o

1

0

2

N

5

# S T #

1

Bundesblatt 101. Jahrgang

Bern, den 10. März 1949

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis au franken im Jahr, 15 Franken int Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli £ de- in Bern.

# S T #

5587

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Revision des Bundesgesetzes vom 3. Juni 1931 über das Münzwesen (Vom 4. März 1949) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf eines neuen Gesetzes über das Münzwesen zu unterbreiten.

I. Einleitung Die letzte Revision des Münzgesetzes fand im Jahre 1931 statt. Den äussern Anlass dazu gab die Auflösung der Lateinischen Münzunion Ende 1926, womit die Mitgliedstaaten, nämlich die Schweiz, Frankreich, Italien, Belgien und Griechenland, währungs- und münzpolitisch nach 61j ähriger Bindung wieder selbständig wurden. Als währungspolitisch bedeutsame Änderung beendigte diese Eevision den mit der Abänderung des Nationalbankgesetzes vom 20. Dezember 1929 eingeleiteten Übergang von der bisherigen Doppelwährung zur reinen Goldwährung, wie sie von der Schweiz während der Herrschaft der Münzunion schon lange, aber ohne Erfolg, angestrebt worden war. Durch die Ausschaltung des Silbers als Währungsmetall verlor das Fünffrankenstück automatisch seine Eigenschaft als Kurantmünze und wurde zur Scheidemünze gleich den übrigen Silbermünzen und den Nickel- und Bronzemünzen degradiert. In münztechnischer Hinsicht wurde als wichtigste und für das Publikum sichtbarste Änderung der schon längst als zu gross und damit als unpraktisch empfundene Fünf liber um 40% seines Gewichtes verkleinert. Die handlichere Gestaltung des Fünflibers erleichterte auch die allmähliche Ausschaltung der erstmals während des ersten Weltkrieges ausgegebenen Fünffrankennöten, die sich schon damals wegen der raschen Abnützung als ein wenig geeignetes Zahlungsmittel erwiesen hatten. Eine weitere Idee, das Silber durch das als Bundesblatt. 101. Jahrg. Bd. I.

36

522 Münzmetall geeignetere Nickel zu ersetzen, fand zwar viele Anhänger, konnte aber aus psychologischen Gründen nicht verwirklicht werden. Nicht in Erfüllung ging die Hoffnung, mit dem Übergang zur reinen Goldwährung Goldmünzen als Zahlungsmittel in Umlauf setzen und die Noten der Nationalbank unbeschränkt gegen Goldmünzen einlösen zu können. Die Schuld daran lag nicht bei der Schweiz, sondern in der unstabilen wirtschaftlichen und währungspolitischen Lage vieler europäischer- Staaten und an den für eine Goldmünzenzirkulation zu geringen Goldbeständen mancher Länder. Wäre die Schweiz zur Goldumlaufswährung übergegangen, so hätte dies zur Folge gehabt, dass die schweizerischen Goldmünzen zu einem grosson Teil ins Ausland gewandert wären und damit ihre Funktion als Zahlungsmittel gar nicht hätten erfüllen können.

Es darf hier festgestellt werden, dass sich das Münzgesetz von 1931 durchaus bewährt hat; wenn heute eine Revision dieses Gesetzes notwendig wird, so liegt hiefür ein besonderer Grund vor, auf den wir im folgenden Abschnitt zu sprechen kommen.

u. Der Anlass zur Revision des Münzgesetzes Kurze Zeit nach Inkraftsetzung des Münzgesetzes von 1981. brach die grosse "Weltwirtschafts- und Währungskrise aus. Nacheinander versuchten fast alle rnassgebenden Länder, der Krise u. a. durch Abwertung ihrer Währungen Herr zu werden. Die Schweiz hat lange gezögert, den gleichen Schritt zu tun, bis die zunehmende Vergeh ärfung der Depression, von der zunächst die Export industrie und die Hôtellerie und in der Folge auch das Baugewerbe betroffen wurden, ihr praktisch keinen andern Ausweg meta- liess. Am 27. September 1936 fasste der Bimdesrat den Beschluss, den Sehweiüerfranken um rund 30% abzuwerten, in. der Hoffnung, auf diesem Wege den Anscbluss der schweizerischen Wirtschaft an den Weltmarkt wieder herstellen zu können. Im gleichen Besehluss hatte der Bundesrat für die Banknoten den gesetzlichen Kurs und den Zwangkurs verfügt. Wie weit an der bald nachher eintretenden Erholungder Wirtschaft die Abwertung beteiligt war und wie stark daran auch andere Faktoren mitwirkten, z. B. die allgemeine Erholung der Weltwirtschaft und die Kriegsrüstungen, ist hier nicht zu -untersuchen und kann bei der 'Vielgestaltigkeit des wirtschaftlichen Geschehens auch kaum je einigermasseii zuverlässig abgeschätzt werden. Wir
haben uns hier lediglich mit der Tatsache zu befassen, dass durch die Abwertung des Frankens der im Münzgesetz festgelegte Münzfuss de facto abgeändert wurde, ohne dass diese Änderung bisher ins Gesetz übernommen worden wäre; ferner dass der Abwertungsbeschluss auf dem Fiskalnotrecht basiert, das Ende des laufenden Jahres abläuft. Da die Beibehaltung der derzeitigen Währungsordnung ausser Frage steht, ergibt sich aus dieser Sachlage die zwingende Notwendigkeit, das Münzgesetz auf diesen Zeitpunkt hin zu revidieren. Das gleiche gilt auch für den Artikel 39 der Bundesverfassung mit Bezug auf den gesetzlichen Kurs der Banknoten sowie für das Nationalbankgesetz hinsichtlich des Zwangskurses der Noten.

523 Die Revision des Artikels 39 der Bundesverfassung kommt am 22. Mai 1949 zur Volksabstimmung, und mit der Eevision des Nationalbankgesetzes ·werden sich die eidgenössischen Bäte erstmals in der Juni-Session des laufenden Jahres zu befassen haben.

Die notwendige Anpassung der Währungsbestimmungen au die durch den Abwertungsbeschluss geänderten Grundlagen ermöglicht es, auch die vom Abwertungsbeschluss nicht berührten Bestimmungen des Münzgesetzes einer Prüfung zu unterziehen und sie dort, wo es zweckmässig erscheint, den veränderten Verhältnissen und Anschauungen anzupassen. Zur Begutachtung dieser Fragen hatte das Finanz- und Zolldepartenaent eine Expertenkommission bestellt, der Vertreter der eidgenössischen Räte, der Nationalbank, der Wissenschaft, der Banken, des Handels und der Arbeitnehmer angehörten. In den folgenden Abschnitten sollen die Abänderungsvorschläge, wie sie im Revisionsentwurf enthalten sind, dargelegt und begründet werden.

m. Die Regelung der Währungsgrundlage 1. Vorerst stellt sich die grundsätzliche Frage, ob der Franken weiterhin an das Gold gebunden werden soll. Ohne Zweifel herrscht weitgehend Übereinstimmung darüber, dass ein Ersatz der Goldwährung, z. B- durch eine Indexwährung, nicht in Frage kommt. Die Beibehaltung der Goldwährung drängt sich schon deshalb auf, weil alle massgebenden Staaten ihre Währungen ani Gold als dem einzigen internationalen Wertmaßstab messen -- selbst jene, die über keine nennenswerten Goldbestände verfügen -- und weil das Gold als internationales Zahlungsmittel in den letzten Jahren noch an Bedeutung gewonnen hat. Für die Schweiz mit ihren ansehnlichen Goldreserven und ihrer starken wirtschaftlichen Verflechtung mit dem Ausland bestünde zuallerletzt Anlass, von der Goldwährung abzugehen.

Die wichtigste Änderung betrifft somit, wie bereits im vorhergehenden Abschnitt ausgeführt, die Festsetzung des Münzfusses, d.h. des Verhältnisses zwischen Währungseinheit und Währungsmetall. Dabei stellt sich die Vorfrage, ob für die Münzfussbestimmung eine feste Relation (fixe P a r i t ä t ) gewählt, werden soll, wie dies im bisherigen Gesetz der Fall war, oder ob die im Abwertungsbeschluss gewählte variable Relation zwischen Währungseinheit und Währungsmetall ( R a h m e n p a r i t ä t ) ins Gesetz übernommen werden soll. Die Wahl einer Rahmenparität
im Jahre 1986 stellte ein Novum dar, das aber unter den damaligen umständen durchaus seine Berechtigung hatte. Im Zeitpunkt der Abwertung konnte niemand voraussehen, ob der Satz von 80% richtig gewählt war. Es war ohne weiteres denkbar, dass dieser Satz sich in der Folge als zu hoch oder zu tief erwiesen hätte. Es hat sich dann aber gezeigt, dass der Satz von 80% richtig gewählt war, und auch heute, nach mehr als 12 Jahren, die zudem alles eher als normale Jahre waren, steht weder eine Abwertung noch eine Aufwertung des Schweizerfrankens zur Diskussion. Der Bundesrat war also nicht gezwungen, den Goldgehalt des Frankens innerhalb

324

des festgelegten Rahmens von 190 und 215 Milligramm zu verändern. Tatsächlich hat somit die Schweiz auch in den vergangenen 12 Jahren eine fixe Parität gehabt, so dass auf Grund der Entwicklung seit dem Herbst 1986 kein Anlass bestünde, die unter ausserordentlichen Umständen gewählte Rahmenparität ins Gesetz zu übernehmen.

Nun wird verschiedentlich die Auffassung geäussert, die Rahmenparität gebe den Behörden die Möglichkeit, die Währungspolitik in vermehrtem Masse in den Dienst der allgemeinen Wirtschaftspolitik zu stellen, zum mindesten aber gebe sie der Nationalbank die Möglichkeit, die tägliche Währungspolitik beweglicher zu gestalten und damit die Nachteile einer allzu starren Bindung des Frankens an das Gold auszuschalten. Die Beibehaltung des im Abwertungsbeschluss gewählten Rahmens von 190 und 215 Milligramm Feingold wäre aber für die tägliche Währungspolitik zu weit und für Paritätsänderungen auf Grund dauernder und fundamentaler Gleichgewichtsstörungen gegenüber dem Ausland zu eng. Es darf ferner nicht übersehen werden, dass eine Währungspolitik, die ihre Ziele mit Paritätsänderungen zu erreichen sucht, selbst wenn sich diese in einem verhältnismässig bescheidenen Rahmen bewegen, einen Herd dauernder Beunruhigung und ständigen Misstrauens in die Währung bilden müsste.

Die Schweiz, die nicht nur durch ihren Aussenhandel und ihre Hôtellerie, sondern auch durch ihr Bank- und Versicherungswesen aufs engste mit der Weltwirtschaft verflochten und deshalb wie kaum ein anderes Land auf möglichst stabile Wechselkurse angewiesen ist, könnte sich eine derartige Währungspolitik nicht gestatten. Die Nachteile einer solchen Politik müssten sich schon sehr bald als grösser erweisen als die allfälligen Vorteile. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Münzgesetz wie bis anhin die Möglichkeit vorsieht, Goldmünzen zu prägen: die Goldprägung ist aber nur möglich auf Grund einer festen Relation zwischen dem Franken und dem Gold, nicht aber auf Grund einer innerhalb eines bestimmten Rahmens veränderlichen Relation. Die Nationalbank selber ist denn auch mit dem Bundesrat der Auffassung, dass ein lester Münzfuss einem variablen Münzfuss unbedingt vorzuziehen sei. Zur gleichen Schlussfolgerung gelangte auch die Expertenkommission. Der Notenbank soll aber im Nationalbänkgesetz ein Spielraum von 1--1 1/2%
unter und über der Parität für den An- und Verkauf von Gold im Verkehr mit ausländischen Notenbanken eingeräumt werden. Diese Marge entspräche ungefähr einem immer noch gültigen Abkommen, das kurz nach der Abwertung des Schweizerfrankens m i t d e n Vereinigten Staaten, Grossbritannien u n d Eine aweite Frage mehr technischer Natur ist die, welches die neue Relation zwischen dem Franken und dem Gold sein soll. Das Naheliegendste ist die unveränderte Übernahme des seit der Abwertung praktisch gehaltenen Münz:fusses. An Stelle des bisherigen Feingoldgehaltes des Frankens von °/31 bzw.

0,29082 ... Gramm ergäbe sich ein Gehalt von 63/310 bzw. 0,20322 ... Gramm.

Man könnte sich zwar fragen, ob nicht bei diesem Anlass das Verhältnis vereinfacht werden könnte durch die Wahl einer Relation von Fr. l = 1/5 bzw.

525

0,2 Gramm Feingold. Diese Vereinfachung würde die Abwertung von 30% auf 81,1% erhöhen bzw. eine neue Abwertung von rund 1,6% zur Folge haben.

Bundesrat, Expertenkommission und Nationalbank sind aber einhellig der Meinung, dass jede Änderung der Parität, auch wenn sie noch so geringfügig wäre vermieden werden sollte, damit keine Beunruhigung geschaffen wird.

2. Die neue Festsetzung des Münzfusses zieht zwangsläufig auch Änderungen bei den Goldmünzen nach sich. Um Nennwert und Metallwert der Goldmünzen, die infolge der Abwertung nicht mehr übereinstimmten, miteinander wieder in Einklang zu bringen, müssten die im bisherigen Münzgesetz aufgeführten Goldmünzen zu 100, 20 und 10 Franken um 30% ihres Gewichtes verringert werden. Es erscheint aber aus einem doppelten Grunde nicht zweckmässig, die bisherigen Nennwerte beizubehalten. Einmal wäre mit einer gewissen Verwechslungsgefahr zu rechnen, wenn Münzen mit gleichem Nennwert, aber verschiedenem Gewicht nebeneinander bestünden (eine Ausserkurssetzung von Goldmünzen kommt nicht in Frage). Bezüglich der einzelnen Werte ist sodann darauf hinzuweisen, dass das 100-Franken-Goldstück --das übrigens nur ein einziges Mal in einer Auflage von 5000 Stück geprägt wurde -- wegen semer Grosse nie die Bedeutung eines Zahlungsmittels hätte haben können, sondern ausschliesslich für Geschenk- und Sammelzwecke diente.

Auch ein verkleinertes 100-Franken-Stück wäre für den Verkehr immer noch zu gross. Das Unigekehrte wäre von neuen Goldmünzen zu 20 und 10 Franken zu sagen, die durch eine 80%ige Herabsetzung ihres Gewichtes eher zu klein würden. Aus diesen Gründen schlagen wir vor, ins neueMünzgesetzz zwei bisher nicht existierende Werte aufzunehmen, nämlich Münzen zu 50 und 25 Franken. Beide Münzen wären in bezug auf die Grosse durchaus handlich: das 50-Franken-Stück läge mit einem Durchmesser von 25 Millimeter genau zwischen dem Ein- und Zweifränkler, während das 25-Franken-Stück einen Durchmesser von 20 Millimeter erhielte, l Millimeter weniger als das bisherige Stück zu 20 Franken. Um Verwechslungsmöglichkeiten gänzlich auszuschalten, würden die neuen Goldmünzen ein anderes Münzbild erhalten als die bisherigen Münzen.

Diese Neuordnung bedeutet selbstverständlich nicht, dass diese Goldmünzen nach Inkraftsetzung des neuen Münzgesetzes in Umlauf gegeben werden; ob und
wann dies geschehen kann, wird vielmehr von der zukünftigen Gestaltung der internationalen Lage auf wirtschafte- unwährungspolitischemem Gebiet abhängen.

S. Auch hinsichtlich der Formulierung der Währungsbestimmungen sehen wir einige Änderungen vor. Einmal halten wir es für richtig, die grundsätzlichen Bestimmungen über die Währungsordnung, die bisher gleich der Regelung des Münzwesens im Abschnitt «Münzordnung» untergebracht waren, unter einen eigenen Titel zu setzen. Damit soll deutlicher als bisher zum Ausdruck gebracht werden, dass die grundlegenden Bestimmungen nicht nur für das Münzwesen, sondern für das gesamte Geldsystem Geltung haben. Aus dem gleichen Grunde sollte der bisherige Ausdruck «Münzeinheit» durch den umfassenderen Ausdruck «Währungseinheit» ersetzt werden. Ebenso erscheint

526 es zweckmässig, für die beiden wichtigsten Teile der Währungsgrundlage, nämlich die Währungseinheit und den Münzfuss, je einen eigenen Artikel vorzusehen. Unter dem Titel «Währungseinheit und Münzfuss» wird in. Artikel l die Währungseinheit imd in Artikel 2 der Münzfuss umschrieben.

IV. Die übrigen Abänderungsvorschläge .7. Das Münzsystem In Artikel 8 (bisher Art. 2) sind die Münzen und ihre Eigenschaften, festgelegt. Bei den Goldmünzen sind, wie bereits im vorhergehenden Abschnitt ausgeführt, die beiden Werte von 50 und 25 Pranken vorgesehen. Ihr Gewicht ergibt sich automatisch aus dem Münzfuss, der Legierung und dem Nennwert.

Der Durchmesser wird bestimmt durch die prägetechnischen Erfordernisse bezüglich der Dicke der Münzen.

Die Silbermünzen entsprechen den bisherigen Bestimmungen. An einer vom Finanz- und Zolldepartement im Herbst 1948 veranlassten Aussprache mit den am Münzverkehr interessierten Kreisen wurde zwar ziemlich einhellig der Wunsch nach einem Geldzeichen zu 10 Franken geäussert; die Meinungen waren allerdings geteilt, ob ein solches in Form einer Münze oder in Form einer Batiknote vorzuziehen wäre. Dieser Wunsch steht zum Teil damit im Zusammenhang, dass die Fünffrankennoten wegen ihrer raschen Abnützung und der hohen Druckkosten allmählich aus dem Verkehr zurückgezogen werden sollen -- sie wurden auch im zweiten Weltkrieg lediglich als Ersatz für die gehorteten Fünfliber ausgegeben --, womit dieser Wert praktisch wiederum ausschliesslich durch den wegen seines Gewichtes etwas unhandlicheren Fünfliber vertreten sein wird. Ferner wurde festgestellt, dass eine Lücke im Dezimalsystem bestehe, das von l Bappeii bis 1000 Franken alle Werte mit der Zahl l aufweist, mit einziger Ausnahme des Wertes von 10 Franken. Die Expertenkommission kam dann aber zum Schluss, dass ein solches Geldzeichen nicht einem allgemeinen Bedürfnis entspreche und dass aus psychologischen Gründen von jeder nicht absolut notwendigen Änderung im Münzwesen abgesehen werden sollte. Es hält zwar nicht leicht, die Wirkung einer allfälligen Änderung im Münzwesen, in diesem Falle der Ausgabe eines neuen Geldwertes, zu beurteilen; die seinerzeitige Verkleinerung des Fünflibers, die damals von vielen Seiten schart bekämpft wurde, hat dies deutlich gezeigt. Der Bundesrat hat sich immerhin der Meinung der Expertenkommission
angeschlossen.

Was die bisherigen Nickelmünzen betrifft, schlagen wir vor, für die Prägung dieser Werte die seit 1942 aus Gründen der Metallbeschaffüngsachwierigkeiten an Stelle des Keinnickels verwendete Legierung von Nickel und Kupfer im Verhältnis von 1:3 auch für die Zukunft beizubehalten. Die Kupföruickelmütizen können von den Reinnickeknünzen kaum unterschieden werden, kommen aber wegen des niedrigeren Kupferpreises billiger zu stehen.

Ein weiterer Vorteil des Kupfernickels liegt darin, dass es vollständig in der

527

Münzstätte verarbeitet werden kann, während bei der Herstellung von Beinnickelmünzen für einzelne Vorgänge die Priva tindüstrie herangezogen werden muss. Daraus ergibt sich nicht nur 'eine weitere Verteuerung, sondern auch eine Abhängigkeit der Münzprägung, die unter Umständen nachteilig sein konnte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass von den bisher geprägten Münzen 78% bereits aus Kupfernickel und nur noch 27% aus Eeiunickel bestehen. Die Bückkehr zum Beinnickel hätte unter diesen Umständen nur dann einen Sinn, wenn die Kupfernickehnünzen zurückgezogen und durch Beinnickelmünzen ersetzt würden. Die Kosten des Umtausches würden sich aber auf rund 6--7 Millionen Franken belaufen und könnten, da ihnen kein messbarer Nutzen gegenüberstünde, nicht verantwortet werden.

Bei den Bronzemünzen sind keine Änderungen vorgesehen, d.h. es sollen inskünftig wieder Bronzemünzen an Stelle der während der Kriegsjahre geprägten Ersatzmünzen aus Zink in Verkehr gegeben werden. Dies ist. übrigens bereits seit dem Frühjahr 1948 der Fall. Die Ausprägung der Münzen mit einem neuen Münzbild erlaubt, neben den Zinkmünzen auch die früher geprägten Bronzemünzen, die zum Teil unansehnlich geworden sind, aus dem Verkehr zurückzuziehen. Die Ausserkurssetzung der alten Münzen wird noch im Laufe dieses Jahres erfolgen.

2. Das freie Prägerecht

Artikel 5 enthält die Bestimmungen über das jedermann zustehende Becht, gegen Goldlieferung in der eidgenössischen Münzstätte Goldmünzen prägen zu lassen. Das freie Prägerecht hat unbestreitbar nicht mehr die gleiche Bedeutung wie früher. Zur Zeit des sogenannten Goldautomatismus kam ihm die Funktion eines Regulators der Wechselkurse zu. Stiegen die Wechselkurse über den obern Goldpunkt, so lohnte es sich, Gold auszuführen, es im betreffenden Land ausprägen zu lassen und sich so gesetzliche Zahlungsmittel zu beschaffen. Sanken umgekehrt die Wechselkurse unter den untern Goldpunkt, so war es vorteilhaft, aus dem Ausland Gold hereinzunehmen und in der Schweiz ausprägen zu lassen. Durch die Ausprägung wurde dem Gold die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels verheben. Auf diese Weise wurde erreicht, dass sich die Wechselkurse nie für längere Zeit ausserhalb der Goldpunkte bewegten. Dieser Goldautomatismus dürfte aber der Vergangenheit angehören.

An dessen Stelle ist die Verpflichtung der Notenbank getreten, den Wert der Währungseinheit auf der vorgeschriebenen Höhe zu halten. Auch konnte schon bisher aus allgemeinen währungspolitischen Gründen das freie Prägerecht nur dann ausgeübt werden, wenn die Notenbank ihre Noten in Gold einlöste. Die Handhabe dazu gab die Vollziehungsverordnung zum Münzgesetz, die die Bestimmung enthielt, dass Prägeaufträge von der Nationalbank begutachten zu lassen waren, wenn .diese ihre Noten nicht unbeschränkt in Goldmünzen einlöste, und dass die Prägung verweigert werden konnte, ohne daas hiefür eine Begründung gegeben werden musste. Die Prägung wurde dann verweigert, wenn sie aus währungspolitischen oder andern Gründen unerwünscht war.

528

,

Auf der a.ndern Seite sprechen aber auch Gründe zugunsten der Beibehaltung des freien Prägerechtes, dessen Ausübung allerdings nach wie vor an gewisse Voraussetzungen gebunden werden müsste. Für die Beibehaltung spricht, dass das freie Pragcrecht gewissermassen als Attribut einer Goldwährung, zum mindesten in ihrer klassischen Form der Goldurulaufswährung.

zu betrachten ist. Ohne Not sollte aber ein solches Attribut, auch wenn dessen Anwendung zuraeit aus verschiedenerlei Gründen nicht gewährt werden kann, nicht fallengelassen werden. Es liegt immerhin im Bereich der Möglichkeit, dass die Wirtschaft«- und währungspolitische Weltlage wieder einmal einen Zustand erreicht, der es nicht nur der Schweizerischen Nationalbank, sondern auch andern Notenbanken erlauben würde, ihre Noten wieder in Goldmünzen einzulösen, also Goldmünzen als Zahlungsmittel in Zirkulation zu. geben.

Unter dieser Voraussetzung bestünde aber kein Grund, die Goldprägung für Private zu verweigern, um so weniger, als nicht anzunehmen ist, dass dannzumal vom freien Prägerecht in wesentlich grösserem Umfange Gebrauch gemacht würde als dies früher zu Zeiten der Goldumlaufswährung der Fall war.

La Übereinstimmung mit der Expertenkommission und der Nationalbank glaubt deshalb der Bundesrat, dass das freie Prägerecht grundsätzlich beibehalten werden soli, dass aber an die Prägung für Private Bedingungen zu knüpfen sind, die eine Durchkreuzung oder Erschwerung der staatlichen Währungspolitik verunmöglichen. Die Mehrheit der Experten sprach sich für eine ergänzende Bestimmung zum bisherigen Artikel 4 des Gesetzes aus, die das freie Prägerecht der Bewilligungspflicht unterstellt, sofern die Nationalbank ihre Noten nicht unbeschränkt in Goldmünzen einlöst. Die Nationalbaok dagegen betrachtet als Korrelat zum freien Prägerecht die ausdrückliche Verpflichtung zur Einlösung der Noten in Gold. Damit wäre die Goldprägung für Private auch dann bewilhgungspflichtig, wenn die Nationalbank unbeschränkt Gold abgibt, ohne zur Einlösung der Noten verpflichtet zu sein. Unser Noteninstitut ist allerdings der Meinung, dass in diesem Falle der Bewilligung der Goldausprägung für Private nichts im Wege stünde. Der Bundesrat kann sich der von der Nationalhank vorgeschlagenen Formulierung anschliessen.

Der bisherige Artikel 4 des Gesetzes wird somit zum
Absatz l des neuen Artikels 5, wobei unter den dort genannten Bedingungen des Bundesrates, an die die freie Prägung gebunden ist, im Gegensatz zu bisher nur noch Bedingungen technischer Natur verstanden sind (minimaler Betrag der. Goldeinheierung, Ablieferungsfristen, Prägegebühren usw.). Die in der bisherigen Vollziehunggverordnung aufgeführten Bedingungen währungspolitischer Ait werden durch den neuen Absatz 2 des Gesetzes ersetzt, der die Bewilligungspflicht für die freie Goldprägung umschreibt. Selbstredend hat die Bewilligungspflicht keine Geltung für den Bund als Münzherrn und ebensowenig für die Nationalbank.

Der Absatz 2 des bisherigen Artikels 4, der festhält, dass die Prägung anderer Münzen nur der Bund vergeben darf, kann -- weil selbstverständlich -- fallengelassen werden.

529 3. Die Zahlkraft der Scheidemünzen In Artikel 6 ist für den Zwang zur Annahme von Scheidemünzen an Zahlung« Statt eine Vereinfachung vorgesehen, indem die obere Grenze nicht werttnässig, und zwar nach den. einzelnen Münzgruppen getrennt (Silbermünzen bis zu hundert Pranken, Nickelmünzen bis zu zehn Franken und Bronzemünzen bis zu zwei Franken) festgesetzt werden soll, sondern einheitlich nach der Stückzahl der Münzen, nämlich bis zu hundert Stück.

4. Die Regelung des Münzverlcehrs Artikel 8 umfasst die bisherigen Artikel 7 und 8; er enthält die Bestimmungen betreffend die Münzausgabe und -rücknahme, die Auswechslung und die Vorratshaltung. Gegenüber der bisherigen Fassung sind zwei Weglassungen und eine Ergänzung vorgesehen. Weggelassen wurde die Pflicht der eidgenössischen Staatskasse zur Auswechslung von Münzen, da diese Pflicht identisch ist mit der Verpflichtung zur Bücknahme von Münzen gegen andere Münzen.

Ferner soll die Staatskasse der Verpflichtung enthoben werden, Goldmünzen abzugeben, da dies nicht zu ihren eigentlichen Aufgaben gehört. Neu ist dagegen die Bestimmung, dass die Staatskasse neben den Vorräten an Scheidemünzen auch Vorräte an Ersatzgeld für Notlagen in Kriegszeiten zu halten hat. Während des ersten Weltkrieges war der Bund infolge des Mangels an Metallgeld und weil damals die Notenabschnitte zu 5 und 20 Franken noch nicht existierten, gezwungen, Papiergeld auszugeben. Die Ermächtigung hiefür gab ihm Artikel 39, Absatz l, der Bundesverfassung, wonach der Bund neben den Banknoten auch andere gleichartige Geldzeichen ausgeben darf. Im zweiten Weltkrieg konnte dagegen die Ausgabe von Ersatzgeld vermieden werden.

Es entspricht aber einem Gebot der Vorsicht, zur Überbrückung vorübergehender Münzverknappungen Papiergeld bereit zu halten. Ebenso halten wir es für richtig, dieses im Gesetz selbst vorzusehen, auch wenn dessen Ausgabe praktisch nur in Notrechtszeiten denkbar ist.

5. Die Münzprägung Artikel 10 bestimmt über das Ausmass der Münzprägung. Bisher war die Menge der neu zu prägenden Münzen im Voranschlag des Bundes festzusetzen. Allerdings konnte es sich nicht etwa darum handeln, die Münzprägung in den Einnahmen und Ausgaben aufzuführen, sondern nur darum, auf der Textseite des Voranschlages die auf Grund des voraussichtlichen Bedarfes notwendigen Prägungen den
eidgenössischen Bäten zur Kenntnis zu bringen. Eine solche Bestimmung ist nicht mehr nötig, weil -- wie beim folgenden Artikel dargelegt wird -- die gesamten Einnahmen und Ausgaben, die sich aus der Ausübung des Münzregales ergeben, inskünftig im Staatsvoranschlag enthalten sein werden. Zur Begründung der Einnahmen und Ausgaben aus der Münzprägung wird damit auch das Prägeprogramm bekanntgegeben

530

werden müssen. Dagegen erscheint es als wünschenswert, im Gesetz ausdrücklich festzuhalten, dass das Ausmass der Münzprägung sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs zu richten habe, worunter selbstredend nicht nur die laufenden, sondern auch die allfälhg zu erwartenden ausserordentlichen Bedürfnisse sowie die daraus sich ergebenden Vorräte zu verstehen sind.

6. Dio Verbuchuny der Einnahmen und Ausgaben aus der Mümprägung Artikel 11 handelt von den Einnahmen und Ausgaben, die sich aus dei' Münzprägung ergeben. Bisher wurden die Einnahmen einem Fonds, dem Münzreservefonds, überwiesen, zu dessen Lasten anderseits der Betrieb und Unterhalt der Münzstätte und die Verluste aus der Säuberung des Münzumlaufes gingen. Dieser Fonds besteht seit dem Jahre 1860. Entgegen den ursprünglichen Erwartungen wurde er aber für die vorgenannten Zwecke fast nie beansprucht, weil die Einnahmen aus der Münzprägung normalerweisc grösser waren als die Ausgaben. Die bisherigen gelegentlichen, meist geringfügigen Bückschläge sind zur Hauptsache auf Kursverluste der Fondsanlagen und auf die Einschmelzung ausländischer Münzen zur Zeit der Lateinischen Münzunion zurückzuführen. Nachdem beide Arten von Bückschlägen nicht mehr vorkommen können -- die Lateinische Münzunion ist Ende 1926 aufgelöst worden, und der Münzreservefonds besteht heute im wesentlichen aus einem buchmässigen Guthaben gegenüber dem Bund --, ist für die Zukunft mit noch weniger Bückschlägen als bisher zu rechnen. Die Frage ist also berechtigt, ob es sinnvoll ist, den Fonds, der Ende 1948 eine Höhe von 143 Millionen erreichte, einfach weiter ansteigen zu lassen. Ein Fonds, der, von geringfügigen Ausnahmen abgesehen, nie beansprucht wird und dauernd ansteigt, verliert im. G-runde genommen seine Existenzberechtigung. Es liesse sich deshalb durchaus die Meinung vertreten, dass der Fonds aufgelöst und anfällige Bückschläge, die, wie gesagt, kaum 'mehr ein nennenswertes Ausmass erreichen können, durch die allgemeine Rechnung übernommen werden sollten. Auf der andern Seite kann es allerdings auch als wünschenswert erscheinen, dass die Staatsrechnung Bückschlägen, die aus der Ausübung des Münzregales entstehen, grundsätzlich nicht ausgesetzt wird. Dieser Auffassung könnte in der Weise Bechnung getragen werden, dass aus dem bisherigen Fonds eine Bückstellung von
bestimmter Höhe gebildet würde, ans der allfällige Bückschläge zu decken wären und die aus den Prägegewinnen der nachfolgenden Jahre bis zum festgesetzten Höchstbetrage wieder zu äufnen wäre. Der Bundesrat glaubt, dass diese Lösung die vertretbarste ist ; einerseits wird auf diese Weise das unbegrenzte -- und unnötige -- Ansteigen des bisherigen Fonds vermieden, und andererseits wird die Staatsrechnung aus allfälligen Bückschlägen nicht belastet. Eine Bückstellung von 10 Millionen wäre für den genannten Zweck genügend; wir möchten aber, um gegen jede Eventualität gewappnet zu sein, eine Bückstellung von 20 Millionen Franken beantragen. Der Fonds ist nach Bildung der Bückstellung aufzulösen und führt automatisch zu einer entsprechenden Verringerung des Schuldenüberschusses des Bundes.

531 Ein Blick auf das Ausland zeigt, dass mit Ausnahme von Belgien die massgebenden Länder, u. a. die Vereinigten Staaten, Grossbritannien, Schweden und Holland, keine Münzreservefonds besitzen bzw. sie schon früher aufgelöst haben.

7. Die Bewilligungspflicht, -für die Herstellung oder Einfuhr münzähnlicher Gegenstände Unter der bisherigen Fassung des Artikels 12 konnten nur Gegenstände der Bewilligungspflicht unterstellt werden, denen vom Hersteller absichtlich das ungefähre Aussehen von Münzen gegeben wird (Spielmarken aus Aluminium, münzähnliche Schokoladetaler usw.). Es hat sich seit der Inkraftsetzung des bisherigen Münzgesetzes aber gezeigt, dass es zweckmässig wäre, auch Gegenstände, die z. B. das Gewicht oder den Durchmesser von Münzen aufweisen, der Bewilligungspflicht zu unterstellen, weil es immer wieder vorkommt, dass solche Gegenstände in Automaten oder Münzrollen verwendet werden.

Die Nachteile solcher Missbräuche konnten zwar meistens auf freiwilliger Basis behoben werden, indem sich die Hersteller verpflichteten, den Gegenwert zu vergüten oder die Gegenstände in Gewicht und Grosse so abzuändern, dass keine Verwendung als Münzen mehr möglich war. Es dürfte aber doch zweckmässig sein, dem Bund gesetzlich die Befugnis einzuräumen, dort einzuschreiten, wo es im Interesse des Geldwesens erwünscht ist. Diese Bestimmung soll jedoch nicht unnötig rigoros gehandhabt werden. Was die bereits bestehenden münzähnlichen Gegenstände im weitern Sinne des Wortes betrifft -- es handelt sich hier um Biermarken, Konsummarken, Milchmarken, Jetons und dergleichen --, gelten sie solange ohne weiteres als bewilligt, als keine Reklamationen wegen irrtümlicher oder missbräuchlicher Verwendung als Münzen eingehen. Die Bewilligungspflicht würde sich inskünftig also auf Gegenstände erstrecken, die wegen ihres Gepräges, Gewichtes oder wegen ihrer Grosse (Durchmesser und Dicke) mit Münzen verwechselt werden könnten. Dagegen soll der im bisherigen Gesetzestext enthaltene Ausdruck «für Handel und Verkehr bestimmte» fallen gelassen werden, da er eine unnötige Einschränkung bedeutet, und es schwer hielte, im einzelnen Palle festzustellen, ob ein Gegenstand für Handel und Verkehr bestimmt ist oder nicht.

S. Die Strafbestimmungen Die Mehrzahl der ursprünglich im Gesetz enthaltenen Strafbestimmungen sind in das erst
später in Kraft getretene Schweizerische Strafgesetzbuch übernommen worden. Von den sechs nicht ausdrücklich übernommenen Artikeln können drei ohne Nachteil fallengelassen werden, während die andern drei Artikel auch im neuen Münzgesetz enthalten sein sollten. Artikel 13 (bisher Art. 19) sieht eine Bestrafung für die Einfuhr oder den Erwerb ausser Kurs gesetzter (bisher auch abgenützter) Münzen zum Zwecke der Inumlaufsetzung vor. Der bisherige Artikel 20 (Einfuhr, Erwerb und Inumlaufsetzun von Muri-

532 zen ohne gesetzlichen Kurs zum Zwecke der unrechtmässigen Bereicherung) kann fallengelassen werden, da er auf Grund der bisherigen Erfahrungen keine praktische Bedeutung hat. Das gleiche gilt für den Artikel 21 : es ist nicht denkbar dass Münzen in einem strafbaren Masse absichtlich beschädigt und wieder in Zirkulation gegeben werden, im Gegensatz zur Verringerung der Münzen in Gewicht oder Legierung, die aber im Strafgesetzbuch als strafbar erklärt ist.

Artikel 14 lehnt sich in seiner neuen Fassung dem Artikel 12 an. Der bisherige Artikel 26 kann dagegen als gegenstandslos ebenfalls fallengelassen werden, weil er nur die seinerzeit aufgehobenen Artikel 18--15 betraf.

9. Die Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 16 verleiht den in Artikel 3 nicht mehr aufgeführten Beinnickelmünzen bis auf Bückruf durch den Bundesrat gesetzlichen Kurs. Es handelt sich um die früher geprägten Nickelmünzen. Eine analoge Bestimmung enthielt Artikel l der Vollziehungsverordnung für die vor 1931 geprägten Zweirappenstücke im Gewicht von 2,5 statt 3 Gramm und die Zehn- und Fünfrappenstücke aus Kupfernickel. Da die vorläufige Belassung der Reinnickelmünzen im Umlauf eine Ergänzung des Artikels 3 des Gesetzes bedeutet, ist es richtiger, diese Bestimmung ebenfalls im Gesetz und nicht in der Vollziehungsverordnungaufzuführen. Artikel 17 steht im Zusammenhang mit der in Artikel 11 vorgesehenen Bildung einer Bückstellung an Stelle des bisherigen Münzreservefonds, A r t i k e l 18 entspricht sinngemäss dem bisherigen Artikel 29.

Wir haben die Ehre, Ihnen auf Grund der vorstehenden Ausführungen.

den beiliegenden Gesetzesentwurf zur Annahme zu empfehlen, und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung, Bern, den 4. März 1949.

Im Namen des schwei/.. Bundesrates.

Der Bundespräsident : E. Nobs Der Bundeskanzler: Leimgruber

533

(Entwurf)

Bundesgesetz über

das Münzwesen Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 88 der Bundesverfassung; nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. März 1949, beschliesst : Erster Abschnitt Währungseinheit und Münzfuss Art. l Die schweizerische Währungseinheit ist der Pranken. Er ist in hundert Happen eingeteilt.

Art. 2 Der Pranken entspricht 83/310 (= 0,20322... ) Gramm Feingold. (Ein Kilogramm Feingold = 4920 40/63 Franken.)

Zweiter Abschnitt Münzordnung Art. 3 Die Münzen und ihre Eigenschaften sind folgende. (Siehe folgende Tabelle.)

Art, 4 1 Der Bund allein hat das Eecht der Münzprägung.

2 Er unterhält die eidgenössische Münzstätte.

Art. 5 Jedermann kann, unter den vom Bundesrate festzusetzenden Bedingungen, der eidgenössischen Münzstätte Gold einliefern und zu Münzen im Nennwerte von fünfzig und fünfundzwanzig Franken prägen lassen.

1

534 Münzgattung

Kurantmünzen

Münzsorten

Goldmünzen

Nennwert

Franken Kappen

Legierung

Tausendstel

Fehlergrenze Tausendder Legierung stel Gewicht

Silbermünzen 2

5

)

1

--

« .

20

Aufschrift

Bronzemünzen

20

2

/2

10

Auf, sehr.

27

5

i

10 Zink

20 5

5 81

10

750 Kupfer 950 Kupfer 40 Zinn 250 Nickel

3

Z

25

Kupfernickelmünzen 1

835 Silber 165 Kupfer

900 Gold 100 Kupfer

Gramm -11,200 5.645 15

Durchmesser Milimeter

1 |

Fehlergrenze Tausend- 1 ] stel i des Gewichtes

Rand merkmal

2D

50

Scheidemünzen

2%

4

gerippt

18

2

3

1 1/2 15

15

7

23

3

30

21

18 glatt

17

20

16

glatt

2

Solange die Schweizerische Nationalbank zar Einlösung ihrer Noten in Goldmünzen nicht verpflichtet ist, bedarf die Prägung für Private der Bewilligung des Bundesrates.

Art. 6 Schweizerische Goldmünzen sind unbeschränkt als Zahlung anzunehmen.

Dagegen ist niemand gehalten, für eine Zahlung mehr als hundert Seheidemünzen anzunehmen. Vorbehalten bleibt Artikel 7.

Art. 7 Die öffentlichen Kassen des Bundes und der Kantone sowie die Kassen der Schweizerischen Nationalbank sind gehalten, alle schweizerischen Münzen unbeschränkt als Zahlung anzunehmen.

Art. 8 Die eidgenössische Staatskasse ist verpflichtet, a. dem Verkehr die Scheidemünzen zuzuführen, deren er bedarf; fr. die vom Verkehr nicht benötigten Scheidemünzen zurückzunehmen gegen andere Scheidemünzen, gegen Banknoten oder gegen Postüberweisung oder Bankvergütung.

1

535 2

Sie unterhält die für den laufenden Verkehr und für ausserordentlichen Bedarf erforderlichen Vorräte an Scheidemünzen, sowie Vorräte an Ersatzscheidegeld für Notlagen in Kriegszeiten.

3 Die Kassen der Postverwaltung, der Zollverwaltung, der Bundesbahnen und der Schweizerischen Xationalbank sind gehalten, Scheidemünzen im Masse der vorhandenen Kassenbestände auszuwechseln.

Art. 9 Die eidgenössische Staatskasse entzieht dem Verkehr die abgenutzten, beschmutzten und beschädigten schweizerischen Münzen sowie die verringerten und gefälschten Münzen; sie wird in dieser Aufgabe von den übrigen eidgenössischen Kassen und von der Nationalbank unterstützt.

Art. 10 Das Ausmass der Münzprägung hat sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs zu richten.

Art. 11 Aus den Gewinnen der Münzprägung wird eine Bückstellung von 20 Millionen Franken gebildet; diese dient der vorübergehenden Deckung von Verlusten, die aus der Ausübung der Münzhoheit entstehen.

Art. 12 1

Wer den schweizerischen Münzen in Gepräge, Gewicht oder Grosse ähnliche Gegenstände herstellen oder einführen will, hat hiefür die Bewilligung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements einzuholen.

2 Die Bewilligung wird verweigert, wenn ein Missbrauch zu befürchten, sie wird zurückgezogen, wenn ein Missbrauch festgestellt ist.

Dritter Abschnitt Strafbestinunungen

Art. 13 1

Wer ausser Kurs gesetzte Münzen einführt oder erwirbt, um sie in Umlauf zu bringen, wer solche Münzen in Umlauf bringt, wird mit Haft oder Busse bestraft.

2 Die Münzen werden eingezogen.

536

Art. 14 Wer ohne Bewilligung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements den schweizerischen Münzen in Gepräge, Gewicht oder Grosse ähnliche Gegenstände herstellt oder einführt, wird mit Busse bestraft.

Die in Absatz l genannten Gegenstände werden eingezogen.

Art. 15 1

Die in diesem Gesetz genannten strafbaren Handlungen unterhegen der B Bundesstrafgerichtsbarkeit.

2 Der Bundesrat kann die Untersuchung und Beurteilung den kantonalen Behörden übertragen.

Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 16 Ausser den in Artikel 8 genannten Münzen haben bis auf Rückruf durch den Bundesrat auch die Zwanzig-, Zehn- und Fünf rappenstücke aus Beinnickel gesetzlichen Kurs.

Art. 17 Der Münzreservefonds wird nach Bildung der in Artikel 11 genannten Bückstellung aufgelöst.

Art. 18 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben : Das Bundesgesetz vom 8. Juni 1981 über das Münzwesen; Artikel 8 des Bundesratsbeschlusses vom 27. September 1936 betreffend Währungsmassnahmen : der Bundesratsbeschluss vom 21. Oktober 1941 betreffend Abänderung des Bundesgesetzes über das Münzwesen: der Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 1942 betreffend Abänderung des Bundesgesetzes über das Münzwesen.

Art. 19 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Er ist mit dem Vollzug beauftragt.

8457

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Revision des Bundesgesetzes vom 3. Juni 1931 über das Münzwesen (Vom 4. März 1949)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1949

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

5587

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.03.1949

Date Data Seite

521-536

Page Pagina Ref. No

10 036 569

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.