604

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Vollziehung des Art. 4 des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1890 (Eisenbahnfonds).

(Vom 10. Oktober 1890.)

Tit.

Der Art. 4 des Bundesbeschlußes vom 27. Juni d. J. lautet folgendermaßen : ,,Aus den Ueberschüssen, welche sich aus der Differenz zwischen dem Ertrag der angekauften Prioritätsaktien der Jura-Simplon-Bahn und den auszurichtenden Rentenbeträgen ergibt, ist ein Spezialfonds zu bilden, über dessen Verwendung ein besonderer Bundesbeschluß erlassen wird."

Wir haben in unserer Botschaft vom 30. Mai abhin als wahrscheinliche jährliche Maximaldividende der Prioritätsaktien der JuraSimplon-Bahn 41/2 °/o angenommen. Die Zahl der emittirten Aktien beträgt 104,000 Stücke, wovon bereits 79,700 Stücke zum Kurse von Fr. 600, zahlbar in 3 °/o Rententiteln zum Kurse von 90 °/o, dem Bund theils angehören, theils demselben in Aussicht gestellt sind. Dieser Preis entspricht einem Baarwerth von Fr. 571. 42.

Nach dem bisherigen Verlauf der Unterhandlungen ist der Schluß zuläßig, daß eine Zahl von ca. 100,000 Stücken zu genannten Bedingungen in den Besitz des Bundes gelangen und für den zu gründenden Spezialfonds ein jährlicher Ueberschuß von Fr. 250,000 zu gewärtigen sein mag. Zwar stehen die Prioritätsaktien der Jura-Simplon-Bahn gegenwärtig gegen baar auf Fr. 600, oder unter Abzug des 41/2 °/o Dividendenbetreffnisses im Betrage von Fr. 17. 50 auf Fr. 582. 50. Dieser den jetzigen Baarwerth der Aktien repräsentirende Kurs ist daher um Fr. 11. 08 höher als die gegenwärtige zum Ankauf der Aktien durch Bundesbeschluß festgestellte Limite von Fr. 571. 42, den Staatszinsfuß zu 3 Va °/o angenommen; allein gleichwohl hoffen wir innert den Schranken derselben zum

605 Ziele au gelangen, wenn, wie zu erwarten steht, die schweizerische Eisenbahnrente, nachdem deren Cotirung vertragsgemäß au einigen größern europäischen Bankplätxen stattgefunden, einen Kurs von über 90 % erreicht haben wird.

Zuwendungen an den Eisenbahnfonds dürften erfolgen, wenn früher oder später allenfalls bedeutende Einnahmenüherschüsse der eidg. Staatsvechnung eintreten sollten; der Invalidcnfonds hat bekanntlich aus dieser Quelle außer dem ordentlichen Jahreszuschuß eine Summe von Fr. 3,200,000 und der Chatelainfonds eine solche von Fr. 100,000 erhalten.

Die in Art. 2, litt, h vorgesehenen Zinse von Kapitalien stehen bevor aus den anzulegenden Jahreserträgnissen der Aktien, sowie aus den Geldern des Anleihens, welches zum Zwecke des weitern Ankaufs solcher Titel erhoben wird.

Dieses Anleihen, im Betrage von Fr. 18,200,000, welches infolge Abtretung von 25,200 Prioritätsaktien mit einem Banksyndikat zu der durch Bundesbeschluß vorn 27. Juni d. J. festgesetzten Limite zum Kurse von 87 J /4 °/o und vermöge einer Zinsvergünstigung auf 86,37 Va °/o netto abgeschlossen worden ist, wird, soweit es nicht zu dem soeben erwähnten Ankauf oder zu neuen Ankäufen dient, zu 3V2 °/o angelegt werden können. Obiger Kurs entspricht einem 3 J /2 %-Anleihen zu 100,77 °/o.

Was die Ausgaben anbelangt, so glauben wir, dieselben bedürfen keiner weitläufigen Erläuterung. -- Vom Rückkäufe von Kententiteln am offenen Markt wird Gebrauch gemacht werden, im Fall sie zu einem für die Eidgenossenschaft vorteilhaften Kurse erhältlich sind.

Für das erste Jahr wird die Bundeskasse in den Fall kommen, dem Eisenbahnfonds zur Zahlung von Coupons der Reutentitel etc.

einige Vorschüsse zu leibten, welche ihr mit dein successiven Auwachsen desselben zurückzuerstatten sind.

Genehmigen Sie. Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 10. Oktober 1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesriithea, Der Bundüspräsident: CT

7

L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

Bandesblatt.

42. Jahrg. Bd. IV.

42

606

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Verwaltung und Verwendung des Eisenbahnfonds infolge des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1890.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 10. Oktober 1890, beschließt: Art. 1. In Vollziehung von Art. 4 des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1890 wird behufs Durchführung der hierauf bezüglichen finanziellen Maßregeln unter der Bezeichnung ,,Eisenbahnfonds" ein Spezialfonds errichtet, dessen Verwaltung unter der Aufsicht und Leitung des Bundesrathes steht.

Art. 2. Die Einnahmen des Fonds bestehen : a. aus dem Ertrag der erworbenen und zu erwerbenden Eisenbahnaktien ; b. aus den Zinsen von angelegten Kapitalien; c. aus allfälligen ändern Zuwendungen.

Art. 3. Der Fonds dient: a. zur Ausrichtung der Rentenbeträge auf den Rententiteln, welche der Bund zur Deckung des Ankaufspreises der Eisenbahnaktien ausgibt;

607

6. zur Deckung allfälliger Differenzen zwischen dem Jahresertrag der Aktien und den auszurichtenden Renteubeträgen, sowie von Zins- und Kursverlusten; c. zum Rückkauf von Rententiteln am offenen Markte; d. zur eventuellen Ablösung der Rententitel, insofern von dem im Bundesbeschlusse vom 27. Juni 1890 vorgesehenen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht wird ; e. zur Bestreitung der Anleihens- und Verwaltungskosten.

Art. 4. Die Ablösung von Rententiteln al pari infolge Kündigung (Art. 3, Litt, d) darf nicht in geringern Summen als einer Million Franken geschehen und bedarf der Bewilligung der Bundesversammlung.

Art. 5. Ueber den Fonds ist alljährlich besondere Rechnung abzulegen.

Art. 6. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Vollziehung des Art. 4 des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1890 (Eisenbahnfonds). (Vom 10. Oktober 1890.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1890

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.10.1890

Date Data Seite

604-607

Page Pagina Ref. No

10 014 998

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.