche zukünftige Vertriebshändler müssen anhand der in der Meldung genannten Kriterien hinreichend bestimmbar sein.

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13. Solange eine Vertretung besteht, erfolgt die Kommunikation des Sekretariats mit der Vertretung.

14. Meldende Unternehmen oder ihre Vertretung mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen.

E. Wie ist zu melden?

15. Die Meldung ist schriftlich in einer Amtssprache des Bundes beim Sekretariat einzureichen (Art. 15 SVKG), mehrfache Ausfertigung ist nur auf dessen Wunsch erforderlich. Beilagen können im Einvernehmen mit dem Sekretariat auch in einer anderen Sprache (insb. Englisch) eingereicht werden. Die Angaben sind in der im vorliegenden Formular angegebenen Reihenfolge und mit der entsprechenden Nummer bezeichnet einzureichen (vgl. nachfolgend Teil II).

16. Die Anschrift des Sekretariats lautet: Sekretariat der Wettbewerbskommission Monbijoustrasse 43 3003 Bern 17. Für Auskünfte:

Telefon: 058 462 20 40 Fax: 058 462 20 53

F. Erleichterte Meldung 18. Das Sekretariat und die meldenden Unternehmen können vor der Meldung Einzelheiten des Inhalts der Meldung einvernehmlich festlegen. Das Sekretariat kann dabei das Unternehmen von der Vorlage einzelner Angaben oder Unterlagen befreien, wenn es der Ansicht ist, dass diese für die Beurteilung des Falles nicht notwendig sind (Art. 17 SVKG).

19. Denkbar ist eine erleichterte Meldung beispielsweise dann, wenn das Sekretariat das von der Wettbewerbsabrede betroffene Marktumfeld bereits aus früheren Verfahren kennt.

G. Rechtsfolgen der Meldung 20. Das Sekretariat bestätigt den meldenden Unternehmen den Eingang der Meldung. Die Frist von fünf Monaten, innerhalb welcher die Wettbewerbsbehörde über die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26­30 KG zu entscheiden hat, beginnt am Tag nach Eingang der Meldung beim Sekretariat.

21. Wird innert Frist kein Verfahren nach den Artikeln 26­30 KG eröffnet oder der Verzicht auf eine Verfahrenseröffnung mitgeteilt, so entfällt für die meldenden Unternehmen eine allfällige Sanktion. Ein allfälliges späteres Verbot (ohne Sanktionsfolgen) des gemeldeten Verhaltens bleibt davon unberührt, sofern sich das Verhalten zu einem späteren Zeitpunkt doch als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung erweisen sollte.

22. Von der Sanktionsbefreiung wird nur das in der Meldung klar beschriebene Verhalten erfasst. Das Sekretariat prüft nicht von sich aus, ob die eingereichten Unterlagen zusätzliche ­ d.h. nicht explizit beschriebene ­ Wettbewerbsbeschränkungen enthalten.

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23. Erachtet das Sekretariat gewisse Angaben oder Beilagen als unvollständig, so kann es die meldenden Unternehmen auffordern, die Meldung zu ergänzen (vgl.

Art. 18 SVKG). In jedem Fall kann das Sekretariat von den beteiligten Unternehmen oder von Dritten bereits vor der allfälligen Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26­30 KG zusätzliche Informationen einholen.

H. Amts- und Geschäftsgeheimnisse, Öffentlichkeitsprinzip 24. Die Wettbewerbsbehörden wahren das Amtsgeheimnis (Art. 25 KG). Sie dürfen Kenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erlangen, nur zu dem mit der Auskunft oder dem Verfahren verfolgten Zweck verwerten. Ferner dürfen die Veröffentlichungen der Wettbewerbsbehörden keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben.

25. Falls die Interessen eines beteiligten Unternehmens gefährdet werden, wenn bestimmte in diesem Formular verlangte Angaben veröffentlicht oder sonst wie Dritten oder einem anderen beteiligten Unternehmen bekannt gegeben werden, sind diese Angaben in geeigneter Form und eindeutig als «Geschäftsgeheimnis» bezeichnet einzureichen. Die Bezeichnung als Geschäftsgeheimnis ist auf Verlangen der Behörden zu begründen. In diesem Zusammenhang kann auf das «Merkblatt Geschäftsgeheimnisse» verwiesen werden.5 26. Die meldenden Unternehmen reichen zu diesem Zweck ihre Meldung in zwei Versionen ein: Eine Version enthält alle Angaben inklusive Geschäftsgeheimnisse.

In der zweiten Version sind die Geschäftsgeheimnisse zu schwärzen.

27. Falls in der Meldung nicht auf allfällige Geschäftsgeheimnisse hingewiesen wird, gehen die Wettbewerbsbehörden davon aus, dass keine Geschäftsgeheimnisse geltend gemacht werden.

28. Falls gewünscht, sollten die Unternehmen darauf hinweisen, dass sie die Meldung freiwillig einreichen und dass sie vom Sekretariat die Zusicherung der Geheimhaltung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h BGÖ6 verlangen, damit die eingereichten Unterlagen nicht aufgrund des BGÖ gegebenenfalls zugänglich gemacht werden müssen.

I. Ausländische Meldeformulare 29. Will ein Unternehmen den Schweizer Wettbewerbsbehörden Wettbewerbsbeschränkungen melden, welche es bereits in einem anderen Staat (bzw. in einer anderen Jurisdiktion) gemeldet hat, so kann die in diesen Staaten eingereichte Meldung grundsätzlich auch dem Sekretariat als Meldung zugestellt werden. Allerdings müssen solche Meldungen in einer Amtssprache des Bundes gehalten sein und alle in Teil II des vorliegenden Dokuments verlangten Angaben enthalten (Beilagen können im Einvernehmen mit dem Sekretariat auch in einer anderen Sprache, insb.

Englisch, eingereicht werden). Ferner müssen diejenigen Passagen bezeichnet werden, an welchen die für die Meldung in der Schweiz relevanten Angaben gefunden

5 6

Das Merkblatt ist abrufbar unter www.weko.admin.ch unter Dokumentation > Bekanntmachungen/Erläuterungen > Merkblatt: Geschäftsgeheimnisse.

Bundesgesetz vom 17.12.2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3).

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werden können. Wird beabsichtigt, Meldeformulare anderer Staaten in der Schweiz einzureichen, wird empfohlen, vorgängig mit dem Sekretariat Kontakt aufzunehmen.

J. Gebühren 30. Die Behandlung der Meldung einer Wettbewerbsbeschränkung ist gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Gebührenverordnung KG7 gebührenpflichtig. Die Gebühr bemisst sich nach Zeitaufwand (Art. 4 Abs. 1 GebV-KG). Gemäss Artikel 4 Absatz 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von 100­400 Franken.

7

Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren im Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2).

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Teil II: Formular 1.

Angaben zu den meldenden Unternehmen 1.1

Name, Rechtsform und Sitz der Unternehmen, in deren Namen die Meldung eingereicht wird.

1.2

Beschreibung der Struktur8 und der Geschäftstätigkeiten dieser Unternehmen.

1.3

Namen, Funktion, Adresse, Tel- und Fax-Nr. sowie E-Mail-Adresse mindestens je einer Kontaktperson in diesen Unternehmen.

1.4

Falls zwischen den beteiligten Unternehmen Vereinbarungen oder andere Kooperationsformen (bspw. Zusammenarbeit in einem Branchenverband) bestehen oder in den letzten drei Jahren bestanden haben, machen Sie entsprechende Angaben.

2.

Angaben bei Vertretungsverhältnis

2.1

Name, Adresse, Tel- und Fax-Nr. sowie E-Mail-Adresse der Vertretung.9

2.2

Der Meldung ist eine schriftliche Vollmacht der Vertretung beizulegen.10

3.

Angaben betreffend die zu meldende Wettbewerbsbeschränkung

3.1

Klare Beschreibung des Verhaltens, das eine Wettbewerbsbeschränkung bewirken könnte:

3.1.1

Beschreiben Sie das geplante Verhalten in eigenen Worten, losgelöst von einer kartellrechtlichen Einordnung.

3.1.2

Geben Sie an, ob es sich beim geplanten Verhalten (möglicherweise) ­ um eine horizontale Wettbewerbsabrede handelt, d. h. um eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen Unternehmen der gleichen Marktstufe (gegenwärtige oder mögliche Konkurrenten) betreffend Preise, Mengen, Gebiete oder Kunden oder eine Kombination davon; ­ um eine vertikale Wettbewerbsabrede handelt, d. h. um eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen betreffend Mindest- oder Festpreise, Gebietszuweisungen oder eine Kombination davon; ­ um eine missbräuchliche Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens handelt, d. h. eine Behinderung anderer Unternehmen auf dem Markt oder eine Benachteiligung der Marktgegenseite.

8

9 10

Besteht ein Unternehmen aus mehreren rechtlich selbständigen, jedoch wirtschaftlich abhängigen Einheiten (d.h. andere Einheiten haben die Möglichkeit, auf sie einen bestimmenden Einfluss auszuüben, wie z.B. im Falle eines Konzerns im Sinne des Obligationenrechts), so sind die internen Beteiligungs- und Kontrollverhältnisse anzugeben.

Wird die Vertretung von einem anderen Unternehmen, einem Branchenverband oder dergleichen wahrgenommen, so ist eine Kontaktperson anzugeben.

Bei Vertretung durch einen Branchenverband kann sich die Bevollmächtigung auch aus dessen Statuten oder Verbandsbeschlüssen ergeben. In diesem Fall ist die Bevollmächtigung unter Beilage der Statuten sowie allfälliger Beschlussprotokolle explizit darzulegen.

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Falls Sie das beschriebene Verhalten keiner der oben aufgeführten Kategorie zuordnen können, bitten wir Sie sich zwecks Klärung dieser Fragen mit dem Sekretariat in Verbindung zu setzen.11 3.1.3

Nennen Sie die Waren oder Dienstleistungen, deren Angebot oder Nachfrage vom beschriebenen Verhalten betroffen ist.

3.1.4

Schildern Sie den Vertrieb ab Herstellung bis zum Endkunden der vom beschriebenen Verhalten betroffenen Waren oder Dienstleistungen (betroffenes Marktumfeld) und stellen Sie dies schematisch dar.

3.1.5

Erklären Sie die Ziele, die mit dem beschriebenen Verhalten erreicht werden respektive die Probleme, welche damit gelöst werden sollen.

3.2

Beschreibung der von den meldenden Unternehmen erwarteten Wettbewerbsfolgen des unter Ziffer 3.1 beschriebenen Verhaltens. Nennen Sie insbesondere auch wer vom beschriebenen Verhalten konkret betroffen ist (z.B.

welche anderen Unternehmen, welche Kunden etc.).

3.3

Bezeichnung (sofern vorhanden) von speziellen gesetzlichen Vorschriften bzw. Bewilligungen/Konzessionen/Auflagen von Behörden, die den Wettbewerb im betroffenen Marktumfeld beschränken.

4.

Angaben zu anderen beteiligten Unternehmen

4.1

Name, Rechtsform und Sitz der Unternehmen, welche nebst den meldenden Unternehmen am beschriebenen Verhalten gemäss Ziffer 3.1 beteiligt sind.

4.2

Beschreibung der Geschäftstätigkeiten dieser Unternehmen.

4.3

Falls die anderen beteiligten Unternehmen von der Meldung nicht unterrichtet sind, nennen Sie die Gründe weshalb.

5.

Angaben zu früheren Kontakten mit Wettbewerbsbehörden

5.1

Hatten Sie betreffend den Gegenstand der vorliegenden Meldung bereits früher Kontakt mit den Wettbewerbsbehörden in der Schweiz? Falls ja, geben Sie die entsprechende Verfahrensnummer an oder legen Sie die Korrespondenz bei.

5.2

Wurden Wettbewerbsbehörden anderer Staaten (bzw. anderer Jurisdiktionen) ebenfalls vom hier gemeldeten Verhalten in Kenntnis gesetzt? Falls ja, geben Sie an, um welche Wettbewerbsbehörden es sich handelt, und legen Sie einen allenfalls bereits ergangenen Entscheid dieser Behörde bei.

11

Von den meldenden Unternehmen wird keine abschliessende rechtliche Einordnung des beschriebenen Verhaltens verlangt. Je nach Zuordnung zu einer der aufgeführten Kategorien sind indes andere Angaben für die Beurteilung des Verhaltens notwendig.

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6.

Weitere der Meldung beizulegende Unterlagen

6.1

Kopien der drei letzten Jahresrechnungen und Jahresberichte der meldenden Unternehmen und, sofern vorhanden, der anderen beteiligten Unternehmen.

6.2

Kopien der Verträge, Korrespondenz oder sonstiger schriftlicher oder elektronischer Aufzeichnungen, die das unter Ziffer 3.1 beschriebene Verhalten dokumentieren oder sonst mit diesem in einem Zusammenhang stehen.

6.3

Sonstige sachdienliche Unterlagen, die aus Ihrer Sicht als relevant erscheinen (z.B. Berichte, Analysen und Geschäftspläne, die im Hinblick auf das gemeldete Verhalten erstellt wurden, Zeitungsartikel, Urteile etc.).

Falls es sich beim beschriebenen Verhalten gemäss Ziffer 3.1 um ­ eine horizontale Wettbewerbsabrede handelt, ist der nachfolgende Frageblock 7 zu beantworten; ­ eine vertikale Wettbewerbsabrede handelt, ist der nachfolgende Frageblock 8 zu beantworten; ­ eine Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens handelt, ist der nachfolgende Frageblock 9 zu beantworten.

7.

Angaben zu den Wettbewerbsverhältnissen bei Meldungen betreffend horizontale Wettbewerbsabreden (Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 3 KG)

7.1

Beschreiben Sie anhand Ihrer Darstellung gemäss Ziffer 3.1.4, auf welcher Marktstufe sich die an der horizontalen Wettbewerbsabrede beteiligten Unternehmen befinden.

7.2

Nennen Sie

7.2.1

für jedes beteiligte Unternehmen den Umsatz12, welchen dieses mit den Waren oder Dienstleistungen gemäss Ziffer 3.1.3 im letzten Jahr in der Schweiz erzielt hat. Sofern Ihnen die Umsätze der anderen beteiligten Unternehmen nicht bekannt sind, sind plausible und für die Behörden nachvollziehbare Schätzwerte anzugeben;

7.2.2

den Gesamtumsatz, welcher mit den Waren oder Dienstleistungen gemäss Ziffer 3.1.3 im letzten Jahr in der Schweiz insgesamt erzielt wurde. Sofern Ihnen dieser Gesamtumsatz nicht bekannt ist, ist ein plausibler und für die Behörden nachvollziehbarer Schätzwert anzugeben.

7.3

Nennen Sie Name und Adresse der fünf wichtigsten, nicht an der gemeldeten Wettbewerbsabrede beteiligten Konkurrenten und geben Sie deren im letzten Jahr in der Schweiz erzielte Umsätze mit Waren oder Dienstleistungen gemäss Ziffer 3.1.3 an. Sofern Ihnen diese Umsätze nicht bekannt sind, sind plausible und für die Behörden nachvollziehbare Schätzwerte anzugeben.

12

Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss Bankengesetz vom 8.11.1934 (SR 952.0) unterstellt sind.

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7.4

Erläutern bzw. nennen Sie nach Möglichkeit

7.4.1

Name und Adresse derjenigen Unternehmen, welche in den letzten 3 Jahren neu in das von der Wettbewerbsabrede betroffene Marktumfeld eingetreten sind. Geben Sie deren im letzten Jahr in der Schweiz erzielte Umsätze mit Waren oder Dienstleistungen gemäss Ziffer 3.1.3 an. Sofern Ihnen diese Umsätze nicht bekannt sind, sind plausible und für die Behörden nachvollziehbare Schätzwerte anzugeben;

7.4.2

Name und Adresse derjenigen Unternehmen, welche nach Auffassung der meldenden Unternehmen über das Know-how, die finanziellen Mittel sowie alle anderen erforderlichen Fähigkeiten verfügen, um innerhalb kurzer Zeit (2 Jahre) neu als Konkurrenten in das von der Wettbewerbsabrede betroffene Marktumfeld einzutreten;

7.4.3

die Vertriebs- und Nachfragestrukturen im von der Wettbewerbsabrede betroffenen Marktumfeld;

7.4.4

die Bedeutung von Forschung und Entwicklung (F+E) im von der Wettbewerbsabrede betroffenen Marktumfeld;

7.4.5

andere Umstände, welche bei der Beurteilung der gemeldeten Wettbewerbsabrede zu berücksichtigen sind.

8.

Angaben zu den Wettbewerbsverhältnissen bei Meldungen betreffend vertikale Wettbewerbsabreden (Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 4 KG)

8.1

Beschreiben Sie anhand Ihrer Darstellung gemäss Ziffer 3.1.4, auf welchen Marktstufen sich die an der vertikalen Wettbewerbsabrede beteiligten Unternehmen befinden.

8.2

Nennen Sie

8.2.1

für jedes beteiligte Unternehmen den Umsatz13, welchen dieses mit den Waren oder Dienstleistungen gemäss Ziffer 3.1.3 im letzten Jahr in der Schweiz erzielt hat. Sofern Ihnen die Umsätze der anderen beteiligten Unternehmen nicht bekannt sind, sind plausible und für die Behörden nachvollziehbare Schätzwerte anzugeben;

8.2.2

den Gesamtumsatz, welcher mit den Waren oder Dienstleistungen gemäss Ziffer 3.1.3 im letzten Jahr in der Schweiz insgesamt erzielt wurde. Sofern Ihnen dieser Gesamtumsatz nicht bekannt ist, ist ein plausibler und für die Behörden nachvollziehbarer Schätzwert anzugeben. Der Gesamtumsatz ist für jede einzelne Marktstufe separat anzugeben.

8.3

Nennen Sie Name und Adresse der fünf wichtigsten, nicht an der gemeldeten Wettbewerbsabrede beteiligten Konkurrenten und geben Sie deren im letzten Jahr in der Schweiz erzielte Umsätze mit Waren oder Dienstleistungen gemäss Ziffer 3.1.3 an. Sofern Ihnen diese Umsätze nicht bekannt sind, sind plausible und für die Behörden nachvollziehbare Schätzwerte anzugeben.

13

Für Versicherungsgesellschaften vgl. Fn 12.

8318

8.4

Machen Sie Ausführungen, ob und inwiefern das beschriebene Verhalten gemäss Ziffer 3.1 zu einer Unterbindung von Parallelimporten führen wird.

8.5

Erläutern bzw. nennen Sie nach Möglichkeit

8.5.1

Name und Adresse derjenigen Unternehmen, welche in den letzten 3 Jahren neu in das von der Wettbewerbsabrede betroffene Marktumfeld eingetreten sind. Geben Sie deren im letzten Jahr in der Schweiz erzielte Umsätze mit Waren oder Dienstleistungen gemäss Ziffer 3.1.3 an. Sofern Ihnen diese Umsätze nicht bekannt sind, sind plausible und für die Behörden nachvollziehbare Schätzwerte anzugeben;

8.5.2

Name und Adresse derjenigen Unternehmen, welche nach Auffassung der meldenden Unternehmen über das Know-how, die finanziellen Mittel sowie alle anderen erforderlichen Fähigkeiten verfügen, um innerhalb kurzer Zeit (2 Jahre) neu als Konkurrenten in das von der Wettbewerbsabrede betroffene Marktumfeld einzutreten;

8.5.3

die Bedeutung von Forschung und Entwicklung (F+E) im von der Wettbewerbsabrede betroffenen Marktumfeld;

8.5.4

andere Umstände, welche bei der Beurteilung der gemeldeten Wettbewerbsabrede zu berücksichtigen sind.

9.

Angaben zu den Wettbewerbsverhältnissen bei Meldungen betreffend Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen (Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Art. 7 KG)

9.1

Beschreiben Sie anhand Ihrer Darstellung gemäss Ziffer 3.1.4, auf welchen Marktstufen sich das meldende Unternehmen befindet, und erläutern Sie, aus welchem Grund Sie davon ausgehen, dieses sei marktbeherrschend im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 KG.

9.2

Nennen Sie

9.2.1

den Umsatz14, welchen das meldende Unternehmen mit den Waren oder Dienstleistungen gemäss Ziffer 3.1.3 im letzten Jahr in der Schweiz erzielt hat;

9.2.2

den Gesamtumsatz, welcher mit den Waren oder Dienstleistungen gemäss Ziffer 3.1.3 im letzten Jahr in der Schweiz insgesamt erzielt wurde. Sofern Ihnen dieser Gesamtumsatz nicht bekannt ist, ist ein plausibler und für die Behörden nachvollziehbarer Schätzwert anzugeben.

9.3

Nennen Sie Name und Adresse der wichtigsten Konkurrenten des meldenden Unternehmens und geben Sie deren im letzten Jahr in der Schweiz erzielte Umsätze mit Waren oder Dienstleistungen gemäss Ziffer 3.1.3 an.

Sofern Ihnen diese Umsätze nicht bekannt sind, sind plausible und für die Behörden nachvollziehbare Schätzwerte anzugeben.

9.4

Bezeichnen Sie alle Ihnen bekannten Unternehmen, die von der unter Ziffer 3.1 beschriebenen, möglicherweise unzulässigen Verhaltensweise betroffen sind (ein Unternehmen ist von einer möglicherweise unzulässigen Verhaltensweise betroffen, wenn es durch diese Verhaltensweise in der

14

Für Versicherungsgesellschaften vgl. Fn 12.

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Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert oder benachteiligt werden könnte).

9.5

Sofern Sie sich unter Ziffer 9.1 als gegenüber bestimmten Lieferanten als marktbeherrschend bezeichnet haben, nennen Sie Name und Adresse jener Lieferanten, welche vermutlich mehr als 20 Prozent ihres Umsatzes mit dem meldenden Unternehmen generieren. Massgebend ist jener Umsatz, welcher der Lieferant in der Schweiz mit Waren oder Dienstleistungen gemäss Ziffer 3.1.3 erzielt (mögliche Abhängigkeit bestimmter Lieferanten vom meldenden Unternehmen).

9.6

Machen Sie Ausführungen, ob und inwiefern das beschriebene Verhalten gemäss Ziffer 3.1 zu einer Unterbindung von Parallelimporten führen wird.

9.7

Erläutern bzw. nennen Sie nach Möglichkeit

9.7.1

Name und Adresse derjenigen Unternehmen, welche in den letzten 3 Jahren neu in das von der Wettbewerbsabrede betroffene Marktumfeld eingetreten sind. Geben Sie deren im letzten Jahr in der Schweiz erzielte Umsätze mit Waren oder Dienstleistungen gemäss Ziffer 3.1.3 an. Sofern Ihnen diese Umsätze nicht bekannt sind, sind plausible und für die Behörden nachvollziehbare Schätzwerte anzugeben;

9.7.2

Name und Adresse derjenigen Unternehmen, welche nach Auffassung der meldenden Unternehmen über das Know-how, die finanziellen Mittel sowie alle anderen erforderlichen Fähigkeiten verfügen, um innerhalb kurzer Zeit (2 Jahre) neu als Konkurrenten in das von der Wettbewerbsabrede betroffene Marktumfeld einzutreten;

9.7.3

die Bedeutung von Forschung und Entwicklung (F+E) im von der Wettbewerbsabrede betroffenen Marktumfeld;

9.7.4

andere Umstände, welche bei der Beurteilung der gemeldeten Wettbewerbsabrede zu berücksichtigen sind.

21. Oktober 2014

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Wettbewerbskommission WEKO