1298

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, 34. Wochenbülletin über die Geburten und Sterbefälle.

Tom 17. bis 23. August 1890.

Während der verflossenen Woche sind dem eidg. statistischen Bureau von den Civilstandsbeamten der 15 größern städtischen Gemeinden der Schweiz, nämlich : Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, St. Gallen, Chaux-de-Fonds, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Herisau, Schaffhausen, Freiburg und Locle, deren Gesammtbevölkerung 480,388 beträgt, 238 Lebendgeburten, 171 Sterbefälle, wovon l in Bern verstorben und Biel zugezählt, l in Biel verstorben und Locle zugezählt und l in Freiburg verstorben und Genf zugezählt, weil dort wohnhaft, und 7 Todtgeburten angezeigt -worden. Außerdem von auswärts: 10 Geburten, 28 Sterbefalle, die oben erwähnten 3 Fälle mitgerechnet, und 3 Todtgeburten.

Von den Verstorbenen waren 50 im ersten Lebensjahre, außerdem 3 von auswärts kommend.

An den meist verhütbaren Krankheiten starben 11, außerdem l von auswärts Gekommener, d. h. welcher seinen Wohnsitz in einer andern Ortschaft hatte.

Es starben : an Masern l in Bern ; -- an Scharlach 0 ; -- an Diphtheritis und Croup 6 (l in Genf, l in Eaux-Vives, l in Basel, l in Lausanne, l in St. Gallen, von Straubenzell kommend, und l in Herisau); -- an Keuchhusten l in Außersihl; -- an Rothlauf l in Basel ; -- an Typhus 3 (l in Oberstraß, l in Basel und l in

1299 Lausanne); -- an infektiösen Kindbettkrankheiten 0; -- an Darmkatarrh der kleinen Kinder 31 (l in Außersihl, 2 in Riesbach, l in Fluntern, 3 in Genf, l in Eaux-Vives, l in Plainpalais, von Lancy kommend, 6 in Basel, wovon l von Birsfelden kommend, 3 in Bern, 2 in Lausanne, l in St. Gallen, 2 in Chaux-de-Fonds, l in Luzern, 5 in Neuenburg, l in Schaffhausen und l in Freiburg).

16 Todesfälle sind als Opfer der Lungenschwindsucht angegeben, außerdem 2 Personen, welche von auswärts kamen und also nicht zu der Wohnbevölkerung der Städte gehören ; in der entsprechenden Woche des letzten Jahres (18. bis 24. August) 15 -j- 2 von auswärts; -- 7 sind infolge akuter Krankheiten der Athmungsorgane gestorben, außerdem l von auswärts (statt 9); -- 7 infolge organischer Herzfehler, außerdem l von auswärts (statt 6 -{- 3) ; -- 13 an Schlagfluß (statt 4); -- infolge Unfall starben 9, außerdem 3 von auswärts; -- durch Selbstmord 2; -- 9 Kinder starben infolge angeborner Lebensschwäche, außerdem l von auswärts, und 6 Greise infolge Altersschwäche.

Auf l Jahr und 1000 Einwohner berechnet, ergibt sich für obgenannte Städte eine Totalsterblichkeitsziffer von 18,6 °/oo, für die 4 vorhergehenden Wochen eine solche von 17,2,16,0, 17,3,16,7 °/oo.

Nach Alter und Geschlecht ausgeschieden, vertheilen sich die Sterbefälle (mit Einschluß der von auswärts Gekommenen) wie folgt: Sterbefälle Sterbefälle Gesammtzahl infolge von akuten infolge von der Sterbefälle. Krankheiten der LnngenAthmongsorgane. Schwindsucht.

M.

W.

M. W.

M.

W.

Von O bis 1 Jahr .

,, l ,, 4 Jahren / TI 5 TÎ 19 T, .

,, 20 ,, 39 ,, '.

,, 40 ^ 59 w .

,, 60 ,, 79 .

fl ,, 80 und mehr Jahren Ohne Angabe des Alters

31 6 7 12 20 19 6 1

22 6 8 17 19 15 6 1

1 0 2 9 4

1 2 -- l -- l -- --

1 1 -- -- l -- --

-- -l 4 l 3 -- --

-- -- l 5 3 -- -- --

5 3

9

9

Nach den Ortschaften ausgeschieden, vertheilen sich die Sterbefälle infolge von akuten Krankheiten der Lunge, von Lungenschwindsucht und Durchfall der kleinen Kinder wie folgt:

1300

'

Akut» Krankheiten Lungender Lunge. tchwindSterbeßlle. ludit.

Zürich . . .

Genf . . . .

Basel . . . .

Bern . . . .

Lausanne . .

St. Gallen . .

Chaux-de-Fonds Luzern Neuenburg . .

Winterthur . .

Biel . . . .

Herisau .

Schaffhausen .

Freiburg . .

Locle . . . .

1 -- 1 1

3 -- -- -- -- -- -- 1 -- 1

1

4 3 3 1 -- 3 -- -- 1 1 -- -- -- 1

Durchfair der kleinen Kinder von untjf

j--2

3--5

5--8

9 -- 12

1 Menât. Monaten. Monaten. Monatin. Monaten.

--

2 «j

-- 1 -- --

2 2 2 1 1

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-- -- --

-- -- 1 1

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2 1 2

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-- -- -- _ --

-- -- -- _ --

1

--

3

-- -- -- -- --

-- -- -- -- --

-- -- -- -- __

1--2

lahren.

---- -- -- -- · -- -- -- 1 -- --.

-- -- --

Morbidität.

Vom 17. bis zum 23. August 1890 sind folgende Fälle von ansteckenden Krankheiten angezeigt worden:

1. Pocken und raodifizirte Blattern.'

Bern: 7 Fälle.

2. Masern.

Bern: 12 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): 2 Fälle, je l in Couvet und Boudry.

3. Scharlachfleber.

Groß-Zürich: 4 Fälle. -- Basel-Stadt: 2 Fälle. -- Bern: l Fall. -- Neuenburg (Kanton): l Fall in Chaux-de-Fonds.

1301

è. Diphtheritis und Croup.

Groß-ZUrich: 4 Palle. -- Basel-Stadt: 3 Fälle. -- Bern: l Fall von auswärts.

5. Keuchhusten.

Groß-ZUrich: 2 Fälle. -- Basel-Stadt: 15 Fälle.

6. Yaricellen.

Groß-ZUrich: l Fall. -- Basel-Stadt: l Fall.

7. Rothlauf.

Basel-Stadt: l Fall.

8. Typhus.

GroB-ZUrich: 2 Fälle. -- Basel-Stadt: 11 Fälle. -- Bern: l Fall.

Gesammtbestand der Kranken und Aufnahmen in den Krankenanstalten der grösseren Ortschaften der Schweiz.

In der Woche vom 17. bis 23.fAugust

1890.

Kantonsspital ZUrich (448 Betten). -- Spital Genf (330 Betten).-- Bürgerspital Basel (462 Betten). -- Inselspital Bern (320 Betten). -- Kantonsspital Lausanne (395 Betten). -- Kantonsspital St. Gallen (347 Betten). -- Spital in Chaux-de-Fonds (45 Betten). -- Bürgerspital Luzern (110 Betten). -- Gemeindespital in Neuenburg (54 Betten). -- Hôpital de la Providence Neuenburg (47 Betten). -- Kantonsspital Winterthur (115 Betten).-- Spital HerisauC* 5 Betten).-- Krankenhaus Schaffhausen (100 Betten). -- Bürgerspital Freiburg (105 Betlen). -- Hôpital de la Providence Freiburg (50 Betten). -- Spital Lode (16 Betten).

1302

1. Aufnahmen von Kranken.

Zahl der Wovon acfgenommenen von auswärts Kranken.

kommend.

1. Pocken -- -- 2. Masern 2 -- 3. Scharlach 2 -- 4. Keuchhusten ~ -- 5. Diphtherie und Croup . . . . .

6 2 6. Rothlauf -- -- 7 . Unterleibstyphus . . .

. . .

18 8 8. Andere infektiöse Krankheiten ...

8 2 9. Lungenschwindsucht 12 3 10. Andere tuberkulöse Krankheiten .

10 4 11. Akuter Gelenkrheumatismus . . .

5 2 12. Akute Krankheiten der Athmungsorgane 8 3 13. Akute Darm-Krankheiten . . . .

12 2 14. Alle übrigen Krankheiten . . . .

233 97 15. Unfälle 49 22_

Total

365

"Î45*

2. Der Gesammtbestand der Kranken war am 16. August in den genannten Krankenanstalten 1905.

Er i s t am 23. August 1926.

Eidg. statistisches Bureau.

Bekanntmachung.

Laut Mittheilungen vom 7. Juli abbin erhält das schweizerische Konsulat in Sidney sehr oft von schweizerischen Geschäftshäusern und Privaten ungenügend frankirte Briefe. Wir erinnern daran, daß die ßriefposttaxe nach Australien Fr. --. 75 für 15 Gramm beträgt und daß die schweizerischen Konsulate nicht verpflichtet sind, unfrankirte resp. ungenügend frankirte Briefe einzulösen. (Art. 65 des Konsularreglementes vom 26. Mai 1875.)

B e r n , den 14. August 1890.

Schweiz. Departement des Auswärtigen {Politische Abtheilung/.

1303

Bekanntmachung.

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemäße Deklarationen Seitens der Absender zurückzuführen sind.

Unter Hinweis auf die Art. 14, 15 und 16 des Zollgesetzes von 1851, welche folgendermaßen lauten: ,,Art. 14. Güter oder Waarenstücke ohne Angabe ihrer Art werden mit dem höchsten Zollansatze belegt.

,,Art. 15. Güter, welche auf eine zweideutige Weise angegeben oder bezeichnet werden, unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Maßgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

,,Art. 16. Wenn Waaren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, miteinander zusammenverpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Waare, so ist das ganze Frachtstück mit derjenigen Gebühr zu belegen, welche es bezahlen müßte, wenn es nur von der in demselben am höchsten zu belegenden Waare enthielte."

machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, daß Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemäße Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichtlich abgewiesen werden müsset».

Wer daher Waaren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, daß die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäß lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmäßigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepaßten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruiren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den 31. Juli 1890.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bundesblatt. 42. Jahrg. Bd. III.

87

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Bekanntmachung.

Reproduzirt.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiemit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbucb.es von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wonnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassnngs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879.

Die sebweiz, Gesandlschaft in Italien.

ludern der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierangen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen, la diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zn optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

1305 Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bnndeskanzlei.

Bekanntmachung.

Keproduzirt.

Der Unistand, daß Deutsehe, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachtheile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassnngsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behuf e der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath für die Ertheilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aas dem bisherigen Staatsverbande (Entl a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h e r u n g ) , begnügt.

B e r n , den 29. Februar 18134.

Die Schweiz. Bnndeskanzlei.

1306

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes, A» 123, vom 26. August 1890.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile. Handelsregistereinträge. Fabrik- und Handelsmarken. Wochensituation der Emissionsbanken. Rückruf von Banknoten (Banque populaire de la Gruyère, in Bulle, und Crédit Gruyérien, in Bulle). Geschäftsbeziehungen mit Bulgarien.

N° 124, vom 28. August 1890.

Rechtsdomizil. Handelregistereinträge. Fabrik- und Handelsmarken. Transporteinnahmen der Schweiz. Eisenbahnen. Bundesrathsverhandlungen. Zollwesen: Mac Kinley-Bill; Cuba. Situation ausländischer Banken.

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30.08.1890

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