Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 12304 Widersprechende Volkswagen AG, DE-38436 Wolfsburg, internationale Registrierung Nr. 443 755 «Jetta» gegen Widerspruchsgegnerin JETTE Beteiligungs GmbH & Co. KG, Parkallee 53, DE-20144 Hamburg, internationale Registrierung Nr. 1 100 324 «JETTE».

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 12. Juni 2014 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Das Widerspruchsverfahren wird zufolge Rückzugs des Widerspruchs als erledigt abgeschrieben.

3.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400 Franken, zurückerstattet.

4.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich und der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

12. Juni 2014

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

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2014-1602