Allgemeinverfügung über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 6. Januar 2014

Das Bundesamt für Landwirtschaft gestützt auf Artikel 40 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20101 verfügt:

Folgende Pflanzenschutzmittel werden, befristet bis zum 1. Juli 2014 für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen zugelassen: Ag-Streptomycin Zulassungsnummer: Wirkstoff: Formulierungstyp: Händler:

W 6570 22,4 % Streptomycinsulfat WP (Wasserdispergierbares Pulver) Leu + Gygax AG

Strepto Zulassungsnummer: Wirkstoff: Formulierungstyp: Händler:

W 6528 21,6 % Streptomycinsulfat WP (Wasserdispergierbares Pulver) Schneiter AGRO AG

Firewall 17 WP Zulassungsnummer: Wirkstoff: Formulierungstyp: Händler:

W 6571 22,4 % Streptomycinsulfat WP (Wasserdispergierbares Pulver) Burri Agricide

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SR 916.161 2014-0056

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiete

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Obstbau Apfel, Birne

Feuerbrand (Erwinia amylovora)

Konzentration: 0.0375%, entsprechend 600 g/ha Nur in Obstanlagen2 und in Baumschulparzellen, die für die Produktion von Pflanzgut für die Landwirtschaft vorgesehen sind; keine Anwendung auf Topfpflanzen.

Wartefrist: 75 Tagen Anwendung: Blüte

Auflagen für den Einsatz 1 = Die Anwendung des Produktes darf nur in Gemeinden erfolgen, die in den vom Bundesamt für Landwirtschaft definierten Befallszonen liegen oder in Gemeinden, die direkt neben solchen Zonen liegen oder in Gemeinden, in welchen im Vorjahr in der Umgebung (weniger als 500 m) von Obstanlagen oder Baumschulparzellen Feuerbrand aufgetreten ist. Innerhalb dieser Zonen legen die zuständigen kantonalen Behörden die einzelnen Obstanlagen oder Baumschulparzellen fest, welche für eine Streptomycinanwendung in Frage kommen.

2 = Das Produkt kann nur mit einem von der zuständigen kantonalen Stelle genehmigten Berechtigungsschein bezogen werden. Der Berechtigungsschein legt die maximale Produktmenge fest, die bezogen werden kann. Diese Menge wird aufgrund der Netto-Fläche der von der zuständigen kantonalen Stelle bewilligten Obstanlage oder Baumschulparzelle festgelegt.

3 = Das Produkt darf nur an Personen, die einen genehmigten Berechtigungsschein besitzen, abgegeben werden. Die Abgabeperson muss die abgegebenen Produktmengen sowie die Personen, die das Produkt beziehen, aufzeichnen. Diese Angaben müssen bis zum 1. Mai 2014 an die zuständige kantonale Stelle übermittelt werden.

4 = Die Anwendung des Produktes erfolgt nur, wenn die Freigabe durch den Pflanzenschutzwarndienst der zuständigen kantonalen Stelle gegeben ist. Die Anwendung erfolgt nur während der Blüte bei hoher Infektionsgefahr. In und um die behandelten Parzellen müssen die üblichen Bekämpfungsmassnahmen durchgeführt werden.

5 = Es darf maximal eine Behandlung pro Parzelle (Baum) durchgeführt werden.

6 = Das Produkt darf nur ausserhalb des Bienenfluges angewendet werden, vorzugsweise am Abend, nach dem Bienenflug, frühestens ab 20:00 Uhr bis spätestens 8:00 Uhr am morgen.

7 = Das Produkt darf nicht mit Gun angewendet werden.

8 = Die Anwendung ist verboten in Parzellen, deren Unterkulturen verfüttert werden können.

Unterkulturen behandelter Parzellen müssen gemulcht werden.

9 = Zwischen der behandelten Fläche und bewohnten Gebäuden müssen mindestens 50 Meter Abstand eingehalten werden. Bei der Verwendung von driftreduzierenden Injektor-Düsen (ID-Düsen) darf dieser Abstand auf 20 Meter reduziert werden. Falls das Nachbargrundstück eine nichtlandwirtschaftliche Liegenschaft ist, sind die Mindestabstände ab der
Parzellengrenze einzuhalten.

10 = Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer müssen bei der Anwendung des Mittels mindestens 20 Meter Abstand eingehalten werden.

11 = Spritzbrühe und deren Reste sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten dürfen nicht in Gewässer gelangen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Strassenabläufe. Das Sprühgerät muss gründlich gespült werden, bevor es auf nicht für den Einsatz von Streptomycin bewilligten Flächen eingesetzt wird.

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Gemäss Art. 22 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftlichen Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen.

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12 = Imker können sich bei den zuständigen kantonalen Behörden über die Gemeinden, in denen eine Streptomycinanwendung in Frage kommt (gemäss Ziffer 1) sowie über die Freigabe der Streptomycin-Anwendung (gemäss Ziffer 4), informieren.

13 = Die Kantone sind für die Analysen der Streptomycin-Rückstände im Honig zuständig.

14 = Die Anwender müssen die durchgeführte Behandlung mittels Berechtigungsschein an die zuständige kantonale Stelle melden. Die Meldung findet 7 Tage nach Ende der Blüte, spätestens bis zum 15. Juni 2014 statt. Die Meldung betrifft das Behandlungsdatum, die behandelte Fläche sowie die nicht eingesetzte Produktmenge.

15 = Die zuständigen kantonalen Stellen melden dem Bundesamt für Landwirtschaft die von ihnen genehmigte, sowie die von den Anwendern eingesetzte Produktmenge.

16 = Die zuständigen kantonalen Stellen sind verpflichtet, die Unterlagen zum Einsatz von Streptomycin während dreier Jahre aufzubewahren.

Auflagen für den Anwenderschutz Sicherheitsvorschriften beim Austragen des Mittels 17 = Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen. Sollten Sensibilisierungsreaktionen auftreten, ist jede weitere Exposition zu vermeiden.

18 = Jeden Kontakt mit Spritznebel vermeiden. Kontakt mit kontaminierter Kleidung und der blossen Haut vermeiden. Kontakt zwischen dem frisch behandelten Kulturbestand und der Haut vermeiden. Kontakt mit kontaminierten Teilen des Spritzgeräts vermeiden und Spritzgeräte nach der Ausbringung täglich auch äusserlich reinigen. Arbeitskleidung täglich nach Gebrauch waschen.

19 = Dicht abschliessende Schutzbrille beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel und bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels tragen.

20 = Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel und bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels tragen.

21 = Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel und beim Ausbringen/Handhaben des anwendungsfertigen Mittels tragen.

22 = Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels tragen.

23 = Partikelfiltrierende Halbmaske SN EN149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58646-HM mit Partikelfilter P2 SN EN 143 (Kennfarbe weiss) beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel und beim Ausbringen/Handhaben des anwendungsfertigen Mittels tragen.

24 = Die gesamte Schutzausrüstung ist nach der Anwendung gründlich zu reinigen.

Sicherheitsvorschriften beim Arbeiten in den Kulturen nach erfolgter Behandlung mit dem Pflanzenschutzmittel 25 = Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung erlaubt, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Der direkte Hautkontakt mit behandelten Pflanzen ist zu vermeiden, und bei Folgearbeiten mit intensivem Pflanzenkontakt ist die Verwendung einer geeigneten Schutzausrüstung (Schutzhandschuhe, Schutzanzug) erforderlich.

Einstufung und Kennzeichnung: Ag-Streptomycin Zulassungsnummer: Xn

W 6570

Gesundheitsschädlich Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten.

R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und durch Hautkontakt möglich.

S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.

S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen.

S 22 Staub nicht einatmen.

S 23 Aerosol nicht einatmen.

S 24 Berührung mit der Haut vermeiden.

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S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.

S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen.

S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).

S51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden.

S 63 Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstellen.

SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.

SPe2 Zum Schutz von Grundwasser nicht in Grundwasserschutzzonen (S 2) ausbringen.

Strepto Zulassungsnummer: Xn R 36 R 42/43 S2 S 13 S 20/21 S 22 S 23 S 24/25 S 26 S 27/28 S 35 S 37 S 45 S 63 SP 1 SPe2

Firewall 17 WP Zulassungsnummer: Xn R 36 R 42/43 S2 S 13 S 20/21 S 22 S 23 S 24/25 S 26 S 27/28 S 35 S 37 S 45 S 63 SP 1 SPe2

W 6528

Gesundheitsschädlich Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten.

Reizt die Augen.

Sensibilisierung durch Einatmen und durch Hautkontakt möglich.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.

Bei der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen.

Staub nicht einatmen.

Aerosol nicht einatmen.

Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.

Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren.

Bei Berührung mit der Haut beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen und Haut sofort abwaschen mit viel ... (vom Hersteller anzugeben).

Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.

Geeignete Schutzhandschuhe tragen.

Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen) Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstellen.

Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.

Zum Schutz von Grundwasser nicht in Grundwasserschutzzonen (S 2) ausbringen.

W 6571

Gesundheitsschädlich Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten.

Reizt die Augen.

Sensibilisierung durch Einatmen und durch Hautkontakt möglich.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.

Bei der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen.

Staub nicht einatmen.

Aerosol nicht einatmen.

Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.

Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren.

Bei Berührung mit der Haut beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen und Haut sofort abwaschen mit viel ... (vom Hersteller anzugeben).

Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.

Schutzhandschuhe tragen.

Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen) Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstellen.

Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.

Zum Schutz von Grundwasser nicht in Grundwasserschutzzonen (S 2) ausbringen.

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Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist. Leere Gebinde müssen der Bezugsstelle zur Entsorgung übergeben werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Monitoring Das Bundesamt für Landwirtschaft veranlasst ein Monitoring über die Resistenzentwicklung gegen Streptomycin. Die landwirtschaftlichen Betriebe, die einen genehmigten Berechtigungsschein erhalten haben, müssen auf Antrag des Bundesamtes den Zugang zu ihren Parzellen für die Durchführung des Monitorings gewähren.

Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 19683 die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

21. Januar 2014

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Bernard Lehmann

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SR 172.021