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Bundesblatt 101. Jahrgang

Bern, den 5. Mai 1949

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis SS Franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli * de, in Bern

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L Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1949) (Vom 29. April 1949) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen unter Vorlage der Akten über 61 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

Gemäss Bundesgesetz vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen sind bestraft worden (1--21): 1. Louis Maniglier, 1895, französischer Staatsangehöriger, Landwirt, Pacconinge (Frankreich), durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanzund Zolldepartementes vom 19. Oktober 1946 zu Fr. 21853.39 Busse verurteilt, unter Nachlass eines Viertels wegen nachträglicher Unterziehung, weil er im Jahre 1945 für einen Dritten (vgl. Fall Chatelanaz, Antrag 152 des II. Berichtes vom 11. November 1948, BBl 1948, III, 737) Goldstücke im Werte von Fr. 196 969 und Uhren im Werte von Fr. 7000 widerrechtlich ausgeführt hat. Eine gegen diese Strafverfügung eingereichte Beschwerde ist am 12, Januar 1948 vom Bundesrat abgewiesen worden. Da keine Zahlungen eingingen, wurde der Bussenbetrag am 3. April 1948 vom Bichter in 90 Tage Haft umgewandelt.

Für Maniglier ersucht ein Rechtsanwalt um weitgehende Herabsetzung der Busse, wozu geltend gemacht wird, der Verurteilte lebe in sehr bescheidenen Verhältnissen, sei körperlich behindert und müsse sich einer regelmässigen Behandlung im Spital unterziehen. Er sehe sich deshalb ausserstande, auch nur geringe Zahlungen an seine Bussenschuld zu leisten. Maniglier hat seinem Gesuch Bestätigungen der Wohnortsbehörden und des Pfarrers beigelegt.

Ob die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers tatsächlich so misslich sind, wie geltend gemacht wird, kann von der Schweiz Bundesblatt. 101. Jahrg. Bd. I.

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aus nicht nachgeprüft werden. Selbst wenn seine Angaben zutreffen sollten, so würde dies keinen Begnadigungsgrund darstellen. Einmal ist nicht davon die Bede, dass sich die Lage des Gesuchstellers seit seiner Verurteilung irgendwie verschlechtert hätte, und ferner ist festzustellen, dass er sich aus reiner Gewinnsucht vergangen und zudem auch noch einen Schweizer zu dieser verbotenen Tätigkeit angestiftet hat. Wir halten dafür, dass Ausländer, die in derart schwerer Weise nur um des Gewinnes willen gegen die schweizerische Gesetzgebung verstossen, kein.Entgegenkommen im Gnadenweg verdienen.

Von der Vereinigten Bundesversammlung sind in der Dezembersession 1948 übrigens Begnadigungsgesuche von zwei andern Mitbeteiligten ebenfalls abgewiesen worden (vgl. Anträge 152/153 des Berichtes vom 11. November 1948, BEI III, 737 ff.), so dass sich die Abweisung des vorliegenden Gesuches auch aus Gründen der Rechtsgleichheit aufdrängt. Wir beantragen deshalb mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

2. Antonio Luisoni, 1908, Metzger, S. Pietro di Stabio (Tessin), durch Straf Verfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 15. Oktober 1946 zu Bussen von Fr. 15 500 (wegen Zollhehlerei) und Fr. 5925 (wegen Gehilfenschaft zum Ausfuhrbannbruch) verurteilt, je unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Luisoni hat mit dem Führer einer italienischen Schmugglerbande die widerrechtliche Einfuhr von Reis, Schinken, Salami und anderen Waren vereinbart, wobei der Gegenwert wiederum in Waren (Zigaretten, Saccharin, Zucker, usw.) geliefert wurde. Er hat so für sieh mindestens 460 kg Eeis, 170 kg Salami, 47 kg Schinken sowie Speck, l Fahrrad und andere Waren bezogen, daneben aber noch grosse Mengen von Waren zur Weiterleitung an Drittpersonen in der Schweiz und von Personen in der Schweiz zuhanden der Schmuggler entgegengenommen. Eine Beschwerde wurde vom Bundesrat am 1. September 1947 letztinstanzlich abgewiesen. Der Verwertungserlös aus beschlagnahmtem Schmuggelgut im Betrage von Fr. 2377.25 wurde an die wegen Hehlerei ausgesprochene Busse angerechnet. Nach erfolglos durchgeführten Betreibungsverfahren wurden vom Gerichtspräsidenten des Bezirkes Mendrisio am 27. Oktober 1948 beide Bussen in je 8 Monate Haft umgewandelt.

Der Verurteilte ersucht durch einen Rechtsanwalt um
Herabsetzung der sich aus der Umwandlung der beiden Bussen auf 6 Monate belaufenden Haftstrafe auf die Hälfte. Zur Begründung macht er geltend, es liege nur ein einziges Delikt vor, und er sehe keinen Grund, weshalb zwei Bussen hätten ausgefällt werden müssen. Es seien ihm Versprechen auf milde Erledigung gemacht worden, wenn er sich nicht widerspenstig zeige. Die beiden Haftstrafen wirkten sich vernichtend aus, namentlich wenn man die Einziehung und Verwertung der beschlagnahmten Waren mitberücksichtige.

Zunächst sei festgehalten, dass die eidgenössische Oberzolldirektion des bestimmtesten erklärt, es seien Luisoni in keiner Form irgendwelche Versprechungen gemacht worden. Er kann sich deshalb auf solche hier auch nicht berufen.

855 Luisoni lebt mit seiner Ehefrau in Gütertrennung. Das ganze Vermögen, die Geschäftseinrichtungen und das Geschäftskapital inbegriffen, steht im Eigentum der Ehefrau, bzw. der Söhne. Inhaberin der Metzgerei ist Frau Luisoni. Ob die Gütertrennung wegen der allfälligen Folgen der Schmuggeltätig' keit des Gesuchstellers vereinbart worden ist, bleibe dahingestellt. Jedenfalls kann aus den geschilderten Verhältnissen gefolgert werden, dass die Ehefrau für die Familie sorgt und nicht der Gesuchsteller. Infolgedessen ist für die Familie während der Strafverbüssung jedenfalls keine Notlage zu befürchten.

Luisoni hat aus reiner Gewinnsucht gehandelt. Er hat nach vorausgegangener Verabredung während Monaten Schmuggelwaren entgegengenommen und abgesetzt, seinerseits Waren geliefert und dadurch eine eigentliche Zentrale gebildet. Diese Tätigkeit hätte er, wäre es den Zollorganen nicht möglich gewesen, einzugreifen, auch weiterhin ausgeübt. Er hat sich dadurch wohlüberlegt und fortgesetzt der Zollhehlerei und der Gehilfenschaft zu Ausfuhrbannbruch schuldig gemacht, was nach Gesetz zwei verschiedene und auch getrennt zu beurteilende Vergehen sind. Die Beurteilung in zwei Strafverfügungen ist deshalb durchaus gesetzlich.

Da Gründe für einen gnadenweisen Brlass weder geltend gemacht werden, noch auch tatsächlich vorliegen, Luisoni eines Gnadenaktes ausserdem unwürdig erscheint, beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

3. Umberto Martelli, 1911, Spediteur, Baierna (Tessin), durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 26. März 1946 zu einer Busse von Fr. 8056 verurteilt, unter solidarischer Haftbarkeit eines Mitbeschuldigten, weil er im Frühjahr 1945 Goldstücke im Werte von Fr. 40 280 widerrechtlich nach Italien verbringen liess. Eine gegen diese Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesrat am 18. August 1946 abgewiesen. Da keine Zahlungen eingingen, hat der Gerichtspräsident von Mendrisio die Busse am 28. Oktober 1948 in drei Monate Haft umgewandelt.

Martelli ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, die Busse stehe in keinem Verhältnis zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit. Die Umwandlungsstrafe werde sich für ihn unheilvoll auswirken. Er laufe Gefahr, seine nur mit Mühe erlangte Stelle zu verlieren, wodurch seine
Familie ohne Existenzmittel dastehen werde. Dies in einem Zeitpunkt, wo er im Begriffe stehe, sich von den durch lange Arbeitslosigkeit bedingten Schwierigkeiten etwas zu erholen.

Wenn Martelli heute den Verlust seiner Stelle befürchtet und darauf hinweist, seine Familie werde in Not geraten, so muss ihm entgegengehalten werden, dass er daran früher hätte denken müssen. Auch von den ihm eingeräumten entgegenkommenden Zahlungserleichterungen hat er nicht Gebrauch gemacht, obschon ihm dies zweifellos möglich gewesen wäre. Da die Vorbringen Martelli», keine Begnadigungsgründe darstellen, er ausserdem rückfällig ist und es somit auch an der Begnadigungswürdigkeit fehlt, beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

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4. Léonce M é t r a i , 1903, Mechaniker, Martigny-Bourg (Walh'sJ, verurteilt durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 14. August 1947 zu einer Busse von Fr. 3093.34 wegen Gehilfenschaft beim Ausfuhrbannbruch mit Zigaretten und Saccharin im Werte von Fr. 4640 sowie durch Strafverfügung der Zolldirektion Lausanne vom 25. August 1947 zu einer solchen von Fr. 146.40 wegen Kaufs einer Schreibmaschine und zweier Paar Schuhe, von denen er wusste, dass sie unter Umgehung der Zollkontrolle in die Schweiz eingeführt worden waren. Bei beiden Bussen konnte Métrai wegen vorbehaltloser Unterziehung ein Drittel nachgelassen werden. Eine gegen die erstgenannte Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 13. Dezember 1947 abgewiesen.

Nachdem der Verurteilte in regelmässigen Teilzahlungen Fr. 1850 seiner Schuld abgetragen hat, ersucht er um Erlass des Bussenrestes. Sein schon längere Zeit angegriffener Gesundheitszustand habe sich in letzter Zeit sehr verschlechtert, was oft mehrtägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Es sei ihm deshalb nicht mehr möglich, mit den Teilzahlungen der Busse fortzufahren.

Die eidgenössische Oberzolldirektion teilt mit, dass die Angäben des Gesuchstellers den Tatsachen entsprechen. Es ist anzuerkennen, dass Métrai, obschon seit Jahren nur noch zur Hälfte arbeitsfähig, mehr als die Hälfte der Bussen bezahlt und sich dadurch im Eahmen des ihm Möglichen angestrengt hat. Da sich seine Lage seit der Verurteilung sehr wesentlich verschlechterte, er unter den gegebenen Umständen wohl nicht in der Lage sein wird, weitere Zahlungen zu leisten, und da er ferner auch in persönlicher Beziehung eines Entgegenkommens würdig ist, b e a n t r a g e n wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion den Erlass des noch ausstehenden Bussenrestes ; 5. Tino Caniponovo, 1908, kaufmännischer Angestellter, Chiasso (Tessin), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektiori vom 21. Februar 1946 zu Fr. 5412.50 Busse verurteilt, weil er beim Ausfuhrbannbruch mit Kaffee Beihilfe geleistet hatte, Durch einen Bechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Erlass der vom Richter am 18. Dezember 1947 in 90 Tage umgewandelten Busse. Er macht geltend, sein Gesundheitszustand erlaube den Vollzug der Haftstrafe nicht.

Camponovo hat bereits
ein erstes Gesuch mit seinem schlechten Gesundheitszustand begründet. Dieses ist in der Sommersession 1948 von der Vereinigten Bundesversammlung abgewiesen worden (vgl. Antrag 294 des Berichtes vom 26. Mai 1948, BEI 1948, II, 564). Trotzdem inzwischen die Strafverbüssung wegen seines Gesundheitszustandes tatsächlich kurz nach dem Strafantritt unterbrochen werden musste, können wir ein Entgegenkommen nicht befürworten. Einmal stellt Krankheit nach ständiger Praxis der Begnadigungsbehörde keinen Begnadigungsgrund dar; kann die Strafe nicht vollzogen werden, so gelangt der Verurteilte in den Gennss der Vollstreckungsverjährung. Ein weitergehendes Entgegenkommen im Begnadigungsweg drängt sich um so weniger auf, als Camponovo rückfällig ist und auch kriegswirtschaftlich wegen Schwarzhandels mit Gold bestraft werden musste. Es wird Sache

857 der kantonalen Strafvollzugsbehörde sein, periodisch zu prüfen und darüber zu befinden, ob Gamponovo hafterstehungsfähig sei. Mit der eidgenössischen Oberzolldirektion beantragen wir die Gesuchsabweisung.

6. Pierre Tocanier, 1913, Coiffeur, Genf, durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 8. Dezember 1947 zu Fr. 5088.84 Busse verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er 1250 Goldstücke im Inlandwerte von Fr. 41 175 nach Frankreich schmuggelte, bzw. schmuggeln liess. Der Bundesrat hat die gegen diese Strafverfügung eingereichte Beschwerde am 3. Juni 1948 abgewiesen. An die Busse sind bisher Fr. 3000 bezahlt, die dem Verurteilten offenbar von Verwandten zur Verfügung gestellt worden sind.

Tocanier ersucht um Erlass des Bussenrestes. Da er seinen Lebensunterhalt nur mit Mühe verdienen könne, seien ihm weitere Zahlungen nicht möglich.

Der Gesuchsteller ist den Zollbehörden schon lange als Gewohnheitsschmuggler gemeldet gewesen, konnte jedoch erst in diesem Fall überführt werden. Nach den durchgeführten Erhebungen ist er in Genf als Tagedieb und fleissiger Café- und Barbesucher bekannt, wogegen er jede geregelte Arbeit offenbar meidet. Mit ehrlicher Arbeit wäre es Tocanier jedenfalls ohne weiteres möglich, seinen Lebensunterhalt und die erforderlichen Mittel zur Abtragung der Busse zu verdienen. Wir erachten ihn eines Entgegenkommens als unwürdig und beantragen mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchs-, abweisung, 7. Felice Croci, 1923, Maurer, Stabio (Tessin), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 9. April 1947 zu einer Busse von Fr. 4210 verurteilt wegen Hehlerei bei einem Einfuhrbannbruch mit 286 kg Eeis und 200 kg Wurstwaren. Da Croci nicht bezahlte und die Betreibung mit einem Verlustschein endete, hat der Gerichtspräsident von Mendrisio die Busse am 28. Oktober 1948 in 3 Monate Haft umgewandelt.

Der Verurteilte ersucht durch einen Rechtsanwalt um Erlass der Umwandlungsstrafe. Er ficht hiezu den richterlichen Uinwandlungsentscheid an und macht geltend, nicht in der Lage gewesen zu sein, die Busse zu bezahlen, ohne seinen Eltern und einer von ihrem Manne verlassenen Schwester mit Kind, deren einzige Stütze er sei, den Unterhalt zu entziehen. Der Vollzug der Haftstrafe würde infolgedessen
nicht in erster Linie ihn, sondern seine schuldlosen Angehörigen treffen.

Nach den Erhebungen der eidgenössischen Oberzolldirektion treffen die Angaben des Gesuchstellers über seine Unterstützungspflichten nicht zu. Sowohl die Eltern wie auch die Schwester komm en für ihren Unterhalt selbst auf.

Vielmehr stellt die eidgenössische Oberzolldirektion fest, dass es dem Gesuchsteller bei seriöser Arbeit und gutem Willen möglich gewesen wäre, mit seinem Einkommen wenigstens einen Anfang in der Erfüllung seiner Verpflichtungen zu machen. Er habe dies aber unterlassen (bisherige Gesamtleistung an die Busse bloss Fr. 34.50). Da Croci ausserdern bereits im Jahre 1946 und wiederum

858 im Jahre 1948 (Busse von Fr. 1170 wegen -widerrechtlicher Einfuhr von Autobestandteilen steht noch aus) wegen Widerhandlung gegen die Zollvorschriften gebüsst werden musate und somit rückfällig ist, beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die G-esuehsabweisung.

8. Giacomo Croci, 1888, Landwirt, Stabio (Tessin), durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion wie folgt verurteilt : Am 3. Mai 1945 zu Fr. 2000 Busse (am 28. Oktober 1948 in 3 Monate Haft umgewandelt; bezahlt an Busse sind Fr. 485.20) wegen Zollhehlerei mit Textilien im Werte von Fr. 1000; am 13. Juni 1945 zu einer Busse von Fr. 850 (umgewandelt in 85 Tage Haft, nachträglich bezahlt Fr. 840) wegen Übernahme von Eeis und Strümpfen von italienischen Schmugglern und Unterkunftsgewährung an die letzteren, sowie zu einer Busse von Fr. 105 (nach erfolgter Umwandlung nachträglich getilgt) wegen Lieferung von zur widerrechtlichen Ausfuhr bestimmten Zigaretten; ferner am 26. Dezember 1945 zu Fr. 500 Busse (umgewandelt am 28. Oktober 1948 in 50 Tage Haft), weil er von einem italienischen Schmuggler einen widerrechtlich eingeführten Pelzmantel mit dem Auftrag entgegennahm, diesen in der Schweiz abzusetzen.

Die noch ausstehenden, sämtlich in Haft umgewandelten Teilbussen ergeben einen Betrag von Fr. 2074.80, um deren Erlass der Verurteilte unter Hinweis auf seine schweren Familienlasten und seine finanziellen Schwierigkeiten ersucht.

Trotz der tatsächlich bescheidenen Verhältnisse und trotz der bisher geleisteten Teilzahlungen erachten wir den Gesuchsteller eines Entgegenkommens als unwürdig. Es handelt sich bei ihm um einen Gewohnheitsschmuggler, der ausser den hier angeführten Strafen wegen Übertretung der Zollvorschriften weitere vier Vorstrafen aufweist und immer erst bezahlt, wenn er in Haft gesetzt werden sollte. Ausserdem ist er auch gemeinrechtlich nicht gut beleumundet. Mit der eidgenössischen Oberzolldirektion beantragen wir die Gesuchsabweisung.

9. Alberto Bealini, 1913, Metzger, Gerra-Gambarogno (Tessin), durch S traf Verfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 26. August 1947 verurteilt zu Bussen von Fr. 2040 wegen Hehlerei und Einfuhrbannbruch, und von Fr. 1544.44 wegen Täterschaft und Gehilfenschaft bei Ausfuhrbannbruch, je unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser
Unterziehung. Eealini hat in den Jahren 1946/47 fortgesetzt Salami und andere Wurstwaren widerrechtlich in die Schweiz eingeführt und einführen lassen. Diese Waren bezahlte er mit Zigaretten, die er teils den Schmugglern in der Schweiz übergab oder selbst widerrechtlich nach Italien verbrachte.

Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seine kärgliche Existenz um Erlass des sich noch auf Fr. 1674.44 belaufenden Restbetrages der beiden Bussen.

Bealini lebt keineswegs in kärglichen Verhältnissen. Bei seinem Einkommen kann ihm die Fortsetzung der Teilzahlungen zugemutet werden.

859 Ausserdein ist er wenig begnadigungswürdig. Er hat den Schmuggel nahezu gewerbsmässig und im Hinblick auf den ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgten Umbau seines Automobils unter erschwerenden Umständen begangen.

Mit der eidgenössischen Oberzolldirektion beantragen wir die Gesuchsabweisung, 10. Eenzo Cova, 1916, italienischer Staatsangehöriger, Handelsvertreter, Mailand (Italien), 11. Elea Cova, 1912, italienische Staatsangehörige, Mailand, verurteilt durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 15. Juli 1947 zu Bussen von Fr. 8034, bzw. Fr. 501.84, je unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Eenzo Cova wurde eine von ihm geleistete Kaution an die Busse angerechnet, so dass heute noch Fr. 2699 ausstehen. Der während des Krieges in der Schweiz militärisch internierte Eenzo Cova hat, kaum nach Italien zurückgekehrt, einen grossangelegten Schmuggel mit 270 Garnituren aus Angorawolle und Naturseide von Italien nach der Schweiz aufgezogen. Diese Ware hat er in drei Transporten widerrechtlich in die Schweiz schaffen lassen. 67 Garnituren übernahm in der Schweiz seine damalige Braut und heutige Ehefrau zum Vertrieb. Sie hat sich dadurch der Zollhehlerei schuldig gemacht. Den an das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement gerichteten. Beschwerden war kein Erfolg beschieden.

Die Verurteilten ersuchen um weitgehende Herabsetzung der Bussen und um Gewährung von Zahlungserleichterungen für den Eestbetrag. Eenzo Cova macht geltend, er habe sich nach seiner Eückkehr nach Italien in einer verzweifelten Lage befunden und sich in einem moralisch und finanziell ruinierten Land eine neue Existenz aufbauen müssen. Frau Cova macht geltend, sie habe ihren damaligen Bräutigam nicht im Stiche und zu finanziellem Schaden kommen lassen können.

Die von den Gesuchstellern vorgebrachten Tatsachen vermögen ein Entgegenkommen nicht zu begründen. Die Tatsache, dass Cova kurz nach dem Verlassen der Schweiz, die ihm während des Krieges Schutz und Gastfreundschaft gewährte, zum Nachteil des Gastlandes aus gewinnsüchtigen Beweggründen einen umfangreichen Schmuggel aufzog, lässt ihn eines Gnadenaktes als unwürdig erscheinen. Sein Hinweis, er könne die Busse nicht bezahlen, stellt eine blosse Behauptung dar, die sich von der Schweiz aus nicht überprüfen lässt. Fest steht jedenfalls,
dass Cova für den Ankauf der Ware eine Million Lire zur Verfügung stand. Auch die von Frau Cova vorgebrachten Gründe vermögen nicht zu überzeugen. Die Behauptung, sie habe ihren Bräutigam nicht im Stich lassen können, vermag jedenfalls ein gnadenweises Entgegenkommen nicht zu begründen. Mit der eidgenössischen Oberzolldirektion beantragen wir die Gesuchsabweisung.

12. Cesare Leoni, 1912, Landarbeiter, Stabio (Tessin), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 9. April 1947 zu einer Busse von Fr. 2806.67 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vor-

860 behaltloser Unterziehung, wegen Hehlerei bei einem Einfuhrbannbruch mit grösseren Mengen Eeis und Wurstwaren. Eine gegen diese Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 7. Juni 1947 abgewiesen. Die Busse wurde vom Gerichtspräsidenten des Bezirkes Mendrisio, da uneinbringlich, am 29. September 1948 in 3 Monate Haft umgewandelt.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Erlass der Umwandlungsstrafe. Er macht dazu geltend, dass es nie zu einer Umwandlung gekommen wäre, hätte er sich richtig verteidigen können. Er habe nur aus Not nicht bezahlt. Krankheit im Jahre 1948 habe ihn verhindert, zu arbeiten.

Nun stehe die Geburt des ersten Kindes bevor. Müsse er die Haftstrafe verbüssen, so würde dies den materiellen und moralischen Zusammenbruch seiner Familie bedeuten.

Leoni standen im Ümwandlungsverfahren alle gesetzlichen Verteidigungsund Eechtsmittel zur Verfügung, seine diesbezüglichen Behauptungen sind haltlos. Was die finanziellen Verhältnisse betrifft-, so sind diese bescheiden, doch trifft es nicht zu, dass der Gesuchsteller auch für den Unterhalt seiner Eltern aufzukommen hat. Sein Vater zieht aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb ein eigenes Einkoramen, Könnte man dem Gesuch entnehmen, die geltend gemachte Krankheit habe sich über das ganze Jahr 1948 erstreckt, so ist auf Grund der Feststellungen der eidgenössischen Oberzolldirektion darauf hinzuweisen, dass sich die Krankheit auf die Wintermonate, während welcher er an einer Halsentzündung litt, beschränkte. Es bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte, dass die Verhältnisse des Gesuchstellers sich seit seiner Verurteilung verschlechtert hätten. Aber auch wenn dies zutreffen würde, müsste er wegen seiner falschen Angaben hinsichtlich seiner Unterhaltspflichten wie auch im Hinblick auf seine erneute Straffälligkeit (Beteiligung an Schmuggel mit Automotor, Autobestandteilen und Benzintank in der Nacht vom 6./7. Juli 1948) als unwürdig erscheinen. Mit der eidgenössischen Oberzolldirektion beantragen wir die Gesuchsabweisung.

13. Martino A n t o g n i n i , 1922, Landarbeiter, Vairano (Tessin), durch .Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 10. Februar 1947 zu Bussen von Fr. 1766.67 und Fr. 825 verurteilt, weil er in den Jahren 1946/47 fortgesetzt von
italienischen Schmugglern Salami, Eeis, Wurst Und Wollgewebe sowie Werkzeuge, eine Schreibmaschine u. a. m. in'Gewahrsam, nahm.

Ferner schmuggelte er selbst Schuhe und Schiesspulver in die Schweiz. Den italienischen Schmugglern hat er für insgesamt Fr. 1017 Zigaretten geliefert, die bis auf einen kleinen Posten, bei dem es beim Versuch blieb, widerrechtlich Beschwerde wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am nach Italien verschoben wurden. Die gegen diese Strafverfügungen eingereichte 1. Mai 1947 abgewiesen. An die Bussen hat er in Teilzahlungen Fr. 881 bezahlt; Fr. 261.20 konnten ihm vom Verwertungserlös an seine Schuld angerechnet werden, so dass heute noch Fr. 1999.47 ausstehen.

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Antognini ersucht um Brlass des Bussenrestes oder doch wenigstens um Herabsetzung auf die Hälfte und Einräumung von Zahlungserleichterungen.

Er habe sich inzwischen verheiratet und müsse für den Unterhalt von Frau und Kind aufkommen. Bei seinem Verdienst sei es ihm nicht möglich, neben diesen Verpflichtungen noch Zahlungen an die Busse zu leisten.

Die Angaben des Gesuchstellers haben sich nach Überprüfung durch die Zollbehörden als richtig erwiesen. Antognirii lebt in bescheidenen Verhältnissen und hat teine regelmässige Arbeit. Die Zollbehörden weisen jedoch mit Becht.

darauf hin, dass es Antognini bei gutem Willen möglich gewesen wäre, einen regelmäßigen Verdienst zu finden, was ihn in die Lage versetzt hätte, die Bussen längst abzutragen. Wird ferner berücksichtigt, dass der Gcsuehsteller des mühelosen Erwerbs wegen aus dem Schmuggel ein Gewerbe gemacht und offenbar überhaupt alles gehehlt hat, was ihm angetragen wurde, so ist ein Entgegenkommen nicht am. Platz. Was das Gesuch um Batenzahlungen anbetrifft, so wurden ihm solche von der Vollzugsbehörde bereits eingeräumt; er hat sie jedoch nicht eingehalten. Mit der eidgenössischen Oberzolldirektion beantragen wir deshalb die Gesuchsabweisung.

14. Angelo Bernasconi, 1918, Angestellter, Mendrisio (Tessin), durch Straf Verfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 25. Januar 1946 zu einer Busse von Fr. 2335 verurteilt, weil er 287 m Seidengewebe und 404 Seidenfoulards, von denen er wusste, dass sie unter Umgehung der Zollkontrolle in die Schweiz eingeführt worden waren, übernahm und durch einen Dritten in Lausanne absetzen liess.

Unter Hinweis auf seine misslichen finanziellen Verhältnisse ersucht der Verurteilte um Erlass der Busse. Sein Versprechen, Teilzahlungen zu leisten, habe er angesichts seiner Familienlasten nicht einhalten können.

Eernasconi hat für seine Ehefrau und zwei Kinder aufzukommen, wozu sein Einkommen ausreichen dürfte. Er hätte darüber hinaus auch noch Abzahlungen an die Busse leisten können, wenn ihm darum zu tun gewesen wäre.

Im Gegensatz zu seinen Behauptungen hat er sich jedoch nie um die Tilgung seiner Schuld bemüht und auch keine Teilzahlungen angeboten. Da seit der Verurteilung des Gesuchstellers keine Verschlechterung seiner Lage eingetreten ist, sondern eher eine Verbesserung, er ausserdem rückfällig ist,
b e a n t r a g e n wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

15. Eugen Wüger, 1909, Landwirt, Büsingen (Deutschland), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 29. Juni 1948 zu Fr. 2145 Busse verurteilt, weil er sein Personenauto, für welches ihm von den schweizerischen Zollbehörden ein Freipass zur Ausführung von Taxameterfahrten aus der Enklave Büsingen nach Deutschland, d. h. ins Zollausland, ausgestellt worden war, dort mit einem neuen Motor und zwei neuen Pneus ausstatten liess. Er hat davon den schweizerischen Zollbehörden keine Mitteilung gemacht, obschon er vorher ausdrücklich auf die Strafbarkeit eines derartigen Vor-

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gehens hingewiesen worden war. Eine Beschwerde gegen diese Strafverfügung wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 16. September 1948 abgewiesen.

Wüger ersucht um teilweisen Erlass der Busse. Er weist namentlich auf seine schwierigen finanziellen Verhältnisse hin. Bei einem Unfall habe er ein Bein verloren und sei zu 80 % invalid. Die ihm ausbezahlte Eente reiche für den Unterhalt seiner Familie nicht aus, so dass er auf den zusätzlichen Verdienst mit Taxifahrten angewiesen sei. Da er aber kein Schweizergeld besitze, sei es ihm weder möglich gewesen, den Wagen in der Schweiz revidieren zu lassen, noch sei er imstande gewesen, den Zoll zu bezahlen. Er habe deshalb aus einer Zwangslage heraus gehandelt.

Wüger hat bisher die hinterzogenen Einfuhrabgaben im Betrage von Fr. 522.70 entrichtet. An die Busse ist noch nichts bezahlt. Doch hat er eine Bürgschaft von Fr. 3000 beigebracht, was ermöglichte, ihm seinen beschlagnahmten Wagen wieder freizugeben.

Die Angaben des Gesuchstellers werden von den Zollbehörden bestätigt.

Diese anerkennen auch, dass Wüger sich in einer gewissen Zwangslage befunden hat, da er über kein Schweizergeld verfügte. Schweizergeld haben nur jene Büsinger, die in der Schweiz arbeiten und ihren Lohn in Franken ausbezahlt erhalten. Dies ist bei Wüger offensichtlich nicht der Fall. Der Gesuchsteller kommt trotz seiner Behinderung für seine Familie mit vier minderjährigen Kindern auf. Dabei sind ihm nun neue Schwierigkeiten entstanden insofern, als seine Mutter, die ihm aus ihrem Ersparten die Fr. 8000 verbürgt hat, starb. Da er nicht alleiniger Erbe ist, wird es ihm unter diesen Umständen schwer fallen, den kleinen landwirtschaftlichen Betrieb, der seine eigentliche Existenzgrundlage ist, zu übernehmen, bzw. die Miterben abfinden zu können.

Im Hinblick auf die besonderen Umstände dieses Falles sind wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion der Auffassung, es sei ein gewisses Entgegengekommen am Platz, und b e a n t r a g e n die Herabsetzung der Busse auf Fr.1000.

16. Biccardo Villa, 1916, Holzhändler und Wirt, Castel S. Pietro (Tessili), durch Strafverfolgungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 13. Dezember 1946 verurteilt zu Bussen von Fr. 680 wegen fortgesetzter Zollhehlerei mit Käse, Salami, Beis und Kunstharzkugeln und Fr. 890 wegen Gehilfenschaft
beim Ausfuhrbannbruch, begangen durch Abgabe von Zigaretten an Schmuggler als Gegenwert für die ihm gelieferten Waren. Die bei Villa beschlagnahmten Warenbestände wie auch ein Teil der den Schmugglern abgenommenen Zigaretten wurden eingezogen.

Villa ersucht um Begnadigung. Er klagt über geschäftliches Missgeschick und weist darauf hin, seine Frau sei lange Zeit krank gewesen, was ihm weitere grosse Auslagen verursacht habe.

Die eidgenössische Oberzolldirektion hat die Verhältnisse des Gesuchstellers näher überprüfen lassen und vertritt die Auffassung, es sei ihm die Tilgung der noch ausstehenden Fr. 340 zuzumuten. Sie stellt ferner fest, dass

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die Angaben im Gesuch insofern zu berichtigen seien, als es sich bei der geltend gemachten schweren Krankheit der Ehefrau um die normal verlaufene Niederkunft des zweiten Kindes gehandelt habe. Im übrigen seien die finanziellen.

Verhältnisse des Gesuchstellers nicht derart schlecht, wie er vorgebe. Ausserdem ist Villa auch rückfällig; angesichts der ihm bereits in den Jahren 1944 und 1945 auferlegten, zum Teil schweren Zollbussen ist er trotz den bisher geleisteten Zahlungen eines gnadenweisen Entgegenkommens unwürdig. Wir beantragen mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

17. Sergio Masneri, 1914, Mechaniker, Chiasso (Tessin), durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 8. Januar 1947 verurteilt zu Bussen von Fr. 625 wegen Ausfuhrbannbruchs mit 8 Autoreifen, und von Fr. 522.60 wegen Zollhehlerei mit Eeis, 8 Schreibmaschinen und einem Koffer unbekannten Inhalts. Da Masneri trotz Aufforderung nichts bezahlte, wurden die Bussen vom Gerichtspräsident von Mendrisio am 28. Oktober 1948 in 52 und 62 Tage Haft umgewandelt.

Der Verurteilte ersucht um Herabsetzung der Bussen und Gewährung von Zahlungserleichterungen für den Eestbetrag in dem von ihm bereits den Zollbehörden gegenüber vorgeschlagenen Ausmass von Fr. 50 monatlich. Mehr zu leisten sei ihm wegen Krankheit nicht möglich.

Masneri unterlässt es, für die von ibm geltend gemachte Krankheit irgendeinen Beweis zu erbringen. Dass die Zollverwaltung die vom ledigen Gesuchsteller angebotenen Teilzahlungen von monatlich Fr. 50 als zu gering erachtete, ist sehr verständlich, wenn berücksichtigt wird, dass Masneri bereits im Jahre 1946 zu drei Bussen in der Höhe von insgesamt Fr. 2791.12 hat verurteilt werden müssen, was auf gewerbsmässig betriebenen Schmuggel schliessen lässt. Da keine Gründe vorliegen, die eine Begnadigung rechtfertigen könnten, Masneri überhaupt keine Zahlung geleistet und durch nichts gezeigt hat, dass er sich bemühen wollte, seinen Verpflichtungen aus diesen Strafverfügungen wenigstens teilweise nachzukommen, beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

18. Serafino Campana, 1910, Maurer, Curtina (Tessin), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 14. Oktober 1948 zu Fr. 890 Busse verurteilt, weil er in den Jahren 1945 und 1946
fortgesetzt von Schmugglern grössere Mengen Waren übernommen und zum Teil selbst illegal in die Schweiz eingeführt hat. Mit Sicherheit konnte die Übernahme von 22,5 kg Knoblauch, 183 kg Eeis und 117 kg Salami festgestellt werden.

Unter Hinweis auf seine Versorgerpflichten gegenüber seiner Ehefrau und fünf Kindern, sowie seine durch Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit ersucht Campana um Begnadigung. Er werde schon heute von der öffentlichen Fürsorge unterstützt.

Der Gesuchsteller war tatsächlich krank und hielt sich auch während fast eines Monats im Spital auf. Heute ist er auf dem Wege der Besserung, und seine Arbeitsfähigkeit bemass sich schon zu Beginn dieses Jahres wieder auf 50 %.

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Die Familie Campana wird von der öffentlichen Fürsorge unterstützt ; der Fall soll gegenwärtig von den Behörden neu überprüft werden.

Trotz diesen ungünstigen Verhältnissen stimmen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion darin überein, dass ein Gnadenakt angesichts der Bückfälligkeit des Gesuchstellers nicht verantwortet werden kann. Als vielmals vorbestrafter Gewohnheitsschmuggler und -hehler, der auch gemeinrechtlich über kein blankes Strafregister verfügt, ist Campana eines Entgegenkommens unwürdig. Wir beantragen deshalb mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

19. Giovanni Quadranti, 1908, italienischer Staatsangehöriger, Kaufmann, Stabio (Tessin), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 6. August 1947 zu einer Busse von Fr. 765 verurteilt, weil er einem ihm bekannten Maurer als Zahlung für die Lieferung von Kartoffeln Zigaretten im Werte von Fr. 510 übergab, von denen er annehmen musste, dass sie nach Italien ausgeschmuggelt würden.

Der Verurteilte ersucht um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Busse. Er bestreitet gewusst zu haben,, dass die Zigaretten für den Schmuggel bestimmt gewesen seien. Das Strafprotokoll, in welchem er dies zugegeben habe, habe er unterzeichnet, ohne es zu lesen. Ausserdcm sei'seine finanzielle Lage ungünstig. Er habe für den Unterhalt von Frau und zwei Kindern aufzukommen und müsse überdies seine Bitern unterstützen.

Das Strafprotokoll wurde auf korrekte Weise gemäss den gesetzlichen Vorschriften abgefasst und kann nicht nachträglich bemängelt werden. Die Behauptung Quadrantis erscheint übrigens zum vornherein unglaubhaft, da gerade im Tessin im Hinblick auf die umfangreiche Schmuggeltätigkeit eine solche Transaktion die Vermutung -eines beabsichtigten Schmuggels aufkommen lassen rnuss. Da auch die Angaben des Gesuchstellers über seine persönlichen Verhältnisse mit den Tatsachen nicht übereinstimmen, namentlich seine Familie nur ein Kind zählt, und er nach den Erhebungen der eidgenössischen. Oberzolldirektion seine Eltern nicht unterstützt, überdies wegen Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetzgebung auch noch vorbestraft ist, beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirekt-ion die Gesuchsabweisung.

20. Angelo Pozzi., 1915, Magazinarbeiter, Genestrerio (Tessin), durch Strafverfügung der eidgenössischen
Oberzolldirektiou vom 17. März 1948 zu Fr. 740 Busse verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Pozzi wurde am 22./28. Januar 1948 von schweizerischen Zollorganen angehalten, als er im Begriffe stand, mit zwei Gehilfen widerrechtlich Zigaretten im Werte von Fr. 2200 nach Italien zu schmuggeln. Eine gegen die Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion gerichtete Beschwerde wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 11. Mai 1948 abgewiesen.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse. Er weist darauf hin, es habe sich bei seiner Tat nur um einen Versuch gehandelt, der milder zu bestrafen

865 sei. Angesichts seiner Unterhaltspflichten gegenüber Ehefrau, zwei Kindern und seiner Mutter sei er nicht in der Lage, die Busse zu bezahlen.

Pozzi macht keine stichhaltigen Begnadigungsgründe geltend, noch liegen solche tatsächlich vor. Dem Umstand, dass es bei den Widerhandlungen des Gesuchstellers beim blossen Versuch geblieben ist, wurde von der eidgenössischen Oberzolldirektion bereits bei der Strafzumessung Eechnung getragen, Dass dabei die Schwere der Verfehlung und nicht auch die persönliche finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen war, ist eine Tatsache, die auch vom Bundesgericht bereits bestätigt worden igt .(BGE 72, IV, 188 ff.). Wenn Pozzi auch in bescheidenen Verhältnissen lebt, so wäre es ihm doch möglich gewesen, Teilzahlungen an die Busse zu leisten, die ihm von den Zollbehörden ohne weiteres bewilligt worden wären. Er hat sich jedoch darum nicht bemüht.

Da somit Gründe, die für ein Entgegenkommen sprechen würden, fehlen, ausaerdem in der Wintersession 1948 dem Gesuch eines Mitbeteiligten (vgl. Antrag 172 des Berichtes vom 11. November 1948, BEI 1948, III, 752) ebenfalls nicht entsprochen worden ist, beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung. Die Vollzugsbehörde erklärt sich auch weiterhin bereit, Pozzi angemessene Zahhmgserleichterungen einzuräumen.

21. Narciso Soldini, 1922, gew. Tramangestellter, Chiasso (Tessin), durch S traf Verfügung vom 12. Oktober 1946 der eidgenössischen Oberzolldirektion zu Fr. 266.67 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Soldini hat bei einem Penicillinhandel den Vermittler gespielt, obschon er genau wusste, dass diese Ware zum Ausfuhrschmuggel bestimmt war. Die gegen die Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 15. Januar 1947 abgewiesen. Da die Busse uneinbringlich war, wurde sie am 6. Juli 1948 vom Gerichtspräsidenten von Mendrisio in 26 Tage Haft umgewandelt.

Soldini ersucht um Erlass der Strafe. Wegen Lungentuberkulose sei er arbeitsunfähig und deshalb weder in der Lage, die Busse zu bezahlen, noch imstande, die Haftstrafe zu verbüssen.

Nach der dauernden Praxis der Begnadigungsbehörde bildet Krankheit in bezug auf Freiheitsstrafen keinen Grund für ein Entgegenkommen. Bei dem hier zu behandelnden Gesuch ist
jedoch die Haftstrafe nur der Ersatz für die uneinbringliche Busse. Letztere blieb wegen Erkrankung und lang andauernder Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers, somit ohne Verschulden, unbezahlt.

Wie die eidgenössische Oberzolldirektion feststellt, ist Soldini bereits ab Juli 1947 arbeitsunfähig geworden. Am I.April 1948 hat er dann endgültig seine Stelle als Tramangestellter aufgeben müssen. Der mittellose Gesuchsteller ist nach wie vor pflegebedürftig und fällt vollständig seinen Eltern zur Last.

Da ihn an diesen Vorhältnissen keine Schuld trifft, können wir in Übereinstimmung mit der eidgenössischen Oberzolldirektion ein Entgegenkommen befürworten und b e a n t r a g e n den Erlass der Busse, bzw. der Umwandlungsstrafe von 26 Tagen Haft.

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GemäsB den Vorschriften über die Sicberstelhmg der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln sind verurteilt worden (22-48): 22. Viktor Ulrich, 1889, gew. Metzgermeister, Lausanne (Waadt), verurteilt am 9. Juli 1948 vom kriegswirtschaftlichen StrafappeUationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu einem Monat Gefängnis und Fr. 7000 Busse, weil er in den Jahren 1942 und 1.943 51 Schweine, 22 Kälber und 8 Schafe schwarz geschlachtet und das Fleisch von 10 Schweinen schwarz bezogen hat. Ferner hat er 51 Schweine zu übersetzten Preisen gekauft und grosse Mengen Fleisch schwarz abgegeben.

Für den Verurteilten ersucht sein Verteidiger um Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Gefängnisstrafe. Es wird dazu geltend gemacht, diese Wohltat sei ihm nur deshalb nicht gewährt worden, weil er innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tatbegehung eine Zuchthausstrafe verbüsst habe (Urteil Geschworenengericht Neuenburg vom 8. Dezember 1938 wegen Veruntreuung). Was aber auf dem gesetzlichen Weg nicht zulässig wäre, sollte im Gnadenweg möglich sein; um so mehr, als der Gesundheitszustand des Gesuchstellers sehr zu wünschen übrig lasse. Generalpräventive Überlegungen seien heute nicht mehr massgebend, und die Bezahlung der hohen Busse sei für Ulrich Strafe genug gewesen.

Wir können uns der Auffassung des Gesuchstellers nicht anschliessen, wonach im Begnadigungsweg ohne weiteres möglich sein soll, was das Gesetz ausdrücklich verbietet. Jedenfalls bildet die Tatsache keinen Begnadigungsgrund, dass das Gericht auf Grund gesetzlicher Vorschrift dem Gesuchsteller die Gewährung des bedingten Strafvollzuges verweigert hat. Aber auch die übrigen Vorbringen vermögen ein Entgegenkommen nicht zu rechtfertigen, so namentlich nicht der geltend gemachte angegriffene Gesundheitszustand. Dieser wird durch die zuständigen Behörden im Vollzugsstadium gebührend berücksichtigt werden. Andere Gründe, die eine Verschlechterung der persönlichen oder finanziellen Lage des Gesuchstellers seit dem Urteil zur Folge gehabt hätten, werden überhaupt nicht geltend gemacht, so dass wir, nicht zuletzt auch im Hinblick darauf, dass sich die Begnadigungsbehörde seit jeher bei Gesuchen Vorbestrafter äusserste Zurückhaltung auferlegt hat, mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die
Gesuchsabweisung beantragen.

28. Oskar Kury, 1883, Kaufmann, Beinach (Baselland), verurteilt am 28. November 1946 vom l. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 4 Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und Fr. 500 Busse, weil er als Leiter der Zentralstelle für Kriegswirtschaft des Kantons Baselland das Kontrollwesen vernachlässigte, falsche Meldungen über Bestand und Ausgabe der Bationierungsausweise ablieferte, Eationierungsausweise aus dem Kontingent für Härtefälle vorschriftswidrig abgab und endlich für verschiedene verarbeitende Betriebe zu hohe Zuckerkontingente berechnete.

Ausserdem wurde Kury durch dieses Urteil als Leiter der kantonalen Zentral-

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stelle seines Amtes entsetzt und für die Dauer von drei Jahren für ein kriegswirtschaftliches Amt nicht "wieder wählbar erklärt; ferner wurde der Strafregistereintrag verfügt.

Der Verurteilte ersucht um Erlass von Busse und Kosten um die Hälfte, wozu er geltend macht, die gegen ihn in dieser Sache ergangenen Strafentscheide seien ausserordentlich hart. Sie wirkten sich namentlich insofern verheerend aus, als seine Bemühungen, eine neue Stelle zu finden, fehlgeschlagen hätten.

Er sei heute ohne Mittel und auf die Unterstützung seiner Kinder angewiesen.

Kury verfügt heute weder über das Erwerbseinkommen noch über das Vermögen, von dem der Kichter bei der Strafzumessung ausgegangen ist. Im Hinblick auf sein Alter wird es ihm kaum möglich sein, jemals wieder eine feste Stelle mit einem geregelten Einkommen zu finden. Objektiv liegen im Hinblick auf die offensichtliche Verschlechterung seiner Verhältnisse ohne Zweifel Gründe für eine Begnadigung vor. Einer solchen steht indessen die Tatsache gegenüber, dass nach der Praxis der Begnadigungsbehörde in den letzten Jahren ein Entgegenkommen für kriegswirtschaftliche Funktionäre, die sich in Ausübung ihres Amtes vergangen haben, durchwegs verweigert worden ist. Wir glauben jedoch nicht, dass es sich hei dieser Praxis um eine starre Begel handeln soll, durch die eine ganze Kategorie von Verurteilten überhaupt von der Begnadigung ausgeschlossen werden sollte. Jedenfalls scheint uns bei aller Strenge, die bei Beurteilung derartiger Gesuche anzuwenden ist, da eine Lockerung am Platze zu sein, wo tatsächlich objektive und subjektive Gründe für einen Gnadenakt sprechen. Dies scheint uns bei Kury der Fall zu sein. Darf doch als feststehend angenommen werden, dass sich der Gesuchsteller nicht eines persönlichen Vorteils wegen vergangen hat, sondern aus Gutmütigkeit, zum Teil auch aus Unfähigkeit, einen derartigen Betrieb aufzubauen und zu leiten, sowie endlich wegen mangelnder Unterstützung durch seinen höchsten Vorgesetzten. Aus Furcht vor der Entlassung bei Entdeckung der Unordnung griff er zu Falschmeldungen. Nicht mit Unrecht fürchtete Kury, bei einer Entlassung aus der kriegswirtschaftlichen Beamtung keine Stelle mehr finden zu können und vor dem Nichts zu stehen. Kriegswirtschaftlicher Funktionär ist der Gesuchsteller nur geworden, weil er seine Prokuristenstelle
in der Privatwirtschaft nach 38j ähriger einwandfreier Tätigkeit unverschuldet verloren hatte. Wird der makellose Leumund des Gesuchstellers, sowie seine Mittellosigkeit und die allgemeine Verschlechterung und Aussichtslosigkeit seiner Lage berücksichtigt, so erachten wir ein teilweises Entgegenkommen als tragbar. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir die Herabsetzung der Busse auf die Hälfte.

Soweit sich das Gesuch auf die Kosten bezieht, kann darauf im Bognadigungsweg, wo nur Strafen erlassen werden können, nicht eingetreten werden. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht auf den Einzug der Kosten verzichtet werden kann.

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24. Franz Iseli, 1910, Metzgermeister, Birrbach (Bern), verurteilt am 16. April 1948 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 5000 Busse wegen Schwarzschlachtungen und Gewichtsdrückungen im Ausmass von rund 9500 kg in den Jahren 1942-1946, sowie wegen entsprechender Schwarzabgabe von Fleisch. Ein Verwertungserlös von Fr. 460.80 wurde vom Gericht eingezogen.

Durch seinen Verteidiger ersucht Iseli um Erlass der Busse. Zur Begründung bringt er ausführlich jene Tatsachen vor, welche ihn zu seinen Verfehlungen veranlasst hätten, und zieht daraus den Schluss, die Busse sei angesichts seiner finanziellen Verhältnisse viel zu hoch. Er sei auch deshalb zu schwer bestraft worden, weil er mit zwei andern, mengenmässig weit weniger belasteten Beschuldigten zur Beurteilung gelangt sei, denen gegenüber bei der Strafzumessung die Belationen hätten gewahrt werden müssen. Er hätte im Grunde zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt werden sollen, womit man den Verdacht vermieden hätte, sich nach Aufhebung der Kationierung von fiskalischen Zwecken leiten zu lassen. Endlich macht er geltend, er habe keine Überpreise gefordert.

Was der Gesuchsteller verlangt, ist die Überprüfung des Urteils, namentlich hinsichtlich der Verschuldensfrage. Wie immer wieder hervorgehoben wird, ist dies im Begnadigungsweg jedoch nicht möglich ; er hätte eben appellieren müssen.

Dass übrigens Iseh Überpreise verlangt hat, wurde ihm gar nie vorgeworfen.

Er hat durch die widerrechtliche Umsatzsteigerung einen unrechtmässigen Vermögensvorteil erzielt, der nach der Berechnung des Gerichts die Höhe der Busse bei weitem übersteigt. Endlich ist hervorzuheben, dass das Gericht auf die besonderen Verhältnisse des Gesuchstellers bereits Bücksicht genommen hat. Es wurde namentlich auf eine unbedingte Gefängnisstrafe verzichtet und eine Busse ausgesprochen, mit der, wie das Gericht selbst feststellte, nicht einmal der widerrechtliche Gewinn abgeschöpft werde, wie dies sonst üblich sei.

Da auch die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers seit dem Urteil sich nicht verschlechtert, sondern eher verbessert haben, sehen wir überhaupt keinen Grund zu einem Gnadenakt. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung, wobei die Vollzugsbehörde immerhin die Gewährung von
angemessenen Zahlungserleichterungen in Aussicht stellt.

25. Fritz Stebler, 1923, Metzger, Aesch (Baselland), verurteilt am 8. Juli 1948 durch Eevisionsurteil des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts, in Bestätigung der Erstbeurteilung, zu 15 Tagen Gefängnis und zu Fr. 1500 Busse wegen Schwarzschlachtungen und Schwarzverkaufs von Fleisch z. T.

zu übersetzten Preisen, sowie wegen Viehhandels ohne Patent. Gleichzeitig wurde der Strafregistereintrag verfügt, Stebler ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe, wozu er geltend macht, er habe sich schon lange Zeit nichts mehr zuschulden kommen lassen und die Verbüssung dieser Strafe würde für ihn eine unliebsame Unterbrechung seiner Arbeit bedeuten. Auch unterstütze er seine Mutter.

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Abgesehen davon, dass der Gesuchsteller gar keine Begnadigungsgründe vorbringt, ist er eines Entgegenkommens auf Grund seiner zahlreichen schweren Vorstrafen unwürdig. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung, 26. Achille Saarmann, 1905, Biskuitfabrikant, Bulle (Fribourg), verurteilt am 23. April 1948 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 1200 Busse, weil er im Jahre 1946 von einem Dritten Eationierungsausweise für 400 bis 500 kg Zucker zum Preise von Fr. 2 bis Fr. 2.50 pro kg-Coupon gekauft hat.

Unter Hinweis auf seine schwierige finanzielle Lage ersucht Saarmann um weitgehende Herabsetzung der Busse.

Der Gesuchsteller bringt überhaupt nichts vor, was er nicht bereits vor den Gerichten geltend gemacht und was von diesen nicht schon geprüft und bei der Strafzumessung berücksichtigt worden wäre. Irgendeine Änderung ist seither nicht eingetreten. Da der nur mit Unterhaltspflichten gegenüber seiner Frau belastete Saarmann bei seinem Einkommen durchaus in der Lage ist, die Busse zu bezahlen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtsehaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

27. Werner von Siebenthal, 1906, Landwirt, Saanenmöser (Bern), 28. Hélène von Siebenthal, 1907, Pensionshalterin, Saanenmöser, verurteilt am 5. April 1948 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes zu Fr. 700, bzw. 150 Busse. Werner von Siebenthal hat in seinem landwirtschaftlichen Betrieb 300 kg Käse, 100 kg Butter und 170 Liter Eahm nicht rapportiert, 700 Liter Milch vorschriftswidrig über den Selbstversorgeranteil hinaus verbraucht und 2000 Liter Milch an sein Vieh verfüttert. Ausserdem hat er 8 Kälber, 3 Schweine und 14 Schafe ohne Bewilligung hausgeschlachtet. Die hinterzogenen Milchprodukte, eine nicht mehr genau feststellbare Menge Fleisch sowie 90 Ster Holz wurden vorschriftswidrig und ohne Bezugsberechtigung auf den Pensionsbetrieb der Ehefrau übertragen und dort verbraucht.

Durch einen Bechtsanwalt ersuchen die Verurteilten um Herabsetzung der Bussen. Wie bereits vor den Gerichten weisen sie darauf hin, es sei unzutreffend und stelle eine Unbilligkeit dar, dass Landwirtschafts- und Pensionsbetrieb als getrennte Betriebe
und nicht als eine Einheit betrachtet würden. Ausserdem wird durch den Hinweis auf den Mangel an Arbeitskräften während des Krieges und die Behauptung, Frau von Siebenthal hätte nie daran gedacht, sich durch die Übernahme dieser Waren für ihren Betrieb irgendwie strafbar zu machen, die Schuldfrage erneut aufgeworfen.

Die Gesuchsteller bringen überhaupt nichts vor, was sie nicht bereits vor den Gerichten geltend gemacht hätten. Die Berufungsinstanz hat sich mit diesen Einwendungen übrigens eingehend auseinandergesetzt, sie jedoch als nicht stichhaltig abgelehnt und die Bussen trotz verschiedener für die VerBundesblatt. 101. Jahrg. Bd. I.

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urteilten sprechender Tatsachen als angemessen bestätigt. Im Begnadigungsweg ist die erneute Überprüfung des Urteils nicht möglich. Andere Gründe, die eine Begnadigung rechtfertigen könnten, -werden nicht geltend gemacht und hegen auf Grund der durchgeführten Erhebungen auch nicht vor. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

29. Josef Imhof, 1923, Angestellter der Schweizerischen Bundesbahnen, Erstfeld (Uri), verurteilt am 23. Februar 1948 vom 9. kriegswirtschaftliehen Strafgericht zu Fr. 800 Busse, weil er in den Jahren 1941-1945 als Angestellter der Gemeindekriegswirtschaftsstelle Altdorf fortgesetzt und vorsätzlich Falschbuchungen in der Bationierungskartenkontrolle vorgenommen und auch Mahlzeitencoupons sowie Lebensmittelbezugskarten unberechtigterweise bezogen hat.

Imhof ersucht um Herabsetzung der Busse, wozu or seine schwierige finanzielle Lage geltend macht. Infolge wiederholten Spitalaufenthalts seiner Ehefrau und der während deren Abwesenheiten nötig gewordenen auswärtigen Unterbringung seines Kindes seien seine Schwierigkeiten noch mehr angewachsen.

Zufolge den die Angaben im Gesuch bestätigenden Erhebungen lebt der Gesuchsteller tatsächlich in bescheidenen Verhältnissen. Doch hat sich sein Einkommen seither um nichts verringert. Die Spitalaufenthalte seiner Ehefrau fallen zum Teil schon in die Zeit vor dem Urteil und sind in diesem Ausmass hier nicht mehr zu berücksichtigen. Ausserdem ist dem Umstand Bechnung zu tragen, dass bereits das Gericht im Hinblick auf die finanzielle Lage des Gesuchstellers eine sehr niedere Strafe ausgesprochen hat. Namentlich hat es berücksichtigt, dass Imhof bei der Gemeindekriegswirtschaftsstelle am Anfang als Lehrling tätig war und sich in einem Abhängigkeitsverhältnis von ebenfalls straffälligen Mitarbeitern befunden hat, was seine Widerhandlung in einem ganz anderen Lichte erscheinen lasse. Diese Tatsache hier noch einmal zu berücksichtigen, ist um so weniger möglich, als die Begnadigungsbehörde in den letzten Jahren allen Gesuchstcllern, die sich in ihrer Eigenschaft als kriegswirtschaftliche Angestellte vergangen haben, ein Entgegenkommen versagt hat.

Wenn an diesem Grundsatz auch nicht unter allen Umständen starr festgehalten wird (vgl. Antrag 23 dieses Berichtes),
so besteht doch hier zu einer Abweichung kein Grund. Imhof wird in der Lage sein, die Busse zu bezahlen, wenn er dazu den Willen hat. Die Vollzugsbehörde ihrerseits hat sich bereit erklärt, ihm seinen Verhältnissen angemessene Zahlungserleichterungen zu gewähren. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

30. Jakob P f ä f i l i , 1898, Schweinehalter, Thun (Bern), vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts wie folgt verurteilt: Am 4. Juni 1945 zu Fr. 400 Busse wögen Durchführung von 7 Schweineschlach-

871 tungen ohne behördliche Bewilligung und Abgabe von ca. 100 kg Fleisch ohne Entgegennahme von Bationierungsausweisen ; am 14. August 1945 zu Fr. 400 Busse und Bezahlung eines unrechtmässig erworbenen Vermögensvorteils im Betrage von Fr. 283.20 an den Bund wegen Schlachtung von 2 Schweinen ohne Hausschlachtungsbewilligung und Verkauf von rund 118 kg Fleisch zu einem übersetzten Preis, Pfäffli ersucht um Herabsetzung der Bussen um die Hälfte, wozu er geltend macht, er habe keinen widerrechtlichen . Gewinn erzielt. Hätte er die Schweine nicht abgesetzt, so wären sie ihm abgestanden, was einen enormen Schaden zur Folge gehabt hätte. Unter Hinweis auf die Krankheit einer Tochter und die Kosten für deren Pflege und Kuraufenthalt macht er ferner geltend, er sei finanziell überhaupt nicht in der Lage, die Bussen zu bezahlen, ohne dadurch finanziell vollständig ruiniert zu werden.

Die finanzielle Lage Pfäfflis ist schlecht. Es bestehen Verlustscheine für eine erhebliche Summe. Auch in den letzten Jahren musate er immer wieder betrieben werden. Anderseits wird ihm ein gutes Zeugnis ausgestellt. Er wird als arbeitsam geschildert; er sorge gut für seine Familie und versuche trotz seiner grossen Verschuldung, die Gläubiger nach Möglichkeit zu befriedigen.

Zur Zeit arbeitet er in der Munitionsfabrik.

Auf das Gesuch kann nicht eingetreten werden, soweit es eine Überprüfung des Urteils anstrebt. Dagegen scheint uns die namentlich durch die Krankheit der Tochter eingetretene Verschlechterung der ohnehin schon misslichen finanziellen Lage ein gewisses Entgegenkommen zu gestatten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die hier erwähnten, alle bis im Juli 1944 begangenen Widerhandlungen in zwei getrennten Straf- und Gerichtsverfahren beurteilt worden sind. Wären sie gleichzeitig zur Beurteilung gelangt, so hätte sich dies für den Gesuchsteller wahrscheinlich bei der Strafzumessung oder doch mindestens hinsichtlich der Kosten vorteilhaft ausgewirkt. Da Pfäffli die Voraussetzungen für ein Entgegenkommen in persönlicher Beziehung erfüllt, beantragen wir die Herabsetzung der beiden Bussen auf zusammen Fr. 500.

81. Philipp Hartwig, 1899, Kaufmann, Zürich, verurteilt am 4. November 1946 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts zu Fr. 600 Busse, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils,
weil er in der Zeit von 1941 bis 1943 als der von seiner Arbeitgeberfirma mit der Durchführung der Kontroll- und Eationierungsvorschriften Beauftragte die Waren- und Couponsbuchhaltung unzuverlässig. führte, Monatsrapporte erstellte, aus denen die entstandenen Manki nicht hervorgingen, und weil er es an der nötigen Überwachung fehlen hess. Die Arbeitgeberfirrna («Vereinigte Zürcher Molkereien») wurde für Busse und Kosten solidarisch haftbar erklärt.

Die Verfahrenskosten hat Hartwig bezahlt, die Busse steht noch aus.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse oder doch um Herabsetzung auf Fr. 200. Er verweist dazu im wesentlichen auf seine Appellationsschrift und behauptet, nicht er, sondern der Direktor und der Chefbuchhalter seien

872 strafrechtlich verantwortlich. Wolle man aber an seiner Verantwortung festhalten, soi. sei sein Verschulden jedenfalls bedeutend geringer gewesen als jenes der beiden Herren. Trotzdem sei diesen nur eine kleinere Busse auferlegt; worden.

Was der Gesuchsteller verlangt, ist eine völlige Neuüberprüfung der Schuldfrage und anschhessend der Strafzumessung. Diesem Begehren kann, wie immer wieder betont werden muss, im Begnadigungsweg nicht stattgegeben werden. Hier werden nach konstanter Praxis nur jene Veränderungen in den Verhältnissen der Gesuchsteller in Betracht gezogen, die den Spruch des Eichters als eine von diesem selbst nicht gewollte Härte erscheinen lassen würden. Davon, dass sich die Verhältnisse des Gesuchstellers seit dem Urteil verschlechtert hätten, kann jedoch keine Bede sein. Ging doch der Bichter auf Grund der Angaben des Gesuchstellers davon aus, Hartwig sei ohne Arbeit und Verdienst, währenddem er heute bei gleich gebliebener Vermögenslage eine Anstellung hat und über ein festes Einkommen verfügt. Unter diesen Verhältnissen fällt ein Gnadenakt ausser Betracht, und wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

82. Göttlieb Wäspi, 1904, Knecht, Gossau (St. Gallen), verurteilt am 18. August 1948 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts zu Fr. 500 Busse, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, weil er in den Jahren 1945/46 widerrechtlich Vieh verstellt und dadurch rund 24 000 kg Heu, d. h. 1600 Tagesrationen der Kontrolle und Bewirtschaftung entzogen hat.

Der Verurteilte ersucht um Straferlass, wozu er Kritik am Urteil übt.

Von der Bewilligungspflicht habe er nichts gewusst.

Wäspi macht keine einzige Tatsache geltend, die ein gnadenweises Entgegenkommen rechtfertigen könnte. Er ficht im Gegenteil nur das Urteil an, wobei er übersieht, dass weder die Schuldfrage noch die Strafzumessung im Gnadenweg einer Überprüfung unterzogen werden können. Eine Verschlechterung seiner Lage ist nicht eingetreten. Ausserdem ist der Gesuchsteller wegen seines nicht günstig lautenden Leumundes und der gemeinrechtlichen Vorstrafen eines Gnadenaktes unwürdig. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

88. Emil E ü t t e r ,
1908, Bäckermeister, Horw (Luzern), verurteilt am 5. Juni 1948 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen S traf appella tionsgerichts zu Fr. 500 Busse, in Milderung des erstinstanzlichen Urteils. Rütter , hat sich in den Jahren 1944/45 nicht an die für das Bäckereigewerbe aufgestellten kriegswirtschaftlichen Vorschriften gehalten, namentlich die Backkontrolle mangelhaft geführt, die vorgeschriebene Kartoffelbeimischung nicht befolgt, das Mehlreservelager angegriffen und Brot schwarz abgegeben.

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Der Gesuchsteller ersucht durch einen Bechtsanwalt um Erlass eventuell Herabsetzung der Busse, wozu er vor allem seine äusserst angespannte finanzielle Lage ins Feld führt, die auf Umbauten im Betrieb zurückzuführen sei.

Ferner ist er der Meinung, die Begnadigungsbehörde müsse auch die Verschuldensfrage ernsthaft einer erneuten Überprüfung unterziehen.

Auf Grund dor durchgeführten Erhebungen ist festzuhalten, dass sich die Verhältnisse des Gesuchstellers seit dem Urteil nicht verschlechtert, im Einkommen sogar wesentlich verbessert haben. Dass das Vermögen heute in den Umbauten im Geschäft festgefroren ist, bildet keinen Begnadigungsgrund, indem Eütter in der Lage ist, seine Schuld aus dem laufenden Einkommen in Teilzahlungen abzutragen. Dafür, dass er dadurch in Schwierigkeiten oder gar in eine Notlage geraten würde, sind keine Anhaltspunkte vorhanden. Da andere Gründe für eine Begnadigung fehlen, namentlich auch das Urteil keiner Überprüfung unterzogen werden kann, Eütter ferner noch zwei andere kriegswirtschaftliche Bussen wegen ähnlicher Vergehen auferlegt werden mussten, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung. Die Verfahrenskosten, deren Erlass ebenfalls verlangt worden ist, können im Gnadenweg überhaupt nicht erlassen werden.

84. Arthur Bollag, 1879, gew. Kaufmann, Zürich, verurteilt vom Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes am 18. März 1943 zu Fr. 350 Busse wegen Widerhandlung gegen die Vorschriften betreffend die Textilrationierung und Anstiftung zur Erwirkuiig eines Zusatzscheines unter unwahren Angaben, sowie am 24. März 1944 zu einer Busse von Fr. 150 wegen Schwarzbezugs von Fleisch und Anstiftung hiezu.

Für Bollag ersucht dessen Vormund um Erlass der beiden Bussen. Der Verurteilte sei nach dem letzten Urteil längere Zeit in Heil- und Pflegeanstalten interniert gewesen und sei unheilbar geisteskrank. Allerdings habe er aus der Anstalt entlassen werden können: Jede geschäftliche Tätigkeit sei ihm aber verboten. Übrigens sei er wegen Zuckerkrankheit ohnehin arbeitsunfähig und lebe aus den Unterstützungen der Altersbeihilfe und seines Sohnes.

Bollag verfügt über kerne Mittel, um die ausstehenden Bussen zu bezahlen. Sem Gesundheitszustand hat sich seit
dem letzten Urteil derart verschlechtert, dass er keiner Arbeit mehr nachgehen kann. Da ihm diese Verschlechterung der Verhältnisse seit seiner Verurteilung nicht zum Vorwurf gemacht werden, anderseits mit einer Wiederherstellung seiner Gesundheit nicht gerechnet werden kann, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Erlass der beiden Bussen.

35. Werner G r a f , 1900, Landwirt, Hüswil-Zell (Luzern), verurteilt am 2. September 1946 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 400 Busse wegen Nichtabheferung von 3720 Litern Milch in

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den Jahren 1948-1946, wovon er widerrechtlich 3300 Liter an Pferde und 420 Liter an Jungvieh verfuttert hat.

Graf ersucht um Erlass der Busse. Er weist auf seine missliche finanzielle Lage hin, die es ihm schon schwer mache, für den Unterhalt seiner Familie aufzukommen. Ferner macht er Dürreschäden aus dem Jahre 1947 und Unglück im Stall geltend. Vor Jahren habe er ausserdem eine Bürgschaft einlösen müssen.

Der Gesuchsteller lebt mit seiner die Ehefrau, zwei Kinder und die Schwiegermutter umfassenden Familie in bescheidenen Verhältnissen, so dass ihm die Bezahlung der Busse zweifellos schwer fallen wird. Eine gewisse Verschlechterung seiner Lage ist auch dadurch eingetreten, dass er die Torf ausbeute auf seinem kleinen Betrieb hat einstellen müssen. Daneben haben sich seine Verhältnisse jedoch nicht wesentlich verschlechtert. Namentlich ist dies nicht der Fall hinsichtlich der Einlösung der Bürgschaft, die schon lange vor dem Urteil erfolgte; ebenfalls sind die Auswirkungen der Trockenschäden des Jahres 1947, deren Umfang im Gesuch übrigens nicht näher umschrieben oder belegt ist.

durch die von Bund und Kanton geleistete Hilfe weitgehend gemildert worden.

Wird berücksichtigt, dass Graf schon wegen Verletzung der Mahlvorschriften kriegswirtschaftlieh gebüsst werden musste und dass sein Leumund von den Ortsbehörden als nicht besonders gut bezeichnet wurde, er ausserdem bis jetzt überhaupt, noch keine Anstrengung zur wenigstens teilweisen Tilgung seiner Schuld gemacht hat, so erachten wir den Erlass von Fr. 100 als weitgehendes Entgegenkommen. Wir beantragen deshalb die Herabsetzung der Busse auf Fr. 300. Die Vollzugsbehörde stellt ausserdem die Einräumung von Tlahlungserleichterungen in Aussicht.

86. Emma Caversazio, 1864, italienische Staatsangehörige, Eierverkäuferin, Grossdietwil (Luzern), verurteilt am 28. April 1947 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 350 Busse, weil sie in den Jahren 1941 bis 1943 in grossem Umfang und zum Teil zu übersetzten Preisen Schwarzhandel mit Eiern getrieben hat. Der Eichter ging von einem Umsatz von mindestens 10 000 Eiem aus.

Die Verurteilte ersucht um Herabsetzung der Busse auf Fr. 200, wozu sie ihr hohes Alter und ihre missliche finanzielle Lage geltend macht. Sie sei nicht mehr recht gesund, und als Ausländerin erhalte sie
auch keine Altersbeihilfe.

Die Gesuchstellerm lebt nach den Angaben der Ortsbehörden in ärmlichen Verhältnissen. Zwar hat sich ihre Lage nach dem Steuerausweis seit dem Urteil nicht wesentlich verändert. Es darf jedoch berücksichtigt werden, dass sie noch für den Unterhalt ihrer anormalen Tochter aufkommt. Eine Verschlechterung ihrer Verhältnisse liegt zweifellos in der bei ihrem Alter seit dem Urteil eingetretenen Verminderung der Arbeits- und Verdiehstfähigkeit. Wenn auch der Bichter alle Milderimgsgründe schon berücksichtigt hat,

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so lässt sich ein gewisses Entgegenkommen doch verantworten, um so mehr, als Frau Caversazio nicht den Erlass der ganzen Busse erbeten. Wir beantragen deshalb, der in persönlicher Hinsicht würdigen Bittstellerin gesuchsgemäss Fr. 150 zu erlassen und die Busse auf Fr. 200 herabzusetzen.

87. Joseph Aebischer, 1887, Spezereihändler und Bäcker, Tafers (Freiburg), verurteilt am 20. Dezember 1947 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 800 Busse, weil er in den Jahren 1944 bis 1947 286 kg Zucker und 77 kg Fettstoffe ohne Abgabe der erforderlichen Bationierungsausweise von seinem Handelsbetrieb an die Bäckerei übergeführt und ausserdem Teigwaren schwarz an die Kundschaft abgegeben hat.

Aebischer ersucht um Erlass der Busse. Er verweist auf die ihm obliegenden Versorgerpflichten für eine Familie mit acht Kindern. Ausserdem habe er sich nicht aus bösem Willen vergangen; seine Verfehlungen seien auf Überbeanspruchung und auf das Bestreben zurückzuführen, seinen Kunden entgegenzukommen.

Der Gesuchsteller hat die gleiche Begründung bereits im Einspracheverfahren vorbringen lassen. Dort ist aber mit aller Deutlichkeit festgestellt worden, dass Aebischer vorsatzlich gehandelt hat. Andrerseits wurde die Busse im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse gegenüber dem Strafmandat um Fr. 100 herabgesetzt. Da im vorliegenden Begnadigungsgesuch überhaupt keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden, eine Neuüberprüfung des Urteils nicht möglich ist und Aebischer ausserdem bei heute verringerten Unterhaltspflichten tatsächlich in der Lage ist, die Busse zu bezahlen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

38. Johann B e r w e r t , 1902, Kaufmann, Samen (Obwalden), verurteilt am 29. Mai 1948 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 300 Busse, weil er in den Jahren 1945 und 1946 je ein mit Hausschlachtbewilligung geschlachtetes Schwein (Lebendgewicht zusammen ca. 280 kg) schwarz verkaufte.

Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seinen guten Glauben, die Schweine weiterverkaufen zu dürfen, um Erlass des Bussenrestes von Fr. 150.

Er weist ferner auf seine grosse Familie hin und macht geltend, während des Krieges geschäftliche Verluste erlitten zu haben.

Der kriegswirtschaftlich
bereits dreimal vorbestrafte Gesuchsteller beruft sich zu Unrecht auf seinen guten Glauben. Hat er doch während der Strafuntersuchung am 4. Juli 1947 zu Protokoll gegeben, wohl gewusst zu haben, dass der Dritte nicht das Eecht hatte, dieses Fleisch ohne Eationierungsausweise zu kaufen. Auch die geltend gemachten Familienlasten vermögen ein Entgegenkommen nicht zu rechtfertigen, indem sich weder seine finanziellen noch wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem Urteil verschlechtert haben. Was endlich die angeführten Geschäftsverluste anbetrifft, so liegen diese weit vor dem Urteil und können ohnehin nicht berücksichtigt werden. Da Berwert in der Lage ist,

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den Bussenrest zu tilgen, beantragen -wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparteinentes die Gesuchsabweisung, 89. Ernst Christen, 1886, Käser, Lotzwil.(Bern), verurteilt am 12. März 1947 vom Einzelrichter des l. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 240 Busse, weil er in den Jahren 1943 und 1945 fahrlässig insgesamt ca. 2700 Liter Milch an nicht mehr feststellbare Abnehmer ohne Entgegennahme von Bationierungeausweisen abgegeben hat.

Durch einen Bechtsamvalt ersucht der Verurteilte um gänzlichen, eventuell teilweisen Erlass der Busse, wozu er neben erneuter Aufrollung der Schuldfrage, die hier nicht mehr zu überprüfen ist, finanzielle Schwierigkeiten und Krankheit geltend macht.

Bereits der Eichter hat auf die finanziell schlechte. Lage und den Gesundheitszustand des Gesuchstellers weitgehend Eücksicht genommen und die Busse entsprechend herabgesetzt. Dabei wurde ausdrücklich festgestellt, angesichts des grossen Verschuldens und des beträchtlichen volkswirtschaftlichen Schadens wäre eine scharfe Bestrafung durchaus angezeigt gewesen.

Diese Verhältnisse, die sich seit dem Urteil nicht wesentlich verschlechtert haben, erneut zur Grundlage eines Gnadenaktes zu machen, erscheint nicht angängig. Vielmehr wird es Sache des Eichters sein, die Verhältnisse des Christen einer nochmaligen eingehenden Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls die Umwandlung der B.usse in Haft auszuschliessen. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir die Gesuchsabweisung.

40. Maximilian Mayr, 1904, Bauarbeiter, Eüschlikon (Zürich), verurteilt am 29. Dezember 1947 vom Einaelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse, weil er in den Jahren 1945--1947 fortgesetzt Butter schwarz und zu übersetzten Preisen gekauft und in kleineren Mengen auch 'schwarz weitergegeben hat. In Teilzahlungen hat Mayr bisher Fr. 132.30 abDer Verurteilte ersucht um Erlass des sich noch auf Fr. 67.70 belaufenden Bussenrestes, wozu er die allgemeine Teuerung und einen erlittenen Unfall geltend macht.

Angesichts der zahlreichen, aus früheren Jahren datierenden und zum Teil schweren Vorstrafen scheint uns Mayr eines Entgegenkommens wenig würdig zu sein. Ausserdem fehlt es auch an den übrigen Voraussetzungen, indem seine Einkommensverhältnisse
heute nicht schlechter sind als zur Zeit des Urteils. Hinsichtlich des geltend gemachten Unfalls unterlässt er es, irgendwelche näheren Angaben zu machen. Wenn auch die Verhältnisse des Gesuchstellers bescheiden sind, so kann ihm die Bezahlung der Bestbusse ohne Bedenken zugemutet werden, zumal die Vollzugsbehörde sich bereit erklärt, ihm weiterhin Zahlungserleichterungen einzuräumen. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

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41. Johann Schweizer, 1907, Landwirt, Mogeisberg (St. Gallen), verurteilt am 31. Januar 1948 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts zu Fr. 200 Busse, in Bestätigung. des erstinstanzlichen Urteils, weil er in den Jahren 1945 bis 1947 insgesamt 6340 Liter Milch nicht abgeliefert, sondern verfüttert und verbuttert hat.

Pur den Verurteilten ersucht der Gemeinderat von Mogeisberg um teilweisen Erlass von Busse und Kosten, wozu auf die bescheidene finanzielle Lage dieses Bergbauern und .auf seine grossen Familienlasten hingewiesen wird. Ausserdem wird, wie bereits in der Appellationsschrift, auf die Umstände aufmerksam gemacht, die den Verurteilten zu seinen Widerhandlungen geführt haben. Der gute Beweggrund und der Notstand, in dem er sich befand, rechtfertigten eine mildere Beurteilung.

Das Begnadigungsgesuch enthält keine einzige neue Tatsache. Die gleichen Anbringen wurden bereits vor dem Richter geltend gemacht und sind von diesem auch geprüft worden. Die Berufungsinstanz stellte jedoch in Kenntnis dieser Tatsachen ausdrücklich fest, die Busse halte sich bedeutend unter dem bisher üblichen Ansatz, so dass eine weitere Milderung nicht möglich sei. Da die Überprüfung des Urteils ira Begnadigungsweg nicht möglich ist, anderseits Tatsachen, die eine Verschlechterung der persönlichen oder finanziellen Lage seit dem Urteil zur Folge gehabt hätten, nicht vorliegen, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung, wobei die Vollzugsbehörde Schweizer die Gewährung von Zahlungsorleichterungen in Aussicht stellt. Soweit sich das Gesuch auf die Verfahrenskosten bezieht, kann darauf, da es sich nicht um eine Strafe handelt, im Gnadenweg nicht eingetreten werden.

42. August Sedelberger, 1883, Bäckermeister, Altstätten (St. Gallen), verurteilt am 10. Mai 1948 vom Einzebrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 140 Busse, weil er im Jahre 1945 Backwaren abgegeben hat, ohne die den darin enthaltenen rationierten Ausgangsprodukten entsprechenden Eationierungsausweise entgegenzunehmen.

Der Verurteilte ersucht um Straferlass. Er führt hiezu an, seine Ehefrau sei seit vielen Jahren krank. Trotz den sich für ihn daraus ergebenden Schwierigkeiten habe er sich stets bemüht, seinen Verpflichtungen
nachzukommen.

Auch habe er die Pflichten seinem Vaterland gegenüber immer erfüllt.

Die durchgeführten Erhebungen bestätigen die Angaben Sedelbergers.

Ausserdem hat sich gezeigt, dass er seine Bäckerei inzwischen hat aufgeben müssen, weil seine Ehefrau nicht mehr in der Lage war, ihm im Geschäft beizustehen. Der heute 65jährige Gesuchsteller hat noch keine Stelle finden können und steht nahezu ohne Mittel da. Diese Verschlechterung seiner Lage, für die ihn keine Schuld trifft, rechtfertigt ein Entgegenkommen. Da hiefür auch hinsichtlich der Begnadigungswürdigkeit die Voraussetzungen vorliegen, b eantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes: den Erlass der Busse.

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48. Julius Frölich, 1891, Marktfahrer, Basel, verurteilt am 1. Oktober 1947 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 180 Busse wegen Kaufs und Wiederverkaufs von ca. 150 kg Fleischwaren im Kettenhandel, ohne Eationierungsausweise und zu übersetzten Preisen.

Unter Hinweis auf seme Invalidität und seine misshchen finanziellen Verhältnisse ersucht der Verurteilte um Begnadigung.

Frölich leidet an der Buergerschen Krankheit, und es haben ihm beide Beine, der rechte Vorderarm und die vorderen Fingerglieder amputiert werden müssen. Er kann sich deshalb nur mühsam in einem Fahrstuhl fortbewegen.

Seit dem Urteil musste er wegen Trunksucht in die Heil- und Pflegeanstalt Friedmatt eingeliefert werden, wo er sich heute noch befindet. Nach Angaben des behandelnden Arztes liegt es anscheinend nahe, die Trunksucht ebenfalls auf die Krankheit zurückzuführen. Es sei mit der Dauereinweisung des Patienten in die Anstalt zu rechnen.

Angesichts der schweren Folgen, die die Buergersche Krankheit für den Gesuchsteller gezeitigt hat und die durch die Einweisung in die Friedmatt und seine völlige Verdienstlosigkeit eingetretene Verschlechterung seiner Lage, drängt sich ein Entgegenkommen, auf. Da auch sein blankes Vorstrafenregister und das ihm. von den Ortsbehörden ausgestellte gute Leumundszeugnis ein Entgegenkommen erlaubt, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Erlass der Busse.

Gemäss den Vorschriften betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung sind verurteilt worden (44--61): 44. Umberto Rigo, 1902, Kaufmann, St. Gallen, verurteilt am 15. März 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu Fr. 2000 Busse, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, wegen Berechnung übersetzter Margen beim Verkauf von Textilien, Nichtgenehmigenlassens von Detailpreisen, sowie ferner wegen unvollständiger und wahrheitswidriger Angaben und wegen Erschwerung amtlicher Erhebungen.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung. Zur Begründung übt er Kritik am Urteil, wobei er unter Hinweis auf seine Appellationsschrift erneut die unkorrekten Methoden der Untersuchungsbeamten rügt, denen jede Fachund Branchenkenntnis fehle.

; Eigo bringt kerne Gründe vor, die ein Entgegenkommen befürworten Hessen. Kritik
am Urteil kann im Begnadigungsweg nicht gehört werden, ganz besonders dann nicht, wenn bereits die Berufungsinstanz nach eingehender Prüfung die angeführten Vorbringen als unbegründet bezeichnet hat. Da Eigo auch keine allgemeine und dauernde Verschlechterung seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse seit dem Urteil nachzuweisen vermag, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

879 45. Albert Felix, 1881, Privatier, Frauenfeld (Thurgau), verurteilt am 11. Juni 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr, 1200 Busse, nebst Strafregistereintrag, Urteilsveröffentlichung und Verpflichtung zur Zahlung eines widerrechtlich erzielten Gewinnes von Fr. 190 an den Bund, wegen Mietzinserhöhungen und Mietzinsfestsetzungen für erstmalige Vermietung ohne amtliche Genehmigung seit 31. August 1939, wanrheitswidriger Angaben gegenüber den Ermittlungsorganen und Auskunftverweigerung betreffend den Kauf einer Aussteuer im Sommer 1944; verurteilt ferner am 5- Dezember 1947 zu Fr. 500 Busse und zur Bezahlung eines widerrechtlichen Gewinnes von Franken 1098.80 an den Bund, weil er 1944 für die Lieferung einer Möbelausstattung einen übersetzten Preis gefordert und angenommen hat. Auch bei diesem Urteil würde der Strafregistereintrag verfügt.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, er könne die Bussen nicht bezahlen, da er nichts als Schulden habe. Ausserdem wirft er mit dem Einwand, er habe hinsichtlich der Mietzinserhöhungen aus Unkenntnis die Bewilligung nicht eingeholt und der Preis der Möbelausstattung sei durchaus angemessen gewesen, die Schuldfrage auf, die hier nicht überprüft werden kann, Gemäss den von der Vollzugsbehörde durchgeführten Erhebungen vom Februar dieses Jahres versteuert Felix ein ansehnliches Vermögen und Einkommen, das ihm die Zahlung der Bussen erlaubt. Er hat aber bis jetzt noch überhaupt nichts von-seiner Schuld abgetragen. Da der mehrfach vorbestrafte Gesuchsteller keinen guten Leumund geniesst und auch sein Euf als Geschäftsmann zu wünschen übrig lassen soll, besteht keine Veranlassung zu einem Gnadenakt. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

46. Paul Jäger, 1899, Kaufmann, Salmsach-Eomanshorn (Thurgau), vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht verurteilt wie folgt: Am 7. Juli 1945 zu Fr. 1200 Busse wegen Herstellung und Verkaufs von Futter-, Pflanzenschutz- und Düngmrtteln ohne Bewilligung und «um Teil ohne Angabe von Herstellerfirma und Warenbezeichnung, und am 28. Mai 1946 zu Franken 500 Busse wegen Verkaufs von Bodenersatzöl zu übersetzten Preisen und Abgabe grösserer Mengen Maschinen-
und Boröl, Vaseline und Konsistenzfett unter Überschreitung der Höchstpreisvorschriften. In beiden Fällen wurde die Firma «Eternum AG. -- Salmsach-Bomanshorn» für Busse und Kosten solidarisch haftbar erklärt.

Unter Berufung auf die bisher erfolgten Bateilzahlungen und seine finanziellen Schwierigkeiten ersucht Jäger um teilweisen Erlass der Bussen. Sein Gesuch bezieht sich ausserdem auf eine dritte Busse von Fr. 25. Da diese Busse bezahlt ist, kann darauf nicht mehr eingetreten werden. Zuständig hiefür wäre übrigens das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (Art. 148, Abs. 2, des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober

880 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege).

Ein erstes Gesuch des Jäger wurde bereits in der Sommersession 1948, namentlich unter Hinweis auf die fehlende Verschlechterung der finanziellen Lage seit dem Urteil und die insgesamt 6 kriegswirtschaftlichen Vorstrafen abgewiesen (vgl. Antrag 258 des Berichtes vom 22. Mai 1948; BEI II, 527).

Seither haben sich seine finanziellen Verhältnisse ganz wesentlich verbessert.

Der Gesuchsteller wäre, wenn es ihm nicht offensichtlich am Zahlungswillen fehlen würde, in der Lage, die Bussen im Rahmen der ihm von der Vollzugsbehörde eingeräumten Zahlungserleichterungen abzutragen. Zu einem Gnadenakt besteht auch heute kein Anlass, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen ' Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung beantragen.

47, Heinrich Strickler, 1888, Hobler, Neftenbach (Zürich), verurteilt am 28. September 1946 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 800 Busse wegen widerrechtlichen Bezugs erheblicher Mengen von Bationierungsausweisen und missbräuchlicher Verwendung derselben.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung. Er macht hiezu finanzielle Bedrängnis und Krankheit geltend ; ferner wirft er die Schuldfrage erneut auf.

Strickler hat bereits Fr. 245 an die Busse bezahlt, so dass sich das Gesuch nur noch auf den Bestbetrag von Fr. 555 beziehen kann. Die Kosten können im Begnadigungsweg nicht erlassen werden.

Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind bescheiden, doch haben sie sich seit dem Urteil angesichts der Erhöhung des Einkommens eher verbessert. Allerdings ist Strickler unter zweien Malen ein Steuererlass bewilligt worden. Es hat sich jedoch herausgestellt, dass .er den «weiten Erlass namentlich mit einer grossen finanziellen Bedrängnis zufolge eines Urteils wegen kriegswirtschaftlicher Vergehen begründete. Diesen Steuererlass führt er nun wiederum in seinem Begnadigungsgesuch an, um seine finanziellen Nöte zu belegen. -- Was die geltend gemachte Krankheit anbetrifft, so wird in einem ärztlichen Zeugnis angeführt, Strickler dürfte wegen eines Leberleidens in absehbarer Zeit arbeitsunfähig werden. Damit- steht fest, dass er heute jedenfalls noch arbeitsfähig ist. Eine mögliche spätere Arbeitsunfähigkeit bildet aber keinen
Begnadigungsgrund. Da endlich auch die Überprüfung des Urteils hier nicht möglich ist, gelangen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Gnadenakt nicht vorliegen. Wir beantragen deshalb die Gesuchsabweisung. Die Vollzugsbehörde stellt Strickler weiterhin die Einräumung von Zahlungserleichterungen in Aussicht.

48. Albert Blanchard, 1891, SBB-Mechaniker, Freiburg, verurteilt am 18. März 1946 vom 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 500 Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlich erzielten Gewinnes von Fr. 181.20 an den Bund, weil er in den Jahren 1944/45 grössere Mengen Speck, Schmer, Wurstwaren sowie 5 kg Mehl zu übersetzten Preisen schwarz gekauft und verkauft hat.

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Der Verurteilte ersucht um Erlass oder wenigstens Herabsetzung der aus diesem Urteil noch bestehenden Bestverpflichtung, wozu er geltend macht, seine Ehefrau sei seit mehreren Jahren krank, was ihm erhebliche Kosten verursacht habe. Aus diesem gleichen Grunde seien noch verschiedene andere Schulden aufgelaufen, die er ebenfalls noch tilgen müsse.

Blanchard hat bisher Fr. 440 bezahlt, die ihm an die Busse angerechnet worden sind. Es stehen somit von der Bussensumme nur noch Fr. 60 aus. Soweit sich das Gesuch auf die Verpflichtung zur Zahlung eines widerrechtlichen Gewinns und auf die Kosten bezieht, kann darauf im Begnadigungsweg nicht eingetreten werden. --- Trotz der geltend gemachten Schwierigkeiten haben sich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers seit dem Urteil nicht verschlechtert. Sein Gehalt hat sich gegenüber jenem zur Zeit des Urteils um Fr. 250 monatlich erhöht, was die von ihm erwähnten besonderen Auslagen wettmachen dürfte. Unter diesen Umständen sind wir der Auffassung, es könne Blanchard zugemutet werden, auch noch den Restbetrag von Fr. 60 zu tilgen.

Es ist ferner festzuhalten, dass Blanchard in den Jahren 1947 und 1948 wegen .Benützung eines ihm gehörenden Eoulettespiels nicht weniger als fünfmal gebüsst werden musste. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

49, Max Kunz, 1893, Metzgenneister, Neuewelt-Münchenstein (BaselLand), verurteilt am 15. September 1945 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 500 Busse und zur Zahlung eines widerrechtlich erzielten Gewinnes von Fr; 798.65 an den Bund, weil er in den Jahren 1942/43 805 kg Schweinefleisch schwarz verkauft hat, wovon 280 kg zu weit übersetzten Preisen. Der Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts hat am 30. März 1948 die Umwandlung der Busse in 50 Tage Haft bestätigt.

Kunz ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, seine finanziellen Verhältnisse Hessen zu wünschen übrig. Auch habe die Schweinepest seine Stallungen heimgesucht und ihm grossen Schaden zugefügt. Könne dem Gesuch nicht entsprochen werden, so sei er gewillt, die Busse in monatlichen Baten abzuzahlen.

Der kriegswirtschaftlich und gemeinrechtlich vorbestrafte und schlecht beleumdete Gesuchsteller ist eines
Entgegenkommens nicht würdig. Ausserdem haben sich seine finanziellen Verhältnisse nicht verschlechtert. Wegen der Schweinepest ist ihm ein wesentlicher Schaden nicht entstanden, da das Fleisch grösstenteils verwertet werden konnte. Kunz hat es an jeglichem Zahlungswillen fehlen lassen. Er hat auch eine ihm auf seine Zahlungsversprechen hin von der Vollzugsbehörde nach erfolgter Umwandlung der Busse noch eingeräumte Zahlungsfrist ungenützt verstreichen lassen.

Wir b e a n t r a g e n deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparteinentes die Gesuchsabweisung.

882 50. Franz Liechti, 1888, gew. Wirt, Basel, verurteilt am 28. April 1948 vom 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 400 Busse, weil er fahrlässig vom 31. Mai 1941 bis 15, April 1948 übersetzte Mietzinse im Gesamtbetrag von Fr. 6150 pro Jahr gefordert und entgegengenommen hat.

Liechti ersucht um Bussenerlass, wozu er geltend macht, sich in dieser Mietzinsangelegenheit völlig auf seinen Architekten und Suchhalter verlassen zu haben. Entgegen den Feststellungen im Urteil habe er von der Mieterin nie den vollen Mietzins erhalten; leider könne er das nicht beweisen, da die Bücher verschwunden seien. Seine finanziellen Verhältnisse seien zur Zeit nicht nur bescheiden, sondern notdürftig.

Das Gericht hat die Busse im Hinblick auf bestehende Milderungsgründe, wie weites Zurückliegen der Verfehlungen und sehr bescheidene finanzielle Verhältnisse, die den Verurteilten sogar zur Beanspruchung des Fürsorgeamtes zwangen, bereits weitgehend herabgesetzt. Wie die kriegswirtschaftliche Abteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 17. September 1948 meldete, sei nun aber auch noch seine Ehefrau gelahmt, so .dass er daran gehindert sei, seiner Vertretertätigkeit regelmässig nachzugehen. Diese Tatsache, von der das Gericht noch keine Kenntnis hatte, stellt eine weitere Verschlechterung der Lage Liechtis dar, die er nicht zu verantworten hat und die angesichts des sonst guten Leumunds ein teilweises Entgegenkommen rechtfertigt. Wir beantragen deshalb die Herabsetzung der Busse auf die Hälfte.

51. Otto guter, 1904, Beisender, Biel (Bern), verurteilt am 18. Juni 1945 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 400 Busse, weil er im Jahre 1942 Coupons für 200 Liter Benzin zum Preise von Fr. 1.40 je Liter-Coupon gekauft und mit Gewinn wiederverkauft hat.

Der Verurteilte ersucht um Herabsetzung der Busse und der Kosten um die Hälfte, wozu er auf seine schwierige finanzielle Lage hinweist. Nicht nur habe er wegen geschäftlicher Schwierigkeiten auf eine Lohnforderung von Fr. 840 verzichten müssen, sondern es seien auch seine Verpflichtungen durch seine Wiederverheiratung und die Geburt eines Kindes ganz wesentlich gestiegen.

Die heutigen Einkommensverhältnisse sind bei Berücksichtigung der seither eingetretenen
Teuerung mit jenen zur Zeit des Urteils gleichzusetzen.

Im Hinblick auf seine Versorgerpfhchten ist aber seine finanzielle Lage heute bedeutend ungünstiger als damals. Trotzdem hat sich Suter, nachdem sich seine Verhältnisse einigermassen gefestigt hatten, bemüht, Teilzahlungen zu leisten. Heute sind Fr. 30 an die Busse und der grösste Teil der Verfahrensund Betreibungskosten bezahlt. Im Hinblick auf den gezeigten Zahlungswillen und den guten Leumund des Suter können wir ein Entgegenkommen befürworten und beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Herabsetzung der Busse auf die Hälfte.

Soweit sich das Gesuch auf die Verfahrenskosten bezieht, kann darauf nicht eingetreten werden.

883 52. Werner Burgherr, 1913, Chauffeur, Eüschlikon (Zürich), verurteilt am 22. Februar 1947 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 400 Busse und zur Bezahlung eines widerrechtlich erzielten Vermögensvorteils von Fr. 105 an den Bund, weil er im Jahre 1946 einen umfangreichen Schwarzhandel mit Eeisigwellen, Abfall-, Stock- und Wurzelholz betrieb, nicht im Besitze einer Brennholzhändlerkarte war und ausserdem zum Teil die zulässigen Höchstpreise überschritt.

Burgherr ersucht um gänzlichen oder teilweisen Erlass der Busse, wozu er darauf hinweist, gerade nur so viel zu verdienen, als er benötige, um seine Familie über Wasser halten zu können. Seine Widerhandlungen habe er aus einer Notlage heraus begangen.

Auf Grund der durchgeführten Erhebungen ist festzustellen, dass sich die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers seit dem Urteil nicht verändert haben. Burgherr ist kriegswirtschaftlich insgesamt fünfmal gebüsst worden. Trotz der zum Teil empfindlichen Strafen hat er sich aber nicht belehren lassen. Da ihm bereits für eine frühere Busse ein Teilerlass gewährt wurde (vgl. Antrag 78 des Berichtes vom 6. Mai 1946, BB1II, 66), glaubte er offenbar, sich im Hinblick auf die Begnadigungsmöglichkeit ohne grosses Bisiko erneut dem Schwarzhandel widmen zu können. Abgesehen davon, dass sachlich kein Grund zu einem Entgegenkommen vorliegt, erachten wir Burgherr eines Entgegenkommens als unwürdig. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes beantragen wir die Gresuchsabweisung.

58. Franz Busch, 1915, Kaufmann, Biel (Bern), verurteilt am 80. April 1948 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 800 Busse und zur Bezahlung eines unrechtmassigen Vermögensvorteils im Betrage von Fr. 600 an den Bund, wegen Preisüberschreitungen beim Verkauf von Bodenwichse im Betrage von Fr. 1980.

Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seine schwierige finanzielle Lage um Begnadigung.

Eusch war bereits zur Zeit des Urteils in schwierigen finanziellen Verhältnissen. Im Wege der Appellation hat er besonders auf seine Schwierigkeiten hingewiesen. In voller Kenntnis der Sachlage hat die Berufungsinstanz im Hinblick auf die Schwere der Verfehlungen und die bereits vom erstinstanzlichen
Gericht zum Ausdruck gebrachte Milde eine Herabsetzung der Busse verweigert. Seither ist in den Verhältnissen Euschs keine Verschlechterung eingetreten, im Gegenteil hat sich sein Einkommen erhöht. Da auch seine Familienlasten nicht zugenommen haben, wirkt sich die Busse nicht härter aus, als dies vom Gericht beabsichtigt war. Unter diesen Umständen können wir ein Entgegenkommen nicht befürworten u n d b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretanat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

884 54.. Martha Boog, 1900, Wirtin, Pfäffikon (Zürich), verurteilt am 5, Dezember 1946 vorn. Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 300 Busse wegen wiederholten Schwarzbezuges von insgesamt 430 Eiern zu übersetzten Preisen im Jahre 1945 und Abgabe von 300 Stück davon an einen Dritten in Zürich «um gleichen Preis und ohne Entgegennahme von Bationierunggausweisen.

Frau Boog ersucht um teibveisen Erlass der Busse. Sie sei durch Krankheit finanziell derart geschwächt, dass sie ihren eigenen Wirtsbetrieb habe aufgeben müssen.

Es trifft zu, dass die Gesuchstellerin aus Gesundheitsgründen vorübergehend hat aussetzen müssen. Heute steht sie jedoch -wieder ihrem eigenen Betrieb vor und verfügt über ein grösseres Einkommen und Vermögen als im Zeitpunkt der Urteilsfällung. Wird ausserdem berücksichtigt, dass Frau Boog weitere dreimal kriegswirtschaftlich bestraft werden musste, so besteht kein Anlass zu einem Gnadenakt. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

55. Eosa Peduzzi, 1874, Früchtehändlerin, Ölten (Solothurn), verurteilt am 1. Dezember 1947 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 250 Busse wegen Nichtanschreibens der Preise für Obst und Gemüse.

Frau Peduzzi ersucht um teilweisen Erlass der Busse. Es sei traurig genug, so führt sie aus, dass sie wegen einer derartigen Kleinigkeit eine so hohe Busse bezahlen müsse. Als alte Witfrau habe sie ohnehin Mühe, sich durchzubringen.

Die teilweise erlassene Busse werde sie in Baten von monatlich Fr. 50 unverzüglich tilgen.

Die Verhältnisse der Gesuchstellerin haben sich seit dem Urteil nicht verändert. Nach den durchgeführten Erhebungen ist sie nicht ohne Vermögen und zweifellos in der Lage, die Busse in kleinen Teilzahlungen zu tilgen. Ist ihre finanzielle Lage auch eher bescheiden, so kann ihr die Bezahlung der Busse doch zugemutet werden. Allerdings steht Frau Peduzzi bereits in hohem Alter.

Da sie sich jedoch bei guter Gesundheit befindet, bildet dies keinen Begnadigungsgrund. Es darf ausserdem nicht übersehen werden, dass die Gesuchstellerin kriegswirtschaftlich insgesamt achtmal verurteilt werden musste. Diese Verurteilungen erfolgten immer entweder wegen Preisüberschreitungen oder wegen Unterlassung der Preisanschrift. Es
liegt nahe, zwischen diesen beiden Arten von Widerhandlungen einen Zusammenhang zu vermuten. Jedenfalls halten ·wir aber die BegnadigungsWürdigkeit der Gesuchstellerin als nicht gegeben.

Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

56. Eobert Leutenegger, 1919, Kaufmann, Zuzwil (St. Gallen), verurteilt am 15. Juli 1947 vom 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 200 Busse wegen Gehilfenschaft beim versuchten Handel mit 500 Gramm Insulin

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ohne Bezugsbewilligung. Ein beim Beschuldigten beschlagnahmter Betrag von Fr. 1000 wurde gerichtlich eingezogen.

Der Verurteilte ersucht um teilweisen Bussenerlass. Er macht geltend, zur Zeit der Verurteilung noch Student gewesen zu sein. Auch habe der beschlagnahmte widerrechtliche Gewinn von Fr. 1000 eigentlich nie bestanden.

Durch den Aktivdienst habe er 4, Semester verloren, auch habe er inzwischen geheiratet.

Der Gesuchsteller verfügt heute über ein Einkommen sowie über ein Vermögen, die ihm trotz der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau die Zahlung der Busse ermöglichen. Es kann keine Eede davon sein, dass die Tilgung der Busse für ihn eine besondere Härte darstellen oder gar eine Notlage nach sich ziehen würde. Gesamthaft betrachtet hat sich seine Lage seit dem Urteil erheblich verbessert. Da Leutenegger ferner zwei weitere kriegswirtschaftliche Vorstrafen aufweist, ist er eines Entgegenkommens auch wenig würdig. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

57. Eobert Moos, 1908, Kaufmann, Basel, verurteilt am 29. Dezember 1944 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts zu Fr. 200 Busse wegen Anbietens von 20 000 Goldstücken zu übersetzten Preisen, ohne darüber zu verfügen, sowie versuchter Abgabe von 5 kg Saccharin zu übersetzten Preisen und ohne im Besitze der besonderen Ermächtigung zu sein. Die Busse wurde am 12. März 1948 in 20 Tage Haft umgewandelt.

Moos ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, die Nichtbezahlung sei nicht böswillig erfolgt. Wegen eines Asthmaleidens könne er keine Dauerstelle annehmen, und er verfüge seit Jahren über kein festes Berafseinkoimnen. Er werde von seiner Braut unterstützt.

Der Gesuchsteller ist wegen fortgesetzter und wiederholter Hehlerei vorbestraft und geniesst keinen guten Leumund. Seit Jahren geht er keiner geregelten Arbeit nach, sondern zieht es vor, auf leichtere Weise gerade zu so viel Geld zu kommen, als er zur Befriedigung seiner Ansprüche bedarf. Dafür, dass er in seiner Arbeitsfähigkeit beschränkt wird, fehlt jeder Nachweis. Nachdem der Umwandlungsrichter festgestellt hat, die Bezahlung der Busse wäre Moos bei nur einigem gutem Willen ohne weiteres möglich gewesen, und dass sich seine Verhältnisse inzwischen in keiner Weise
verändert haben, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtsohaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

58. Josef Eiser, 1908, Milchkäufer, Niederbüren (St. Gallen), verurteilt am 21. Oktober 1946 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts zu Fr. 200 Busse und zar Zahlung eines unrechtmassigen Vermögensvorteils von Fr. 818 an den Bund wegen Verkaufs von SchlachtSchweinen zu übersetzten Preisen.

Bundeeblatt.

101. Jahrg.

Bd. I.

6l

886

Durch seinen Verteidiger ersucht der Verurteilte um Straferlass, wozu er geltend macht, er empfinde die Strafe als besondere Härte, weil er sich während des ganzen Krieges bemüht habe, die kriegswirtschaftlichen Vorschriften einzuhalten. Er habe sich denn auch im Gegensatz zu andern Berufskollegen nicht die geringste Verfehlung zuschulden kommen lassen. Auch bei den hier in Frage stehenden Verkäufen habe er in guten Treuen gehandelt.

Zu berücksichtigen seien ferner die Unterhaltspflichten für seine grosse Familie.

Die im Gesuch angeführten Tatsachen entsprechen durchwegs nicht der Wahrheit. Einmal ist Eiser wegen Widerhandlung der Vorschriften betreffend die Sicherstellung des Landes mit Milch und Milchprodukten vorbestraft: Mit Urteil vom 7. Oktober 1946 wurde er zu 14 Tagen Gefängnis bedingt und Fr. 1800 Busse verurteilt. Seine Familie ist nicht gross, wie er fälschlicherweise behauptet, sondern besteht aus der Ehefrau und einem Kind. Das Gesuch musate deshalb abgewiesen werden, wenn darauf überhaupt eingetreten werden könnte. Letzteres trifft deshalb nicht zu, weil die gemäss Artikel 395, Absatz l, StGB vorgeschriebene Zustimmungserklärung des Verurteilten zum Begnadigungsgesuch vom Verteidiger trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht eingereicht worden ist.

Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten; allenfalls sei es abzuweisen.

59. Klara Abderhaldën, 1896, Angestellte, Bern, verurteilt am 17. März 1947 vom S. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 200 Busse wegen Gehilfenschaft beim Handel mit mehreren tausend Goldstücken zu übersetzten Preisen und im Kettenhandel und wegen Bezuges von 22 Büchsen Nescafe ohne Entgegennahme von Bationierungsausweisen als Entgelt für ihre Mitwirkung beim verbotenen Goldhandel und Schwarzverkaufs von vier dieser Büchsen zu übersetzten Preisen, Frau Abderhaldën ersucht um teilweisen Straferlass, wozu sie geltend macht, sie sei geschieden und müsse für den Unterhalt von zwei Söhnen aufkommen. Die Bezahlung der ganzen Busse sei ihr deshalb nicht möglich.

Die Gesuchstellerin, die bisher Fr. 47.50 a» die Busse bezahlt hat, ist seit dem Jahre 1987 geschieden. Aus einer festen Anstellung und der Vermietung von Zimmern verfügt sie über ein Einkommen, das ihr zusammen
mit den monatlichen Unterhaltsbeiträgen des früheren Ehemannes ohne weiteres erlaubt hätte, die Busse in den verflossenen zwei Jahren ZM tilgen. Von einer Verschlechterung der Lage seit dem Urteil kann jedenfalls keine Bede sein. Da auch die Tatsache, dass der Gesuchstellerin ausserdem zwei weitere kriegswirtschaftliche Bussen auferlegt werden mussten, gegen eine Begnadigung spricht, b e an t ragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung. Die Vollzugsbehörde stellt Frau Abderhaldën für die Abtragung des Bussenrestes die Gewährung von Zahlungserleichterungen in Aussicht.

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60. Paul Kalberer, 1894, Kaufmann, Wangs (St. Gallen), verurteilt am 27. April 1948 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 150 Busse wegen Anbietern und Verkaufs von Schuhen zu übersetzten Preisen und wegen Auskunftsverweigerung gegenüber einem Funktionär der eidgenössischen Preiskontrolle.

Kalberer ersucht um Erlass der Busse, die er als ungerecht bezeichnet.

Die übersetzten Preise seien durch Verkäufe zu Unterpreisen längst ausgeglichen. Der urteilende Eichter habe auch übersehen, dass er Vater von 18 und nicht bloss 11 Kindern sei, was nicht gerade für die Gewissenhaftigkeit der kriegswirtschaftlichen Strafgerichtsbehörden spreche.

Kalberer kann nicht gehört werden, soweit er Kritik am Urteil und am Gericht übt. Bei den Angaben über die Kinderzahl im Urteil hat sich das Gericht übrigens auf einen Polizeirapport gestützt, den zu überprüfen es keinen Anlass hatte. Es fällt nicht leicht, angesichts des wenig Beue und Einsicht zeigenden Gesuches Kalberers ein gewisses Entgegenkommen zu befürworten. Wenn wir dies entgegen dem völlig abweisenden Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes trotzdem tun, so deshalb, weil der Gesuchsteller einen sehr schweren Existenzkampf zu führen hat, sich aber trotz bescheidenen Verhältnissen offenbar mit Erfolg bemüht, seine grosse Familie in Ehren durchzubringen und die Kinder dazu noch etwas Eechtes lernen zu lassen. Dass das Urteil ihm nur 11 Kinder zuschrieb, hat offenbar seinen Vaterstolz verletzt und zu seiner etwas angriffigen Gesuchsbegründung Anlass gegeben. Festzuhalten ist aber auch, dass der Unterhalt von zwei Kindern mehr oder weniger auch bei einer grossen Familie eine bedeutsame Eolle spielt. Wir halten dafür, dass diesem Irrtum im Begnadigungsweg Eechnung getragen werden kann, und beantragen in Berücksichtigung aller Umstände die Herabsetzung der Busse auf Fr. 100.

61. Walter Gaudy, 1904, Dr. jur., Eechtsanwalt, Zürich, verurteilt am 31. Dezember 1946 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes zu Fr. 150 Busse, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, wegen Anbietene von 4-6 kg Platin, ohne über die Ware zu verfügen (Luftofferte).

Gaudy ersucht unter Hinweis auf seine finanzielle Bedrängnis um Erlass der Busse.

Die Lage des Gesuchstellers ist
tatsächlich misslich. Die Verschlechterung ist jedoch auf eigenes Verschulden zurückzuführen. Wegen rechtsextremistischer politischer Betätigung ist ihm vom Obergericht des Standes Zürich im Februar 1948 das Eecht zur Ausübung des Eechtsanwaltberufes entzogen worden. Unter diesen Umständen halten wir einen Gnadenakt nicht am Platz, sondern beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

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Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 29. April 1949.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Leimgruber

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Anhang Verzeichnis der in diesem Bericht unterbreiteten Begnadigungsgesuche

Zollvergehen: 1. Louis Maniglier, 1895, französischer Staatsangehöriger, Landwirt, Pacconinge (Frankreich), 2. Antonio Luisoni, 1908, Metzger. S. Pietro di Stabio (Tessin), 3. Umberto Martelli, 1911, Spediteur, Baierna (Tessin), 4. Léonce Métrai, 1903, Mechaniker, Martigny-Bourg (Wallis), 5. Tino Gamponovo, 1908, kaufmännischer Angestellter, Chiasso (Tessin), 6. Pierre Tocanier, 1913, Coiffeur, Genf, 7. Felice Croci, 1923, Maurer, Stabio (Tessin), 8. Giacomo Croci, 1888, Landwirt, Stabio (Tessin), 9. Alberto Realini, 1913, Metzger, Gerra-Gambarogno (Tessin), 10. Renzo Cova, 1916, italienischer Staatsangehöriger, Handelsvertreter, Mailand (Italien), 11. Elsa Cova, 1912, italienische Staatsangehörige, Mailand, 12. Cesare Leoni, 1912, Landarbeiter, Stabio (Tessin), 13. Martino Antognini, 1922, Landarbeiter, Vairano (Tessin), 14. Angelo Bernasconi, 1918, Angestellter, Mendrisio (Tessin), 15. Eugen Wäger, 1909, Landwirt, Büsingen (Deutschland), 16. Riccardo Villa, 1916, Holzhändler und Wirt, Castel S.Pietro (Tessin), 17. Sergio Masneri, 1914, Mechaniker, Chiasso (Tessin), 18 Serafino Campana, 1910, Maurer, Curtina (Tessin), 19. Giovanni Quadranti, 1908, italienischer Staatsangehöriger, Kaufmann, Stabio (Tessin), 20. Angelo Pozzi, 1915, Magazinarbeiter, Genestrerio (Tessin), 21. Narciso Soldini, 1922, gew. Tramangestellter, Chiasso (Tessin).

Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln: 22; Viktor Ulrich, 1889, gew. Metzgermeister, Lausanne (Waadt), 23. Oskar Kury, 1883, Kaufmann, Reinach (Basel-Land), 24. Franz Iseli, 1910, Metzgermeister, Birrbach (Bern), 25. Fritz Stebler, 1923, Metzger, Aesch (Basel-Land), 26. Achille Saarmann, 1905, Biskuitfabrikant, Bulle {Fribourg), 27. Werner von Siebenthal, 1906, Landwirt, Saanenmöser (Bern), 28. Hélène von Siebenthal, 1907, Pensionshalterin Saanenmöser, 29. Josef Imbof, 1923, Angestellter der Schweizerischen Bundesbahnen, Erstfeld (Uri), 30. Jakob Pfäffli, 1898, Schweinehalter, Thun (Bern),

890 31.

32.

88.

84.

85.

36.

37.

38.

39.

40.

41.

42.

43.

Philipp Hartwig, 1899, Kaufmann, Zürich, Gottlieb Wäspi, 1904, Knecht, Gossau (St. Gallen), Emil Rütter, 1908, Bäckermeister, Horw (Luzern), Arthur Bollag, 1879, gew. Kaufmann, Zürich, Werner Graf, 1900, Landwirt, Hüswil-Zell (Luzern), Emma Caversazio, 1864, italienische Staatsangehörige, Eierverkäuferin, Gossdietwil (Luzern), Joseph Aebischer, 1887, Spezereihändler und Bäcker, Tafers (Freiburg), Johann Berwert, 1902, Kaufmann, Samen (Obwalden), Ernst Christen, 1886, Käser, Lotzwil (Bern), Maximilian Mayr, 1904, Bauarbeiter, Büschlikon (Zürich), Johann Schweizer, 1907, Landwirt, Mogeisberg (St. Gallen), August Sedelberger, 1883, Bäckermeister, Altstätten (St. Gallen), Julius Frölich, 1891, Marktfahrer, Basel.

Widerhandlungen gegen die Vorschriften betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung: 44. Umberto Rigo, 1902, Kaufmann, St. Gallen, 45. Albert Felix, 1881, Privatier, Frauenfeld (Thurgau), 46. Paul Jäger, 1899, Kaufmann, Salmsach-Romanshorn (Thurgau), 47. Heinrich Strickler, 1883, Hobler, Neftenbach (Zürich), 48. Albert Blanchard, 1891, SBB-Mechaniker, Freiburg, 49. Max Kunz, 1893, Metzgermeister, Neuewelt-Münchenstein (Basel-Land), 50. Franz Liechti, 1888, gew. Wirt, Basel, 51. Otto Suter, 1904, Reisender, Biel (Bern), 52. Werner Burgherr, 1913, Chauffeur, Rüschlikon (Zürich), 53. Franz Rusch, 1915, Kaufmann, Biel (Bern), 54. Martha Boog, 1900, Wirtin, Pfäffikon (Zürich), 55. Rosa Peduzzi, 1874, Früchtehändlerin, Ölten (Solothurn), 56. Robert Leutenegger, 1919, Kaufmann, Zuzwil (St. Gallen), 57. Robert Moos, 1908, Kaufmann, Basel, . 58. Josef Eiser, 1908, Milchkäufer, Niederbüren (St. Gallen), 59. Klara Abderhalden, 1896, Angestellte, Bern, 60. Paul Kalberer, 1894, Kaufmann, Wangs (St. Gallen), 61. Walter Gaudy, 1904, Dr.jur., Rechtsanwalt, Zürich.

8501

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

I. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1949) (Vom 29. April 1949)

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