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Sechsundzwanzigster Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Masgnahmen (Vom 18. Februar 1949)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

"Wir beehren uns, Ihnen über die Massnahmen Bericht zu erstatten, die wir vom 11. November 1948 bis 31. Januar 1949 auf Grund des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates erlassen haben.

Politisches Departement B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 20. D e z e m b e r 1948 ü b e r die V e r - CO?A längerung der Geltungsdauer der V o r s c h r i f t e n über die Z e r t i f i zierung schweizerischer V e r m ö g e n s w e r t e in den V e r e i n i g t e n Staaten von Amerika (AS 1948, 1207).

Der Bundesratsbeschluss vom 27. Dezember 1946 über die Zertifizierung schweizerischer Vermögenswerte in den Vereinigten Staaten von Amerika trat, wie im Artikel 11 vorgesehen, am 31. Dezember 1948 ausser Kraft. Ende des Jahres 1948 lief, auf Anordnung der amerikanischen Behörden, auch die Frist für die Benützung des Zertifizierungsverfahrens ab. Der Grossteil der schweizerischen Vermögenswerte in Amerika konnte bis zu diesem Datum auf dem Wege der Zertifizierung durch die Schweizerische Verrechnungsstelle von der amerikanischen Sperre befreit werden. Es bleibt indessen ein Best von Einzelfällen, die nur im Einvernehmen mit den zuständigen, amerikanischen Stellen erledigt werden können. Für eine Anzahl dieser Fälle muss damit gerechnet werden, dass bis zu ihrer restlosen Abwicklung noch geraume Zeit verstreichen wird.

392 Um eine sichere Bechtsgruudlage für die weitere Tätigkeit der Schweizerischen Verrechnungsstelle zur Deblockierung schweizerischer Guthaben in Amerika zu haben, wurde die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom , 27. Dezember 1946 durch Bundesratsbesohluss vom 20. Dezember 1948 um zwei Jahre verlängert.

Departement des Innern 606A

Bundesratsbeschluss vom 17. D e z e m b e r 1948 ü b e r die Verlängerung des Bundesratsbeschlusses b e t r e f f e n d die Lockerung der Bestimmungen zum Schutz des schweizerischen Buchverlages gegen Ü b e r f r e m d u n g (AS 1948, 1199).

In unserem zwanzigsten Bericht vom 5. September 1947 über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnaranen sind die Gründe dargelegt, die uns seinerzeit veranlasst haben, an dem grundsätzlichen Verbot für Ausländer mit Bezug auf die Gründung, Übernahme oder Umwandlung von Unternehmen des Buchverlages sowie bezüglich der Beteiligung an oder der Mitwirkung in solchen Unternehmen festzuhalten. Wir haben damals insbesondere auf die Gefahr hingewiesen,- dass rein geschäftlich oder gar politisch orientierte ausländische Interessenten, vornehmlich solche, die sich bereits in der Schweiz aufhalten oder denen in ihrem Lande das Eecht zur Betätigung als Verleger entzogen bzw. nicht erteilt worden ist, die in unserem Lande bestehenden Möglichkeiten dazu benützen könnten, um sich unter schweizerischer Flagge auf dem Gebiete des Buchverlages zu betätigen. Die Auf recht T erhaltung des Verbots wurde damit motiviert, dass -- abgesehen vom eigenen Interesse, das unser Land am Bestehen klarer und gesunder Verhältnisse in seinem Verlagswesen hat, -- dem Ausland gegenüber der Wille der schweizerischen Behörden dokumentiert werden soll, eine ausländische Infiltration auf dem Gebiete des Buchverlages auch in Zukunft nicht einfach in Kauf zu nehmen.

Ausnahmebewilligungen im Sinne des Art. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 16. Juni 1947 sollten nur für Projekte erteilt werden, die vom kulturpolitischen Gesichtspunkte aus positiv beurteilt werden könnten.

Die erwähnten Gründe haben heute noch ihre Gültigkeit. Dies um so mehr, als die internationalen politischen Verhältnisse sich inzwischen nicht nur nicht entspannt, sondern eher verschärft haben und eine wesentliche Besserung der Lage für die nähere Zukunft kaum zu erwarten ist. Die Weiterführung einer besonderen Kontrolle der Ausländer auf dem Gebiet des Buchverlages erweist sich auch deshalb als notwendig, weil die immer intensiver werdende politische Propaganda des Auslandes sich sehr verschiedenartiger -- direkter und indirekter -- Mittel bedient.

Wir haben Ihnen bereits in unserem V. Bericht vom 12. November
1948 betreffend die noch in Kraft stehenden Vollmaohtenbeschlüsse die Notwendigkeit einer Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses vom 16. Juni 1947 dargelegt und Sie bei jenem Anlass auch über die eindeutige Stellungnahme

393 orientiert, zu der die aus Vertretern des Schrifttums, der Wissenschaft, der Politik und des Buchverlages bestehende eidgenössische Kornmission für den Schutz des schweizerischen Buchverlages gegen Überfremdung in dieser Präge gelangt ist. In der Folge haben sowohl Ihre Vollmachtenkommissionen als auch Sie selbst unserer Auffassung beigepflichtet.

Der vorliegende Beschluss verlängert die Geltungsdauer desjenigen vom 16. Juni 1947 bis 81. Dezember 1949.

Justiz- und Polizeidepartement Justizabteilung 1. Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1948 über dio Er- «ISA Streckung der Geltungsdauer der Massnahmen zum Schutze der Pächter (AS 1948, 1280).

Am 17. Dezember 1948 hat der Nationalrat in erster Beratung den Gesetzesentwurf über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes angenommen; die Vorlage geht nun an den Ständerat. Sie wird berufen sein, die Massnahmen gegen die Spekulation um landwirtschaftliche Güter in der geeigneten und tragbaren Form in dauerndes Eecht überzuführen. Bis dahin müssen die notrechtliohen Vorschriften, soweit .sie heute noch gelten, aufrechterhalten bleiben, nämlich der Bundesratsbesehluss vom 19. Januar 1940 über Massnahmen gegen die Bodenspekulation und die Überschuldung sowie zum Schutze der Pächter (mit Nachträgen vom 7. November 1941 und 29. Oktober 1943) und der Bundesratsbeschluss vom 25. März 1946 über Änderung der Massnahmen zum Schutze der Pächter (AS 62, 389). Während der erste unbefristet und also weiterhin gilt, wurde der zweite, weil nach dem Bundesbeschluss vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates erlassen, befristet, und zwar bis Ende 1948. Seine Geltungsdauer nmsste somit verlängert werden.

Inhaltlich besteht der Pächterschutz nur noch in der Vorschrift einer dreijährigen Minimaldauer für die landwirtschaftliche Pacht (mit der Möglichkeit der Bewilligung von Ausnahmen) ; in diesem Sinne wurden die früher umfassenderen Bestimmungen durch den Beschluss vom 25. März 1946 gelockert. Diese Normierung ist in den Gesetzesentwurf über den bäuerlichen Grundbesitz (Art. 21 und 22) übernommen und bisher von keiner Seite angefochten worden.

Fraglich konnte nur sein, auf welche Dauer die Geltung des Bundesratsbeschlusses erstreckt werden sollte. Wann das Schicksal des Gesetzesentwurfs sich entscheiden wird, lässt sich nicht voraussagen. Angesichts der Schwierigkeit der zu lösenden Fragen wird das laufende Jahr kaum hinreichen; man wird auch, wenn es einmal so weit ist, den Kantonen die nötige Zeit für ihre Massnahmen zur Anwendung des Gesetzes einräumen müssen. Trotzdem begnügen wir uns mit der Erstreckung bis Ende 1949, entsprechend der im Abbau

394 der Vollmachtenbeschlüsse allgemein befolgten Tendenz; nötigenfalls wird man zu einer letzten weiteren Erstreckung schreiten müssen.

2. Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1948 betreffend E r s t r e c k u n g der Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses über die Beweilligungspflicht für E r ö f f n u n g und Erweiterung von Gasth ö f e n (AS 1948, 1281).

:

.

. Entgegen der vom Bundesrat in seiner Botschaft ausgedrückten Hoffnung (BB1 1948, III, 472/473), dass es möglich sein werde, die Vorlage zu einem Bundesbeschluss über die Bewilligungspflicht für die Eröffnung und Erweiterung von Gasthöfen in beiden Bäten durchzuberaten war dies nur dem - Ständerat und der nationalrätlichen Kommission möglich, dagegen nicht auch noch dem Nationalrat selber. Gemäss seinem Art. 12 galt der Bundesratsbeschluss vom 20- Dezember 1946/29. Juni 1948, der diese Materie noch gestützt auf die ausserordentlichen Vollmachten regelt, bis. zum 31.. Dezember 1948. Es war deshalb nötig, seine Geltungsdauer zu erstrecken. Da der Bundesbeschluss dem R e f e r e n d u m unterstehen wird, lägst sich erst nach mehreren Monaten beurteilen, ob und auf welchen Zeitpunkt der neue Erlass in Kraft gesetzt werden kann. Eine Erstreckung des Vollmachtenbeschlusses um ein Jahr erschien als angemessen. Sollte der neue Bundesbeschluss früher in Kraft gesetzt werden k ö n n w ü r d e 'würde das Vollmachtenrecht schon auf den nä lichen Zeitpunkt durch das ordentliche Recht ersetzt.

Wir haben die Gelegenheit benutzt,, um in Art. 10bis des Vollmachtenbeschlusses eine Korrektur anzubringen, indem wir diese Vorschrift durch die Bestimmung ersetzten, die aus den ständerätlichen Beratungen von Art. 11 des Entwurfes zu einem Bundesbeschluss hervorgegangen ist. Es hatte sich nämlich gezeigt dass die Anwendung der Bestimmung, die ausserhalb der Fremdenverkehrsgebiete,, also in dem der Bewilligungspflicht nicht mehr unterstellten Gebiet, nicht nur die Stillegungsbeiträge untersagt, sondern der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft auch die Gewährung von Sanierungsdarlehen verbot, zu grossen Härten, sogar zu Ungerechtigkeiten führen musste.

Einzelne seit längerer Zeit vorbereitete Entschuldungen wären verunmöglicht worden. Da wir der Schweizerischen Hotel-Treuhand- Gesellschaf t zweifellos das Vertrauen schenken dürfen, dass sie stets die gebotene Zurückhaltung üben wird, ist nun wie im Entwurf des Bundesbeschlusses die Gewährung von Sanierungsdarlehen an Inhaber von Gasthöfen in dem der Bewilligungspflicht nicht mehr unterstellten Gebiet nicht mehr allgemein verböten, sondern nur dann, wenn der Betrieb nach dem 1. Juli 1948, d. h. nach dem Inkrafttreten des. Abänderungsbeschlusses vom. 29. Juni 1948, eröffnet oder erheblich erweitert wurde.

395 Militärdepartement Bundesratsbeschluss vom 23. Dezember 1948 über die V e r - COSA längerung der Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses b e t r e f f e n d die Soldverhältnisse (AS 1948, 1262).

Der Bundesratsbeschluss vom 15. Februar 1946 betreffend die Soldverhältnisse ist auf Ende seiner Gültigkeitsdauer (81. Dezember 1947) mit Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1947 bis zum 31. Dezember 1948 verlängert worden; das geschah in der Annahme, dass der im Entwurf vorliegende Beschluss der Bundesversammlung über die Verwaltung der schweizerischen Armee, der eine endgültige Regelung der Soldverhältnisse bringen soll, auf den l, Januar 1949 in Kraft gesetzt werden könne; Da jedoch der Beschlussesentwurf in der Wintersession 1948 nicht verabschiedet wurde, muss die Gültigkeitsdauer des Bundesratsbeschlusses über die Soldverhältnisse nochmals, und zwar bis zum Inkrafttreten des erwähnten Beschlusses der Bundesversammlung, verlängert werden.

Finanz- und Zolldepartement Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1948 b e t r e f f e n d die eiOA D u r c h f u h r von Gold (AS 1948, 1284).

Nach dem Bundesratsbeschluss vom 7. Dezember 1942 (AS 58, 1137) ist die Ein- und Ausfuhr von Gold nur mit Bewilligung der Nationalbank zulässig.

Die Überwachung wurde angeordnet, um Auswüchsen im Goldverkehr und der Goldarbitrage zu begegnen.

Inzwischen hat der Goldhunger im Auslande weiter zugenommen; die inoffiziellen und schwarzen Goldpreise sind neuerdings gestiegen, und die Gold arbitrage, hat sich verstärkt. Um unser Land nicht zum Betätigungsfeld der internationalen Goldspekulation werden zu lassen, erteilt die Nationalbank seit Jahresfrist nur noch ausnahmsweise unter ganz bestimmten Voraussetzungen Goldein- und -ausfuhrbewilligungen. Die Überwachung des Handels mit Gold drohte jedoch illusorisch zu werden, indem in zunehmendem Masse Gold als sogenannte Transitware unter Benützung der Zollfreilager und der Geleitscheine durch die Schweiz geleitet wurde, -wofür es nach den bestehenden Vorschriften keiner Bewilligung der Nationalbank bedurfte.

Diese Goldoperationen waren geeignet, dem Ansehen unseres Landes zu schaden und uns Eetorsionen seitens des Auslandes auszusetzen. Es bestand die Gefahr, dass die Schweiz in den Huf eines Tummelplatzes der internationalen Goldspekulation gelangen würde. Zudem tangierten
diese Geschäfte, soweit sie über Schweizerfranken abgewickelt wurden, den Kredit unseres Landes, indem sie zu währungspolitisch irrtümlichen Bückschlüssen hinsichtlich der Bewertung des Schweizerfrankens führen konnten.

In der Erwartung, dass es sich im wesentlichen bloss um vorübergehende Transaktionen handle, wurde mit Massnahmen auf Grund der abgebauten

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Vollmachten längere Zeit zugewartet. Gegen Ende 1948 nahmen diese Geschäfte jedoch einen Unifang an, der ein sofortiges Eingreifen nötig machte. Der Bundesrat hat deshalb am 29. Dezember 1948 auch die Durchfuhr von Gold der Bewilligungspflicht der Schweizerischen Nationalbank unterstellt. Dieser Ergänzungserlass wird in zeitlicher Hinsicht das Schicksal des Goldhandelabeschlusses von 1942 teilen.

605A

Bundesratsbeschluss vom 80. November 1948 über die Behandlung von Pflichtlagern bei der eidgenössischen Wehrsteuer (AS 1948, 1137).

Wehrsteuerpflichtige, die sich auf Grund des Bundesgesetzes vom. 1. April 1938 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern oder in einem Vertrag mit dem eidgenössischen Militärdepartement zur Haltung bestimmter, über das Normallager hinausgehender Warenvorräte verpflichten, können sich unter gewissen A^orauesetzungen diese Vorräte bei der Wehrsteuerveranlagung KU einem unter dem Wehrgteuerwert liegenden Buchwert anrechnen lassen. Stellt sich beim Wegfall der Pflicht zur Lagerhaltung heraus, dass der auf diesen Zeitpunkt ermittelte Wehrsteuerwert der freiwerdenden Waren höher oder niedriger ist als der Buchwert, welcher der Wehrsteuerveranlagung zugrunde gelegt worden ist, so ist die Veranlagung zu berichtigen.

Volkswirtschaftsdepartement

604A/ Bundesratsbeschlüsse vom 26. November und 28. Dezember 609A1948 über die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (G. G. F.).

Infolge der Eevision des Obligationenrechts muss die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (G. G. F.) gemäss den Bundesratsbeschlüssen vom 26. November und 28. Dezember 1948 über die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel von einer privatrechtlichen Genossenschaft in eine öffentlichrechtliche Körperschaft umgewandelt werden.

Die öffentlichrechthehe G. G. F. übernimmt ausser den Aufgaben auf dem Gebiete der wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland, die bisher von der privatrechtlichen G. G. F. durchgeführt worden sind und über die im Sinne von Artikel 5 des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland Bericht erstattet werden wird, im Sinne einer Liquidationsmassnahme auch die von dieser Genossenschaft zurzeit noch durchzuführenden kriegswirtschaftlichen Aufgaben. Die kriegswirtschaftlichen Aufgaben, mit denen sich die G. G. F. gegenwärtig noch zu befassen hat, sind im Bundesratsbeschluss vom 15. November 1940 und in der Verfügung Nr. 4 des ILVD vom 14. Oktober 1941 über die Getreideund Futtermittelversorgung festgelegt. Die Aufhebung dieser kriegswirtschaftlichen Vorschriften ist auf Ende März 1949 beabsichtigt.

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Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 18. Februar 1949.

8417

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Für den Bundespräsidenten: Etter Der Bundeskanzler: Leimgruber

398 Beilage _1

Bundesratsbeschluss über

die Verlängerung der Geltungsdauer der Vorschriften über die Zertifizierung schweizerischer Vermögenswerte in den Vereinigten Staaten von Amerika (Vom 20. Dezember 1948)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliesst : Einziger Artikel Die Geltungsdauer des Bundesratbeschlusses vom 27. Dezember 1946 über die Zertifizierung schweizerischer Vermögenswerte in den Vereinigten Staaten von Amerika wird bis Ende 1950 verlängert.

8322

399 Beilage 2

Bundesratsbeschluss über

die Verlängerung des Bundesratsbeschlusses betreffend die Lockerung der Bestimmungen zum Schutz des schweizerischen Buchverlages gegen Überfremdung (Vom 17. Dezember 1948) .

.

Der schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 2 und 5 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliesst: Einziger Artikel Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses: vom "16. Juni 1947* betreffend die Lockerung der Bestimmungen zum Schutz des schweizerischen Buchyerlages gegen Überfremdung wird bis zum 81. Dezember 1949 verlängert.

*) AS 63, 499.

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400 Beilage 3

Bundesratsbeschluss über

die Erstreckung der Geltungsdauer der Massnahmen zum Schutze der Pächter (Vom 29. Dezember 1948)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliesst : Einziger Artikel Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 25. März 1946*) über die Änderung der Massnahmen zum Schutze der Pächter wird bis Ende Dezember 1949 verlängert.

*) AS 62, 389.

401 Beilage 4

Bundesratsbeschluss betreffend

Erstreckung der Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses über die Bewilligungspflicht für Eröffnung und Erweiterung von Gasthöfen (Vom 29. Dezember 1948) Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliesst:

Art. l Artikel 10bis und Artikel 12, Absatz 1, des Bundesratsbeschlusses vom 20. Dezember 1946/29. Juni 1948 über die Bewilligungspflicht für Eröffnung und Erweiterung von Gasthöfen werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 10bis. 1 Ausserhalb der nach Artikel 3 umschriebenen Fremdenverkehrsgebiete sind künftig durch die Schweizerische Hotel-TreuhandGesellschaft keine Beiträge mehr an die Stillegung von Gasthöfen zu gewähren.

3 Ausserhalb der genannten Gebiete darf die Schweizerische HotelTreuhand-Gesellschaft an die Inhaber von Gasthöfen, die nach dem 1. Juli 1948 eröffnet oder erheblich erweitert worden sind, keine Darlehen zur Abfindung ungedeckter Pfandkapitalforderungen gemäss Artikel 86--51 des Bundesgesetzes vom 28. September 1944 über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie mehr gewähren.

Art. 12, Abs. 1. Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 1949.

Art 2 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1949 in Kraft.

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402 Beilage 5

Bundesratsbeschluss über

die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses betreffend die Sodverhältnisse (Vom 28. Dezember 1948)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliesst: Einziger Artikel Die Gültigkeitsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 15. Februar 1946 betreffend die Soldverhältnisse wird bis zum Inkrafttreten des Beschlusses der Bundesversammlung über die Verwaltung der schweizerischen Armee verlängert.

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403 Beilage 6

Bundesratsbeschluss betreffend

die Durchfuhr von Gold (Vom 29. Dezember 1948)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliesst : Art. l Die Durchfuhr von Gold wird den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 7. Dezember 1942 über die Überwachung des Handels mit Gold sowie der Einfuhr und Ausfuhr von Gold unterstellt.

Art. 2 Goldsendungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses bereits unter schweizerische Zollkontrolle gestellt sind, können ohne Bewilligung der Schweizerischen Nationalbank zur Durchfuhr abgefertigt werden.

Art. 8 Dieser Beschluss tritt am 80. Dezember 1948 in Kraft.

404 Beilage 7

605* Bundesratsbeschluss über

die Behandlung von Pflichtlagern bei der eidgenössischen Wehrsteuer .

(Vom 80. November 1948)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, beschliesst:

Art. l Der Steuerpflichtige, der sich auf Grund von Artikel 3, Absatz l, ht. b, des Bundesgesetzes vom 1. April 1988 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern oder auf Grund eines mit dem eidgenössischen Militärdepartement abgeschlossenen Vertrages zur Haltung bestimmter, über das Normallager hinausgehender Warenvorräte verpflichtet, kann beanspruchen, dass diese Vogate bei der Veranlagung der eidgenössischen Wehrsteuer vom Einkommen, Eeingewinn oder Eeinertrag zu einem unter dem Wehrsteuerwert liegenden Buchwert angerechnet werden, wenn er a. allfällige mit der Haltung der Pflichtvorräte verbundene wirtschaftliche Nachteile selber zu tragen hat, &. die Pflichtvorräte getrennt bilanziert und darüber ein besonderes Inventar führt.

Art. 2 Auf den Zeitpunkt des Dahinfallens oder der Beschränkung der Pflicht zur Vorratshaltung ist der Wehrsteuerwert der freiwerdenden Waren zu ermitteln.

Weicht dieser Wert von dem Werte ab, der bei der Veranlagung der eidgenössischen Wehrsteuer vom Einkommen, Eeingewinn oder Beinertrag angerechnet worden ist, so ist die gemäss Artikel l getroffene Veranlagung hin-

405 sichtlich der Bewertung der Pflichtlager zu berichtigen; dabei ist ein Mehrwert dem Geschäftsertrag zuzurechnen oder ein Minderwert vom Geschäftsertrag in Abzug zu bringen. Gegen die Berichtigungsverfügun sind die im Wehrsteuerbeschluss vorgesehenen Rechtsmittel gegeben.

Art. 3

Die mit der Kontrolle der Lagerhaltung betrauten privaten und öffentlichen Organe haben, ungeachtet der in Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 1. April 1988 statuierten Schweigepflicht, den Wehrsteuerbehörden alle für die Durchführung dieses Beschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Art. 4

Das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement erlässt die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1948 in Kraft und bleibt gültig bis zum Abschluss des Berichtigungsverfahrens nach Art. 2.

8274

Bundesblatt.

101. Jahrg.

Bd. I.

28

406 Beilage 8

Bundesratsbeschluss über

die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (Vom 26. November 1948)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 bis 6 des Bundesbeschlusses vom 13. April 1933 über die Fortsetzung der Bundeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten und für die Linderung der landwirtschaftlichen Notlage 1), gestützt auf Artikel l des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1983 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande 2 ), in der Fassung des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1939 3), verlängert durch den Bundesbeschluss vom 17. Juni 1948 4), gestützt auf Artikel 4 des Bundesbeschlusses vorn 21, Dezember 1945 über die zweite Verlängerung der Finanzordnung 1939 bis 1941, (Finanzordnung 1946--1949) 6), · gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. April 1938 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern 8 ), und gestützt auf Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates 7), beschliesst:

Art. l Zur Durchführung der in Artikel 2 umschriebenen Aufgaben wird eine Öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Artikel 829 des schweizerischen Obligationenrechts unter dem Titel !)

2) 3 ) «) 5 ) 6) ')

AS 49, 243.

AS 49, 811.

AS 55, 1282.

AS 1948, 786.

AS 61, 1110.

AS 54, 309.

AS 61, 1049.

407

«Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel» (G. G. F.), «Société Coopérative Suisse des Céréales et Matières fourragères» (C. C. F.), «Società Cooperativa Svizzera dei Cereali e dei Foraggi» (C. C. F.)

gegründet. Diese Genossenschaft (ira Folgenden «Genossenschaft» genannt) ist im Handelsregister einzutragen,

Art. 2 1

Die Genossenschaft bezweckt die Durchführung der ihr vom Bundesrat und weiteren Bundesbehörden übertragenen Aufgaben betreffend Getreide, Futtermittel, Hülsenfrüchte, Eeis, die Produkte dieser Waren, Fourage-Artikel (Heu, Stroh, Torfstreue), Saatkartoffeln, Speiseöle und Speisefette sowie Bohstoffe und Halbfabrikate zu deren Herstellung, soweit sich diese Aufgaben auf Einfuhr, Einkauf, Verteilung, Verbrauchslenkung, Erhebung von Abgaben und Zuschlägen im Inland sowie Massnahmen zur Sicherstellung der Landesversorgung oder der Kriegswirtschaft beziehen und nicht den einzelnen Importeuren überlassen werden können.

2 Mit Wirkung auf den 81. Dezember 1948 gehen auf die Genossenschaft sämtliche Aufgaben, Verpflichtungen und Befugnisse über, die mit der in Absatz l aufgeführten Zweckbestimmung zusammenhängen und bisher gemäss Bundesgesetzgebung der durch das Privatrecht geordneten gleichnamigen Genossenschaft zukamen. Mit dem Übergang des Vermögens mit Aktiven und Passiven an die öffentlich-rechtliche Genossenschaft ist die Liquidation der privatrechtlichen Genossenschaft durchgeführt.

3 Die Genossenschaft ist berechtigt, für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben Gebühren zu erheben, deren Festsetzung der Genehmigung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartoments bedarf. Die Gebührenverfügungen der Genossenschaft können vom Betroffenen mit Beschwerde binnen 80 Tagen beim eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartoment und dessen Entscheid innert 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 26. März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung x) in der Fassung von Artikel 50, lit. a, des Bundesgesetzes vom 11. Juni 1928 über die Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege 2) sowie Artikel 97 und ff. und 169 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948 über die Organisation der Bundesrechtspflege 3). Die rechtskräftigen Gebührenverfügungen stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes gleich.

4 Die Genossenschaft beansprucht für sich keinen Gewinn. Ein nach ihrer Liquidation verbleibender, allfälliger Überschuss ist der Eidgenossenschaft abzuliefern.

*) AS 30, 292, *) AS 44, 792.

3 ) AS 60, 271.

408 5

Die von der Genossenschaft ausgestellten Bewilligungen, Ermächtigungen zur Verzollung nsw. sowie die von ihr abgeschlossenen Verträge sind stempelfrei.

6 Die Genossenschaft ist für ihr Genossenschaftskapital und die darauf entrichteten Zinsen steuerpflichtig.

Art. 3 1

Organisation und Tätigkeit der Genossenschaft werden durch Statuten geregelt. Die Statuten und deren Abänderung bedürfen der Genehmigung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.

2 Soweit dieser Bundesratsbeschluss und die Statuten nicht etwas anderes bestimmen, finden auf die Genossenschaft die Vorschriften des schweizerischen Obligationenrechts über die Genossenschaft Anwendung. Das Eecht auf Auskunftserteilung besteht jedoch nur soweit nicht öffentliche Interessen verletzt werden.

3 Wo in den Artikeln 831, 846, 857, 881, 890, 891, 903, 913 in Verbindung mit Artikel 741 Obligationenrecht die Anrufung des Bichters vorgesehen ist, tritt an seme Stolle das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement als Beschwerdeinstanz. Die Beschwerde ist binnen 80 Tagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Nach Anhörung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und der Organe der Genossenschaft entscheidet das eidgenössische Justiz- und Poh'zeidepartement endgültig.

4 Bei Beschwerden über den Ausschluss von Mitgliedern hat die Beschwerdeinstanz aufschiebende Wirkung zu verfügen, sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.

5 Bei Überschuldung und bei Kapitalverlust hat das eidgenössische Justizund Polizeidepartement nach Anhörung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und der Organe der Genossenschaft die geeigneten Massnahmen säur Erhaltung des Vermögens und zur Sicherstellung der weiteren Geschäftsführung zu treffen! Die Eröffnung eines Konkursverfahrens gegen die Genossenschaft ist ausgeschlossen. Hingegen kann das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement nach Anhörung der bekannten Gläubiger beim Bundesrat die Liquidation beantragen. In einem solchen Liquidationsverfahren findet Artikel 904 OB sinngemässe Anwendung, doch entscheidet an Stelle des Bichters das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement endgültig.

Art. 4 1

Gegen Verfügungen der Genossenschaft, welche in Anwendung der Bundesgesetzgebung oder in Ausführung der dieser Genossenschaft gemäss Artikel 2 übertragenen Aufgaben ergehen, kann der Betroffene binnen 30 Tagen beim eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde führen, soweit nicht nach Artikel 3 das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zu-

409

ständig ist. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 28bls des Bundesgesetzes vom 26. März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung in der Fassung von Artikel 166 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948 über die Organisation der Bundesrechtspflege 1).

.

2 Vermögensrechtliche Streitigkeiten verwaltungsrechtlicher Natur zwischen der Genossenschaft und Genossenschaftern oder Dritten werden von einer dreigliedrigen Kommission endgültig beurteilt, die nach den Eegeln eines Schiedsgerichtes mit .Sitz in Bern bestellt wird. Der Bundesrat ernennt eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Persönlichkeit zum Präsidenten.

Dieser setzt jeder Partei eine Frist zur Bezeichnung eines Mitgliedes, Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Juli 1918 betreffend die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern. Den Parteien steht es aber frei, die schiedsgerichtliche Erledigung zu vereinbaren.

Art. 5 1

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. Es erteilt der Genossenschaft die nötigen Weisungen und übt die Aufsicht aus, allenfalls nach Fühlungnahme mit dem eidgenössischen Finanz- und Zolldepartemeiit.

2

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 6. Dezember 1948 in Kraft.

!) AS 60, 271.

410 Beilage 9

609A Bimdesratsbeschluss betreffend

Abänderung des Bundesratsbeschlusses über die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (Vom 23. Dezember 1948)

Der schweizerische Bundesrat beschließet:

Art. l Artikel 2, Absatz 2, des Bundesratsbeschlusses vom 26. November 1948 über die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel *) wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Artikel 2, Absatz 2. Auf die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (im folgenden «Genossenschaft» genannt) gehen mit Wirkung auf den 31. März 1949 sämtliche Aufgaben, Verpflichtungen und Befugnisse über, die mit der in Absatz l aufgeführten Zweckbestimmung zusammenhängen und bisher gemäss Bundesgesetzgebung der durch das Privatrecht geordneten gleichnamigen Genossenschaft zukamen. Mit dem Übergang des Vermögens mit Aktiven und Passiven an die öffentlichrechtliche Genossenschaft ist die Liquidation der privatrechtlichen Genossenschaft durchgeführt.

Art. 2 : Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 31. Dezember 1948 in Kraft.

*) AS 1948, 1139.

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Sechsundzwanzigster Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen (Vom 18. Februar 1949)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1949

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

5598

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.02.1949

Date Data Seite

391-410

Page Pagina Ref. No

10 036 556

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