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Schweizerisches Bundesblatt

42. Jahrgang. III.

Nr. 35.

23. August 1890.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung einer Subvention an den Kanton Glarus für die Vollendung der Verbauung des Dorfbaches von Niederurnen.

.

(Vom 15. August 1890.)

Tit.

Mit Schreiben vom 13. Februar 1890 und Nachtrag zu demselben vom 29. Mai gleichen Jahres richtet die Regierung von Glarus an den Bundesrath zu Händen der Bundesversammlung eiu Nachsubventionsgesuch, betreffend die Verbauung des Dorfbaches von Niederurnen. Auf vorläufige Mittheilung desselben haben die eidgenössischen Räthe bereits in der letzten Junisession ihre Kommissionen für dieses Geschäft bestellt.

Die Begründang dieses Gesuches ist dem genannten Schreiben und der beigefügten technischen Vorlage zu entnehmen und beehren wir uns, noch Folgendes beizufügen : Durch Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1887 wurde an die Verbauung des Niederurner-Dorfbaches eine Subvention von 150,000 Franken, als 50% der Voranschlagssumme von Fr. 300,000, bewilligt.

Die Arbeiten wurden zu Anfang des Jahres 1888 begonnen und derart gefördert, daß die Strecke von den Riese-Schaalen unterhalb Morgenholz bis zum Ablagerungsplatz unterhalb des Bundesblatt. 42. Jahrg. Bd. III.

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1256 Dorfes, wenige Sperren zwischen Nr. 115--123, sowie einige Seitenmauern ausgenommen, nunmehr als verbaut betrachtet werden kann.

Nach Erstellung der letzten Sperren auf dieser Partie wird nun aber dje Gesammtsumme von Fr. 300,000 erschöpft sein, so daß für die nothwendige Vollendung der ganzen Verbauung desNiederurner-Dorfbaches weitere Mittel erforderlich sind.

Die Gründe, welche eine Ueberschreitung des Kostenvoranschlages und infolge dessen die Nichtvollendung des Werkes veranlaßten, sind sehr verschiedene: Die Hauptursache liegt in dem Umstand, daß nach Aufstellung des Projektes (sämmtliche Akten waren schon in Händen der; Kommissionen der eidgenössischen Räthe und die Lokalbesichtigung seitens derselben war auch bereits erfolgt), nämlich am 10. und 11. Dezember 1887 , eine zweite Katastrophe eintrat, welche bedeutende Veränderungen im Bachlaufe bewirkte. In den steilen Partien, zwischen Nr. 93 und 149, fand eine starke Vertiefung der Sohle statt und es erfolgten zahlreiche Abrutschungen an den Seitenborden, während oberhalb dem Dorfe neuerdings eine wesentliche Erhöhung des provisorisch zum Theil schon ausgeräumten Bachbettes eintrat. (Aus dem bei den Akten befindlichen Längenprofit ist ersichtlich, daß diese Vertiefung bei Nr. 104 über 4 m. betrug.)

Die natürliche Folge davon war, daß sämmtlichen Bauten der obern Partie sowohl in den Längen als in den Höhen größere Dimensionen gegeben werden mußten, während im untern Laufe ein ganz bedeutender Mehraushub und Mehrtransport erforderlich war.

Ein fernerer Grund war dann die Abänderung in der Konstruktion der Sperren selbst, indem dieselben gemäß an anderà ähnlichen Bauten gemachten Erfahrungen sehr tief fundirt und mit Vorsperren versehen wurden.

Außerdem ist die Schaale mit kontinuirlichem Sohlpflaster 300 m. weiter nach aufwärts verlängert und sind die Sohleinbauten in der immittelbar oberhalb befindlichen Strecke weit stärker ausgeführt worden, als projektirt war.

Endlich verursachte auch .der Umstand, daß in der alten Schaale weit weniger Steine zum Umbau verwendet werden konnten^ als man annehmen konnte, noch eine bedeutende Mehrausgabe.

Der von der Regierung von Glarus in ihrem letzten Schreiben vom 29. Mai 1890 eingesandte Kostenvoranschlag betreffend die Volleudungsarbeiten am Niederurner-Dorfbache weist folgende Summen auf:

1257 -*-

"

^

1. Vom Ursprung des Baches bis oberhalb der Sevener-Brücke, Nr. 0-84 . . .

2. Von oberhalb der Sevener-Brücke bis ,,in der Hölle", Nr. 84--108 3. Ablagerungsplatz unterhalb der Schaale .

4. Bauaufsicht und Plankosten 5. Unvorhergesehenes Total

Fr. 29,885. 34 ,, 65,595.

,, 6,892.

,, 9,000.

,, 15,519.

Fr. 126,892.

33 95 -- 33 95

Das eidg. Oberbauinspektorat hat die erforderliche Lokalbesichtigung vorgenommen und es haben sich hiebei noch einige Ergänzungen des Projektes als nothwendig erzeigt.

Infolge des Hochwassers vom 6./7. Juli 1890 müssen auf der Strecke von Nr. 128--130, 136--139 und 139 -- 143 noch einige Seitenmauern erstellt werden, um den Fuß der in Abbruch befindlichen Borde zu schützen. Diese Arbeiten sind zu Fr. 8000 devisirt.

Außerdem wurde auch noch-im Posten ,,Unvorhergesehenes" zum Abrunden die Summe von Fr. 107. 05 aufgenommen, so daß der definitive Kosten Voranschlag nun Fr. 135,000 beträgt.

Die übrigen Posten geben zu folgenden Bemerkungen Veranlassung : Ad 1. Diese Strecke hat sich seit Aufstellung des ersten Projektes wenig verändert. Nur zwischen Nr. 13--19 ist eine Vertiefung der Bachsohle sichtbar und es sind daher dort die hauptsächlichsten Bauten, nämlich Sperren mit Flügelmauern, vorgesehen.

Im übrigen Theil sollen niedrige Querbauten und Uferschutzwerke erstellt werden.

Ad 2. Von Nr. 84--93 ist ebenfalls kein wesentlicher Unterschied gegen früher wahrnehmbar und es wird daher das Einsetzen einiger Sperren hier genügen.

Von Nr. 93--108 ist hingegen, wie schon vorher erwähnt wurde, eine sehr bedeutende Vertiefung eingetreten, an einzelnen Stellen von über 4 m., und es sind weit zurückgreifende Senkungen im beidseitigen Terrain sichtbar. Die Erstellung eines zusammenhängenden Systems von 4--6 m. hohen Sperren mit Vorsperren und kontinuirlichen Seitenmauern ist daher durchaus nothwendig.

Ad 3. Zufolge der veränderten Bachrichtung im untersten Theile der Korrektion und den Erfahrungen bei den verschiedenen Hochwassern wird es als zweckmäßig erachtet, den untern Kiesfang umzubauen und zum Schutz der unterhalb befindlichen Fabrik der Herren Jenny in Ziegelbrück die Umfassungsdämme mit Steinverkleidungen zu versehen.

Ad 4 ist nichts Weiteres zu bemerken.

1258 s

Das eidgenössische Obevforstinspektorat theilt in seinem Berichte mit, daß es das Gebiet des Niederurner-Dorfbaches schon wiederholt wegen forstlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Bauwerke mit dem Oberförster des Kantons Glarus und dem bauleitenden Ingenieur begangen habe und daß das dortige Oberforstamt gegenwärtig mit der Ausarbeitung eines Aufforstungsprojektes, verbunden mit Entwässerungen, Verpfählungeü gegen Bodenbewegungen und einer Lawinenverbauung, beschäftigt ist.

Da schon bei der ersten Subvention das öffentliche Interesse dieser Verbauung allseits anerkannt worden ist und die vorgesehenen Arbeiten nur die durchaus nothwendige Vollendung des ganzen Werkes bezwecken, so finden wir, daß die Frage, ob dieselben ebenfalls subventionirt werden können, zu bejahen ist.

Hiebei ist noch zu bemerken, daß sämmtliche bis jetzt angeführten Bauten gemäß dem Berichte unseres Oberbauinspektorates durchwegs solid und gut erstellt wurden , so daß man annehmen darf, daß nach Ausführung der Ergänzungsarbeiten das ganze Werk gelingen und seinen Zweck, das Dorf Niederurnen vor fernem Bachausbrüchen zu schützen, erfüllen werde.

Im Gesuche der Regierung von Glarus wird gewünscht, daß der Bundesbeitrag für diese Vollendungsarbeiten gleich hoch bemessen werde, wie bei der ersten Subventionsbewilligung, indem die Gemeinde Niederurnen, ungeachtet Bundes- und Staatshülfe, durch diese Arbeiten ungemein stark belastet werde. Wir erachten dies als vollständig gerechtfertigt und beantragen , daß für diese Nachsubvention der gleiche Prozentsatz wie bei der ersten Bewilligung, nämlich 50 °/o, angenommen werde.

Somit erlauben wir uns, den nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses den hohen eidgenössischen Käthen zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 15. August

1890.

Im Namen des Schweiz. Buhdesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

L. Rnchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

1259 (Entwurf.)

Bundeslbeschliiß betreffend

Zusicherung einer Subvention an den Kanton Glarus für die Vollendung der Verbauung des Dorfbaches von Niederurnen.

. Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht : 1. eines Schreibens der Regierung des Kantons Glarus, vom 13. Februar 1890, und eines Nachtrages zu demselben vom 29. Mai gleichen Jahres; |2. des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1887, betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages für die Verbauung des Dorfbaehes von Niederurnen; 3. einer Botschaft des Bundesrathes vom 15. August 1890; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Glarus wird für die Vollendung der Verbauung des Dorfbaches von Niederurnen eine Subvention zugesichert.

1260 Dieselbe beträgt 50 % der wirklichen Kosten, bis zu dem der Voranschlagssumme von Fr. 135,000 entsprechenden Maximum von Fr. 67,500.

Art. 2. Der Kanton Glarus übernimmt gegen die Berichtigung dieser Subvention die gänzliche Vollendung der Verbauung des Niederurner-Dorfbaches.

Diese Arbeiten sollen im Jahre 1895 vollendet sein.

Art. 3. Die Ausbezahlung dieser Subvention findet in zwei Raten von Fr. 33,750 statt, und zwar erstmals im Jahre 1894.

Art. 4. Im Uebrigen gelten die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1887, dieß namentlich auch bezüglich der Verpflichtungen zur Ausführung der nöthigen forstlichen Arbeiten (Art. 8) und zum künftigen Unterhalt (Art. 7).

Art. 5. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in KraftArt. 6. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung einer Subvention an den Kanton Glarus für die Vollendung der Verbauung des Dorfbaches von Niederurnen. (Vom 15. August 1890.)

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23.08.1890

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