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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Verpfändung einer Eisenbahn Die Bremgarten-Dietikon-Bahn AG-., mit Sitz in Bremgarten, hat das Gesuch gestellt, es möchte ihr bewilligt werden, die ihr zu Eigentum gehörende Bahnstrecke von Bremgarten nach Dietikon mit einer Baulänge von 12 km samt Zubehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen zu verpfänden zur Sicherstellung einer Obligationenanleihe von Fr. l 500 000 im I. Bang.

Z w e c k : Die Anleihe dient zur Bückzahlung derjenigen vom Jahre 1981 im Betrage von Fr. l 000 000 sowie zur Finanzierung von drei in Auftrag gegebenen Personenanhängewagen. ferner für den Neubau der Stationen Bremgarten und Berikon.

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Soweit die Bahn auf öffentlichem Boden liegt, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Installationen.

Einsprachen gegen dieses Verpfändungsbegehren sind dem eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement, Abteilung rechtswesen und Sekretariat, in Bern bis zum 15. Februar 1949 schriftlich und begründet einzureichen.

Bern, den 20. Januar 1949.

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Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement, ,. .

Bechtswesen und Sekretariat : Weber

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 28. Dezember 1948 bis 10. Januar 1949 Ägypten: Herr Saleh Khalil, Zweiter Sekretär, ist in Bern eingetroffen und hat sein Amt angetreten.

Chile: Herr Carlos Valenzuola Montenegro, Legationsrat, ist in Bern eingetroffen und hat seinen Posten angetreten.

Frankreich: Herr Christian d'Hallo y, Erster Sekretär, der auf einen andern Posten berufen worden ist, gehört dieser Mission nicht mehr an.

Norwegen: Herr Oberstleutnant Torleif Ansgar Sal t ero d, Militärattache, ist in Bern eingetroffen und hat sein Amt angetreten.

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Register der schweizerischen Seeschiffe Streichung eines Seeschiffes Das unter Nr. 8 im Register der Seeschiffe eingetragene, der Schweizerischen Reederei AG. in Basel gehörende Seeschiff Cristallina wird auf Verfügung des Bundesrates vom 19. November 1948 gemäss Artikel 18, Absatz l, des Bundesratsbeschlusses vom 9. April 1941 über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge gestrichen.

Basel, den 7. Januar 1949.

8597

Eidgenössisches Schiffsregisteramt

Urteile unbekannten Aufenthalts. Bussenumwandlung : Die mit Urteil vom 25. Oktober 1944 auferlegte Busse von Fr. 30 wird in 3 Tage Haft umgewandelt.

zeit unbekannten Aufenthalts. Bussenumwandlung: Die mit Urteil vom 28. Juli 1945 auferlegte Busse von Fr. 75 wird in 8 Tage Haft umgewandelt.

Bussenumwandlung: Die mit Urteil vom 18. Dezember 1944 auferlegte Busse von Fr. 60 wird in 6 Tage Haft umgewandelt.

Bussenumwandlung: Die mit Urteil vom 9. März 1946 auferlegte Busse von Fr. 100 wird in 10 Tage Haft umgewandelt.

bekannten Aufenthalts. Bussenumwandlung: Die mit Urteil vom 8. März 1945 auferlegte Busse von Fr. 50 wird, in 5 Tage Haft umgewandelt.

Weinfelden, den 15. Januar 1949.

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838?

.2. kriegswirtschaftliches

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. H. Seeger

181 UrteÜ bekannten Aufenthalts, sowie gegen die Firma Gebr. Buomberger AG., Wettingen, als Beklagte.

Urteil des Einzelrichters des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 11. Januar 1949 wegen Widerhandlung gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften, begangen durch Verkauf von Bodenwichse zu übersetzten Preisen.

Kontumazurteil: Busse Fr. 50, Kosten Fr. 26, Solidarhaft der Firma Gebr.

Buomberger AG., Wettingen, für Busse und Kosten, Ablieferung von Fr. 87.45 an den Bund durch die Beklagte.

Das vorstehende Urteil erwächst in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, Bundeshaus-Ost, Bern, einzureichen.

Chur, den 12. Januar 1949.

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. P. Jörimann

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UrteÜ Bussenumwandlung : Die mit Urteil vom 28. Oktober 1946 auferlegte Busse von Fr. 180 wird in contumaciam umgewandelt in 18 Tage Haft. Kosten werden keine gesprochen.

land), nunmehr unbekannten Aufenthalts.

Akteneinsicht auf der Strafgerichtskanzlei, Basel, Bäumleingasse 5, Telephon (061) 49900.

Das vorstehende Urteil erwächst in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundeshaus-Ost, Bern, einzureichen.

Bei rechtskräftigen Urteilen kann binnen 20 Tagen nach Kenntnisnahme des Entscheides beim Eichter ein Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht werden.

Basel, den 7. Januar 1949,

S. kriegswirtschaftliches 8387

Bundesblatt.

Strafgericht,

Der Präsident: Dr. Walter Meyer 101. Jahrg. Bd. I.

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Urteil

Bussenumwandlung : Die mit Urteil vom 26. September 1947 ausgesprochenen Bussen von je Fr. 50 -werden in je 5 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen. Akteneinsicht auf der Strafgerichtskanzlei, Bäumleingasse 5, Basel, Telephon (061) 49900.

Das vorstehende Urteil erwächst in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung, die Appellation erklärt -wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben dem- Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdépartements, Bundeshaus-Ost, Bern, einzureichen.

Bei rechtskräftigen Urteilen kann binnen 20 Tagen nach Kenntnisnahme des Entscheides beim Richter ein Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht werden.

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Basel, den 11. Januar 1949.

S. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: Dr. Walter Meyer

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Bussenumwandlungsantrag Der. nachstehende Bussenumwandlungsantrag wird dem Beschuldigten, dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet: Bussenumwandlungsantrag : Die dem Beschuldigten durch Strafmandat Nr. 11 592 vom 17. Dezember 1945 auferlegte Busse von Fr. 50 sei in 5 Tage Haft umzuwandeln.

Dem Beschuldigten wird eine Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung des Antrages gesetzt, innerhalb der er zu dem Antrage des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich Stellung nehmen kann. Wird innert genannter Frist der Betrag von. Fr. 50 bezahlt und die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt.

Wenn nicht, wird der Unterzeichnete über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

· Bern, den 10. Januar 1949.

8387

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1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident:

0. Fetei

183 Bussenumwandlungsantrag Der nachstehende Bussenumwandlungsantrag -wird dem Beschuldigten, dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet: umwandlungsantrag: Die dem Beschuldigten durch Strafmandat Nr. 11 175 vom 17. September 1945 auferlegte Busse von Fr. 25 sei in 3 Tage Haft umzuwandeln.

Dem Beschuldigten wird eine Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung des Antrages gesetzt, innerhalb der er zu dem Antrage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich Stellung nehmen kann. Wird innert genannter Frist der Betrag von Fr. 25 bezahlt und die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt. Wenn nicht, wird der Unterzeichnete über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

Bern, den 10. Januar 1949.

. " 8387

. 1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident:

0. Peter Umwandlungsbeschluss

unbekannten Aufenthalts.

Bussenumwandlung : Die anbezahlte Busse im Betrage von Fr. 50 wird in 5 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

C h u r , den 17. Januar 1949.

8387

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5. kriegswirtschaftliches Strafgericht: Dr. P. Jörimann

Bussenumwandlungen Wegen Nichtbezahlung der in. kriegswirtschaftlichen Strafverfahren ausgefällten Bussen hat das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements seinerzeit das Begehren um Umwandlung in Haft gestellt gegen

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Der erstinstanzliche Bichter hat die Umwandlungsanträge in den Fällen Ziffern 1-5 zurzeit abgewiesen, im Fall Ziffer 6 die Busse in zwei Tage Haft umgewandelt unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat gegen diese Entscheide die Appellation erklärt, in den Fällen Ziffern 1-5 mit dem Antrag auf Umwandlung, im Fall Ziffer 6 mit dem Antrag auf Umwandlung ohne Gewährung des bedingten Straf Vollzuges. Ein Doppel der Appellationsschrift ist bei der Kanzlei des Kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts, Schanzenstrasse 17, Bern, erhältlich.

Den Betroffenen steht das Eecht zur Vernehmlassung binnen 20 Tagen und zur Anschlussappellation binnen 10 Tagen nach Erscheinen der Publikation zu.

Bern, den 12. Januar 1949.

Kriegswirtschaftliches Straj'appellationsgericht, Der Vizepräsident: Trüeb

Öffentliche Vorladung kriegswirtschaftlichen Busse in Haft. Die Verhandlung vor dem Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts findet am 29. Januar 1949,09.00 Uhr.

im Obergerichtsgebäude in Aarau, Obere Vorstadt 87, statt, wo auch bis zu diesem Termin die Akten eingesehen werden können.

Aarau, den 12. Januar 1949.

8387

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1. kriegsvrirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Lindegger

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Öffentliche Vorladung

lung einer nicht bezahlten kriegswirtschaftlichen Busse in Haft (Entscheid vom 6. Juli 1943, Busse Fr. 800).

Die Verhandlungen vor dem l. kriegswirtschaftlichen Strafgericht finden am Donnerstag, den 17. Februar 1949, 15.30 Uhr, im Schlosse in Thun, statt.

Es steht dein Beschuldigten frei, am Termin zu erscheinen. Wird die Busse von Fr. 800 bis- zum 15. Februar 1949 bezahlt und die bezügliche Quittung dem Unterzeichneten eingesandt, so fällt der Termin dahin.

Bern, den 29. Dezember 1948.

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l, kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: O.Peter

Öffentliche Vorladung

kriegswirtschaftlichen Busse von Fr. 50 in 5 Tage Haft.

Die Verhandlung vor dem Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts findet statt, Montag, 7. Februar 1949, vormittags 9 Uhr, auf dem Büro des unterzeichneten Einzelrichters Dr. Hans Korner, Obergrundstrasse 26, Luzern, wo auch bis zu diesem Termin die Akten eingesehen werden können.

(Tel. 2 22 56.)

Luzern, den 8. Januar 1949.

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8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Vizepräsident: Dr. Korner

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1949

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03

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.01.1949

Date Data Seite

179-185

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10 036 515

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