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Schweizerisches Bundesblatt.

42. Jahrgang. III.

Nr. 34.

16. August 1890.

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Botschaft des

Bundesrath.es an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern für die Aarekorrektion zwischen Interlaken und dem Thunersee.

(Vom

15. August 1890.)

Tit.

Die Regierung des Kantons Bern hat mit Schreiben vom '20. Juni 1890 an den Bundesrath zu Händen der Bundesversammlung ein Subventionsgesuch gerichtet, betreffend an der Aare zwischen Interlaken und dem Thunersee auszuführende Korrektionsarbeiten.

Demselben ist ein vollständiges Projekt beigelegt, bestehend aus Situationsplan, Längen- und Querprofilen, und einem Kostenvoranschlage im Gesammtbetrage von Fr. 460,000.

Auf Wunsch der Regierung von Bern ist von diesem Gesuche schon in der Junisession den h. eidgenössischen Räthen Kenntniß gegeben worden, und dieselben haben infolge dessen auch schon damals Veranlassung genommen, ihre Kommissionen zu bestellen.

Das vorgenannte Schreiben enthält folgende Begründung des Subventionsgesuches, welche nachstehend im Auszug und mit einiger Abänderung angeführt wird.

,,Die Angelegenheit ist nicht neu ; schon seit vielen Jahrzehnten ·wurde dieselbe sowohl von Staats-, wie von Gemeindebehörden ins Auge gefaßt und zu diesem Zwecke Pläne ausgearbeitet. Die Ausführung unterblieb aber der großen Kosten wegen, obschon die Dringlichkeit hiefür wirklich besteht.

Bundesblatt. 42. Jahrg. Bd. III.

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1218 Unterhalb Interlaken, vom sogenannten Gurben abwärts bis zum See, ist die Aare in einem vollständig verwilderten Zustande.

Oben können die Uferversicherungen bei dem höchst unregelmäßigen Flußlaufe ohne unverhältnißmäßige Kosten nicht gehalten werde», und geht deßhalb viel schönes und fruchtbares. Land zu Grunde;; unten versumpft dasselbe wegen mangelnder Eindämmung.

Diese unregelmäßigen und ungünstigen Abflußverhältnisse bringen» für die dortige Gegend noch andere Uebelstände mit sich : Die ganze linksufrige Thalebene des Bödeli leidet unter allzu, hohem Grundwasser. Mancherorts sind auch ungenügende Keller vorhanden, welche im Sommer häufig unter Wasser gesetzt werden,, und endlich ist der Abfluß aller Dohlen ein sehr mangelhafter, was besonders in sanitarischer Beziehung höchst schädlich ist.

Das allgemeine Interesse, besonders auch Rücksichten auf die große Bedeutung Interlakens als Centralpunkt des Fremdenverkehr» des Berneroberlandes erheischen daher dringend Abhülfe der vorerwähnten Uebelstände.

Nun wird durch die Korrektion der Aare wohl die Wegreißung von Kulturland verhindert und dasselbe vor Ueberschwemmuug und theilweise auch vor Versumpfung geschützt. Eine so bedeutende Senkung des Wasserspiegels, wie sie zu einer gründlichen Entwässerung der ganzen linksseitigen Thalebene nothwendig ist, wird aber dadurch nicht erzielt, sondern erst durch die Anlage desSchifffahrtskanals, welchen die Dampfschifffahrtsgesellschaft für den Thuner- und Brienzersee von Ersterm bis zum Bahnhof von Interlaken.

zu erstellen beabsichtigt. Derselbe soll es ihr ermöglichen, ihr» Schiffe ohne jede Umladung direkt an letztern Ort zu stellen und die Reisenden in direkte Verbindung -zu setzen mit allen Mitteln der Weiterbeförderung. Um aber diesen Kanal ausführen zu köunen,, ist es durchaus nothwendig, den gegenwärtigen Lauf der Aare zu korrigiren, d. h. nach rechts zu verlegen, um dem Kanal Raum za schaffen, damit derselbe dann zwischen Aare und Eisenbahn angelegt werden kann. Durch denselben wird aber, infolge der tiefen Lage seiner Sohle, nun die gewünschte, bedeutende Senkung des Gruudwassers am umliegenden Gelände erzielt, weßhalb die betheiligten Gemeinden und die Schwellenpflichtigen diese Gelegenheit ergreifen, um im Verein mit der Dampfschifffahrtsgesellschaft die beiden Unternehmungen zur
Ausführung bringen zu helfen. Es ist ersteren dabei aber nicht möglich, die ihnen zugemuthete Uebernahme der Kosten für die Aarekorrektion ohne Hülfe von Staat und Bund durchzuführen, und stellen sie daher das Ansuchen um Unterstützung Seitens Beider.a

1219 In Bezug auf das Projekt selbst finden sich in dem Schreiben der Regierung von Bern noch die weiter unten folgenden Angaben der bernischen Baudirektion und es werden solche noch durch eine vorangehende kurze Beschreibung des'Tracés ergänzt. Auch wird der Deutlichkeit wegen eine Uebersichtskarte beigelegt.

Unterhalb Interlaken ist die Aare regelmäßig eingewuhrt bis oberhalb dem sogenannten Gurben und es ist der Zustand des durch steinerne Wuhre begrenzten Flußlaufes ein guter. Weiter flußabwärts beginnt, wie schon erwähnt, der verwilderte Zustand. Auf dem rechten Ufer ist ein bedeutender Uferanbruch vorhanden, der sich immer weiter landeinwärts ausdehnt, und bildet der Flußlauf, scharf abbiegend, bald links, bald rechts bis zum See hin unregelmäßige Breiten und Nebenarme.

Das Projekt des neuen Aarekanals sieht nun einen größern Durchstich gegenüber dem Herreneygut vor. Von dort wird auf kurzer Strecke das rechte Ufer beibehalten, dann geht der Lauf in gerader Richtung, neben der Ruine Weißenau vorbei, zum See.

Dies gemäß dem im Situationsplan in gelb eingezeichneten Tracé.

,,Die Sohlbreite ist zu 40 m. "angenommen, und die Böschungen sollen anderthalbfach angelegt werden. Das dem Längenprofil gegebene Gefäll von 1.68%o scheint ziemlich gut dem jetzigen, im obern Theile der Flußstrecke bestehenden, zu entsprechen. tt Immerhin soll einer allfälligen zu großen Vertiefung der Sohle dadurch begegnet werden, daß man am untern Ende des genannten Durchstiches eine Sohlversicherung einlegt.

,,Für den Wasserabfluß passen die angenommenen Dimensionen ganz gut. Derselbe wird nämlich für den Brienzersee folgendermaßen angegeben: 1) beim niedrigsten Wasserstand . . . 11 m 3 per Sekunde, 2) beim gewöhnlichen Sommerwasserstand 160 ,, ,, ,, 3) bei außerordentlichem Hochwasser . 280 fl ,, ,, Diesen Abflußmengen entsprechen nach Rechnung folgende Wassertiefen : 1) 0.4 m. für eine Wassermenge von 11 m3, 23 1-8 ,, ,, ,, ,, ,, 160 ,, 3) 2.5 ,, ,, ,, ,, ,, 280 ,, Aus diesen Angaben ersieht man, daß überall da, wo die Ufer nicht über 2.6 m. hoch sind, Hochwasserdämme erstellt werden müssen, um das umliegende Land vor Ueberschwemmungen zu sichern. Die Krone desselben muß parallel dem Sohlgefäll des neuen Kanals und nicht horizontal angelegt werden, wie dies im Längenprofil eingezeichnet ist."

1220

Der Kosten Voranschlag weist folgende Summen auf: 1.

2.

3.

4.

5.

Erdarbeiten Uferversicherungen .

Weißenaubrücke Landentschädigung Unvorhergesehenes

Fr.

,, ,, ^ ,,

243,000 113,600 5,000 62,000 36,400

Fr. 460,000 ,,Hiebei wurde angenommen, daß die gesammte Erdmasse der Kanal-Einschnitte ganz ausgehoben werden müsse, indem der Boden so beschaffen ist, daß schwerlich ein Theil derselben wird abgeschwemmt werden können.

Die Ufer und wahrscheinlich auch an einigen Stellen die Sohle werden versichert werden müssen. Dafür sind Faschinenwerke (Packwerk und Senkwalzen), Steinabpflasterungen und Steinwürfe vorgesehen. Hiezu kömmt noch ein Vorrath von Steinen für Ergänzungsarbeiten an denselben.

Die Devissumme der projeklirten Korrektion mag als eine verhältnißmäßig hohe erscheinen. Es muß indessen darauf aufmerksam gemacht werden, daß die Bodenbeschaffenheit in den Durchstichen nach vorgenommenen Sondirungen stellenweise eine sehr ungünstige ist. Abwechselnde Lehm- und Sandschichten werden hier um so größere Nachschüttungen von Steinen verursachen, als allfällig entstehende Vertiefungen von oben herab nicht durch den Fluß selbst ausgefüllt werden können, da die Aare unterhalb des Brienzersee's keine Geschiebe führt. Immerhin ist anzunehmen, daß bei der Ausführung der Arbeiten obige Summe nicht erreicht werde. Da aber zur Festsetzung der Beiträge die wirklichen Kosten maßgebend sind, so ist es nicht angezeigt, diese Voranschlagssumme zu reduziren."

Gestützt auf vorgehende Erörterung spricht sich die Regierung von Bern nun dahin aus: ,,In Anbetracht, daß laut vorstehender Berichterstattung: a. die Aarekorrektion durch Erleichterung des Uferschutzes und Verminderung der Ueberschwemmungsgefahr einem längst gefühlten Bedürfnisse entsprechen wird ; b. dieselbe schon an und für sich und ganz besonders aber in Verbindung mit dem Schifffahrtskanal ferner den großen Vortheil bringt, daß die ganze linksseitige Thalebene, welche gegenwärtig an zu hohem Grundwasser leidet, in Zukunft

1221 trocken gelegt werden kann, indem der Wasserspiegel im Kanal um circa. 3 m. unter demjenigen dur heutigen Aare zu liegen kommen wird ; c. die Korrektion des Flußlaufes somit in jeder Beziehung als subventionsberechtigt und zudem auch die Anlage des Kanals in wasser- und gesundheitspolizeilicher Beziehung als eine nützliche Anlage bezeichnet werden muß, werden wir die Genehmigung des Projektes und die Verabreichung eines Staatsbeitrages an die approximativ auf Fr. 460,000 veranschlagten Kosten dieser Flußkorrektion bei unserrn Großen Rath empfehlen. a Ende Juli übfermittelte die Regierung von Bern noch Eingaben von verschiedenen Gemeinden des Thuner- und ßrienzersees, nämlich Thun, Hilterfingen, Oberhofen, Spiez, Sigriswyl, Matten, Unterseen, Wilderswyl und Brienz, welche beim Bundesrathe die Unterstützung der projektirten Aare-Korrektion zwischen Interlaken und dem Thunersee warm befürworten. Sie begründen ihr Gesuch damit, daß außer dem Werthe, welchen dieses Unternehmen in sanitarischer und wabserbaupolizeilieher Hinsicht habe, auch noch derjenige hinzutrete, daß die Erstellung eines Schifffahrtskanales bis Interlaken ermöglicht werde. Dadurch werde der Verkehr auf beiden Seen begünstigt und so der Abnahme desselben, wie solches nach Erstellung der projektirten Eisenbahnen zu erwarten sei, entgegengearbeitet.

Unser Oberbauinspektorat hat die erforderliche Lokalbesichtigung und Prüfung des Projektes vorgenommen, daher wir irn Falle sind, dem Gesagten noch Folgendes beizufügen : Das Tracé, wie dasselbe von der bernischen Baudirektion abgeändert wurde, ist gut gewählt und wir sind auch mit den vorgesehenen Ufer- und Sohlversicherungen einverstanden.

Den Kostenvoranschlag finden wir ebenfalls hoch, da derselbe bei 1800 m. Flußlänge die Summe von Fr. 460,000 aufweist, also Fr. 255. 55 pro laufenden Meter. Da aber die Bodenverhältnisse sehr ungünstige sind, so ist es ohne Zweifel vollkommen richtig, daß starke Ufer- und Sohlversicherungen ausgeführt werden müssen, weßhalb die vorgesehenen Maaße hiefür nicht vermindert werden sollten. Außerdem ist es im vorliegenden Falle sehr wichtig, daß der alte Flußlauf vollständig ausgefüllt werde, da eine Kolmatirung desselben ausgeschlossen ist. Auch werden, wie die Baudirektion von Bern richtig bemerkt, nur die wirklichen Kosten berücksichtigt, so daß eine Reduktion des Voranschlages nicht angemessen erscheint, um so weniger als bei Wasserbauten viel Unvorhergesehenes eintreten kann.

1222 Im Kostenvoranschlage wurde auch für den Fall, daß infolge der Korrektionsarbeiten Aenderungeti oder Reparaturen an der gegenwärtigen Brücke bei der Weißenau nothwendig würden, eit) Posten von Fr. 5000 aufgenommen. Wir finden nun, daß bei Berechnung der Subvention nur derjenige Theil dieser Arbeiten berücksichtigt werden kann, welcher direkt eine Verbesserung der Abflußverhältnisse der Aare bezweckt, und behalten uns daher vor, bei Ausbezahlung der Subvention diesen Unterschied zu machen.

Dem Berichte des eidg. Oberforstinspektorates ist zu entnehmen, daß bei der Korrektion forstliche Maßnahmen nicht nothwendig sein werden, dagegen erscheinen zur Brechung der Winde und zur landschaftlichen Verschönerung die Anlage von Waldgruppen längs dem Kanal und in dem zu entsumpfenden Seegestade wünschbar.

Was nun das öffentliche Interesse anbelangt, welches gemäß dem Wasserbaupolizeigesetze die Bedingung für die Bewilligung einer Subvention bildet, so ist dasselbe, wie dies aus den Auseinandersetzungen der Regierung von Bern unzweifelhaft hervorgeht, vorhanden, daher wir finden, daß die Unterstützung des Bundes 'zugesichert werden könne.

Der Umstand, daß diese Korrektion für die Anlage eines Schifffahrtskanals nothwendig ist, ändert daran nichts. Es ist im Gegentheil hervorzuheben, daß derselbe als Bntsumpfuugskanal dient, der ohne denselben hätte erstellt werden müssen, um die nothwendige Saniiung zu erhalten. Auch leistet der Bund keinen Beitrag an die Erstellung dieses Kanals.

Bezüglich des Beitragsverhältnisses sind wir der Ansicht, daß dasselbe zu 33 Va % festzusetzen ist, indem diese Korrektion unter günstigen Verhältnissen zur Ausführung gelangt, ohne daß die betheiligten Gemeinden zu schwer belastet werden.

Gestützt auf vorstehende Auseinandersetzungen erlauben wir uns nun, Ihnen den hier mitfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

B e r n , den 15. August 1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : L. Ruchonuet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Riiigier.

1223 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern für die Aarekorrektion zwischen Interlaken und dem Thunersee.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht : 1. eines Subventionsgesuches der Regierung von Bern, vom 20. Juni 1890; 2. einer Botschaft des Bundesrathes vom 15. August 1890; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Bern wird für die Aarekorrektion zwischen Interlaken und dem Thunersee ein Bundesbeitrag .zugesichert.

Dieser Beitrag wird festgesetzt zu 33 Vs °/o der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 153,300 als 33 1/3 % der Voranschlagssumme von Fr. 460,000.

Art. 2. Die Ausführung der Arbeiten hat innerhalb 3 Jahren, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet, stattzufinden.

1224 Art. 3. Das Ausführungsprojekt und der definitive Kostenvoranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrathes. , Art. 4. Die Beitragszahlungen erfolgen im Verhältniß des Fortschreitens der Bauausführung, auf Grund der von der Kantonsregierung eingereichten und vom schweizerischen Departement des Innern, Abtheilung Bauwesen, verißzirtea Kostenausweise; jedoch wird das jährliche Maximum zu Fr. 51,100 und deren erstmalige Auszahlung auf das Jahr 1893 angesetzt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriationen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speziellen Kosten Voranschlages, sowie die Aufnahme des Perimeters; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgend welche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 & des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Dem schweizerischen Departement des Innern, Abtheilung Bauwesen, sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzusenden.

\ Art. 6. Der Bundesrath läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontroliren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrathes die nöthige Auskunft und J Hülfeleistung o zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem von Seite des Kantons Bern die Ausführung dieser Korrektion gesichert sein wird.

1225 Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt. Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 8. Der Unterhalt der subventionirten Arbeiten ist gemäß dem eidg. Wasserpolizeigesetze vom Kantern Bern za besorgen und vom Bundesrathe zu überwachen.

Art. 9. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern für die Aarekorrektion zwischen Interlaken und dem Thunersee. (Vom 15. August 1890.)

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16.08.1890

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