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Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 39 der Verfassung des Kantons Neuenburg (Vom 21. Oktober 1949)
Herr Präsident!
Hochgeehrte Herren!
In der Volksabstimmung vom 11. September 1949 haben die Stimmberechtigten des Kantons Neuenburg mit 6475 Ja gegen 4164 Nein eine Abänderung des Artikels 39 der Kantonsverfassung angenommen. Mit Schreiben vom 11. Oktober 1949 hat der Staatsrat des Kantons Neuenburg für den abgeänderten Artikel 89 die eidgenössische Gewährleistung nachgesucht.
Die bisherige und die neue Fassung lauten wie folgt (Übersetzung): Bisheriger Test
Art. 39 Der Grosse Eat erlässt Gesetze und hebt sie auf ; er beschliesst die Steuern, Ausgaben, Anleihen, Käufe und Veräusserungen von Staatsgütern;, er setzt das Budget und die Besoldungen der Beamten fest, genehmigt die Verträge und Konkordate innert der Schranken der Bundesverfassung und ernennt die Abgeordneten des Kantons in den Ständerat; er bewilligt die Einbürgerungen und ordnet die Bedingungen derselben; er übt das Becht der Begnadigung und der Amnestie aus. Er entscheidet in Streitfällen
Neuer Text
Art. 39 Unverändert,
829 Bisheriger Text
zwischen der vollziehenden und der richterlichen Gewalt. Er lässt sich alljährlich über die Geschäftsführung des Staatsrates Bericht erstatten, prüft und genehmigt die Staatsrechnungen, die zu veröffentlichen sind.
Die Gesetze sollen dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden, wenn 3000 Stimmberechtigte es verlangen. Das gleiche ist der Fall bei allgemein verbindlichen Beschlüssen, die nicht dringlicher Natur sind.
Die Dringlichkeit kann vom Grossen Eate nur beschlossen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.
Das Gesetz wird bezüglich der Formen und Fristen der Volksabstimmungen das Erforderliche festsetzen.
Neuer Text
Unverändert.
Gesetze und Dekrete, die eine einmalige Ausgabe von mehr als 200 000 Franken oder eine jährlich wiederkehrende Ausgabe von mehr als Fr. 80 000 zur Folge haben, sind obligatorisch der Volksabstimmung zu unterbreiten.
Unverändert.
Unverändert.
Durch die vorliegende Verfassungsänderung wird dem Artikel 89 der Kantonsverfassung ein neuer Absatz beigefügt, der die Erweiterung der Volksrechte in Finanzsachen bezweckt. Der neue Absatz sieht vor, dass die Gesetze und Dekrete, die eine einmalige Ausgabe von mehr als Fr. 200 000 oder eine jährlich wiederkehrende Ausgabe von mehr als Fr. 80 000 vorsehen, obligatorisch der Volksabstimmung zu unterbreiten sind.
Es ist klar, dass diese Verfassungsänderung ausschliesslich das kantonale öffentliche Eecbt beschlägt und das Bundesrecht nicht berührt. Die neue Bestimmung enthält nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes. Wir beantragen Ihnen deshalb, ihr durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfs die nachgesuchte Gewährleistung zu erteilen.
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Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.
Bern, den 21. Oktober 1949.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident : E. Nobs Der Bundeskanzler: Leimgruber
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(Entwurf)
Bundesbeschluss über
die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 39 der Verfassung dee Kantons Neuenburg Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Oktober 1949, in Erwägung, dass die abgeänderten Bestimmungen nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, besohliesst:
Art. l Dem in der Volksabstimmung vom 11. September 1949 angenommenen abgeänderten Artikel 89 der Verfassung des Kantons Neuenburg wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.
Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
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Jahr
1949
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
44
Cahier Numero Geschäftsnummer
5713
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
03.11.1949
Date Data Seite
828-831
Page Pagina Ref. No
10 036 819
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