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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Korbwarenund Rohrmöbelindustrie (Vom 29, Dezember 1948)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l Aus dem Gesamtarbeitsvertrag vom 1. August 1948 für die schweizerische Korbwaren- und Rohrmöbelindustrie werden die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt.

2 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

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Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Sie erstreckt sich auf die Betriebe, die Korbwaren und Bohrmöbel sowie weitere Fabrikate mit dem gleichen, bei der Anfertigung von Korbwaren und Bohrmöbeln zur Verwendung gelangenden Material herstellen und mindestens zwei unter die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen fallende Arbeitnehmer beschäftigen.

3 Ausgenommen sind Anstalten öffentlichen oder gemeinnützigen Charakters, Blindenwerkstätten und Kinderwagenfabriken.

4 Die Allgemeinverbindlicherklärung umfasst alle gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmer. Ausgenommen sind Familienangehörige, Lehrlinge und in Heimarbeit tätige Arbeitnehmer.

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Art. 8 Dieser Beschluss tritt mit seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 1949.

Bern, den 29. Dezember 1948.

Im Kamen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Cello Der Bundeskanzler: Leimgruber

78 Beilage

Gesamtarbeitsvertrag vom 1. August 1948 für die schweizerische Korbwaren- und Rohrmöbelindostrie abgeschlossen zwischen der Interessengemeinschaft der schweizerischen Korbwaren- und Rohrmöbeh'ndustrie, dem. Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverband, dem Christlichen Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz und dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter.

Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen: Arbeitszeit

Zuschläge

i. Mai

Lohn

Ziff. 3 Für die dem Fabrikgesetz unterstellten Betriebe beträgt die normale wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden. Für die übrigen Betriebe beträgt sie 52 Stunden.

a Die Einteilung der Arbeitszeit bleibt den einzelnen Betrieben überlassen, wobei die Wünsche der Mehrheit der Arbeiterschaft zu berücksichtigen sind.

3 Der Samstagnachmittag ist frei.

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Ziff. 4 Für Überzeit-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zu entrichten.: a. für Überzeitarbeit und Arbeit an Samstagnachmittagen . 25% b. für Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit . . . . 50 % 2 Als Nachtarbeit gilt die Arbeit, die während dem 1. Mai und 15. September zwischen 20 und 5 Uhr und während der übrigen Zeit des Jahres zwischen 20 und 6 Uhr verrichtet wird.

3 Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt die Arbeit, die an Sonn- und Feiertagen zwischen 0 und 24 Uhr ausgeführt wird.

* Die übrige Arbeit, die ausserhalb der normalen Höchstarbeitszeit verrichtet wird, gilt als Überzeitarbeit. Sie ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Ziff. 5 Der 1. Mai ist auf Wunsch der Arbeitnehmer frei.

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Ziff. 6 Für die im Akkord beschäftigten gelernten Arbeiter sind die Akkordlohnansätze so festzusetzen, dass sich bei durchschnittlicher Leistung innerhalb einer Zahltagsperiode ein durchschnittlicher Stundenlohn (einschliesslich Teuerungszulage) von Fr. 2,20 ergibt.

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Ziff. 7 Sämtliche Arbeitnehmer haben je nach Dienstalter Anspruch auf bezahlte Ferien. Für die Berechnung des Dienstalters ist das Eintrittsdatum massgebend.

3 Die Dauer der bezahlten Ferien beträgt: nach Ablauf des 1. Dienstjahres 6 Tage » . 5 .

» ' S » » » . » 10.

» 10 » » 15.

·· 12 » 3 Ein Ferientag wird zu 8 Arbeitsstunden gerechnet.

4 Bei Arbeitsausfall von mehr als zwei Monaten kann der Ferienanspruch entsprechend der ausfallenden Arbeitszeit herabgesetzt werden.

5 Bei Auflösung des Dienstverhältnisses im Laufe des DienstJahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ferien im Verhältnis zur abgelaufenen Dienstzeit.

e Jedem Arbeitnehmer ist es untersagt, in seiner Frei- oder Ferienzeit Berufsarbeit zu Erwerbszwecken oder zuhanden der Konkurrenz auszuführen. Zuwiderhandelnde können nach einmaliger schriftlicher Verwarnung unter Entzug der Ferien sofort entlassen werden.

7 Die zeitliche Ansetzung der Ferien erfolgt durch die Geschäftsleitung, wobei die Wünsche der Arbeitnehmer möglichst zu berücksichtigen sind. In der Regel sollen die Ferien ununterbrochen gewährt und 8bezogen werden.

Eine Barentschädigung an Stelle von Ferien ist nicht gestattet, ausgenommen in Fällen, wo die Ferien nicht vor der Beendigung des Dienstverhältnisses bezogen werden konnten.

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Ferien

Ziff. 8 Den Arbeitern werden für die in Absatz 2 erwähnten Feiertage, gezahlte sofern sie nicht auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag fallen, folgende Feiertage Entschädigungen ausgerichtet: an verheiratete Männer Fr. 10.-- an Frauen und ledige Männer » 8. -- an Jugendliche unter 18 Jahren . .

» 6.-- * Als bezahlte Feiertage gelten der 1. Januar, der Karfreitag, der Ostermontag, der Auffahrtstag, dsr Pfingstmontag und ein Weihnachtstag.

Ziff. 9 1 Die Arbeitnehmer sind durch den Arbeitgeber gegen Betriebs- Unfall- und und Nichtbetriebsunfälle zu versichern. Ferner ist durch den Arbeit- Krankengeber eine Abredeversicherung im Sinne von Artikel 62, Absatz 2, des Versicherung Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung abzuschli essen.

3 Die Prämien für die Betriebsunfallversicherung trägt der Arbeitgeber. Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung sowie die Abredeversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

s Jedem Arbeitnehmer steht es frei, sich gegen die Folgen von Krankheit angemessen zu versichern. An die Prämien für die Krankenversicherung hat der Arbeitgeber dem sich über den Abschluss einer Ver1

.80 Sicherung ausweisenden Arbeitnehmer einen wöchentlichen Beitrag von Fr. l. -- zu bezahlen. Dieser Beitrag gilt als Ablösung der Verpflichtung des Arbeitgebers aus Artikel 335 des Obligationenrechts.

Kündigung

Ziff. 10 ! Die ersten zwei Wochen nach der Anstellung gelten als Probezeit, innert welcher das Arbeitsverhältnis jederzeit mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden kann.

2 Nach Ablauf der Probezeit und auch im überjährigen Dienstverhältnis beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage. Die Kündigung mnss auf einen Samstag oder Zahltag erfolgen.

3 Die absichtliche oder grobfahrlässige Übertretung der Dienstpflicht wie auch Schwarzarbeit m der Frei- oder Ferienzeit gelten im Sinne von Artikel 352 des Obligationenrechts als wichtiger Grund, welcher zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt.

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06.01.1949

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