14.035 Botschaft über die Änderung des Strafgesetzbuchs (Korruptionsstrafrecht) vom 30. April 2014

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf einer Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

30. April 2014

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2014-0417

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Übersicht Die in den Jahren 2000 und 2006 eingeführten Bestechungsstrafnormen haben sich im Grossen und Ganzen bewährt. Es müssen jedoch einzelne Verbesserungen angebracht werden; dies insbesondere im Bereich der Bestechung Privater, die neu von Amtes wegen verfolgt und im Strafgesetzbuch pönalisiert werden soll.

Damit wird die Reichweite des Straftatbestands geklärt, und es wird verdeutlicht, dass wie die Bestechung von Amtsträgern auch die Korruption im privaten Sektor nicht hinnehmbar ist.

Ausgangslage Die Schweiz gehört zu den am wenigsten von der Korruption betroffenen Ländern, und ihre Strafnormen zur Sanktionierung der Bestechung sind im Allgemeinen angemessen. Dieser Befund wird auch von den spezialisierten zwischenstaatlichen Institutionen des Europarates, der OECD und der UNO im Rahmen der Evaluationen ihrer Mitglieder gestützt.

Einige für die Schweiz charakteristische Elemente bedürfen jedoch der besonderen Aufmerksamkeit. Die Schweizer Wirtschaft ist umfassend globalisiert und stark auf internationalen Märkten engagiert, deren Korruptionsbekämpfungsstandards bisweilen mangelhaft sind. Ausserdem haben zahlreiche internationale Sportverbände ihren Sitz in der Schweiz, die oft Drehscheibe grosser wirtschaftlicher und finanzieller Interessen sind und deren Entscheide in der Vergangenheit gelegentlich durch Korruptionsskandale in Verruf gebracht wurden.

In diesem Zusammenhang werden bestimmte Punkte des schweizerischen Korruptionsstrafrechts punktuell, aber immer wieder kritisiert, namentlich im Parlament und von internationalen Institutionen.

Auch wenn sich das allgemeine System zur Korruptionsbekämpfung bewährt hat, müssen gewisse Korrekturen angebracht werden, die angesichts der Entwicklungen der letzten Jahre und auf internationaler Ebene erforderlich erscheinen.

Inhalt der Vorlage Erstens soll die Bestechung Privater inskünftig von Amtes wegen verfolgt werden.

Gegenwärtig wird sie ausschliesslich auf Antrag verfolgt. Es besteht jedoch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfolgung der Privatbestechung. Nebst privaten finanziellen Interessen kann die Bestechung Privater auch öffentliche Rechtsgüter beeinträchtigen, z. B. der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit schaden, wenn Geschäftstätigkeiten in diesen Bereichen mit Korruption behaftet sind.

Nicht zu vergessen
sind überdies die grossen Interessen und auch die bedeutenden öffentlichen Unterstützungsbeiträge, die im Spiel sind, wenn Sportanlässe von internationalem Prestige vergeben werden.

Zweitens muss auch die konkrete Tragweite des Straftatbestands der Bestechung Privater geklärt werden. Zu einer entsprechenden Kontroverse kam es namentlich infolge des Korruptionsverdachts in Zusammenhang mit der Vergabe der Fussball-

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weltmeisterschaften 2018 und 2022 durch die FIFA. Bereits 2004 erachtete es der Bundesrat als zweifelhaft, ob Bestechungshandlungen bei der Vergabe von Sportanlässen unter das geltende Recht fallen.

Diese mangelnde Klarheit ist hauptsächlich auf die systematische Einordnung des Straftatbestands der Bestechung Privater zurückzuführen. Die Einordnung in die Gesetzgebung zum unlauteren Wettbewerb schafft eine Verknüpfung zwischen dieser Straftat und dem Begriff des unlauteren Wettbewerbs. Diese Verknüpfung überzeugt jedoch nicht, da dadurch gleichwertige Verhaltensweisen je nach Kontext (Wettbewerbssituation oder nicht) strafbar sind oder nicht. Wird der Wettbewerb z. B. durch das korrumpierende Verhalten nicht verfälscht ­ etwa im Zusammenhang mit einem Monopol oder wenn die Bestechung nicht zum Abschluss eines Geschäfts erfolgt, sondern erst nach Abschluss des Vertrags ­, so ist die Bestechung Privater nicht strafbar.

Daraus folgt, dass der Straftatbestand der Bestechung Privater vom Begriff des unlauteren Wettbewerbs losgelöst und als eigener Straftatbestand in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden muss. Dadurch kann namentlich auch die Stellung der internationalen Sportverbände geklärt werden.

Schliesslich muss der Geltungsbereich der Artikel 322quinquies und 322sexies des Strafgesetzbuchs, welche die Vorteilsgewährung und -annahme unter Strafe stellen, leicht ausgedehnt werden, damit auch die Gewährung nicht gebührender Vorteile für Dritte im Hinblick auf die Beeinflussung eines Amtsträgers erfasst ist. Ein solches Verhalten widerspricht den Anforderungen an das transparente und integre Verhalten des betreffenden Amtsträgers. Deshalb muss der Geltungsbereich der Artikel 322quinquies und 322sexies des Strafgesetzbuchs auf die Fälle ausgedehnt werden, in denen der nicht gebührende Vorteil einem Dritten einen Nutzen bringt und nicht nur dem betreffenden Amtsträger, wie dies heute der Fall ist. Diese Ausdehnung drängt sich auch zur Gewährleistung der vollständigen Übereinstimmung des Schweizer Rechts mit dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates auf. Im Übrigen werden auch die entsprechenden Bestimmungen des Militärstrafgesetzes (Art. 141a Abs. 1 und 143 Abs. 1 des Militärstrafgesetzes) analog angepasst.

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Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Ausgangslage

1.1.1

Die Problematik der Korruption und deren Entwicklung

Das Gebiet der Korruptionsbekämpfung ist seit vielen Jahren in ständiger Entwicklung. Die Korruption stellt eine schwere Verletzung der Grundsätze des Rechtsstaates sowie der Menschenrechte dar und ist ein grosses Hindernis für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung. Durch die Globalisierung hat die Korruptionsbekämpfung noch an Bedeutung gewonnen. Sie ist z. B. ein wichtiges Instrument zur Vermeidung starker Wettbewerbsverzerrungen in einem immer globalisierteren Markt.

Auf internationaler Ebene wurden mehrere Instrumente zur Korruptionsbekämpfung eingeführt. Die Schweiz ist Vertragspartei der wichtigsten internationalen Übereinkommen in diesem Bereich. Um mit der globalen Entwicklung Schritt zu halten und ihre internationalen Verpflichtungen zu erfüllen, hat die Schweiz ihr Korruptionsstrafrecht revidiert, zunächst in einer grundsätzlichen Revision im Jahr 2000, dann 2006 in einer spezifischeren Revision. So wurde namentlich die Bestechung fremder und internationaler Amtsträger in den Strafkatalog aufgenommen und die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Unternehmen eingeführt.

1.1.2

Allgemeine Lage in der Schweiz

Die Schweiz gehört zu den am wenigsten von der Korruption betroffenen Ländern, und ihre Strafnormen zur Sanktionierung der Bestechung sind im Allgemeinen angemessen. So wird sie gemäss einer Einstufung von Transparency International1 regelmässig als eines der zehn am wenigsten korrupten Länder wahrgenommen.

Dieser Befund wird auch durch die zwischenstaatlichen Institutionen des Europarates, der OECD und der UNO gestützt, die regelmässig die Situation in verschiedenen Ländern untersuchen und Berichte und Empfehlungen dazu veröffentlichen.

So waren die schweizerischen Bestechungsstrafnormen namentlich Gegenstand eines Berichts der GRECO (Groupe d'Etats contre la corruption) vom Oktober 2011.2 Die Aufgabe dieser Fachinstitution des Europarates, der die Schweiz angehört, besteht darin, mittels eines Verfahrens zur gegenseitigen Evaluation sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten des Europarates dessen Normen und Standards im Bereich der Korruptionsbekämpfung einhalten. In ihrem Bericht anerkennt die GRECO, dass die Schweiz über ein solides Korruptionsstrafrecht verfügt, das die 1

2

Siehe den Korruptionswahrnehmungsindex: 2013 war die Schweiz auf dem 7. Rang, 2012 auf dem 6., 2011 und 2010 auf dem 8., 2009 und 2008 auf dem 5., zwischen 2007 und 2004 auf dem 7. und 2003 auf dem 8. Rang.

GRECO, Dritte Evaluationsrunde: Evaluationsbericht vom 21. Oktober 2011 über die Schweiz ­ Strafbestimmungen, § 93, veröffentlicht im Internet: www.bj.admin.ch > Themen > Kriminalität > Korruption (GRECO).

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Anforderungen des Strafrechtsübereinkommens vom 27. Januar 19993 über Korruption (im Folgenden: Strafrechtsübereinkommen) und von dessen Zusatzprotokoll vom 15. Mai 20034 in sehr hohem Ausmass erfüllt. Auch im Bericht über die Schweiz5 im Rahmen des Mechanismus zur Überprüfung der Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 20036 gegen Korruption fällt die allgemeine Einschätzung der schweizerischen Bestechungsstrafnormen positiv aus.

1.1.3

Spezifische Kritik

Einige für die Schweiz charakteristische Elemente bedürfen jedoch der besonderen Aufmerksamkeit. Die Schweizer Wirtschaft ist umfassend globalisiert und stark auf internationalen Märkten engagiert, deren Korruptionsbekämpfungsstandards bisweilen mangelhaft sind. Ausserdem haben zahlreiche internationale Sportverbände ihren Sitz in der Schweiz, die oft Drehscheibe grosser wirtschaftlicher und finanzieller Interessen sind und deren Entscheide, z. B. bei der Vergabe der Organisation sportlicher Anlässe von internationalem Prestige, gelegentlich durch Korruptionsskandale in Verruf gebracht worden sind.7 In diesem Zusammenhang werden spezifische Punkte des schweizerischen Korruptionsstrafrechts ziemlich regelmässig kritisiert. So haben die beiden Kommissionen für Rechtsfragen des Parlaments beschlossen, der parlamentarischen Initiative 10.516 (Fifa. Bestechung von Privatpersonen als Offizialdelikt) Folge zu geben.

Diese parlamentarische Initiative fordert, dass die Bestechung von Privatpersonen, die aktuell nach den Artikeln 4a und 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19868 gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) geahndet wird, in ein Offizialdelikt umgewandelt und in den Neunzehnten Titel (Bestechung) des Strafgesetzbuchs9 eingefügt wird. Ziel der Initiative ist es insbesondere, die Sportverbände eindeutig dem Geltungsbereich der Strafbestimmungen zur Bestechung Privater zu unterstellen. Dieses Anliegen wird auch von Transparency International Schweiz im Bericht «National Integrity System Bericht Schweiz»10 geäussert.

Die Korruptionsproblematik ist des Weiteren aus dem Blickwinkel des Sports zur Sprache gebracht worden. Denn auf diesem Gebiet ergeben sich spezifische Probleme mit Korruption und Spielmanipulationen. In Erfüllung des Postulats 11.3754 3 4 5

6 7

8 9 10

SR 0.311.55 SR 0.311.551 Office des Nations Unies contre la drogue et le crime, Rapport d'examen de la Suisse [application de la Convention des Nations Unies contre la corruption, cycle 2010­2015], § 16, veröffentlicht im Internet: www.unodc.org > Corruption > Groupe d'examen de l'application ­ liens fiche pays > Switzerland (Dokument nicht auf Deutsch verfügbar).

SR 0.311.56 Korruptionsbekämpfung und Wettkampfmanipulation im Sport; Bericht vom 7. November 2012 in Erfüllung des Postulats 11.3754 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates, vom 28. Juni 2011, , S. 22­23, veröffentlicht im Internet: www.baspo.admin.ch > Aktuell > Aktuelle politische Dossiers > Korruption und illegale Wetten.

SR 241 SR 311.0 Transparency International Schweiz, National Integrity System Bericht Schweiz, vom 7. Feb. 2012, S. 40, veröffentlicht im Internet: www.transparency.ch > Publikationen > Studien und Berichte > National Integrity System.

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(Korruptionsbekämpfung und Wettkampfmanipulation im Sport) hat der Bundesrat am 7. November 2012 den Bericht «Korruptionsbekämpfung und Wettkampfmanipulation im Sport» veröffentlicht. In diesem Bericht wird die Problematik eingehend geprüft, und es werden Vorschläge unterbreitet, die auch die Bestechungsstrafnormen betreffen.

Ganz allgemein äussern auch die internationalen Institutionen gewisse Befürchtungen und empfehlen konkrete Verbesserungen zur Erhöhung der Wirksamkeit der schweizerischen Strafbestimmungen. Diesbezüglich hat die GRECO der Schweiz fünf Empfehlungen abgegeben. Wie den Anmerkungen der Gruppe zur Überprüfung der Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption zu entnehmen ist11, werden einige dieser Befürchtungen und Empfehlungen auch von der betreffenden Einrichtung der UNO geteilt.

1.1.4

Vorentwurf und Vernehmlassungsverfahren

Vor diesem Hintergrund beschloss der Bundesrat im Juni 2012, die Bestechungsstrafnormen insbesondere unter Berücksichtigung der bis dahin geäusserten Kritik zu revidieren. Der entsprechende Auftrag wurde dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erteilt. Er verlangt indes nicht, das ganze System zur Korruptionsbekämpfung zu revidieren. Denn wie auch die Berichte der GRECO und der Vereinten Nationen gezeigt haben, hat sich dieses System im Grossen und Ganzen bewährt. Vielmehr sollten die Korrekturen angebracht werden, die angesichts der Entwicklungen der letzten Jahre und auf internationaler Ebene erforderlich geworden sind.

Am 15. Mai 2013 hat der Bundesrat den vom EJPD vorbereiteten Vorentwurf in die Vernehmlassung geschickt.12 Das Vernehmlassungsverfahren wurde am 5. September 2013 abgeschlossen. 57 Vernehmlassungsteilnehmer haben eine Stellungnahme eingereicht, 9 davon aus eigener Initiative. Es haben sich alle Kantone, 6 politische Parteien und 20 interessierte Organisationen zur Vorlage geäussert. Im Allgemeinen ist die vorgeschlagene Revision von den Kantonen, Parteien und interessierten Organisationen positiv aufgenommen worden. Eine grosse Mehrheit der Teilnehmer heisst die Vorlage im Grossen und Ganzen gut. Genauer gesagt wird die vorgeschlagene Revision von 17 Teilnehmern ­ darunter 14 Kantone13, eine politische Partei14 und zwei Organisationen15 ­ vorbehaltlos unterstützt. 8 weitere Teilnehmer16 sind grundsätzlich einverstanden, haben jedoch ergänzende Bemerkungen angebracht.

Drei Teilnehmer17 wünschen lediglich eine Präzisierung des Gesetzestextes. 12 Teil11

12

13 14 15 16 17

Office des Nations Unies contre la drogue et le crime, Rapport d'examen de la Suisse [application de la Convention des Nations Unies contre la corruption, cycle 2010­2015], § 51­52 (Dokument nicht auf Deutsch verfügbar).

Der Vorentwurf sowie der erläuternde Bericht und die Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens können auf folgender Webseite abgerufen werden: www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2013 > Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

AR, BE, FR, GL, GR (implizit), NE, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, UR, VS.

Evangelische Volkspartei der Schweiz (EVP).

Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS), Union des Associations Européennes de Football (UEFA).

AG, JU, SO, TI, VD, ZH, Schweizerischer Städteverband (SSV), Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS).

BL, ZG, Universität Lausanne (UNIL).

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nehmer18 sind der Ansicht, dass die Vorlage weiter gehen sollte und verlangen zusätzliche Gesetzesänderungen. 9 Teilnehmer19 hingegen lehnen wesentliche Punkte der Revision ab. Ganz abgelehnt wird die Revision von 3 Teilnehmern20.

Der einzige wirklich umstrittene Punkt der Vorlage betrifft die Aufhebung der Voraussetzung eines Strafantrags und die damit einhergehende Verfolgung von Amtes wegen. Auf diese Frage wird in Ziffer 1.2.1 näher eingegangen.

1.2

Hauptaspekte der Revision

1.2.1

Bestechung im privaten Sektor

1.2.1.1

Aufhebung der Voraussetzung eines Strafantrags

Gegenwärtig wird die Bestechung Privater nur auf Antrag verfolgt (Art. 4a und 23 UWG). Auch wenn der Kreis der Klageberechtigten gemäss UWG relativ weit gefasst ist,21 ist es in der Praxis bisher offenbar noch zu keiner Verurteilung wegen Privatbestechung gekommen, obwohl die Bestimmung schon vor acht Jahren in Kraft getreten ist.22 Dass es zu keiner Verurteilung gekommen ist, darf kaum so ausgelegt werden, dass es die Privatbestechung in der Schweiz nicht gibt.23 Das Fehlen von Verurteilungen und die sehr wenigen hängigen Fälle lassen eher den Schluss zu, dass die Voraussetzung des Strafantrags für die Strafverfolgung eine zu hohe Hürde darstellt, indem sich beispielsweise die betroffenen Akteure des privaten Sektors (in der Regel Arbeitgeber) mit dem Täter nach Aufdeckung der Tat gütlich einigen, um Reputationsschäden zu vermeiden.

Die üblichen Gründe, die es rechtfertigen, dass die Strafverfolgung nur auf Antrag erfolgt ­ die Geringfügigkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts, die enge 18

19

20 21

22

23

GE, LU, Grüne Partei der Schweiz (die Grünen), Sozialdemokratische Partei der Schweiz (SP), Schweizerischer Gewerkschaftsbund (SGB), Schweizerische Sektion der Internationalen Juristenkommission (ICJ-CH), Bundesanwaltschaft (BA), Schweizerischer Apothekerverband (pharmaSuisse), Swiss Olympic (SwOl), Transparency International Schweiz (TIS), Universität Bern (UNIBE), Universität Genf (UNIGE).

AI, BS, FDP.Die Liberalen (FDP), Schweizerische Volkspartei (SVP), Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg), Verband der Schweizer Unternehmen (economiesuisse), Verband Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV), Centre patronal (Cp), Fédération Internationale de Football Association (FIFA).

SGV, SVDH, SAV.

Das UWG verfolgt nämlich nicht denselben Ansatz wie das StGB, in dem das Klagerecht ausschliesslich der geschädigten Person zusteht. Im UWG wird es auf Berufsverbände und Konsumentenschutzorganisationen ausgedehnt. Auch der Bund kann in bestimmten Fällen klagen, namentlich zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken grossen Ausmasses (vgl. Botschaft vom 2. Sept. 2009 zur Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BBl 2009 6151, hier 6180).

Aufgrund der Einordnung der Straftat im UWG gestaltet sich eine genauere statistische Erhebung schwierig. Eine Umfrage des Bundesamtes für Justiz bei den kantonalen Staatsanwaltschaften im Sommer 2012 hat ergeben, dass keiner von ihnen ein Fall von Verurteilung wegen Bestechung Privater bekannt war. Eine zusätzliche Umfrage im Februar 2014 bei denjenigen Staatsanwaltschaften, die hängige Verfahren gemeldet hatten, zeitigte ebenfalls keine Verurteilungen.

Siehe zum Beispiel GRECO, Dritte Evaluationsrunde: Evaluationsbericht vom 21. Oktober 2011 über die Schweiz ­ Strafbestimmungen, § 87, veröffentlicht im Internet: www.bj.admin.ch > Themen > Kriminalität > Korruption (GRECO) oder Mark Pieth, Die Strafbarkeit der Privatbestechung als neue Herausforderung an die Anwaltschaft, Revue de l'Avocat 5/2007, S. 195.

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und persönliche Beziehung zwischen Täter und Opfer oder der übermässige Eingriff der Strafbehörden in die Privatsphäre des Opfers ­ liegen bei der Privatbestechung nicht vor.

Vielmehr besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfolgung der Privatbestechung. Nebst den finanziellen Interessen des Arbeitgebers oder des Auftraggebers kann die Bestechung Privater auch finanzielle Interessen Dritter sowie öffentliche Rechtsgüter beeinträchtigen, z. B. der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit schaden, wenn Geschäftstätigkeiten in diesem Bereich mit Korruption behaftet sind. Ganz allgemein schadet die Privatbestechung einer funktionierenden Wirtschaft und zerstört das Vertrauen der Wirtschaftsakteure in einen freien und unverfälschten Markt.

Bestechung, die öffentlichen und privaten Interessen schadet, ist somit eine zu schwere Straftat, als dass deren Verfolgung der freien Verfügung der Privatpersonen überlassen werden kann, wie dies z. B. bei einer einfachen Sachbeschädigung oder einem Diebstahl in der Familie (die gestützt auf Art. 144 Abs. 1 bzw. 139 Ziff. 4 StGB nur auf Antrag verfolgt werden) der Fall ist.

Folglich ist auch die Privatbestechung wie ähnliche Vermögensdelikte, beispielsweise die Veruntreuung oder die ungetreue Geschäftsbesorgung, künftig von Amtes wegen zu verfolgen. Durch diese Änderung kann schliesslich auch der erste Teil der parlamentarischen Initiative 10.516 umgesetzt werden, die verlangt, dass die Privatbestechung in ein Offizialdelikt umgewandelt und in das StGB eingefügt wird. Mit der Änderung wird auch der Hauptkritik der GRECO bezüglich der Bestechungsstrafnormen in der Schweiz begegnet. Die GRECO empfiehlt angesichts fehlender Verurteilungen wegen Privatbestechung, die Wirksamkeit der betreffenden Strafbestimmungen zu verbessern, indem das Erfordernis des vorgängigen Strafantrags aufgehoben wird.

Die Meinungen zur Aufhebung der Voraussetzung des Strafantrags waren in der Vernehmlassung geteilt. Dies war der einzige wirklich umstrittene Punkt der Vorlage: Während die Kantone die Verfolgung der Privatbestechung von Amtes wegen grossmehrheitlich gutheissen (nur zwei Kantone24 sind dagegen), sind die Parteien, Wirtschaftsverbände und anderen Organisationen stärker gespalten.25 Allerdings fällt die Ablehnung weniger deutlich aus als 1998, als in einer
Vernehmlassung bereits vorgeschlagen wurde, für die Privatbestechung auf das Antragserfordernis zu verzichten.

Die Gegner der Aufhebung des Antragserfordernisses sind namentlich der Ansicht, dass das aktuelle System genügt und dass die geschädigte Person entscheiden kön24 25

Appenzell Innerrhoden und Basel-Stadt.

Die Verfolgung von Amtes wegen wird von der SP, den Grünen und der EVP unterstützt und von der FDP und der SVP abgelehnt. Die CVP hegt starke Zweifel daran, ob die Voraussetzung des Strafantrags in allen Fällen aufgehoben werden muss. Unter den interessierten Organisationen sind fast alle nicht wirtschaftsnahen Verbände (namentlich die KKPKS) sowie der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) und PharmaSuisse dafür.

Der Schweizerische Gewerbeverband (SGV), die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg), der Schweizerische Anwaltsverband, das Waadtländer Centre Patronal sowie der Schweizerische Verband des Dentalhandels (SVDH) sind dagegen. Economiesuisse lehnt den Vorschlag ebenfalls ab, könnte eventualiter jedoch akzeptieren, dass das Antragserfordernis auf geringfügige Fälle beschränkt wird. Zwei internationale Sportorganisationen haben sich ebenfalls dazu geäussert: Die FIFA lehnt den Vorschlag ab, die UEFA unterstützt ihn.

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nen muss, ob ein Strafverfahren eröffnet werden soll. Sie befürchten auch, dass die vorgeschlagene Änderung die Arbeitsbelastung der Strafverfolgungsbehörden erhöht und die Wirtschaftsakteure verunsichert. Um unverhältnismässige Eingriffe zu vermeiden, schlagen einige einen Mittelweg vor, gemäss dem geringfügige Delikte nur auf Antrag verfolgt würden.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die oben aufgeführten Argumente, die für die Aufhebung des Antragserfordernisses sprechen, klar überwiegen. Gegen die Befürchtung einer übermässige Einschränkung der Autonomie der Privatpersonen oder unverhältnismässige Eingriffe der Strafverfolgungsbehörden sprechen zudem weiterhin folgende Gründe: Erstens kommt die Strafbestimmung nur dann zur Anwendung, wenn ein privatrechtliches Rechtsverhältnis besteht. Damit die Privatbestechung strafbar ist, muss sie die rechtlichen Interessen eines Dritten verletzen, der ­ meistens von seinem Arbeitnehmer oder Beauftragten ­ erwarten kann, dass sich dieser an seine Treuepflicht ihm gegenüber hält und seine Aufgaben gemäss seinen rechtlichen Pflichten integer und loyal ausführt. Das «käufliche» Verhalten einer Einzelperson, die nicht gegen eine rechtliche Treuepflicht gegenüber einem Dritten verstösst, wird durch die Strafbestimmung zur Privatbestechung somit nicht verboten.

Zweitens bleibt die Norm, die bestimmte Arten von Vorteilen ausdrücklich erlaubt, in der Vorlage erhalten. Nicht unter Strafe stehen zunächst vertraglich vereinbarte Vorteile. In Verträgen (eventuell in Form interner Weisungen oder von Pflichtenheften) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Beauftragtem und Auftraggeber usw.

kann festgehalten werden, welche Vorteile erlaubt sind. Solche Vorteile gelten somit definitionsgemäss nicht als nicht gebührende Vorteile und werden nicht als Privatbestechung betrachtet. Weiterhin erlaubt sind über die vertraglich vereinbarten Vorteile hinaus auch die geringfügigen, sozial üblichen Vorteile (Art. 322decies Abs. 1 E-StGB).

Drittens sind die Anforderungen an die Integrität im privaten Sektor weniger hoch als im öffentlichen. Während Amtsträger keine nicht gebührenden Vorteile annehmen dürfen, auch wenn diese nicht mit einer bestimmten Amtshandlung zusammenhängen oder ihre Amtsführung oder ihr Ermessen nicht beeinflussen (Art.

322quinquies und 322sexies StGB),
wird die Bestechung Privater nur bestraft, wenn der nicht gebührende Vorteil mit einer Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer, den Beauftragten oder Gehilfen verbunden ist oder dessen Ermessen beeinflussen soll.

Es muss demnach das Vertrauen des Arbeitgebers, des Auftraggebers usw. missbraucht werden.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Bestimmung auf geschäftliche und dienstliche Tätigkeiten beschränkt. Ausserberufliche oder ehrenamtliche Aktivitäten sind somit nicht betroffen (siehe unten, Ziff. 1.2.1.2).

In Bezug auf die Befürchtung eines unverhältnismässigen Eingreifens der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere in geringfügigen Fällen, ist daran zu erinnern, dass das Strafrecht bereits eine spezifische Bestimmung umfasst, gemäss der die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung absieht, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB).

Es erweist sich somit als überflüssig, eine Kategorie geringfügiger Verstösse einzuführen (wie von einigen Vernehmlassungsteilnehmern vorgeschlagen), die nur auf Antrag verfolgt würden. Dieser Vorschlag wäre ausserdem auch schwer umzusetzen.

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Denn es ist schwierig, Kriterien zu bestimmen, aufgrund derer die Strafverfolgungsbehörden bereits zu Beginn des Verfahrens entscheiden könnten, ob sie eine Untersuchung eröffnen und durchführen können oder ob sie einen Strafantrag abwarten müssen.

1.2.1.2

Klärung des Geltungsbereichs der Bestimmung

Auch wenn die Strafbestimmung zur Privatbestechung in der Praxis kaum angewandt wird, ist der Geltungsbereich schon in der Theorie umstritten. Diese Unklarheit führt zu Auslegungsschwierigkeiten bei der Frage, in welchen konkreten Situationen ein Verhalten strafbar ist oder nicht. Zu einer entsprechenden Kontroverse kam es namentlich infolge des Korruptionsverdachts im Zusammenhang mit der Vergabe der Fussballweltmeisterschaften 2018 und 2022 durch die FIFA.26 Bereits in seiner Botschaft von 200427 erachtete es der Bundesrat als zweifelhaft, ob Bestechungshandlungen bei der Vergabe von Sportanlässen unter das geltende Recht fallen.

Aufgrund des Legalitätsprinzips muss der Geltungsbereich gesetzlicher Strafnormen klar und präzis bestimmt werden. Die mangelnde Klarheit bezüglich des Umfangs des Straftatbestands der Privatbestechung kann theoretisch auf zwei Fragen zurückgeführt werden: die Beschränkung des Straftatbestands auf den geschäftlichen und den dienstlichen Bereich und die Verknüpfung zwischen der Privatbestechung und dem unlauteren Wettbewerb. Im Folgenden wird geklärt, ob diese beiden Punkte angemessen sind.

Unproblematische Beschränkung des Straftatbestands auf geschäftliche und dienstliche Tätigkeiten Gemäss geltendem Recht ist der Anwendungsbereich der Bestimmung auf geschäftliche und dienstliche Tätigkeiten beschränkt. Mit dieser Beschränkung werden Tätigkeiten ausser Dienst vom Geltungsbereich der Strafbestimmung ausgeschlossen, was an sich nicht umstritten ist ­ denn der Rückgriff auf die Ultima Ratio der strafrechtlichen Sanktion ist so weit wie nötig zu begrenzen. Aus diesem Grund soll die Bestechung unter Privatpersonen ausserhalb geschäftlicher und dienstlicher Beziehungen straflos bleiben. Wenn beispielsweise eine Privatperson einem Bekannten im Gegenzug zu Geschenken ein Alibi zur Verdeckung ausserehelicher Affären verschafft, so ist die Strafbestimmung nicht anwendbar. Diese Lösung entspricht im Übrigen dem Strafrechtsübereinkommen, gemäss dem keine anderen Tätigkeiten erfasst sein müssen.28 Zu prüfen bleibt, ob die Beschränkung auf geschäftliche und dienstliche Tätigkeiten nicht zu Unklarheiten rund um die internationalen Sportverbände führt.

26

27

28

Korruptionsbekämpfung und Wettkampfmanipulation im Sport; Bericht vom 7. November 2012 in Erfüllung des Postulats 11.3754 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates vom 28. Juni 2011, S. 24.

Botschaft vom 10. November 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechts-Übereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption (Änderung des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb), BBl 2004 6983, hier 7010.

Erläuternder Bericht, § 53 (Dokument nicht auf Deutsch verfügbar).

3600

Die Angestellten der internationalen Sportverbände werden durch die geltende Bestimmung zweifellos bereits erfasst, denn sie handeln im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten. In Bezug auf die leitenden Funktionen, die in den internationalen Sportverbänden im Nebenerwerb ausgeübt werden, ist der Begriff der geschäftlichen oder dienstlichen Tätigkeit im weiteren Sinn zu verstehen, nämlich einschliesslich der Tätigkeiten im Nebenerwerb. Damit sind auch die Funktionen erfasst, die nicht als Vollzeitbeschäftigung ausgeübt, aber wie eine dienstliche Tätigkeit entlöhnt werden.

In der Praxis wird also namentlich auf das Kriterium der Entlöhnung abgestellt werden müssen, um dienstliche Tätigkeiten, die auch im Nebenerwerb ausgeübt werden ­ z. B. von den Mitgliedern des Exekutivkomitees einer grossen Sportorganisation ­, von nicht dienstlichen Tätigkeiten wie jener des Präsidenten des lokalen Bienenzuchtvereins, der Kassierin des Turnvereins oder eines Mitglieds eines lokalen Komitees einer politischen Partei zu unterscheiden. Die Bestimmung sollte nicht auf ehrenamtliche Tätigkeiten in der Zivilgesellschaft ausgedehnt werden, z. B. auf den Fall, dass die Präsidentin eines Quartiervereins ein Schmiergeld erhält, um sich für ein Strassen- oder Bauprojekt einzusetzen.

Weitere mögliche Kriterien zur Klärung der Frage, ob es sich um eine dienstliche oder geschäftliche Tätigkeit handelt, sind die Art der Funktion und der Umfang der Verantwortung oder die Bedeutung und die Funktionsweise der betreffenden Körperschaft.

Es ist demnach nicht erforderlich, die geltende Beschränkung der Strafbestimmung zur Privatbestechung auf geschäftliche oder dienstliche Tätigkeiten anzupassen. Der Wortlaut der Norm kann diesbezüglich beibehalten werden.

Aufhebung der Verknüpfung zwischen Privatbestechung und unlauterem Wettbewerb Die systematische Einordnung des Straftatbestands der Privatbestechung in das UWG (Art. 4a) schafft eine Verknüpfung zwischen dieser Straftat und dem Begriff des unlauteren Wettbewerbs. Gegenwärtig wird die Privatbestechung ausschliesslich dann bestraft, wenn sie in den Geltungsbereich des UWG fällt. Nach Artikel 2 UWG gilt dieses Gesetz für jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen
Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Die Privatbestechung im Sinne des UWG verzerrt somit den Markt und verfälscht den Wettbewerb in unzulässiger Weise. Nach der Rechtsprechung muss die Handlung objektiv geeignet sein, den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer zu verbessern oder zu mindern oder deren Marktanteile zu vergrössern oder zu verringern.29 Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Bremsenhersteller den Einkaufsverantwortlichen eines Autoproduzenten besticht, um den Zuschlag für einen Vertrag zu erhalten, obwohl sein Produkt nicht das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aufweist. So verzerrt er durch sein unlauteres Handeln den Markt, indem er den Wettbewerb verfälscht.

Sein Verhalten ist gestützt auf das UWG strafbar.

Wird der Wettbewerb durch das korrumpierende Verhalten hingegen nicht verfälscht, etwa im Zusammenhang mit einem Monopol oder wenn nicht zum 29

BGE 126 III 198, E. 2c, S. 202

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Abschluss eines Geschäfts bestochen wird, sondern erst nach Abschluss des Vertrags, so ist die Bestechung nicht strafbar.

Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Zulieferer von Bremskomponenten den Verantwortlichen für die Qualitätskontrollen bei einem Automobilhersteller besticht, damit er bei der Lieferung über die mangelnde Qualität seines Produkts hinwegsieht. Durch dieses Verhalten wird der Wettbewerb nicht verfälscht, da der Vertrag bereits abgeschlossen wurde. Auch wenn die Kriterien nach Artikel 4a UWG an sich erfüllt sind, wäre ein solches Verhalten nach dem UWG nicht strafbar, da das Gesetz aufgrund des Geltungsbereichs nach Artikel 2 UWG nicht auf den Fall anwendbar ist.

Heute ist die Privatbestechung somit vom Begriff des unlauteren Wettbewerbs im Sinne des UWG abhängig. Diese Verknüpfung erscheint jedoch als künstlich oder gar inkohärent, da gleichwertige Verhaltensweisen je nach Kontext (Wettbewerbssituation oder nicht) strafbar sind oder nicht.

Ausserdem lassen sich Bestechungshandlungen in Verbindung mit der Vergabe grosser Sportanlässe wie den Olympischen Spielen oder der Fussballweltmeisterschaft aufgrund dieser Verknüpfung mit dem UWG nicht zureichend erfassen.30 Grundsätzlich stehen Kandidaturstädte nämlich nicht in einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne des UWG, so wie auch die internen Wahlverfahren zur Besetzung der leitenden Funktionen in diesen Organisationen nicht zu einem Wettbewerb im Sinne des UWG führen. Die Verknüpfung zwischen dem Straftatbestand der Privatbestechung und dem unlauteren Wettbewerb wird demnach zum Problem, wenn es darum geht, bestimmte Vorfälle in privaten Organisationen, im Besonderen in internationalen Sportverbänden, den Bestechungsstrafnormen zu unterstellen. Angesichts der erheblichen finanziellen Interessen, die beispielsweise hinter der Vergabe der Olympischen Spiele oder der Fussballweltmeisterschaft stehen, muss allerdings geschlossen werden, dass ein hinreichendes öffentliches Interesse daran besteht, dass solche Verfahren nicht mit dem Mangel der Korruption behaftet sind, zumal sich gezeigt hat, dass sich die internen Kontrollsysteme dieser Organisationen als unzureichend erweisen können.

Daraus folgt, dass der Straftatbestand der Bestechung Privater vom Begriff des unlauteren Wettbewerbs losgelöst und als eigener Straftatbestand in das
Strafgesetzbuch aufgenommen werden muss. Dadurch kann auch die Stellung der verschiedenen nicht gewinnorientierten Organisationen, namentlich der internationalen Sportverbände, geklärt werden. In der Vernehmlassung hat sich eine grosse Mehrheit der Teilnehmer dafür ausgesprochen, die Bestechung Privater in das Strafgesetzbuch einzufügen. Nebst den 17 Teilnehmern, die den Vorentwurf als Ganzen gutgeheissen haben, haben 28 diesen Punkt ausdrücklich unterstützt. Abgesehen von den drei Teilnehmern, die den Vorentwurf ganz abgelehnt haben, haben sich nur zwei31 gegen diesen Punkt ausgesprochen.

30 31

BBl 2004 6983, hier 7010 Basel-Stadt und SVP.

3602

1.2.2

Bestechung von Amtsträgern

Die Artikel 322quinquies und 322sexies StGB stellen eine gemilderte Form der Bestechung von Amtsträgern unter Strafe. Im Gegensatz zur Standardformulierung der Artikel 322ter und 322quater StGB erfassen diese Strafbestimmungen jedoch den Fall nicht, wo der nicht gebührende Vorteil für einen Dritten bestimmt ist.

Die Fälle, in denen ein nicht gebührender Vorteil für einen Dritten gewährt wird, damit ein Amtsträger eine Handlung vornimmt, die er ohnehin vornehmen müsste, sind mit der aktuellen Formulierung dieser beiden Artikel nicht erfasst. Aufgrund des Strafrechtsübereinkommens müssen diese Fälle durch das schweizerische Recht ebenfalls erfasst werden. Gemäss der Evaluation der GRECO entsprechen die geltenden Artikel 322quinquies und 322sexies StGB den internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht umfassend. Die GRECO hat der Schweiz dementsprechend empfohlen, dieses Problem zu beheben. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Amtsträger auch indirekt einen Nutzen daraus zieht, wenn der Dritte eine ihm nahe stehende Person wie z. B. seine Ehefrau ist. Andere Fälle, in denen der Amtsträger zum Dritten in keinem direkten vermögensrechtlichen Verhältnis steht, z. B. als Mitglied einer politischen Partei oder eines Sportvereins, sind durch das geltende Recht hingegen nicht erfasst.

In verschiedenen Fallkonstellationen kann indes auch die Tatsache, dass zur Beeinflussung eines Amtsträgers einem Dritten nicht gebührende Vorteile gewährt werden, das vom Amtsträger geforderte integre Verhalten negativ beeinflussen. Deshalb muss der Geltungsbereich der Artikel 322quinquies und 322sexies StGB auf die Fälle ausgedehnt werden, in denen der nicht gebührende Vorteil einem Dritten einen Nutzen bringt und nicht nur dem betreffenden Amtsträger, wie dies heute der Fall ist. Der nicht gebührende Vorteil muss aber wie heute im Hinblick auf die Amtsführung des Amtsträgers gewährt werden, und der Täter muss auch in diesem Punkt mit Wissen und Willen handeln.

Diese Ausdehnung wird im Übrigen auch von einem Teil der Lehre unterstützt.32 Sie wurde in der Vernehmlassung sehr gut aufgenommen. Ein einziger Vernehmlassungsteilnehmer33 ist ausdrücklich dagegen.

1.3

Weitere im Vorentwurf behandelte Themen

Im erläuternden Bericht vom 15. Mai 2013 wurden auch weitere Vorschläge und Kritikpunkte in Zusammenhang mit dem Korruptionsstrafrecht geprüft. Die GRECO hat z. B. empfohlen zu prüfen, ob die von der Schweiz bei der Ratifikation des Strafrechtsübereinkommens angebrachten Vorbehalte nicht zurückgezogen und gegebenenfalls die erforderlichen Gesetzesanpassungen vorgenommen werden könnten.

Materiell betreffen diese Vorbehalte und Erklärungen Folgendes: ­

32 33

die missbräuchliche Einflussnahme, die nach schweizerischem Recht nur in sehr beschränktem Mass bestraft wird; Vgl. Queloz/Borghi/Cesoni, Processus de corruption en Suisse, S. 373, und Jositsch, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht, S. 370­372.

Der Schweizerische Gewerbeverband (SGV).

3603

­

der Verzicht auf die Bestrafung der Bestechung ausländischer Amtsträger, wenn die Bestechung Handlungen betrifft, welche die ausländischen Amtsträger ohnehin vornehmen müssen (gebundene Amtshandlungen);

­

das nach schweizerischem Recht vorgesehene Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit zur Verfolgung von im Ausland begangenen Bestechungsstraftaten.

In seinem Bericht «Korruptionsbekämpfung und Wettkampfmanipulation im Sport»34 hat der Bundesrat sodann festgehalten, dass auch die Ausdehnung der kumulativen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Unternehmen (Art. 102 Abs. 2 StGB) auf die passive Korruption zu prüfen sei.

1.3.1

Bestrafung der missbräuchlichen Einflussnahme

Die missbräuchliche Einflussnahme geht von einer Dreiparteienbeziehung aus, in welcher eine Person, die tatsächlich oder mutmasslich Einfluss auf einen Amtsträger ausüben kann, von einem Dritten einen Vorteil erhalten soll, damit die Einflussnahme auf den Amtsträger erfolge. Eine derartige Konstellation liegt beispielsweise vor, wenn ein Unternehmer einem Parlamentarier finanzielle Vorteile gewährt, damit dieser von seinem Einfluss gegenüber zwei Gemeinderäten, die Mitglieder seiner Partei sind, Gebrauch macht, damit diese das fragliche Unternehmen im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung berücksichtigen. Die Strafbarkeit der missbräuchlichen Einflussnahme besteht unabhängig davon, ob die Einflussnahme erfolgt ist oder die mutmassliche Einflussnahme zu einem Ergebnis führte.

Das Schweizerische Strafgesetzbuch enthält keine Strafbestimmung zur «missbräuchlichen Einflussnahme», doch bestimmte schwere Fälle der missbräuchlichen Einflussnahme sind durch die Artikel 322ter­322septies StGB abgedeckt.

Der Gesetzgeber hat es bevorzugt, den Fokus auf die Integrität der Amtsträger zu legen, deren Bestechungshandlungen das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die öffentliche Verwaltung, die Justiz und generell die Behörden gefährden kann, anstatt das Verhalten von Privatpersonen zu bestrafen, die sich ausserhalb der öffentlichen Verwaltung befinden.

Das geltende schweizerische Recht konzentriert sich somit auf das Verhalten des letzten Gliedes in der Kette ­ des Amtsträgers ­ und bestraft nicht nur die Bestechung im engeren Sinn (Art. 322ter und 322quater StGB), sondern auch die Fälle der Vorteilsannahme und -gewährung (Art. 322quinquies und 322sexies StGB).

Demzufolge ist der Bundesrat im erläuternden Bericht vom 15. Mai 2013 zum Schluss gekommen, dass die schwersten Formen der missbräuchlichen Einflussnahme nach schweizerischem Recht bereits strafbar sind und dass die schweizerischen Strafbestimmungen die der Bestechung vorangehenden Phasen gemäss einem anderen, ebenfalls angemessenen Ansatz erfassen, der in den Artikeln 322quinquies und 322sexies StGB verankert ist.

34

Ziffer 4.3.5, S. 47

3604

In der Vernehmlassung haben sich die Teilnehmer dieser Ansicht grossmehrheitlich, die meisten implizit, angeschlossen. Nur zwei Organisationen35 haben kritisiert, dass darauf verzichtet wird, die missbräuchliche Einflussnahme zu bestrafen.

Ausserdem hat sich die GRECO im Rahmen des Konformitätsverfahrens mit der Analyse im erläuternden Bericht vom 15. Mai 2013 befasst. Gemäss ihrer Einschätzung lässt sich gestützt auf diese Analyse sagen, dass die Schweiz tatsächlich geprüft hat, ob die missbräuchliche Einflussnahme nicht doch unter Strafe gestellt werden sollte. Die GRECO hat daraus geschlossen, dass ihre entsprechende Empfehlung in zufriedenstellender Weise umgesetzt wurde.36

1.3.2

Ausdehnung der Fälle grenzüberschreitender Bestechung auf Handlungen in Ausübung der Amtspflicht

Artikel 322septies StGB zur Bestechung fremder Amtsträger gilt ausschliesslich für «eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung» des Amtsträgers.

Die Fälle, in denen einem fremden Amtsträger ein Vorteil gewährt wird, damit er Handlungen in Übereinstimmung mit seiner Amtspflicht vornimmt, die zudem nicht in seinem Ermessen stehen (gebundene Amtsakte), sind durch Artikel 322septies StGB also nicht erfasst.

Dies betrifft hauptsächlich die geringfügigen Schmiergeldzahlungen (sogenannte «petits paiements de facilitation»), mit denen der Amtsträger dazu bewogen werden soll, seine Aufgaben zu erfüllen. Dabei kann es sich um das Anbringen eines Stempels handeln, den der Amtsträger ohnehin anbringen muss, oder um die Erteilung einer Bewilligung, wenn alle Bedingungen dafür erfüllt sind.

Auf jeden Fall ist Artikel 322septies StGB weit gefasst, denn die Begriffe «Amtspflicht» und «Ermessen» des Amtsträgers sind unabhängig vom Umfang der nicht gebührenden Vorteilszuwendung in weitem Sinne zu verstehen. So stellt ein Vorteil, mit dem die Vornahme einer Amtshandlung beschleunigt werden soll, ebenfalls eine Amtspflichtverletzung und eine Verletzung des Ermessensspielraums des Amtsträgers dar. Er fällt somit auch unter Artikel 322septies StGB, selbst wenn es sich um eine geringfügige Zahlung handelt. Diese Auslegung wird per Analogieschluss durch ein Gerichtsurteil gestützt.37 Im erläuternden Bericht vom 15. Mai 2013 hat der Bundesrat die Gründe, die gegen eine Ausdehnung der Strafbestimmung zur Bestechung fremder Amtsträger sprechen, im Detail dargelegt. In der Vernehmlassung haben sich die Teilnehmer dieser Ansicht grossmehrheitlich, die meisten implizit, angeschlossen. Nur sechs Organisationen38 haben kritisiert, dass auf diese Massnahme verzichtet wird. Sie brachten 35 36

37 38

Die Schweizerische Sektion der Internationalen Juristenkommission (ICJ-CH) und die Universität Bern (UNIBE).

GRECO, Dritte Evaluationsrunde: Konformitätsbericht über die Schweiz vom 18. Okt.

2013, § 24­25, veröffentlicht im Internet: www.bj.admin.ch > Themen > Kriminalität > Korruption (GRECO).

Obergericht Zürich, II. Strafkammer, Urteil vom 16. Nov. 2010 i. S. A. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ­ SB 100547.

Die Grünen (GPS), die Schweizerische Sektion der Internationalen Juristenkommission (ICJ-CH), die Bundesanwaltschaft, SwissOlympic (SwOl), Tranparency International Schweiz (TIS) und die Universität Genf (UNIGE).

3605

drei Hauptargumente vor. Erstens seien die fraglichen Beträge bisweilen sehr substanziell und stellten in gewissen Ländern eine eigentliche Kultur dar. Zweitens wäre eine solche Ausdehnung der Strafbarkeit sehr nützlich, da es nicht möglich sei ­ vor allem aufgrund von Schwierigkeiten in der Rechtshilfe ­, den Zusammenhang zwischen einem nicht gebührenden Vorteil und einer bestimmten Handlung eines fremden Amtsträgers zu beweisen. Drittens sei es weder nachvollziehbar noch sozialethisch vertretbar, dass das gleiche Verhalten bei Schweizerischen Amtsträgern bestraft wird, nicht aber bei fremden Amtsträgern.

Der Bundestrat ist der Auffassung, dass die vorgebrachten Argrumente nicht genügen, um eine Änderung des geltenden schweizerischen Rechts zu legitimieren. Das geltende Recht stellt eine ausgewogene Lösung dar und wird den internationalen Verpflichtungen der Schweiz gerecht. Wie bereits erwähnt, ist Artikel 322septies StGB breit gefasst, und die Begriffe der Pflichtwidrigkeit sowie des Ermessens werden extensiv ausgelegt.

Ausserdem hat sich die GRECO im Rahmen des Konformitätsverfahrens mit der Analyse im erläuternden Bericht vom 15. Mai 2003 befasst. Gemäss ihrer Einschätzung lässt sich gestützt auf diese Analyse sagen, dass die Schweiz tatsächlich geprüft hat, ob die Bestimmung zur Bestechung fremder Amtsträger nicht auf Handlungen in Ausübung der Amtspflicht ausgedehnt werden sollte. Die GRECO hat daraus geschlossen, dass ihre entsprechende Empfehlung in zufriedenstellender Weise umgesetzt wurde.39

1.3.3

Aufhebung der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit für Bestechungshandlungen

Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist ein wesentlicher Grundsatz des schweizerischen Strafrechts. Er besagt, dass das Strafgesetzbuch nur dann auf im Ausland begangene Handlungen angewendet wird, wenn die Handlungen auch am Begehungsort strafbar sind. Diese Regel ist eine Ausprägung des Legalitätsprinzips, das Verfassungsrang hat. Mit anderen Worten erlauben nur aussergewöhnliche Gründe, jemanden zu bestrafen, der sich an seinem Aufenthaltsort rechtskonform verhält. Entsprechend sieht das schweizerische Recht nur wenige Ausnahmen vor, wie z. B. wenn es um den Schutz des schweizerischen Staates und die Landesverteidigung (Art. 4 StGB) oder die sexuelle Integrität von Minderjährigen (Art. 5 StGB) geht. Auch für spezifische sehr schwere Straftaten gibt es Ausnahmen, wie beispielsweise für Geiselnahme (Art. 185 Abs. 5 StGB), Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (Art. 264m StGB).

Die Anforderung der beidseitigen Strafbarkeit wird indessen so interpretiert, dass es genügt, wenn die betreffende Handlung auch am Begehungsort strafbar ist, ohne dass es nötig ist, dass die Definition der Handlung oder die Strafe identisch sind (abstrakte beidseitige Strafbarkeit). Ausserdem ist zu bedenken, dass die Bestechung von Amtsträgern eine gängige Straftat ist, die wahrscheinlich von fast allen Staaten der Welt geahndet wird. Zudem wird die Bestrafung der Bestechung in verschiedenen Rechtsinstrumenten, einschliesslich der UNO-Konvention, die von 170 Staa-

39

GRECO, Dritte Evaluationsrunde: Konformitätsbericht über die Schweiz vom 18. Okt. 2013, § 15­16.

3606

ten40 ratifiziert wurde, zur internationalen Pflicht erhoben. Das Problem, das sich mit der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit gestellt haben könnte, scheint daher selbst auf der theoretischen Ebene unerheblich. Aus der Praxis ist kein konkreter Fall bekannt, bei dem die Anforderung der beidseitigen Strafbarkeit ein Problem dargestellt hätte.

Auch andere europäische Länder wie z. B. Frankreich, Dänemark, Schweden und die Niederlande kennen den Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit und haben einen ähnlichen Vorbehalt wie die Schweiz angebracht.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat im erläuternden Bericht vom 15. Mai 2013 die Ansicht vertreten, dass weder die Schwere noch die Merkmale der Bestechungstatbestände dafür sprechen, dass die Schweiz auf den Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit verzichten sollte. In der Vernehmlassung haben sich alle Teilnehmer dieser Ansicht angeschlossen, die meisten implizit.

Ausserdem hat sich die GRECO im Rahmen des Konformitätsverfahrens mit der Analyse im erläuternden Bericht vom 15. Mai 2003 befasst. Gemäss ihrer Einschätzung lässt sich gestützt auf diese Analyse sagen, dass die Schweiz tatsächlich geprüft hat, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nicht aufgehoben werden sollte. Die GRECO hat daraus geschlossen, dass ihre entsprechende Empfehlung in zufriedenstellender Weise umgesetzt wurde.41

1.3.4

Verantwortlichkeit der Unternehmen bei passiver Bestechung

Schliesslich hat der Bundesrat im erläuternden Bericht vom 15. Mai 2013 den Vorschlag geprüft, die kumulative strafrechtliche Verantwortlichkeit der Unternehmen (dieser Begriff umfasst die juristischen Personen des Privatrechts, namentlich auch die Vereine) auf die passive Bestechung auszudehnen. Gegenwärtig ist diese Unternehmenshaftung nicht vorgesehen; sie ist auf die aktive Bestechung beschränkt (Art. 102 Abs. 2 StGB).

Diese Beschränkung hängt mit dem Grundbegriff der kumulativen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Unternehmen zusammen. Die kumulative strafrechtliche Verantwortlichkeit der Unternehmen hat zum Ziel, bei strafbaren Handlungen auch das Unternehmen zu erfassen. Im Fall der aktiven Bestechung ist davon auszugehen, dass das Unternehmen aus der in ihm begangenen Straftat einen Nutzen zieht. Die passive Bestechung hingegen schadet in der Regel dem Unternehmen, in dem sie stattfindet. Das strafbare Verhalten der bestochenen Person verletzt deren rechtliche Treuepflicht gegenüber dem Unternehmen. Wenn z. B. bei einer Verhandlung eines Vertrags zwischen zwei Unternehmen der Verhandlungsführer des ersten Unternehmens seinen Partner des zweiten Unternehmens besticht, um einen übermässig vorteilhaften Vertrag zu erhalten, so profitiert das erste Unternehmen von einem sehr vorteilhaften Vertrag, während das Verhalten des Mitarbeiters des zweiten Unternehmens ganz klar dessen Geschäftsinteressen schadet. So gesehen wäre es widersprüchlich, das bereits geschädigte Unternehmen auch noch zu bestrafen.

40 41

Stand Februar 2014.

GRECO, Dritte Evaluationsrunde: Konformitätsbericht über die Schweiz vom 18. Okt. 2013, § 29­30.

3607

Es ist zwar möglich, dass die kumulative strafrechtliche Unternehmenshaftung für passive Korruption eine zusätzliche präventive Wirkung entwickelt, indem die Unternehmen gezwungen werden, Massnahmen zur Vermeidung solcher Straftaten durch ihre Angestellten zu ergreifen. Die Ausdehnung der Haftung widerspricht jedoch der Systematik und der grundsätzlichen Konzeption der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Unternehmen. Eine kumulative strafrechtliche Verantwortlichkeit für passive Bestechung wird auch von den internationalen Standards nicht verlangt.42 Aus diesen Gründen ist der Bundesrat zur Ansicht gelangt, dass der Vorschlag, der alle Unternehmen betreffen würde, abzulehnen ist. In der Vernehmlassung haben sich die Teilnehmer dieser Ansicht grossmehrheitlich angeschlossen, die meisten implizit. Nur fünf Organisationen43 haben kritisiert, dass darauf verzichtet wird, die kumulative strafrechtliche Verantwortlichkeit der Unternehmen auf die passive Bestechung auszudehnen.

2

Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1

Bestechung im privaten Sektor

2.1.1

Neue Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (Art. 322octies und 322novies E-StGB)

In Zukunft wird die Bestechung im privaten Sektor analog zur Bestechung von Amtsträgern von Amtes wegen verfolgt.

Der Wortlaut der Artikel 322octies und 322novies E-StGB entspricht fast genau jenem von Artikel 4a Absatz 1 UWG. Die Tatbestandsmerkmale bleiben dieselben. Auch die Strafe ändert sich nicht (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren). So trägt die Strafe der Einschätzung Rechnung, dass die Straftat weniger schwer wiegt als die Bestechung von Amtsträgern (die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird). Dieser Einschätzung würde es widersprechen, den Straftatbestand der Bestechung Privater in ein Verbrechen umzuwandeln, für das eine Strafe bis zu fünf Jahren droht, um ihn beispielsweise zur Vortat der Geldwäscherei zu erheben.

Die Aufnahme des Straftatbestands der Bestechung Privater in das StGB hat allerdings einen Einfluss auf den Geltungsbereich der Bestimmungen: Durch die Aufhebung des Zusammenhangs mit dem Begriff des unlauteren Wettbewerbs wird der Geltungsbereich geklärt.

Damit die Bestechung Privater strafbar ist, ist es künftig nicht mehr nötig, dass sie den Markt verzerrt oder den Wettbewerb in unzulässiger Weise verfälscht. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung muss die Handlung noch objektiv geeignet sein, den

42

43

Art. 18 des Strafrechtsübereinkommens und Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 des Übereinkommens vom 17. Dez. 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD-Übereinkommen, SR 0.311.21).

Die Grünen (GPS), die Schweizerische Sektion der Internationalen Juristenkommission (ICJ-CH), Tranparency International Schweiz (TIS), die Universität Bern (UNIBE) und die Universität Genf (UNIGE).

3608

Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer zu verbessern oder zu mindern oder deren Marktanteile zu vergrössern oder zu verringern.44 Die Bestechung Privater wird folglich auch dann strafbar sein, wenn das korrumpierende Verhalten den Wettbewerb nicht beeinflusst, etwa weil es im Zusammenhang mit einem Monopol zum Tragen kommt oder weil die Bestechung nicht mit dem Abschluss eines Geschäfts zusammenhängt, sondern erst nach Abschluss des Vertrags eingesetzt wird. Wie bereits erwähnt, ist dies z. B. der Fall, wenn ein Zulieferer von Bremskomponenten den Verantwortlichen für die Qualitätskontrollen bei einem Automobilhersteller besticht, damit er bei der Lieferung über die mangelnde Qualität seines Produkts hinwegsieht. Dieses Verhalten war bis jetzt nicht strafbar, da es den Wettbewerb nicht beeinflusst, weil der Vertrag bereits abgeschlossen ist. In Zukunft wird es strafbar sein. Der Geltungsbereich wird also leicht erweitert, er ist jedoch immer noch auf dienstliche und geschäftliche Tätigkeiten beschränkt. Geschützt werden weiterhin hauptsächlich die Rechtsgüter der Treuepflicht der Arbeitnehmer, der Beauftragten usw. in ihrer geschäftlichen und dienstlichen Tätigkeit bzw. das Interesse des Arbeitgebers, des Auftraggebers usw. an der lauteren und sachgemässen Erfüllung der anvertrauten Aufgaben sowie das öffentliche Interesse an einem freien Markt. Dieses ist weiter gefasst als die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Unter bestimmten Umständen können die Interessen von Dritten auch direkt betroffen sein.

Im Übrigen können durch diese Änderung die Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Begriff des unlauteren Wettbewerbs bei der Vergabe grosser Sportanlässe behoben werden. Ausschlaggebend ist dabei nur noch das Kriterium der geschäftlichen oder dienstlichen Tätigkeit. Oben (Ziff. 1.2.1.2) wurde erläutert, inwiefern die Tätigkeit der internationalen Sportverbände durch dieses Tatbestandsmerkmal erfasst wird.

Nebst dem Kriterium der geschäftlichen oder dienstlichen Tätigkeit bleibt ein weiteres Kriterium für die Definition der Privatbestechung zentral. Wie oben (Ziff.

1.2.1.1) bereits erwähnt, muss ein Dreiparteienverhältnis bestehen. Die Bestechung muss die rechtlichen Interessen eines Dritten verletzen, der, namentlich von seinem Arbeitnehmer oder Beauftragten, erwarten kann, dass
dieser sich an seine gesetzliche oder vertragliche Treuepflicht ihm gegenüber hält. Das «käufliche» Verhalten einer Einzelperson, die nicht gegen eine rechtliche Treuepflicht gegenüber einem Dritten verstösst, wird durch die Strafbestimmung weiterhin nicht bestraft.

Darüber hinaus wird im Entwurf für den privaten Sektor weiterhin der restriktive Ansatz verfolgt: Im Gegensatz zu Schweizer Amtsträgern sollen die Straftaten der Vorteilsgewährung bzw. -annahme (Art. 322quinquies und 322sexies StGB) für den privaten Sektor nicht gelten.

Ebenfalls in den Geltungsbereich der Bestechung Privater fällt die Bestechung ausländischer Privatpersonen, wenn, wie in den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs vorgesehen, ein Bezug zur Schweiz besteht (etwa wenn die Handlung in der Schweiz vorgenommen wird oder der Täter Schweizer ist).

44

BGE 126 III 198, E. 2c, S. 202

3609

2.1.2

Das Lauterkeitsrecht wird nicht geändert

Obschon die Straftat der Bestechung Privater in das Strafgesetzbuch aufgenommen wird, muss die aktuelle Definition für das unlautere Handeln im UWG nicht angepasst werden. In einer besonderen Bestimmung, dem geltenden Artikel 4a UWG, muss weiterhin darauf hingewiesen werden, dass die Bestechung Privater ein unlauteres Verhalten darstellen kann. Artikel 4a UWG muss im UWG also beibehalten werden. In Artikel 23, in dem bestimmt wird, welche unlauteren Handlungen strafrechtliche Folgen haben, muss der Verweis auf Artikel 4a jedoch gelöscht werden.

Die entsprechenden strafrechtlichen Folgen werden nunmehr im Strafgesetzbuch geregelt sein (Art. 322octies und 322novies E-StGB).

Durch die Beibehaltung von Artikel 4a UWG als besondere Bestimmung im UWG können Personen, die durch unlauteres Verhalten in ihren wirtschaftlichen Interessen verletzt werden, eindeutig ihre Rechte nach Artikel 9 UWG geltend machen, namentlich um zu beweisen, dass auf widerrechtliche Weise ein Schaden entstanden ist. Dazu wird es genügen zu beweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 4a UWG erfüllt sind.45 Insbesondere können Personen, die durch eine Privatbestechung in ihren wirtschaftlichen Interessen verletzt werden, die Beseitigung einer Verletzung beantragen und auf Schadenersatz klagen (Art. 9 Abs. 1 und 3 UWG).

Enthielte das UWG keine besondere Bestimmung mehr zur Privatbestechung, könnten die Rechte nach Artikel 9 UWG nur noch aufgrund der allgemeinen Bestimmung (Art. 2 UWG) eingeklagt werden, was einen deutlichen Nachteil darstellen würde.

2.2

Bestechung von Amtsträgern (Art. 322quinquies und 322sexies E-StGB)

Aufgrund der Revision der Artikel 322quinquies und 322sexies StGB sind inskünftig auch jene Fälle erfasst, in denen im Hinblick auf die Amtsführung eines Amtsträgers einem Dritten ein nicht gebührender Vorteil gewährt wird. Erfasst sind auch die Fälle, in denen der Amtsträger mit dem Dritten in keinem vermögensrechtlichen Verhältnis steht, z. B. wenn es sich beim Dritten um eine politische Partei oder einen Sportverein handelt. Es ist somit nicht mehr erforderlich, dass der Amtsträger selbst einen Nutzen aus dem nicht gebührenden Vorteil zieht.

Auch in diesem neuen Fall wird vorsätzliches Handeln vorausgesetzt. Der Amtsträger muss also auf die eine oder andere Weise vom nicht gebührenden Vorteil Kenntnis haben, damit ein Zusammenhang mit seiner Amtsführung besteht, wie dies in den beiden Artikeln gefordert ist.

Die Strafnormen zur Bestechung von Amtsträgern werden ansonsten nicht geändert.

Einzig der französische Wortlaut der Artikel 322quinquies und 322sexies StGB wird an die übliche geschlechtsneutrale Formulierung angepasst.

45

Philippe Spitz in P. Jung/P. Spitz, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, N 156, Art. 9.

3610

2.3

Gemeinsame Bestimmungen (Art. 322decies E-StGB)

In Artikel 322decies Absatz 1 E-StGB werden zwei Bestimmungen kombiniert und sinngemäss übernommen: der geltende Artikel 322octies Ziffer 2, in dem definiert wird, was im Bereich der Bestechung von Amtsträgern keine nicht gebührenden Vorteile sind, sowie Artikel 4a Absatz 2 UWG, in dem bestimmt wird, was im Bereich der Privatbestechung keine nicht gebührenden Vorteile sind. Der materielle Geltungsbereich der beiden Bestimmungen wird nicht geändert.

Die geringfügigen, sozial üblichen Vorteile sind vom Geltungsbereich der Strafbestimmung somit weiterhin ausgenommen, und deren Annahme bzw. Gewährung ist laut Definition nicht strafbar. Auch die Annahme oder Gewährung dienstrechtlich erlaubter oder vertraglich genehmigter Vorteile wird nicht bestraft. Damit die Bestimmung nicht jeglicher Substanz entbehrt, muss jedoch vor der betreffenden Handlung festgelegt worden sein, welche Vorteile erlaubt oder genehmigt sind. In Bezug auf die Privatbestechung ist noch zu erwähnen, dass die Annahme oder Gewährung von Vorteilen, die dem Arbeitgeber zugutekommen (Rabatte, Treueprämien usw.) natürlich auch nicht bestraft wird.

In Absatz 2 wird der Wortlaut von Artikel 322octies Ziffer 3 zu Privaten, die öffentliche Aufgaben erfüllen, ohne inhaltliche Änderung übernommen.

2.4

Änderung von Art. 102 Abs. 2 StGB

Da die aktive Privatbestechung inskünftig im StGB und nicht mehr im UWG geahndet wird, muss in Artikel 102 Absatz 2 StGB nicht mehr Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe a UWG, sondern Artikel 322octies E-StGB aufgeführt werden.

2.5

Änderung des Militärstrafgesetzes (Art. 141a Abs. 1 und 143 Abs. 1 MStG)

Die Artikel 141a Absatz 1 und 143 Absatz 1 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192746 (MStG) (Vorteilsgewährung bzw. -annahme) müssen zur Übernahme der Änderung der entsprechenden Bestimmungen des StGB angepasst werden (siehe die Erläuterungen zu den Artikeln 322quinquies und 322sexies E-StGB in Ziff. 2.2 oben).

Zudem wird der französische Wortlaut der Artikel 141a Absatz 1 und 143 Absatz 1 MStG formell ebenfalls an die übliche geschlechtsneutrale Formulierung angepasst.

Hingegen ist es nicht nötig, die Straftatbestände der aktiven und passiven Privatbestechung in das MStG aufzunehmen. Tatsächlich gelten Militärpersonen im Zusammenhang mit der passiven Bestechung als Amtsträger. Das hat zur Konsequenz, dass sie primär Artikel 142 MStG unterliegen. Subsidiär ist unter Umständen das zivile Strafrecht (insbesondere Art. 322octies und 322novies E-StGB) auf Personen, die dem Militärstrafrecht unterliegen, anwendbar. Damit sind sie dann der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterworfen (Art. 8 und 219 Abs. 1 MstG). Es ergibt sich somit diesbezüglich keinerlei Änderung im Vergleich zum geltenden Recht, wo die aktive und die passive Privatbestechung nach UWG bestraft wird.

46

SR 321.0

3611

3

Auswirkungen

3.1

Auswirkungen auf den Bund und die Kantone

Heute werden fast keine Strafverfahren wegen Privatbestechung durchgeführt. Wird die Voraussetzung des Strafantrags in diesem Bereich aufgehoben, so könnte die Anzahl der Strafverfahren steigen. Dies würde mit einem leichten Mehraufwand für die kantonalen Strafverfolgungsbehörden verbunden sein. Die aktuellen Ressourcen werden zur Bewältigung dieses Mehraufwands genügen, ist er doch auf einen sehr spezifischen Kriminalitätsbereich beschränkt. Auf den Bund hat die Vorlage keine finanziellen oder personellen Auswirkungen.

3.2

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Auswirkungen dieser Vorlage auf die Volkswirtschaft sind durchwegs marginal.

Die Änderungen der Strafbestimmungen sollten zu keinen zusätzlichen Belastungen der Unternehmen führen. Aus makroökonomischer Sicht zielt der Entwurf darauf ab, die Integrität des Wirtschaftssektors zu stärken und zu verhindern, dass das ordnungsgemässe Funktionieren der Wirtschaft und das Vertrauen ihrer Akteure in einen freien und unvoreingenommenen Markt durch Privatkorruption untergraben wird.

4

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 25. Januar 201247 über die Legislaturplanung 2011­2015 angekündigt worden noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 201248 über die Legislaturplanung 2011­2015 enthalten. Dies lässt sich dadurch erklären, dass zum Zeitpunkt der Erarbeitung der oben erwähnten Botschaft weder das Parlament über die Annahme der parlamentarischen Initiative 10.516 entschieden noch der Bundesrat den Bericht der GRECO zur Kenntnis genommen hatte.

5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungsmässigkeit

Die vorgeschlagenen Änderungen fallen unter die allgemeine Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts (Art. 123 Abs. 1 der Bundesverfassung49).

47 48 49

BBl 2012 481 BBl 2012 7155 SR 101

3612

5.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen den internationalen Standards im Bereich der Korruptionsbekämpfung. Sie gewährleisten die umfassende Vereinbarkeit des schweizerischen Rechts mit dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates und dem entsprechenden Zusatzprotokoll auch unter Berücksichtigung der Auslegung dieser Übereinkommen durch die GRECO.

3613

3614