Bundesblatt

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101. Jahrgang

Bern, den 6. Januar 1949

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 38 franken im Jahr, 15 Franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie in Bern.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die 30. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz (Vom 5. Januar 1949) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir erstatten Ihnen hiemit Bericht über die 30. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz.

· I, Einleitung

Die 30. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz fand vom 19. Juni bis 11. Juli 1947 in Genf statt. Daran nahmen 48 Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation mit insgesamt 482 Delegierten und technischen Katgebern teil. Als Präsident wurde der Chef der norwegischen Delegation und frühere Vorsitzende des norwegischen Parlamentes, Carl Joachim Hambro gewählt.

Der Bundesrat bestellte die schweizerische Delegation wie folgt: Regierungsvertreter: Dr. William Rappard, Professor für Volkswirtschaft an der Universität Genf und Direktor des Institut universitaire des Hautes-Etudes internationales, sowie Fürsprech Max Kaufmann, Direktor des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit; Arbeitgebervertreter: Charles Kuntschen (Zentralverband schweizerischer Arbeitgeberorganisationen) ; Arbeitnehmervertreter : Jean Möri (Schweizerischer Gewerkschaftsbund). Dazu kam eine Anzahl technischer Berater.

Die Tagesordnung der Konferenz umfasste folgende Gegenstände: -- Bericht des Generaldirektors ; -Finanz- und Budgetfragen; -- Mindestnormen der Sozialpolitik in den abhängigen Gebieten: zur Aufnahme in ein Übereinkommen geeignete Bestimmungen (zweite Beratung) ; Bundesblau.

101. Jahrg. Bd. I.

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-- Eegelung der Arbeitsaufsicht in gewerblichen und Handelsbetrieben (einfache Beratung); -- Eegelung des Arbeitsmarktes (erste Beratung); -- Berichte über die Anwendung der Übereinkommen (Art. 22 der Verfassung) ; -- Vereinigungsfreiheit und Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

u. Verhandlungen und Hauptbeschlüsse der Konferenz 1. Bericht des Generaldirektors . Die Behandlung des Berichtes des Generaldirektors nahm nicht weniger als zehn Vollsitzungen in Anspruch und gab nahezu hundert Eednern Gelegenheit, sich zu den verschiedensten Fragen sozialer und wirtschaftlicher Natur, besonders aber auch zu den Aufgaben und der Gestaltung der Internationalen Arbeitsorganisation zu äussern.

2. Finanz- und Budgetfragen Die Arbeiten der Konferenz im Gebiete der finanziellen Fragen galten hauptsächlich der Genehmigung des Budgets der Internationalen Arbeitsorganisation für das Jahr 1948. Ausserdem beschloss die Konferenz einige Abänderungen am Finanzreglement und am Reglement der Pensionskasse des Personals.

3. Mindestnormen der Sozialpolitik in den abhängigen Gebieten Diese Frage, die schon auf der Traktandenliste der Arbeitskonferenzen von 1944,1945 und 1946 gestanden hatte, wurde abschliessend behandelt und führte zur Annahme folgender Übereinkommen und Empfehlungen: -- Übereinkommen über die Sozialpolitik in den ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebieten.

-- Übereinkommen über die Durchführung der internationalen Arbeitsnormen in den ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebieten.

-- Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und die Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten in den ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebieten.

-- Übereinkommen über die Arbeitsauf sieht in den ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebieten.

-- Übereinkommen über die Höchstdauer der Arbeitsverträge der eingeborenen Arbeiter.

4. Eegelung der Arbeitsaufsicht in gewerblichen und Handelsbetrieben Dieser Gegenstand hätte an der Internationalen Arbeitskonferenz von 1940, die jedoch infolge des Kriegsausbruches nicht abgehalten wurde, behandelt werden sollen. Mit ihm hatte sich schon 1989 eine vorberatende technische Konferenz befasst, so dass sich die Arbeitskonferenz von 1947 mit einer einfachen Beratung begnügte. Sie nahm folgende Beschlüsse einstimmig an: -- Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel.

-- Empfehlung betreffend die Arbeitsaufsicht.

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-- Empfehlung betreffend die Arbeitsaufsicht in den Bergbaubetrieben und den Verkehrsbetrieben, Ferner stimmte die Konferenz einer Besolution über das Anwenduugsgebiet der Arbeitsaufsieht zu.

S. Regelung des Arbeitsmarktes Die Internationale Arbeitskonferenz hatte sich schon seit ihrer ersten Tagung im Jahre 1919 mit Fragen der Arbeitsvermittlung befasst und verschiedene Übereinkommen und Empfehlungen aufgestellt. Es handelte sich nun darum, diese Beschlüsse, gestützt auf die inzwischen gemachten Erfahrungen, zu ergänzen und den gegenwärtigen veränderten Verhältnissen anzupassen.

Die Konferenz von 1947, die den Gegenstand nach dem Verfahren der doppelten Beratung ein erstes Mal erörterte, führte in der üblichen Weise die Vorbereitungsarbeiten durch, die es dem Internationalen Arbeitsamt gestatteten, die Stellungnahme der Begierungen der Mitgliedstaaten einzuholen, und es der Konferenztagung von 1948 ermöglichten, das Traktandum einer zweiten abschliessenden Beratung zu unterziehen. Über die Ergebnisse dieser letzten Beratung und die Beschlüsse, die aus ihr hervorgegangen sind, werden wir Ihnen in unserem Bericht über die 81; Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz berichten.


7. Verewigungsfreiheit und Beziehungen zivischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Die Frage der Vereinigungsfreiheit und der Beziehungen zwischen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern war auf Wunsch des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinigten Nationen vor die Internationale Arbeitsorganisation gebracht worden. Die Konferenz fasste, entsprechend den Anträgen der von ihr zur Behandlung dieses Gegenstandes eingesetzten Kommission, einstimmig eine Bjeihe von Beschlüssen. Sie nahm zunächst eine Resolution an über die Vereinigungs-

freiheit sowie den Schutz des' Vereinigungsrechtes und des Hechtes zu Kollektivverhandlungen: darin werden die Grundsätze festgelegt, auf die eich die Vereinigungsfreiheit zu stützen hat. Die Konferenz beschloss sodann, die Frage der Vereinigungsfreiheit und des Schutzes des Vereinigungsrechtes im Hinblick auf die Aufstellung eines oder mehrerer internationaler Übereinkommen auf die Tagesordnung der nächsten Konferenz zu setzen, und bestimmte die Punkte, die bei der Ausarbeitung dieser internationalen Regelung des Gegenstandes zugrunde gelegt werden sollten. Nach Auffassung der Konferenz sollte dies jedoch nur der Anfang für die Verwirklichung eines weitschichtigen Programmes bilden. In diesem Sinne beschloss sie des weitern, die Fragen der Anwendung der Grundsätze des Vereinigungs- "und · Verhandlungsrechtes, der Gesamtarbeitsverträge, des Einigungs- und Schlichtungswesens und der Zusammenarbeit zwischen Behörden und Berufsverbänden zum Zwecke einer ersten Beratung als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Konferenz zu setzen. Wir werden deshalb in unseren Berichten über die Konferenz von 1948 hierauf zurückkommen. Schliesslich genehmigte die Konferenz eine Resolution, worin der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes eingeladen wird, die Frage der Schaffung eines internationalen Organs zum Schutze der Vereinigungsfreiheit zu prüfen, und darüber der Konferenz auf ihre 31. Tagung hin zu berichten.

8. Weitere Verhandlungsgegenstände Aussei- den auf der Tagesordnung vorgesehenen Gegenständen befasste sich die Konferenz mit einer Eeihe von Abänderungen und Ergänzungen ihres Geschäftsreglementes und genehmigte wie üblich verschiedene Resolutionen.

III. Die einzelnen Übereinkommen und Empfehlungen und die Stellungnahme der Schweiz Soweit die oben genannten Konventionen die Sozialpolitik in den Kolonialgebieten betreffen, haben wir uns nicht weiter zu äussern, da sie unser Land nicht berühren. Wir können uns damit begnügen, Ihnen in der Beilage II ihren Wortlaut bekanntzugeben. Somit bleiben noch folgende Beschlüsse, zu denen wir Stellung zu nehmen haben: -- Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel, -- Empfehlung betreffend die Arbeitsaufsicht. -- -- Empfehlung betreffend die Arbeitsaufsicht in den Bergbaubetrieben und in den Verkehrsbetrieben.
Vorauszuschicken ist, dass im folgenden der Begriff «Gewerbe» wie in den früheren Beschlüssen der Internationalen Arbeitskonferenz eine Übersetzung des französischen «industrie» und des englischen «industry» darstellt und den allgemeinen Sinn von Güterproduktion, ausgenommen die Landwirtschaft, hat.

5 Das Übereinkommen über die Arbeitsauf sieht in Gewerbe und Handel -will, indem es Grundsätze über die Arbeitsaufsicht aufstellt, den Schutz der Arbeitnehmer etwa im Sinne unseres Bundesgesetzes vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919 betreffend die Arbeit in den Fabriken sicherstellen. Dabei können die Mitgliedstaaten vorläufig auf die Anwendung der Grundsätze des Übereinkommens auf den Handel verzichten (Art. 25). Ebenso kann die nationale Gesetzgebung Bergwerks- und Verkehrsbetriebe oder Teile Von solchen ausnehmen (Art. 2, Abs. 2). Überhaupt gibt es keine eigentliche Umschreibung des Geltungsbereiches, vielmehr hat nach Artikel 2, Absatz l, der Arbeitsaufsichtsdienst nur diejenigen Betriebe zu e r f a s s e n , in denen nach der nationalen Gesetzgebung die Aufsichtsbeamten die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten haben.

Über den materiellen Inhalt des Übereinkommens ist folgendes zu sagen : In Artikel 8 werden die Aufgaben der Arbeitsaufsicht umschrieben. Die Arbeitsaufsicht ist einer Zentralbehörde zu unterstellen (Art. 4). Die Zusammenarbeit mit andern Regierungsstellen und andern, öffentlichen und privaten Einrichtungen sowie ro.it den Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder deren Verbänden ist zu fördern (Art. 5). Richtlinien für die Auswahl und Anstelluugsbedingungen der Beamten -- darunter der Grundsatz, dass auch Frauen als Mitglieder des Aufsichtspersonals bestellt werden können -- finden sich in den Artikeln 6 bis 10, während die Artikel 11 bis 16 die den Aufsichtsbeamten zukommenden Mittel, Befugnisse und Pflichten näher umreissen. Die Strafbestimmungen sind in den Artikeln 17 und 18 enthalten. In den Artikeln 19 bis 21 sowie 28 wird die Berichterstattungspflicht umschrieben. Als gesetzliche Vorschriften im Sinne des Übereinkommens gelten, was besonders hervorzuheben ist, neben der Gesetzgebung selbst auch Schiedssprüche und Gesarntarbeitsverträge mit Gesetzeskraft, soweit deren Durchführung don Aufsichtsbeamten obliegt (Art. 27). Die Artikel 29 bis 31 lassen gewisse für die Schweiz nicht in Betracht kommende Möglichkeiten für nach regionalen Gesichtspunkten zu treffende Ausnahmen von der allgemeinen Regelung offen. Die weiteren Artikel enthalten die üblichen Schlussbestimmungen.

Das vorliegende Übereinkommen
will, in Verbindung mit den noch zu besprechenden Empfehlungen den Arbeiterschutz erst recht wirksam machen, denn selbstverständlich hängt der gesetzliche Arbeiterschutz in seiner Durchführung weitgehend von der Wirksamkeit der staatlichen Kontrolle ab. Gerade inbezüg auf Arbeitsbedingungen, Arbeitszeit, Löhne, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz, Beschäftigung von Jugendlichen und Frauen sowie andere in dieses Gebiet gehörige Problome hat die Erfahrung vielfältig gezeigt, dass es mit der blossen Aufstellung von Normen nicht getan ist : dem ersten Schritt hat als zweiter die Arbeitsaufsicht zu folgen. Nachdem bis jetzt die Arbeitsaufsicht durch keine internationale Arbeitskonvention geregelt worden war --die Internationale Avbeitskonferenz hatte auf diesem Gebiete bis dahin lediglich

vier Empfehlungen angenommen --, ist dies nun mit dein vorliegenden Übereinkommen in umfassender "Weise geschehen. Für unser Land ist diese Konvention nicht allein vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes bedeutsam, sondern auch weil eine international gleichmässigere Durchführung dieses Schutzes dazu beitragen wurde, eine ausgeglichenere Konkurrenzlage auf dem Weltmarkte zu schaffen.

Das Übereinkommen wie auch die zugehörigen Empfehlungen bieten uns aber auch inhaltlich manche Anregungen. Diese müssen schon im Hinblick auf die in Vorbereitung befindliche allgemeine, die Eevision des Fabrikgesetzes mitumfassende Arbeitsgesetzgebung Beachtung finden. Dabei darf immerhin gesagt werden, dass bei uns iin grossen und ganzen -- wenigstens im Bereiche der Fabrikaufsicht -- die aufgestellten Grundsätze ihre Verwirklichung schon längst gefunden haben, wenn sie auch nicht überall so scharf herausgearbeitet sind wie im Übereinkommen.

Vor die Frage gestellt, ob die Schweiz schon jetzt dem Übereinkommen beitreten könne/ müssen wir folgendes berücksichtigen: Bundesrechtlich ist die Arbeitsaufsicht -- abgesehen vom Bereiche der Unfallverhütung in den von der obligatorischen Unfallversicherung erfassten Betrieben -- zur Zeit erst für die Fabrikbetriebe geordnet ; eine durchgehende Begelung wird Sache der künftigen Arbeitsgesetzgebung sein. Dazu kommt, dass in der Schweiz auch für Fabriken die Arbeitsaufsicht nicht vereinheitlicht ist. Die eidgenössischen Fabrikinspektorate sind wohl die wichtigsten Kontrollorgane. Doch erschöpft sich mit ihnen die Fabrikaufsicht nicht, da die Organe der Kantone und Gemeinden, aber auch namentlich diejenigen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und ihrer Fachinspektorate im Bereiche der Arbeitsaufsicht ebenfalls mitwirken.

Diese Besonderheiten bilden aber kein Hindernis für den Beitritt zum Übereinkommen. Gemäss seinem bereits angeführten Artikel 2, Absatz l, ist es möglich, dass die Schweiz die Wirksamkeit der Bestimmungen des Übereinkommens bis auf weiteres auf Fabrikbetriebe beschränkt. Ebenso verlangt dieses nicht einen einheitlichen Aufbau des Aufsichtsdienstes ; Artikel4, Absatz l, stellt lediglich den Grundsatz auf, dass die Arbeitsaufsicht der Aufsicht und Kontrolle einer Zentralbehörde unterstehe. Auch die auf die personelle Seite des Aufsichtsdienstes bezüglichen
Artikel 6 bis 10 stehen unseres Erachtens nach sorgfältiger Würdigung der Verhältnisse dem Beitritt zum Übereinkommen nicht im Weg. Die in Artikel 5, lit. b, vorgesehene Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsaufsichtsbeamten einerseits und den Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder deren Verbänden anderseits besteht tatsächlich schon -- es ist nur an die eidgenössische Fabrikkommission zu erinnern --, wenngleich sie bis jetzt nicht in besondere Bestimmungen gefasst wurde.

Dagegen erfordern die Artikel 6 und 7 des Übereinkommens eine nähere Betrachtung. Diese Artikel lauten wie.'folgt:

Artikel 6 Das Aufsichtspersonal hat aus öffentlichen Beamten zu bestehen, deren Stellung und Dienstverhältnisse ihnen Stetigkeit der Beschäftigung und Unabhängigkeit von Veränderungen in der Begierung und von unzulässigen äusseren Einflüssen verbürgen.

Artikel 7 1. Vorbehaltlich der von der Gesetzgebung gegebenenfalls vorgesehenen Bedingungen für die Anstellung im Öffentlichen Dienste hat die Anstellung der Aufsichtsbeamten ausschliesslicb auf Grund der Befähigung der Anwärter für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erfolgen.

2. Die Art der Feststellung dieser Befähigung wird von der zuständigen Behörde bestimmt.

8. Die Aufsichtsbeamten haben für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine geeignete Ausbildung zu erhalten.

Im Zusammenhang mit diesen beiden Artikeln hat der Direktor des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit in seiner Eigenschaft als Regierungsdelegierter an der Vollsitzung der Internationalen Arbeitskonferenz vom 9. Juni 1947, an welcher der Übereinkommensentwnrf.behandelt wurde, auf die besonderen Verhältnisse der Schweiz hingewiesen (wie dies übrigens schon in der vorberatenden Kommission von den schweizerischen Vertretern geschehen war) und dabei namentlich folgendes ausgeführt: In unserm Land ist die Arbeitsaufsicht nicht einfach zentral organisiert. In ihre Aufgaben teilen sich vielmehr Bund, Kantone und Gemeinden. Sache der Gerreinden ist es vor allem, die Durchführung der Arbeitszeitbestimmungen fortwährend zu überwachen. Wir fragen uns deshalb, ob die Bestimmungen des Artikels 6 sich auch auf die Gemeindebeamten beziehen. Unseres Erachtens ist dies nicht der Fall. Sollten wir une jedoch hierin täuschen, so konnte die Schweiz das vorgeschlagene Übereinkommen nicht ohne grosse Schwierigkeiten ratifizieren. Ja, es könnte dies der Ratifikation geradezu im Wege stehen, was wir sehr bedauern würden, da wir uns den übrigen Bestimmungen dee Übereinkommens anschliessen und unsere Gesetzgebung sogar in mancher Beziehung über die Regelung der Konvention hinausgeht. Wir gestatten uns, darauf aufmerksam zu machen, dass die Gemeindebeamten, die sich mit der Arbeitsaufsicht im weiten Sinne dieses Wortes befassen, meistens in enger Beziehung zur Gemeindeverwaltung überhaupt stehen und dass ihr Wirken auf diesem Sondergebiet in der Regel nur einen Teil ihrer gewöhnliehen Tätigkeit bildet.
Sie werden vom Volke als Mitglieder der Gemeindebehörde gewählt, und wir können uns nicht vorstellen, dass dies in unserm Lande mit seinem demokratischen Geist und seiner Achtung vor dem Volkswillen je anders sein werde. Dieselbe Präge stellt sich in bezug auf die Anwendung von Artikel 7, welcher vorschreibt, dass die Anstellung der Aufsichtsbeamten ausschliesslich auf Grund der Befähigung der Anwärter für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erfolgen hat. Auch dies gilt nach unserer Meinung nicht für die Gemeindebeamten.

Entsprechende Verhältnisse finden wir in den kleinen Kantonen, in denen sich gewisse vom Volk ernannte Behürdevertreter häufig unmittelbar mit Fragen der Arbeitsaufsicht befassen. Auch auf sie dürften die Artikel 6 und 7 aus den genannten Gründen keine Anwendung finden.

Wir wollten nicht verfehlen, die Aufmerksamkeit der Konferenz auf diese besondern Verhältnisse Unseres Landes zu lenken, bitten aber dringend darum, in diesen Überlegungen keine Gegnerschaft gegen das Übereinkommen zu erblicken. Es liegt

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uns im Gegenteil viel daran, es ratifizieren zu können, uad wir würden una bei dessen Durchführung streng an seine Bestimmungen halten. Wir legen aber Gewicht darauf, von Anfang an klar zu sehen. Die Schweiz könnte das Übereinkommen nicht ratifizieren, wenn nach Auffassung der Konferenz die Artikel 6 und 7 nicht im Sinne unserer .Ausführungen ausgelegt werden dürfen.

Bei der Abstimmung bemerkte der Präsident der Konferenz, diese habe von den Erklärungen des schweizerischen Regierungsvertreters zu den Artikeln 6 und 7 Kenntnis genommen, und die Konferenz stimmte hierauf diesen Artikeln zu, ohne das's sich jemand zum Worte gemeldet hätte. Aus diesem Stillschweigen darf geschlossen werden, dass die Konferenz mit der schweizerischen Auffassung über die Auslegung der beiden in Betracht stehenden Artikel einig ging, so dass wir gestützt hierauf auch in den Bestimmungen dieser Artikel kein Hindernis für die Ratifikation des Übereinkommens erblicken.

Zu kernen besondern Bemerkungen gaben die Artikel 12 bis 18 Anlass.

Was sodann die sich auf die alljährliche Berichterstattung beziehenden Artikel 19 bis 21 anbelangt, so kann auch diesen leicht entsprochen werden. Zwar werden die Amtsberichte der eidgenössischen Fabrikinspektoren zur Zeit nur alle zwei Jahre veröffentlicht. Der Geschäftsbericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt wird jedoch alle Jahre publiziert. Sodann erscheint schon jetzt alljährlich in der Zeitschrift «Die Volkswirtschaft» eine kurze Übersicht der Handhabung des Fabrikgesetzes, und es ist ohne weiteres möglich, diese Übersicht für die Jahre, da die Amtsberichte der Fabrikinspektoren nicht herauskommen, im Sinne des Übereinkommens etwas zu erweitern, so dass auf diese " Weise die Übereinstimmung mit der internationalen Vorschrift gesichert sein wird. Überdies ist in Artikel 211 der Volkugsverordnung zürn Fabrikgesetz ohnehin vorgesehen, dass die Fabrikinspektoren dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement alljährlich Bericht zu erstatten haben.

Von den Artikeln 25 bis 89 ist lediglich nochmals Artikel 27 hervorzuheben, aus dem sich ergibt, dass nach dem Übereinkommen unter «gesetzliche Vorschriften» neben der staatlichen Gesetzgebung auch Schiedssprüche und Gesamtarbeitsverträge mit Gesetzeskraft, deren Durchführung den Aufsichtsbeamten obliegt, zu verstehen sind. Unsere
Arbeitsaufsicht hat zur Zeit solches Verbandsrecht nicht zu vollziehen. Es ist aber doch bemerkenswert, wie hier das Übereinkommen bereits den auch in der Schweiz bekannten Strömungen Beohnung trägt, das staatliche Eecht durch kollektives Arbeitsrecht zu entlasten.

Wir kommen auf Grund der vorstehenden Darlegungen zum Schlüsse, das Übereinkommen könne von der Schweiz ratifiziert werden, wobei allerdings im Sinne von Artikel 25, Ziffer l, der auf den Handel bezügliche Teil II auszunehmen ist, und unterbreiten Ihnen einen entsprechenden Entwurf betreffend das internationale Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe*) nnd Handel (Beilage I). In diesem Beschluss wird der Bereich des *) Wie nochmals betont sei, hat der deutsche Ausdruck «Gewerbe» hier nicht die in der Schweiz übliche Bedeutung, sondern den Sinn von Güterproduktion im allgemeinen, ausgenommen die Landwirtschaft.

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Beitrittes der Schweiz zu dem Übereinkommen auf die Arbeitsaufeiclit beschränkt, wie sie sich aus dem Fabrikgesetz ergibt.

Das Übereinkommen ist von zwei Empfehlungen begleitet. Die eine stellt in Ergänzung derjenigen von 1923 (betreffend die allgemeinen Grundsätze für die Einrichtung des Aufsichtsdienstes zum Zwecke der Durchführung der Gesetze und Verordnungen über den Arbeitsschutz) Leitsätze über die Ausgestaltung der Arbeitsaufsicht auf, so über deren vorbeugende Aufgaben, über die Zusammenarbeit der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Gebiete von Ge' Bundheit und Sicherheit und den Inhalt der Jahresberichte. Die andere bezieht sich auf die Arbeitsaufsicht in Bergbau- und Verkehrsbetrieben.

Die Empfehlung betreffend die Arbeitsaufsicht bringt neben den in der Schweiz bereits zur Anwendung kommenden Vorkehren auch Vorschläge, die unsere Gesetzgebung erst in geringerem Ausmass kennt. Sie vermitteln Anregungen, deren Verwirklichung im Eahmen des Möglichen geprüft werden soll.

Die Empfehlung betreffend die Arbeitsairfsicht in den Bergbaubetrieben und in den Verkehrsbetrieben besteht einzig in der Aufforderung an die Mitglieder, die von der zuständigen Behörde als solche bezeichneten Bergbau- und Verkehrsbetriebe einer angemessenen Aufsicht zu unterstellen. Das trifft für die Schweiz bereits zu, indem der Bergbau vom Unfallverhütungsdienst der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt beaufsichtigt wird und in einzelnen Kantonen besondern Schutzbestimmungen untersteht. Auch das in den Verkehrsbetrieben tätige Personal geniesst den Schutz einer öffentlichen Aufsicht.

Nach Artikel 19, Absatz 5, der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die von der Internationalen Arbeitskonferenz aufgestellten Übereinkommen und Empfehlungen ein Jahr oder keinesfalls später als 18 Monate nach Schmss der Konferenz der zur Entscheidung berufenen Behörde zu unterbreiten. Durch den vorliegenden Bericht erfüllen wir wie immer diese Verpflichtung. Wenn wir von der verlängerten Frist von 18 Monaten Gebrauch gemacht haben, so geschah dies deshalb, weil die vom Internationalen Arbeitsamt besorgte offizielle deutsche Übersetzung erst im Laufe des letzten Monats endgültig fertiggestellt werden konnte.

Wir empfehlen Ihnen, unsern Ausführ un gen zuzustimmen, und versichern.
Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 5. Januar 1949.

Im Namen des Schweiz. Bundesrateß, Der Vizepräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Leimgruber

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(Entwurf)

Beilage l

Bundesbeschluss betreffend

das internationale Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in einen Bericht des Bundesrates vom 5. Januar 1949, beschliesst: Einziger Artikel Der Bündesrat wird ermächtigt, das von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 80. Tagung beschlossene Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel, unter Ausschluss von Teil II, zu ratifizieren.

2 Die Bestimmungen dieses Übereinkommens werden gemäss Artikel 2, Absatz l, der Konvention auf die Arbeitsaufsicht in Betrieben anwendbar erklärt, die dem Bundesgesetz vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919 betreffend die Arbeit in den Fabriken unterstellt sind.

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11 Beilage U.

Dreissigste Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz Genf, 19. Juni bis 11. Juli 1947

Die nachfolgend abgedruckten deutschen Texte der Übereinkommen und der Empfehlungen bilden die auf Wunsch der Begierangen von Österreich und der Schweiz in Übereinstimmung mit Artikel 40 der Geschäftsordnung der Internationalen Arbeitskonferenz angefertigten offiziellen Übersetzungen der französischen und englischen Urtexte.

Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaulsicht in Gewerbe und Handel Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 19. Juni 1947 zu ihrer droissigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildeten, und hat dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 11. Juli 1947, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht, 1947, bezeichnet wird.

Teü L Die Arbeitsaufsicht im Gewerbe Artikel l Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, hat eine Arbeitsanfsicht für die gewerblichen Betriebe zu unterhalten; Artikel 2 1. Die Arbeitsaufsicht für die gewerblichen Betriebe erfasst alle Betriebe, in denen die Aufsichtsbeamten die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften "über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer bei der Ausfuhrung ihrer Arbeit sicherzustellen haben.

2. Die Gesetzgebung kann von der Anwendung dieses Übereinkommens die Bergbaubetriebe und die Verkehrsbetriebe .oder Teile solcher Betriebe ausnehmen.

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Artikel 3 1. Der Arbeitsaufsicht obliegt a. die Sicherstellung der Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und don Schutz der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, wie der Vorschriften über Arbeitszeit, Löhne, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz und Wohlfahrt, die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen und anderer damit in Zusammenhang stehender Angelegenheiten, soweit die Aufsichtsbeamten mit der Sicherstellung der Durchführung dieser Vorschriften betraut sind, ' b. die Belehrung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch technisch« Aufklärung und Eatschläge über die wirksamsten Mittel zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, c. die Verständigung der zuständigen Behörde von den durch die bestehenden gesetzlichen Vorschriften nicht ausdrücklich erfassten Mängeln oder Missbräuchen.

2. Werden den Aufsichtsbeamten weitere Aufgaben übertragen, so dürfen diese sie weder an der wirksamen Erfüllung ihrer Hauptaufgaben hindern, noch das Ansehen und die Unparteilichkeit irgendwie gefährden, deren die Aufsichtsbeamten in ihren Beziehungen zu den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern bedürfen.

Artikel è 1. Soweit es mit den Verwaltungsgepflogenheiten des Mitgliedes vereinbar ist, hat die Arbeitsaufsicht der Aufsicht und Kontrolle durch eine Zentralbehörde zu unterstehen.

2. In Bundesstaaten kann als «Zentralbehörde» entweder eine Bundesbehörde oder eine Zentralbehörde eines Gliedes des Bundesstaates gelten.

Artikel 5 Die zuständige Behörde hat geeignete Massnahmen zu treffen zur Förderung a. einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen der Arbeitsaufsicht einerseits und den auf ähnlichen Gebieten tätigen anderen Behörden und öffentlichen oder privaten Einrichtungen anderseits, b. der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbeamten sowie den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern oder deren Verbänden.

Artikel 6 Das Aufsichtspersonal hat aus öffentlichen Beamten zu bestehen, deren Stellung und Dienstverhältnisse ihnen Stetigkeit der Beschäftigung und Unabhängigkeit von Veränderungen in der Begierung und von unzulässigen äusseren Einflüssen, verbürgen.

Artikel 7 1. Vorbehaltlich der von der Gesetzgebung gegebenenfalls vorgesehenen Bedingungen für die Anstellung im öffentlichen Dienste hat die Anstellung der Aufsichtsbeamten aussehliesslich auf Grund der Befähigung der Anwärter für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erfolgen.

2. Die Art der Peststellung dieser Befähigung wird von der zuständigen Behörde bestimmt.

8. Die Aufsichtsbeamten haben für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine geeignete Ausbildung zu erhalten.

Artikel 8 Zu Aufsichtsbeamten können sowohl Männer als auch Frauen bestellt werden. Wenn erforderlich, können den männlichen und den weiblichen Aufsichtsbeamten besondere Aufgaben zugewiesen werden.

Artikel 9 Jedes Mitglied hat die Mitarbeit gründlich befähigter technischer Sachverständiger und Fachleute an der Aufsichtstätigkeit, einschliesslich von Fachleuten auf den Gebieten der Heilkunde, des Ingenieurwesens, der Elektrotechnik und der Chemie, mittels der notwendigen Mässnahmen in der den nationalen Voraussetzungen am besten entsprechenden Weise zu sichern, um so die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über den Gesundheitsschutz und über die Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zu gewährleisten und die Wirkungen von Herstellungsverfahren, Arbeitsstoffen und Arbeitsweisen auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer zu untersuchen Artikel 10 Die Zahl der Aufsichtsbeamten muss ausreichen, um die wirksame Ausführung der Aufgaben der Arbeitsaufsicht zu gewährleisten, und ist zu bestimmen unter angemessener Berücksichtigung «. der Bedeutung der von den Aufsich'tsbeamten auszuführenden Aufgaben, insbesondere I. der Zahl, der Natur, der Grosse und des Standortes der unterstellten .Betriebe, II. der Zahl und der verschiedenen Arten der in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, III. des Umfanges sowie der vielgestaltigen und verwickelten Beschaffenheit der gesetzlichen Vorschriften, deren Durchführung sicherzustellen ist, b. der den Aufsichtsbeamten zur Verfügung gestellten sachlichen Behelfe, c. der praktischen Voraussetzungen, unter denen Besichtigungen vorgenommen werden müssen, um wirksam zu sein.

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Artikel 11 1. Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Hassnahmen, um die Aufsichtsbeamten zu versorgen mit a. örtlichen, entsprechend den dienstlichen Erfordernissen ausgestatteten und allen Beteiligten zugänglichen Amtsräumlichkeiten, b. den für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Verkehrsmitteln, wenn zweckdienliche öffentliche Verkehrsmittel fehlen.

2. Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Massnahmen, um den Aufsichtsbeamten alle für die Ausführung ihrer Aufgaben notwendigen Eeisekosten und sonstigen Nebenauslagen zu erstatten.

, Artikel 12 1. Die mit den erforderlichen Ausweisen versehenen Aufsichtsbeamten sind befugt a, jederzeit bei Tag und bei Nacht jeden unterstellten Betrieb frei und unangemeldet zu betreten, 6. bei Tag alle Käumlichkeiten zu betreten, von denen sie mit gutem Grund annehmen können, dass sie der Aufsicht unterstehen, c. alle ihnen notwendig erscheinenden Prüfungen, Peststellungen oder Erhebungen vorzunehmen, um sich von der strengen Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überzeugen, und insbesondere L den Arbeitgeber oder das Personal des Betriebes allein oder in Gegenwart von Zeugen über alle die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften betreffenden Angelegenheiten zu befragen, II. die Vorlage aller durch die Gesetzgebung über die Arbeitsbedingungen vorgeschriebenen Bücher, Verzeichnisse oder sonstigen Unterlagen zur Nachprüfung ihrer Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen und Abschriften dieser Unterlagen oder Auszüge aus ihnen anzufertigen, III. das Anschlagen der gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen anzuordnen, IV. Proben der verwendeten oder gehandhabten Stoffe und Substanzen zum Zwecke von Analysen zu entnehmen und mit sich zu nehmen; doch ist der Arbeitgeber oder sein Vertreter von der Entnahme oder Mitnahme von Stoffen oder Substanzen für diesen Zweck zu verständigen.

2. Bei der Vornahme einer Besichtigung hat der Aufsichtsbeamte dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter von seiner Gegenwart Kenntnis zu geben, es sei denn, dass eine solche Verständigung: seiner Ansicht nach die Wirksamkeit der Kontrolle beeinträchtigen könnte.



Artikel 18 . 1. Die Aufsichtsbeamten sind befugt, Massnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel einer Betriebsanlage, einer Einrichtung oder der Arbeitsverfahren zu veranlassen, die sie mit gutem Grund als gefährlich für die Gesundheit oder die Sicherheit der Arbeitnehmer erachten.

2. Um solche Massnahmen veranlassen zu können, sind die Aufsichtsbeamten befugt, vorbehaltlich jedes etwaigen gesetzlichen Berufungsrechtes an eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, anzuordnen oder anordnen zu lassen, dass a. jene Änderungen der Einrichtungen oder Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden, die zur genauen Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer notwendig sind, &, bei drohender Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit der Arbeitnehmer sofort vollziehbare Massnahmen getroffen werden.

8, Wenn das Verfahren nach Absatz 2 der Verwaltungs- oder Bechtsordnung des Mitgliedes nicht entspricht, sind die Aufsichtsbeamten befugt, bei der zuständigen Behörde die Verfügung von Anordnungen oder sofort vollziehbaren Massnahmen zu beantragen.

Artikel U Der Arbeitsaufsicht sind Betriebsunfälle und Berufskrankheiten in den Fällen und in der Art anzuzeigen, wie sie die Gesetzgebung vorsehreibt.

Artikel 15 Vorbehaltlich der durch die Gesetzgebung allenfalls vorgesehenen Ausnahmen gelten für die Aufsichtsbeamten folgende Vorschriften: a. Sie dürfen an den ihrer Aufsicht unterstellten Betrieben weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt sein.

b. Sie müssen unter Androhung geeigneter strafrechtlicher oder disziplinarischer Ahndung verpflichtet sein, selbst nach Ausscheiden aus dem Dienst, irgendwelche Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse oder Arbeitsverfahren, die bei Ausübung ihrer Befugnisse zu ihrer Kenntnis kommen, nicht preiszugeben.

c. Sie haben die Quelle jeder Beschwerde über einen bestehenden Mangel oder über eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln und dürfen weder dem Arbeitgeber noch dessen Vertreter andeuten, dass eine Besichtigung durch eine Beschwerde veranlasst worden ist.

Artikel 16 Die Betriebe sind so oft und so gründlich zu besichtigen, als zur Sicherung einer wirksamen Durchführung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften notwendig ist.

Iti Artikel 17 1. Wer gesetzliche Vorschriften, .mit deren Durchführung die Aufsichtsbeamten betraut sind, verletzt oder inissachtet, unterliegt sofortiger gesetzliche Verfolgung ohne vorgängige Verwarnung. Die Gesetzgebung kann jedoch Ausnahmen für die Fälle vorse'hen, in denen eine vorgängige Aufforderung zur Behebung von Mängeln oder zur Durchführung vorbeugender Massnahmen zu erteilen ist.

2. Es bleibt dem freien Ermessen der Aufsichtsbeamten überlassen, an Stelle der Einleitung oder Beantragung der Strafverfolgung Verwarnungen oder Ratschläge zu erteilen, Artikel 18 Die Gesetzgebung hat angemessene Strafen gegen Übertretung der gesetzlichen Vorschriften, deren Durchführung von den Aufsichtsbeamten überwacht wird, und gegen die Behinderung der Aufsichtsbeamten bei der Ausführung ihrer Aufgaben vorzusehen und wirksam anzuwenden.

Artikel 19 1. Die Aufsichtsbeamten oder die örtlichen Dienststellen der Arbeitsaufsicht sind verpflichtet, der zentralen Aufsichtsbehörde regelmässig allgemeine Berichte über die Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit vorzulegen.

2. Diese Berichte sind in der von der Zentralbehörde vorgeschriebenen Weise zu verfassen und haben Gegenstände zu behandeln, dio von ihr von Zeit zu Zeit festgesetzt werden. Sie sind mindestens so oft, wie es die Zentralbehörde vorschreibt, jedenfalls aber mindestens einmal im Jahre vorzulegen.

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Artikel 20 1. Die zentrale Aufsichtsbehörde veröffentlicht einen allgemeinen Jahresbericht über die Tätigkeit der ihr unterstellten Dienststellen der Arbeitsaufsicht.

2. Diese Jahresberichte sind innerhalb einer angemessenen Frist nach Schluss des Berichtsjahres, jedenfalls aber innerhalb von zwölf Monaten, zu veröffentlichen.

S. Ausfertigungen der Jahresberichte sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer Veröffentlichung, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten, zu übermitteln.

Artikel 21 Der Jahresbericht der zentralen Aufsichtsbehörde hat die nachstehend angegebenen Gegenstände sowie alle sonstigen Fragen zu behandeln, die in den Wirkungsbereich dieser Behörde fallen: a. Gesetze und Verordnungen, für welche die Arbeitsaufsicht zuständig ist, b. Personal der Arbeitsaufsicht,

17 f. Statistik der unterstellten Betriebe und Zahl der in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer, d. Statistik der vorgenommenen Besichtigungen, e. Statistik der Übertretungen und auferlegten Strafen, /. Statistik der Betriebsunfälle, g. Statistik der Berufskrankheiten.

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Teil u. Die Arbeitsaufsicht im Handel Artikel 22 Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieser Teil dieses Übereinkommens in Kraft ist, hat eine Arbeitsaufsicht für die Handelsbetriebe zu unterhalten.

Artikel 23 Die Arbeitsaufsicht für die Handelsbetriebe erfasat die Betriebe, in denen die Aufsichtsbeamten die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit sicherzustellen haben.

Artikel 24 Die Arbeitsaufsicht für die Handelsbetriebe hat den Bestimmungen der Artikel 3 bis 21 dieses Übereinkommens zu entsprechen, soweit diese anwendbar sind.

Teil in. Verschiedene Bestimmungen - Artikel 25 1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann durch eine seiner Eatifikation beigefügte Erklärung den Teil II von der Ratifikation ausnehmen.

2. Jedes Mitglied, das eine solche Erklärung abgegeben hat, kann sie durch eine spätere Erklärung jederzeit -widerrufen.

8. Jedes Mitglied, für das eine Erklärung nach Absatz l dieses Artikels in Kraft ist, hat in seinem Jahresbericht über die Durchführung dieses Übereinkommens den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis in bezug auf die Bestimmungen des Teiles II dieses Übereinkommens anzugeben und mitzuteilen, inwieweit diesen Bestimmungen Folge gegeben worden ist oder die Absicht besteht, ihnen Folge zu geben.

Artikel 26 In Fällen, in denen es zweifelhaft ist, ob ein Betrieb, ein Betriebateil oder eine Betriebsabteilung unter dieses Übereinkommen fallen, entscheidet die zuständige Behörde.

Bundesblatt

101. Jahrg.

Bd. I,

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Artikel 27 In diesem Übereinkommen umfasst der Ausdruck «gesetzliche Vorschriften» neben der Gesetzgebung auch die Schiedssprüche und die Gesamtarbeitsverträge mit Gesetzeskraft, deren Durchführung die Aufsichtsbeamten sicherzustellen haben.

Artikel 28 Die Jahresberichte nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation haben eingehende Angaben über alle gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung dieses Übereinkommens zu enthalten.

Artikel 29 1. Umfasst das Gebiet eines Mitgliedes ausgedehnte Landesteile, in denen die zuständige Behörde die Bestimmungen dieses Übereinkommens wegen der Spärlichkeit der Bevölkerung oder des Grades ihrer Entwicklung für undurchführbar hält, so kann sie diese Landesteile von der Durchführung des Übereinkommens entweder allgemein oder mit den ihr angemessen erscheinenden Ausnahmen in bezug auf bestimmte Betriebe oder Arbeiten befreien.

2. Jedes Mitglied hat in seinem ersten Jahresberichte, den es auf Grund von Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung dieses Übereinkommens vorzulegen hat, alle Landesteile, für die es von diesem Artikel Gebrauch zu machen beabsichtigt, unter Angabe der Gründe hiefür zu bezeichnen. In der Folge darf kein Mitglied von diesem Artikel für andere als die in dieser Weise bezeichneten Landesteile Gebrauch machen.

8. Jedes Mitglied, das von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch macht, hat in seinen späteren Jahresberichten die Landesteile zu bezeichnen, für die es auf das Eecht verzichtet, von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch zu machen.

Artikel 80 1. Für die in Artikel 85 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation in der Fassung der Abänderungsurkunde von 1946 bezeichneten Gebiete, mit Ausnahme der Gebiete nach Absatz 4 und 5 des genannten Artikels in seiner neuen Fassung, hat jedes Mitglied der Organisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes so bald wie möglich nach der Ratifikation eine Erklärung zu übermitteln, welche die Gebiete bekannt gibt a. für die es die Verpflichtung zur unveränderten Durchführung dieses Übereinkommens übernimmt, b. für die es die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens mit Abweichungen übernimmt, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abweichungen,

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e. in denen dieses Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Falle die Gründe dafür, d. für die es sich die Entscheidung vorbehält.

2. Die Verpflichtungen nach Absatz l a und b dieses Artikels gelten als wesentlicher Bestandteil der Eatifikation und haben die Wirkung einer solchen.

8. Jedes Mitglied kann die in der ursprünglichen Erklärung nach Absatz l b, c und d dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte jederzeit durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.

4. Jedes Mitglied kann dem Generaldirektor au jedem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach Artikel 34 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt in bestimmten. Gebieten bestehende Lage angegeben wird.

Artikel 81 1. Fällt der Gegenstand dieses Übereinkommens unter die Selbstregierungsbefugnisse eines ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebietes, so kann das für die internationalen Beziehungen dieses Gebietes verantwortliche Mitglied im Benehmen mit dessen Begierung dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine Erklärung übermitteln, durch die es die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen im Namen des betreffenden Gebietes übernimmt.

2. Eine Erklärung betreffend die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen kann dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt werden a. von zwei oder mehr Mitgliedern der Organisation für ein ihnen gemeinsam unterstelltes Gebiet, . b. von jeder nach der Charte der Vereinigten Nationen oder auf Grund einer anderen Bestimmung für die Verwaltung eines Gebietes verantwortlichen internationalen Behörde, und zwar für das betreffende Gebiet.

8. In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach den vorstehenden Absätzen dieses Artikels übermittelten Erklärungen ist anzugeben, ob das Übereinkommen in dem betreffenden Gebiet mit oder ohne Abweichungen durchgeführt wird; teilt die Erklärung mit, dass die Durchführung des Übereinkommens mit Abweichungen erfolgt, so sind die Einzelheiten dieser Abweichungen anzugeben.

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4. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten. Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können jederzeit durch eine spätere Erklärung auf das Recht der Inanspruchnahme jeder
in einer früheren Erklärung mitgeteilten Abweichung ganz oder teilweise verzichten.

5. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen gemass Artikel 84 gekündigt werden kann, eine Er-

20 klärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonatiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkte bestehende Lage inbezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens angegeben wird.

Teil IV. Scblussbestimmungen Artikel 82 Die förmlichen Batifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 38 1. .Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Eatifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

8. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 84 !.. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstemal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absätze genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden.

In der Eolge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 85 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

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Artikel 86 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charte der Vereinigten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorangehenden Artikel-eingetragenen Batifikationen, Erklärungen und Kündigungen.

Artikel 87 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jeweils bei Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 38 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen a. Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf Artikel 84; Voraussetzung ist dabei, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 39 Der englische und der französische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

Empfehlung (Nr. 81) betreffend die Arbeitsaufsicht Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 19. Juni 1947 zu ihrer dreissigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeitsaüfsicht in Gewerbe und Handel, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und hat dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form

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einer Empfehlung zur Ergänzung der Empfehlung betreffend Gewerbeauf sieht, 1928, und des Übereinkommens über die Arbeitsaufsicht, 1947, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 11. Juli 1947, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Arbeitsaufsicht, 1947, bezeichnet -wird.

Die Konferenz geht davon aus, dass die Empfehlung betreffend Gewerbeaufsicht, 1928, und das Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht, 1947, die Schaffung von Systemen der Arbeitsaufsicht vorsehen und dass die Ergänzung der dort enthaltenen Bestimmungen durch weitere Empfehlungen erwünscht erscheint.

Die Konferenz empfiehlt demgemäss den Mitgliedern, die folgenden Bestimmungen anzuwenden, sobald die einzelstaatlichen Voraussetzungen es gestatten, und dem Internationalen Arbeitsamt in der vom Verwaltungsrate festzusetzenden Weise über die zu ihrer Verwirklichung getroffenen Massnahmen zu berichten.

I. Vorbeugende Aufgaben der Arbeitsaufsicht . 1. Wer beabsichtigt, einen Gewerbe- oder Handelsbetrieb zu eröffnen oder zu übernehmen oder in einem solchen Betrieb eine Tätigkeit auszuüben, die nach Entscheidung der zuständigen Behörde weitgehend unter die gesetzlichen Vorschriften fällt, mit deren Durchführung die Aufsichtsbeamten betraut sind, sollte verpflichtet sein, vorher die zuständige Dienststelle der Arbeitsaufsicht unmittelbar oder durch Vermittlung einer anderen bezeichneten Behörde zu verständigen.

2. Die Mitglieder sollten Massnahmen treffen, nach denen die Pläne neuer Betriebe, Anlagen oder Herstellungsverfahren der zuständigen Dienststelle der Arbeitsaufsicht zur Stellungnahme darüber vorgelegt werden können, ob diese Pläne die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer erschweren oder ïtnmoglich machen oder ob sie eine Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer bilden.

8. Vorbehaltlich eines allenfalls vorgesehenen gesetzlichen Berufungsrechtes sollte die Ausführung aller von der Gesetzgebung als gefährlich oder gesundheitsschädlich erachteten Pläne neuer Betriebe, Anlagen oder Herstellungsverfahren von der Vornahme aller durch die Dienststelle der Arbeitsaufsicht zur : Gewährleistung der Gesundheit und der Sicherheit'der Arbeitnehmer angeordneten Abänderungen abhängig gemacht werden.

II. Zusammenarbeit der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer auf dem Gebiete des Gesundheits- und Unfallschutzes 4. ! Vorkehrungen zur Zusammenarbeit der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zwecks Verbesserung der die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer betreffenden Bedingungen sollten gefördert werden.

a Diese Vorkehrungen können darin bestehen, dass in jedem Betrieb oder Unternehmen Sicherheitsausschüsse oder ähnliche Organe bestellt werden, denen Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer angehören.

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6. Vertreter der Arbeitnehmer und der Leitung sowie vor allem die Mitglieder von Sicherheitsausschüssen oder ähnlichen Organen, soweit solche Ausschüsse oder Organe bestehen, sollten befugt sein, mit den Aufsichtsbeamten bei Erhebungen und insbesondere bei Untersuchungen über Betriebsunfälle und Berufskrankheiten unmittelbar in den Grenzen und nach den Verfahren zusammenzuarbeiten, welche die zuständige Behörde bestimmt.

6. Die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbeamten und den Verbänden der Arbeitgeber lind der Arbeitnehmer sollte durch die Veranstaltung von Tagungen oder durch die Schaffung gemischter Ausschüsse oder ähnlicher Organe erleichtert werden, in denen Vertreter der Arbeitsaufsicht mit den Vertretern der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Durchführung der Arbeitsgesetzgebung und die Fragen, -welche die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer betreffen, besprechen können.

7. Es sollten geeignete Vorkehrungen getroffen werden, damit die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer über die Arbeitsgesetzgebung und über die Fragen des Gesundheits- und Unfallschutzes im Gewerbe unterwiesen und beraten werden durch Mittel wie a. Vorträge, Badiosendungen, Anschläge, Broschüren und Filme zur zusammenfassenden Erläuterung der gesetzlichen Vorschriften und mit Anregungen von Verfahren zu ihrer Durchführung sowie von Massnahmen zur Verhütung von Betriebsunfällen und Berufskrankheiten, b. Ausstellungen über Gesundheits- und Unfallschutz, c. Fachschulkurse über Gesundheits- und Unfallschutz im Gewerbe.

III. Arbeitsstreitigkeiten 8. Die Aufgaben der Aufsichtsbeamten sollten sich nicht auf die Vermittlung und schiedsrichterliche Tätigkeit bei Arbeitsstreitigkeiten erstrecken, IV. Jahresberichte über die Arbeitsauîsicht 9. Die jährlich veröffentlichten Berichte über die Tätigkeit der Arbeitsaufsicht sollten so weit wie möglich eingehende Aufschlüsse folgender Art enthalten a. ein Verzeichnis der in den vorangehenden Berichten nicht angeführten Gesetze und Verordnungen, welche die Tätigkeit der Arbeitsaufsicht betreffen, b. Angaben über das Personal der Arbeitsaufsicht, insbesondere über I. die Gesamtzahl der Aufsichtsbeamten, II. die Zahl der Aufsichtsbeamten der verschiedenen Arten, III. die Zahl der weiblichen Aufsichtsbeamten, IV. die örtliche Verteilung der Dienststellen der Arbeitsaufsicht,

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c. eine Statistik der unterstellten Betriebe und der Zahl dei darin Beschaf tigten mit Angaben insbesondere über I. die Zahl der unterstellten Betriebe, II. die Durchschnittszahl der in diesen Betrieben im Berichtsjahre Beschäftigten, III. die Aufgliederung der Beschäftigten nach folgenden Gesichtspunkten : Männer, Frauen, Jugendliche und Kinder, ä. eine Statistik der vorgenommenen Besichtigungen mit Angaben insbesondere über I. die Zahl der besichtigten Betriebe, II. die Zahl der vorgenommenen Besichtigungen, aufgegliedert nach Besichtigungen bei Tag und bei Nacht, III. die Zahl der in den besichtigten Betrieben Beschäftigten, IV. die Zahl der im Berichtsjahre mehr als einmal besichtigten Betriebe, e, eine Statistik der Übertretungen und der Strafen mit Angaben insbesondere über I. die Zahl der den zuständigen Behörden angezeigten Übertretungen, II. die Aufgliederung dieser Übertretungen nach den in Frage kommenden gesetzlichen Vorschriften, III. die Zahl der auferlegten Strafen, TV. die Natur der von den zuständigen Behörden in den verschiedenen Fällen auferlegten Strafen (Geldbussen, Freiheitsstrafen usw.), /. eine Statistik der Betriebsunfälle mit Angaben insbesondere über die Zahl der angezeigten Betriebsunfälle und ihre Aufgliederung nach I. Gewerben und Berufen, II. Ursachen, III. tödlichem oder nicht tödlichem Verlaufe, g, eine Statistik der Berufskrankheiten mit Angaben insbesondere über I. die Zahl der angezeigten Fälle von Berufskrankheiten, H. die Aufgliederung dieser Fälle nach Gewerben und Berufen, III. die Aufgliederung dieser Fälle nach Ursachen oder Beschaffenheit, wie Natur der Berufskrankheit, des Giftstoffes oder des gesundheitsschädlichen Herstellungsverfahrens, denen die Krankheit zuzuschreiben ist.

Empfehlung (Nr. 83) betreffend die Arbeitsaufsicht in den Bergbaubetrieben und den Verkehrsbetrieben Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 19. Juni 1947 zu ihrer dreissigsten Tagung zusammengetreten ist?

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeitsaufsicht in den Bergbaubetrieben und den Verkehrsbetrieben, eine Frage, die

25 zum vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und hat dabei bestimmt, dass einige dieser Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung der Empfehlung betreffend Gewerbeaufsicht, 1928, des Übereinkommens über die Arbeitsaufsicht, 1947, und der Empfehlung betreffend die Arbeitsaufsicht, 1947, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 11. Juli 1947, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Arbeitsaufsicht (Bergbau und Verkehr), 1947, bezeichnet wird.

Die Konferenz geht davon aus, dass das Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht, 1947, die Schaffung von Systemen der Arbeitsaufsicht vorsieht und dabei zulässt, dass die Gesetzgebung die Bergbaubetriebe und die Verkehrsbetriebe von seiner Durchführung ausnimmt.

Die Konferenz erachtet es gleichwohl für wesentlich, dass geeignete Massnahmen inbezug auf die Bergbaubetriebe und die Verkehrsbetriebe zur wirksamen Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit getroffen werden.

Die Konferenz empfiehlt demgemäss den Mitgliedern, die folgenden Bestimmungen anzuwenden, sobald die einzelstaatlichen Voraussetzungen es gestatten, und dem Internationalen Arbeitsamt in der vom Verwaltungsrate festzusetzenden Weise über die zu ihrer Verwirklichung getroffenen Massnahmen zu berichten.

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation sollte die von der zuständigen Behörde begrifflich bestimmten Bergbaubetriebe und Verkehrsbetriebe angemessenen Systemen der Arbeitsaufsicht unterstellen, um die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zu gewährleisten.

Übereinkommen (Nr. 88) über die Sozialpolitik in den außerhalb des Mutterlandes gelegenen Gebieten Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 19. Juni 1947 zu ihrer dreissigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Sozialpolitik in den ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebieten, eine Präge, die zum dritten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und hat dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 11. Juli 1947, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Sozialpolitik (ausserhalb des Mutterlandes gelegene Gebiete). 1947, bezeichnet wird.

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Teil L Verpflichtungen aus dem Übereinkommen ;

V Artikel l .1, Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, übernimmt die Verpflichtung, dass die Politik und die Massnahmen, die in diesem Übereinkommen, festgelegt sind, in den ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebieten durchgeführt werden, für die es eine Verantwortung trägt oder übernimmt, einschliesslich aller Gebiete, deren Verwaltung ihm als Treuhänder übertragen ist, mit Ausnahme der Gebiete nach Absatz 2 und 8 dieses Artikels und vorbehaltlieh der Zustimmung der ßegie' rungen der beteiligten Gebiete, soweit -es sich um Fragen handelt, die unter die Zuständigkeit dieser Gebiete fallen.

2. Fallt der Gegenstand dieses Übereinkommens ganz oder vorwiegend .unter die Selbstregierungsbefugnisse eines ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebietes, so kann das für die internationalen Beziehungen dieses Gebietes verantwortliche Mitglied im Benehmen mit dessen Kegierung dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine Erklärung übermitteln, durch die es die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen im Namen des betreffenden Gebietes übernimmt.

8. Eine Erklärung betreffend die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen kann dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt werden a. von zwei oder mehr Mitgliedern der Organisation für ein ihnen gemeinsam : unterstelltes Gebiet, b. von jeder nach der Charte der Vereinigten Nationen oder auf Grund einer anderen Bestimmung für die Verwaltung eines Gebietes verantwortlichen internationalen Behörde,: und zwar für das betreffende Gebiet.

Teil II. Allgemeine Grundsätze Artikel 2 1. Jede in den ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebieten durchzuführende Politik bat in erster Linie auf die Wohlfahrt und die Entwicklung der Bevölkerung dieser Gebiete und auf die Förderung ihrer Wünsche nach sozialem Fortschritte gerichtet zu sein.

2. Politische Richtlinien allgemeiner Art sind unter angemessener Berücksichtigung ihrer Wirkung auf die Wohlfahrt der Bevölkerung der ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebiete aufzustellen.

Artikel S 1. Um den wirtschaftlichen Fortschritt zu begünstigen und damit die Grundlagen für den sozialen Fortschritt zu schaffen, hat im internationalen, regionalen, nationalen oder territorialen Bereich alles zu geschehen, um den

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örtlichen Behörden finanzielle und technische Hilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebiete zu gewährleisten.

2. Die Bedingungen für die Gewährung dieser Hilfe haben die zur Sicherung der Interessen der Bevölkerung der ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebiete erforderliche Überwachung durch die örtlichen Behörden oder die Mitarbeit dieser Behörden bei der Festsetzung der Art der angestrebten wirtschaftlichen Entwicklung und der Voraussetzungen für die Ausführung der damit verbundenen Arbeiten vorzusehen.

3. Eines der Ziele der Sozialpolitik der zuständigen Regierungsbehörden hat darin zu bestehen, dass für die Bereitstellung angemessener Mittel gesorgt wird, um der wirtschaftlichen Entwicklung öffentliches oder privates Kapital oder Kapital aus beiden Quellen unter Bedingungen zuzuführen, die der Bevölkerung der ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebiete die grösstmöglichen Vorteile aus dieser Entwicklung sichern.

4. Gegebenenfalls sind internationale, regionale oder nationale Masenahmen zur Schaffung von Handelsbedingungen zu treffen, die einen Ansporn zu einer ergiebigen Produktion bilden und die Gewährleistung eines angemessenen Standes der Lebenshaltung in den ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebieten ermöglichen.

Artikel 4 Im Wege geeigneter Massnahmen internationaler, regionaler, nationaler und territorialer Art sind alle irgendwie möglichen Massnahmen zu treffen, um Verbesserungen auf Gebieten wie den folgenden anzuregen: öffentliches Gesundheitswesen, Wohnungswesen, Ernährung, Schulwesen, Wohlfahrt der Kinder, Stellung der Frau, Arbeitsbedingungen, Entgelt für die Arbeitnehmer und die Selbständigerwerbenden, Schutz der Wanderarbeiter, soziale Sicherheit, Tätigkeit der öffentlichen Dienste und Produktion im allgemeinen.

Artikel 5 Die Bevölkerung der auseerhalb des Mutterlandes gelegenen Gebiete ist auf jede mögliche Weise an der Ausarbeitung und der Durchführung von Massnahmen des sozialen .Fortschrittes wirksam zu interessieren und zu beteiligen, und zwar, wo es angemessen und tunlich ist, vorzugsweise durch ihre eigenen gewählten Vertreter.

Teil m. Verbesserung des Standes der Lebenshaltung ;

Artikel 6

Die Verbesserung des Standes der Lebenshaltung hat als Hauptziel der Pläne für wirtschaftliche Entwicklung zu gelten.

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Artikel 7 1. Bei der Ausarbeitung der Plane für wirtschaftlichen Entwicklung sind alle tunlichen Massnahmen zu treffen, um diese Entwicklung mit einem gesunden Aufschwünge der beteiligten Gemeinschaften in Einklang zu bringen.

2. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, die Zersetzung des Familienlebens und der herkömmlichen sozialen Einheiten zu verhüten. Zu diesem Zwecke sind vor allem Massnahmen folgender Art zu treffen a. sorgfältige Ermittlung der Ursachen und der Wirkungen der Wanderungsbewegungen und gegebenenfalls geeignetes Eingreifen ; b. Förderung der Stadt- und Dorfplanung in Gegenden, in denen die Bedürfnisse der Wirtschaft eine Konzentrierung der Bevölkerung mit sich bringen ; o. Verhütung und Beseitigung der Übervölkerung in städtischen Gebieten; d. Verbesserung der Lebensbedingungen auf dem Land und Schaffung, geeigneter ländlicher Industrien, wo ausreichende Arbeitskräfte zur Verfügung stehen.

Artikel 8 Die von den zuständigen Behörden zur Förderung der Produktionsfähigkeit und zur Verbesserung des Standes der Lebenshaltung der landwirtschaftlichen Erzeuger zu erwägenden Massnahmen umfassen a. die witestmögliche Beseitigung der Ursachen dauernder Verschuldung, b. die Überwachung der Abtretung von Kulturland an Nichtlandwirte, um sicherzustellen, dass solche Abtretungen nur zum Besten des Gebietes stattfinden, c. die Durchführung geeigneter gesetzlicher Vorschriften zur Überwachung des Besitzes und der Nutzung des Bodens und der anderen natürlichen Hilfsquellen, um sicherzustellen, dass sie unter angemessener Berücksichtigung der herkömmlichen Eechte zum Besten der Bevölkerung des Gebietes verwendet werden, d. die Überwachung der Pacht- und Arbeitsbedingungen, um den Pächtern und den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern den höchstmöglichen Stand der Lebenshaltung und einen angemessenen Anteil an allen Vorteilen zu sichern, die sich aus Verbesserungen der Produktivität, oder der Preise ergeben, " e. die Herabsetzung der Produktions- und Verteilungskosten auf jede mögliche Weise, insbesondere durch Schaffung, Förderung und Unterstützung von Produktiv- und Konsumgenossenschaften.

Artikel 9 1. Durch entsprechende Massnahmen sind für die Selbständigerwerbenden und für die Arbeitnehmer die Voraussetzungen zu schaffen, welche es ihnen ermöglichen, den Stand ihrer Lebenshaltung aus eigener Kraft zu verbessern,

29 und welche die Aufrechterhaltung eines Mindeststandes der Lebenshaltung sichern, der durch amtliche, nach Anhörung der massgebendeti Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durchgeführte Erhebungen über dio Lebensbedingungen bestimmt wird.

2. Bei der Bestimmung des Mindeststandes der Lebenshaltung sind die wesentlichen Familienbedürfnisse der Arbeitnehmer zu berücksichtigen, einschliesslich der Nahrung und deren Nährwert, dor Wohnung, der Kleidung, der ärztlichen Hilfe und der Schulausbildung.

Teil IV. Bestimmungen über die Wanderarbeiter Artikel 10 Erfordert die Beschäftigung, dass die Arbeitnehmer ausserhalb ihres Heimes leben, so sind ihre normalen Familienbedürfnisse in den BeschäftiguDgsbedingungen ?,n berücksichtigen.

Artikel 11 Werden die Arbeitskräfte einer Gegend eines ausserhaJb des Mutterlandes gelegenen Gebietes zeitweilig für eine andere Gegend des gleichen Gebietes herangezogen,, so sind Massnahmen zu treffen, um die Überweisung eines Teiles der Löhne und der Ersparnisse der Arbeitnehmer aus der Gegend, in der sie beschäftigt werden, nach der Gegend, aus der sie stammen, zu fördern.

Artikel 12 1. Werden in einer Gegend die Arbeitskräfte eines Gebietes herangezogen, das einer anderen Verwaltung untersteht, so haben die zuständigen Behörden der beteiligten Gebiete, sooft es notwendig oder erwünscht erscheint, Vereinbarungen zur Eegelung der sie gemeinsam berührenden Fragen zu treffen, die sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergeben können.

2. In diesen Vereinbarungen ist vorzusehen, dass die Wanderarbeiter keinen geringeren Schutz und keine geringeren Vorteile gemessen als die Arbeitnehmer, deren Wohnsitz sich in der Gegend befindet, in der sie beschäftigt werden.

3. In diesen Vereinbarungen sind Erleichterungen für die Arbeitnehmer vorzusehen, um ihnen die Überweisung eines Teiles ihrer Löhne und Ersparnisse nach ihrer Heimat zu ermöglichen.

Artikel 13 Bei der Übersiedlung von Arbeitnehmern und deren Familien aus einer Gegend mit niedrigen Lebenskosten nach einer Gegend mit höheren Lebenskosten ist die dadurch bedingte Erhöhung der Lebenskosten zu berücksichtigen.

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Teil V, Entlohnung der Arbeitnehmer und verwandte Fragen . Artikel 14 1. Die Festsetzung von Mindestlöhnen im Wege frei abgeschlossener Gresamtarbeitsverträge zwischen den die beteiligten Arbeitnehmer vertretenden Gewerkschaften und den Arbeitgebern oder den Verbänden der Arbeitgeber ist zu fördern.

2. Falls keine geeigneten Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen im Wege von Gesamtarbeitsvertragen bestehen, sind die notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Festsetzung von. Mindestlöhnen nach Anhörung von Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, einschliesslich von Vertretern ihrer Verbände, wo solche bestehen, zu ermöglichen.

3. Durch entsprechende Massnahrnen ist sicherzustellen, dass die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer Kenntnis von den geltenden Mindestlöhnen erhalten und dass die tatsächlich gezahlten Löhne nicht niedriger sind als die geltenden Mindestlöhne..

4. Jeder Arbeitnehmer, für den die Mindestlöhne gelten und der seit ihrer Einführung geringere Löhne erhalten hat, ist berechtigt, auf gerichtlichem oder auf einem anderen gesetzlichen Wege die Zahlung des ihm gebührenden Bestbetrages innerhalb einer von der Gesetzgebung zu bestimmenden Frist . zu erwirken.

Artikel 15 1. Durch entsprechende Massnahmen ist sicherzustellen, dass alle verdienten Löhne richtig bezahlt werden. Die Arbeitgeber sind zu verpflichten, Lohnlisten zu führen, den Arbeitnehmern Bescheinigungen über die ihnen gezahlten Löhne auszustellen und andere geeignete Vorkehrungen zur Erleichterung der notwendigen Überwachung zu treffen, 2. Die Löhne sind normalerweise nur in gesetzlicher Währung auszuzahlen.

8. Die Löhne sind normalerweise dem Arbeitnehmer selbst auszuzahlen.

4. Die teilweise oder völlige Abgeltung des dem Arbeitnehmer für geleistete Dienste gebührenden Lohnes durch Alkohol oder alkoholhaltige Getränke ist zu verbieten.

5. Die Lohnzahlung darf nicht in Schenken oder Ladengeschäften stattfinden, ausser wenn die betreffenden Arbeitnehmer dort beschäftigt sind.

6. Die Löhne sind regehnässig in solchen Zeitabschnitten auszuzahlen, dass die Wahrscheinlichkeit der Verschuldung der Arbeitnehmer verringert werden kann, es sei denn, dass dieser Begemng ein örtlicher Brauch entgegensteht, dessen Beibehaltung die Arbeitnehmer nach Feststellung der zuständigen Behörde wünschen.

7. Besteht
ein Teil des Arbeitsentgeltes aus Nahrung, Wohnung, Kleidung und anderen wesentlichen Leistungen und Diensten, so hat die zuständige Behörde durch alle tunlichen Massnahmen sicherzustellen, dass sie angemessen sind und richtig mit ihrem Barworte berechnet werden.

«L 8. Alle tunlichen. Massnahinen sind zu treffen, um o. die Arbeitnehmer von ihren Beeilten betreffend die Löhne in Kenntnis zu setzen, b. jeden unzulässigen Lohnabzug zu verhindern, c. Lohnabzüge für die einen Teil des Arbeitsentgeltes bildenden Sachund Dienstleistungen auf deren tatsächlichen Barwert zu begrenzen.

. Artikel 16

'

1. Die zuständige Behörde regelt die zulässigen Höchstheträge der Lohnvorschüsse und die Art ihrer Eückaahhmg.

2. Die zuständige Behörde begrenzt die Höhe der Vorschüsse, die einem Arbeitnehmer gewährt werden dürfen, um ihn zur Annahme einer Beschäftigung zu veranlassen. Der zulässige Betrag ist dem Arbeitnehmer deutlich anzugeben.

3. Ein Vorschuss über die von der zuständigen Behörde festgesetzte Höhe hinaus ist gesetzlich nicht eintreibbar und darf nicht durch Einbehaltung von Zahlungen ausgeglichen werden, die dem Arbeitnehmer in einem späteren Zeitpunkte gebühren.

Artikel 17 1. Freiwillige Ersparnisse der Arbeitnehmer und der Selbständigerwerbenden sind zu fördern.

2. Zum Schutze der Arbeitnehmer und der Selbständigerwerbenden gegen Wucher sind alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere durch Massnahmen zur Herabsetzung der Darlehenszinsen, durch Überwachung der Geschäfte der Geldvorleiher und durch Förderung der Aufnahme von Darlehen zu angemessenen Zwecken bei Kreditgenossenschaften oder bei Einrichtungen, die der Überwachung durch die zuständige Behörde unterstehen.

Teil VI. Beseitigung unterschiedlicher Behandlung nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Glaubensbekenntnis, Stammeszugehörigkeit oder Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaft · Artikel 18 1. Eines der Ziele der Sozialpolitik hat darin zu bestehen, jede unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer nach Easse, Farbe, Geschlecht, Glaubensbekenntnis, Stammeszugehörigkeit oder Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaft auf den nachstehend genannten Gebieten zu beseitigen: a. Arbeitsgesetzgebung und Arbeitsverträge, die eine wirtschaftlich angemessene Behandlung für alle Personen vorsehen müssen, die in dem Gebiet im Einklänge mit den .gesetzlichen Vorschriften wohnen oder arbeiten, l>. Zulassung zu öffentlichen oder privaten Beschäftigungen,

32 c. Voraussetzungen für Einstellung und Beförderung, d. Erleichtorung der beruflichen Anisbildung, e. Arbeitsbedingungen, /. Massnahmen betreffend Gcsundheits- und Unfallschutz sowie Wohlfahrt, g, Disziplinarmassnahmen, h. Teilnahme an Verhandlungen über Gesamtarbeitsverträge, i. Lohnsätze, die nach dem Grundsatze gleichen Lohnes für gleiche Arbeit bei demselben Arbeitsvorgang und im selben Betriebe festzusetzen sind, soweit dieser Grundsatz im Mutterland anerkannt ist.

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen unter i, des vorstehenden Absatzes sind alle tunlichen Massnahmen zu treffen, um alle durch unterschiedliche Behandlung nach Easse, Farbe, Geschlecht. Glaubensbekenntnis, Stammeszugehörigkeit oder Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaft bedingten Unterschiede in der Lohnbemessung im Wege der Erhöhung der für die Arbeitnehmer mit den niedrigsten Löhnen geltenden Sätze zu verringern.

8. Den Arbeitnehmern eines Gebietes, die zur Beschäftigung in einem anderen Gebiet eingestellt sind, können neben dem Lohne Geld- oder Sachleistungen zur Berücksichtigung aller angemessenen persönlichen oder Familienausgaben gewährt werden, die durch die Beschäftigung ausserhalb ihrer Heimat verursacht werden, 4. Durch die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels werden die Massnahmen nicht berührt, deren Anordnung die zuständige Behörde im Interesse des Mutterschutzes und zur Gewährleistung von Gesundheit, Sicherheit und Wohlfahrt der Arbeitnehmerinnen als notwendig oder erwünscht erachtet.

Teil VII. Schul- und Berufsausbildung Artikel 19 1. Soweit die örtlichen Voraussetzungen es irgendwie zulassen, sind in den ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebieten geeignete Massnahmen zum schrittweisen Ausbau eines umfassenden Systems der Schul-, Berufsund Lehrlingsausbildung zu treffen, um die Kinder und die Jugendlichen beider Geschlechter wirksam auf eine nützliche Beschäftigung vorzubereiten.

2. Die Gesetzgebung der Gebiete bestimmt das Schulentlassungsalter sowie das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung und die Beechäftigungsbedingungen.

3. Dfmit die Kinder die bestehenden Ausbildungsmöglichkeiten aus nützen können und damit die Ausbreitung dieser Möglichkeiten nicht durch Nachfrage nach Kinderarbeit behindert 'wd, ist die Beschäftigung von Kindern unter dem Schulentlassungsalter während der Schulzeit in Gegenden zu verbieten, in denen ausreichende Ausbildungsmöglichkeiten für die Mehrheit der im Schulalter stehenden Kinder bestehen.

33 Artikel 20 1. Um in den ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebieten eine hohe Produktivität durch Förderung der Facharbeit zu gewährleisten, ist bei geeigneten Voraussetzungen die Unterweisung in neuen Produktionsverfahren in Örtlichen, regionalen oder im Mutterlande gelegenen Ausbildungszentrcri vorzusehen, 2. Die zuständigen Behörden übernehmen die Organisierung oder die Überwachung dieser Zentren für berufliche Ausbildung nach Anhörung der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer des Herkanftsgebietes der Schüler und nach Anhörung der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer des Landes, in dem die Ausbildung erfolgt.

Teil VIII. Verschiedene Bestimmungen Artikel 21 1. Für die in Artikel l, Absatz l, dieses Übereinkommens bezeichneten Gebiete hat jedes Mitglied der Organisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, seiner Ratifikation eine Erklärung beizufügen oder dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes so bald wie möglich nach seiner Ratifikation eine Erklärung zu übermitteln, welche die Gebiete bekannt gibt, a. für die es die Verpflichtung zur unveränderten Durchführung des Übereinkommens übernimmt, 1. für die es die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens mit Abweichungen übernimmt, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abweichungen, c. in denen das Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Falle die Gründe dafür, d. für die es sich die Entscheidung vorbehält.

2. Die Verpflichtungen nach Absatz l a und b dieses Artikels gelten als wesentlicher Bestandteil der Ratifikation und haben die Wirkung einer solchen.

8. Jedes Mitglied kann die in der ursprünglichen Erklärung nach Absatz l b, c und d dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte jederzeit durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückzieher.

4. Jedes Mitglied kann dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach Artikel 27 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt in bestimmten Gebieten bestehende Lage angegeben wird.

Artikel 22 1.-In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach Artikel l, Absatz 2 und 3, dieses Übereinkommens übermittelten Erklärungen Bundesblatt. 101. Jahrg. Bd. I.

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ist anzugeben, ob das Übereinkommen in dem betreffenden Gebiet mit oder ohne Abweichungen durchgeführt wird; teilt die Erklärung mit, dass die Durchführung des Übereinkommens mit Abweichungen erfolgt, so sind die Einzelheiten dieser Abweichungen anzugeben.

2. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können jederzeit durch eine spätere Erklärung auf das Eecht der Inanspruchnahme jeder in einer früheren Erklärung mitgeteilten.

Abweichimg ganz oder teilweise verzichten.

3. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 27 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkte bestehende Lage in bezug auf die Durchführung des Übereinkommens angegeben wird.

Artikel 23 In den Jahresberichten über die Durchführung dieses Übereinkommens ist für jedes Gebiet, für das eine Erklärung über Abweichungen von den Bestimmungen des Übereinkommens in Kraft steht, anzugeben, inwieweit Fortschritte verwirklicht worden sind, die den Verzicht auf das Eecht, von den genannten Abweichungen Gebrauch zu machen, ermöglichen sollen.

Artikel 24 Enthält ein von der Konferenz in der Folge angenommenes Übereinkommen über einen oder mehrere der in dem vorliegenden Übereinkommen behandelten Gegenstände eine bezügliche Regelung, so erlischt die Geltung der in dem erstgenannten Übereinkommen bezeichneten Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens für jedes Gebiet, für das dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine Erklärung übermittelt worden ist, die vorsieht a. die Übernahme der Verpflichtung zur Durchführung des erstgenannten Übereinkommens nach Artikel 85, Absatz 2, der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation in der Fassung der Abänderungsurkunde ; von 1946 oder .

b. die Übernahme der Verpflichtungen aus dem erstgenannten Übereinkommen nach Absatz 5 des genannten Artikels 35.

Teil IX. Schlussbestimmungen Artikel 25 Die förmlichen Eatifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

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Artikel 26 1. Dieses Übereinkomme!] bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Eatifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate, nachdem die Batinkatioiien zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Eatifikation in Kraft.

Artikel 27 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein, 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absätze genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 28 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Batifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Batifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 29 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charte der Vereinigten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorangehenden Artikel eingetragenen Batifikationen, Erklärungen und Kündigungen.

Artikel 80 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat nach Inkrafttreten des Übereinkommens jeweils bei Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung

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dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 31 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen: a. Die ".Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sieh ohne Bücksicht auf Artikel 27; Voraussetzung ist dabei, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.

ft. Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorhegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 32 Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

Übereinkommen (Nr. 83) über die Durchführung der internationalen Arbeitsnormen in den ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebieten

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vorn Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und ain 19. Juni 1947 zu ihrer dreissigsten Tagung zusammengetreten ist hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Durchführung der internationalen Arbeitsnormen in den ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebieten, eine Frage, die zum dritten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und hat dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 11. Juli 1947, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Arbeitsnormen (ausserhalb des Mutterlandes gelegene Gebiete), 1947, bezeichnet -wird.

Artikel l -1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mit seiner Eatifikation eine Erklärung darüber zu übermitteln, in welchem

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Umfang es sich zur Durchführung der im Anhange zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Übereinkommen in den Gebieten verpflichtet, die in Artikel 35 der "Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation in der Fassung der Abänderungsurkunde von 1946 bezeichnet sind, mit Ausnahme der Gebiete nach Absatz 4 und 5 des genannten Artikels.

2. In der vorstehend genannten Erklärung sind für jedes der im Anhange zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Übereinkommen die Gebiete anzugeben, a. für die das Mitglied dio Verpflichtung zur unveränderten Durchführung des Übereinkommens übernimmt, 6. für die das Mitglied die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens mit Abweichungen übernimmt, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abweichungen, c. in denen das Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Falle die Gründe dafür, d. für die das Mitglied sich die Entscheidung vorbehält.

8. Die Verpflichtungen nach Absatz 2 a und b dieses Artikels gelten als wesentlicher Bestandteil der ^Ratifikation und haben die Wirkung einer solchen.

4. Jedes Mitglied kann die in der ursprünglichen Erklärung nach Absatz 2 6, c und d dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte jederzeit durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.

5. Jedes Mitglied kann dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach Artikel 8 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt in bestimmten Gebieten bestehende Lage angegeben wird.

Artikel 2 1. Fallen die Gegenstände der ini Anhange zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Übereinkommen unter die Selbstregierungsbefugnisse eines ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebietes, so kann das für die internationalen Beziehungen dieses Gebietes verantwortliche Mitglied im Benehmen mit dessen Begierung1 dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine Erklärung übermitteln, durch die es die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen im Namen des betreffenden Gebietes übernimmt.

2. Eine Erklärung betreffend die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen kann dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt werden a. von zwei oder mehr Mitgliedern der Organisation für ein ihnen
gemeinsam unterstelltes Gebiet, o. von jeder nach der Charte der Vereinigten Nationen oder auf Grund einer anderen Bestimmung für die Verwaltung eines Gebietes verantwortlichen internationalen Behörde, und zwar für das betreffende Gebiet.

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3. Die dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach den vorstehenden Absätzen dieses Artikels übermittelten Erklärungen haben die Übernahme der Verpflichtung -/AI enthalten, dass die im Anhange zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Übereinkommen in dem betreffenden Gebiete mit oder ohne Abweichungen durchgeführt werden: teilt die Erklärung mit, dass die Durchführung einej oder mehrerer der genannten Übereinkommen mit Abweichungen erfolgt, so sind die Einzelheiten dieser Abweichungen für jedes Übereinkommen anzugeben.

4. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können jederzeit durch eine spätere Erklärung auf das Eecht der Inanspruchnahme jeder in einer früheren Erklärung mitgeteilten Abweichung ganz oder teilweise verzichten.

5. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen nach Artikel 8 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkte bestehende, Lage inbezug auf eines oder mehrere der im Anhange wiedergegebenen Übereinkommen angegeben wird.

Artikel 3 : Die zuständige Behörde kann durch vorher veröffentlichte gesetzliche "Vorschriften die Betriebe oder die Schiffe, deren wirksame Überwachung wegen ihrer Natur oder ihrer Grössenordnung unmöglich ist, von der Anwendung aller Durchführungsbestimmungen zu allen im Anhange wiedergegebenen. Übereinkommen befreien.

"Artikel 4 In den Jahresberichten über die Durchführung dieses Übereinkommens ist für jedes Gebiet, für das eine Erklärung über Abweichungen von den Bestimmungen eines oder mehrerer der im Anhange wiedergegebenen Übereinkommen in Kraft steht, anzugeben, inwieweit Fortschritte verwirklicht worden sind, die den Verzicht auf das Eecht, von den genannten Abweichungen Gebrauch zu machen, ermöglichen sollen.

Artikel 5 1. Die Internationale Arbcitskonferenz kann auf jeder Tagung, auf deren Tagesordnung die Frage steht, mit Zweidrittelmehrheit Abänderungen des Anhanges dieses Übereinkommens annehmen, um die Bestimmungen neuer Übereinkommen in den Anhang aufzunehmen oder eines der im Anhange wiedergegebenen Übereinkommen durch ein von der Konferenz angenommenes Übereinkommen mit abgeändertem. Wortlaute zu ersetzen.

39 2. Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft steht, und jedes Gebiet, für das eine Erklärung betreffend die Übernahme der Verpflichtungen aas diesem Übereinkommen nach Artikel 2 abgegeben worden ist, hat jede solche Abänderung innerhalb eines Jahres oder, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, innerhalb von achtzehn Monaten nach Sehluss der Tagung der Konferenz der zur Entscheidung berufenen Stelle oder den zur Entscheidung berufenen Stellen zum Zwecke der Verwirklichung durch die Gesetzgebung oder zwecks sonstiger Massnahmen zu unterbreiten.

3. Eine solche Abänderung wird für jedes Mitglied, für welches das voriegende Übereinkommen in Kraft steht, durch ihre Annahme seitens des Mitgliedes und für jedes Gebiet, für das eine Erklärung betreffend die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nach Artikel 2 in Kraft steht, durch die Übernahme der entsprechenden Verpflichtungen für das betreffende Gebiet wirksam.

4. Tritt eine solche Abänderung für ein Mitglied oder für ein Gebiet in Kraft, für das die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nach Artikel 2 übernommen worden sind, so haben das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine Erklärung zu übermitteln, die zu dem durch die Abänderung in den Anhang aufgenommenen Übereinkommen oder .zu den durch die Abänderung in den Anhang aufgenommenen Übereinkommen die in Artikel l, Absatz 2, oder die in Artikel 2, Absatz 8, vorgesehenen Angaben enthält.

5. Die Eatifikation dieses Übereinkommens durch ein Mitglied nach der Annahme einer solchen Abänderung durch die Konferenz gilt als Eatifikation der abgeänderten Fassung dieses Übereinkommens. Ebenso gilt die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für ein Gebiet gemäss Artikel 2 nach der Annahme einer solchen Abänderung durch die Konferenz als Übernahme der Verpflichtungen aus der abgeänderten Fassung dieses Übereinkommens für das betreffende Gebiet.

Artikel 6 Die förmlichen Eatifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 7 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Eatifikation durch den Generaldirektor
eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate, nachdem die Eatifikationen zweier Mitglieder durch den .Generaldirektor eingetragen worden sind.

- 8. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Batifikation in Kraft.

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Artikel 8 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absätze genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 9 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird.

Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 10 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charte der Vereinigten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorangehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen.

Artikel 11 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat nach Inkrafttreten des Übereinkommens jeweils bei Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll, Artikel 12 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen: a. Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Über-

41 einkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 8; Voraussetzung ist dabei, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b. Yom Zeitpunkte des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 13 Der englische und der französische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

ANHANG Übereinkommen über das Mindestalter (Gewerbe), abgeänderter Wortlaut, 1937 Artikel l 1. Als «gewerbliche Betriebe» im Sinne dieses Übereinkommens gelten insbesondere a. Bergwerke. Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen ; b. Gewerbe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt oder verkaufsbereit gemacht oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, einschliesslich des Schiffsbaues, der Abbruchunternehmungen, der Erzeugung, Umformung und Übertragung von Elektrizität und sonstiger motorischer Kraft irgendwelcher Art; c. der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung, die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch von Bauwerken, Eisenbahnen, Strassenbahnen, Häfen, Docks, Hafendämmen, Kanälen, Anlagen für die Binnenschiffahrt, Strassen, Tunnels, Brücken, Strassenüberführungen, Abwässerkanälen, Brunnenschächten, Telegraphen- und Telephonanlagen, elektrischen Anlagen, Gas- und Wasserwerken und andere Bauarbeiten sowie die dazu nötigen Vor- und Fundierungsarbeiten; d. die Beförderung von Personen oder Gütern auf Strassen, Eisenbahnen oder Binnengewässern, einschliesslich des Verkehrs mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern, jedoch, mit Ausnahme der Handbeförderung.

2. In jedem Staate bestimmt die zuständige Behörde die Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Handel und Landwirtschaft andererseits.

Artikel 2 1. Kinder unter fünfzehn Jahren dürfen in Öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder ihren Nebenbetrieben weder beschäftigt, werden noch arbeiten.

2. Die Gesetzgebung kann jedoch die Beschäftigung solcher Kinder in Betrieben zulassen, in denen lediglich Mitglieder der Familie des Arbeitgebers beschäftigt werden, mit Ausnahme von Arbeiten, die wegen ihrer Beschaffenheit oder der Verhältnisse, unter denen sie ausgeführt werden, für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der dabei beschäftigten Personen gefährlich sind.

42 Artikel 3 .

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden keine Anwendung auf die Arbeit der Kinder in Berufsschulen, sofern diese Arbeit behördlich zugelassen und überwacht -wird.

Artikel 4 Zur zuverlässigen Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens 'werden die Inhaber gewerblicher Betriebe verpflichtet, ein Verzeichnis aller von ihnen beschäftigten Personen unter achtzehn Jahren zu führen, unter Angabe des Geburtsdatums.

Artikel 5 1. Für Arbeiten, die wegen ihrer Beschaffenheit oder der Verhältnisse, unter denen sie ausgeführt werden, für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der dabei beschäftigten Personen gefährlich sind, hat die Gesetzgebung entweder a. eine höhere Altersgrenze oder höhere Altersgrenzen als fünfzehn Jahre für die Zulassung von jungen Leuten und Jugendlichen festzusetzen oder 6. eine geeignete Behörde zu ermächtigen, eine höhere Altersgrenze oder höhere Altersgrenzen als fünfzehn Jahre für die Zulassung von jungen Leuten und Jugendlichen festzusetzen.

2. Die Berichte, die jährlich nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegen sind, müssen, je nach dem Falle, genaue Angaben .über die höhere Altersgrenze oder die höheren Altersgrenzen enthalten, die gernäss Absatz l a dieses Artikels gesetzlich bestimmt sind,, oder über die Massnahmen, die von der betreffenden Behörde auf Grund der Ermächtigung nach Absatz l 6 ergriffen worden sind.

Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), abgeänderter Wortlaut, 1936 Artikel l Im Sinne dieses Übereinkommens urnfasst der Ausdruck «Schiff» Schiffe und Boote aller Art, die bei der Seeschiffahrt verwendet werden, gleichviel, ob sie in öffentlichem öder privatem Besitze sind; Kriegsschiffe gehören nicht dazu.

Artikel 2 1. Kinder unter fünfzehn Jahren dürfen zur Arbeit an Bord von Schiffen nicht verwendet werden. Dies gut nicht für Schiffe, auf denen ausschliesslich Mitglieder derselben Familie beschäftigt sind.

2. Die Gesetzgebung kann jedoch die Ausstellung von Zeugnissen zulassen, nach denen Kinder von mindestens vierzehn Jahren beschäftigt werden dürfen, falls eine von der Gesetzgebung bezeichnete Schulbehörde oder andere zuständige Behörde nach angemessener Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und der körperlichen Entwicklung des Kindes sowie der zukünftigen und sofortigen
Vorteile, die die in Aussicht genommene Beschäftigung für das Kind hat, zur Auffassung kommt, dass die Beschäftigung für das Kind günstig ist.

Artikel 3 Die "Bestimmungen von Artikel 2 finden keine Anwendung auf die Arbeit von Kindern auf Schulschiffen, sofern diese Arbeit behördlich zugelassen und überwacht wird.

Artikel 4 Zur zuverlässigen Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens werden die Schiffsführer verpflichtet, ein Verzeichnis aller an Bord des Schiffes beschäftigten Personen unter sechzehn Jahren zu führen oder sie in der Musterrolle besonders zu verzeichnen, in beiden Fällen unter Angabe des Geburtsdatums.

43 Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung von Jugendlichen zur Beschäftigung als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer, 1921 Artikel l Im Sinne dieses Übereinkommens uinfasst der Ausdruck «Schiff» Schiffe und Boote aller Art, die in der Seeschiffahrt verwendet werden, gleichviel, ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen. Kriegsschiffe gehören nicht dazu.

Artikel 2 Jugendliche unter achtzehn Jahren dürfen an Bord von Schiffen nicht als Kohlenzieher (Trimmer) odor Heizer beschäftigt werden.

Artikel 3 Die Bestimmungen des Artikels 2 finden keine Anwendung auf: a. die Arbeit, von Jugendlichen auf Schulschiffen, sofern diese Arbeit behördlich zugelassen und überwacht wird; b. die Arbeit von Jugendlichen auf Schiften, die vorwiegend durch eine andere Triebskraft als Dampf bewegt werden: c. die Arbeit von Jugendlichen im Alter von mindestens 16 Jahren, die durch ärztliche Untersuchung körperlich tauglich befunden wurden und als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer auf solchen Schiffen beschäftigt werden, d^e ausschliesslich die Küstenfahrt von Indien und Japan betreiben. Dabei sind die.

Vorschriften zu beachten, die nach Anhörung der massgebenden Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jener Länder zu erlassen sind.

Artikel 4 Wird ein Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer in einem Hafen benötigt, wo nur Jugendliche unter achtzehn Jahren zur Verfugung stehen, so können solche jugendlichen Personen beschäftigt werden, sofern sie mindestens sechzehn Jahre alt sind.

Jedoch müssen für den zu besetzenden Kohlenzieher- (Trimmer-) oder Heizerposten zwei Jugendliche eingestellt werden.

Artikel 5 Zur zuverlässigen Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens werden die Schiffsführer verpflichtet, ein Verzeichnis aller an Bord des Schiffes beschäftigten Personen unter achtzehn Jahren zu führen oder sie in der Musterrolle besonders zu verzeichnen, in beiden Fällen unter Angabe des Geburtsdatums.

Artikel G Die Musterrolle muss einen Auszug aus den Bestimmungen dieses Übereinkommens enthalten.

Übereinkommen über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Gewerbe-), 1946 Teil I. Allgemeine Bestimmungen Artikel l 1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf Kinder und Jugendliche, die in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder in Verbindung mit solchen beschäftigt
sind oder arbeiten.

2. Als « gewerbliche Betriebe » im Sinne dieses Übereinkommens gelten insbesondere : a. Bergwerke, Steinbrüche uud andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen, h. Betriebe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt, verkaufsbereit gemacht oder abgebrochen werden oder

44 in denen Stoffe umgearbeitet -werden, einschliesslich Schiffsbaubetriebe und Betriebe zur Erzeugung, Umformung und Übertragung von Elektrizität oder sonstiger motorischer Kraft jeder Art, c. Betriebe des Hoch- und Tiefbaues einschliesslich Bau-, Ausbesserung^-, Instand· haltungs-, Umbau- und Abbrucharbeiten, d. Betriebe zur Beförderung von Personen oder Gutem auf Strassen, Eisenbahnen, Binnengewässern oder in der Luft, einschlieaslich des Verkehrs mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen und Werften, in Lagerhäusern und auf Flugplätzen.

3. Die zuständige Behörde bestimmt die Grenze zwischen Gewerbe einerseits,.

Landwirtschaft, Handel und anderen nichtgewerblichen Arbeiten anderseits, Artikel 2 1. Kinder und Jugendliche unter achtzehn Jabren dürfen zur Arbeit in einem gewerblichen Betriebe nicht zugelassen werden, ohne nach gründlicher ärztlicher Untersuchung für die Arbeit, bei der sie beschäftigt werden sollen, geeignet befunden worden zu sein.

2. Die ärztliche Untersuchung über die Eignimg zur Arbeit ist durch einen berufenen, von der zuständigen Behörde anerkannten Arzt durchzuf ühren und entweder durch arztliches Zeugnis oder durch Vermerk in der Arbeitsermächtigung oder im Arbeitsbuche zu bescheinigen.

3. Der Ausweis über die Eignung zur Arbeit kann ausgegeben werden: a. vorbehaltlich bestimmter Arbeitsbedingungen, b. für eine bestimmte Arbeit oder für eine Gruppe von Arbeiten oder Beschäftigungen mit ähnlichen Gefahren für die Gesundheit, die von der Behörde, die für die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über die ärztliche Eignungsprüfung zuständig ist, zu einer solchen Gruppe zusammengefasst worden sind.

4. Die Gesetzgebung bestimmt die für die Ausstellung des Ausweises über die Arbeitseignung zuständige Behörde und setzt die Bedingungen für die Ausstellung und Ausgabe dieses Ausweises fest.

Artikel 3 1. Die Eignung der Kinder und Jugendlichen für die von ihnen ausgeübte Arbeit bleibt bis zur Erreichung des achtzehnten Lebensjahres Gegenstand ärztlicher Überwachung, 2. Die Beschäftigung eines Kindes oder Jugendlichen unter achtzehn Jahren darf nur unter der Bedingung fortgesetzt werden, dass die ärztliche Untersuchung wenigstens einmal im Jahre wiederholt wird.

3. Die Gesetzgebung wird a. die besonderen Voraussetzungen festsetzen, unter denen eine zusätzliche ärztliche
Untersuchung neben der jährlichen Untersuchung oder eine Untersuchung in "kürzeren Zeitabständen stattfinden muss, um eine wirksame Überwachungunter Berücksichtigung der mit der Arbeit verbundenen Gefahren und des durch die vorangehenden Untersuchungen ermittelten Gesundheitszustandes des Kindes oder des Jugendlichen zu gewährleisten, b. die zuständige Behörde ermächtigen, in Ausnalimefällen Wiederholungen der ärztlichen Untersuchung zu fordern.

Artikel 4 1. Für Arbeiten mit hohen Gefahren für die Gesundheit sind die ärztliche Untersuchung über die Arbeitseignung und ihre regelmässige Wiederholung mindestens bi& zum einundzwanzigsten Lebensjahre vorzuschreiben.

2. Die Gesetzgebung wird die Arbeiten oder Gruppen von Arbeiten, für welche die ärztliche Untersuchung über die Arbeitseignung und ihre Wiederholungen mindestens bis zum einundzwanzigsten Lebensjahre vorzuschreiben sind, selbst bezeichnen oder eine geeignete Behörde hierzu ermächtigen.

45 Artikel 5 Die ärztlichen Untersuchungen auf Grund der vorangehenden Artikel dürfen für das Kind, den Jugendlichen oder die Eltern keinerlei Unkosten zur Folge haben, Artikel G 1. Die zuständige Behörde hat angemessene Massnahmen zur Berufsberatung und körperlichen und beruflichen Umschulung der Kinder und der Jugendlichen zu treffen, bei denen die ärztliche Untersuchung Untauglichkeit für bestimmte Arten von Arbeiten oder körperliche Fehler oder Mängel ergeben hat.

2. Die zuständige Behörde bestimmt Art und Umfang dieser Massnahmen. Zu diesem Zweck ist eine Zusammenarbeit der beteiligten Arbeits-, Arzt-, Schul- und Sozialdienste herbeizuführen und zwischen diesen Diensten zur Durchführung der Massnahmen eine wirksame Fühlung zu erhalten.

3. Die Gesetzgebung kann vorsehen, dass den Kindern und den Jugendlichen, deren Arbeitseignung nicht klar festgestellt ist, a, zeitweilige Arbeitsermächtigungen oder ärztliche Zeugnisse mit zeitlich begrenzter Gültigkeit ausgestellt werden, nach deren Ablauf der jugendliche Arbeitnehmer sich erneut einer Untersuchung zu unterziehen hat, b. Ermächtigungen oder Zeugnisse ausgestellt werden, die besondere Arbeitsbedingungen festsetzen.

Artikel 7 1. Der Arbeitgeber hat entsprechend den von der Gesetzgebung zu treffenden Bestimmungen entweder das ärztliche Zeugnis über die Arbeitseignung oder die Arbeitsermächtigung oder das Arbeitsbuch zum Beweise, dass keine ärztlichen Bedenken gegen die Beschäftigung bestehen, aufzubewahren und zur Verfügung der Arbeitsaufsicht zu halten.

2. Die Gesetzgebung bestimmt die sonstigen Überwachungsverfahren zur Gewährleistung einer strengen Durchführung des Übereinkommens.

Teil J.I. Sonderbestimmungen für bestimmte Staaten Artikel 8 1. Umfasst das Gebiet eines Mitgliedes ausgedehnte Landesfceile, in denen die zuständige Behörde die Bestimmungen dieses Übereinkommens wegen der Spärlichkeit der Bevölkerung oder des Grades ihrer Entwicklung für undurchführbar hält, so kann sie diese Landesteile von der Durchführung des Übereinkommens entweder allgemein oder mit den ihr angemessen erscheinenden Ausnahmen inbezug auf bestimmte Betriebe oder Arbeiten befreien.

2. Jedes Mitglied hat in seinem ersten Jahresbericht, den es auf Grund von Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung dieses
Übereinkommens vorzulegen hat, alle Landesteile zu bezeichnen, für die es von diesem Artikel Gebrauch zu machen beabsichtigt. In der Folge darf kein Mitglied von diesem Artikel für andere als die in dieser Weise bezeichneten Landesteile Gebrauch machen.

3. Jedes Mitglied, das von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch macht, hat in seinen späteren Jahresberichten die Landesteile zu bezeichnen, für die es auf das Recht verzichtet, von den genannten Bestimmungen Gebrauch zu machen.

Artikel 9 1. Jedes Mitglied, das vor dem Zeitpunkte der Annahme von gesetzlichen Vorschriften, welche die Batifikation dieses Übereinkommens ermöglichen, keine gesetzlichen Vorschriften über die ärztliche Untersuchung der Eignung von Kindern und Jugendlichen zur Arbeit im Gewerbe besass, kann durch eine der Ratifikation beigefügte Erklärung das in den Artikeln 2 und 3 festgesetzte Alter von achtzehn Jahren

46 durch ein Alter ersetzen, das niedriger als achtzehn, aber keinesfalls niedriger als sechzehn Jahre sein darf, und das in Artikel 4 festgesetzte Alter von einundzwanzig Jahren durch ein Alter, das niedriger als einundzwanzig, aber keinesfalls niedriger als neunzehn Jahre sein darf.

2. Jedes Mitglied, das eine solche Erklärung abgegeben hat, kann sie durch eine spätere Erklärung jederzeit widerrufen.

3. Jedes Mitglied, für das eine Erklärung nach Absatz l dieses Artikels in Kraft ist, hat in seinem. Jahresbericht über die Durchführung dieses Übereinkommens anzugeben, in welchem Umfange Fortschritte in der Eichtung auf die völlige Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens erzielt worden sind.

Übereinkommen über die pflichtmässige ärztliche Untersuchung der in der Seeschifffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen, 1921 Artikel l Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Ausdruck «Schiff» Schiffe und Boote aller Art, die in der Seeschiffahrt verwendet werden, gleichviel, ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen. Kriegsschiffe gehören nicht dazu.

Artikel 2 Kinder und Jugendliche unter achtzehn Jahren dürfen an Bord von Schiffen nur dann beschäftigt werden, wenn sie über ihre Eignung zu solcher Arbeit ein ärztliches Zeugnis vorgelegt haben, das durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Arzt unterzeichnet ist. Dies gilt nicht für Schiffe, auf denen lediglich Mitglieder derselben Familie beschäftigt sind.

Artikel 8 Die Beschäftigung der Kinder und Jugendlichen auf See darf nur fortgesetzt ·werden, wenn die ärztliche Untersuchung wenigstens einmal im Jahre wiederholt und nach jeder neuen Untersuchung ein ärztliches Zeugnis über die Eignung zur Arbeit auf See vorgelegt wird. Würde danach die Gültigkeitsdauer eines ärztlichen Zeugnisses während einer Beise ablaufen, so bleibt es bis zum Ende der Reise in Kraft.

Artikel 4 In dringenden Fällen kann die zuständige Behörde Jugendlichen unter achtzehn Jahren gestatten, ohne die in Artikel 2 und 3 dieses Übereinkommens vorgesehene Untersuchung an Bord zu gehen, sofern die Untersuchung in dem ersten Hafen, den das Schiff anläuft, nachgeholt wird.

Übeieinkommen über die Nachtarbeit der Jugendlichen im Gewerbe, 1919 Artikel l 1. Als «gewerbliche Betriebe» im Sinne dieses Übereinkommens gelten insbesondere: a. Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen; b. Gewerbe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt oder verkaufshereit gemacht oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, einsehliesslich des Schiffsbaues, der Abbruchunternehmungen, der Erzeugung, Umformung und Übertragung von Elektrizität und sonstiger motorischer Kraft irgendwelcher Art;

47 c. der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung, die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch von Bauwerken, Eisenbahnen, Strassenbahnen, Häfen, Docke, Hafendämmen, Kanälen, Anlagen für die Binnenschiffahrt, Strassen, Tunneln, Brücken, Strassenüberführungen, Abwässerkanälen, Brunnenschächten, Telegraphen- und Telephonanlagen, elektrischen Anlagen, Gas- und Wasserwerken ·und anderen Bauarbeiten sowie die dazu nötigen Vor- und Fundierungsarbeiten; d. die Beförderung von Personen oder Gütern auf Strassen und Eisenbahnen, einscbÜessh'ch des Verkehrs mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern, jedoch mit Ausnahme der Handbeförderung.

2. In jedem Staate bestimmt die zuständige Behörde die Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Handel und Landwirtschaft andererseits.

Artikel 2 Jugendliche unter achtzehn Jahren dürfen während der Nacht in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben nicht beschäftigt werden. Dies gut nicht für Betriebe, in denen lediglich Mitglieder derselben Familie beschäftigt sind. Ferner gilt folgende Ausnahme: Jugendliche über sechzehn Jahre dürfen während der Nacht in Betrieben der nachstehenden Arten beschäftigt werden mit Arbeiten, die ihrer Natur nach nicht unterbrochen werden können: a. Eisen- und Stahlwerke; Arbeiten, zu denen Reverberier- und Regenerativöfen benützt werden, und Verzinkung von Eisenblech und Eisendraht (mit Ausnahme des Dekapierens).

6. Glashütten, c. Papierfabriken.

<ü, Rohzuckerfabriken.

e. Reduktion des Golderzes.

Artikel 3 Als «Nacht» im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Zeitraum von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden, der die Zeit von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens in sich schliesst.

In Stein- und Braunkohlengruben dürfen Jugendliche zwischen zehn Uhr abends und fünf Uhr morgens arbeiten, wenn ihnen zwischen zwei Arbeitsschichten in der Regel fünfzehn Stunden, keinesfalls jedoch weniger als dreizehn Stunden Ruhe gewährt werden.

In Ländern, in denen die Nachtarbeit im Bäckereigewerbe für alle Arbeitnehmer gesetzlich verboten ist, kann statt der nächtlichen Arbeitsruhe von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens eine Arbeitsruhe von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens festgesetzt werden.

In denjenigen tropischen Ländern, in denen die Arbeit um die Tagesmitte unterbrochen wird,
kann die Dauer der Nachtruhe weniger als elf Stunden betragen, wenn am Tag eine entsprechende Ruhezeit als Ersatz gewährt wird.

Artikel 4 Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Nachtarbeit Jugendlicher von sechzehn bis achtzehn Jahren im Fall einer nicht vorherzusehenden oder nicht zu verhindernden, sich nicht periodisch wiederholenden Betriebsstörung, die auf höhere Gewalt zurückzuführen istArtikel 7 Das Verbot der Nachtarbeit kann für Jugendliche von sechzehn bis achtzehn Jahren von der Behörde ausaer Kraft gesetzt werden, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Gründe erfordert.

48 Übereinkommen über die Beschäftigung der Frauen vor und nach der Niederkunft, 1919 Artikel l 1. Als «gewerbliche Betriebe» im Sinne dieses Übereinkommens gelten insbesondere : a. Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen: &. Gewerbe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt oder verkaufebereit gemacht oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, einschliessh'ch des Schiffebaues, der Abbruchunternehmuugen, der Erzeugung, Umformimg und Übertragung von Elektrizität und sonatiger motorischer Kraft irgendwelcher Art; c. der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung, die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch von Bauwerken, Eisenbahnen, Strassenbahnen, Häfen, Docks, Hafendämmen, Kanälen, Anlagen für die Binnenschiffahrt, Strassen, Tunneln, Brücken, Strassenüberfiihrungen, Abwässerlcanälen, Brunnenschächten, Telegraphen- und Telephonanlagen, elektrischen Anlagen, Gas- und Wasserwerken und anderen Bauarbeiten sowie die dazu nötigen Vor- und Fundierungsarbeiten; d. die Beförderung von Personen oder Gütern auf Strassen, Eisenbahnen, Binnengewässern oder zur See, einschliesslich des Verkehrs mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern, jedoch mit Ausnahme der Handbeförderung.

2. Als «Handelsbetrieb» im Sinne dieses Übereinkommens gilt jede Stelle, wo "Waren verkauft werden oder Handel getrieben wird.

3. In jedem Staate bestimmt die zuständige Behörde die Grenze zwischen Gewerbe und Handel einerseits und Landwirtschaft andererseits.

Artikel 2 Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als «Frau» jede Person weiblichen Geschlechts ohne Unterschied des Alters oder der Staatsangehörigkeit, gleichviel, ob sie verheiratet oder ledig ist, und als «Kind» jedes Kind, gleichviel, ob es ehelich oder unehelich ist.

Artikel 3 In allen öffentlichen oder privaten gewerblichen oder Handelsbetrieben oder ihren Nebenbetrieben, mit Ausnahme derjenigen, in denen lediglich Mitglieder derselben Familie beschäftigt sind, a. darf eine Frau während sechs Wochen nach ihrer Niederkunft nicht beschäftigt werden, 6. ist jede Frau berechtigt, die Arbeit zu verlassen, wenn sie ein. ärztliches Zeugnis darüber beibringt, dass ihre Niederkunft voraussichtlich innerhalb sechs Wochen stattfinden wird, o. erhält jede Frau während ihrer
gemäss a und b dauernden Abwesenheit eine Unterstützung, die ausreicht, um sie und ihr Kind in guten gesundheitlichen Verhältnissen zu erhalten. Diese Unterstützung, deren genauer Betrag durch die zuständige Behörde jedes Staates festzusetzen ist, wird entweder aus öffentlichen Mitteln bestritten oder durch eine Versicherung aufgebracht. Ausserdem hat die Frau Anspruch auf unentgeltliche Behandlung durch einen Arzt oder eine Hebamme. Irrt sich der Arzt in der Berechnung der Zeit der Niederkunft, so hat die Frau dennoch Anspruch auf diese Unterstützung von dem aus dem ärztlichen Zeugnisse sich ergebenden Zeitpunkt an bis zu ihrer Entbindung, d. ist jeder Frau, die ihr Kind selbst nährt, während der Arbeitszeit zum Stillen täglich zweimal je eine halbe Stunde freizugeben.

Artikel 4 Verlässt eine Frau gemäss Artikel 3 a und b dieses Übereinkommens ihre Arbeit oder bleibt sie ihr während längerer Zeit infolge einer Krankheit fern, die durch ärzt-

49 liebes Zeugnis als Folge ihrer Schwangerschaft oder Niederkunft erklärt worden ist und die sie zur Wiederaufnahme der Arbeit unfähig macht, so darf der Arbeitgeber ihr weder während der Abwesenheit noch auf einen solchen Zeitpunkt kündigen, dass die Kündigungsfrist während ihrer Abwesenheit abläuft, sofern diese Abwesenheit nicht eine von der zuständigen Behörde des Staates festzusetzende Höchstdauer überschreitet.

Übereinkommen über die Nachtarbeit (Frauen), abgeänderter Wortlaut, 1934 Artikel l 1. Als «gewerbliche Betriebe» im Sinne dieses Übereinkommens gelten insbesondere: a. Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen; b. Gewerbe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt oder verkaufsbereit gemacht oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, einschliesslich des Schiffsbaues, der Abbruchunternehmungen, der Erzeugung, Umformung und Übertragung von Elektrizität und sonstiger motorischer Kraft irgendwelcher Art; c. der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung, die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch von Bauwerken, Eisenbahnen, Strassenbahnen, Häfen, Docks, Hafendämmen, Kanälen, Anlagen für die Binnenschiffahrt, Strassen, Tunneln, Brücken, Strassenüberführungen, Abwässerkanälen, Brunnenschächten, Telegraphen- und Telephonanlagen, elektrischen Anlagen, Gas- und Wasserwerken und anderen Bauarbeiten sowie die dazu nötigen Vor- und Fundierungsarbeiten.

2. In jedem Staate bestimmt die zuständige Behörde die Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Handel und Landwirtschaft andererseits.

Artikel 2 1. Als «Nacht» im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Zeitraum von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden, der die Zeit von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens in sich schliesst.

2. Wenn für die Arbeitnehmer eines bestimmten Gewerbes oder Gebietes aussergewöhnliche Umstände vorliegen, kann die zuständige Behörde nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer verfügen, dass für die in diesem Gewerbe oder Gebiete beschäftigten Frauen die Zeit von elf Uhr abends bis sechs Uhr morgens an die Stelle der Zeit von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens tritt.

3. In den Staaten, in denen die Nachtarbeit der Frauen in gewerblichen Betrieben noch nicht gesetzlich geregelt ist, kann für eine
Übergangsfrist von höchstens drei Jahren von der Regierung bestimmt werden, dass unter «Nacht» ein Zeitraum von nur zehn Stunden zu verstehen ist, der die Zeit von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens in sich schliesst Artikel 3 Frauen ohne Unterschied des Alters dürfen während der Nacht in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder ihren Nebenbetrieben nicht beschäftigt werden. Dies gilt nicht für Betriebe, in denen lediglich Mitglieder derselben Familie beschäftigt sind.

Artikel 4 Artikel 3 findet keine Anwendung: a, im Fall einer nicht vorherzusehenden sich nicht periodisch wiederholenden Betriebsunterbrechung, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist; Bundesblatt. 101. Jahrg. Bd. I.

4

50 6. in Fällen, in denen es sich um Arbeit an Bohstoffen oder in Bearbeitung stehenden Stoffen handelt, die einem raschen Verderb ausgesetzt sind, sofern es zur Verhütung eines sonst unvermeidlichen Verlustes an diesen Bohstoffen oder Stoffen erforderlich ist.

· .

Artikel 6 In gewerblichen Betrieben, die dem Einflüsse der Jahreszeiten unterworfen sind, sowie in allen Fällen, in denen auaserordentliche Umstände es erheischen, kann die in Artikel 2 angegebene Dauer der Nacht an sechzig Tagen im Jahr auf zehn Stunden herabgesetzt werden.

Artikel 7 .

In Ländern, in denen die Arbeit bei Tag infolge des Klimas besonders angreifend ist, kann die Nachtzeit kürzer berechnet werden, als in den vorhergehenden Artikeln bestimmt ist, vorausgesetzt, dass am Tag als Ersatz eine entsprechende Ruhezeit gewährt wird.

Artikel 8 Dieses Übereinkommen gilt nicht für Frauen, die sich in verantwortungsvollen leitenden Stellen befinden und gewöhnlich keine körperliche Arbeit verrichten.

Übereinkommen über Untertagsarbeiten (Frauen), 1935 Artikel l Als «Bergwerk» im Sinne dieses Übereinkommens gilt jeder öffentliche oder private Betrieb zur Gewinnung von Bodenschätzen.

Artikel 2 Keine Person weiblichen Geschlechtes, gleichviel wie alt, darf bei Untertagarbeiten in Bergwerken beschäftigt werden.

Artikel 3 Die Gesetzgebung kann von dem vorstehenden Verbot ausnehmen: a. Personen in leitender Stelle, die keine körperliche Arbeit verrichten; b. Personen, die im Gesundheitsdienst und Wohlfahrtsweseii tätig sind; c. Personen, die während ihrer Studien eine Zeit praktischer Berufsausbildung in den unter Tage gelegenen Teilen eines Bergwerkes durchmachen; d. sonstige Personen, die gelegentlich die unter Tage gelegenen Teile eines Bergwerkes in Ausübung eines Berufes befahren, der keine körperliche Arbeit erfordert.

Übereinkommen über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer in der Entschädigung bei Betriebsunfällen, 1925 Artikel l Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, den Staatsangehörigen jedes anderen das Übereinkommen ratifizierenden Mitgliedes, die auf seinen Gebiet einen Betriebsunfall erlitten haben, oder ihrer Hinterbliebenen die gleiche Behandlung in der Entschädigung bei Betriebsunfällen zu gewähren wie seinen eigenen Staatsangehörigen.

Diese Gleichbehandlung wird den ausländischen Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen ohne Eücksicht auf ihren Wohnsitz gewährt. Soweit indes Zahlungen in

51 .Frage kommen, die ein Mitglied oder dessen Staatsangehörige diesem Grundsatze gemäss im Auslande zu leisten hätten, sind die entsprechenden Massnahmen nötigenfalls durch Sonderabkommen zwischen den beteiligten Mitgliedern zu vereinbaren.

Artikel 2 Durch besondere Vereinbarung zwischen den beteiligten Mitgliedern kann bestimmt werden, dass auf die Entschädigung bei Unfällen solcher Arbeitnehmer, die nur vorübergehend oder mit Unterbrechungen im Gebiet eines Mitgliedes für Rechnung eines im Gebiet eines anderen Mitgliedes gelegenen Unternehmens beschäftigt sind, die gesetzlichen Vorschriften des letztgenannten Mitgliedes Anwendung finden sollen.

Artikel 3 Die Mitglieder, die dieses Übereinkommen ratifizieren und die noch keine auf Versicherung beruhende oder sonstige Einrichtung für die Entschädigung bei Betriebsunfällen besitzen, erklären sich einverstanden, eine derartige Regelung innerhalb dreier Jahre nach der von ihnen vollzogenen Ratifikation einzuführen.

Artikel 4 Die Mitglieder, die dieses Übereinkommen ratifizieren, verpflichten sich, durch gegenseitige Unterstützung die Anwendung des Übereinkommens und die Durchführung der Gesetze und Verordnungen über die Entschädigung bei Betriebsunfällen zu erleichtern. Sie verpflichten sieh femer, alle Abänderungen ihrer Gesetze und Verordnungen über die Entschädigung bei Betriebsunfällen dem Internationalen Arbeitsamte mitzuteilen, das den anderen beteiligten Mitgliedern davon Kenntnis geben wird.

Übereinkommen über die Entschädigung bei Betriebsunfällen, 1925 Artikel l · Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, Arbeitnehmern, die einen Betriebsunfall erlitten haben, oder ihren Hinterbliebenen eine mindestens den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechende 'Entschädigung zu sichern.

Artikel 2 1. Die Gesetze und Verordnungen über die Entschädigung bei Betriebsunfällen sind anzuwenden auf Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge in öffentlichen und privaten Betrieben, Unternehmungen und Anstalten jeder Art.

2. PJS bleibt jedoch jedem Mitglied unbenommen, in seiner Gesetzgebung die etwa erforderlich erscheinenden Ausnahmen vorzusehen für: a. Personen, die zu gelegentlichen und dem Betriebszwecke fremden Arbeiten verwendet werden; 6. Heimarbeiter; c. Familienangehörige des Arbeitgebers, die aussehliesslich für seine Rechnung arbeiten und in seinem Haushalte leben; d. Arbeitnehmer, die nicht Handarbeit verrichten und deren Arbeitsverdienst eine durch die Gesetzgebung etwa bestimmte Grenze übersteigt.

Artikel 3 " Dieses Übereinkommmen bezieht sich nicht auf: 1. Schiffsleute und Fischer, für die ein späteres ÜbereinkommenVorsorge treffen soll; 2. Personen, für die eine besondere der im vorhegenden Übereinkommen vorgesehenen mindestens gleichwertige Regelung vorhegt.

52 Artikel 4 Dieses Übereinkommen ist nicht anwendbar auf die Landwirtschaft, für die das von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer dritten Tagung angenommene Übereinkommen über die Entschädigung bei Betriebsunfällen in der Land-Wirtschaft in Kraft bleibt.

Artikel 5 Hat der Unfall dauernde Erwerbsunfähigkeit oder den Tod zur Folge, ao wird die Entschädigung dem verletzten Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen in Form einer Rente gewährt.

Die Eente kann ganz oder teilweise durch Zahlung einer Abfindung abgelöst werden, falls den zuständigen Behörden genügende Sicherheit für eine üweckmässige Verwendung der Abfindungssumme geboten wird.

Artikel 6 Bei Erwerbsunfähigkeit beginnt die Entschädigungsleistung spätestens am fünften Tage nach dem Unfälle, gleichviel, ob der Arbeitgeber eine Einrichtung der Unfallversicherung oder eine solche der Krankenversicherung zur Leistung verpflichtet hat.

Artikel 7 Hat der Unfall eine solche Erwerbsunfähigkeit zur Folge, dass der verletzte Arbeitnehmer ständig fremder Hilfe bedarf, so ist eine Zusatzentschädigung zu gewähren, Artikel 8 Die Gesetzgebung sieht die zur Überwachung sowie die zur Nachprüfung der Entschädigung erforderlichen Massnahmen vor.

Artikel 9 Die verletzten Arbeitnehmer haben Anspruch auf ärztlichen Beistand und auf die infolge des Unfalles erforderliche chirurgische Behandlung und Versorgung mit Arznei. Die darauserwachsenden Kosten sind von dem Arbeitgeber, den Einrichtungen der Unfall- Versicherung oder den Einrichtungen der Kranken- oder Invalidenversicherung zu tragen.

Artikel 10 1. Verletzte Arbeitnehmer haben gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Träger der Versicherung Anspruch auf Lieferung und ordnungsmässige Erneuerung der benötigten Korperersatzstücke und orthopädische Behelfe. Die Gesetzgebung kann in AusnahmefäUen an Stelle der Lieferung und Erneuerung der Körperersatzstücke und orthopädischen Behelfe die Gewährung einer Zusatzentschädigung zulassen; diese ist bei der Festsetzung oder Nachprüfung der Entschädigung, und zwar mit dem wahrscheinlichen Betrage der Anschaffungs- und Emeuerungskosten der Körperersatzstücke und orthopädischen Behelfe zu bemessen.

2. Die Gesetzgebung soll die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit Missbräuche bei der Erneuerung von Ersatzstücken und Behelfen vermieden und die Zusatzentschädigungen
ihrem Zweck entsprechend verwendet werden.

Artikel 11 Die Gesetzgebung hat, unter Berücksichtigung der besonderen Vorhältnisse des einzelnen Landes, geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit unter allen Umständen, namentlich auch bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder des Versichenmgsträgers, die Zahlung der Entschädigung an die verletzten Arbeitnehmer, oder ihre Hinterbliebenen sichergestellt wird.

53

Übereinkommen über die Gewichtsbezeicnnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken, 1929 Artikel l An Frachtstücken oder anderen Gegenständen von 1000 kg (l metrische Tonne) oder mehr Bruttogewicht, die im Gebiet eines Mitgliedes, das dieses Übereinkommen ratifiziert, zur Beförderung zur See oder auf Binnenwasserstrassen aufgegeben werden, muss an der Aussenseite eine verständliche und dauerhafte Angabe des Bruttogewichtes angebracht werden, bevor die Verladung auf ein Schiff erfolgt.

. Für Ausnahmefälle, in denen es schwierig ist, das genaue Gewicht zu bestimmen, kann die. Gesetzgebung eine annähernde Gewichtsbezeichnung zulassen.

Die Verpflichtung, für die Durchführung dieser Bestimmung Sorge zu tragen, trifft ausschfiesslich die Regierung des Staates, in dessen Gebiet das Prachtstück aufgegeben wird, aber nicht die Regierung eines Staates, dessen Gebiet es auf seinem Wege zum Bestimmungsorte durchläuft.

Der Gesetzgebung bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, ob die Verpflichtung, das Gewicht in der oben angegebenen Weise zu bezeichnen, dem Absender oder einer anderen Person oder Stelle obliegt.

Obereinkommen über den wöchentlichen Ruhetag in gewerblichen Betrieben, 1921 Artikel 1.

1. Als «gewerbliche Betriebe» im Sinne dieses Übereinkommens gelten insbesondere : o. Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen; fe. Gewerbe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt, oder verkaufsbereit gemacht oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, einschliessh'ch des Sohiffsbaues, der Abbruchunternehmungen, der Erzeugung, Umformung und Übertragung von Elektrizität und sonstiger motorischer Kraft irgendwelcher Art; c. der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung, die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch von Bauwerken, Eisenbahnen, Strassenbahnen, Häfen, Docks, Hafendämmen, Kanälen, Anlagen für die Binnenschiffahrt, Strassen, Tunneln, Brücken, Strassenüberführungen, Abwässerkanälen, Brunnenschächten, Telegraphen- und Telephonanlagen, elektrischen Anlagen, Gas- und Wasserwerken und anderen Bauarbeiten sowie die dazu nötigen Vor- und Fundierungsarbeiten; d. die Beförderung von Personen oder Gutem auf Strassen, Eisenbahnen, Binnengewässern, einschliesslich des Verkehrs mit Gutem in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern, jedoch mit Ausnahme der Handbeförderung.

2. Unanwendbar.

3. In Ergänzung der vorstehenden Aufzählung kann jedes Mitglied erforderlichenfalls die Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Handel und Landwirtschaft andererseits bestimmen.

Artikel 2 Allen in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben beschäftigten Personen ist unter Vorbehalt der in den nachstehenden Artikeln festgesetzten Ausnahmen innerhalb eines Zeitraumes von sieben Tagen eine Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.

Diese Ruhezeit ist so weit wie möglich dem ganzen Personal des Betriebes gleichzeitig zu gewähren.

Sie ist derart festzusetzen, dass sie so weit wie möglich auf die durch Herkommen oder Brauch des Landes oder der Gegend bestimmten Buhetage fällt.

54 Artikel 3 Jedes Mitglied kann von der Vorschrift des Artikels 2 Personen in gewerblichen.

Betrieben ausnehmen, in denen lediglich Mitglieder derselben Familie beschäftigt sind.

Artikel 4 Jedes Mitglied kann, gänzlich oder teilweise, Ausnahmen von den Bestimmungen des Artikels 2 zulassen (einschliesslieli Aufhebung und Verkürzung der Buhezeiten).

Hierbei soll es berechtigten Erwägungen der Menschlichkeit einerseits, der Wirtschaftlichkeit andererseits besonders Rechnung tragen. Falls zuständige Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehen, sollen sie angehört werden.

Diese Anhörung ist nicht erforderlieh für Ausnahmen, die bereits gesetzlich festgelegt sind.

Artikel 5 Jedes Mitglied hat soweit wie möglich Bestimmungen /u treffen, die eine Ersatzruhezeit für Aufhebungen und Kürzungen nach Artikel 4 gewähren, es sei denn, dass Vereinbarungen oder Ortsgebräuohe solche Buhezeiten bereits vorsehen.

Artikel 6 Jedes Mitglied hat ein Verzeichnis der auf Grund der Artikel 3 und 4 dieses Übereinkommens zugelassenen Ausnahmen aufzustellen und es dem Internationalen Arbeitsamte zu übermitteln. Änderungen des Verzeichnisses sind in der Folge alle zwei Jahre mitzuteilen.

Das Internationale Arbeitsamt erstattet über diesen Gegenstand der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation einen Bericht.

Artikel 7 Um die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu erleichtern, wird jeder Arbeitgeber, Betriebsleiter oder Geschäftsführer verpflichtet: a. falls die wöchentliche Kuhezeit dem. gesamten Personal gleichzeitig gewährt wird, durch Anschläge an gut sichtbarer Stelle im Betrieb oder an einem anderen geeigneten Ort oder auf eine sonst von der Regierung genehmigte Weise Tag und Stunden der gemeinsamen Buhezeit bekanntzugeben; b. falls die Ruhezeit dem gesamten Personal nicht gleichzeitig gewährt wird, diejenigen Arbeiter oder Angestellten, deren Buhezeit besonders geregelt ist, in - einem nach gesetzlicher oder behördlicher Vorschrift aufzustellenden Verzeichnisse namhaft zu machen und darin die Art der Regelung der Buhezeit bekanntzugeben.

Übereinkommen (Nr. 84) über das Veremigungsrecht und die Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten in den ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebieten Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom
Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1.9. Juni 1947 zu ihrer dreißigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend das Vereinigungsrecht und die Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten in den ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebieten, eine Frage, die zum dritten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und hat dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

55 Die Konferenz nimmt heute, am 11. Juli 1947, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über das Vereinigungsrecht (ausserhalb des Mutterlandes gelegene Gebiete), 1947, bezeichnet wird.

Artikel l Dieses Übereinkommen findet auf die ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebiete Anwendung.

Artikel 2 Das Vereinigungsrecht der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu allen gesetzlich erlaubten Zwecken ist durch geeignete Massnahmen zu gewährleisten.

Artikel 3 Es sind alle tunlichen Massnahmen au treffen, um den Gewerkschaften, welche die beteiligten Arbeitnehmer vertreten, das Eecht zum Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen mit Arbeitgebern oder mit Verbänden der Arbeitgeber zu gewährleisten.

Artikel 4 Es sind alle tunhchen Massnahmen zu treffen, um die Vertreter der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei der Ausarbeitung und Durchführung von. Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer und zur Durchführung der Arbeitsgesetzgebung anzuhören und sie daran zu beteiligen.

Artikel 5 Bei allen Verfahren zur Prüfung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist für möglichste Einfachheit und Schnelligkeit zu sorgen.

Artikel 6 1. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer Arbeitsstreitigkeiten vermeiden und auftretende Streitigkeiten im Wege der Schlichtung nach den Grundsätzen der Billigkeit regeln.

2. In diesem Sinne sind alle tunlichen Massnahmen zu treffen, um die Vertreter der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer inbezug auf Einrichtung und Tätigkeit der Schlicbtungsstellen anzuhören und sie daran zu beteiligen.

3. Unbeschadet der Tätigkeit dieser Stellen sind öffentliche Beamte mit der Prüfung der Arbeitsstreitigkeiten zu betrauen. Sie haben auf deren Schlichtung hinzuwirken und sich zu bemühen, den Parteien behilflich zu sein, sie nach den Grundsätzen der Billigkeit beizulegen.

4. Soweit timlich sind mit diesen Aufgaben hiefür besonders bezeichnete Beamte zu betrauen.

56 Artikel 7 1. Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind so rasch als möglich einzurichten.

2. Vertreter der beteiligten Arbeitgeber und der beteiligten Arbeitnehmer einschliesslich Vertreter ihrer Verbände, soweit solche bestehen, sind an der Durchführung dieser Verfahren derart und so weit zu beteiligen, wie es die zuständige Behörde bestimmt, jedenfalls aber in gleicher Zahl und mit gleichen Hechten.

Artikel 8 1. Für die in Artikel 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation in der Fassung der Abänderungsurkunde von 1946 bezeichneten Gebiete, mit Ausnahme der Gebiete nach Absatz 4 und 5 des genannten Artikels in seiner neuen Fassung, hat jedes Mitglied der Organisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mit seiner Eatifikation oder so bald wie möglich nach der Eatifikation eine Erklärung zu übermitteln, welche die Gebiete bekannt gibt, a. für die es die Verpflichtung zur unveränderten Durchführung des Übereinkommens übernimmt, b. für die es die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens mit Abweichungen übernimmt, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abweichungen, c. in denen das Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Falle die Gründe dafür, d. für die es sich die Entscheidung vorbehält.

2. Die Verpflichtungen nach Absatz l a und fe dieses Artikels gelten als wesentlicher Bestandteil der Eatifikation und haben die Wirkung einer solchen, 3. Jedes Mitglied kann die in der usprünglichen Erklärung nach Absatz l 6, c und d dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte jederzeit durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.

4. Jedes Mitglied kann dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach Artikel 14 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt in bestimmten Gebieten bestehende Lage angegeben wird.

Artikel 9 1. Fällt der Gegenstand dieses Übereinkommens unter die Selbstregierungsbefugnisse eines ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebietes, so kann das für die internationalen Beziehungen dieses Gebietes verantwortliche Mitglied im Benehmen mit dessen Eegierang dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes eine Erklärung übermitteln, durch die es die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen im Namen des betreffenden Gebietes übernimmt.

57

2. Eine Erklärung betreffend die Übernahme der "Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen kann dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt werden a. von zwei oder mehr Mitgliedern der Organisation für ein ihnen gemeinsam . unterstelltes Gebiet, b. von jeder nach der Charte der Vereinigten Nationen oder auf Grund einer anderen Bestimmung für die Verwaltung eines Gebietes verantwortlichen internationalen Behörde, und zwar für das betreffende Gebiet.

3. In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach den vorstehenden Absätzen dieses Artikels übermittelten Erklärungen ist anzugeben, ob das Übereinkommen in dem betreffenden Gebiete mit oder ohne Abweichungen durchgeführt wird; teilt die Erklärung mit, dass die Durchführung des Übereinkommens mit Abweichungen erfolgt, so sind die Einzelheiten dieser Abweichungen anzugeben.

4. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können jederzeit durch eine spätere Erklärung auf das Recht der Inanspruchnahme jeder in einer früheren Erklärung mitgeteilten Abweichung ganz oder teilweise verzichten.

5. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 14 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkte bestehende Lage inbezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens angegeben wird.

Artikel 10 In den Jahresberichten über die Durchführung dieses Übereinkommens ist für jedes Gebiet, für das eine Erklärimg über Abweichungen von den Bestimmungen des Übereinkommens in Kraft steht, anzugeben, inwieweit Fortschritte verwirklicht worden sind, die den Verzicht auf das Recht, von den genannten Abweichungen Gebrauch zu machen, ermöglichen sollen.

Artikel 11 Enthält ein von der Konferenz in der Eolge angenommenes Übereinkommen über einen oder mehrere der in dem vorliegenden Übereinkommen behandelten Gegenstände eine bezügliche Regelung, so erlischt die Geltung der in dem erstgenannten Übereinkommen bezeichneten Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens für jedes Gebiet, für das dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine
Erklärimg übermittelt worden ist, die vorsieht a. die Übernahme der Verpflichtung zur Durchführung des erstgenannten Übereinkommens nach Artikel 85, Absatz 2, der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation in der Fassung der Abänderungsurkunde von 1946 od8r

58

fr. die Übernahme der Verpflichtungen aus dem erstgenannten Übereinkommen nach Absatz 5 des genannten Artikels 35.

Artikel 12 Die förmlichen Eatifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalne Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 13 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Eatifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2, Es tritt in.Kraft zwölf Monate, nachdem die Eatifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

S. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Eatifikation in Kraft.

Artikel 14 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absätze genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 15 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Eatifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Eatifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

· Artikel 16.

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102

59 der Charte der Vereinigten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorangehenden Artikel eingetragenen Batifikationen, Erklärungen und Kündigungen.

Artikel 17 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jeweils bei Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 18 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen: a. Die Batifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Bücksicht auf Artikel 14; Voraussetzung ist dabei, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b. Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von. den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 19 Der englische und der französische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

Übereinkommen (Nr. 85) über die Arbeitsaufsicht in den ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebieten Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate dos Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 19. Juni 1947 zu ihrer dreissigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeitsaufsicht in den ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebieten, eine Frage, die zum dritten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und hat dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

60 Die Konferenz nimmt heute, am 11. Juli 1947, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht (ausserhalb des Mutterlandes gelegene Gebiete), 1947, bezeichnet wird.

Artikel l In den ausserhalb des Mutterlandes gelegenen. Gebieten, sind Dienststellen für die Arbeitsaufsicht gemäss Artikel 2 bis 5 dieses Übereinkommens zu unterhalten.

Artikel 2 Das Personal dieser Dienststellen hat aus zweckentsprechend ausgebildeten Aufsichtsbeamten zu bestehen.

Artikel S Den Arbeitnehmern und ihren Vertretern ist der freie Verkehr mit de» Aufsichtsbeamten auf jede Weise zu erleichtern.

Artikel 4 1. Die von der zuständigen Behörde bestellten und mit den erforderlichen Ausweisen versehenen Aufsichtsbeamten haben die Arbeitsbedingungen in kurzen Zeitabständen zu überprüfen.

2. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind den Aufsichtsbeamten die folgenden gesetzlichen Befugnisse zu übertragen: «. jederzeit bei Tag und bei Nacht jeden unterstellten Betrieb frei und unangemeldet zu betreten und zu besichtigen, wenn sie mit gutem Grund annehmen können, dass dort unter dem Schutze des Gesetzes stehende Personen beschäftigt sind,, fc. bei Tag alle Eäumlichkeiten zu betreten, von denen sie mit gutem Grund annehmen können, dass sie der Aufsicht unterstehen, ß. alle ihnen notwendig erscheinenden Prüfungen, Feststellungen oder Erhebungen vorzunehmen, um sich von der strengen Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überzeugen und insbesondere I. den Arbeitgeber oder das Personal des Betriebes allein oder in Gegenwart von Zeugen über alle die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften betreffenden Angelegenheiten zu befragen oder sich um Auskunft an alle anderen Personen zu wenden, deren Zeugnis sie für notwendig erachten, II. die Vorlage aller durch die Gesetzgebung über die Arbeitsbedingungen vorgeschriebenen Bücher, Verzeichnisse oder sonstigen Unterlagen zur Nachprüfung ihrer Übereinstimmung mit den gesetzlichen "Vorschriften zu verlangen und Abschriften dieser Unterlagen oder Auszüge aus ihnen anzufertigen,

61 III. das Anschlagen der gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen anzuordnen, IV, Proben der verwendeten oder gehandhabten Stoffe und Substanzen zum Zwecke von Analysen zu entnehmen und mit sich zu nehmen; doch ist der Arbeitgeber oder sein Vertreter von der Entnahme oder Mitnahme von Stoffen oder Substanzen für diesen Zweck zu verständigen.

S. Bei Vornahme einer Besichtigung hat der Aufsichtsbeamte dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter von seiner Gegenwart Kenntnis zu geben, es sei denn, dass eine solche Verständigung seiner Ansicht nach die Wirksamkeit der Kontrolle beeinträchtigen könnte.

Artikel 5 Vorbehaltlich der durch die Gesetzgebung allenfalls vorgesehenen Ausnahmen gelten für die Aufsichtsbeamten folgende Vorschriften a. Sie dürfen an den ihrer Aufsicht unterstellten Betrieben weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt sein.

b. Sie müssen unter Androhung geeigneter strafrechtlicher oder disziplinarischer Ahndung verpflichtet sein, selbst nach Ausscheiden aus dem Dienst, irgendwelche Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse oder Arbeitsverfahren, die bei Ausübung ihrer Befugnisse zu ihrer Kenntnis kommen, nicht preiszugeben.

c. Sie haben die Quelle jeder Beschwerde über einen bestehenden Mangel oder über eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln und dürfen weder dem Arbeitgeber noch dessen Vertreter andeuten, dass eine Besichtigung durch eine Beschwerde veranlasst worden ist.

Artikel 6 1. Für die in Artikel 85 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation in der Fassung der Abänderungsurkunde von 1946 bezeichneten Gebiete, mit Ausnahme der Gebiete nach Absatz 4 und 5 des genannten Artikels in seiner neuen Fassung, hat jedes Mitglied der Organisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mit seiner Ratifikation oder so bald wie möglich nach der Eatifikation eine Erklärung zu übermitteln, welche die Gebiete bekanntgibt, a. für die es die Verpflichtung zur unveränderten Durchführung des Übereinkommens übernimmt, b. für die es die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens mit Abweichungen übernimmt, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abweichungen, c. in denen das Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, in diesem Falle die Gründe dafür, d. für die es sich die Entscheidung vorbehält.

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2. Die Verpflichtungen nach Absatz l a und b dieses Artikels gelten als wesentlicher Bestandteil der Ratifikation und haben die Wirkung einer solchen, 3. Jedes Mitglied kann die in der ursprünglichen Erklärung nach Absatz l fcr c und d dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte jederzeit durch eine spätere' Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.

4. Jedes Mitglied kann dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem das "Übereinkommen nach Absatz 12 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt in bestimmten Gebieten bestehende Lage angegeben wird.

Artikel 7 1. Fällt der Gegenstand dieses Übereinkommens unter die Selbstregierungsbefugnisse eines ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebietes, so kann das für die internationalen Beziehungen dieses Gebietes verantwortliche Mitglied im Benehmen mit dessen Regierung dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine Erklärung übermitteln, durch die es die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen im Namen des betreffenden Gebietes übernimmt.

2. Eine Erklärung betreffend die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen kann dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt werden a. von zwei oder mehr Mitgliedern der Organisation für ein ihnen gemeinsam unterstelltes Gebiet, fc. von jeder nach der Charte der Vereinigten Nationen oder auf Grund einer anderen Bestimmung für die Verwaltung eines Gebietes verantwortlichen internationalen Behörde, und zwar für das betreffende Gebiet.

3. In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach den vorstehenden Absätzen dieses Artikels übermittelten Erklärungen ist anzugeben, ob das Übereinkommen in dem betreffenden Gebiete mit oder ohne Abweichungen durchgeführt wird; teilt die Erklärung mit, dass die Durchführung des Übereinkommens mit Abweichungen erfolgt, so sind die Einzelheiten dieser Abweichungen anzugeben.

4. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können jederzeit durch eine spätere Erklärung auf das Recht der Inanspruchnahme jeder in einer früheren Erklärung mitgeteilten Abweichung ganz oder teilweise verzichten.

5. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte
internationale Behörde können dem Generaldirektor zu.jedem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 12 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkte bestehende Lage in bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens angegeben wird.

63 Artikel 8 La den Jahresberichten über die Durchführung dieses Übereinkommens ist für jedes Gebiet, für das eine Erklärung über Abweichungen von den Bestimmungen des Übereinkommens in Kraft steht, anzugeben, inwieweit Portschritte verwirklicht worden sind, die den Verzicht auf das Becht, von den genannten Abweichungen Gebrauch zu machen, ermöglichen sollen.

Artikel 9 Wird dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine Erklärung betreffend die Übernahme der Verpflichtung zur Durchführung des Übereinkommens über die Arbeitsaufsicht, 1947, in einem Gebiet nach Artikel 30 des genannten Übereinkommens oder eine Erklärung betreffend die Übernahme der Verpflichtungen aus dem genannten Übereinkommen für ein Gebiet nach Artikel 81 des genannten Übereinkommens übermittelt, so erlischt die Gültigkeit des vorliegenden Übereinkommens tur das betreffende Gebiet.

Artikel 10 Die förmlichen Eatifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 11 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Eatifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate, nachdem die Eatifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen, worden sind.

8. In der Folge tritt, dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Eatifikation in Kraft.

Artikel 12 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal iii Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des itn vorigen Absätze genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

64 Artikel 13 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Batifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Batifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 14 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charte der Vereinigten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Eatifikationen, Erklärungen und Kündigungen.

Artikel 15 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jeweils bei Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 16 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen: a. Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Eücksicht auf Artikel 12; Voraussetzung ist dabei, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.

fc. Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens, an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 17 Der englische und der französische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

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Übereinkommen (Nr. 86) über die Höchstdauer der Arbeitsverträge der eingeborenen Arbeitnehmer Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltunggrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen ·wurde und am 19. Juni 1947 zu ihrer dreissigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Höchstdauer der Arbeitsverträge der eingeborenen Arbeitnehmer, eine Frage, die zum dritten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und hat dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 11. Juli 1947, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitsverträge der eingeborenen Arbeitnehmer, 1947, bezeichnet wird.

Artikel l In diesem Übereinkommen gelten folgende Begriffsbestinunungen : a. Der Ausdruck «Arbeitnehmer» bezeichnet einen eingeborenen Arbeitnehmer, d. h. einen der eingeborenen Bevölkerung eines ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebietes angehörigen oder gleichgestellten Arbeitnehmer.

b. Der Ausdruck «Arbeitgeber» umfasst, soweit nichts anderes angegeben ist, jede Behörde, Person, Gesellschaft oder Vereinigung, gleichviel, ob eingeboren oder nicht eingeboren.

c. Der Ausdruck «gesetzliche Bestimmungen» bezeichnet die in dem betreffenden Gebiet in Kraft stehenden Gesetze und Vorschriften.

d. Der Ausdruck «Vertrag» bezeichnet, soweit nichts anderes angegeben ist, jeden Arbeits- oder Dienst vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer gegen Barzahlung oder sonstiges Entgelt zum Dienste für einen Arbeitgeber verpflichtet ; ausgenommen bleiben die gemäss besonderen gesetzlichen Bestimmungen über Lehrlingswesen abgeschlossenen Lehrverträge.

Artikel 2 1. Die zuständige Behörde kann von dem Geltungsbereiche dieses Übereinkommens ausnehmen a. Verträge, durch die sich ein Arbeitnehmer zum Dienste bei einem eingeborenen Arbeitgeber verpflichtet, der nicht mehr als eine begrenzte gesetzlich festgesetzte Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt oder der einer anderen gesetzlichen Anforderung nicht genügt, b. jeden Vertrag, nach dem das Entgelt des Arbeitnehmers ausschliesslich oder vorwiegend im Besitz- oder Nutzungsrecht an einem seinem Arbeitgeber "gehörenden Grundstücke besteht.

Bnndesblatt

101. Jahrg.

Bd. I.

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2. Die zuständige Behörde kann nach Anhörung der die Beteiligten vertretenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer von der Durchführung dieses Übereinkommens Verträge ausnehmen, die zwischen Arbeitgebern und des Lesens und des Schreibens kundigen Arbeitnehmern abgeschlossen werden, wenn die Entschlussfreiheit dieser Arbeitnehmer bei der Beschäftigungswahl ausreichend gewährleistet ist. Eine solche Ausnahme kann alle Arbeitnehmer eines Gebietes, die Arbeitnehmer eines bestimmten Gewerbes, die Arbeitnehmer eines bestimmten Betriebes oder besondere Gruppen von Arbeitnehmern umfassen.

Artikel 3 1. In den gesetzlichen Bestimmungen ist die Höchstdauer des Dienstverhältnisses festzusetzen, die in einem schriftlichen oder mündlichen Vertrag ausdrücklich oder sinngemäss vorgesehen werden darf.

2. Die Höchstdauer des Dienstverhältnisses, die ausdrücklieh oder sinngemäss in einem Vertrage für eine Beschäftigung vorgesehen werden kann, die keine lange und kostspielige .Reise erfordert, darf, wenn die Arbeitnehmer nicht von ihren Eamilien begleitet werden, ein Jahr und, wenn .sie von ihren Familien begleitet werden, zwei Jahre keinesfalls übersteigen.

8. Die Höchstdauer des Dienstverhältnisses, die ausdrücklich oder sinngemäss in einem Vertrage für eine Beschäftigung vorgesehen werden kann, die eine lange und kostspielige Eeise erfordert, darf, wenn die Arbeitnehmer nicht von ihren Familien begleitet werden, zwei Jahre und, wenn sie von ihren Familien begleitet werden, drei Jahre keinesfalls übersteigen.

Artikel 4 1. Betrifft ein Vertrag, der in einem Gebiet (im folgenden als Heimatgebiet bezeichnet) abgeschlossen wird, die Beschäftigung in einem unter einer anderen Verwaltung stehenden Gebiet (im folgenden als Beschäftiguugsgebiet bezeichnet), so darf die im Vertrag ausdrücklich oder sinngcmäss vorgesehene Höchstdauer des Dienstverhältnisses weder die Höchstdauer nach den gesetzlichen Bestimmungen des Heimatgebietes noch die Höchstdauer nach den gesetzlichen Bestimmungen des Beschäftigungsgebietes übersteigen.

2. Die zuständigen Behörden des Heimat- und des Beschäftigungsgebietes haben, wenn immer es notwendig oder erwünscht ist, Vereinbarungen zur Eegelung der gemeinsamen Fragen zu treffen, die sich aus der Durchführung der Bestimmungen dieses "Übereinkommens ergeben können.

Artikel 5 Dieses
Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verträge, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens in einem Gebiet abgeschlossen worden sind, in denen die Frage seiner Anwendbarkeit auftritt.

67 Artikel 6 1. Für die in Artikel 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation in der Passung der Abänderungsurkunde von 1946 bezeichneten Gebiete, mit Ausnahme der Gebiete nach Absatz 4 und 5 des genannten Artikels in seiner neuen Fassung, hat jedes Mitglied der Organisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mit seiner Eatifikation oder so bald wie möglich nach der Batifikation eine Erklärung zu übermitteln, welche die Gebiete bekanntgibt, a. für die es die Verpflichtung zur unveränderten Durchführung des Übereinkommens übernimmt, ü>. für die es die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens mit Abweichungen übernimmt, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abweichungen, c. in denen das Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Palle die Gründe dafür, d. für die es sich die Entscheidung vorbehält, 2. Die Verpflichtungen nach Absatz l a und b dieses Artikels gelten als wesentlicher Bestandteil der Eatifikation und haben die Wirkung einer solchen.

3. Jedes Mitglied kann die in der ursprünglichen Erklärung nach Absatz l b, c und d dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte jederzeit durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.

4. Jedes Mitglied kann dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach Artikel 11 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt in bestimmten Gebieten bestehende Lage angegeben wird.

Artikel 7 1. Fällt der Gegenstand dieses Übereinkommens unter die Selbstregierungsbefugnisse eines ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebietes, so kann das für die internationalen Beziehungen dieses Gebietes verantwortliche Mitglied im Benehmen mit dessen Regierung dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine Erklärung übermitteln, durch die es die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen im Kamen des betreffenden Gebietes übernimmt.

2. Eine Erklärung betreffend die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen kann dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt werden o. von zwei oder mehr Mitgliedern der Organisation für ein ihnen gemeinsam unterstelltes Gebiet, b. von jeder nach der
Charte der Vereinigten Nationen oder auf Grund einer anderen Bestimmung für die Verwaltung eines Gebietes verantwortlichen internationalen Behörde, und zwar für das betreffende Gebiet.

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3. In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach den vorstehenden Absätzen dieses Artikels übermittelten Erklärungen ist anzugeben, ob das Übereinkommen .in dem betreffenden Gebiete mit oder ohne Abweichungen durchgeführt wird; teilt die Erklärung mit, dass die Durchführung des Übereinkommens mit Abweichungen erfolgt, so sind die Einzelheiten dieser Abweichungen anzugeben.

4. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können jederzeit durch eine spätere Erklärung auf das Hecht der Inanspruchnahme jeder in einer früheren Erklärung mitgeteilten Abweichung ganz oder teilweise verzichten.

5. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 11 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkte bestehende Lage inbezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens angegeben wird.

Artikel 8 In den Jahresberichten über die Durchführung dieses Übereinkommens ist für jedes Gebiet, für das eine Erklärung über Abweichungen von den Bestimmungen des Übereinkommens in Kraft steht, anzugeben, inwieweit Fortschritte verwirklicht worden sind, die den Verzicht auf das Becht, von den genannten Abweichungen Gebrauch zu machen, ermöglichen sollen.

Artikel 9 Die förmlichen Batifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 10 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Batifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate, nachdem die Batifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Batifikation in Kraft.

Artikel 11 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in.

Kraft getreten ist, durch Anzeige am den Generaldirektor des Internationalen

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Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absätze genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 12 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Eatifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Bonifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 13 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charte der Vereinigten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Eatifikationen, Erklärungen und Kündigungen.

Artikel 14 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jeweils bei Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 15 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen: a. Die ^Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Büeksicht auf Artikel 11; Voraussetzung ist dabei, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.

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b. Vorn Zeitpunkte des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 16 Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die 30. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz (Vom 5. Januar 1949)

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1949

Année Anno Band

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5580

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.01.1949

Date Data Seite

1-70

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