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Bundesblatt 101. Jahrgang

Bern, den 11. August 1949

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 28 Franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern

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XXXIX. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreuend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 2. August 1949) .

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weitern Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Passung vom 22. Juni 1939, getroffen haben.

I. Einfuhrbeschränkungen 1. Überzolle auf frischen Gemüsen

Gemäss den entsprechenden Bundesratsbeschlüssen ist für verschiedene einfuhrkontingentierte Waren die Möglichkeit gegeben, durch vorläufige Entrichtung von erhöhten Zöllen, den sog. Überzöllen, diese Waren zur Einfuhr abzufertigen, auch wenn im Zeitpunkt, wo sie an die Grenze kommen, die Einfuhrbewilligung noch nicht vorliegt. Die Ware braucht somit nicht beim Zollamt eingelagert zu werden, bis die Einfuhrbewilligung dort eintrifft. Dadurch können Lagerspesen erspart und leicht verderbliche Waren vor allfälligem Verderben bewahrt werden. Wenn nachträglich die Einfuhrbewilligung vorgelegt wird, so wird die Differenz zwischen dem Überzoll und dem normalen Zoll zurückerstattet, so dass also in diesen Fällen keine stärkere Zollbelastung der Einfuhr resultiert. Die Einfuhrbewilligung kann aber nur im Rahmen der festgesetzten Kontingente erteilt werden. Wer daher in Kenntnis, dass er im Bahmen der Kontingente keine Einfuhrbewilligung mehr erhält, die Ware gleichwohl zum Ü.berzoll abfertigt, muss diesen höheren Zoll auf sich nehmen.

Bundesblatt. 101. Jahrg. Bd. II.

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266 Es ist nun festgestellt worden, dass namentlich für Gemüse die seit dem Jahre 1932 bestehende und im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 3. November 1944 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Erzeugnissen der Landwirtschaft für die Kriegs- und Nachkriegszeit weiterhin gehandhabte Einfuhrkontingentierung unter Verzicht auf die Einfuhrbewilligung durch Bezahlung des Überzolles absichtlich umgangen worden ist, weil es zufolge der besonders niedrigen ausländischen Preise noch lohnend war, den höheren Zoll zu entrichten, und zwar um so eher, als sich solche Importeure dann auch der Leistungspflicht (Abnahme inländischer Ware) entziehen konnten. Dadurch wird aber die Einhaltung der zum Schutze der inländischen Produktion oder aus handelspolitischen Gründen festgesetzten Einfuhrkontingente" und der an die Erteilung von Einfuhrbewilligungen geknüpften Bedingungen verunmöglicht.

Die "Überzölle für frisches Gemüse, die noch aus der Anfangszeit der Einfuhrbeschränkungen (1932) stammen, mussten daher durch entsprechende Erhöhung den veränderten Verhältnissen angepasst werden. Das ist durch Artikel l des Bundesratsbeschlusses Nr. 60 vom 18. April 1949 über die Beschränkung der Einfuhr in dem Sinne geschehen, dass die Überzölle wie folgt erhöht wurden: für die Zollposition 40a (Kohl, gelbe Eüben, Esszwiebeln) von 10 auf 25 Franken, für die Position 4061 (Tomaten) von 20 auf 85 Pranken und für die Position 4062 (andere frische Gemüse) von 85 auf 60 Franken je 100 kg brutto. Mithin gilt nunmehr für alle frischen Gemüse der Position 40&2 der gleiche Üborzoll-Ansatz (Fr. 60.-- per 100 kg brutto) wie schon bisher für Spargeln. -- Durch diese Erhöhung der Überzölle wird die normale Einfuhr von frischem Gemüse nicht berührt, da diese nach wie vor im Rahmen der jeweiligen Kontingente mit einer besondern Bewilligung der Sektion für Ein- und Ausfuhr zu den unveränderten normalen Zollansätzen erfolgen kann, d. h. zu 3 Franken für Position 40a, 5 Franken für Position 40&1 und zu 10 Franken für Position 40fca je 100 kg brutto.

Von einer Aufhebung der Möglichkeit der vorläufigen Zollabfertigung mit Überzoll, wodurch die Einfuhr nur noch bei Vorliegen der Einfuhrbewilhgung möglich wäre, ist beim Gemüse mit Rücksicht auf dessen leichte Verderblichkeit, die eine Einlagerung nicht ertrüge, abgesehen
worden. Hingegen ist im Laufe der Zeit für verschiedene andere, ebenfalls vor dem Kriege einfuhrkontingentierte Waren diese Möglichkeit der vorläufigen Zollabfertigung mit Überzoll beseitigt worden, so dass dort, wie es übrigens bei der grossen Mehrzahl der der Einfuhrbewilligungspflicht unterliegenden Waren von jeher der Fall ist,,die Einfuhr nur mit einer besondem Bewilligung erfolgen kann. Solche Umstellungen sind während des vergangenen Krieges durch Verfügungen des Volkswirtsehaftsdepartementes im Eahmen der vollmachtenrechtlichen Vorschriften über die Überwachung der Einfuhr aus verschiedenen Gründen für Wein, Seidenbänder und Bodenteppiche erfolgt. Mit Artikel 2 des Bundesratsbeschlusses Nr. 60 vom 18. April 1949 über die Beschränkung der Einfuhr ist diese Regelung dem aus der Vorkriegszeit stammenden Bundesbeschluss über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland eingeordnet worden. Materiell erfolgt

267

dabei keine Änderung gegenüber dem bisherigen Zustand, dagegen ist es in formeller Hinsicht nun möglieh geworden, vier Vollmachtenverfügungen aufzuheben.

2. Getreide, und Futtermittel Gemäss Bundesratsbesch'luss Nr. 61 vom 29. April 1949 über die Beschränkung der Einfuhr ist für die in Artikel 2 dieses Beschlusses aufgeführten "Waren mit Wirkung ab 1. Mai 1949 wieder die Begelung in Kraft gesetzt worden, die vor dem Inkrafttreten des Vollmachten-Bundesratsbeschlusses vorn 15. November 1940 über die Getreide- und Futtermittelversorgung Geltung hatte. Es handelt sich also hier nicht um neue Einfuhrbeschränkungen; vielmehr wurden nur die Bestimmungen aiis den in Artikel 3 dieses Beschlusses aufgeführten Bundesratsbeschlüssen über die Beschränkung der Einfuhr, die seinerzeit durch die erwähnten kriegsbedingten Vorschriften ausser Kraft gesetzt worden waren, formell wieder in Kraft gesetzt.

3. Vorratshaltung Durch die Bundesratsbeschlüsse vom 29. April 1949 über die Vorratshaltung an Futtermitteln, Mahlhafer, Mahlgerste und Bssmais, Beis zu Speisezwecken, Speiseölen, Speisefetten sowie R o h s t o f f e n und Halbfabrikaten zu deren Herstellung wird die Erteilung von Ermächtigungen zur Verzollung, die auf dem Sektor der der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel unterstellten Warenkategorien von jeher an Stelle der Einfuhrbewilligungen verwendet wurden, u. a. auch von der Bedingung abhängig gemacht, dass die Importeure eine bestimmte Menge dieser Nahrungs- und Futtermittel auf Vorrat halten.

Demzufolge musste als Bechtsgrundlage für diese Bundesratsbeschlüsse auch noch der Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland aufgeführt werden.

U. Zahlungsverkehr 1. Ägypten Wie wir im XXXVIII. Bericht erwähnten, wurde das am 27. September 1948 für die Zeit vom I.September bis 31. Dezember 1948 abgeschlossene schweizerisch-ägyptische Wirtschaftsabkommen im Januar 1949 um vier Monate, d. h. bis 30. April 1949, verlängert. Da es aus verschiedenen Gründen nicht möglich war, die vorgesehenen Verhandlungen über ein neues, langfristigeres Abkommen mit einer ägyptischen Delegation schon im Frühjahr 1949 aufzunehmen, wurde durch Vermittlung der schweizerischen Gesandtschaft in Kairo lediglich eine weitere Verlängerung der alten Übereinkunft um sechs Monate vereinbart. Demzufolge gelten für die ägyptisch-schweizerischen Wirtschaftsbeziehungen für die Zeit vom 1. Mai bis Ende Oktober des laufenden Jahres weiterhin die ursprünglich bloss für vier Monate abgeschlossenen Ver-

268 einbarungen vom 27. September 1948, allerdings mit Kontingenten, die der längeren Gültigkeitsdauer entsprechend um 50 % erhöht worden sind. Die im alten Abkommen vorgesehene Dollargarantie (vgl. XXXVIII. Bericht) musste fallen gelassen werden, nachdem Ägypten erklärt hatte, dass die Verlängerung der diesbezüglichen Klausel unannehmbar sei. Dessen ungeachtet lässt sich die Verlängerung der Vereinbarung vom letzten Herbst um sechs Monate verantworten, da sich der. Warenaustausch und der Zahlungsverkehr im Bahmen dieser Abmachungen im grossen und im ganzen nicht ungünstig entwickelt haben. Immerhin ist für die Zukunft mit vermehrten Schwierigkeiten zu rechnen, da Ägypten seine gebundenen Zahlungsmittel in der Schweiz weitgehend aufgebraucht hat und da zudem die Alimentierung des Zahlungsverkehrs infolge der immer noch überhöhten Preise der ägyptischen Baumwolle sowie wegen der verminderten Nachfrage nach Reis ziemlich ungewiss ist," Diese Perspektiven sind um so unerfreulicher, als sich schweizerischerseits das Bedürfnis geltend macht, bei den nächsten Wirtschaftsverhandlungen mit Ägypten vor allem für «non-essentials» merklich höhere Kontingente festzusetzen.

2. Argentinien Bis jetzt war es nicht möglich, mit Argentinien zum Abschluss einer Vereinbarung zu gelangen, die der traditionellen Struktur unserer Ausfuhr nach diesem Lande auch nur einigermassen Bechnung tragen würde und die auch die Wiederaufnahme des Finanztransfers brächte. Mittlerweile, wickelt sich der Verkehr wie bisher auf Grund der Einzahlungen und Auszahlungen über das Argentinien-Konto bei der Schweizerischen Nationalbank ab. Durch einige Kompensationsgeschäfte ist es gelungen, auch die Berücksichtigung einiger sogenannter entbehrlicher Schweizerwaren in einem bescheidenen Umfange zu erwirken.

3. Deutschland Nach wie vor müssen die Handelsbeziehungen mit unserem nördlichen Nachbar gesamthaft betrachtet als unbefriedigend bezeichnet werden, wenn schon auf Grund des Warenaustauschabkommens vom 23. August 1948 der Export von Schweizerwaren nach der angloamerikanischen Besetzungszone einigermassen wieder in Gang gebracht werden konnte, wie dies aus den nachstehenden statistischen Zahlen hervorgeht:

1949 Einfuhr (in Mio Sfr.) : Monat

Januar.

Februar März. .

April .

Mai . .

Juni

Franz. Zone

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

i

.

.

.

.

.

.

5,7 5,1 5,1 4,8 4,4

Bizono

16,0 21,4 23,4 20,0 24,4

Sowjetzone

0,9 1,2 1,7 1,4 1,4

Total

22,6 27,7 30,2 26,2 30,2 26,2

269 Ausfuhr (in Mio Sfr.) : Monat

Januar. . . . .

Februar . . . .

März April Mai Juni. . . . . .

Franz. Zone

2,1 2,2 3,7 8,1 3,4

Bizuüo,

7,5 9,7 12,0 18,9 16,8

Sowjetzonc

0,2 0,1 0,5 0,2 0,4

Toto)

-9,8 12,0 16,2 22,2 20,1.

24,6

a) W e s t d e u t s c h l a n d (Trizone) Die, wie im XXXVIII. Bericht erwähnt, anfangs Februar 1949 in Bern aufgenommenen Wirtschaftsverhandlungen bezweckten die Bevision des bestehenden, durch die Entwicklung überholten Zahlungsmodus durch den Abschluss eines trizonalen Abkommens; das den Bedürfnissen unserer Exportindustrie Bechnung tragen sowie den Transfer sämtlicher Zahlungen der Grenzkraftwerke am Bhein und .der diversen Zahlungen auf dem Gebiet des unsichtbaren Exportes ermöglichen sollte. Es zeigte sich leider, dass die Voraussetzungen für eine Gesamtregelung des Waren- und Zahlungsverkehrs mit Westdeutschland immer noch nicht gegeben waren. Eine Verbesserung der Warenposition im Sinne einer gewissen Aufstockung der Exportkontingente für die Zeit bis 81. August 1949 war ohne Aufrechterhaltung der freien Konvertibilität des Gegenwertes der deutschen Ausfuhr nach der Schweiz und der Möglichkeit, diesen für den Bezug von drittländischen Waren über die Schweiz zu verwenden, wofür im Jahr 1948 insgesamt 79,7 Millionen Franken zulasten des gebundenen Zahlungsverkehrs mit den westdeutschen Besetzungszonen zur Verfügung gestellt worden waren, nicht zu erreichen. Was die Zahlungen der Grenzkraftwerke und diejenigen auf dem Gebiet des unsichtbaren Exportes anbelangt, waren überhaupt keine Transferzugeständnisse erhältlich, von einer Quote von 2 Millionen Franken für die Finanzierung von Sanatoriumsaufenthalten deutscher Tuberkulosekranker in der Schweiz abgesehen. Angesichts dieser Situation wurden die Verhandlungen unterbrochen in der Hoffnung, die Differenz mit Bezug auf das grundsätzliche Problem der Konvertibilität lasse sich doch noch überbrücken. Da die Besetzungsbehörden weiterhin lediglich ein zeitliches Hinausschieben der Dollarabdisponierungen vorschlugen, entschlossen wir uns. die Zahlungsabmachungen mit der Bizone und der französischen Zone auf den 80. April 1949 zu kündigen, wobei wir gleichzeitig neue Verhandlungen für anfangs Mai dieses Jahres beantragten.

Auch im Verlaufe der zweiten in Frankfurt am Main geführten Verhandlungsetappe war es nicht möglich, zu einer Einigung zu kommen. Die Besetzungsbehörden anerkannten zwar nun das Brinzip der ausgeglichenen Zahlungsbilanz einschliesshch der Kohlenheferungen; jedoch gingen die Auffassungen auf wichtigen Gebieten, wie Tor allein mit
Bezug auf den Umfang und die Zusammensetzung des beidseitigen Warenverkehrs sowie die Transferleistungen für die unsichtbaren Exporte noch derart weit auseinander, dass ein erneuter

270 Unterbrach nach dreiwöchiger Verhandlungsdauer unvermeidlich war. Obgleich sich der Verhandlungspartner ebenfalls zum Gedanken eines möglichst intensiven Warenverkehrs bekannte, zeigte sich bei der Detailberatung der schweizerischen Liefervorschläge doch, dass nur für eine relativ beschränkte Anzahl schweizerischer Waren ein offizielles Interesse vorliegt und ein grosser Teil der traditionellen schweizerischen Exporte, vor allem auf dem Textilsektor, unerwünscht ist. Die Auffassung der alliierten und deutschen Planungsämter ging dahin, dass Westdeutschland in der Lage sei, sofern es nicht genügend interessante Gegenlieferungen aus der Schweiz erhalte, seine Ausfuhr nach andern Ländern, vor allem auch nach Übersee, zu lenken, um dort Nahrungsmittel und industrielle Kohstoffe einzuhandeln. Die Annahme dieser Konzeption hätte dazu geführt, dass die deutsche Ausfuhr nach der Schweiz, die im Abkommen vom August 1948 ohne Kohle auf ca. 244 Mio Sfr. pro Jahr budgetiert war, auch unter Einbezug der französischen Zone und mit Einschluss der Kohlenlieferungen mit einem weit geringeren Betrag hätte veranschlagt werden müssen.

Der Steigerung unserer Exporte wären damit recht enge Grenzen gezogen gewesen. Abgesehen vom Eegiespesentransfer und von der Finanzierung von Sanatoriumsaufenthalten deutscher Tuberkulosekranker zeigte sich auch in dieser Verhandlungsetappe keine Möglichkeit, die Zahlungen für die unsichtbaren schweizerischen Exporte und die Grenzkraftwerke in befriedigender Weise zu regeln.

Ungeachtet des seit I.Mai 1949 bestehenden vertragslosen Zustandes geht der Waren- und Zahlungsverkehr auf Grund eines de facto-Eegimes weiter.

Schweizerischerseits wurde vorläufig die Einfuhr deutscher Waren nicht eingeschränkt in der Erwartung, dass auch der Partner fortfährt, Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen für schweizerische Waren im Bahmen der Vereinbarungen vom 28. August 1948 und darüber hinaus zu erteilen. Im Sinne eines modus vivendi sind die früheren Abmachungen mit der französischen Besetzungszone hinsichtlich des Transfers von Grenzgängersälären, -pensionen und -renten sowie der Zahlungen der Grenzkraftwerke im bisherigen reduzierten Umfange, d. h. ohne Obligationenzinsen und Dividenden, bis zum 81. Juli 1949 verlängert worden. Es kann angenommen werden, dass die im August 1948 vereinbarten
beidseitigen Lieferprogramme praktisch voll realisiert werden. An Stelle der seinerzeit vereinbarten Wertgrenze für Kondens- und Trockenmilch, für die zur Zeit aus preislichen Gründen der deutsche Markt verschlossen ist, gelangten andere landwirtschaftliche Produkte, wie Kirschen, Schweine und zusätzliche Mengen Obst und Obstprodukte, zur Ausfuhr.

Eine Prognose über die weitere Entwicklung der Verhandlungssituation ist nicht möglich. Die schweizerische Delegation wird den von ihr bisher eingenommenen grundsätzlichen Standpunkt mit aller Energie weiter vertreten.

b) Sowjetische Besetzungszone Wie schon aus den statistischen Zahlen hervorgeht, haben sich die Erwartungen im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung vom

271 1. Dezember 1948 nicht erfüllt. Der Grund dafür liegt in den nunmehr behobenen Transportschwierigkeiten sowie in der Tendenz der zuständigen Stellen in Berlin, die Einfuhr aus der Schweiz auf die dringendst notwendigen Waren zu beschränken und die Geschäfte auf Kompensationsbasis abzuwickeln. Diese Entwicklung erfordert eine Überprüfung der bestehenden Abmachungen, um auch im Verkehr mit der Ostzone eine bessere Ausnützung der Einfuhr zugunsten der Ausfuhr und der unsichtbaren Exporte herbeizuführen.

4. Frankreich Vom 24. Februar bis 19. März und vom 4. bis 16. April 1949 fanden in Paris Verhandlungen statt zur Pestsetzung der neuen Grundlagen für die französisch-schweizerischen Wirtschaftsbeziehungen. Die alten Abkommen über den Waren- und Finanzverkehr, die am 28. Februar 1949 abliefen, wurden durch Vereinbarungen vom 8. bzw. 28. März für die Monate März und April verlängert. Diese Vereinbarungen sahen die Freigabe zurückgehaltener Einfuhrlizenzen für Schweizerwaren nach Frankreich auf Grund der alten Kontingente im Betrage von rund 45 Millionen Schweizerfranken vor. Was die Ausfuhr französischer Waren nach der Schweiz anbelangt, wurde beschlossen, mit der Erteilung «pro rata temporis» von französischen Ausfuhrlizenzen und schweizerischen Einfuhrbewilligungen fortzufahren, falls die Kontingente erschöpft sein sollten. Hingegen zeigten sich Schwierigkeiten für den Abschluss neuer Abkommen, die an die Stelle der alten bis zum 80. April 1949 gültigen treten sollten. Diese Schwierigkeiten rührten insbesondere davon her, dass Frankreich seine Verschuldung gegenüber der Schweiz, die auf 230 Millionen zurückgegangen war, nicht mehr erhöhen wollte und dass die für die Einfuhr in Frankreich angebotenen Kontingente für landwirtschaftliche Produkte, Textilien und Uhren im Vergleich zu den für andere Sektoren (Maschinen, Chemie) verlangten Kontingenten zu niedrig waren. Auch in bezug auf den französischen Eeiseverkehr nach der Schweiz, für den die französischen Behörden seit Ende Oktober keine Zuteilungen mehr machten, konnte keine Einigung erzielt werden. Da es somit nicht möglich war, vor dem I.Mai ein Abkommen abzuschliessen, ergab sich von diesem Datum an in den schweizerischfranzösischen Wirtschaftsbeziehungen ein vertragsloser Zustand. Die Folge davon war, dass die Gesuche für die Einfuhr
französischer Waren in die Schweiz, soweit dafür eine Bewilligung notwendig war, vorübergehend zurückgehalten und die Einzahlungen der schweizerischen Schuldner vorläufig auf einem besondern Konto gutgeschrieben wurden; anderseits konnten Auszahlungen an schweizerische Gläubiger zulasten des Kontos A des alten Finanzabkommens nur mehr im Bahmen der verfügbaren Mittel gestattet werden, da Frankreich nicht ermächtigt war, zulasten des noch offenen Saldos des Bundesvorschusses von 800 Millionen Franken weitere Abhebungen vorzunehmen. Die französischen Behörden sperrten ihrerseits die Zahlungen nach der Schweiz. Diese Massnahraen wurden Ende Mai beiderseits widerrufen, nachdem am 28. Mai

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·

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in Basel zwischen einer schweizerischen und einer französischen Delegation eino grundsätzliche Einigung erzielt Borden war. Dieser Einigung folgten vom 1. bis 4. Juni Besprechungen in Bern zur technischen Bereinigung der neuen Abkommen, die am 4. Juni mit Gültigkeit für ein Jahr ab 1. Juni 1949 unterzeichnet wurden.

Das Finanzabkommen vom 16. November 1945 und die Zusatzvereinbarungen vom I.August 1946, 29. Juli 1947, 20. März 1948, 23. Juli 1948, 20. November 1948, 8. März und 28. März 1949 wurden bis 31. Mai 1950 verlängert. Damit wurde auch der schweizerische Vorschuss verlängert. Frankreich erkannte diesem den Charakter eines Eevolvingkredites zu; es erklärte .sich mit einem Ansteigen des gegenwärtigen Vorschusses von 230 Millionen auf 265 Millionen, hauptsächlich für Saisonbedürfnisse, einverstanden. Durch eine sogenannte «clause de sauvegarde» wurde dem französischen Standpunkt, dass eine über die saisonmässigen Schwankungen hinausgehende neue Verschuldung Frankreichs nach Möglichkeit, verhindert werden sollte, Eechnung getragen. Sollte die Ausnutzung des Vorschusses wieder auf 265 Millionen ansteigen, so kann die ständige «Commission mixte» einberufen werden, uin die Lage, zu prüfen und insbesondere festzustellen, ob die eingetretene Entwicklung des Zahlungsverkehrs bloss als eine vorübergehende Erscheinung zu. betrachten ist. Sinken überdies die Einfuhren aus Frankreich (Mutterland und überseeische Gebiete) -- sie werden auf jährlich 420 bis 450 Millionen Franken, d. h. monatlich 35 bis 37 Millionen Franken geschätzt -- unter 33 Millionen Franken monatlich im Durchschnitt der letzten drei bekannten Monate, so kann Frankreich die schweizerischen Exportkontingente proportional kürzen.Von dem gleichen Gedanken ausgehend ist vorgesehen, dass die Kontingente für die Ausfuhr von Schweiflerwaren nach Frankreich zu Beginn eines jeden Abkommensquartals vorbehaltlich saisonmässiger Bedürfnisse in gleich grossen Tranchen zugeteilt werden. Das neue Abkommen setzt jedoch fest, dass, sofern der Schuldsaldo der «Banque de France» trotz der vorerwähnten Bestimmungen 300 Millionen Franken überschreiten sollte, die Schweizerische Nationalbank die Zahlungsaufträge der «Banque de France» dennoch weiter ausführen und bis ziun Betrag von 330 Millionen Franken weder eine Beglierung in Gold oder in drittländischen
Devisen noch besondere Garantien fordern wird.

Ausser den Devisenzuteilungen für Geschäftsreisen, Kur- und Studienaufenthalte etc. hat Frankreich einen jährlichen Betrag von 24 Millionen Franken für den eigentlichen Touristenverkehr nach der Schweiz zugestanden.

Diese 24 Millionen Franken sind nach dem Muster des britisch-schweizerischen B-eiseabkommehs atif die einzelnen Beisemonate vorteilt worden; die Kopfquoten für jeden Beisenden sollen nach Massgabe des nachzuweisenden Bedarfs festgesetzt werden. Diese Aufgabe fällt dem «Bureau franco-suisse de règlements touristiques» in Paris zu. welches vom Schweizerischen Fremdenverkehrsverband verwaltet wird. Eine «Commission mixte permanente franco-suisse» mit Sitz in Paris wurde beauftragt, die Modalitäten der Verwendung der monatlichen Zuteilungen festzusetzen und deren Anwendung zu überwachen.

273 Das neue Finanzabkommen verfügt; dass dem Konto D der «Banque de Fra.nce», das für Zahlungen ausserhalb des Abkommens bestimmt ist, ausser den übrigen vorgesehenen Eingängen sofort ein Betrag von 10 Millionen Franken zulasten des Kontos A gutgeschrieben wird. Im Bedarfsfalle kann diese Überweisung, nach Massgabe der Bedürfnisse und in Minimaltranchen von 500 000 Schweizerfranken, um maximal 5 Millionen Schweizerfranken erhöht werden.

Eine Verbesserung konnte für schweizerische Eückwanderer erreicht werden, deren Ersparnisse bis zu einem Betrag von maximal l Million französische Franken (anstatt 500 000 Franken gemass Abkommen vom 29. Juli 1947) überwiesen werden können. Für Eückwanderer aus den überseeischen Gebieten werden die französischen Behörden die Möglichkeit prüfen, diesen Betrag bis auf 1,8 Millionen französische Franken (anstatt l Million gemass Abkommen vom 29. Juli 1947) zu erhöhen.

Die Zahlungen aus Sozialversicherungen werden im Wege des Finanzabkommens zum Transfer zugelassen. Die übrigen laufenden Zahlungen finanziellen Charakters (Dividenden, Zinsen, Gebühren und Zahlungen für Patente, Lizenzen usw.) können weiter im gleichen Ausmass wie bis anbin vorgenommen werden..

Schhesslich wurde vereinbart, dass die französische Eegierung der schweizerischen Regierung auf Eechnung der von Frankreich der Schweiz geschuldeten Entschädigung für beschlagnahmte Waren und der Kosten aus der Internierurig französischer Truppen in der Schweiz diejenigen Beträge in französischen Franken zur Verfügung stellen wird, die die Eidgenossenschaft für nicht kommerzielle Zahlungen, insbesondere für die Beteiligung der öffentlichen Hand am Flugplatz Basel-Mühlhausen, benötigen könnte.

Das neue Handelsabkommen fusst auf den gleichen Grundsätzen wie dasjenige vorn 29. Juli 1947. Der Gesamtbetrag der Kontingente für die Ausfuhr von Schweizerwaren nach Frankreich (Liste B) in der Höhe von 286 Millionen Schweizerfranken trägt den voraussichtlichen Zahlungsmöglichkeiten Frankreichs Eechnung. Von diesem Betrag werden rund 250 Millionen für neue Geschäfte zur Verfügung gestellt ; der Best ist für Zahlungen bestimmt, die auf Grand bereits ausgenützter Vorschusskontingente für Ausrüstungsmaterial des alten Abkommens für die Periode 1949/50 zu überweisen sind- Dank der Tatsache, dass Frankreich dem Bundesvorschuss
schliesslich den Charakter, eines Bévolving-Kredites zuerkannt hat, konnten die schweizerischen Begehren für traditionelle Exporte angemessen berücksichtigt werden. So konnten die Textilkontingente (Baumwollfeingewebe, Stickereien, Baumwollgarne usw.)

verbessert werden. Das Maschinenkontingeiit (einschliesslich der für Lieferungen zulasten alter Vorschusskontingente zu überweisenden Beträge) wurde auf einem Betrag beibehalten, der wenig unter dem Kontingent von 1947 liegt; die Schweiz konnte so den Begehren für den französischen Wiederaufbau sozusagen im vollen Umfang entsprechen. In dieser Hinsicht ist hervorzuheben, dass das neue Abkommen wiederum, und zwar für die Periode 1950/51, 1951/52, 1952/53 Vorschusskontingente für Ausrüstungsmaterial vorsieht; diese beziffern sich

274 auf rund 81 Millionen Schweizerfranken und kommen zu dem oberwähnten Betrag von 286 Millionen hinzu, ohne dass jedoch diese Kontingente in der laufenden Vertragsperiode Anlass zu Zahlungen über die letztgenannte Summe hinaus geben dürfen. Das Uhrenkontingent bleibt unter Berücksichtigung der kürzern Dauer des neuen Abkommens gleich wie 1947 ; die Verteilung auf die Bestandteile, die Eohwerke und die Uhren entspricht genau den bisherigen Proportionen. Das Chemiekontingent wurde dagegen auf ein Ausmass zurückgeführt, das den Vorkriegsexporten besser Rechnung trägt.

Zum ersten Mal konnte die Schweiz erreichen, dass die Verteilung der Exportkontingente der Liste B unter die französischen Überseegebiete mit ihr gerneinsam vorgenommen wird.

Die Liste A des neuen Handelsabkommens setzt die Kontingente für die Ausfuhr französischer Waren nach der Schweiz fest. Unter den die Schweiz besonders interessierenden Waren sind zu erwähnen: Düngstöffe, Sämereien, Eisen, Kohle, kalzinierte Tonerde usw. Im allgemeinen hat sich die Schweiz bemüht, die Kontingente den effektiven französischen Lieferungsmöglichkeiten anzupassen. Das Weinkontingent ist proportionell um 40000 Hektoliter gekürzt worden. In diesem Zusammenhang sei hervorgehoben, dass Frankreich der Schweiz ein Kontingent von 200 000 Schweizerfranken für die Einfuhr von schweizerischem Weisswein zugestanden hat.

In bezug auf die Wiederinkraftsetzung des französischen Zolltarifs konnte eine Verständigung nicht erzielt werden. Es werden darüber besondere Verhandlungen geführt werden müssen; dies wird jedoch kaum möglich sein, bevor die Schweiz einen neuen Zolltarif besitzt.

Auch das Problem der Verstaatlichungen konnte nicht gelöst werden. Die Schweiz erwartet eine Antwort der französischen Begierung; sie hat sich vorbehalten, gegebenenfalls das Schiedsverfahren einzuleiten.

5. Griechenland Da die Geltungsdauer der dem bestehenden schweizerisch-griechischen Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr angeschlossenen Warenlisten am 31. März 1949 ablief, beantragten wir der griechischen Begierung, die Laufzeit dieser Liaten zu verlängern. Gleichzeitig schlugen wir ihr gewisse im Interesse der Clearingalimentierung liegende Abänderungen in der zahlungsmässigen Abwicklung der im gegenseitigen Handelsverkehr durchzuführenden Privatkompensationen vor. Die
über die schweizerische Gesandtschaft in Athen geführten Verhandlungen wurden am 1. Juni 1949 durch die Unterzeichnung von zwei Briefwechseln abgeschlossen.

Gemäss den getroffenen Vereinbarungen werden die bisherigen Warenlisten zum Abkommen vom 1. April 1947 um ein weiteres Jahr, d. h. bis zum 31. März 1950, verlängert. Ferner sehen die neuen Abmachungen vor, dass die neben den offiziellen Verrechnungsgeschäften grundsätzlich zugelassenen Privatkompensationen zur Beseitigung des im Zahlungsverkehr mit Griechen-

275 land bestehenden Fehlbetrages (vgl. XXXVIII. Bericht), von dem in der Berichtsperiode trotz aller Bemühungen erst ein Teil abgetragen werden konnte, herangezogen werden. Dies soll in der Weise geschehen, dass neben den 20 % des Wertes der griechischen Exporte im Kompensationswege nach der Schweiz, welche dem Konto B, über das die andern als Warenzahlungen abgewickelt werden, zugeführt werden, noch ein von Ware zu Ware variiernder Prozentsatz zugunsten des Warenkontos A abgezweigt wird. Der Eest des Wertes der betreffenden griechischen Exporte soll wie bis anhin dem Kompensationskonto zufliessen und für die Bezahlung der schweizerischen Gegenlieferungen im Eahmen der Kompensationsgeschäfte verwendet werden.

6. Grossbritannien und Sterlinggebiet a. Im XXXVIII. Bericht wiesen wir darauf hin, dass im Zusammenhang mit dem Ablauf des am 12. März 1946 auf drei Jahre abgeschlossenen schweizerisch-britischen Zahlungsabkommens in der Zeit vom 4. Januar bis 25. Februar 1949 in Bern und in London Besprechungen über die nach dem 12. März 1949 anzuwendende Eegelung des Waren- und Zahlungsverkehrs stattfanden.

Diese Besprechungen führten am 25. Februar 1949 zur Unterzeichnung einer für ein Jahr, d. h. bis 11..März 1950 gültigen Vereinbarung.

Die Ausgangslage für diese Verhandlungen war folgende: Auf britischer Seite war man, im Unterschied zum Vorjahr, offenbar zur Einsicht gelangt, dass das Prinzip der ausgeglichenen Zahlungsbilanz nicht weiter aufrechterhalten werden könne und dass somit nichts anderes übrig bleibe, als das Defizit in der Zahlungsbilanz zwischen der Schweiz und dem Sterlinggebiet nach dem ursprünglichen Abkommen vom 12. März 1946 wieder in Gold abzudecken. Tm Sinne der Pariser Vereinbarungen über die wirtschaftliche Zusammenarbeit der europäischen Länder (OEEC) verlangte Grossbritannien eine Konsolidierung der schweizerischen Pfundguthaben auf 15-20 Jahre. Ferner forderte England von der Schweiz massive Lieferungen an Produktionsgütern für den Wiederaufbau der englischen Industrie, insbesondere Textilmaschinen. Dagegen vertrat England den Standpunkt, dass es mit Bücksicht auf seine äusserst angespannte Devisensituation nicht in der Lage sei, ein allenfalls durch schweizerische Exporte von sog. less essential-Waren oder durch den Beiseverkehr EnglandSchweiz verursachtes Defizit in Gold
auszugleichen. Schliesslich wünschte Grossbritannien die Mithüfe der Schweiz bei der Abschaffung der sog, B-Pfunde, d. h. von Pfundsterling, welche nach der sehr liberalen britischen Transferpraxis zur Überweisung zugelassen, aber, weil nicht im bilateralen Interesse stehend, von der Schweiz nicht ausbezahlt und daher zu einem niedrigeren Kurs gehandelt wurden. Die schweizerischen Begehren umfassten die Bückkehr zum ursprünglichen System der Deckung des Zahmngsbilanzdetizites in Gold, die Erhöhung der schweizerischen Exportmöglichkeiten nach dem gesamten Sterlinggebiet, die Gewährung neuer und die Erhöhung der bisherigen Einfuhrkontingente nach Grossbritannien für sogenannte nicht lebenswichtige

276 Erzeugnisse, die Beseitigung der unter dem Titel der Deviseneinsparung erneut festgestellten Diskriminierung schweizerischer Waren in den britischen Dominions und Kolonien, die künftige Sicherstellung des Eeiseverkehrs aus Grossbritannien und die Weiterführung der Devisenzuteilungen für Erziehungs- und Kuraufenthalte britischer Staatsangehöriger in der Schweiz. Als wichtigste Konzession bot die Schweiz die Aulrechterhaltung der Politik der offenen Türe für die Einfuhr britischer Waren an.

Die Verhandlungen gestalteten sich äusserst schwierig. Die gegenseitigen Standpunkte lagen so weit auseinander, dass die Besprechungen zweimal unterbrochen werden mussten, um den beiden Delegationen Gelegenheit zu geben, ihre Regierungen zu konsultieren. Die hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Eeiseverkehrs aus Grossbritannien und der Sicherung bzw. Ausweitung der Exportmöglichkeiten für nicht lebensnotwendige Waren bestehenden Differenzen konnten schliesslich dadurch überbrückt werden, dass sich die Schweiz verpflichtete, für rund 60 Millionen Franken zusätzliche Importe aus der Sterlingarea durchzuführen.

Die am 25. Februar 1949 getroffenen. Vereinbarungen enthalten im wesentlichen folgende Punkte: Das ursprüngliche Zahlungsabkommen vom 12. März 1946 wurde auf ein Jahr verlängert. Damit trat grundsätzlich auch die Klausel, wonach Grossbritannien, verpflichtet ist, das Zahlungsbilanzdefizit zwischen der Schweiz und der Sterlingarea in Gold zu decken, wieder voll in Kraft.

In diesem Zusammenhang musste auf britischen Wunsch logischerweise auch die für das Vertragsjahr 1948/49 vereinbarte Sonderregelung wieder aufgehoben, werden, gemäss welcher Grossbritannien das Handelsbilanzdefizit zwischen der Schweiz und der Südafrikanischen Union und die sog. Transit-Finanzzahlungen in- Gold abzugelten hatte. (Wir verweisen biezu auf unsere Ausführungen im XXXVII. Bericht.)

Hinsichtlich ihrer Pfundguthaben erklärte sich die Schweiz im Prinzip mit einer Konsolidierung einverstanden, jedoch nur unter der Bedingung, dass dieser Vorschuss in ein Frankenguthaben umgewandelt werde oder dass England eine Kursgarantie gewähre. Nachdem Grossbritannien diese Bedingung als unannehmbar bezeichnete, wurde im Sinne eines Kompromisses vereinbart, dass die Schweiz die aus dem Bundesvorschuss von 1946 aufgelaufenen 15 Millionen Lg
während eines weiteren Jahres halten werdo.

Im Abkommen vom 25. Februar 1949 wurde ein Budget über die in beiden Eichtungen vorgesehenen Zahlungen aufgestellt. Im Eahmen dieses Budgets wurden für die schweizerische Ausfuhr nach dem Sterlinggebiet (inkl. Südafrika) rund 380 Millionen Franken eingesetzt, wovon rund 180 Millionen Franken auf das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland und rund 200 Millionen Franken auf die übrigen Sterlingländer entfallen. Pur den Eeiseverkehr England-Schweiz wurden 80 Millionen Franken und für die unsichtbaren schweizerischen Exporte rund 390 Millionen Franken veranschlagt ; von diesen 390 Millionen Franken entfallen nach den bisherigen Erfahrungen rund 45 Millionen Franken auf Geschäftsreisen, Ferienreisen aus den übrigen

277

Sterlingländern sowie auf Kur- und Studienaufenthalte, die ebenfalls dem Fremdenverkehr zugute kommen. Die Ausgabenseite des Budgets weist somit eine Belastung von rund 850 Millionen Tranken auf. Für die Einnahmen aus schweizerischen sichtbaren und unsichtbaren Importen (inkl. 60 Millionen Franken zusätzliche Einfuhren) wurden rund 620 Millionen Franken eingesetzt.

Gemäss Budget wird somit; Grossbritannicn im Vertragsjahr 1949/50 ein Defizit von rund 230 Millionen Franken in Gold abzudecken haben. Bei der angespannten Lage der britischen Gold- und Devisenreserven darf dieses Zugeständnis nicht unterschätzt werden.

In bezug auf den Warensektor ist zu bemerken, dass die im Budget ausgesetzte Quote von rund 880 Millionen Franken wertmässig nahezu 220 % der schweizerischen Vorkriegsausfuhr entspricht, wobei allerdings die Exporte nach der Südafrikanischen Union innerhalb des vereinbarten Kahmeng Platz finden müssen. Dies ist jedoch insofern nicht von Bedeutung, als Südafrika seine gesamten Einfuhren im laufenden Jahr wegen seiner prekären Devisenlage auf ein Minimum beschränkt. Gegenüber dem Vertragsjahr 1948/49 konnten die Ausfuhrmöghchkeiten nach dem gesamten Sterlinggebiet wesentlich erweitert werden; wir erinnern daran, dass die für das letzte Jahr festgesetzte Exportquote von 347 Millionen Franken infolge Absinkens der schweizerischen Einfuhren nur zu 75 % (260 Millionen Franken) freigegeben werden konnte.

Mit der Begründung, dass eine Weiterführung der Politik der «offenen Türe» für alle britischen Waren nur möglich sei, wenn gleichzeitig die schweizerischen Ausfuhrrnöglichkeiten für nicht lebenswichtige Erzeugnisse verbessert würden, gelang es, die letztjährigen Importquoten nach Grossbritannien für eine Anzahl Waren (Gewebe, Bänder, Stickereien, Konfektion, Hutgeflechte) zu erhöhen und für eine Eeihe von Waren (Garne, Wollgewebe, Strümpfe, Metallwaren usw.) neue Einfuhrkontingente zu erwirken. Für landwirtschaftliche Produkte konnte die Ausfuhr ungefähr im gleichen Eahmen wie bisher (ca.

12 Millionen Franken, wovon 4,8 Millionen Käse, 8,4 Millionen Frischobst, 8,6 Millionen Obstprodukte und 0,4 Millionen für Wein und Kirsch) gesichert werden. Anderseits musste sich die Schweiz verpflichten, den britischen Bezugswünschen für Produktionsgüter (vor allem Textilmaschinen) im vereinbarten Umfang
zu entsprechen, Die Tatsache, dass England auf Grund der neuen Vereinbarung das Zahlungsbilanzdefizit wieder in Gold abdeckt, hat zur Folge, dass die Schweiz wieder als Hartwährungsland betrachtet wird. Trotzdem die «übrigen Sterlingländer» in ihrer Importpohtik grundsätzlich frei sind, werden sie doch darauf tendieren, die ihnen zur Verfügung stehenden Frankenbeträge vor allem für dringend benötigte Waren zu verwenden. Es wird sich daher unter Umständen als notwendig erweisen, mit einzelnen Ländern Besprechungen über eine angemessene Berücksichtigung der schweizerischen Exporte von «less essentials» zu führen.

Bei den zusätzlichen Einfuhren, zu welchen sich die Schweiz verpflichtete, handelt es sich um Ausrüstungsmaterial für die Armee, um Bezüge von 01saaten, Kohle usw.

278 Im Bahrnen der neuen Vereinbarung konnte auch der Beiseverkehr England-Schweiz für ein weiteres Jahr gesichert werden, wobei die Quote gegenüber dem letzten Jahr leider eine kleine Eeduktion erfahren hat. Dagegen gelang es, die im ursprünglichen Abkommen von 1946 enthaltene Meistbegünstigungsklausel zu verlängern, gemäss welcher die Schweiz hinsichtlich der Individuälzuteilung nicht schlechter' behandelt werden darf als irgendein anderes Land. Dank dieser Eegelung gelangt nun der schweizerische Fremdenverkehr in den Genuss der nach Vertragsabschluss von 35 Lg auf 50 Lg erhöhten Kopfquote. Die technischen Modalitäten für die Abwicklung des Beiseverkehrs, insbesondere die Verteilung des für die Sommersaison verfügbaren Betrages von 60,7 Millionen Pranken (die "Winterquote beträgt 17,3 Millionen Franken) nach der normalen Frequenz wurden anfangs März in London durch das «Joint Anglo Swiss Committee for Tourist Travel to Switzerland» festgelegt. Innerhalb der für den Beiseverkehr festgesetzten Quote von 80 Millionen Franken steht wieder ein Betrag von rund 2 Millionen Franken für Erziehungsaufenthalte britischer Staatsangehöriger zur Verfügung. Schliesslich erklärte sich Grossbritannien bereit, die Devisenzuteilungen für Studien- und Kuraufenthalte in der Schweiz auch im laufenden Jahr weiterzuführen.

Auf dem Gebiet des Finänztransf ers hat die Schweiz gemäss Abkommen ihre Mithilfe zur Vermeidung der Entstehung von B-Pfunden zugesichert.

Schweizerischerseits waren bisher gewisse von England bewilligte Überweisungen nicht zur Auszahlung zugelassen worden, weil ihnen einerseits kein schweizerisches Interesse zugrunde lag und weil anderseits die daraus entstehenden erhöhten Goldrimessen von Grossbritannien unter dem Titel einer übermässigen Beanspruchung seiner Goldreserven indirekt als Argument für eine Herabsetzung des Beiseverkehrs und der legs essential-Ausfuhren verwendet wurden. Da jedoch Grossbritannien aus währungspolitischen Überlegungen eine Unterbewertung des Pfundsterlings im Ausland unter allen Umständen verhindern wollte, hat die Schweiz schliesslich. die erwähnte Zusicherung abgegeben. Da das Problem nur durch eine Anpassung der beidseitigen TransferPraxis gelöst werden konnte, wurde vereinbart, dass nach Abschluss des neuen Abkommens technische Besprechungen stattfinden sollten;
diese sind heute noch im Gange.

Schliesslich wurde im Abkommen vom 25. Februar auf britischen Wunsch eine Klausel aufgenommen, wonach die beiden Vertragsparteien nach Ablauf von sechs Monaten die Gesamtsituation überprüfen und die sich im Lichte der Entwicklung des Zahlungs- und Warenverkehrs allenfalls als notwendig erweisenden Anpassungen vornehmen werden.

b. Indien* Im Bahmen der für die übrigen Sterlingländer veranschlagten .schweizerischen Ausfuhrquote von 200 Millionen Franken hatte Indien mit . Grossbritannien eine Devisenzuteilung von rund 92 Millionen Franken vereinbart. Auf Wunsch der indischen Begierung wurden anfangs März 1949 in Bern mit einer indischen Delegation Verhandlungen über die Zusammensetzung des Warenverkehrs aufgenommen. Indien forderte im Hinblick auf sein In-

279 dustrialisierungsprograrmn eine starke Bevorzugung der Lieferung schweizerischer Investitionsgüter bei wesentlicher Zurückschraubung der vorjährigen schweizerischen Ausfuhr von Konsumgütern, besonders Uhren und Textilien.

Schweizerischerseits wurde bei diesen Verhandlungen das Ziel verfolgt, eine gebührende Berücksichtigung der sogenannten nichtlebenswichtigen Erzeugnisse in der schweizerischen Ausfuhr durchzusetzen. Die Verfechtung dieses Begehrens war um so schwieriger, als Indien hinsichtlich der britischen Zuteilung von Devisen nicht an die Schweiz gebunden war, sondern diese in jedem Hartwährungsland ausgeben konnte. Die Verhandlungen führten am 17. März 1949 zu einer Einigung, die folgende Hauptpunkte enthält: Indien bezieht in der Vertragsperiode vom I.März 1949 bis 28, Februar 1950 schweizerische Waren in der Höhe von 91,63 Millionen Franken/Maschinen und Chemikalien werden in grösserem Umfang als bisher in Indien zur Einfuhr zugelassen. Dagegen war es nicht möglich, für die Ausfuhr von Uhren das gewünschte Kontingent in vollem Umfange durchzusetzen. Für Textilien konnte eine leichte Erhöhung gegenüber dem Vorjahresexport erwirkt werden. Die Vertragspartner verpflichten sich, für die im Briefwechsel vereinbarten Kontingente die entsprechenden Ein- bzw. Ausfuhrlizenzen während der Dauer der Vereinbarung zu bewilligen. Als Gegenleistung für die schweizerischerseits zugesagte Einfuhrpohtik der «offenen Ture» verpflichtet sich Indien, während der Vertragsdauer Ausfuhrlizenzen für vereinbarte Mengen und Waren, deren Einfuhr schweizerischerseits besondere Bedeutung beigemessen wird, zu gewähren. Gleichzeitig gab die indische Delegation eine Erklärung ab, laut welcher die indische Regierung die Ausfuhr nach der Schweiz fördern werde.

c. Südafrikanische Union. Zufolge einer übermässigen südafrikanischen Einfuhr in den Nachkriegsjahren sah sich die südafrikanische Begierung im November 1948 zum Schutze ihrer stark reduzierten Gold- und Devisenreserven gezwungen, die Importe aus den Nichtsterlinggebieten auf 50 % der Einfuhren im Jahre 1947 zu beschränken. Gleichzeitig wurde die Einfuhr gewisser nichtlebenswichtiger oder im Inland verfügbarer Produkte aus allen Ländern verboten. Nachdem durch die südafrikanischen Kontingentierungsmassriahmen die Durchführung bedeutender südafrikanischer Aufträge
an die schweizerische Industrie in Frage gestellt war, entsandte die Handelsabteilung einen Sonderdelegierten nach Südafrika mit dem Auftrag, die südafrikanische Begierung zur Bewilligung der für die Auslieferung der notleidenden Bestellungen . erforderlichen zusätzlichen Devisen zu veranlassen. Diese Verhandlungen erzielten nicht den gewünschten Erfolg, da die südafrikanische Regierung sich unter Berufung auf ihre äusserst kritische Devisenlage weigerte, Konzessionen über das Mass der bereits bewilligten Zusatzkontingente hinaus zu machen. Ab 1. Juli 1949 ist die südafrikanische Einfuhr aus allen Ländern, d.h.auch aus Weichwährungsländern, England und dem übrigen Sterlinggebiet noch weiter eingeschränkt worden. Trotz der Einfuhrbeschränkungen der Südafrikanischen Union ist die schweizerische Handelsbilanz mit diesem Lande noch stark aktiv.

280 7. Iran .Das im Jahr 1938 mit diesem Lande abgeschlossene Clearingabkommen war noch im gleichen. Ja-hr wieder ausser Kraft gesetzt worden, da sich seine Durchführung als unmöglich erwies und die vorliegenden Verhältnisse eine befriedigende Eegelung des Zahlungsverkehrs mit Iran auf Clearingbasis als ausgeschlossen erscheinen liessen (vgl. unsern XVIII. Bericht). Durch autonome Massnahmen wurde die Einfuhr aus Iran, soweit sie einfuhrbewilligungspflichtig war, namentlich diejenige iranischer Teppiche, in den Dienst des Exportes nach Iran gestellt. Zu diesem Zwecke wurde provisorisch eine sich auf den Vollmachtenbeschluss vom 22. September 1939 über die Überwachung der Ein- und .Ausfuhr stützende Zahlungsregelung getroffen. Durch Bundesratsbeschluss vom 20. Mai 1949 wurde diese Zahlungsregelung auf die normale Eechtsgrundlage des Bundesbeschlusses vom 14.Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland gestellt und ohne wesentliche Änderungen von materieller Bedeutung in die Eegelung über den dezentralisierten Zahlungsverkehr mit dem Ausland einbezogen. Die Pflicht zur Einzahlung auf Konten Iran wurde ausgedehnt auf alle Importe von Waren iranischen Ursprungs, mit Ausnahme von Mineralölen und Mineralölprodukten, deren Gegenwert nach wie vor im britisch-schweizerischen Zahlungsverkehr zu begleichen ist.

Die auf den Konten Iran verfügbaren Mittel dienen, wie bis anhin, in erster Linie zur Bezahlung der schweizerischen Exporte nach Iran. Andere Auszahlungen 2ulasten dieser Konten können von der Schweizerischen Verrechnungsstelle bewilligt- werden, wobei insbesondere Zahlungen für Kur-, Studienund Aufenthaltskosten von Iranern in der Schweiz in Frage kommen.

8. Italien Die Geltungsdauer des Handelsabkommens vom 15. Oktober 1947 verlängerte sich im Herbst 1948 stillschweigend um ein weiteres Jahr, da von keiner Seite eine Kündigung ausgesprochen wurde. Der Warenverkehr wickelte sich daher weiterhin irn Bahmen von Eeziprozitätsgeschäften ab. Die Einfuhr hat indessen in starkem Masse abgenommen, während sich die Ausfuhr laufend vergrössert. Dadurch werden die Kompensationskurse stark in die Höhe getrieben.

Für eine Eeihe von italienischen Waren, welche in der Beilage 2 zum Handelsabkommen erwähnt sind, wurde seinerzeit eine besondere Zahlungsart vorgesehen, welche es ermöglicht,
ein Konto für die Überweisung bestimmter Nichtwarenzahlungen, wie Lizenzen, Eegiespesen, Schulgelder und Kuraufenthalte, Nebenspesen des Warenverkehrs etc., zu alimentieren. Die Überweisung von Finanzerträgnissen schweizerischer Anlagen in Italien über dieses Konto war jedoch in diese Eegelung nicht eingeschlossen. Nach IStägigen Verhandlungen in Born konnte am 6. April 1949 eine Vereinbarung betreffend schweizerische Kapitalanlagen in Italien getroffen werden; gleichzeitig wurde durch ein Zusatzprotokoll das Protokoll vom 15. Oktober 1947 betreffend die

281 Regelung verschiedener Fragen des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Italien der neuen Vereinbarung angepasst. Damit wurde ermöglicht, im Bahmen der auf dem erwähnten Konto verfügbaren Mittel auch die Erträgnisse schweizerischer Kapitalanlagen in Italien nach der Schweiz zu transferieren; die verfügbaren Mittel genügen, um bis auf weiteres sämtliche transferberechtigten Erträgnisse in vollem Umfange zu überweisen.

Durch eine Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Verrechnungsstelle und dem italienischen Verrechnungsinstitut wurden ferner die Formalitäten für die Überweisung von Zahlungen im Reiseverkehr durch Abgabe von Reisechecks in Italien seitens der ermächtigten italienischen Banken erleichtert.

Wie im letzten Bericht über die wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland bereits ausgeführt wurde, sind durch die Weiterleitung nach Italien des Gegenwertes alter Verpflichtungen schweizerischer Schuldner zugunsten italienischer Gläubiger gewisse Mittel verfügbar gemacht worden, welche es ermöglichen, demnächst eine erste Teilauszahlung an die schweizerischen Gläubiger von alten Clearingf orderungen zu leisten. Diese erste Amortisationszahlung dürfte voraussichtlich 80 % der ausstehenden privaten Clearingguthaben erreichen.

9. Jugoslawien Der Warenaustausch und Zahlungsverkehr ist in dem im XXXVIII. Bericht erwähnten, für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossenen Abkommen vom 27. September 1948 geregelt. Trotz den grossen Anstrengungen von selten Jugoslawiens, das Volumen der Einfuhren in die Schweiz zu steigern, von welchen in erster Linie das Ausmass der schweizerischen Lieferungen nach Jugoslawien abhängt, wird es schwer halten, das Austauschprogramm für das erste Vertragsjahr in der ursprünglich vorgesehenen Höhe abzuwickeln.

Die Schwierigkeiten, auf die Jugoslawien bei der Einfuhr seiner Erzeugnisse in die Schweiz stösst, sind namentlich auf eine fühlbare Sättigung des schweizerischen Marktes und auf den allgemein feststellbaren Rückgang der schweizerischen Importe zurückzuführen.

10. Norwegen Die Ende Juni in Oslo aufgenommenen Wirtschaftsverhandlungen führten am 2, Juli 1949 zum Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Zahlungsabkommen vom 15. Juli 1947 zwischen der Schweiz und dem Königreich Norwegen für die Zeit vom 1. Juli 1949 bis 80. Juni 1950.

Da die Absatzmöglichkeiten für norwegische Produkte in der Schweiz auch in Zukunft ziemlich begrenzt sind und unsere Ausfuhr vom Ausmass dea Imports aus diesem Lande abhängig ist, mussten die verabredeten Exportlisten um i/4 reduziert werden. Dagegen gelang es, die strukturelle Zusammensetzung unserer Ausfuhr nach Norwegen im neuen Abkommen beizubehalten.

Im Interesse des Ausgleichs der Zahlungsbilanz werden die vorgesehenen Bundeablatt. 101. Jahrg. Bd. II.

20

282 neuen Kontingente vorerst nur zu B/3 des Wertes freigegeben. Das letzte Drittel wird solange m Beserve behalten, bis feststeht, dass sich der Import aus Norwegen über das verabredete Auamass hinaus steigern lässt. Als Neuerung sieht das Abkommen den Abschluss von sog. Gegenseitigkeitsgeschäften für solche norwegische Importprodukte vor, die sonst aus Preisgründen nicht in der Schweiz abgesetzt werden können.

Die Bedienung des laufenden Zinsen- und Amortisationstransfers konnte für ein weiteres Jahr in befriedigender Weise geregelt werden. Ferner beab.sichtigt die norwegische Eegierung, ein weiteres Jahresbetreffnis an Bückständen im Bahmen des neuen Abkommens zum Transfer zuzulassen. Das Zahlungsabkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Schweiz vom 15. Juli 1947 wurde um ein weiteres Jahr, d. h. bis zum 30. Juni 1951 verlängert.

11. Österreich Die im XXXVIII. Bericht in Aussicht gestellten Verhandlungen zwecks Abschluss eines neuen Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr haben am 27. Juni 1949 begonnen und sind zur Zeit der Abfassung dieses Berichtes noch im Gange.

lg. Polen Die im letzten Bericht erwähnten Verhandlungen zur Begelung aller zwischen den beiden Ländern hängigen wirtschaftlichen Fragen, die zur Abklärung verschiedener komplizierter Probleme mehrmals unterbrochen werden mussten, führten am 25. Juni 1949 zu einer vollständigen Einigung.

In einem Abkommen über die Entschädigung der schweizerischen Interessen in Polen hat sich die polnische Begierung zur Zahlung einer Globalentschädigung von 58,5 Millionen Franken für die von den polnischen Nationalisieruiigsmassnahmen und ähnlichen polnischen Massnahmen betroffenen schweizerischen Interessenten verpflichtet. Die Entschädigung ist in 18 Jahren durch Abspaltung auf den Clearingeinzahlungen für die polnischen Warenlieferungen zu leisten. Dabei wird die Abspaltung bei den Einzahlungen für die Kohlen grösser sein als bei den andern Waren und entsprechend den gelieferten Mengen progressiv ansteigen.

In einem Liquidationsprotokoll wurden die Vereinbarungen über den Zahlungsverkehr aus der Vorkriegszeit aufgehoben und die technischen Voraussetzungen für die Begelung der noch pendenten Forderungen geschaffen.

Der zukünftige Waren- und Zahlungsverkehr wird durch ein neues fünfjähriges Abkommen geregelt. Die Warenlisten
gelten nur für ein Jahr. In der Exportwarenliste konnte eine bessere Verteilung auf die verschiedenen Exportzweige erreicht werden. Die Vergebung neuer polnischer Bestellungen für langfristig lieferbare Investitionsgüter im Umfang von 50 Millionen Franken wird infolge der Gewährung finanzieller Erleichterungen seitens der Schweiz ohne Beeinträchtigung des laufenden Warenaustausches möglich sein.

283 Die Vereinbarungen, die unter Eatifikationsvorbehalt unterzeichnet wurden, sind am 1. Juli 1949 provisorisch in Kraft getreten. Sie werden mit einer besondern Botschaft der Bundesversammlung unterbreitet.

13. Portugal

Nach vorheriger Benachrichtigung der portugiesischen Behörden wurde auf 1. Mai 1949 ein bereits am 13. Dezember 1948 gefasster Bundesratsbeschluss über den Zahlungsverkehr mit, Portugal in Kraft gesetzt. Gemäss diesem Beschluss sind alle Zahlungen für in die Schweiz eingeführte oder einzuführende Waren protugiesischen Ursprungs sowie für die damit zusammenhängenden Nebenkosten in Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank zu leisten. Es war beabsichtigt, Ende Mai die im Juli 1948 unterbrochenen Verhandlungen über den Abschluss eines Warenaustauschabkommens wieder aufzunehmen. Die Verhandlungen mussten jedoch auf Wunsch der portugiesischen Behörden verschoben werden. Vor ihrer Wiederaufnahme wird abgewartet werden müssen, ob sich aus einem Einbezug der Schweiz in das Begime der Ziehungsrechte im innereuropäischen multilateralen Clearing Möglichkeiten ergeben werden, das portugiesischerseits als sicher angenommene Zahlungsbilanzpassivum zwischen den beiden Ländern auszugleichen.

14. Schweden Im April 1949 fanden in Bern auf schwedischen Wunsch hin im Bahmen der vertraglich vorgesehenen gemischten schweizerisch-schwedischen Begierungskommission Besprechungen über die Lage des Waren- und Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Schweden statt. Gegenstand dieser Besprechungen bildete vor allem die prekäre Situation des gegenseitigen Zahlungsverkehrs, die deshalb entstanden ist, weil die in den schwedischen Export nach der Schweiz gesetzten Erwartungen sich nicht erfüllt haben und weil auch der Zahlungsverkehr Schwedens nach der Schweiz für andere als Warenforderungen mehr Mittel als vorgesehen beansprucht hat. Diese Situation hat dazu geführt, dass Schweden den ihm von der Schweiz eingeräumten Währungskredit von 80 Millionen Schweizerfranken in vollem Umfange in Anspruch nehmen musste und sogar genötigt war, die bereits zu verschiedenen Malen eingetretene Überziehung des Kredits auf Monatsende durch Goldzahlungen wieder auszugleichen.

Eine nähere Überprüfung der Sachlage hat zudem gezeigt, dass sich auf Ende des ersten Vertragsjahres (I.Mai 1948 bis 30. April 1949) unter Einrechnung des beanspruchten Währungskredites ein grösserer Uberschuss an schwedischen Zahlungsverpflichtungen ergab, der durch die in den folgenden Monaten aus der Ausfuhr schwedischer Waren nach der Schweiz zu erwartenden
Zahlungseingänge nicht gedeckt werden kann. Unter diesen Umständen war es anlässlich der erwähnten Besprechungen nicht möglich, mit der schwedischen Delegation eine Einigung über die Eegelung des Warenverkehrs für das zweite Vertragsjahr

284 (1. Mai 1949 bis 30. April 1950) zu erzielen. Eine erneute Zusammenkunft im Bahmen der gemischten schweizerisch-schwedischen Begierungskommission ist für den Monat September dieses Jahres in Aussischt genommen.

15. Spanien Die im November 1948 mit einer spanischen Delegation aufgenommenen Wirtschaftsverhandlungen wurden im März 1949 in Bern weitergeführt. Spanien bestund auf der Aufhebung des Leistungs- und Prämiensystems in der Schweiz und wünschte dieses zu ersetzen durch ein in Spanien im Aufbau befindliches System von differenzierten Wechselkursen. Da die Auswirkungen des noch unvollständigen spanischen Systems auf den schweizerisch-spanischen Warenverkehr noch nicht übersehen werden konnten, wurde vereinbart, die in nahe Aussicht gestellte Vervollständigung dieses Systems abzuwarten und erst dann die Verhandlungen zu beendigen. Ans diesem Grunde wurde das am 31. März 1949 ablaufende Abkommen vom 7. Juli 1945 ein letztes Mal bis zum 15. April 1949 verlängert. Der vollständige Ausbau des Systems der diffères zierten Wechselkurse -- es gibt heute neben dem offiziellen Kurs 16 verschiedene Import- und Exportkurse, daneben einen besondern für den Kapitalimport und eine Keine von Nebenkosten im Warenverkehr sowie einen weitern für den Touristenverkehr und andere Transaktionen -- ging aber nicht so rasch vor sich, wie offenbar ursprünglich beabsichtigt war. Lange Untersuchungen gehen einer Kursfestsetzung für jede ein- bzw. auszuführende Ware voraus.

Bisweilen erfolgen Kursfestsetzungen für Exporte erst, nachdem die Ernte bereits vorbei ist, so dass es erst während der kommenden Ernte möglich sein wird, zu ermessen, ob die Kursfestsetzung den tatsächlichen Verhältnissen Eechnung trägt.

Trotz der aus dieser Situation sich ergebenden Ungewissheit wurden die Verhandlungen angesichts des seit dem 16. April 1949 bestehenden Vertragslosen Zustandes am 26. April in Madrid wieder aufgenommen. Sie führten am 7. Mai 1949 zur Unterzeichnung eines neuen Waren- und Zahlungsabkommens, das auch den Transfer von Kapitalerträgnissen, Versicherungszentralunkosten und Ansprüchen aus andern unsichtbaren Exporten regelt. Das neue Abkommen bleibt vorläufig bis zum 30. Juni 1950 in Kraft. Nachdem Spanien die Zusicherung abgab, bei der Festsetzung von Spezialkurseri den besondern Verhältnissen der Schweiz Eechnung zu tragen, konnte man es schweizerischerseits nicht ablehnen, dass Spanien dieses System der differenzierten Wechselkurse, das allen Ländern gegenüber zur Anwendung kommen soll, auch gegenüber der Schweiz anwende. Dabei
war man sich darüber klar, dass die Schweiz ihr nunmehr ebenfalls autonom zur Anwendung zu bringendes Prämiensystem so lange aufrecht erhalten muss, bis durch die Festsetzung von genügenden Exportkursen in Spanien die Einfuhr in die Schweiz ohne Preisüberbrückung möglich wird.

An den gegenseitigen Warenlisten wurden möglichst wenig Änderungen vorgenommen. Auf der Einfuhrseite wurde allerdings das Botweinkontingent

285 von 400 000 auf 275 000 hl herabgesetzt, auf der Ausfuhrseite das Uhrenkontingent von Fr. 5,12 auf Fr. 7,12 Millionen erhöht. Die Ausnützung der vertraglich festgesetzten Exportkontingente hängt selbstverständlich von der Höhe der Clearingalimentierung ab, .wobei aber spanischerseits die Erklärung abgegeben wurde, eich bei der Erteilung von Einfuhrbewilligungen an die Schlüsselung zu halten, wie sie sich aus der schweizerischen Exportliste ergibt.

Die unter dem alten Abkommen von beiden Ländern bewilligten Leistungsgeschäfte kommen noch zur Abwicklung.

Durch den Bundesratsbeschluss vom 17. Mai 1949 über die Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 11. August 1948 betreffend den Zahlungsverkehr mit Spanien wurden die Durchführungsbestimmungen den neuen Vereinbarungen angepasst. Da das Transportabkomnien mit Spanien vom 27. März 1941, samt den Zusatzvereinbarungen, nunmehr aufgehoben worden ist, wurde der dazugehörige Bundesratsbeschluss vom 29. April 1941 mit Beschluss vom 12. Juli 1949 ebenfalls aufgehoben. Die spanischen Transportleistungen unterliegen aber nach wie vor der Einzahlungspflicht.

16. Tschechoslowakei Der Güteraustausch mit der Tschechoslowakei, der sich auf der Grundlage des Abkommens vom 25. September 1948 (vgl. unsern XXXVIII. Bericht) vollzieht, hat auch in den vergangenen Monaten keine nennenswerte Besserung erfahren. Trotz beidseitiger Anstrengungen, die tschechoslowakischen Lieferungen nach der Schweiz zu fördern, war das Ergebnis aus den gleichen schon im letzten Bericht angegebenen Gründen bisher wenig befriedigend. Die geringe Einfuhr aus diesem Land hätte zur Folge, dass die Zahlungsmittel, welche der Tschechoslowakei für Bezüge schweizerischer Waren zur Verfügung stehen, andauernd äusserst beschränkt sind. Die tschechoslowakischen Behörden versuchten daher, bei ihren Bezügen mehr und mehr nur noch die am dringendsten benötigten Schweizer Waren zu berücksichtigen. Auf die von der Schweiz, erhobenen Vorstellungen wurde dann aber zugesichert, man werde den schweizerischen Begehren für eine gleichmässige Ausnützung der Vertragskontingehte künftig nach Möglichkeit Rechnung tragen. Man wird sich freilich damit abfinden müssen, dass die schweizerische Ausfuhr den im geltenden Abkommen vorgesehenen Umfang nicht mehr erreichen kann, sondern sich der gegenüber 1947/ 48
wesentlich geringeren Einfuhr aus der Tschechoslowakei anpassen muss.

Abgesehen von zeitweisen Verzögerungen infolge der knappen Mittel wickelte sich der Zahlungsverkehr auf den einzelnen Gebieten im allgemeinen ohne nennenswerte Schwierigkeiten ab.

Da die Geltungsdauer des nur für ein Jahr festgesetzten gegenseitigen Warenaustauschprogramms Ende September 1949 abläuft und noch eine Eeihe anderer Fragen geregelt werden muss, ist vorgesehen, im Laufe des Monats August neue Wirtschaftsverhandlungen aufzunehmen

286

17. Türkei Das Abkommen vom 12. September 1945 wurde stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert und bleibt bis zum 31. August 1950 in Kraft.

Der schon in den vorhergehenden Berichten erwähnte Eückgang der Im porte aus der Türkei und die sich daraus ergebende Verminderung der Clearingalimentierung setzten sich, wenn auch in verlangsamtem Tempo, fort. Der Wert der Ein- und Ausfuhr während der neun ersten Monate des laufenden Vertragsjahres ist um mehr als einen Viertel geringer als in der entsprechenden Periode des Vorjahres, Um einerseits einer Verschärfung der Lage unseres Exportes nach der Türkei so gut als möglich vorzubeugen und anderseits der türkischen Tendenz, die traditionelle Struktur unseres Exportes zum Nachteil der weniger dringend benötigten Produkte zu ändern, entgegenzuwirken, kamen seit mehr als einem Jahr, trotz unzähliger Schwierigkeiten, ziemlich bedeutende Sondertransaktionen zur Abwicklung. Dabei war eine Anpassung der überhöhten Preise gewisser türkischer Waren notwendig. Ohne die Möglichkeit des Abschlusses von solchen Sondertransaktionen wäre einzig eine merkliche Preissenkung für türkische Waren imstande, unsere Exportmöglichkeiten nach der Türkei zu verbessern.

Die Zahlung der Finanzforderungen erfolgte, gemäss den vertraglichen Vereinbarungen, in befriedigender Weise.

18. Ungarn Die Einfuhr aus Ungarn konnte zwar im ersten Halbjahr 1949 gegenüber der gleichen Periode des Vorjahres wertmässig um mehr als das Doppelte erhöht werden, blieb aber dennoch erheblich hinter dem vertraglich vereinbarten Umfang zurück. Obgleich diese Importsteigerung, zu der namentlich auch die Wiederaufnahme grösserer Schlachtviehlieferungen beitrug, vermehrte Zahlungsmittel erbrachte, hielten die Schwierigkeiten für unsere Ausfuhr an. Aul ungarischer Seite herrschte nämlich weiterhin das Bestreben, bei den Bezügen aus der Schweiz vorwiegend nur sogenannte «unentbehrliche» Waren zu berücksichtigen, was zur Folge hatte, dass man dort für eine ganze Eeihe traditioneller schweizerischer Ausfuhrartikel, die als entbehrlich angesehen wurden, nur geringes Interesse zeigte. Die Schweiz setzte sich wiederholt für die Abnahme auch dieser Waren ein und suchte überhaupt eine möglichst gleichmässige Ausnützung der vereinbarten Exportkontingente im Sinne der von der Gegenseite eingegangenen
Zulassungsverpflichtung zu erreichen. Diese Schritte blieben nicht ganz ohne Erfolg, Einer Lösung harrt immer noch die Frage der seinerzeitigen Einzahlungen in Pengö auf «Konto sospeso».

Die Zahlungen an die Finanzgläubiger wickelten sich gemäss den vertraglichen Vereinbarungen ab.

287

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben aollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hocbgeerte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 2. August 1949.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Für den Bundespräsidenten: Ed. v. Steiger Der B u n d e s k a n z l e r : Leimgruber

288

Beilagen 1. Bundesratsbeschluss Nr. 60 vom 13. April 1949 über die Beschränkung der Einfuhr.

2. Bundesratsbeschluss Nr. 61 vom 29, April 1949 über die Beschränkung der Einfuhr.

3. Bundesratsbeschluss vom 29. April 1949 über die Vorratshaltung an Futtermitteln.

4. Bundesratsbeschluss vom 29. April 1949 über die Vorratshaltung von Mahlhafer, Mahlgerste und Essmais.

5. Bundesratsbesehluss vom 29. April 1949 über die Vorratshaltung an Reis zu Speisezwecken.

6. Bundesratsbeschluss vom 29. April 1949 über die Vorratshaltung an Speiseölen, Speisefetten sowie Rohstoffen und Halbfabrikaten zu deren Herstellung.

7. Notenwechsel vorn 1. Juni 1949 zwischen der Schweizerischen Gesandtschaft in Athen und dem Griechischen Auasenmmisterium.

S. Bundesratsbeschluss vom 20. Mai 1949 über den Zahlungsverkehr mit Iran.

9. Zusatzprotokoll vom 10. Mai 1949 zum Protokoll vom 15. Oktober 1947 betreffend · die Regelung verschiedener Fragen des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Italien.

10. Vereinbarung vom 10. Mai 1949 betreffend schweizerische Kapitalanlagen in Italien.

11. Bundesratsbeschluss vom 13. Dezember 1948 über den Zahlungsverkehr mit Portugal.

12. Abkommen vom 7. Mai 1949 zwischen der Schweiz und Spanien über den Warenund Zahlungsverkehr.

13. Bundesratsbeschluss vom 17. Mai 1949 über die Abänderung des Bundesratsbeschlusses betreffend den Zahlungsverkehr mit Spanien,

289 Beilage l

Bundesratsbeschluss Nr. 60 über

die Beschränkung der Einfuhr - (Vom 13. April 1949)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988 über, wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1989, verlängert durch den Bundesbeschluss vom 17. Juni 1948, b

eschliesst:

:

Art. l Die folgenden im Bundesratsbeschluss Nr. 5 vom 24. Mai 1982 über die Beschränkung der Einfuhr genannten Waren können ohne besondere Bewilli-gung der Sektion für Ein- und Ausfuhr der Handelsabteilung des Volkswirtschaftsdepartementes nur zu den hienach genanntenZollansätzenn eingeführt werden : Tarifnummer

40a 40bi 40 b a

Warenbezeichnung

Zollansatz in Fr.

per q

Gemüse: -- frisch: -- Kohl, gelbe Buben, Esszwiebeln 25.-- Tomaten 86.-- -- ·-- andere, mit Einschluss der Artischocken, Spargeln, Gurken (cornichons), grünen Bohnen und Erbsen, Trüffeln 60.--

Art. 2 Die Einfuhr der nachstehend bezeichneten, in den Bundesratsbeschlüssen Nrn. l und 27 vom 80. Januar 1932 bzw. 4, November 1988 über die Beschränkung der Einfuhr genannten Waren ist nur noch mit einer besondern Bewilligung der Sektion für Ein- und Ausfuhr der Handelsabteilung des Volkswirtschaftsdepartementes zulässig:

290 Tarifnummer

117 a l 117 a 2 117 b * 117 b a 449 afe 4g2

Warenbezeichnung

Wein und Weinmost: -- in Fässern: -- -- Naturwein, bis und mit 13,0° Alkoholgehalt; Weinmost: -- roter -- · -- weisser Naturwein, von 13,1° Alkoholgehalt und darüber: roter weisser Bänder aus Seide, Florettseide, Kunstseide Bodenteppiche : -- andere (als die in Tarifnummer 481 genannten.)

Die Bestimmung in Absatz l hievor tritt an die Stelle der Verfügungen Nrn. 7, 27, 28 und 50 des Volkswirtschaftsdepartementes über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr vom 8. August 1940 bzw. 11. und 25. Januar 1944 sowie vom 6. Juli 1948.

Art. 3 Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 16. April 1949 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzug beauftragt.

8495

291 Beilage 2

Bundesratsbeshluss Nr. 61 über

die Beschränkung der Einfuhr (Vom 29. April 1949) Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1983 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1989, verlängert durch den Bundesbeschluss vom 17. Juni 1948, beschliesst:

Art. l Die Einfuhr der in Artikel 2 hiernach genannten Waren ist nur der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel gestattet.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift bis auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese die Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 2 Die Waren, auf welche dieser Beschluss Anwendung findet, sind die folgenden: Tarifnumme

1b 2b 8 4 5 6 7 12 ex 14

.

Warenbezeichnung

Weizen denaturiert Eoggen denaturiert Hafer Gerste Eeis in Hülsen oder enthülst andere Getreidearten Mais Reis in geschrotenen, geschälten oder gespaltenen Körnern; Graupe, Griess, Grütze Mais in geschrotenen, geschälten oder gespaltenen Körnern; Maisgriess Ad 14. Mais gequetscht (Flocken) in Packungen aller Art von mehr als 2 kg Gewicht

292 Tarifnummer

Warenbezeichnung

ex 16 17 ex 20 45 a ex 60 ex 162 204 211 b 218 214

Maismehl in Gefässen aller Art von mehr als 5 kg Gewicht Reismehl in Gefässen aller Art von mehr als 5 kg Gewicht Futterbrot Saatkartoffeln Kakao-Ölkuchen und Kakao-Ölkuchenmehl Tierisches Blut, flüssig oder getrocknet (Blutmehl) ölsamen, Ölfrüchte, Walnusskerne Torfstreue Ölkuchen und Ölkuchenmehl; Johannisbrot Malzkeime, Malztreher, Biertreber, Schlempe, Diffusionsschnitzel und dergleichen: getrocknet; Melassefuttermehl; Fleischfuttermehl 215 Kleie (Krüsch) 216 a Futtermehle, denaturiert 216 bl Abfälle der Maisstärkefabrikation (Marke Maizena u. dgl.)

216 fe2 Andere Abfallprodukte der Müllerei zur Viehfütterung ex 220 Kanariensamen, Wicken ex 220 Bohnen, Erbsen, Linsen und andere Hülsenfrüchte zu Futterzwecken ex 966 Maniokwurzeln Art.S Für die in Artikel 2 aufgeführten Waren tritt dieser Bundesratsbeschluss an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen der Bundesratsbeschlüsse Nr. 17 vom 27. März 1983 l), Nr. 19 vom 18. April 1933 2) Nr. 21 vom 12. Juni 1988 3), Nr. 25 vom 18. Oktober 1933 «), Nr. 82 vom 19. März 1934 5), Nr. 85 vom 13. Juli 1934 "), Nr. 45 vom 28. Februar 1986 '), Nr. 47 vom 30. März 1936 s) und Nr. 49 vom 17. November 19868) über die Beschränkung der Einfuhr, · ·.

Art. 4 Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 1. Mai 1949 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement werden mit dem Vollzug beauftragt.

!)

2) 3 ) 4 ) 6 ) 8624

AS AS AS AS AS

49, 184.

49, 258.

49, 888.

49,. 885.

50, 229.

6) 7 ) 8 ) »)

AS 50, AS 52, AS 52, AS 52,

565.

120.

156.

833.

293 Beilage 3

Bundesratsbeschluss über

die Vorratshaltung an Futtermitteln (Vom 29, April 1949)

Der schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf Artikel 3, Absatz l, lit. b, und Artikel 17, Absatz 8, des Bundesgesetzes vom 1. April 1938 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1938 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939/ 17. Juni 1948, gestützt auf Artikel 4, Absatz l, und Artikel 6 des Bundesbeschlusses vom 13. April 1933 über die Fortsetzung der Bundeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten und für die Linderung der landwirtschaftlichen Notlage, in Ergänzung des Bundesratsbeschlusses Nr. 61 vom 29. April 1949 über die Beschränkung der Einfuhr, beschliesst:

Art. l Die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel wird Verkaufsverträge über einzuführende oder eingeführte Mengen Futterhafer, Futtergerste, Futtermais, Futterweizen, Futterroggen, Futterhirse, Futtermehl, Kleie sowie Sorgho, Ölkuchen, Johannisbrot, Zuckerrübenschnitzel und Kartoffelflocken zu Futterzwecken nur mit Genossenschaftern abschliessen, die sich vertraglich verpflichten, innerhalb der Landesgrenzen einen Vorrat dieser Waren von handelsüblich guter Qualität, mindestens aber 10 Tonnen, ständig auf Lager zu halten. Der Anteil jedes Lagerpflichtigen richtet sich nach seinem genossenschaftlichen Jahreskontingent. Der Gesamtvorrat muss mindestens 100000 Tonnen betragen.

Art. 2 Die auf Grund des Bundesbeschlusses vom 13. April 1933 über die Fortsetzung der Bundeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten und für die Linderung der landwirtschaftlichen Notlage durch die Schweizerische Genossen-

294 schaft für Getreide und Futtermittel erhobenen Preiszuschläge werden den Lagerpflichtigen für die von ihnen gemäss Artikel l auf Vorrat gelegten Futtermittelmengen bei der erstmaligen Einlagerung erlassen oder rückvergütet. Bei einer teilweisen oder gänzlichen Aufhebung der Lagerpflicht ist der Preiszuschlag für die entsprechenden Futtermittelmengen der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel nachzuzahlen. Berechnet wird der im Zeitpunkt der Aufhebung geltende Preiszuschlag.

Art. 8 Die Pflichtlagermengen und die Einzelheiten der Lagerhaltung werden durch einheitliche Verträge zwischen dem eidgenössischen Volkswirtschaf tsdopartement und den lagerpflichtigen Mitgliedern der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel geordnet. Die vorbehaltlose Unterzeichnung dieser Verträge sowie deren Erfüllung durch den Lagerpflichtigen bilden vom 1. Mai 1949 an eine der Voraussetzungen für den Abschluss und die Ausführung von Verkaufsverträgen über die in Artikel l genannten Waren durch die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel, Die Verträge über die Lagerhaltung sind von der kantonalen Stempelabgabe befreit.

Art. 4 Zur finanziellen Entlastung der Lagerpflichtigen trifft das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement Massnahmen. die eine Kreditbeschaffung zu niedrigem Zins ermöglichen.

Art. 5 Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 1. Mai 1949 in Kraft. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist mit seinem Vollzug beauftragt. Die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel ist zur Mitwirkung heranzuziehen.

Durch diesen Beschluss wird der Bundesratsbeschluss über die Vorratshaltung von Futterhafer und Futtergerste vom 31. März 1989 *) aufgehoben.

*) AS 55, 385.

8526

295 Beilage 4

Bundesratsbeschluss übet

die Vorratshaltung von Mahlhafer, Mahlgerste und Essmais (Vom 29. April 1949)

Der schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf Artikel 8, Absatz l, lit. fe, und Artikel 17, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom I.April 1988 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1938 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1989/ 17. Juni 1948, gestützt auf Artikel 4, Absatz l, und Artikel 6 des Bundesbeschlusses vom 13. April 1933 über die Fortsetzung der Bundeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten und für die Linderung der landwirtschaftlichen Notlage, in Ergänzung des Bundesratsbeschlusses Nr. 61 vom 29. April 1949 über die Beschränkung der Einfuhr, beschliesst:

Art. l Die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel wird Verkaufsverträge über einzuführende oder eingeführte Mengen Mahlhafer, Mahlgerste und Bohmais zu Speisezwecken nur mit Genossenschaftern abschliessen, die sich vertraglieh verpflichten, innerhalb der Landesgrenzen einen Vorrat dieser Waren von handelsüblich guter Qualität, mindestens aber 10 Tonnen, ständig auf Lager zu halten. Der Anteil jedes Lagerpflichtigen richtet sich nach seinem genossenschaftlichen Jahreskontingent und muss mindestens ein Drittel davon betragen.

Art. 2 Die auf Grund des Bundesbeschlusses vom 13, April 1988 über die Fortsetzung der Bundeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten und für die Linderung der landwirtschaftlichen Notlage durch die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel erhobenen Preiszuschläge werden den

296 Lagerpflichtigen für die von ihnen gemäss Artikel l auf Vorrat gelegten Getreidemengen bei der erstmaligen Einlagerung erlassen oder rückvergütet. Bei einer teilweisen oder gänzlichen Aufhebung der Lagerpflicht ist der Preiszuschlag für die entsprechenden Getreidemengen der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel nachzuzahlen. Berechnet wird der im Zeitpunkt der Aufhebung geltende Preiszuschlag.

Art. 8 Die Pflichtlagermengen und die Einzelheiten der Lagerhaltung werden durch einheitliche Verträge zwischen dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und den lagerpflichtigen Mitgliedern der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel geordnet. Die vorbehaltlose Unterzeichnung dieser Verträge sowie deren Erfüllung durch den Lagerpflichtigen bilden vom 1. Mai 1949 an eine der Voraussetzungen für den Abschluss und die Ausführung von Verkaufsverträgen über die in Artikel l genahnten Waren durch die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel.

Die Verträge über die Lagerhaltung sind von der kantonalen Stempelabgabe befreit.

Art. 4 Zur finanziellen Entlastung der Lagerpflichtigen trifft das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement Massnahmen, die eine Kreditbeschaffung zu niedrigem Zins ermöglichen.

Art. 5 Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 1. Mai 1949 in Kraft. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist mit seinem Vollzug beauftragt. Die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel ist zur Mitwirkung heranzuziehen.

8626.

.

.

297 Beilage 5

Bundesratsbeschluss über die Vorratshaltung an Reis zu Speisezwecken (Vom 29. April 1949)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3, Absatz l, lit. fc, des Bundesgesetzes vom I.April 1938 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern, gestützt auf den Bundesbesehlüss vom 14. Oktober 1938 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Passung vom 22. Juni 19S9/ 17. Juni 1948, in Ergänzung des Bundesratsbeschlusses Nr. 61 vom 29. April 1949 über die Beschränkung der Einfuhr, beschliesst :

Art. l Die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel wird vom 1. Mai 1949 an Verkaufsverträge über einzuführende Mengen von Bohreis zur Speisereisfabrikation und von Speisereis (ex Zollpos. 5 und 12) nur mit Genossenschaftern abschliessen, die sich vertraglich verpflichten, an bestimmten Orten im Inland ständig einen Vorrat dieser Waren auf Lager zu halten.

Das Pflichtlager beträgt nach Wahl der Firma eineh Viertel ihres durchschnittlichen Umsatzes in den Jahren 1944 bis 1947 oder einen Fünftel ihres Umsatzes in den Jahren 1944 bis 1947 und ihrer Importe im Jahre 1948.

Bisher nicht importberechtigte Firmen haben ein Drittel der von ihnen für das erste Jahr in Aussicht genommenen Importe auf Pflichtlager zu legen.

Ab 1. Januar 1950 beträgt das Pflichtlager jeweils ein Drittel der seit seiner letzten Festsetzung eingeführten Mengen.

Art. 2 Die Einzelheiten der Lagerhaltung werden durch Verträge zwischen dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und den Mitgliedern der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel geordnet. Der Abschluss Bimdesblatt, 101. Jahrg. Bd. II.

21

298 und die Erfüllung dieser Verträge bilden vom 1. Mai 1949 an eine der Voraussetzungen für den Abschluss und die Ausführung von Verkaufsverträgen betreffend die Einfuhr von Rohreis zur Speisereisfabrikation und von Speisereis durch die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel.

Diese Verträge sind von der kantonalen Stempelabgabe befreit.

Art. 3 Zur finanziellen Entlastung der Lagerpflichtigen trifft das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement Massnahmen, -welche eine Kreditbeschaffung zu niedrigem Zins ermöglichen sollen.

Art. 4 Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 1. Mai 1949 in Kraft. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement und das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement sind mit seinem Vollzug beauftragt.

Durch diesen Bundesratsbeschluss wird der Bundesratsbeschluss vom 81. März 1939*) über die Vorratshaltung an Reis zu Speisezwecken vom 81. März 1939*) aufgehoben.

*) AS 55, 883 8530

299 Beilage 6

Bundesratsbeschluss über

die Vorratshaltung an Speiseölen, Speisefetten sowie Rohstoffen und Halbfabrikaten zu deren Herstellung (Vom 29, April 1949)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikels, Absatz l, lit. b, des Bundesgesetzes vom I.April 1988 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern, den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1989/17. Juni 1948, Artikel 4 des Bundesbeschlusses vom 21, Dezember 1945 über die zweite Verlängerung der Finanzordnung 1989 bis 1941 (Finanzordnung 1946--1949), den Bundesbeschluss vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, in Ergänzung des Bundesratsbeschlusses Nr. 35 vom 13. Juli 1984 über die Beschränkung der Einfuhr, in Ergänzung der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Nr. 46 vom 4. Juni 1947 über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr, beschliesst : Art. l Die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel wird vom 1. Mai 1949 an Verkaufsverträge über einzuführende Mengen von Speiseölen (Zollpos. 72/75), Speisefetten (Zollpos. 96, 97 a, 97 b) sowie von Eohstoffen und Halbfabrikaten zu deren Herstellung (wie Ölsaaten, Zollpos. 204, Kokosöl, roh usw.) nur mit Firmen abschliessen, die sich vertraglich verpflichten, an bestimmten Orten im Inland ständig einen Vorrat dieser Waren auf Lager zu halten. Das Pflichtlager beträgt % des Jahreskontingentes.

2 Für den Fall der Aufhebung der Kontingentierung bemisst sich das Pflichtlager im ersten auf die Aufhebung folgenden Kalenderjahr nach dem zuletzt gültig gewesenen Jahreskontingent, hierauf nach den im jeweiligen 1

300

Vorjahr effektiv eingeführten Warenmengen. Bisher nicht kontingentsberechtigte Firmen haben das Pflichtlager nach Massgabe der von ihnen für das erste Jahr in Aussicht genommenen Importe anzulegen; für die nachfolgenden Jahre bemisst sich das Pflichtlager wie für die übrigen Firmen.

9 Soweit die in Absatz l genannten Waren von der «OLFET», Importgesellschaft für Speiseöle und Speisefette, zentral eingekauft werden, erfolgt deren Zuteilung ab 1. Mai 1949 ebenfalls nur an Firmen, welche sich zu der genannten Lagerhaltung verpflichten, * Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement bezeichnet im Einverständnis mit dem eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement die Waren, welche im Sinne dieses Beschlusses als Bohstoffe und Halbfabrikate zur Herstellung von Speiseölen und Speisefetten betrachtet werden.

5 An Stelle von Bohstoffen und Halbfabrikaten können in vertraglich zu bestimmendem Umfang weiterverarbeitete Produkte gelagert werden.

Art. 2 Die Einzelheiten der Lagerhaltung werden durch Verträge zwischen dem.

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und den Mitgliedern der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel bzw. den Kontingentsinhabern geordnet. Der Abschluss sowie die Erfüllung dieser Verträge bilden vom l, Mai 1949 an eine der Voraussetzungen für den Abschluss und die Ausführung von Verkaufsverträgen betreffend die Einfuhr von in Artikel l genannten Waren durch die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel sowie für die Zuteilung zentral eingekaufter Waren durch die «OLFET».

Diese Verträge sind von der kantonalen Stempelabgabe befreit.

Art. 3 Die durch die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel erhobenen Preiszuschläge werden dem Lagerpflichtigen für die von ihm gemäss Artikel! auf Vorrat gelegten Mengen bei der erstmaligen Einlagerung zurückvergütet. Im Falle einer teilweisen oder gänzlichen Aufhebung der Lager oder bei Ersatz der Vorräte an Rohstoffen durch weiterverarbeitete Produkte hat der Lagerpflichtige der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel den Preiszuschlag vor Entfernung der Ware aus dem Lager zu entrichten. Berechnet wird der im Zeitpunkt der Aufhebung der Lager oder der Ersetzung durch weiterverarbeitete Produkte geltende Preiszuschlag.

2 Zur weiteren finanziellen Entlastung der Lagerpflichtigen trifft das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement Massnahmen, welche eine Kreditbeschaffung zu niedrigem Zins ermöglichen sollen.

1

301 Art. 4 1

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am. 1. Mai 1949 in Kraft. Soweit in Artikel l, Absatz 8, die Zentralisation des Einkaufs als kriegswirtschaftliche Massnahme noch berücksichtigt wird, ist seine Geltungsdauer bis 81. Dezember 1949 befristet. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement und das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzug beauftragt.

2 Durch diesenBeschluss wird der Bundesratsbeschluss vom 31. März 1939*) über die Vorratshaltung an Speiseölen, Speisefetten sowie Rohstoffen und Halbfabrikaten zu deren Herstellung aufgehoben.

" 8531

*) AS 55, 383.

302 Beilage 7

Handelsbeziehungen mit Griechenland Zwischen der Schweizerischen Gesandtschaft in Athen und dem Griechischen Aussenministerium wurden kürzlich Noten ausgetauscht über eine neue Verlängerung der Gültigkeitsdauer der den schweizerisch-griechischen Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr vom 1. April 1947 angeschlossenen Warenlisten A und B sowie über die Verwendung der neben den offiziellen Verrechnungsgeschäften grundsätzlich zugelassenen Privatkompensationen zur Ah'mentierung des Clearingkontos A. Der Wortlaut der betreffenden schweizerischen Noten, die inhaltlich mit den griechischen übereinstimmen, folgt hiernach.

Schweizerische Gesandtschaft in Griechenland

Übersetzung, Brief al Athen, den 1. Juni 1949.

Herr Minister, Unter Bezugnahme auf das am 1. April 1947 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Griechenland abgeschlossene Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr sowie auf den Notenwechsel (Brief a) vom 26. Juni 1948 beehre ich mich, Ihnen zu bestätigen, dass zwischen der schweizerischen und der griechischen Eegierung vereinbart worden ist, die Gültigkeitsdauer der dem genannten Abkommen angeschlossenen Warenlisten A und B um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 81. März 1950, zu verlängern.

Die Werte und Mengen der bis üum 81. März 1949 gültigen Kontingente werden für die neue Vertragsperiode beibehalten. Was das Einfuhrkontingent für Eotwein anbetrifft, so hat es die Meinung, dass dieses für die Zeit vom I.April 1949 bis zum 31.März 1950 wiederum 20000 hl betragen wird.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) Stucki Seine Exzellenz Herrn Constantin Tsaldaris, Minister.für Auswärtiges, Athen.

303

Schweizerische Gesandtschaft in Griechenland

Übersetzung, Brief d l Athen, den 1. Juni 1949.

Herr Minister, Unter Bezugnahme auf das am 1. April 1947 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Griechenland abgeschlossene Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr sowie auf den Notenwechsel (Brief d) vom 26. Juni 1948 beehre ich mich, Ihnen zu bestätigen, dass zwischen der schweizerischen und der griechischen Eegierung vereinbart worden ist, die neben den offiziellen Verrechnungsgeschäften grundsätzlich zugelassenen Privatkompensationen künftig für die Alimentierung des in Artikel 10, lit. a, des genannten Abkommens geschaffenen Kontos A zu verwenden.

Zu diesem Zwecke wird zu den 20 % des Wertes der griechischen Exporte, welche dem Konto B zugeführt werden, noch ein im gegenseitigen Einverständnis festzusetzender angemessener Prozentsatz zugunsten des Kontos A abgezweigt. Der Eest des Wertes der betreffenden griechischen Exporte wird dem «Kompensationskonto» zufliessen.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) Stucki Seme Exzellenz Herrn Constantin Tsaldaris, Minister für Auswärtiges, Athen.

Bezüglich der im Brief d l erwähnten Abzweigung eines bestimmten Prozentsatzes des Wertes der griechischen Exporte auf dem Kompensationswege nach der Schweiz zugunsten des Clearingkontos A gilt folgende Begelung: 1. Die Abzweigung zugunsten des Clearingkontos A beträgt gemäss gegenseitiger Verständigung je nach Ware 10 bis 50 % des um die Zuweisung an das Konto B verminderten Wertes der griechischen Kompensationslieferungen.

2. Kompensationsgeschäfte, welche schweizerischerseits vor dem 1. Juni 1949 bewilligt worden sind, können grundsätzlich nach dem bisher geltenden Verfahren abgewickelt werden.

304

3. Gesuchen um Abänderung des Verteilungsschlüssels für die schweizerischen Gegenlieferungen im Bahnen derartiger Kompensationsgeschäfte wird nur dann entsprochen, wenn der Gegenwert der betreffenden griechischen Kornpensationsware vor dem I.Juni 1949 bei der Schweizerischen ^atioiialbank eingezahlt worden ist.

4. Wurde noch keine Einzahlung geleistet oder erfolgte diese "erst nach dem 81. Mai 1949, so werden Abänderungen des Verteilungsschlüssels nur gestattet, wenn das ganz oder noch teilweise hängige Geschäft auf das neue System gemäss dem oben zitierten Brief d l umgestellt wird.

305 Beilage 8

Bundesratsbescbluss über den Zahlungsverkehr mit Iran (Vom 20. Mai 1949)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnähmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939, boschliesst :

Art. l Zahlungen für in die Schweiz eingeführte Waren iranischen Ursprungs sowie Zahlungen für Nebenkosten im Warenverkehr sind in Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank oder an eine ermächtigte Bank zu leisten.

Diese Zahlungen sind besonderen individuellen Konten, genannt «Konten Iran», gutzuschreiben.

Nicht auf Schweizerfranken lautende Zahlungsverpflichtungen sind zu dem am Tage der Einzahlung gültigen Kurs in SchWeizerfranken umzurechnen.

Art. 2 . Als ermächtigte schweizerische Banken im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses gelten die auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 8. Dezember 1945 über die Dezentralisierung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem Ausland durch Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit Iran zugelassenen Banken.

Art. 3 · Der Gegenwert von in die Schweiz eingeführten Waren iranischen Ursprungs sowie der Nebenkosten im Warenverkehr ist auch dann an die Schweizerische Nationalbank oder an eine ermächtigte Bank zu zahlen, wenn keine privatrechtliche Schuldverpflichtung gegenüber einer in Iran domizilierten Person besteht. Diese Verpflichtung besteht insbesondere auch dann, wenn die Waren über ein Drittland oder durch Vermittlung eines nicht in Iran domizilierten Zwischenhändlers geliefert werden.

Die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 12. März 1946 über den Zahlungsverkehr mit dem Sterlinggebiet in seiner Fassung vom 26. September 1947, bleiben vorbehalten, soweit sie sich auf iranische Mineralöle und MineralölProdukte beziehen.

306

Art. 4 Die Zahlungen haben spätestens im Zeitpunkt ihrer handelsüblichen Fälligkeit zu erfolgen.

Art. 5 Die Tilgung einer Schuld., auf andere Weise als durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank oder eine ermächtigte Bank ist nur mit vorgängiger Bewilligung der Schweizerischen Verrechnungsstelle zulässig. Die Schweizerische Verrechnungsstolle kann Ausnahmen von der Einzahlungspfhcht gemäss Artikel l, 8 und 4 bewilligen.

Art. 6 Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden nicht von der Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank oder an eine ermächtigte Bank.

Art. 7 Die Zollverwaltung wird auf Verlangen dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement oder einer von diesem zu bestimmenden Stelle die Empfänger von Warensendungen aus Iran bekanntgeben.

Art. 8 Die Zollmeldepflichtigen (Art. 9 und 29 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925) sind gehalten, auf allen Zollabfertigungsanträgen, Geleitscheinverkehr ausgenommen, für alle Waren aus Iran den Empfänger anzugeben. Die Zollverwaltung wird die Abfertigung dieser Waren von der Vorlage eines Doppels der Abfertigungsdeklaration abhängig machen.

Bei der Einlagerung in ein Zollfreilager ist dem zuständigen Zollamt eine Deklaration für Einlagerungen einzureichen.

Die eidgenössische Oberzolldirektion ist ermächtigt, für die im Postverkehr eingehenden Sendungen Erleichterungen zu gewähren.

Art. 9 Die Zollämter haben die ihnen übergebenen Doppel der Zolldeklaration unverzüglich der Schweizerischen Verrechnungsstelle einzusenden.

Art. 10 Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um gemäss den vorstehenden Bestimmungen bei der Sicherstellung der Einzahlung des Schuldners in der Schweiz an die Schweizerische Nationalbank oder an eine ermächtigte Bank mitzuwirken.

307

Art. 11 Auszahlungen zu Lasten der Konten «Iran» können unter folgenden Bedingungen vorgenommen werden: a. Zahlungen für Forderungen aus der Lieferung von Waren nach Iran, sofern es sich um den Gegenwert von Waren schweizerischen Ursprungs handelt ; b. andere Zahlungen auf Grund einer Bewilligung der Schweizerischen Verrechnungsstelle.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, die Zulassung von Forderungen zum Zahlungsverkehr mit Iran von besonderen Bedingungen abhängig zu machen.

Die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 3. Dezember 1945 über die Dezentralisierung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem Ausland sind im übrigen anwendbar.

Art. 12 Beträge, deren Überweisung aus Iran nach der Schweiz über ein «Konto Iran» im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses oder zu den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen erfolgt, können von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zurückgefordert werden.

Art. 13 Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen. Soweit es sich um die Eegelung der Ausfuhr handelt, ist die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zum Erlass der nötigen Vorschriften ermächtigt.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu verlangen. Sie kann Bücherrevisionen und Kontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vornehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht in bezug auf ihren Zahlungsverkehr mit Iran nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht bestehtj dass sie Widerhandlungen gegen diesen Bundesratsbeschluss oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements begangen haben.

Art. 14 Wer auf eigene Rechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer natürlichen oder juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts, einer Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft, oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank oder an eine ermächtigte Bank leistet,

308

wer in einer der in Absatz l genannten Eigenschaften eine solche Zahlung angenommen hat und sie nicht unverzüglich an die Schweizerische Nationalbank oder eine ermächtigte Bank abführt, wer den Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements oder den Anordnungen der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gemäss Artikel 18, Absatz l, zuwiderhandelt oder die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen durch Auskunftsverweigerung oder durch Erteilung falscher oder unvollständiger Auskünfte oder sonstwie hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 finden Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art. 15 Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörden sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

Art. 16 Die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses sind auf die am Tage seines Inkrafttretens bestehenden «Sperrkonten Iran» anwendbar, die von diesem Zeitpunkt an als «Konten Iran» bezeichnet werden.

Art. 17 Gemäss Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 18 Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1949 in Kraft.

570

309

Beilage 9 Übersetzung

'

Zusatzprotokoll zum

Protokoll vom 15. Oktober 1947 betreffend die Regelung verschiedener Fragen des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Italien Unterzeichnet in Bern am 10. Mai 1949 Datum des Inkrafttretens: 10. Mai 1949

Die schweizerische und die italienische Regierung haben folgende Änderungen des Protokolls vom 15. Oktober 1947 betreffend die Eegelung verschiedener Fragen des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Italien vereinbart : 1. Ziffer 7, lit. a, des Protokolls vom 15. Oktober 1947 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: «a. die für die Bedienung der Auslandsanleihen (Zinsen und Amortisationen) sowie die für die Zahlungen im Zusammenhang mit schweizerischen Kapitalanlagen in Italien gemäss der Vereinbarung betreffend die schweizerischen Kapitalanlagen in Italien bestimmten Beträge.» 2. Ziffer 8, lit. a, des Protokolls vom 15. Oktober 1947 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: «a. 82 % für die Sicherung des Transfers der Zahlungen von Italien nach der Schweiz, die in Ziffer 7, lit. a, vorgesehen sind.» 3. Dieses Zusatzprotokoll tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft und teilt das Schicksal des Protokolls, auf welches es sich bezieht.

Ausgefertigt in Born, in zwei Exemplaren, am 6. April 1949. * Für die Schweiz:, (gez.) Hotz

Für Italien: (gez.) U. Qrazzi

310

Übersetzung

Vereinbarung betreffend schweizerische Kapitalanlagen in Italien Unterzeichnet in Bern am 10. Mai 1949 Datum des Inkrafttretens : 10. Mai 1949

Art. l Schweizerische Kapitalanlagen 1. Allgemeine Bestimmungen. Als schweizerische Kapitalanlagen gelten sämtliche Anlagen, die vor dem 10. Dezember 1985 durch einen schweizerischen Gläubiger im Sinne von Artikel 2 dieser Vereinbarung getätigt wurden.

2. Wiederanlagen. Jede Wiederanlage von schweizerischen Kapitalien, die vor dem 10. Dezember 1985 in Italien placiert wurden, oder ihrer Erträgnisse gelten als schweizerische Kapitalanlagen.

Das gleiche gilt für Wiederanlagen von Eückständen aus dem alten Clearing im Sinne des Briefwechsels F 4 vom 15. Oktober 1947 oder ihrer Erträgnisse sowie auch für schweizerische Guthaben, die auf Grund des alten Clearingabkommens transferierbar gewesen wären, deren Überweisung in die Schweiz jedoch infolge der Unterbrechung des Clearingverkehrs.nicht erfolgen konnte.

3. Nach dem Stichtag erworbene Anlagen. Die Titel und andern Kapitalanlagen in Italien, die Eigentum von in Italien domizilierten Personen waren und nach dem 10. Dezember 1935 von Personen mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz durch Erbgang oder Heirat zu Eigentum erworben wurden, gelten als schweizerische Kapitalanlagen.

Dem Ufficio Italiano dei Cambi und der Schweizerischen Verrechnungsstelle bleibt es vorbehalten, andere Fälle zuzulassen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

4. Schweizerische R ü c k w a n d e r e r . Sämtliche Vermögenswerte, die Entlassungsentschädigung bei der Auflösung eines Arbeitsvertrages inbegriffen, die einem, Schweizerbürger, der endgültig nach der Schweiz zurückkehrt oder zurückgekehrt ist, am Tage seiner Abreise aus Italien gehören, gelten als schweizerische Kapitalanlagen.

5. H ä r t e f ä l l e . Das Ufficio Italiano dei Cambi und die Schweizerische Verrechnungsstelle können ausnahmsweise und im gegenseitigen Einvernehmen von den Kegeln dieser Vereinbarung abweichen, wenn die schwierige Lage oder das dringende Geldbedürfnis eines Gläubigers dies rechtfertigen.

311

Art. 2 Schweizerische Finanzgläubiger 1. Allgemeine Bestimmungen. Als schweizerische Finanzgläubiger im Sinne dieser Vereinbarung gelten natürliche oder juristische Personen sowie Handelsgesellschaften, die ihren ständigen Wohnsitz oder ihren Sitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein haben.

2. Schweizerische Bückwanderer. Jeder schweizerische Staatsangehörige, der endgültig aus Italien nach der Schweiz zurückkehrt oder zurückgekehrt ist, gilt als schweizerischer Finanzgläubiger, 8: Finanz- und Holdinggesellschaften. Es ist Sache der Schweizerischen Verrechnungsstelle, zu überprüfen, ob und in welchem Umfange Finanz- und Holdinggesellschaften sowie Stiftungen und Personengemeinschaften als schweizerische Finanzgläubiger gelten können. Sie kann ganz oder teilweise den Transfer von Beträgen ablehnen, die nicht im Interesse der schweizerischen Volkswirtschaft Verwendung finden.

Art. 3 Transferierbare Guthaben 1. Allgemeine Bestimmungen. Die regelmässig wiederkehrenden Nettoerträgnisse, wie z. B. Zinsen, Dividenden, Gewinnanteile, Hypothekarzinse, Miet- und Pachtzinse, Grundrenten etc. von schweizerischen Kapitalanlagen im Sinne von Artikel l sind zugunsten von schweizerischen Finanzgläubigern im Sinne von Artikel 2 zum Transfer zugelassen, und zwar zulasten des Finanzkontos gemäss Artikel 8, lit. a, des Protokolls vom 15. Oktober 1947 betreffend die Eegelung verschiedener Fragen des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Italien, in der durch das heute unterzeichnete Zusatzprotokoll zu diesem Protokoll geänderten Fassung.

2. V e r p f ä n d e t e Titel. Die Erträgnisse aus Titeln oder aus nicht in Titeln verkörperten Forderungen, die einem schweizerischen Finanzgläubiger vor dem 10. Dezember 1985 zu Pfand gegeben wurden, werden zum Transfer aus Italien nach der Schweiz zugelassen, soweit dies zur Deckung der Debitorenzinsen unerlässlich ist. Derartige Fälle sind der Schweizerischen Verrechnungsstelle zur Prüfung zu unterbreiten.

3. Nutzniessung. Die Erträgnisse aus Titeln oder aus nicht in Titeln verkörperten Forderungen, die mit der Nutzniessung zugunsten eines schweizerischen Finanzgläubigers belastet sind, werden zum Transfer aus Italien nach der Schweiz zugelassen, wenn die Nutzniessung auf Gesetz oder Testament beruht und der Erblasser in Italien niedergelassen war, oder wenn die Nutzniessung schon vor dem 10. Dezember 1935 bestand. Andere Fälle von gesetzlicher, testamentarischer oder vertraglicher Nutzniessung sind der Schweizerischen Verrechnungsstelle zur Prüfung zu unterbreiten.

312 4. B ü c k w a n d e r e r . Eine besondere, heute unterzeichnete Vereinbarung regelt die Modalitäten des Transfers von Erträgnissen aus Kapitalanlagen, die schweizerischen Bückwanderern zustehen, welche nach der Schweiz zurückkehren oder zurückgekehrt sind.

Art. 4 Abwicklung 1. Kapitalguthaben. Der schweizerische Finanzgläubiger im Sinne von Artikel 2 hat das Becht, im Falle des Verkaufs oder des Fälligwerdens einer schweizerischen Kapitalanlage den Gegenwert in Italien einem «conto svizzero personale» oder einem «conto svizzero ordinario» gutschreiben zu lassen. Er profitiert in diesem Falle von den Bestimmungen dieser Vereinbarung.

Sofern die Anlage mittels Guthaben auf «conto svizzero personale» erfolgte, hat der Gläubiger die Wahl, den Gegenwert einem «conto svizzero personale» oder einem «conto svizzero ordinario» gutschreiben zu lassen. Erfolgte die Anlage dagegen mittels Guthaben auf «conto svizzero ordinario», kann der Gläubiger den Gegenwert nur einem «conto svizzero ordinario» gutschreiben lassen.

2. Erträgnisse. Der schweizerische Finanzgläubiger hat die Wahl, die Erträgnisse seiner Kapitalanlagen gemäss den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung zu transferieren oder in jedem einzelnen Fall auf diesen Transfer zu verzichten. Wenn er auf den Transfer dieser Erträgnisse verzichtet, kann er sie in Italien nach seiner Wahl einem «conto svizzero personale» oder einem «conto svizzero ordinario» in Lire gutschreiben lassen.

Art. 5 «Conti svizzeri» 1. Die heute bestehenden Guthaben auf «conto vecchio svizzero» oder auf «conto speciale svizzero» sowie die Titel, die heute in einem «dossier svizzero» oder «dossier speciale svizzero» liegen, werden auf neue Konti resp. Dossier, d.h. auf neue «conti svizzeri personali» resp. «dossiers svizzeri personali» übertragen.

2. Die Eigentümer von Guthaben auf «conto svizzero personale» gemessen die gleichen Verfügungsrechte über ihre Guthaben wie sie den Eigentümern von Guthaben auf «conti intrasferibili ordinari» zustehen, sofern diese Bechte den Abkommen, welche den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien regeln, nicht widersprechen.

8, Die Eigentümer von Guthaben auf «conto svizzero ordinario» gemessen die gleichen Verfügungsrechte über ihre Guthaben, wie sie den Eigentümern von Guthaben auf «conti speciali svizzeri» zugestanden haben, einschliesslich das Becht, Steuern, die im Zusammenhang mit der Verwaltung und Betreuung schweizerischer Kapitalanlagen in Italien stehen, zu bezahlen.

313

4. Die Guthaben auf «conto svizzero personale» können ohne vorgängige Genehmigung auf ein «conto svizzero ordinario» bei einer ermächtigten italienischen Bank überwiesen werden auf den Namen des gleichen Inhabers, auf den Namen einer Bank oder irgendeiner andern natürlichen oder juristischen Person, die als schweizerischer Finanzgläubiger im Sinne dieser Vereinbarung gilt. Die Überweisung von einem «conto svizzero ordinario» auf ein «conto svizzero personale» ist dagegen nicht zulässig.

5. Die Guthaben auf einem «conto svizzero ordinario» können ohne vorgängige Genehmigung auf ein anderes «conto svizzero ordinario» übertragen werden.

6. Die Ertragnisse einer mit Guthaben aus «conto svizzero personale» oder aus «conto svizzero ordinario» getätigten Anlage können nach Wahl des Gläubigers entweder gemäss den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung transferiert oder einem «conto svizzero personale» gutgeschrieben werden.

7. Der Erlös beim Verkauf oder bei der Bückzahlung einer mit Guthaben aus «conto svizzero personale» getätigten Anlage kann nach Wahl des Gläubigers einem «conto svizzero personale» oder einem «conto svizzero ordinario» gutgeschrieben werden. Der Erlös beim Verkauf oder bei der Rückzahlung einer mit Guthaben aus «conto svizzero ordinario» getätigten Anlage kann dagegen nur einem «conto svizzero ordinario» gutgeschrieben werden.

8. Sollte die Verwendung innerhalb Italiens von Guthaben auf «conti intrasferibili ordinari» erleichtert werden, werden die gleichen Erleichterungen ohne weiteres auf die «conti svizzeri personali» ausgedehnt, sofern sie den Vereinbarungen, welche den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien regeln, nicht widersprechen.

Art. 6 «Dossiers svìzzeri» 1. Die Titel, die mit Guthaben auf «conto svizzero personale» erworben wurden, werden in ein «dossier svizzero personale» gelegt.

2. Die Titel, die mit Guthaben eines «conto svizzero ordinario» erworben wurden, werden in ein «dossier svizzero ordinario» gelegt.

3. .Zulässig sind lediglieh Übertragungen von Titeln von einem «dossier svizzero personale» in ein «dossier svizzero ordinario» oder zwischen «dossiers svizzeri ordinari».

4. Die Erträgnisse von Titeln, die in einem «dossier svizzero personale» oder in einem «dossier svizzero ordinario» liegen, unterstehen den Bestimmungen dieser Vereinbarung.

5. Der Erlös aus dem Verkauf oder aus der Rückzahlung von Titeln unter «dossier svizzero personale» kann nach der Wahl des Gläubigers einem «conto svizzero personale» oder einem «conto svizzero ordinario» gutgeschrieben werden.

Btindcablatt.

101. Jahrg. Bd. IL

22

814 Der Erlös aus dem Verkauf oder aus der Rückzahlung von Titeln unter «dossier svizzero ordinario» kann dagegen nur einem «conto svizzero ordinario» gutgeschrieben werden.

Art. 7

Kapitalfälligkeiten Wenn das Kapital einer schweizerischen Kapitalanlage ganz oder teilweise fällig wird, bewilligen die zuständigen italienischen Behörden auf Ansuchen hin die Verlängerung zu den vertraglichen Bedingungen und in der vertraglichen Währung.

Art. 8 Durchführungskonvention Eine Konvention zwischen der Schweizerischen Verrechnungsstelle und der Schweizerischen Bankgesellschaft in ihrer Eigenschaft als Zentralstelle einerseits und dem Ufficio Italiano dei Cambi anderseits legt die technischen Durchführungsbestimmungen der vorliegenden Vereinbarung fest.

Art. 9 Schlussbestimmungen Die vorliegende Vereinbarung mit ihren Beilagen bildet einen integrierenden Bestandteil des Handelsabkommens zwischen der Schweiz und Italien und des Protokolls betreffend die Regelung verschiedener Fragen des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Italien, welche am 15. Oktober 1947 unterzeichnet wurden.

Sie tritt am 10. Mai 1949 in Kraft und findet Anwendung auf die ab 1.Mai 1949 fälligen Erträgnisse.

Sie ersetzt das am 22. Juni 1940 abgeschlossene Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Anwendung des Abkommens vom 8. Dezember 1935 auf Finanzforderungen.

Ausgefertigt in Born, in zwei.Exemplaren, am 6.April 1949.

Für die Schweiz: (gez.) Hotz 8561

Für Italien: (gez.) U. Grazzi

315 Beilage 10

Bundesratsbeschluss übet

den Zahlungsverkehr mit Portugal (Vom 18. Dezember 1948)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbesohluss vom 14. Oktober 1983 über die wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1989, beschliesst:

Art. l Zahlungen für in die Schweiz eingeführte oder einzuführende Waren portugiesischen Ursprungs sowie für die damit zusammenhängenden Nebenkosten sind in Schweizer Franken an die Schweizerische Nationalbank zu leisten.

Auf fremde Währungen lautende Zahlungsverpflichtungen sind zu dem am Tage der Einzahlung gültigen Kurse in Schweizer Franken umzurechnen.

Art. 2 Der Gegenwert von in die Schweiz eingeführten Waren, die ihren Ursprung in Portugal haben, und der damit zusammenhängenden Nebenkosten ist auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu zahlen, wenn keine privatrechtliche Schuldverpflichtung gegenüber einer in Portugal domizilierten Person besteht.

Die Einzahlungspflicht besteht insbesondere auch dann, wenn die Waren über ein Drittland oder durch Vermittlung eines nicht in Portugal domizilierten Zwischenhändlers geliefert werden.

Art. 3 Zahlungen, die auf Grund einer Verpflichtung zu leisten sind, haben bei ihrer handelsüblichen Fälligkeit zu erfolgen. Die Tilgung der Schuld auf andere Weise als durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank ist nur mit Bewilligung der Schweizerischen Verrechnungsstelle zulässig.

316

Art. 4 Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses. Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden nicht von der Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank.

Art, 5 Die Schweizerische Verrechnungsstelle kann Ausnahmen von der Pflicht zur Einzahlung bei der Schweizerischen Nationalbank bewilligen.

Art. 6 Die Zollverwaltung wird auf Verlangen dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement oder einer von diesem zu bestimmenden Stelle die Empfänger von Warensendungen aus Portugal bekanntgeben.

.

Art. 7 Die Zollmeldepflichtigen (Art. 9 und 29 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925) sind gehalten, auf allen Zollabfertigungsanträgen, Geleitscheinverkehr ausgenommen, für alle Waren aus Portugal den Empfänger anzugeben. Die Zollverwaltung wird die Abfertigung dieser Waren von der Vorlage eines Doppels der Abfertigungsdeklaration abhängig machen.

( Bei der Einlagerung in ein Zollfreilager ist dem zuständigen Zollamt eine Deklaration für Einlagerungen einzureichen.

Die eidgenössische Oberzolldirektion ist ermächtigt, für die im Postverkehr eingehenden Sendungen Erleichterungen zu gewähren.

.

Art. 8 Die Zollämter haben die ihnen übergebenen Doppel der Zolldeklaration der Schweizerischen Verrechnungsstelle einzusenden.

Art. 9 Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, Postcheckrechnungen für Personen oder Firmen, die in Portugal ihren Wohnsitz oder ihre geschäftliche Niederlassung haben, aufzuheben.

Art. 10 Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die scwheizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um gemäss den vorstehenden Bestimmungen bei der Sicherstellung der Einzahlung des Schuldners in der Schweiz an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

317 Art. 11 Zahlungen von Portugal nach der Schweiz werden schweizerischerseits unter folgenden Voraussetzungen zum Zahlungsverkehr mit Portugal zugelassen: a. Zahlungen für Forderungen aus Warenlieferungen nach Portugal, sofern die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 28, Juni 1935 über die Zulassung von Warenforderungen zum Zahlungsverkehr mit dem Ausland sowie auf Grund dieser Bestimmungen erlassene Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und der Handelsabteilung erfüllt sind, b. sonstige Zahlungen auf Grund einer Bewilligung der Schweizerischen Verrechnungsstelle.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, die Zulassung von Forderungen zum Zahlungsverkehr mit Portugal von besondern Bedingungen abhängig zu machen.

Der Bundesratsbeschluss vom 81. Mai 1937 in der Fassung vom 23. Juli 1940 über die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Gebühren und Kostenbeiträge findet auch auf den Verkehr mit Portugal Anwendung.

Art. 12 Beträge, deren Auszahlung im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses oder zu den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen in einer Art und Weise erwirkt wurde, die zu einer gerichtlichen Verurteilung führte, können von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zurückgefordert werden. Wenn der Verurteilte für eine juristische Person, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft gehandelt hat oder hätte handeln sollen, so ist die Rückzahlung von dieser zu leisten.

Art. 18 Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, die zur Durchführung des vorliegenden Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen. Soweit es sich uni die Regelung der Ausfuhr handelt, ist die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtsohaftsdepartements zum Erlass der nötigen Vorschriften ermächtigt.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist ermächtigt, von jedermann die für Abklärung eines Tatbestandes erforderliche Auskunft zu verlangen, soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses von Bedeutung sein kann.

Sie kann Bücherrevisionen und Kontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vornehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht über ihren Zahlungsverkehr mit Portugal nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Widerhandlungen gegen diesen Bundesratsbeschluss oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements begangen haben.

318 Art. 14

Wer auf eigene Rechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer natürlichen oder juristischen Person des privaten oder des Öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person des privaten oder Öffentlichen Hechts eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer in einer der in Absatz l genannten Eigenschaften eine solche Zahlung angenommen hat und sie nicht unverzüglich an die Schweizerische Nationalbank abführt, wer den gemäss Artikel 18 erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartements oder Anordnungen derHandelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zuwiderhandelt oder die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen durch Auskunitverweigerung oder durch Erteilung falscher oder unvollständiger Auskünfte oder sonstwie hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 finden Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art. 15 Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgerioht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörden sofort naoh deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

Art. 16 Gemäss dem Vertrag vom 29. März 1928 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 17 Unter Portugal im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses ist zu verstehen das portugiesische Mutterland sowie alle unter portugiesischer Hoheit stehenden Gebiete.

Art. 18 Dieser Beschluss tritt am I.Mai 1949 in Kraft.

8516

319 Beilage 11

Bundesratsbeschluss über

die Abänderung des Bundesratsbeschlusses betreffend den Zahlungsverkehr mit Spanien (Vom 17. Mai 1949)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1989, beschliesst:

Art. l Artikel 2 und 8 des Bundesratsbesehlusses vom 11. August 1943 betreffend den Zahlungsverkehr mit Spanien werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Artikel 2. I. Unter die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses fallen die folgenden Zahlungen: a. Zahlungen für in die Schweiz eingeführte und einzuführende Waren spanischen Ursprungs und für in Spanien eingeführte und einzuführende Waren schweizerischen Ursprungs; b. Zahlungen für Transportkosten aus dem Land-, Fluss-, See- und Luftverkehr sowie für Lagerkosten, Zölle, Gebühren und andere Nebenkosten des Warenverkehrs; c. Zahlungen für Transportkosten im Transitverkehr zu Land oder auf dem Wasser- oder Luftweg vermittelst schweizerischer oder spanischer Schiffe oder Flugzeuge; d. Zahlungen für die Versicherung von Waren (Prämien und Schadensleistungen); e. Zahlungen für die Miete schweizerischer oder spanischer Eisenbahnwagen; /. Zahlungen für die Bearbeitung, Umarbeitung, Veredelung, Montage, Reparatur und Herstellung von Waren;

320

g. Zahlungen für Kommissionen, Provisionen, Maklerlöhne, Werbe-, Vertreter- und Publikationsspesen; h. Zahlungen für schweizerische und spanische Dienstleistungen (Löhne, Gehälter, Honorare, Entschädigungen und Sitzungsgelder an Verwaltungsräte, Geschäftsführer und Bevollmächtigte von Gesellschaften, Gagen für Künstler und Sportsleute); i. Zahlungen für die Ausbildung in schweizerischen oder spanischen Unternehmen oder Berufsschulen von Spezialisten und Technikern, deren Dienste nachher von im andern Lande domizilierten Personen in Anspruch genommen werden; h. Zahlungen für Dienste kommerzieller oder technischer Natur, die von in einem der beiden Länder domizilierten Personen oder Unternehmen zugunsten von im andern Land domizilierten Personen oder Unternehmen geleistet werden (Mitwirkung bei der Einrichtung neuer Fabriken, Ausarbeitung von Fabrikationsplänen, Überwachung und Kontrolle der Fabrikation, Verbesserung der industriellen Ausrüstung, Kontrolle und Inspektion der Fabriken, Mitarbeit bei der Organisation des Marktes und des Werbedienstes usw.); 1. Zahlungen für schweizerische oder spanische Leistungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums (Patente, Lizenzen, Markenrechte, Urheberrechte, Begiespesen, einschliesslich der Kosten der technischen oder kaufmännischen Unterstützung, welche schweizerische Firmen ihren Unternehmen in Spanien oder spanische Firmen ihren Unternehmen in der Schweiz zukommen lassen) ; m. Zahlungen für Kosten und Gewinne aus dem Transithandel; n. Zahlungen für Steuern, Gebühren, Bussen und Gerichtskosten; o. Zahlungen im Abrechnungsverkehr der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltungen sowie der öffentlichen Transportanstalten unter EinschluBS der Luftverkehrsunternehmungen; p, Zahlungen für Passagen auf schweizerischen und spanischen Schiffen und Flugzeugen; q. Entschädigungen zur Wiedergutmachung von Körper- und Sachschäden, die einer in einem der beiden Länder domizilierten, natürlichen oder juristischen Person durch im andern Lande immatrikulierte Motorfahrzeuge zugefügt wurden; r. Zahlungen für Kurs- und Zinsverluste, herrührend aus Geschäften der unter lit. a--g genannten Art; s. Zahlungen für Beisekosten sowie Kur-, Erziehungs- und Studienaufenthalte ; t. Zahlungen für Prämien, Benten und andere Leistungen der Sozialversicherung sowie Pensionen und Benten,
die aus einem Arbeits-, Anstellungs- oder Dienstleistungsverhältnis herrühren; u. Zahlungen für Prämien und Leistungen aus Lebens-, Benten- und Unfallversicherungen ;

321 v. Unterhalts-, Unterstützungs- und Alimentszahlungen; «?. Zahlungen für Erträgnisse schweizerischer Kapitalanlagen in Spanien; x. Zahlungen für Verwaltungskosten, welche den Zentralsitzen schweizerischer Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften aus ihrer Tätigkeit in Spanien erwachsen; y. Sonstige Zahlungen, die im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden beider Länder zugelassen werden.

II. Sämtliche Zahlungen der unter lit. a--y genannten Art von in der Schweiz domizilierten Personen an in Spanien domizilierte Personen sind an die Schweizerische Nationalbank zu leisten.

Artikel 3. Der Gegenwert von in die Schweiz eingeführten Waren spanischen Ursprungs und von spanischen Leistungen der in Artikel 2 genannten Art ist auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu zahlen, wenn keine privatrechtliche Schuldverpflichtung gegenüber einer in Spanien domizilierten Person besteht. Die Einzahlungspflicht besteht insbesondere auch dann, wenn die Waren über ein Drittland oder durch Vermittlung eines nicht in Spanien domizilierten Zwischenhändlers geliefert werden.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 25. Mai 1949 in Kraft.

322

Übersetzung

Abkommen zwischen der Schweiz und Spanien über den Waren- und Zahlungsverkehr, abgeschlossen am 7. Mai 1949 Datum des Inkrafttretens: 16. April 1949

Die schweizerische Begierung und die spanische Eegierung, vom Wunsche beseelt, die Handelsbeziehungen zu entwickeln und die Begelung der Zahlungen zwischen der Schweiz und'Spanien zu erleichtern, haben die folgenden Vereinbarungen getroffen: I. Warenverkehr

Art. l 1. Die schweizerische Begierung verpflichtet sich, jährlich zu bewilligen: a, die Ausfuhr der in der beiliegenden Liste A erwähnten Produkte im Ausmass der dort aufgeführten Kontingente; b. die Einfuhr der in der beiliegenden Liste B erwähnten Produkte im Ausmass der dort aufgeführten Kontingente, soweit deren Einfuhr in die Schweiz kontingentiert ist.

2. Die spanische Begierung verpflichtet sich, jährlich zu bewilligen: a, die Ausfuhr der in der beiliegenden Liste B erwähnten Produkte im Ausmass der dort aufgeführten Kontingente; b. die Einfuhr der in der beiliegenden Liste A erwähnten Produkte im Ausmass der dort aufgeführten Kontingente.

Art. 2 Die Einfuhr- und Ausfuhrkontingente sind grundsätzlich pro rata temporis ausnützbar. Immerhin wird bei der Erteilung der Bewilligungen besonderen Umständen, wie zum Beispiel den Saisonbedurfnissen, Bechnung getragen.

Art. 3 Die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Bewilligungen lauten auf Schweizerfranken.

Art. 4 Die zuständige spanische Behörde wird der schweizerischen Gesandtschaft in Madrid eine Kopie jeder Einfuhrbewilligung für schweizerische Waren

323 übergeben. Die zuständige schweizerische Behörde wird der spanischen Gesandtschaft in der Schweiz, auf deren Verlangen, entsprechende Auskünfte erteilen.

Art. 5 1. Die schweizerischen und spanischen Behörden verpflichten sich, die Gültigkeitsdauer der Ein- und Ausfuhrbewilligungen zu verlängern, sofern die Verlängerung wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

2. Um die vollständige Ausnützung der Kontingente zu ermöglichen, verpflichtet sich jede Behörde, die Vorschläge der andern auf teilweise oder gänzliche Zuteilung der unausgenützten Kontingente an andere Berechtigte als diejenigen, welche vorher die Kontingente und die Einfuhrbewilligungen besassen, zu prüfen.

Art. 6 Im Eahmen ihrer Gesetzgebung werden die zuständigen schweizerischen und spanischen Behörden den schweizerischen Interessen in Spanien und den spanischen Interessen in der Schweiz bei der Erteilung von Einfuhrbewilligungen und bei der Zuteilung der vertraglichen Einfuhrkontingente Eechnung tragen. Zu diesem Zwecke können die beiden Gesandtschaften den zuständigen Behörden die Importeure, welche schweizerische Firmen in Spanien und spanische Pinnen in der Schweiz vertreten, bekanntgeben. Die Behörden werden die Vorschläge, welche die Gesandtschaften ihnen in bezug auf die Zuteilung von Einfuhrbewilligungen unterbreiten, wohlwollend prüfen.

n. Zahlungsverkehr Art. 7 Folgende Zahlungen sind an die Schweizerische Nationalbank bzw. an das Institute Espanol de Moneda Extranjera zu leisten: a. Zahlungen aus der Lieferung von Waren mit Ursprung in einem der vertragschliessenden Länder, die in das andere Land eingeführt wurden oder eingeführt werden sollen; b. Zahlungen für Nebenkosten aus dem beidseitigen Warenverkehr, wie Spesen schweizerischer oder spanischer Land- und Lufttransporte, Spesen von See- und Musstransporten auf schweizerischen oder spanischen Schiffen, Lager-, Umschlags- und Zollspesen, Warenversioherungsspesen .(Prämien und Schadenvergütungen) usw.; c. Zahlungen für Transportkosten im Transitverkehr, sei es zu Land, zu Wasser oder in der Luft mit schweizerischen oder spanischen Schiffen oder Flugzeugen; d. Zahlungen für Miete schweizerischer oder spanischer Eisenbahnwagen; e. Zahlungen für Umarbeitung, Veredelung, Montage, Reparatur und Herstellung von Waren;

324 f. Zahlungen für Kommissionen, Maklerlöhne, Werbe- und Publikationsg. Zahlungen für persönliche Dienstleistungen (Löhne, Gehälter und Honorare, Gehälter und Entschädigungen an Verwaltungsräte, Geschäftsführer und Bevollmächtigte von Gesellschaften, Gagen für Künstler und Sportsleute); h. Zahlungen für die Ausbildung in schweizerischen oder spanischen Unternehmen oder Berufsschulen von Spezialisten und Technikern, deren Dienste nachher von im andern Lande domizilierten Personen beansprucht werden; i. Zahlungen für Dienste kommerzieller oder technischer Natur, die von in einem der beiden Länder domiziherten Personen oder Unternehmen zugunsten von im andern Land domizilierten Personen oder Unternehmen geleistet werden (Mitwirkung bei der Einrichtung neuer Fabriken, Ausarbeitung von Fabrikationsplänen, Überwachung und Kontrolle der Fabrikation, Verbesserung der industriellen Ausrüstung, Kontrolle und Inspektion der Fabriken, Mitarbeit bei der Organisation des Marktes und des Werbedienstes usw.); k. Zahlungen für schweizerische oder spanische Leistungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums (Eechte und Gebühren aus Patenten, Lizenzen, Fabrikmarken, Urheberrechte, Begiespesen, eingeschlossen die Spesen technischer und kaufmännischer Unterstützung, welche schweizerische Firmen ihren Unternehmen in Spanien oder spanische Firmen ihren unternehmen in der Schweiz zu leisten haben); .1. Zahlungen für Kosten und Gewinne aus dem Transithandel; m. Zahlungen für Steuern, Gebühren, Bussen und Gerichtskosten; n. Zahlungen auf Grund der periodischen Abrechnungen der schweizerischen und spanischen Post-, Tölegraphen- und Telephonverwaltungen sowie der öffentlichen Transportanstalten, eingeschlossen die Unternehmen des Luftverkehrs; o, Zahlungen für Passagen auf schweizerischen oder spanischen Schiffen und Flugzeugen; p. Entschädigungen zur Wiedergutmachung von Körper- oder Sachschäden, die in einem der beiden Länder domizilierten, natürlichen oder juristischen Personen durch im andern Lande immatrikulierte Motorfahrzeuge zugefügt wurden; q. Kurs- und Zinsdifferenzen aus den oben genannten Geschäften; T. Zahlungen für Geschäftsreisen und den allgemeinen Beiseverkehr; s. Zahlungen für Kur-, Erziehungs- und Studienaufenthalte; t. Zahlungen für Prämien, Benten und Leistungen der Sozialversicherung, Pensionen und Benten, die aus einem Arbeits-, Anstellungs- oder Dienstleistungsverhältnis herrühren, Aliments-, Unterhalts- und Unterstützungszahlungen;

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u. Zahlungen für Prämien und Leistungen aus Lebens-, Eenten- und Unfallversicherungen ; v. Zahlungen für Erträgnisse schweizerischer Kapitalanlagen in Spanien; w. Zahlungen für Verwaltungskosten, welche den Zentralsitzen schweizerischer Versicherung»- und Bückversicherungsgesellschaften aus ihrer Tätigkeit in Spanien erwachsen.

Jede andere Zahlung, die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle und vom Instituto Espanol de Moneda Extranjera im gemeinsamen Einvernehmen zum Transfer zugelassen wird, erfolgt ebenfalls gemäss den Bestimmungen dieser Ziffer.

2, Die Schweizerische Verrechnungsstelle und das Instituto Espanol de Moneda Extranjera können im gemeinsamen Einvernehmen für die unter Ziffer l angeführten Zahlungen andere Zahlungsarten zulassen.

Art. 8 1. Die gemäss Artikel 7 vorgesehenen Einzahlungen an die Schweizerische Nationalbank werden einem von der Schweizerischen Nationalbank auf den Namen des Instituto Espanol de Moneda Extranjera zu eröffnenden, auf Schweizerfranken lautenden, unverzinslichen Konto gutgeschrieben (Konto E).

2. Die Schweizerische Nationalbank meldet dem Instituto Espanol de Moneda Extranjera täglich die auf dieses Konto geleisteten Einzahlungen. Die Einzahlungsmeldungen haben alle nötigen Angaben für die Ausführung der Zahlungen in Spanien zu enthalten. Sie gelten als Zahlungsaufträge, die durch das Instituto Espanol de Moneda Extranjera zulasten des unter Artikel 9, Ziffer l, genannten Kontos S ausgeführt werden, 3. Die Einzahlungen an die Schweizerische Nationalbank gemäss Artikel 7 haben in Schweizerfranken zu erfolgen.

Schulden, die auf andere Währung lauten, sind in Schweizerfranken umzurechnen.

Art. 9 1. Die in Artikel 7 vorgesehenen Einzahlungen an das Instituto Espanol de Moneda Extranjera werden einem vom Instituto Espanol de Moneda Extranjera auf den Namen der Schweizerischen Nationalbank zu eröffnenden, auf Schweizerfranken lautenden, unverzinslichen Konto gutgeschrieben (Konto S).

2. Das Instituto Espanol de Moneda Extranjera meldet der schweizerischen Nationalbank täglich die auf dieses Konto geleisteten Einzahlungen. Die auf Schweizerfranken lautenden Einzahlungsmeldungen haben alle nützlichen Angaben für die Ausführung der Zahlung in der Schweiz zu enthalten. Sie gelten als Zahlungsaufträge, die durch die Schweizerische Nationalbank zulaeten des in Artikel 8, Ziffer l, genannten Kontos S ausgeführt werden.

326 8, Die in Artikel 7 vorgesehenen Einzahlungen an das Institute Espafiol de Moneda Extranjera haben in Peseten zu erfolgen. Die auf Peseten lautenden Beträge sind in Schweizerfranken umzurechnen.

Art. 10 7% % der Beträge der gemäss Artikel 8, Ziffer l, dieses Abkommens auf das bei der Schweizerischen Nationalbank auf den Namen des Institute Espanol de Moneda Extranjera eröffneten Schweizerfranken-Konto (Konto E) einbezahlten Beträge werden am Tag der Einzahlung auf ein auf Schweizerfranken lautendes, unverzinsliches Spezialkonto (Konto E) übertragen, welches die Schweizerische Nationalbank auf den Namen des Institute Espanol de Moneda Extranjera eröffnen wird.

Das auf Konto E verbleibende Guthaben ist für die Auszahlung in der Schweiz der gemäss Artikel 7, Buchstaben a--r beim Instituto Espanol de Moneda Extranjera geleisteten Einzahlungen bestimmt.

Das Guthaben auf Konto E ist für Überweisungen nach der Schweiz der gemäss Artikel 7, Buchstaben s--w, genannten Einzahlungen an das Instituto Espanol de Moneda 'Extranjera bestimmt.

Art. 11 1. Die Schweizerische Nationalbank wird die Zahlungsaufträge unverzüglich ausführen. Wenn das Konto E erschöpft ist, wird sie weiterfahren, die dieses Konto betreffenden Zahlungsaufträge auszuführen, bis zur Höhe von 10 Millionen Schweizerfranken.

2. Das Instituto Espanol de Moneda Extranjera wird unverzüglich die Zahlungsaufträge zulasten des Kontos S ausführen.' Wenn dieses Konto erschöpft ist, wird es weiterfahren, die Zahlungsaufträge auszuführen, bis zur Höhe von 10 Millionen Schweizerfranken.

Art. 12 1. Die Auszahlungen in der Schweiz erfolgen grundsätzlich in der chronologischen Eoihenfolge der Zahlungsaufträge des Instituto Espanol de Moneda Extranjera, 2. Die Auszahlungen in Spanien erfolgen in Peseten und grundsätzlich in der chronologischen ^Reihenfolge der Zahlungsaufträge der Schweizerischen Nationalbank.

Art. 18 Die Einzahlung an das Instituto Espanol de Moneda Extranjera bzw.

an die Schweizerische Nationalbank zum Zwecke der Überweisung auf dem durch dieses Abkommen vorgeschriebenen Weg hat für den Schuldner befreiende Wirkung, sofern seine Schuld auf die Währung seines Landes lautet. Lautet seine Schuld auf die Währung des Landes des Gläubigers oder auf eine Dritt-

327 Währung, so ist der Schuldner erst befreit, wenn der Gläubiger den vollen Betrag seiner Forderung erhalten hat. Dasselbe gilt für Teilzahlungen.

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unter Vorbehalt entgegenstehender Vereinbarungen zwischen Schuldner und Gläubiger.

Art. 14 Teil- sowie Vorauszahlungen, d. h. Zahlungen, die vor der Einfuhr der Ware geleistet werden, sind gestattet, sofern diese in den Privatverträgen vereinbart wurden und sie wirtschaftlich gerechtfertigt sind.

Art. 15 Die kommerziellen und finanziellen Forderungen, welche vor Inkrafttreten dieses Abkommens nicht erledigt werden konnten, sind gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens zu begleichen.

Art. 16 Die Schweizerische Verrechnungsstelle und das Institute Espanol de Moneda Extranjera werden im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Zahlungsverkehrs erforderlichen technischen Anordnungen treffen.

Art. 17 Die zuständigen Behörden der beiden Länder werden die Eröffnung von Akkreditiven bewilligen. Die zur Deckung dieser Akkreditive nötigen Beträge werden gemäss den Vorschriften dieses Abkommens überwiesen.

IH. Schlussbestimmungen

Art. 18 1. Zur Prüfung der mit der Anwendung dieses Abkommens verbundenen Fragen werden zwei technische Kommissionen gebildet, mit Sitz je in Bern und in Madrid.

2. Falls die Durchführung des Abkommens Besprechungen von grösserer Tragweite erfordert, können die schweizerische und die spanische Regierung auf Verlangen einer der beiden Vertragspartner eine staatliche gemischte Kommission einsetzen. Die Kompetenzen dieser Kommission erstrecken sich insbesondere auf die Abänderung der diesem Abkommen beigefügten Warenlisten.

Art. 19 1. Das gegenwärtige Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist.

328 2. Nach Massgabo dieses Abkommens sind unter Spanien folgende Gebiete zu verstehen: Das spanische Festland auf der Iberischen Halbinsel, die Balearen, die Kanarischen Inseln, die spanische Zone des Protektorats Marokko und die spanischen Kolonien.

Art. 20 1. Das gegenwärtige Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung, rückwirkend auf den 16. April 1949 in Kraft. Die Bestimmungen des Artikels 10 finden jedoch vom 1. Januar 1949 an Anwendung.

2. Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Smonatigen Frist, frühestens aber auf den 80. Juni 1950, gekündigt werden.

3. Im Falle des Dahiafallens dieses Abkommens bleiben seine Bestimmungen bis zur Liquidierung sämtlicher während der Dauer seiner Gültigkeit entstandenen beidseitigen Forderungen anwendbar.

4. Das Transportabkommen zwischen der schweizerischen und der spanischen Eegierung vom 27. März 1941 und seine Nachträge sind aufgehoben.

Ausgefertigt in Madrid in französischer und spanischer Sprache, wobei beide Texte massgebend sind, am 7. Mai 1949.

Für die schweizerische Regierung:

(gez.) Max Troendle

Beilagen: Liate A, Liste B.

Für die spanische Regierung:

(gez). Martin Artajo

329

Liste A Schweizerische Ausfuhr nach Spanien Ordnungs-

1 2 8

Bezeichnung d e r J a h r e s k o n t i n g e n t

Pulvermilch als Kindernahrung und zu diätetischen Zwecken Käse in Laiben und in Schachteln Suppen in Würfeln, Suppenwürzen, Bouillonwürfel und ähnliche Produkte 4 Pferde und Fohlen.

5 Ziegen 6 Zuchtvieh (Stiere, Kühe, Binder) 7 Schuhe 8 Lichtempfindliche Papiere für die Photographie 9 Lichtempfindliche Papiere für die Vervielfältigung von Zeichnungen, Graphikpapiere, mit Einschluss der MillimeterPapiere 10 Bücher und Zeitschriften, Zeitungen, Stiche, Kunstdrucke 11 Feine Baumwollgewebe 12 Stickereien und Spitzen 13 Seiden- und Kunstseidengarn, gezwirnt 14 Garn aus reiner Seide, Schappe und Kunstseide für den Detailverkauf hergerichtet 15 Kunstseidengarn 16 Seidenbeuteltuch 17 Gewebe aus reiner Seide, aus Kunstseide, aus Stapelfasern und Mischgewebe, mit Einschluss von Geweben aus reiner Seide und Kunstseide für die Krawattenfabrikation . . .

18 Seidenbänder 19 Geflechte für Hüte, Geflechte für die Schuhfabrikation, Schuhnestel nicht konfektioniert - · · 20 Weisswaren, Wirk- und Strickwaren, Kleider und Mäntel 21 Filter aus Asbest und Watte 22 Isoliermaterial, mit Einschluss der Lederpapiere (Presspan) 28 Schmirgelpapier, Glaspapier, Schmirgelleinwand. . : . .

24 Uhrgläser 26 Dichtungen für Hochdruck . .

26 Fittings, Bohren, Röhrenverbindungsstücke, Röhrenwinkelstücke 27 Stifte, Schuhnägel, Möbelnägel 28 Verschiedene Metallfabrikate, wie Barren, Bleche, Drähte, Kabel, Bohren, Elektroden, Gewebe, Schweissmaterial usw., n. a. g Bundesblatt. 101. Jahrg. Bd. 11.

30 000 880 000 100000 p.m.

p. m.

900 000 160000 70 000 10 000 270 000 2150 000 2 500 000 300 000 200000 700 000 500000 2180 000 200000 250 000 200000 70 000 280 000 80 000 p. m.

100000 175000 50 000 800000 23

330 OrdnungsXi.

29 30 81 82 88 34 85 86 37 38 89 40 41 42 48 44 45 46 47 48 49 50 51 52 58 54 55 56

Bezeichnung der Ware

Jahreskontingent lu schw. Pranken

Kugellager Elektrische Easierapparate Aluminium rein und Aluminiumlegierungen .

Halbfabrikate aus Aluminium und Aluminiumlegierungen (Bleche, Drähte, Barren usw.)

Kabel und Kolben aus Aluminium und Aluminiumlegierungen - - .

Aluminiumfolien unter l mm Dicke Aridere Artikel aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen, wie Geschirr und Pulver Wolfram- und Molybdändrähte Künstliche Zähne Präzisions-Hand- und -Maschinenwerkzeuge, mechanische Messwerkzeuge (Kaliber) und solche für direkte Ablesung, Hartmetallplättchen und -Werkzeuge, Feilen Elektrische Öfen, Bügeleisen, Wasserkocher, Kühlschränke Textilmaschinen und Zubehörteile Wirk- und Strickmaschinen Elektrische Haushaltnähmaschinen und solche für Industriezwecke Traktoren, Kultivatoren und andere landwirtschaftliche Maschinen Müllereimaschinen Automatisch» Verpackungsmaschinen, automatische Druckpressen . . . . !

Camions- und Autobuschassis und Ersatzteile Kolben, Kolbensegmente, pneumatische Apparate, Benzinpumpen, Kompressoren und andere Apparate für Kraftfahrzeugmotoren aller Art .

Fahrradartikel (elektrische Ausrüstung, Naben und Bremsen) Chirurgische und medizinische Apparate und Instrumente, elektrische und andere, Klinikeinrichtungen, zahnärztliche Apparate und Instrumente Photoapparate Kinematographische Apparate ·. . , .

Mikroskope, Lampen, Telemeter, Vergrösserungsapparate und Filter für photographische Zwecke .

Frankiermaschinen Schreibmaschinen, mit Einschluss von Fr. 100 000 für Ersatzteile Rechen- und Buchungsmaschinen Elektrizitätszähler, einphasig und mehrphasig

250000 85 000 l 500 000 600000 2000 000 320 000 l 000 000 150 000 100000 400 000 50 000 3 000 000 500 000 200000 800000 600 000 130 000 l 000 000 850 000 150 000 800000 80000 80000 25 000 60 000 800000 375 000 1800000

331 OrdnungsNr.

57

58 59 60 61 62

68 64 65 66 67 68 69 70 71 72 78 74 75 76

Bezeichnung der Ware

Apparate und Einrichtungen für Fernvermittlung und Signalisation.

Hochfrequenzmaterial Pick-ups und andere Zubehörteile für Sprechmaschinen und Radioapparate. .

Elektrische Haartrocknungsapparate Elektrische Heizkissen . .

Maschinen und mechanische Geräte, Instrumente und Apparate, me : elektrische Maschinen und Elektromaterial, Dampfkessel und -turbinen, hydraulische Turbinen, Dieselmotoren, Werkzeugmaschinen, mit Einschluss der Handund elektrischen Werkzeugmaschinen, Maschinen für das graphische Gewerbe, Kompressoren und Pumpen, geodätische Instrumente, optische Instrumente, mathematische und Zeichnungsinstrumente, Tacheometer, Präzisionsmassstäbe, physikalische Apparate, Thermometer, Manometer, elektrische Kondensatoren, Kühlmaschinen für die Industrie, Maschinen für die chemische Industrie, Material für Öffentliche Arbeiten, Materialprüfmaschinen, Eisenbahnsicherungseinrichtungen, Kontrollapparate usw Fertige Uhren (in der Verteilung der Uhrenkontingente werden die Interessen der schweizerischen Qualitätsindustrie gewahrt werden) Wanduhren und elektrische Uhren, andere als solche für Privatwohnungen Zubehörteile für die Uhrenindustrie (Furnituren), Uhrmacherwerkzeuge Stickstoffdünger Zelluloid und Zelluloseazetat .

Pharmazeutische Spezialitäten in O r i g i n a l p a c k u n g . . . .

Chemische Produkte für die pharmazeutische Industrie .

Zwischenprodukte für die Farbstoff-Fabrikation Textilhilfsmittel Rohstoffe für die Parfumerie, zur Seifenfabrikation und für kosmetische Produkte Schädlingsbekämpfungsmittel und Pflanzenschutzmittel .

Zahnärztliche Produkte, mit Einschluss von Zahnzement und Kunstharzen für Zahnprothesen, Anilinfarben .

Kunstharze und plastische Massen, die in Spanien nicht hergestellt werden

Jahreskontingent In schw. Franken

850000 800000 50000 80 000 50 000

28 000 000 7000000 120000 p, m.

1000000 250 000 8 000 000 5 000 000 8000000 3000000 2 500 000 500000 160 000 10000000 800 000

332 o r d n u n g s - B e z e i c h d e W a r e n g

77

78 79 80 81 82 83 84 85

»*TM*

^ TM»

Verschiedene chemische Produkte wie: Nikotinsulfat, Essigsäureanhydrid, Natriumazetat, Butylalkohol, Butylazetat, Anilinöl, Nitrohenzol, Ammoniumnitrat technisch, Harnstoff, Leim und Gelatine für technische Zwecke; ähnliche Produkte, welche Spanien zu importieren wünscht . . .

Meta-Brennstoff Massbänder für Schneider, aus Wachstuch, Knöpfe aus Kunstharz ; Spezielle Glühlampen Bleistifte und Füllstifte .

Pegamoid als Dichtungsmaterial Feuerzeuge Filme und Dokumentarfilme Diverse Produkte

l 500 000 10 000 50000 50 000 70000 50 000 20000 P- m .

2000000

333

Liste B Ausfuhr aus Spanien nach der Schweiz OrdnungsNr.

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22

28

Bezeichnung der dur Warn Bezeichnung Ware

Obst und geniessbare Beeren, frische (für Brdbeeren benutzbar vom 1. Februar bis 30. April, für Aprikosen vom 1. April bis 30. Juni) Aprikosen ausgesteint Saft aus gezuckerten Früchten, Aprikosenpulpe und Aprikosenmus Tafeltrauben frische Getrocknete Trauben aller Art Zitronen Orangen, Mandarinen Feigen Mandeln Haselnüsse Andere Südfrüchte mit Einschluss der Bananen . . . .

Frische Gemüse der schweizerischen Zollposition 40 a . .

Tomaten (benutzbar vom 15. November bis 30. Juni) . .

Frische Gemüse der schweizerischen Zollposition 40 b2 .

Gemüse konserviert der schweizerischen Zollposition 44 è .

Safran Zichorienwurzeln getrocknet Olivenöl.

Meerfische frische oder gefrorene '.

Fischkonserven Fruchtkonserven aller Art Naturwein rot Wenn die spanischen Behörden die Verteilung bestimmter Kontingente unter die Exportfirmen wieder vornehmen, werden sie bis zu 50 % dieser Kontingente, auf Grund von Vorschlägen, welche zu diesem Zwecke die schweizerische Gesandtschaft in Spanien formulieren wird, Ausfuhrbewilligungen solchen schweizerischen Weinhandelsfirmen verabfolgen, die zurzeit in Spanien eine Niederlassung besitzen.

Die entsprechenden Firmen in der Schweiz gemessen, was den Abzug ihrer Kommissionen anbelangt, die gleichen Rechte wie die Vertreter der spanischen Häuser.)

Weinspezialitäten und Süssweine von 13,1° Alkoholgehalt und darüber

Jahreskontingent

in Doppelzentner

15000 l 750 3 000 8000 20 000 40000 200000 1000 20000 80 000 40 000 7 500 15 000 6 000 500 24 5 000 p.m.

2 000 2500 1000 275 000 hl

25000hl

334 Ordnungs-

24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 85 36 37 38 39 40 41 42 48 44 45 46 47 48 49

50 51 52 53 54 55 6564

.

Bezeichne der

Jahreskontingent in

Schaffelle, gegerbte Ziegen- und Lammfelle 5 000 Lederwaren fertige mit Ausnahme der Reiseartikel 10 Schuhe und Pantoffeln 2 800 Paar Gerberrinde, Gerberlohe (Korkeiche und G r ü n e i c h e ) . . .

10 000 Kork roh oder in Platten 16000 Kork verarbeitet.

16000 Sperrholzplatten Okumé p.m.

Vegetabilische Fasern wie crin d'Afrique usw 2 000 Wollgewebe 40 Fussteppiche samtartig gewebt .

50 Haarfilz- und Wollfilzstumpen 70 Tierhaare roh, in Bündeln gebunden oder nicht in Bündeln gebunden (Schweif- und Mähnenhaare von Pferden, Kuhund Ochsenhaare) l 000 Ziegenhaare 1500 Flechtweiden roh.

3000 Flechtweiden geschält 3 000 Strümpfe gewirkt aus Baumwolle, Leinen, Ramie usw. .

10 Strümpfe gewirkt aus Seide 5 Schirm- und Baskenmützen aller Art, andere als diejenigen aus Pelz oder mit Pelz oder Seide a u s g e s t a t t e t . . . . . .

5 Pyrit 400 000 Eisenerze 400000 Eisen, Stahl, dünne Bleche, dicke Bleche, Eisenwaren (Bohren, Badewannen usw.)

80 000 Blei in Barren 20000 Wolfram p. m.

Quecksilber .

.

p. m.

Wismutsalze p. m.

Vegetabilische und tierische Rohstoffe für pharmazeutische Zwecke wie Beeren, Blätter, Blüten, Früchte, Schalen, Hölzer, Krauter, Binden, Samen, Wurzeln usw. ganz oder roh 2 000 Kolophonium 20000 Terpentinöl (aguarras) 80 000 Mangandioxyd (Braunstein) 2 000 Weinsteinsäure (Weinsäure) 4000 Bücher, Zeitschriften und Zeitungen . . . . . . . . . .

p. m.

Verschiedenes . . 3 000 000 sFr.

Doppelzen

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

XXXIX. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 2. August 1949) .

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Jahr

1949

Année Anno Band

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32

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5675

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.08.1949

Date Data Seite

265-334

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