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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gehälter und Pensionen der Mitglieder des Bundesrates, des Bundeskanzlers, der Mitglieder des Bundesgerichts und des eidgenössischen Versicherungsgerichts sowie die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule (Vom 12. Dezember 1949)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Auf das Jahresende läuft die Gültigkeitsdauer der Teuerungszulagenregelung -wie für das Bundespersonal im allgemeinen so auch für den Bundeskanzler, die Mitglieder des Bundesgerichts und des eidgenössischen Versicherungsgerichts ab. Ferner fallen dahin die Teuerungszulagen zu den Buhegehältern, welche den vom Amte zurückgetretenen Mitgliedern des Bundesrates und der beiden Gerichte sowie den Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule bisher ausgerichtet wurden. Für 1950 und die folgenden Jahre ist diese Sache daher neu zu ordnen. Wir bemerken dazu folgendes.

I. Allgemeines Der Teuerungsausgleich auf den Gehältern der Magistratspersonen war bis anhin in vollständiger Anlehnung an die für das Bundespersonal geltenden Normen geordnet. Die Bestimmungen über das Ausmass der Teuerungszulagen sind in den Bundesbeschlüssen vom 3. Oktober 1947 und 17. Juni 1948 enthalten. Ihr weiteres Schicksal war naturgemäss eng mit dem Ausgang der Volksabstimmung über das Bundesgesetz vom 24. Juni 1949 betreffend Abänderungen des Bundesgesetzes vom 80. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten verknüpft, weshalb wir Ihnen vor dem Abstimmungstag keine Botschaft zur Neuordnung der Besoldungen und Buhegehälter der Magistratspersonen und Professoren unterbreiten konnten. Die Vorarbeiten sind von der Verwaltung zwar schon vorher an die Hand genommen worden, jedoch konnten Bundesblatt. 101. Jahrg. Bd. II.

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1438 vor dem Bekanntwerden des Abstimmungsergebnisses nicht alle sich stellenden Fragen abgeklärt werden. Es sind infolge Ablaufs der Teuerungszulagenordnung folgende Beschlüsse zu ändern: Bundesbeschluss vom 20. März 1947 über die Bezüge der Mitglieder des Bundesrates und des Bundeskanzlers in den Jahren 1947--1951, Bundesbeschluss vom 20. März 1947 über die Besoldung der Mitglieder des Bundesgerichtes, Bundesbeschluss vom 17. Juni 1947 über die Besoldung der Mitglieder des eidgenössischen Versicherungsgerichtes, Bundesbeschluss vorn 12. Februar 1949 über die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule.

Die Volksabstimmung über die Eevision des Beamtengesetzes war abzuwarten, bevor den Bäten eine Botschaft über die Änderung dieser Erlasse unterbreitet werden konnte. Es war uns bewusst, dass dabei für eine kurze Zeit eine provisorische Begelung Platz greifen müsse, namentlich auch um für die endgültige Neuordnung der Buhegehälter die Beferendumsfrist ablaufen zu lassen.

IL Bemerkungen zum Beschlussesentwurf Der Beschlussesentwurf will die rechtliche Grundlage schaffen für die Weiterausrichtung der bisherigen Teuerungszulagen an der Bundeskanzler und die Mitglieder der beiden Gerichte. iibezug auf die Mitglieder des Bundesrates, die keine Teuerungszulage beziehen, erübrigen sich entsprechende Bestimmungen. Der Bundesbeschluss vom 20. März 1947, der die Gehälter der Mitglieder des Bundesrates uud des Bundeskanzlers festsetzt, ist nicht befristet, wie übrigens auch die Bundesbeschlüsse vom 20. März und 17. Juni 1947 betreffend die Besoldung der Mitglieder des Bundesgerichtes und des eidgenössischen Versicherungsgerichtes weiter in Kraft bleiben. Die Vorlage bezieht sich daher bloss auf die provisorische Verlängerung der bisherigen Teuerungszulagenordnung zugunsten der im Titel aufgeführten Amtsträger.

Eine Botschaft über die mit Bücksicht auf die Beamtengesetznovelle erforderliche Neuordnung der Bezüge der Magistratspersonen (Einbau der Teuerungszulagen in die Gehaltsordnung) wird Urnen auf die nächste Erühjahrssession hin zu gehen. Die definitive Neuordnung wird dabei rückwirkend ab 1. Januar 1950 in Kraft treten müssen. Bis os so weit ist, möchte der vorliegende Beschlussesentwurf den in Frage stehenden Amtsträgern ihren bisherigen
Besitzstand wahren.

Sollten Ihre Kommissionen es indessen als überflüssig ansehen, einen besondern Bundesbeschluss fassen zu lassen, weil es sich um eine mehr administrative Massnahme im Hinblick auf die kommende Neuordnung handelt, so könnten wir uns damit einverstanden erklären, vorausgesetzt, dass der Bundes-

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rat ermächtigt wird, die bisher massgebenden Teuerungszulagen zu den Gehältern und Pensionen vorläufig auf Grund der Ende 1949 ablaufenden Ordnung ·weiter zu entrichten. Mit dieser Bemerkung wird ausgedrückt, dass der Bundesbeschluss nicht allgemeinverbindlicher Natur ist. Nach der Annahme der Novelle zum Beamtengesetz ist es vollständig klar, dass die Ansprüche auf Besoldung und Pension .für die Mitglieder des Bundesrates, der beiden Gerichte, den Bundeskanzler und die Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule auch im Jahre 1950 auf keinen Fall geringer ausfallen werden als gegenwärtig. Jedenfalls möchten wir Sie bitten, Vorsorge zu treffen, dass über unsere Vorlage noch in der gegenwärtigen Session Beschluss gefasst wird.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 12. Dezember 1949.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: E. Nobs Der Bundeskanzler: Leimgruber

1440 (Entwurf)

Bimdesbeschluss über

die YOrlaufige Regelung der Gehälter und Pensionen der Mitglieder des Bundesrates, des Bundeskanzlers, der Mitglieder des Bundesgerichts und des eidgenössischen Versicherungsgerichts sowie betreffend die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. Dezember 1949, beschliesst :

Art. l Ab 1. Januar 1950 richten sich die Ansprüche des Bundeskanzlers, der Mitglieder des Bundesgerichts und des eidgenössischen Versicherungsgerichts auf Gehalt und Teuerungszulagen, ferner die Ansprüche auf Fürsorgeleistungen an ehemalige Mitglieder des Bundesrates und der beiden Gerichte sowie an die Hinterbliebenen dieser Amtsträger im Sinne einer vorläufigen Regelung nach den gleichen Vorschriften wie im Jahre 1949. Das gleiche gilt in bezug auf die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt, 1. Januar 1950 in Kraft.

als nicht allgemeinverbindlicher Natur, am

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gehälter und Pensionen der Mitglieder des Bundesrates, des Bundeskanzlers, der Mitglieder des Bundesgerichts und des eidgenössischen Versicherungsgerichts sowie die Leistungen des Bund...

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Jahr

1949

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

5754

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.12.1949

Date Data Seite

1437-1440

Page Pagina Ref. No

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