Notifikation (Art. 36 Bst. b Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVg; SR 172.021) Gregory André Desmons (geb. Rickenbach), geb. 28. Mai 1980 von Schwyz, zuletzt wohnhaft in Affoltern am Albis, derzeit unbekannten Aufenthaltes.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA verfügt: A.

Unterstellungspflichtige Tätigkeit 1. ...

2. ...

3. Aufgrund ihres massgeblichen Beitrages an der unbewilligten Tätigkeit haben auch I. und Gregory André Desmons (geb. Rickenbach), geb.

28. Mai 1980, von Schwyz, zuletzt wohnhaft in Affoltern am Albis, derzeit unbekannten Aufenthaltes ohne Bewilligung den Effektenhandel betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.

B.

...

C.

Verbot einer unerlaubten Tätigkeit 14. I. und Gregory André Desmons (geb. Rickenbach), geb. 28. Mai 1980 von Schwyz, zuletzt wohnhaft in Affoltern am Albis, derzeit unbekannten Aufenthaltes, wird generell verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte ohne Bewilligung eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben oder in irgendeiner Form entsprechende Werbung zu betreiben, insbesondere wird ihnen verboten, ohne Bewilligung gewerbsmässig als Effektenhändler tätig zu sein oder für eine solche Tätigkeit in irgend einer Form Werbung zu betreiben.

15. Für den Fall der Widerhandlung gegen das Verbot gemäss Ziffer 14 des Dispositivs wird I. sowie Gregory André Desmons auf Artikel 48 FINMAG sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen: Artikel 48 FINMAG: Missachten von Verfügungen der FINMA «Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet» An I. und Gregory André Desmons ergeht zudem der Hinweis auf Artikel 44 FINMAG, welche für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung eine Strafe vorsehen.

D.

...

E.

Veröffentlichung 17. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht veröffentlicht die Ziffer 14 und 15 des Dispositivs betreffend I. und Gregory André Desmons nach Eintritt der Rechtskraft für die Dauer von 5 Jahren auf ihrer Internetseite (www.finma.ch).

2014-2669

7879

F.

...

G.

Kosten 19. Die bis zum Erlass der vorliegenden Verfügung angefallenen Kosten des mit superprovisorischer Verfügung vom 15. Januar 2014 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten von 22 992.10 Franken (inkl. MwSt.)

werden der S.I.G. AG, der T.T. AG sowie I. und Gregory André Desmons solidarisch auferlegt. Die Kosten werden vom Untersuchungsbeauftragten direkt in Rechnung gestellt und sind diesem direkt zu vergüten bzw. werden mit den bereits bezogenen Vorschüssen verrechnet.

20. Die Verfahrenskosten von 45 000 Franken werden der S.I.G. AG, der T.T. AG sowie I. und Gregory André Desmons solidarisch auferlegt.

Sie werden mit separater Post in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu überweisen.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht (Postfach, CH-9023 St. Gallen) Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist zu begründen und in zwei unterschriebenen Exemplaren einzureichen. Die Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

14. Oktober 2014

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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA