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Bundesrathsbeschluß betreffend

Beiträge an die Hagelversicherung.

(Vom 8. April 1890.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r ath, nach Einsichtnahme des nachstehenden Berichtes seines Landwirthschaftsdepartements : Am 18. Februar laufenden Jahres wurden sämmtliche Kantonsregierungen vom Landwirthschaftsdepartement eingeladen, ihm mitzutheilen, ob sie an den zu Gunsten der Hagelversicherung in Aussicht gestellten Bundesbeitrag Anspruch erheben und vorkommendenfalls in welcher Weise sie einen solchen verwenden wollen.

Aus den bis jetzt eingelangten Antworten ergibt sich, daß die Beiträge des Bundes und die Leistungen der Kantone in folgender Weise benutzt werden möchten : 1) als Beitrag an die von den Versicherten zu zahlenden Prämien; 2) zur Deckung allfälliger Nachschüsse und, was im laufenden Jahre zu diesem Zwecke nicht verwendet werden kann ; 3) zur Aeufnung eines Fonds, welcher später ebenfalls zur Deckung von Nachschüssen dienen soll ; 4") zur Bezahlung der Policekosten an die Versicherten ; 5") als Beitrag an die schweizerische Hagelversicherungsgesellschaft, um damit den Ausschluß neuer Versicherungen in einzelnen hagelgefährlichen Gemeinden hinfällig zu machen ; 6) als Subvention an eine Hagelversicherungsgesellschaft (,,Paragrêle).

Gegen die Verwendung der Bundesbeiträge zur Erleichterung der Prämienzahlungen und zur theilweisen oder vollständigen Deckung der Nachschüsse werden wohl kaum Einreden erhoben werden dürfen, obwohl die hiefür disponible Summe. -- im Maximum

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Fr. 100,000 -- kaum im Stande sein kanu, auf diesem Wege eine Verallgemeinerung der Hagelversicherung herbeizuführen.

Auch die Bezahlung der Policekosten mittelst der Staatsbeiträge wird mit Vorbehalt gestattet werden dürfen, obwohl die Herabminderung dieser Kosten zweckmäßiger durch Kollektivversicherung erreichbar wäre. Der erwähnte Vorbehalt muß dahin gehen, daß die Gebühren für die Policen nicht erhöht werden dürfen, sonst könnte sich die Versicherungsgesellschaft durch Erhöhung der Policegebühren indirekt eine Bundessubvention verschaffen.

Aus dem gleichen Grunde wird es auch nicht statthaft sein, aus dem Bundesbeitrage der schweizerischen Hagelversicherungsgesellschaft und der neuenburgischen Gesellschaft ,,Paragrele" Subventionen auszurichten, ersterer auch dafür nicht, daß diese Gesellschaft als Entgelt auf den Ausschluß neuer Versicherungen in sogenannt gefährlichen Gegenden verzichte.

Der Bundesrath hat sich hierüber bereits in der Botschaft betreffend die Unterstützung der Hagelversicherung durch den Bund vom 23. November 1888 folgendermaßen ausgesprochen : ,, Denn eine derartige Unterstützung aus Bundesmitteln halten wir auch heute . noch und in Uebereinstimmung mit dem bezüglichen Expertengutachten für unzuläßig, weil verfassungswidrig. Es wird daher auch den Kantonen nicht gestattet werden dürfen, die Bundesbeiträge für Subventionirung von Versicherungsanstalten zu verwenden oder, wie Herr Nationalrath Baidinger in Aussicht nimmt, daraus Hagelversicherungsanstalten für besondere Leistungen zu entschädigen.a Endlich steht es den Kantonen wohl frei, zu beschließen, daß ihre eigenen Leistungen, sofern diese im laufenden Jahre nicht programmmäßig verwendet werden können, einem Fonds zufließen.

Die Kredite aber, welche von der Bundesversammlung auf das ordentliche Jahresbüdget gestellt werden, dürfen nur in dein betreffenden Rechnungsjahr zur Verwendung kommen ; eine Uebertragung auf die folgenden Jahre ist nicht statthaft. Hätten die gesetzgebenden Räthe ausnahmsweise eine derartige Kreditübertragung gestatten wollen, so hätte dies in dem betreffenden Bundesbescbluß ausdrücklich gesagt werden sollen, wie dies in Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1887, betreffend die Förderung und Hebung der schweizerischen Kunst, geschehen ist.

Eine Anlage eidgenössischer Gelder in
kantonalen Fonds würde nicht nur allen Venvaltungsgrundsätzen des Bundes widersprechen und die Kontrolu über die richtige Verwendung der Bundesbeiträge m^hdestens sehr erschweren. sondern der Zweck, welchen die

935 Bundesversammlung mit Erlaß des einschlägigen Bundesbeschlusses im Auge hatte, könnte unter Umständen auf diesem Wege nicht erreicht werden. Dieser Zweck bestand ausgesprochenermaßen darin, innert drei Jahren den Versuch zu machen, ob es möglich sei, mit Bundesbeiträgen die Hagelversicherung zu fördern. Würden nun während dieser drei Jahre keine Nachschüsse nothwendig, so könnten diejenigen Kantone, welche die staatlichen Beiträge theilweise oder ganz für Deckung allfälliger Nachschüsse in Aussicht nahmen, die Bundessubvention nicht verwenden; beschließt: Das Landwirthschaftsdepartement wird beauftragt, den Kantonen Beiträge aus dem Kredit für Förderung der Hagelversicherung unter folgenden Bedingungen in Aussicht zu stellen: 1. Die Bundesbeiträge dürfen unter keiner Form zur Subventionirung von Hagelversicherungsgesellschaften verwendet werden, auch dann nicht, wenn infolge solcher Subventionen eine Gegenleistung erhältlich wäre, wie z. B. Aufhebung des Ausschlusses neuer Versicherungen in sogenannten gefährlichen Gegenden.

2. Die Bundesbeiträge müssen im Laufe des Rechnungsjahres verwendet werden und dürfen nicht zur Aeufnung kantonaler Fonds dienen.

3. Beiträge an die Policekosten dürfen aus den Bundesbeiträgen nur unter der Bedingung ausgerichtet werden, daß die betreffenden Gebühren durch die Versicherungsgesellschaften nicht erhöht werden.

4. Bei Ausrichtung der Beiträge ist namentlich auf die kleinbäuerlichen Verhältnisse, beziehungsweise auf die Vermögensverhältnisse der Versicherten im Sinne vorzugsweiser Unterstützung Minderbemittelter, Rücksicht zu nehmen.

5. Die Bundesbeiträge werden im Maximum bis zur Höhe der kantonalen Leistung verabfolgt, nachdem von letzterer diejenigen Summen abgezogen worden sind, welche für sub Ziffer l und 2 genannte Zwecke allfällig verwendet werden.

B e r n , den 8. April 1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: L. Rnchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Bingier.

--s*o*s?

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Bundesrathsbeschluß betreffend Beiträge an die Hagelversicherung. (Vom 8. April 1890.)

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