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Bundesrattsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtnergewerbe (Vom 8. Juli 1949)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l Der in der Beilage wiedergegebene Gesamtarbeitsvertrag vom 1. April 1947/6. September 1948 für das Gärtnergewerbe wird allgemeinverbindlich erklärt, mit Ausnahme der besonders bezeichneten Bestimmungen *).

2 Pur den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

1

Art. 2 Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwaldén, Nidwaiden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh., Appenzell I.-Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Tessin.

a Es werden von ihr sämtliche Betriebe des Gärtnergewerbes sowie alle in diesem Gewerbe im Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer erfasst, mit Ausnahme: o. der Betriebe der Landwirtschaft und des reinen Gemüsebaues, sofern die Arbeitnehmer nicht gleichzeitig in einem weiteren gärtnerischen Beruf szweig beschäftigt werden; b. der Arbeiten, im Sinne des Vertrages, die ausschliesslich für den Selbstbedarf verrichtet werden.

1

*) Der Text der Bestimmungen, die nicht allgemeinverbindlich erklärt werden, ist in Kursiv gedruckt.

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Art. 3 Nichtmitglieder der - vertragschliessenden Verbände können gegen Massnahmen der Vertragsparteien oder der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Organe gemäss Art. 19 der Vollzugsverordung vom 8. März 1949 zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Beschwerde führen.

Art. 4 Der Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1951.

Bern, den 8. Juli 1949.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident : E. Nobs Der Bundeskanzler: Leimgruber

49 BEILAGE

Gesamtarbeitsvertrag vom

1. April 1947/6. September 1948 für das Gärtnergewerbe abgeschlossen zwischen dem Verband schweizerischer Gärtnermeister, dem Verband der Handels-, Transport- und Lebensmittelarbeiter der Schweiz, dem Schweizerischen Berufsgärtnerverband, dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, dem Schweizerischen Verband christlicher Transport-, Handels- und Lebensmittelarbeiter und dem Schweizerischen Gärtnerinnenverein.

/. Geltungsbereich 1 Der Geltungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Kantone Zürich, Bern, Luzern, uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh., Appenzell I.-Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Tessin.

2 Es werden von ihm sämtliche Betriebe des Gärtnergewerbes sowie alle in diesem Gewerbe im Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer erfasst, mit Ausnahme: a. der Betriebe der Landwirtschaft und des reinen Gemüsebaues, sofern die Arbeitnehmer nicht gleichzeitig in einem weitern gärtnerischen Berufszweig beschäftigt werden; b. der Arbeiten, im Sinne dieses Vertrages, die ausschliesslich für den Selbstbedarf verrichtet werden.

II. Lohnbestimmungen Ziffer l Für Gärtner gelten nach dem zweiten Jahr seit Abschluss der Berufslehre nachfolgende Minimalstundenlönne (einschliesslich Teuerungszulage) ; qualifizierten Gärtnern ist ein Zuschlag zu bezahlen.

1

Bundesblatt.

101. Jahrg.

Bd. II.

5

Minimalstundenlöhne ; a. Gärtner

50 Kanton A a rg 0a U :

Landschaftsgärtnerei und Neuanlagen



Fr.

Baumschulen und Topfpflanzen

Fr.

Aarau, Aarburg, Baden, Brugg, Buchs, Ennetbaden, Lauffohr, Kaiseraugst, Oftringen, Rheinffelden, Bombach, Wettingen, Windisch, Wohlen, Zofingen Au, Brittnau, Döttingen, Ehrendingen, Fahrwangen, Hunzenschwil, Kirchdorf, Kölliken, Laufenburg, Lenzburg, Leibstadt, Meisterschwanden, Muhen, Murgenthal, Muri, Niederlenz, Nussbaumen, Unterentfelden, Othmarsingen, Reuss-Gebenstorf, Rothrist, Bupperswil, Seon, Suhr, Schinznach-Dorf und Bad, Staufen, Strengelbaeh, Turgi, Veitheim, Villmergen, Wildegg, Zurzach .

Übrige Gemeinden

2.26

2.16

2.16 2.06

2,06 1.96

Kantone Appenzell A.-Rh. und I.-Rh.: Herisau Übrige Gemeinden

2.-- 1.90

1.90 1.80

Kanton Basel-Stadt

2.41*)

2.26

2.86*)

2.21

2.26*) 2.06*)

2.16 1.96

2.41

2.26

2.26

2.16

Kanton Basel-Land: Allschwil, Binningen, Birsfelden Aesch, Ariesheim, Äugst, Bottmingen, Freidorf, Frenkendorf, Gelterkinden, Lausen, Liestal, Münchenstein, Muttenz, Neuewelt, Oberwil, Pratteln, Beinach, Schweizerhalle (Muttenz und Pratteln), Sissach, Therwil . . . . . . . . . .

Übrige Gemeinden.

Kanton Bern: Bern mit Vororten, Bremgarten, Bümpliz, Gümligen, Köniz, Liebefeld, Muri, Ostermundigen, Rüfenacht, Wabern, Zollikofen Thun, Steffiaburg, Heimberg, Hilterfingen, Oberhof en, Biel, Brügg, Leubringen, Nidau . . .

*) Zuzüglich 15 Rp. Bauzulage.

51 Landschaftsgärtnerei und Neuanlagen Fr.

Baumschulen und Topfpflanzen Fr.

Burgdorf, Hasle-Rüegsau, Kirchberg, Oberburg, Langenthal, Aarwangen, Herzogenbuchsee, Lotzwil, Roggwil Übrige Gemeinden .

2.16 2.06

2.06 1.96

Kanton Glarus.

Sämtliche Gemeinden . . . ·

1.91

1.91

2.36

2.26

2.26 2.06

2.16 1.96

Kanton Luzern: Luzern und Umgebung mit Emmen, Emmenbrücke, Gerliswil, Reussbühl, Littau, Kriens, Horw, Ebikon, Meggen Übrige Gemeinden

2.16 1.96

2.06 1.86

Kanton Schaffhausen und Gemeinde Feuerthalen: Stadt Sehaffhausen, Neuhausen, Feuerthalen, .

Übrige Gemeinden

2.81 2.11

2.21 2.01

Kanton Schwyz: Sämtliche Gemeinden . .

1.96

1.86

2.26

2.16

2.16 2.06

2.06 1.96

Kanton Graubünden: Arosa, Chur, Davos-Dorf und Davos-Platz, Pontresina, Samedan, Scuol (Schuls)-Tarasp, Sankt Moritz Domat/Ems, Felsberg, Filisur, Flims-Dorf, FlimsWaldhäuser, Haldenstein, Ilanz, Klosters, Landquart und Landquart-Fabriken, Malans, Thusis, Zizers Übrige Gemeinden

Kanton Solothurn: Solothurn, Biberist, Dornach, Feldbrunnen-Sankt Nikiaus, Langendorf, Ölten, Starrkirch, Trimbach, Wangen, Zuchwil Däniken, Dulliken,Erlinsbach,, Grenchen, Gretzenbach, Hägendorf, Niedergösgen, Schönenwerd .

Übrige Gemeinden

52

Kanton St. Gallen:

Landschaftsgärtnerei und Neuanlagen Fr

-

Baumschulen und Topfpflanzen Fr

-

30 1 2

Z * 25

j

-15

Rorschach-Goldach Gossau, Flawil, Uzwil, Oberuzwil, Wil Rapperswil Übrige Gemeinden. . . . .

2.15 2.10 2.16 2.05

2.05 2.-- 2.06 1.95

Kanton Tessin: Bellinzona, Chiasso, Locamo, Lugano "Übrige Gemeinden. . . . ' . . '

2.06 1.96

1.96 1.86

Kanton Thurgau: Sämtliche Gemeinden

2.06

1,96

Kanton U n t e r w a i d e n (Nidwaiden und Obwalden) : Sämtliche Gemeinden

1.96

1.86

Kanton U r i : Sämtliche Gemeinden . . . . ,

1,96

1.86

Kanton Zug: Zug, Baar, Cham Aegeri, M e n z i n g e n . . . . . . . . . . . . . .

Übrige Gemeinden.

2.06 2,06 1.96

1.96 l, 96 1.86

2.76 2.46 3 )

2.51 2.26 4 )

2.36

2.26

2.26 2.16

2.11 2.06

Kanton Zürich: Zürich-Stadt, Zollikon Winterthur Erlenbach, Feldmeilen, Herrliberg, Bezirk Borgen, Küsnacht, Meilen . .

Bassersdorf, rüttisellen, Bülach, Dietlikon, Dübendorf, Glattbrugg, Wallisellen, Kloten, Rümlang Bezirke Hinwil, Pfäffikon, Uster

!) Neuanlagen über Fr. 2000.

Landschaftsgärtnerei.

) Landschaftsgärtnerei, Neuanlagen und Baumschulen.

*) Topfpflanzen.

.

a ) 3

53 Landschafts- Baumschulen gärtnerei und und TopfNeuanlagen pflanzen Fr.

Fr.

Limmattal und Amt Dietikon, Engstringen, Schlieren, Uitikon am Albis 2.21 2.11 Übrige Gemeinden 2.11 2.01 2 Während der ersten zwei Jahre nach abgeschlossener Berufslehre erfahren die Minimalstundenlöhne gemäss Absatz l eine Kürzung bis zu 15 Ep.

3 Die Berechnung des Monatslohnes erfolgt auf Grund des Stundenlohnes, multipliziert mit 210.

Ziffer 2 Für Gärtnereien gelten nach dem zweiten Jahr seit Abschluss der Berufslehre die Minimalstundenlöhne gemäss Ziffer l, Absatz l, abzüglich 10 Ep, a Während der ersten zwei Jahre nach abgeschlossener Berufslehre erfahren diese Löhne eine weitere Kürzung bis zu 15 Ep.

1

b. Gärtnerinnen

Ziffer 8 Für Gartenarbeiter gelten die Minimalstundenlöhne gemäss Ziffer l, c. Gartenarbeiter Absatz l, derjenigen Kategorie, in welcher sie vorwiegend beschäftigt werden, abzüglich 20 Ep.

Ziffer 4 Bei auswärtiger Arbeit bezahlt der Arbeitgeber die Spesen. Neben Lonnzulagen den Bahnspesen vergütet er Fr. l. 50 für Frühstück, Fr. 3.50 für Mittagessen, Fr. 8 für Nachtessen und Fr. 3,50 für Übernachten. Bei mehrtägiger auswärtiger Arbeit werden, besondere örtliche Verhältnisse vorbehalten, Fr. 9 (einschliesslich Übernachten) vergütet.

Sonderregelungen : Gemeinden Zürich und Zollikon: a. Zu den für die Stadt Zürich und Zollikon vorgesehenen Minimallöhnen gelangt für qualifizierte Arbeitnehmer ein Lohnzuschlag von durchschnittlich 20 Rp, pro Stunde zur Auszahlung.

b. Für alle in mehr als 10 m Höhe auszuführenden Arbeiten an Bäumen und Hausfassaden sowie für das Fällen von Bäumen von über 10 m Höhe wird ein Zuschlag von 25 % zum ordentlichen Lohn bezahlt.

c. Stellt ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit sein eigenes Fahrrad zur Verfügung, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung von 30 Ep. pro Tag.

54 d. Nicht besonders entschädigungspfliehtig (auswärtige Arbeit) sind folgende Arbeiten: aa. auf dem Gebiete der Gemeinde Zürich; Vb. innerhalb eines Eadius von 2,5 km vom Domizil des Geschäftes an gerechnet (liegt das Geschäftsdomizil z. B, 100 m innerhalb der Grenze der Gemeinde Zürich, so sind alle Arbeiten, welche innerhalb eines Eadius von 2,5 km, also eventuell auch jenseits der Grenze ausgeführt werden, nicht als auswärtige Arbeit anzusehen) ; cc. am Wohnort des Arbeitnehmers, wenn derselbe nicht im Gebiete der Gemeinde Zürich wohnt; dd. in einer Entfernung von nicht mehr als 2,5 km Luftlinie vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt, wenn derselbe nicht im Gebiet der Gemeinde Zürich wohnt.

Gemeinde Winterthur: a. Neben den Bahnspesen vergütet der Arbeitgeber Fr. 1.50 für Frühstück, Fr. 8.50 für Mittagessen, Fr. 3 für Nachtessen und Fr. 8.50 für Übernachten.

b. Bei mehrtägiger auswärtiger Arbeit werden Fr. 9 (einschliesslich Übernachten) vergütet. Ergibt sich, dass die effektiven Auslagen höher sind, ohne dass der Arbeitnehmer dies verhindern konnte, so hat er bei vorgelegter quittierter Rechnung Anspruch auf den vollen Betrag.

c. Legt der Arbeitnehmer den Weg zur auswärtigen Arbeitsstelle mit dem Fahrrad zurück, so hat er neben der Tageszulage Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. l pro Tag, wobei die Fahrzeit inbegriffen ist.

d. Für das Stücken von Bäumen von mehr als 8 m Höhe wird ein Zuschlag von 25 % zum ordentlichen Lohn bezahlt.

e. Bei Spritz- und Teerarbeiten stellen die Arbeitgeber die nötigen Überkleider, allenfalls auch Holzschuhe zur Verfügung.

Kanton Basel Stadt: a. Für das Gebiet des Kantons Basel-Stadt werden keine Distanzzulagen bezahlt. In Fällen, in denen der Arbeiter nachweisbar das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann, ist eine Regelung durch Einzelvereinbarung zu treffen.

b. Bei Arbeiten ausserhalb des Kantons Basel-Stadt wird, sofern die Arbeitsstelle mehr als 4 km Luftlinie von der Hauptpost entfernt ist, eine Zulage von Fr. 3 pro Arbeitstag ausgerichtet.

c. Benützt der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers für Geschäftszwecke das eigene Fahrrad, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 4 pro Monat.

55 d. Für alle in mehr als 10 m Höhe auszuführenden Baumarbeiten wird ein Zuschlag von 40 Bp. pro Stunde bezahlt.

Kanton Basel-Land: a. Liegt die Arbeitsstelle mehr als 4 km Luftlinie vom Geschäftsdomizil entfernt, so wird eine Zulage von Fr. 8 pro Arbeitstag ausgerichtet.

b. Benützt der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers für Geschäftszwecke das eigene Fahrrad, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 4 pro Monat.

c. Für alle in mehr als 10 m Höhe auszuführenden Baumarbeiten wird ein Zuschlag von 40 Bp. pro Stunde bezahlt.

Ziffer 5 Die Festsetzung der Löhne für Volontäre und Volontärinnen sowie für Aushilfspersonal und für Arbeitnehmer mit verminderter Arbeitsfähigkeit bleibt der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorbehalten.

2 Vereinbarungen im Sinne von Absatz l hievor sind nur gültig, wenn sie binnen einem Monat seit Abschluss der schweizerischen Berufskammer (Ziffer 26) angezeigt werden.

1

Ziffer 6 Die in den Minimallöhnen gemäss Ziffer l enthaltene Teuerungszulage beträgt 76 Bp. pro Stunde. In Fällen, wo vor dem 1. Oktober 1948 zumMinimallohnn ein Qualitätszuschlag von mehr als 3 Bp. pro Stunde ausbezahlt wurde, reduziert sich die Teuerungszulage auf 73 Rp.

Ziffer 7 Die Lohnzahlung erfolgt wie bisher üblich oder alle 14 Tage, zwei Tage nach Abschluss der Zahltagsperiode und in der Regel während der Arbeitszeit.

2 Als Standgeld dürfen nicht mehr als drei Taglöhne zurückbehalten werden. Reklamationen wegen der Lohnzahlung, der Überzeitentschädigung oder Spesenvergütung sind in jedem einzelnen Falle möglichst sofort anzubringen.

Ziffer 8 1 Gärtner von Baumschulen und Topfpflanzenbetrieben, die in der Landschaftsgärtnerei beschäftigt werden, erhalten einen um 20 Bp.

höheren Stundenlohn. Besitzen solche Gärtner jedoch keine Vorkenntnisse in der Landschaftsgärtnerei, so erhalten sie den für diese Branche vorgesehenen Lohn erst nach einjähriger Praxis. In der Zwischenzeit kann der für die Landschaftsgärtnerei geltende Lohnansatz bis zu 10 Bp. pro Stunde unterschritten werden.

1

Ausnahmen von der Minimallohn festsetzung

Teuerungszulage

Lohnzahlung

Veränderung Im Beruf

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Auswärts domillzierte Betriebe

2 Werden Arbeitnehmer der Landschaftsgärtnerei und von Neuanlagen in der arbeitsarmen Zeit und bei schlechtem Wetter durch Beschäftigung im Betrieb durchgehalten, so kann der Lohn pro Stunde um höchstens 20 Ep. reduziert werden.

3 Absatz 2 hat keine Gültigkeit für Bern mit Vororten, Bremgarten, Bümpliz, Gümligen, Köniz, Liebefeld, Muri, Ostermundigen, Rüfenacht, Wabern, Zollikofen.

Ziffer 9 Führen Betriebe, die in einem Gebiet mit niederen Lohnansätzen domiziliert sind, in einem Gebiet mit höheren Lohnansätzen Arbeiten aus, so sind sie verpflichtet, die dort festgesetzten Lohnansätze und Arbeitsbedingungen einzuhalten.

Ziffer 10 Volontäre und Volontärinnen dürfen nur zum Zwecke einer klar nachweisbaren beruflichen Weiterbildung oder Umschulung gehalten werden.

Ziffer U Lohnzahlung tel Während der Gültigkeit des Bundesratsbeschlusses vom 20. DeMilitärdienst zember 1989 über eine provisorische Regelung der Lohnausfallentschädigungen an aktivdiensttuende Arbeitnehmer (Lohnersatzordnung) und im Fall, dass die Lohnauefallentschädigung bei Militärdienst auf die Dauer gesetzlich geregelt bleibt, ist der Arbeitgeber zu keiner zusätzlichen Lohnzahlung bei Militärdienst verpflichtet.

VoloDtäre und Volontärinnen

' Arbeitszeit

m. Arbeitszeitbestimmungen, Ferien, Kost und Logis Ziffer 12 1 Die tägliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 9% Stunde]).

Bei Arbeitsüberlastung in den Monaten April und Mai ist eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit um % Stunde ohne Zuschlag gestattet.

2 Der Weg vom Betrieb zur Arbeitsstelle und zurück ist in der Arbeitszeit inbegriffen. Ist im Betrieb kein Werkzeug abzuholen, so beginnt die Arbeitszeit auf der Arbeitsstelle und ist genau, einzuhalten. Die Mittagspause soll den lokalen Verhältnissen Rechnung tragen und l bis 1% Stunde betragen.

3 An Samstagen ist die Arbeit in der Landschaftsgärtnerei und bei Neuanlagen um 12 Uhr, in Topfpflanzenbetrieben und Baumschulen spätestens um 17 Uhr zu beenden.

4 Die Jahreseinteilung der Arbeitszeit ist im Betrieb anzuschlagen.

5 An Samstagnachmittagen können notwendige Arbeiten verrichtet werden, um allfällige Sonntagsarbeit möglichst zu verkürzen.

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Sonderregelungen : Gemeinde Zürich: Die Arbeitszeit beträgt im April und Mai 9% Stunden, von Mitte November bis Ende Februar 8 Stunden und in der übrigen Zeit 9 Stunden.

In Topfpflanzenbetrieben und Baumschulen arbeitet die halbe Belegschaft an Samstagnachmittagen bis 17 Uhr ohne besondere Zulagen.

Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, falls es der Stand der Kulturen und die Witterung erlauben, auch einem grösseren Teil der Arbeitnehmerschaft den freien Samstagnachmittag einzuräumen.

Gemeinde W i n t e r t h u r : a. Die Arbeitszeit beträgt: Montag bis Freitag: März, April, Mai und Oktober 9% Stunden September 9 » Juni, Juli, August, November und Februar . . 8% » Dezember und Januar 8 » Bei Neuanlagen wird die Arbeitszeit wenn immer möglich derjenigen des örtlichen Baugewerbes angepasst.

Arbeitsschluss am Samstag: Neuanlagen und Landschaftsgärtnerei 11.45 Uhr Topfpflanzen: Monate April und Mai . . . . . 17.00 » übrige Zeit 16,00 » Baumschulen: während der Saison 17.00 » übrige Zeit . . . 12.00 » 6. Gärtner und Gartenarbeiter in Topfpflanzenbetrieben und Baumschulen werden das ganze Jahr voll beschäftigt. In der Landschaftsgärtnerei und bei Neuanlagen kann bei langandauernder schlechter Witterung oder Kälte und Schneefall die Arbeit unterbrochen werden, falls die Arbeiter im Betriebe nicht beschäftigt werden können. Von der Möglichkeit der Arbeitsunterbrechung darf nur im äussersten Notfall Gebrauch gemacht werden.

Kanton B a s e l - S t a d t : In bezug auf die Arbeitszeit gelten die Bestimmungen des baselstädtischen Arbeitszeitgesetzes vom 8. April 1920.

Bern mit Vororten: Bürnpliz, Muri, Gümligen, Wabern, Liebefeld, Köniz, Ostermundigen, Eüfenacht, Bremgarten und Zolh'kofeni Die Arbeitszeit beträgt in der Landschaftsgärtnerei vom I.März bis 81. Oktober 9% Stunden, vom 1. November bis Ende Februar 8 bis 9 Stunden. Die Mittagszeit beträgt 1% Stunden.

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Arbeit an Sonn- und Feiertagen

FeicrtageenUcliädignng

Überzeitarbeit

Ziffer 18 In bezug auf die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gelten die Bestimmungen der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 3. August 1985 über die wöchentliche Buhezeit des Personals der Gärtnereien. Für die an diesen Tagen aufgewendete Arbeite- und Präsenzzeit wird Ersatzruhe gemäss dieser.Verfügung gewährt.

2 Die Dienstordnung für den Sonntagsdienst ist monatlich im voraus aufzustellen und im Betrieb anzuschlagen.

1

Ziffer 14 Jährlich werden im Maximum sechs gesetzliche Feiertage, die auf einen Wochentag fallen, wie folgt entschädigt: bei Stundenlöhnen (einschliesslich Teuerungszulage) bis zu Fr. 2.-- Fr. 18.-- pro Tag, bei Stundenlöhnen (einschliesslich Teuerungszulage) von mehr als Fr. 2.-- .

Fr, 15.--pro Tag.

2 Die Feiertage, welche entschädigt werden, sind im Betrieb zusammen mit, der Jahreseinteilung der Arbeitszeit bekanntzugeben.

1

Ziffer 15 Überzeitarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Wird sie in dringenden Fällen vom Arbeitgeber trotzdem angeordnet, so wird sie mit entsprechender Freizeit kompensiert.

2 Im gemeinsamen Einverständnis kann ein Teil der durch Schlechtwetterperioden ausgefallenen Arbeitszeit innerhalb von vier Wochen, ausgenommen am Samstagnachmittag, durch tiberstunden nachgeholt werden. Die tägliche Arbeitszeit darf in diesem Falle 10 Stunden nicht überschreiten.

1

Sonderregelungen: .

Kanton B a s e l - S t a d t : Überzeitarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Wird sie in dringenden Fällen vom Arbeitgeber trotzdem angeordnet, so ist hierfür ein Lohnzuschlag von 25 % zum ordentlichen Lohn zu vergüten.

Gemeinden Zürich und Zollikon: Die Leistung von Überzeitarbeit darf nur in dringenden Fällen verlangt werden. Wird sie vom Arbeitgeber angeordnet oder von der Kundschaft begehrt, so ist sie mit entsprechender Freizeit zu kompensieren.

Für geleistete Überzeitarbeit wird ein Zusehlag von 25 % vom ordentlichen Stundenlohn bezahlt.

59 Ziffer 16 Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf folgende bezahlte Ferien: im 1. Dienstjahr, für je zwei Monate Beschäftigung % Arbeitstag » 2. bis und mit 5. Dienstjähr.

6 Arbeitstage » 6. » » » 9. Dienstjähr 9 » » 10. » » » 19. Dienstjahr 12 » » 20. und mehr Dienstjahren 18 » a Die Ferien werden nach Massgabe des zuletzt bezahlten Stundenlohnes einschliesslich Teuerungszulage und unter Anrechnung von neun Arbeitsstunden oder der durch Gesetz festgesetzten täglichen Arbeitszeit entschädigt.

3 Bei Absenzen von mehr als drei Monaten pro Jahr infolge Militärdienst, Krankheit oder Unfall, wird die Ferienberechtigung um je einen Ferientag für 14 ausfallende Arbeitstage gekürzt. Bei Absenzen unter drei Monaten erfolgt keine Kürzung der Ferien.

4 Die Zeit des Ferienantrittes wird vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer bestimmt.

1

Ferien

Sonderregelung : Zürich und Zollikon: Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlte Ferien wie folgt : im 1.Dienstjahr für je l Monat Beschäftigung. . . % Arbeitstag.

Ziffer 17 Der Arbeitnehmer darf nicht gezwungen werden, Kost und Logis Kost beim Arbeitgeber zu beziehen.

2 Werden dem Arbeitnehmer Kost und Logis verabfolgt, so dürfen dafür im Monat Fr. 180 angerechnet werden. Wird nur teilweise Kost und Logis bezogen, so ist pro Tag zu verrechnen für: Frühstück Fr. 1.-- Mittagessen » 2.50 Abendessen » 1.50 Logis per Monat . . .

» 20. -- bis Fr. 80. -- 1

und Logis

Sonderregelung: Gemeinden Zürich und Zollikon sowie W i n t e r t h u r : Kost und Logis können nicht beim Arbeitgeber bezogen werden.

IV. Pflichten, Haftung und Rechte des Arbeitnehmers Ziffer 18 1 Alle Arbeitnehmer sind verpflichtet, mit dem beweglichen und unbeweglichen Eigentum ihrer Arbeitgeber sorgfältig umzugehen.

Wagen, Maschinen, Werkzeuge, Geschäftsmobiliar usw. in gutem Zu-

Pflichten und Haftung

60

Hechte

stand und richtiger Ordnung zu halten und sich über deren Behandlung alle erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen.

2 Den Arbeitnehmern wird Verschwiegenheit in allen Betriebsangelegenheiten zur Pflicht gemacht. Es ist untersagt, fremde Personen ohne Erlaubnis der Vorgesetzten in den Betrieb einzuführen.

3 Beobachtungen und Wahrnehmungen irgendwelcher Art, die dem Arbeitgeber Schaden bringen könnten, sind dem Betriebsinhaber öder seinem Stellvertreter unverzüglich zu melden.

4 Der Arbeitnehmer hat hilfsbereit zu sein. Das gegenseitige Einvernehmen der Arbeitnehmer unter sich, zwischen Vorgesetzten und Untergebenen sowie gegenüber der Kundschaft muss höflich sein.

5 Für fahrlässige oder böswillige Beschädigungen haftet der Arbeitnehmer nach Artikel 828 des Obligationenrechts.

6 Die Arbeitnehmer bemühen sich, Arbeitskollegen von der Arbeit in Betrieben abzuhalten, in welchen offensichtlich zu Schleuderpreisen verkauft wird.

Ziffer 19 Das Koalitionsrecht ist gewährleistet. Die Ausübung politischer Ehrenämter ist gestattet. Die Arbeitnehmer haben in jedem einzelnen Falle um den entsprechenden Urlaub nachzusuchen. Für diesen besteht, auch bei der Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen, kein Löhnanspruch.

V. Versicherungspflicht

Unfallversicherung

Ziffer 20 Der Arbeitgeber ist. verpflichtet, die Arbeitnehmer mindestens zu 80 % des Taglohnes und Ersatz der Heilungskosten sowie zum tausendfachen Taglohn gegen Ganzinvalidität und Todesfall, und entsprechend gegen Teilinvalidität, zu versichern, 2 Die Prämien für die Versicherung gegen Betriebsunfälle werden vom Arbeitgeber getragen, diejenigen für die Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle vom Arbeitnehmer.

1

Sonderregelung: Kanton Basel-Stadt: · Der Arbeitnehmer ist mit 100 %igem Taglohn und den übrigen Leistungen gemäss Ziffer 20 zu versichern..

Ziffer 21 Kranken* Arbeitnehmer, die ohne ihr Verschulden durch Krankheit an der Versicherung Arbeit verhindert sind und ein ärztliches Zeugnis beibringen, haben im Sinne von Artikel 835 des Obligationenrechts Anspruch auf Lohn gemäss folgender Skala: .

61 Absolvierte Dienstzeit im gleichen Betrieb;

Lohnzahlung während:

. . . . 8 Arbeitstagen 1 bis 6 Monate.

6 Monate bis 1 Jahr .

. . . . . . 14 Arbeitstagen . . . . 1 Monat 1 bis 2 Jahre .

. . . . 2 Monaten 8 bis 4 Jahre 3 Monaten 5 b i s 8 Jahre . . . . . . . . . . .

. . . 4 Monaten 9 bis 12 Jahre 18 bis 15 Jahre . . . . . . . . . . . 5 Monaten . . . . 6 Monaten 16 und mehr Jahre 2

Ausgenommen von der Lohnzahlung nach Absatz l sind Betriebe, die für ihre Arbeitnehmer auf ihre Kosten auf der Basis von 60 % des Lohnes eine Kollektivversicherung abgeschlossen haben, bei weitergehenden Leistungen als Absatz l es vorsieht.

3 Die Pflicht zur Lohnzahlung nach Absatz l fällt weg, wenn der Arbeitnehmer bei einer vom Bund anerkannten Krankenkasse für ein tägliches Krankengeld von mindestens 60 % des Lohnes versichert ist und der Arbeitgeber zwei Drittel der Prämie bezahlt.

4 Wird vom Arbeitgeber ein Beitrag an die vom Arbeitnehmer abgeschlossene Versicherung geleistet, so hat er sich darüber zu vergewissern, ob und in welcher Höhe sich der Arbeitnehmer für ein Krankengeld versichert hat, und zu prüfen, ob die Bezahlung der betreffenden Beiträge an die Kasse regelmässig erfolgt.

Ziffer 22 Die Arbeitnehmer haben sich bei einer vom Bund anerkannten Arbeitslosenversicherungskasse gegen die Folgen von Arbeitslosigkeit zu versichern.

Arbeitslosenversicherung

VI. Kündigungsfristen Ziffer 23 1 Die ersten zwei Wochen nach der Anstellung gelten als Probezeit, Probezeit, innert der es beiden Teilen freisteht, das Arbeitsverhaltnis jederzeit zu ,,,,^^ntf^Sung lösen.

2 Nach Ablauf der Probezeit kann bei gelernten Gärtnern und Gärtnerinnen das Dienstverhältnis gegenseitig nur unter Einhaltung einer 14tä,gigen Kündigungsfrist jeweils auf das Ende einer Woche gelöst werden ; diese Kündigungsfrist gilt auch dann, wenn das Dienstverhältnis über ein Jahr gedauert hat.

3 Bei Anstellung im Monatslohn beträgt die Kündigungsfrist auch bei uberjährigem Dienstverhältnis einen halben Monat. Die Kündigung hat auf den 15. oder letzten Tag eines Monats zu erfolgen.

4 Bei Aushilfspersonal ist das Dienstverhältnis im ersten Anstellungsjahr jederzeit gegenseitig ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist lösbar.

62 Nach ununterbrochener ganzjähriger Anstellung besteht auch hier eine gegenseitige Kündigungsfrist von 14 Tagen.

5 Schweizerischer Militärdienst, Unfall und Krankheit von kürzerer Dauer dürfen nicht Grund zur Kündigung sein.

6 Falls Witterungsverhältnisse oder Arbeitsmangel vorübergehendes Aussetzen notwendig machen, so wird dadurch das Dienstverhältnis nicht unterbrochen.

7 Unentschuldigtes Wegbleiben von der Arbeit, Arbeitsverweigerung und ungebührliches Betragen berechtigen zu sofortiger Entlassung ohne Lohnentschädigung über den Tag der Entlassung hinaus.

Vu. Schwarzarbeit

verbot

Ziffer 24 Arbeitnehmer, die bei ihrem Arbeitgeber wenigstens 44 Stunden in der Woche beschäftigt sind, haben sich ausschliesslich dem Dienste ihres Arbeitgebers zu widmen und dessen geschäftliche Interessen zu wahren und nach besten Kräften zu fördern. Sie dürfen weder während der Dienstzeit noch in der freien Zeit für einen anderen Betrieb Berufsarbeiten verrichten. Arbeitnehmer, die diesem Verbot zuwiderhandeln, verlieren die Ferienvergütung und können nach einmaliger Mahnung ohne Entschädigung fristlos entlassen werden.

VJJL1. Schlichtung von Differenzen, Bernfskammer

Ziffer 25 scwioiitujiK Allfällige kollektive Differenzen, welche sich aus der Durchführung ^'Differenzen611 0<^er Auslegung dieses Vertrages ergeben, sollen in direkten Verhandlungen zwischen den Beteiligten beigelegt werden. Kann eine Einigung nicht erfolgen, so sind die Differenzen der schweizerischen Berufskammer (Ziff. 26) zu unterbreiten.

Ziffer 26 1 Berufshammer Es wird eine schweizerische Berufskammer gebildet, die alle Fragen, welche die gemeinsamen Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer berühren, behandelt und kollektive Differenzen beizulegen versucht.

2 Die Berufskammer besteht aus je acht Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, von denen mindestens die Hälfte berufstätig sein rnuss. Die Vertreter ernennen einen neutralen Vorsitzenden. Ist eine Einigung unter den Parteien auf eine gemeinsame Nomination nicht möglich, so wird das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit um Ernennung eines neutralen Vorsitzenden ersucht.

* Der Berufskammer obliegt die Ausführung des Vertrages sowie die Bezeichnung der hiezu notwendigen Kontrollorgane.

4 Die Kontrollen erstrecken sich auf alle Gärtnereibetriebe, die dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.

63 Die Kontrollorgane überprüfen die Einhaltung der Vertragsbestimmungen. Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber die aus dem Vertrag herrührenden Leistungen nicht eingehalten hat, so haben die Kontrollorgane dafür zu sorgen, dass den Arbeitnehmern anfällige Nachzahlungen geleistet werden.

5 Die Berufskammer kann bei Missachtung allgemeinverbindlich erklärter Bestimmungen Ordnungsbussen aussprechen.

IX. Schlussbestimmungen Ziffer 27 Bereits bestehende Lohn- und Arbeitsbedingungen Abschluss dieses Vertrages nicht verschlechtert werden.

dürfen

wegen

Ziffer 28 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Vertragsbestimmungen strikte und loyal einzuhalten und enthalten sich während der Datier des Vertrages aller Kampfmassnahmen, wie Streiks und Aussperrungen.

Ziffer 29 Die Vertragskontrahenten verpflichten sich, nach Unterzeichnung dieses Vertrages unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen, um diesen Vertrag allgemeinverbindlich erklären zu lassen.

Ziffer 30 Änderungen von Ziffer l und den lokalen Sonderregelungen können, wenn sie notwendig sind, ohne Kündigung des Vertrages vorgenommen werden.

Begehren um Revision von Ziffer l und lokale Sonderregelungen sind bis spätestens Ende September des laufenden Jahres dem anderen Vertragsnehmer mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Die Verhandlungen über Änderungen von Ziffer l und den lokalen Sonderregelungen sind den lokalen Gärtnermeistervereinen zu überbinden; Verhandlungen über Änderungen, die den übrigen Vertragstext betreffen, werden durch den Verband schweizerischer Gärtnermeister geführt.

Ziffer 31 Dieser Gesamtarbeitsvertrag ist auf den 1. April 1947 in Kraft gesetzt worden. Der Vertrag hat Gültigkeit bis 31. Dezember 1947. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, so dauert er jeweils stillschweigend ein weiteres Jahr.

8647

Bisherige Arbeitsverhättnisse

Friedenspflicht

Allgemeinverbindlicherklärung des Vertrages

Vertragskündigung

Inkraftsetzung des Vertrages

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtnergewerbe (Vom 8. Juli 1949)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1949

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.07.1949

Date Data Seite

47-63

Page Pagina Ref. No

10 036 709

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