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Bekanntmachungen von Departement^ und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 30. August bis 5. September 1949 Vereinigte Staaten von Amerika: Herr Brigadegeneral Benjamin F. Caffey, Militärattache, der auf einen anderen Posten berufen worden ist, ist der Gesandtschaft nicht mehr zugeteilt und hat die Schweiz verlassen. Er wurde in seinem Amte durch Herrn Oberst Miles A. C o wie s ersetzt.

Herr Major Bidwell Moore, Gehilfe des Militärattaches, ist der Gesandtschaft nicht mehr zugeteilt und hat die Schweiz verlassen.

Argentinien: Herr Fernando J. Herraiz Guyot, Attaché, ist in der Schweiz eingetroffen und hat sein Amt angetreten.

Großbritannien : Herr Oberstleutnant Guy Wilmot-Sitwell, Militärattache, welcher auf einen anderen Posten berufen worden ist, ist dieser Mission nicht mehr augeteilt und hat die Schweiz verlassen. Er ist in seinem Amte durch Herrn Oberstleutnant Dominick J. E. Parker ersetzt worden.

Herr Major J. M. Pyne, Gehilfe des Militärattaches, gehört der Gesandtschaft nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.

Jugoslawien: Herr Vladimir Gavrilovic, Handelsbeirat, gehört der Gesandtschaft nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.

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Festsetzung der Luxussteuer

Aus einem am 27. Mai 1949 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokoll geht hervor, dass Sie in der Zeit vom November 1946 bis Juni 1947 bei der unangemeldeten Einfuhr von neun Photoapparaten und acht Zigarettendosen aus Silber, vergoldet, als Mittäter beteiligt waren. Gemäss Artikel 41, Ziffer 5, des Bundesratsbeschlusses vom 18. Oktober 1942 über die Luxussteuer ist, vorgängig dem Entscheid über das gegen Sie eingeleitete Strafverfahren, durch die Oberzolldirektion die geschuldete Luxussteuer festzusetzen. Die rechtskräftig gewordene Steuerfestsetzung dient alsdann als Grundlage für die Bemessung der Busse.

Nach Anlage II des oben erwähnten Bundesratsbeschlusses unterliegen Photoapparate sowie Gegenstände aus Silber, vergoldet, bei der Einfuhr einer

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Luxussteuer in der Höhe von 10% ihres inländischen Detailverkaufswertes.

Da die Gegenstände nicht mehr vorhanden waren, musste auf die Wertermittlung durch einen Sachverständigen verzichtet werden. Nach Ihren Angaben und den Feststellungen der Untersuchungen wiesen die Photoapparate einen Wert von Fr. 2000 und die Zigarettendosen einen solchen von Fr. 250 auf. Diese Beträge werden der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt.

Gestützt hierauf wird verfügt: Die geschuldete Luxussteuer auf den oben erwähnten, nicht zur Zollbehandlung angemeldeten Photoapparaten und Zigarettendosen wird auf Fr. 225 festgesetzt.

Diese Verfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Sie können innert 60 Tagen seit dieser Notifikation bei der Oberzolldirektion in Bern Einsprache gegen die Festsetzung der Steuer erheben.

Bern, den 6.September 1949, Eidgenössische Oberzolldirektion

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Urteil Bussenumwandlung: Die durch Urteil des Einzelrichters des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 11. November 1946 ausgesprochene Busse im Restbetrage von Fr. 450 wird in 45 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

Das Urteil erwächst in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben, dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, BundeshausOst, Bern, einzureichen.

Bei Rechtskraft kann binnen 20 Tagen nach Kenntnisnahme des Entscheides beim Eichter ein Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht werden.

Akteneinsicht : Strafgerichtskanzlei, Bäumleingasse 7, II. Stock, in Basel.

Telephon (061) 4 99 00.

Basel, den 28. August 1949, 8, kriegswitschaftliches 8713

Strafgericht:

Der Einzelrichter : Dr. Walter Meyer

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Öffentliche Vorladung Termin zur Hauptverhandlung in der Strafsache wegen unerlaubten Goldhandels wird festgesetzt auf Donnerstag, den 24. November 1949, 09.15 Uhr, im Obergericht in Zürich, Hirschengraben 15. Es steht der Beschuldigten frei, am Termin zu erscheinen oder bis zum 26. September 1949 zum Strafantrag Stellung zu nehmen, lautend auf: Verurteilung zu einer Busse von Fr. 1500, zu den Verfahrenskosten und zur Bezahlung des unrechtmässigen Vermögensvorteils von Fr. 500 an den Bund und Einziehung der beschlagnahmten Fr. 3000 unter Verrechnung derselben an Busse, Verfahrenskosten und widerrechtlichem Gewinn.

Bern, den 4. August 1949.

1. kriegswirtschaftliches

Strafgericht,

Der Präsident: 0. Peter

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Vorladung Als Beschuldigter in einem kriegswirtschaftlichen Strafverfahren wird hiermit vorgeladen:

atreffend Umwandlung einer nichtbezahlten kriegswirtschaftlichen Busse in Haft, auf Freitag, den 30. September 1949, 16.00 Uhr, in den Strafgerichtssaal Bäumleingasse 5, I. Stock, in Basel.

Akteneinsicht: Strafgerichtskanzlei Bäumleingasse 7, II. Stock, in Basel, Tel. (061) 4 99 00.

Basel, den 1. September 1949.

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8, kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Walter Meyer

Öffentliche Vorladung Es wird als Beschuldigter in kriegswirtschaftlichem Strafverfahren vorgeladen:

400

Eltern, nun unbekannten Aufenthaltes, wegen Umwandlung einer nicht bezahlten kriegswirtschaftlichen Busse in Haft. Die Verhandlung vor dem 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht findet am 14. September 1949, 14.15 Uhr, im Obergerichtsgebäude Zürich, Hirschengraben 15, statt.

Akteneinsicht : Obergerichtsgebäude Zürich, Parterre, Zimmer 8.

Im Falle des Nichterscheinens wird auf Grund der Akten geurteilt.

Zürich l, den 31. August 1949.

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2. kriegswirtschaftliches Strafgericht

Kriegswirtschaftlicher Strafentscheid Urteil des l ; kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 20. August 1949 wegen Widerhandlung gegen die Dollar-Zahlungs-Verpflichtung Nr. 89236 vom 20. September 1947 begangen durch Nichterfüllung der am 20. September 1947 eingegangenen Dollar-Zahlungs-Verpflichtung im Betrage von total $ 1201.

Urteil: Busse Fr. 800, Kosten Fr. 228.70.

Das Urteil erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 20 Tagen dagegen Appellation eingereicht wird.

Bern, den 20. August 1949.

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: 1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: O.Peter

Bussenumwandlungen Die nachstehenden Urteile werden den Angeschuldigten, deren gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet: Bussenumwandlung : Die mit den beiden Urteilen vom 4. September 1945

Metzger.

Bussenumwandlung: Die mit Strafmandat vom 23. Dezember 1948 auferlegte Busse von Fr. 200 wird in 20 Tage Haft umgewandelt.

401

Bussenumwandlung: Die mit Strafmandat vom 12. Juli 1946 auferlegte Busse von Fr. 100 wird in 10 Tage Haft umgewandelt.

Bussenumwandlung: Die durch Urteil vom 10. Juli 1946 auferlegte Busse von Fr. 220 wird in 22 Tage Haft umgewandelt.

ber 1904, von Zäziwil, Kaufmann.

Bussenumwandlung: Die durch Urteil vom 10./12. April 1947 auferlegte Busse von Fr. 1000 wird in 3 Monate Haft umgewandelt.

Angestellter.

Bussenumwandlung: Die durch Urteil vom 9. Juni 1945 auferlegte Busse von Fr. 560 wird in 56 Tage Haft umgewandelt.

Bussenumwandlung: Die durch Strafmandat vom 1. Juli 1946 auferlegte Busse von Fr. 250 wird in 25 Tage Haft umgewandelt.

Busse von Fr. 100 wird in 10 Tage Haft umgewandelt.

Verleger.

Bussenumwandlung: Die durch Strafmandat vom 21. Februar 1948 auferlegte Busse von Fr. 200 wird in 20 Tage Haft umgewandelt.

Kosten werden für die Bussenumwandlungen keine erhoben.

402

Die vorstehenden Urteile erwachsen in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparteinents, Bundeshaus-Ost, Bern, einzureichen.

Bei rechtskräftigen Urteilen kann binnen 20 Tagen nach Kenntnisnahme des Entscheides beim Eichter ein Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht werden.

Zürich, den 80. August 1949.

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht

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Wettbewerb- und Stellenaussehreibnngen, sowie Anzeigen

Vor kurzem ist als Sonderheft Nr. 54 der vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement herausgegebenen Monatsschrift «Die Volkswirtschaft» eine Publikation des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit erschienen unter dem Titel

Lohnsätze und Arbeitszeiten in Gesamtarbeitsverträgen 1946--1948 Die Veröffentlichung enthält die Hauptergebnisse von zwei bei den Berufsverbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durchgeführten Erhebungen über die in zweiseitig korporativen Gesamtarbeitsverträgen festgelegten Lohnsätze und Arbeitszeiten. Die Darstellung umfasst nahezu 4400 Lohnpositionen, die sich auf 17 Hauptberufsgruppen und 118 Untergruppen verteilen und nach dem örtlichen Geltungsbereich und nach der Arbeiterkategorie gegliedert sind. Die Publikation vermittelt einen umfassenden Überblick über den Stand und die Entwicklung der Tariflöhne und Arbeitszeiten und stellt -für alle Kreise, die sich mit Lohnfragen befassen, ein wertvolles Orientierungsmittel dar.

Das Sonderheft Nr. 54 kann zum Preise von Fr. 8.65, Wust und Versandspeseh Inbegriffen, beim Schweizerischen H a n d e l s a m t s b l a t t , E f f i n g e r s t r a s s e 3, Bern, bezogen werden. Der Einfachheit halber wird . das Sonderheft gegen Nachnahme versandt. Abonnenten, die keine Nachnahme wünschen, können den Betrag auf Postcheckkonto III 520 des Schweizerischen Handelsamtsblattes, Bern, einzahlen. In diesem letzteren Fall ist die Bestellung -- ohne besondere schriftliche Bestätigung -- auf dein Postcheckabschnitt anzubringen.

.

(S-)-Administration des schweizerischen Handelsamtsblattes sns

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1949

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36

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.09.1949

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397-402

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10 036 753

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