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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über Mass und Gewicht (Vom 5. Januar 1949)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

In Abschnitt C, Artikel 10 bis 14 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht sind als gesetzliche Haupteinheiten für elektrische Messungen das internationale Ohm, das internationale Ampère, das internationale Volt und das internationale Watt festgelegt worden.

Diese internationalen Einheiten wurden durch die Londoner Konferenz von 1908 als ein System von Einheiten empfohlen, welches die absoluten Einheiten mit einer für legislative Zwecke hinreichenden Genauigkeit verkörpern sollte. Dieses Vorgehen war dadurch begründet, dass bei dem damaligen Stand der Messtechnik die absoluten Messungen noch nicht so genau waren, um die schon damals als fundamentale Einheiten festgelegten absoluten Einheiten als messtechnische Grundlagen der elektrischen Einheiten nehmen zu können.

In der Zwischenzeit haben jedoch die absoluten Messungen eine Genauigkeit erreicht, welche derjenigen der internationalen Einheiten gleichkommt, so dass die damals festgelegten Verkörperungen der elektrischen Einheiten keine Berechtigung mehr haben.

Das Comité International des Poids et Mesures hat daher den Übergang von den internationalen zu den absoluten Einheiten für das Jahr 1940 vorgesehen. Durch den Krieg erfuhr die Durchführung dieses Beschlusses eine Verzögerung, und als neues Datum wurde das Jahr 1948 festgesetzt. Es ist daher auch für die Schweiz als Mitgliedstaat der Meterkonvention der Zeitpunkt gekommen, die absoluten Einheiten an Stelle der internationalen in die Gesetzgebung aufzunehmen.

Das Comité International des Poids et Mesures hat 1946 folgende Beziehungen zwischen den internationalen und den absoluten Einheiten festgelegt:

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l int. Ohm = 1,00049 abs. Ohm l int. Ampère = 0,99985 abs. Ampère l int. Volt = 1,00034 abs. Volt l int. Watt = 1,00019 abs. Watt l int. Henry = 1,00049 abs. Henry l int. Earad = 0,99951. abs. Farad.

Im praktischen Leben wird sich dieser Übergang nur wenig bemerkbar machen.

Neben gewissen theoretischen Vorzügen kann als Gewinn dieser Massnahme die Tatsache betrachtet werden, dass die Differenz zwischen dem internationalen elektrischen und dem absoluten mechanischen Watt nunmehr ver schwindet.

Von Seiten des Comité International sind die Definitionen der folgenden besonders wichtigen Einheiten angegeben worden: Grosse

Kraft Arbeit Leistung Stromstärke Elektromotorische Kraft Widerstand.

Elektrizitätsmenge . .

Kapazität ·Induktionskoeffizient .

Magnetischer Fluss . .

Einheit

. .

. .

. .

. .

Newton Joule Watt Ampère Volt Ohm Coulomb Farad Henry Weber

Es ist nun weder nötig, noch zweckmässig, die ganze Eeihe dieser Definitionen, die übrigens noch unvollständig ist, in das Gesetz aufzunehmen. Es genügt, wenn dies für die in Handel und Verkehr wichtigste, nämlich für das Watt, sowie für eine die Verbindung zwischen den mechanischen und den elektrischen Einheiten herstellende Einheit, z. B. für das Ampère, geschieht.

Die übrigen elektrischen Einheiten lassen sich aus den vier gesetzlichen Haupteinheiten, Meter, Kilogramm, Sekunde und Ampère, ableiten. Sie werden gemäss Art. 28 des genannten Gesetzes durch Verordnung des Bundesrates bestimmt. Auf diese Weise können Ergänzungen je nach Bedürfnis leicht vorgenommen werden, ohne dass dabei jedesmal eine Gesetzesänderung not.wendig wird.

Im geltenden Gesetz war die Sekunde nicht ausdrücklich aufgeführt.

Da sie aber zu. den physikalischen Haupteinheiten gehört, wird sie in Art. 9 neu eingefügt.

Während es bisher möglich war, die Temperatur irgendwo, z. B. zwischen den mechanischen und den von den mechanischen definitionsmässig vollkommen unabhängigen internationalen Einheiten (als alt Art. 9) einzuschieben, werden die absoluten elektrischen Einheiten durch die heutige Definition so

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eng mit den mechanischen Einheiten verknüpft, dass es physikalisch unverständlich wäre, wenn die Temperaturdefinition weiterhin an ihrem Platz belassen würde. Der alte unveränderte Art. 9 wird daher im Anschluss an die mechanischen und elektrischen Einheiten als Art. 14 aufgeführt.

Wir möchten betonen, dass die vorgesehene Bevision nur eine Teilrevision in bezug auf die elektrischen Einheiten sein soll. Das nun bald 40jährige Gesetz trägt den heutigen Ansichten und Erkenntnissen in einigen hier nicht zur Eevision vorgeschlagenen Punkten nicht mehr ganz Eechnung. Aber es handelt sich um mehr formale Fragen und begriffliche Verschärfungen, die die Wirksamkeit des Gesetzes zur Wahrung der Ordnung im Mass- und Gewichtswesen nicht im geringsten berühren. Übrigens sind gewisse, die physikalischen Einheiten betreffende wissenschaftlich-technische Fragen heute noch nicht ganz abgeklärt. Es lässt sich mit Bestimmtheit sagen, dass eine Totalrevision besser auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird, während die Teilrevision betreffend die elektrischen Einheiten durch die Beschlüsse der Conférence Générale des Poids et Mesures und des Comité International des Poids et Mesures zur Notwendigkeit geworden ist.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen empfehlen wir Ihnen, dem beiliegenden Gesetzesentwurf zuzustimmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 5. Januar L949.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Leimgruber

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(Entwurf)

Bundesgesetz betreffend

die Abänderung des Bundesgesetzes über Mass und Gewicht

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. Januar 1949, beschließt:

Art. l Die Art. 9, 10, 11, 12, 13 und 14 des Bundesgesetzes vom 24, Juni 1909 über Mass und Gewicht werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt : Art. 9. Die gesetzliche Haupteinheit der Zeit ist die Sekunde (Symbol: s).

Die Sekunde ist der 86 400. Teil des mittleren Sonnentages, Art. 10. Die aus den gesetzlichen Haupteinheiten der Länge, der Masse und der Zeit abgeleitete Einheit der Kraft ist das Newton (Symbol: N).

Das Newton ist die Kraft, welche der Masse ein Kilogramm die Beschleunigung ein Meter je Sekunde in der Sekunde erteilt.

Art. 11. Die Einheit der Arbeit (Energie) ist das Joule (Symbol: J).

Das Joule ist die Arbeit, welche verrichtet wird, wenn sich der Angriffspunkt der Kraft ein Newton um einen Meter in der Eichtung dieser Kraft vorschiebt.

Art. 12. Die Einheit der Leistung ist das Watt (Symbol: W).

Das Watt ist die Leistung ein Joule je Sekunde.

Art. 13. Die gesetzliche Haupteinheit der elektrischen Stromstärke ist das Ampère (Symbol: A).

Das Ampere ist der Strom, der durch zwei in einem Abstand von einem Meter parallel zueinander im leeren Baum angeordnete geradlinige, unendlich . lange Leiter von vernachlässigbarem kreisförmigem Querschnitt unveränderlich fliessend zwischen diesen Leitern eine Kraft von 2 · 10-7 Newton je Meter Länge hervorrufen würde.

75 Art. 13bis. Die Einheiten weiterer elektrischer Grossen werden von den drei gesetzlichen Haupteinheiten für Länge, Masse und Zeit und von derjenigen der Stromstärke abgeleitet.

Art. 14. Die im schweizerischen Mass- und Gewichtsdienste angenommene thermometrische Skala ist die lOOteilige Skala des Wasserstoffthermometers, welche als Fixpunkte die Temperatur des schmelzenden Eises (0°) und diejenige des Dampfes des siedenden Wassers bei dem atmosphärischen Normaldruck (100°) besitzt.

Der atmosphärische Normaldruck wird dargestellt durch den Druck einer Quecksilbersäule von der Dichte 18,59598, v.on 760 nun Höhe und unter dem Normaldruck der Schwere (gn = 9,8067 m/s).

Art. 2 Im vorerwähnten Gesetz werden folgende Titel eingefügt: Vor Artikel 9, der Titel: «B.Masseinheit für die Zeit», der den Titel «B.Masseinheit für Temperatur» ersetzt.

Vor Artikel 10, der Titel «C. Masseinheit en für Kraft, Arbeit und Leistung», der den Titel «C. Elektrische Masseinheiten» ersetzt.

Vor Artikel 18, der Titel «D. Masseinheiten elektrischer Grossen».

Vor Artikel 14, der Titel «E. Masseinheit für die Temperatur».

Art. 3 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes S312

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über Mass und Gewicht (Vom 5. Januar 1949)

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Jahr

1949

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01

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5579

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.01.1949

Date Data Seite

71-75

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