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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erteilung einer neuen Konzession für die Bremgarten-Dietikon-Bahn (Vom 8. März 1949)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Beschluss vom 24. Juni 1899 erteilte die Bundesversammlung den damaligen Mitgliedern des Gemeinderates von Bremgarten zuhanden einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Strassenbahn von Bremgarten (Obertor) nach Dietikon (Bahnhof) für die Dauer von 50 Jahren. Diese Konzession läuft nunmehr am 24, Juni 1949 ab.

Durch Bundes beschluss vom 22. Dezember 1904 wurde die Konzession ausgedehnt auf die Strecke von Bremgarten (Obertor) nach der Station Bremgarten der schweizerischen Bundesbahnen. ZweiweitereeKonzessionsänderungenrringen vom 13. Dezember 1901 :und 22. Dezember 1911 bezogen sich auf die Minimalzahl der täglich zu führenden Züge und die Tarife für die Beförderung von Tieren.

Am 16. November 1948 reichte die Bremgarten-Dietikon-Bahn AG. dem Bundesrat das Gesuch um Erneuerung der Konzession, auf weitere 50 Jahre ein.

Wir haben dieses Gesuch den beteiligten Kantonen Zürich und Aargau zur Stellungnahme vorgelegt.

Der Eegierungsrat des Kantons Aargau teilte uns am 21, Januar 1949 mit, weder von selten des Kantons noch der interessierten Gemeinden würden Einwendungen gegen eine Erneuerung der Konzession an die Bremgarten-DietikonBahn erhoben. Der Eegierungsrat sei bereit, die bis 1968 gültige Bewilligung für dio Benützung der öffentlichen Strassen durch diese Bahn sobald als möglich zu revidieren und den heutigen Verhältnissen, namentlich der Konzessionsdauer der neuen Bundeskonzession anzupassen. Eine weitere Benützung der aargauischen Landstrasse T durch die Bahn für weitere 50 Jahre sei somit gesichert.

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Ebenso stimmte der Begierungsrat des Kantons Zürich m seiner Zuschrift vom 3. Februar 1949 der Erneuerung der Konzession auf weitere 50 Jahre zu.

Die kantonalen Bestimmungen über die Benützung des öffentlichen Grundes durch die Bahn würden zur Zeit der notwendigen Revision unterzogen.

Die neuen Konzessionsbestimmungen halten sich an das. was üblicherweise in den letzten Jahren in neue Eisenbahnkonzessionen aufgenommen worden ist.

.

Wirempfehlen Ihnen, dem nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Erteilung einer neuen Konzession für die Bremgarten-Dietikon-Bahn Ihre Zustimmung zu geben.

Genehmigen Sie. Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern., den S. März 1949.

Im Namen des schwelst. Bundesrates, Für den B u n d e s p r ä s i d e n t e n : Celio Der Bundeskanzler: Leimgruber

547 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Erteilung einer neuen Konzession für die Bremgarten--Dietikon-Bahn

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , .

nach Einsicht in ein Gesuch der Bremgarten-Dietikon-Bahn AG, vom 17. November

1948, in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. März 1949, beschliesst

I Der Bremgarten-Dietikon-Bahn AG. in Bremgarten wird zu den nachstehend angeführten Bedingungen eine neue Konzession für den Bau und Betrieb der Schmalspurbahn von Bremgarten nach Dietikon erteilt.

Art. l Die jeweiligen Bundesgesetze sowie alle übrigen Vorschriften der Gesetzgebung Bundesbehörden über Bau und Botrieb der schweizerischen Eisenbahnen sind jederzeit genau zu beachten.

Art. 2 Die Konzession wird für die Dauer von 50 Jahren, d. h. bis 31. De- Dauer zember 1999, erteilt.

Art. 3 Die Konzession gilt für die Strecke: Bremgarten-West bis Dietikon strecken (SBB-Station).

Art. 4 Der Sitz der Gesellschaft ist in Bremgarten.

sitz

548 Art.

Benutzung dei öffentlichen Strossen

"Baupläne

5

Mit Bezug auf die Benützung der öffentlichen. Strassen zum Betneb von Eisenbahnen gelten die durch die Kantone Aargau und Zürich aufgestellten Vorschriften, soweit sie nicht mit den Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession und der Bundesgesetzgebung in Widerspruch stehen.

A) (. 6 Die Ausführung von Bauten sowie der zum Betrieb erforderlichen.

Einrichtungen dar nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen die gemäss den hundesrechtlichen Vorschriften über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten vorher durch die Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind.

Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung dieser Anlagen zu verlangen, wenn eine solche für die Betriebssicherheit notwendig erscheint.

Art. 7 Transporte

Fahrplan

Wagen

Tarife

Die Konzessionärin übernimmt die Beförderung von Personen Gepäck, Gütern und lebenden Tieren.

Art. S Der Konzessionärin ist im allgemeinen anheimgestellt, die Zahl der täglichen Zuge und deren Verkehrszeiten festzusetzen.Immerhin.

sind die Fahrpläne nach den geltenden Bestimmungen vor dei Inkraftsetzung der Aufsichtsbehörde, die auch über die Fahrgeschwindigkeit der Zuge entscheidet, zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 9 Für die Beförderung von Personen wild nur eine gefuhrt.

Art. 10

Wagenklasse

Für die Beförderung von Personen, Gepäck, Traglasten (landen tschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse), Gütern und lebenden Tieren sind die Tarife der Schweizerischen Bundesbahnen massgebend.

Die Konzessionärin ist gehalten, Abonnementsbillette zu ermässigten Taxen nach mit der Aufsichtsbehörde zu vereinbarenden Bestimmungen auszugeben.

Es sind die den Interessen des Handels, der Industrie, sowie der Land- und Forstwirtschaft dienenden Ausnahmetarife einzuführen.

Die Konzessionärin ist ermächtigt, die für die Berechnung der Beförderungstaxen dienenden Distanzen festzusetzen, wobei die effek-

549 tiven Entfernungen maximal um folgende Prozentsätze erhöht werden dürfen : für Personen- und Gepäckverkehr um 100 %, für Tier- und Güterverkehr um 150 %.

Bruchteile eines Kilometers können als ganze Kilometer berechnet -werden.

Art. 11 Personen, deren Mittellosigkeit durch eine Bescheinigung der zu- Armen- und Polizeiständigen Behörden bezeugt wird, sind zum halben Preis zu befördern. transporte Für Polizeitransporte die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden angeordnet werden, sind die vom Bundesrat erlassenen besonderen Vorschriften maßgebend.

Art. 12 Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind Reglemente und Reglemente und Tarife aufzustellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vor- Tarif bestimmungen zulegen.

Art. 13 Die Konzessionärin ist verpflichtet, einen allgemeinen Reserve- Reservefonds fonds zu äufnen.

Art. 14 Die Konzessionärin hat sich gegen die Folgen ihrer in der Bundes- Haftpflichtgesetzgebung über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrts- versicherung unternehmungen und der Post umschriebenen Haftpflicht bei einer in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmung oder einer andern, von der Aufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung zu versichern.

Die Verträge über die Haftpflichtversicherung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Vor dem Nachweis einer genügenden Haftpflichtversicherung darf der Betrieb nicht aufgenommen werden.

Art. 15 Die Konzessionärin hat für das ständige Personal eine Dienst- Personalfürsorge alterskasse oder eine Pensionskasse einzurichten oder es bei einer in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmung oder einer andern, von der Aufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung zu versichern.

Sie hat dafür zu sorgen, dass das Personal gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit versichert ist.

Die Eeglemente und Jahresrechnungen über die Personalfürsorge bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

550 Art. 16 Kontrolle

Den eidgenössischen Beamten, denen die Aufsicht über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen obliegt, ist zu jeder Zeit freie Fahrt und freier Zutritt zu allen Teilen der Anlagen zu gewähren. Das zur Vornahme von. Untersuchungen nötige Personal und Material, Pläne inbegriffen, ist ihnen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Konzessionärin und ihr Personal haben ferner den mit der Kontrolle betrauten Organen alle hiefür notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Art. 17 Disziplinarmassnahmen

Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass Beamte und Angestellte der Bisenbahn, die bei Ausübung ihres Dienstes zu begründeten Klagen Anlass geben und gegen die nicht von der Verwaltung selbst eingeschritten wird, gemassregelt oder entlassen werden.

Art. 18 Rückkauf

Für die Ausübung des Eückkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch macht, der Kantone, für die auf ihrem Gebiet gelegenen Linien, gelten folgende Bestimmungen: a. Der Bückkauf des ganzen Netzes oder nur von Teilstrecken kann jederzeit erfolgen. Er ist der Konzessionärin drei Jahre zum voraus schriftlich anzukündigen.

b. Durch den Kückkauf wird der Bund Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allem übrigen Zubehör. Immerhin bleiben die Eechte Dritter hinsichtlich der Krankenkasse und der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkt der Bückkauf auch erfolgen mag, ist die Bahn samt Zubehör in gutem Zustande abzutreten. Sollte dieser Pflicht nicht Genüge getan werden, so ist ein Verhältnismassiger Betrag von der Bückkaufssumme in Abzug zu bringen.

ß. Die Entschädigung für den Bückkauf beträgt den zweiundzwanzigeinhalbfachen Wert des durchschnittlichen Beinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkt, in welchem der Bückkauf notifiziert wird, unmittelbar vorangehen, unter Abzug des Sollbestandes der gesetzlichen Abschreibungen auf den Anlagen. Bei Ermittlung des Beinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedierte Eisenbahnunternehmung, mit Ausschluss aller andern etwa damit verbundenen Geschäftszweige, in Betracht und Berechnung gezogen werden.

Der Beinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, einschliesslich der gesetzlichen Abschreibungen auf den Anlagen.

551 Im Falle des Bückkaufs im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Bundes entweder der Betrag der Anlagekosten unter Abzug des Sollbestandes der gesetzlichen Abschreibungen auf den Anlagen oder eine durch bundesgurichtliche Schätzung zu bestimmende Entschädigung zu bezahlen.

Streitigkeiten, die über den Bückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen, unterliegen der Entscheidung des Bnudesgerichtes.

Art. 19 Hat der, Kanton die Bahn zurückgekauft, so ist der Bund dennoch jederzeit befugt, sein Bückkaufsrecht gegenüber dem Kanton auszuüben, und der Kanton hat die Bahn dem Bunde unter den gleichen Bechten und Pflichten abzutreten, wie dieser von der Kouzcssionärin zu fordern berechtigt gewesen wäre.

II Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, der ani!

24. Juni 1949 in Kraft tritt, beauftragt.

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Bückkauf gegenüber dem K:mhm

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10.03.1949

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