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Bussenumwandlungsantrag Der nachstehende Bussenumwandlungsantrag wird dem Beschuldigten, dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet: Mischler Otto Rudolf, des Arnold und der Eosa Strahm, von Eüschegg, geb. 16. Dezember 1914, Ehemann der Sabina Zussoni, Schneider, wohnhaft gewesen Bern, Junkerngasse 84, nun unbekannten Aufenthalts.

Bussenumwandlungsantrag : Die dem Beschuldigten durch Urteil Nr. 14 144 vom 10. Juni 1948 auferlegte Busse von Fr. 80 sei in 8 Tage Haft umzuwandeln.

Dem Beschuldigten wird eine Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung des Antrages gesetzt, innerhalb der er zu dem Antrage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes schriftlich Stellung nehmen kann. Wird innert genannter Frist der Betrag von Fr. 80 bezahlt und die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt. Wenn nicht, wird der Unterzeichntee über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

Bern, den 26. Juli 1949.

l, kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: 8879 O.Peter

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Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden 15. Heft (1941) Das 15. Heft der Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden ist erschienen und kann beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei zum Preise von Fr. 8.50 nebst Portospesen bezogen werden.

Das Heft umfasst 229 Seiten und enthält nicht nur Entscheidungen des Bundesrates oder der Departemente in Beschwerdefällen, sondern, sogar zum grössern Teil, Auskünfte, Weisungen und Äusserungen grundsätzlicher Natur von Verwaltungsstellen, die sich zur Veröffentlichung eignen.

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Bundesrechtspflege Organisationsgesetz Bundeszivilprozess, Bundesstrafprozess -- Ausgabe 1949 -- Bei der unterzeichneten Verwaltung ist erschienen und kann daselbst bezogen werden :

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess,

Bundesstrafprozess)

Diese 148 Seiten umfassende Broschüre enthält folgende Texte: Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Organisation der Bundesrechtspflege.

Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess.

Bundesgesetz vom 15. Juni 1984 über die Bundesstrafreohtspflege mit den durch das schweizerische Strafrecht und das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege getroffenen Abänderungen.

Eeglement für das schweizerische Bundesgericht.

Preis (kartonniert) Fr. 2.80 Bei Zustellung gegen Nachnahme Fr. 8.10 Bei Einzahlungen auf Postcheckkonto (III 520) Fr. 3.Drucksachenbureau der Bundeskanzlei

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Jahr

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11.08.1949

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339-340

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