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Schweizerisches Bundesblatt.

42. Jahrgang. III.

Nr. 30.

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19. Juli 1890.

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung betreffend die Revision des Bundesgesetzes über die Ausgabe und die Einlösung von Banknoten vom 8. März 1881.

(Vom 23. Juni 1890.)

Tit.

Wir beehren uns, Ihnen hiemit einen Entwurf über Abänderung und Ergänzung des Banknotengesetzes zu unterbreiten.

L Allgemeines.

Gestützt auf die Erhebungen und Wahrnehmungen, welche der Bundesrath als Aufsichtsbehörde über die Ausführung des Gesetzes und die Gebhrung der Emissionsbanken zu machen im Falle war, sowie auf die Beobachtung der in das Gebiet fallenden wirthschaftlichen Erscheinungen, ist schon in dem Geschäftsbericht über das Jahr 1886 darauf hingewiesen worden, daß unser Notenwesen ernste Gefahren in sich berge und eine einschneidende Reform verlange.

Die Hauptübelstände sind der in der Regel schwache, für außerordentliche Bedürfnisse ungenügende Stand der verfügbaren Baarschaft und das Verbot, die obligatorische Baarreserve je anzugreifen; neben der stetig zunehmenden Notenzirkulation die bedeutenden, stets wachsenden andern kurzfälligen Verbindlichkeiten der Emissionsbanken und der Mangel einer vorsorglichen Diskontopolitik zur Regulirung des Geldstandes.

Bundesblatt. 42. Jahrg. Bd. III.

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1014 Die seitherigen Erfahrungen und Wahrnehmungen, welche in den Geschäftsberichten über die Jahre 1887, 1888 und 1889 niedergelegt sind und auf welche hiemit verwiesen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, haben diese Erkenntniß erhärtet. Sie findet sich auch bestätigt durch eine Reihe von Kundgebungen in deiPresse, aus Bankkreisen in ihren Berichten und vornehmlich durch ein einläßliches Gutachten des schweizerischen Handels- und Industrie Vereins über die Notwendigkeit und die Erfordernisse einer Reform des schweizerischen Banknotenwesens.

Der Bundesrath verhehlt sich nun keineswegs, daß mit der R e v i s i o n d e s. B a n k n o t e n g e s e t z es, welches auf dem System der Vielheit der Banken beruht, eine durchgreifende Reform des schweizerischen Notenwesens, eine gründliche und endgültige Lösung der Notenbankfrage nicht erzielt werden kann. Er neigt vielmehr der Ansicht zu, daß dieses nur durch die Zentralisirung der Notenausgabe, durch die Schaffung einer mit dem Notenmonopol ausgestatteten schweizerischen Landesbank erreicht werden kann, welcher außer den einer Notenbank naturgemäß zukommenden geschäftlichen Aufgaben in erster Linie diejenige gestellt würde, den Vorrath und den Umlauf an metallenen und fiduziären Zahlungsmitteln den Bedürfnissen des Landes und dem Schütze der Währung gemäß zu regeln. -- Eine absolute Sicherheit gegen alle Eventualitäten kann zwar auch diese vollkommenere Form des Notenbankwesens nicht bieten; aber es wird den Eventualitäten ungleich leichter und sicherer vorgebeugt und die unvermeidlichen Krisen mit ungleich weniger schweren Folgen für den öffentlichen Kredit und das Land überwunden werden können.

Wenn der Bundesrath gleichwohl, nur den Entwurf eines revidirten Banknoteugesetzes auf Grund des bestehenden Systems einbringt, so geschieht das deshalb, weil er daran zweifeln mußte, daß weiter gehende, durchgreifende Reform-Anträge, denen eine Revision von Art. 39 der Bundesverfassung voranzugehen hätte, Aussicht auf Annahme finden würden, und zu befürchten wäre, daß mit der Ablehnung auch diejenigen Verbesserungen an dem gegenwärtigen Zustande, welche eine bloße Revision des Gesetzes bringen kann, in die Ferne gerückt würden. Der Bundesrath stützt seinen Zweifel auf die Thatsache, daß alle bisher und in verschiedenen Formen in der Bundesversammlung
eingebrachten Motionen, welche auf die Monopolisirung des Notenwesens abzielten, und selbst der unpräjudizirliche Antrag auf Ueberweisung der Frage an den Bundesrath zur Prüfung über die Wünschbarkeit und Thunlichkeit beharrlich zurückgewiesen worden sind. In diesem O Sinn ist sogar eine Motion, welche die Ausgabe durch den Bund

1015 von Gold- und Silber-Depositen-Scheinen oder Certifikaten, welche, als voll durch klingende Münze gedeckt, das sicherste fiduziäre Zahlungsmittel darstellen würden, mit erheblicher Mehrheit abgelehnt worden.

Unter diesen Umständen hält es der Bundesrath für geboten, seine Aufmerksamkeit der Revision des Banknotengesetzes zuzuwenden, um die Mängel, welche dem gegenwärtigen Gesetze theils von Anbeginn anhafteten, theils nach den bisherigen Erfahrungen sich herausstellten oder auch durch die inzwischen veränderten Verhältnisse bedingt sind, nach Möglichkeit zu heben. Dadurch siud eine Reihe von Streichungen, Verschiebungen, Abänderungen und Ergänzungen und eine theilweise Umarbeitung des Gesetzes nothwendig geworden, so daß sich das revidirte Gesetz in Form und Inhalt umgeändert darstellt.

Dem Entwurf liegen theils die von den Emissionsbanken erbetenen und von diesen meist in sachgemäßer und bereitwilliger Weise gemachten Vorschläge, vornehmlich aber ein hievon unabhängiges, gründliches und umfassendes Sachstudium von Seite dei' zuständigen Amtsstelle zu Grunde". Der erste banktechnische Theil (Art. l bis 26) wurde der Begutachtung einer 21gliedrigen Fachkommission unterbreitet, in welcher die verschiedenen Landestheile und die aktiv und passiv zunächst interessirten und zu einem sachkundigen Urtheil befähigten Kreise vertreten waren und gehört wurden. Der zweite in der Hauptsache juristische Theil (Art. 27 bis 69) wurde von einer aus fachkundigen Juristen bestehenden Kommission eingehend behandelt und begutachtet.

Bei den vielen und vielerlei in Betracht kommenden, sich zum Theil widerstreitenden Interessen ist die Möglichkeit ausgeschlossen, alle gleichmäßig zu befriedigen. Der Bundesrath hat aber die Ueberzeugung, in allen den Fällen, wo die Interessen sich widerstreiten, durch die getroffenen Bestimmungen jeweilen dem allgemeinen Interesse vor den Sonderinteressen den Vorzug gegeben zu haben. Er war zudem bemüht, die erfahrungsgemäß richtigen Grundsätze des Notenbankwesens, soweit das unter den gegebenen Verhältnissen, d. h. mit der Vielheit der Banken möglich ist, zur Geltung zu bringen.

Die Motive, welche im Einzelnen die Abänderungen und die Ergänzungen bestimmt haben, finden sich, soweit es nicht bloße Redaktionssache ist, im Folgenden dargethan. Es ist dabei der Uebersichtlichkeit halber nach der Reihenfolge der Artikel verfahren worden, nicht nach dem Vorrang, welcher den Bestimmungen ihrer Wichtigkeit nach zukommt.

1016 II. Motive und Erläuterungen.

A. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 2 entspricht im Wesentlichen Art. 7 des gegenwärtigen Gesetzes. Der Artikel wird vorangestellt, weil er die Vorbedingungen enthält, an welche die Ermächtigung zur Notenausgabe geknüpft ist.

Litt. a. Der Zusatz hat den Zweck, nicht nur die Emissionsanstalten und deren Zweiganstalten selbst, sondern auch die leitenden und Aufsicht führenden Personen derselben der schweizerischen Gerichtsbarkeit zu unterstellen.

Litt. b. Nach der bisherigen Fassung wurde dem Bunde etwas verwehrt, was den Kantonen und Privaten erlaubt ist. Der Bund soll zum Mindesten gleichen Rechtes sein.

Litt, c betont das Erforderniß der Oeffentlichkeit, die eine wesentliche Garantie bietet für die Solidität einer Finanzanstalt.

Litt. d. Institute, die wie die Emissionsbanken den öffentlichen Kredit in so heuern Maße in Anspruch nehmen, müssen eine gewisse Grundlage an eigenen Geldmitteln darbieten. Der Bundesrath glaubt daher, mit einer Million Franken das Minimum dessen zu beantragen, Vas verlangt werden muß. Die beigefügte Tabelle I gibt eine Aufstellung der schweizerischen Emissionsbanken auf 31. März 1890 nach der Reihenfolge des eingezahlten Kapitals.

Darnach %vürden eventuell acht Banken zu einer Erhöhung ihres Kapitals veranlaßt.

Art. 3. Als einander ergänzend werden die beiden Art. 2 und 9 des jetzigen Gesetzes hier in einem Artikel aufgenommen und der absolute Grundsatz von alt Art. 2, wonach bei Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen die Ernissionsbefugniß nicht verweigert werden darf, eingeengt durch das schon bisher bestehende Recht der Bundesversammlung, die Gesammtnotenemission des Landes zu beschränken.

Daß es ebenfalls Sache der Bundesversammlung ist, den Finauzanstalten des Bundes die Ermächtigung zur Notenausgabe zu gewähren, liegt in der Natur der Sache.

Art. 4. Die beiden Art. 3 und 4 des Bundesgesetzes von 1881 enthalten allgemeine Grundsätze, die passender in dem nämlichen Artikel' vereinigt werden.

B. Ausgabe der Noten.

Dieses Kapitel vereinigt die auf die Ausgabe der Noten bezüglichen Art. 8, 17 und 18 des geltenden Gesetzes.

1017 Art. 7. Es ist eine auch in den Geschäftsberichten wiederholt hervorgehobene Thatsache, daß in den letzten Jahren an den großen Zahlungsterminen hauptsächlich auf größern Bankplätzen fast regelmäßig Notenmangel eingetreten ist, oder richtiger gesagt, daß sich im Verkehr der Mangel eines für größere Summen geeigneten Zahlungsmittels fühlbar gemacht hat. So waren auf Martini 1889 bei sämmtlichen schweizerischen Emissionsbanken von einer Gesammtenüssion von zirka 155 Millionen Franken nur noch für 7 Millionen Franken verfügbar.

Der Grund liegt theils in unsern Münzverhältnissen, insbesondere in dem Verschwinden des handlichen Goldes aus dem Verkehr, theils liegt er in dem sehr unzulänglichen Uebertraguugsdienst von Platz zu Platz. Die Banken stellen nur in ganz beschränkten Beträgen Anweisungen aus und der Verkehr wird in Folge dessen gezwungen, für Werthsendungen von einem Platz zum ändern Banknoten zu verwenden, wodurch ein Theil des für den Platzverkehr erforderlichen Notenmaterials absorbirt wird.

Die Einführung der Goldwährung oder das Vorhandensein eines ausgedehnten Uebertragungsdienstes von Platz zu Platz, wie ihn beispielsweise die Deutsche Reichsbank durch ihren Giro-Verkehr organisirt hat, würden das ganze Jahr -hindurch und so auch an den Hauptzahlterminen (Maitag, Martini, Jahresschluß) eine Menge Noten entbehrlich machen.

Der regelmäßig wiederkehrende Notenmangel muß daher nur als ein relativer und jeweilen bald vorübergehender bezeichnet werden, so daß es der Bundesrath keineswegs für rathsam erachtete, die Grenze für die Notenemission der Banken über das Doppelte des eingezahlten Kapitals hinaus zu erweitern, wie dies von einzelnen Banken gewünscht worden ist. Er hält es vielmehr für zweckmäßig, ein Aushülfsmittel dadurch zu schaffen, daß den Banken gegen Einzahlung gesetzlicher Baarschaft durch den Bund Depositenscheine ausgefolgt werden, welche, da sie auf den Inhaber lauten und bei Sicht zahlbar und voll baargedeckt sind, vom Verkehr ohne Zweifel gerne aufgenommen würden.

Die Ausgabe dieser Depositenscheine würde natürlich die Schaffung einer Depositenkasse bedingen, der auch noch weitere Aufgaben im Interesse des öffentlichen Verkehrs zugewiesen werden könnten, worüber anläßlich des Art. 23 näher die Rede sein wird.

Bei reger Benutzung des Institutes würde dem Bunde eine
ausgedehnte und für unsere Münzverhältnisse sehr werthvolle Kontrole über das umlaufende Metallgeld und dessen Provenienz ermöglicht, für welche er jetzt auf gelegentliche Informationen mit lofialem Charakter angewiesen ist.

1018 Art. 8. Die diesem Artikel entsprechende Bestimmung von Art. 17 des gegenwärtigen Gesetzes weist eine Lücke auf, indem aie nur die Notenabschnitte zu Fr. 50, nicht auch diejenigen zu Fr. 100 beschränkt. Ein Theil der Banken hat diesen Umstand benutet, um den Verkehr mit kleinen Notenabschnitten, d. h. mit Noten von Fr. 50 und von Fr. 100 zu sättigen und sogar die bisher ausgegebenen großen Notenabschnitte einzuziehen und durch kleine zu ersetzen.

Tabelle II gibt hierüber Aufschluß und zeigt zugleich, daß das Verhältniß der großen Abschnitte zu den kleinen vom Jahre 1883 bis 1889 von 25°/o auf 20% zurückgegangen ist, Bekanntlich haben die kleinen Notenabschnitte für die Banken den Vortheil, daß sie erheblich längere Zeit umlaufen als große Noten, bis sie wieder an die Kassen der Banken zurückkehren. Die beigeheftete Tabelle III bringt diese Erscheinung zur Anschauung an den bezüglichen Ermittlungen zweier größerer Emissionsinstitute.

Der Verkehr bedarf nicht nur kleiner, er bedarf für große Zahlungen auch großer Notenabschnitte, die sich namentlich für Sendungen von Platz zu Platz eignen. Zudem bieten die großen Abschnitte den wirtschaftlichen Nutzen, daß sie sofort an die Kassen der Banken zurückkehren, sobald der Verkehr ihrer nicht mehr bedarf, und tragen so wesentlich dazu bei, die Notenzirkulation den wirklichen Bedürfnissen angepaßt zu erhalten.

Aus der folgenden Aufstellung ist ersichtlich, daß alle darin aufgeführten ausländischen Notenbanken, dem Bedürfniß des Verkehrs entsprechend, den großen Notenabschnitten, d. h. den Abschnitten im Werth betrage von mehr als 100 Franken, einen erheblichen Prozentsatz ihrer Noten eingeräumt haben ; selbst Oesterreich-Ungarn, das gar kein Metall-Couranlgeld im Umlauf hat, weist 33 % auf, die Schweiz aber nur 20 °/o.

Die Notenabschnilte im Werlhbetrage von über Fr. 100 betragen : bei der Niederländischen Bank 65 °/o ,, ,, Deutschen Reichsbank 50 °/o ,, ,, Banque de France 44 °/o ,, ,, Banca nazionale d'Italia 39 °/o ,, ,, Banque nationale belge 38 °/o ,, Oesterreich - Ungarn, Banknoten und Staatsnoten \ «o o/ zusammengenommen / Es ist sehr anzuerkennen, daß eine größere Anzahl Emissionsbanken diesem Bedürfniß des Verkehrs und dem Erforderniß einer rationellen Notenzirkulation aus freien Stücken Rechnung tragen und

1019 sich damit allerdings theilweise zu Gunsten der übrigen Banken eine Last auferlegen. Die Billigkeit fordert indessen, daß sämmtliche Emissionsbanken gehalten seien, große Notenabschnitte in einem gewissen Verhältnis zu ihrer Notenemission auszugeben.

Der Bundesrath beantragt daher, das Verhältnis der kleinen Abschnitte auf höchstens drei Viertheile der Gesammtemission zu beschränken, was, verglichen mit den angeführten ausländischen Banken,, niedrig erscheint. Es basirt das beantragte Verhältniß im Uebrigen auf dem ^tatsächlichen Bestand der Gesammtnotenemission, wie es sich mit Ausga-be der neuen uniformen Noten am 1. Juli 1883 darstellte (vide Tabelle II).

Art. 9 enthält die Bestimmungen von alt Art. 18 mit einer Ergänzung, welche den Bundesrath ermächtigt, Typus und Format der Noten abzuändern und die betreffende Emission zurückzurufen.

Eine solche Maßregel wird zum Schutze der Noteninhaber erforderlich, wenn täuschende Fälschungen im größeren Maßstabe vorkommen.

Daß der Bund im letzten Absatz die materielle Verantwortlichkeit für die Beschaffung der Notenformulare ablehnt, erscheint als nothwendige Ergänzung, um den Bund, der aus der Beschaffung keinen Gewinn zieht, vor allfälligem Schaden zu bewahren.

C. Deckung und Garantien.

Hinsichtlich der DeckungO und Garantie der Banknoten haben sich bis jetzt die hauptsächlichsten Uebelstände gezeigt und es sind die meisten Ausstellungen dagegen erhoben worden, so daß in diesem Kapitel als dem materiell wichtigsten auch die wichtigsten Aendenmgen beantragt werden.

Nach der folgenden Aufstellung betrug in den letzten sieben Jahren die gesammte in Kassen der Emissionsbanken vorhandene gesetzliche Baarschaft im Verhältniß zu der effektiven Notenzirkulation, d. h. zu den in Händen des Publikums befindlichen Noten, in Prozenten : im Durchschnitt

1883 1884 1885 1886 1887 1888 1889 1883/1889

63,1 °/o 60,1% 57,3% 57,4% 61,8% 58,5% 57,3% 59.4 °/o

Maximum 0

Minimum

71,3 /o 52,2% 69,9% 52,4 °,o 61,7% 52,7% 63,9% 51,2% 69,6% 53,2% 63,7% 52,1% 61,6% 51,8% 71,3 % ~ 5 1 , 2 %

1020

'

Die beigefügte Tabelle IV erzeigt das Baarschaftsverhältniß der einzelnen Banken gegenüber der Notenzirkulation im Jahre 1889.

Nach den bestehenden Bestimmungen des Art. 10 müssen 40 °/o der jeweiligen Notenzirkulation unter allen Umständen durch einen Vorrath an Baarschaft gedeckt sein. Um eine Note von Fr. 100 einzulösen, darf die Bank ihrer gesetzlichen Baardeckung Fr. 40 nur entnehmen, wenn sie andere Fr. 60 zur Verfügung hat. Die 40 °/o Baardeckung dienen nicht als Reserve für den Nothfall, sie bilden vielmehr, sofern nicht weitere 60% frei verftigbai-er Baarschaft vorhanden sind, einen unangreifbaren Stock, der erst vom Konkursverwalter zur Einlösung der Noten verwendet werden kann.

Für die Beurtheilung der sofortigen Zahlungsfähigkeit einer Emissionsbank ist also im Grunde genommen nur die verfügbare Baarschaft, d. h. derjenige Theil des gesammten Baarvorrathes maßgebend, welcher den Gegenwerth von 40% der jeweiligen Notenzirkulation übersteigt.

Aus dieser verfügbaren Baarsehaft sind die 60 % der zur Einlösung vorgewiesenen Noten und alle ändern fälligen Schulden, so weit Baarzahlung verlangt wird, zu nehmen. Es kommen in dieser Beziehung hauptsächlich die ändern kurzfälligen Schulden der Banken in Betracht, d. h. die Schulden, welche auf Begehren sofort oder innerhalb kurzer Frist bezahlt werden müssen.

Die verfügbare Baarschaft betrug in den letzten sieben Jahren für sämmtliche Emissionsbanken nach Maßgabe der Wochensituationen*): in Tausenden Franken im Durchschnitt Maximum Minimum 12,162 1883 18,661 23,719 1884 26,172 11,203 17,971 20,644 1885 16,138 11,406 20,061 10,423 15,897 1886 28,382 14,485 21,732 1887 14,057 18,306 21,781 1888 14,837 18,070 22,543 1889 1883/1889

18,111

28,382

10,423

*) Die Wochensituationen geben nur über die Notenzirkulation und den Kassabestand der Banken Aufschluß. Zur Beurtheilung des Verhältnisses zwischen der verfügbaren Baarschaft und dem ungedeckten Theile der Notenzirkulation nnd der ändern kurzfälligen Schulden dienen die Monatsbilanzen, welche die gesammte Position der Banken ausweisen.

1021 Tabelle V zeigt den Betrag der 60 °/o der Notenzirkulation und der ändern unbedingt kurzfälligen Schulden der Banken im Durchschnitt in den Jahren 1883--1889 nach Maßgabe der Monatsbilanzen. Den Schulden ist die verfügbare Baarschaft gegenübergestellt und darnach das Verhältüiß ermittelt. Von den KontoKorrentschulden sind dabei nur 50 °/o und von den Sparkasseneinlagen nur 20 °/o als unbedingt ,,kurzfäHig11 in Berechnung gebracht, obschon die Quote in Wirklichkeit eine größere ist.

Es sind darnach beispielsweise im Durchschnitt im Jahre '1889 einem Gesammtbetrag von Fr. 200,423,000 ungedeckter Notenzirkulation und anderer kurzfälliger Schulden nur Fr. 17,880,000 verfügbare Baarschaft gegenüber gestanden, was einem Verhältniß von 8,9 °/o gleichkommt.

Tabelle VI enthält die detaillirte Generalbilanz der schweizerischen Emissionsbanken auf Ende 1889 mit den auf die kurzfälligen Schulden bezüglichen Ausweisen.

Alle Zahlennachweise ergeben übereinstimmend, daß der Baarvorrath der Banken gegenüber den Zahlungsverpflichtungen im Durchschnitt ein niedrig bemessener ist. Für gewöhuliche, ruhige Zeiten reicht derselbe aus, wie die bisherige Erfahrung gezeigt hat, aber für außergewöhnliche Zeiten, für Zeiten der Krisis, läßt das Baardeckungsverhältniß keine Anspannung zu und es ist Gefahr vorhanden, daß die Banken im Ganzen genommen außergewöhnlichen Baarzahlungsbegehren nicht Geniige leisten können.

Diese Uebelstände sollen durch den Art. 10 in Verbindung mit Art. 15 und 16 des Entwurfes vermindert werden.

Art. 10 erhöht zunächst die Baardeckung von vierzig auf mindestens fünfzig Prozent der jeweiligen Notenzirkulation, womit bezweckt wird, den Baarvorrath der Banken auf einem durchschnittlich erheblich höheren Niveau als bis dahin zu erhalten.

Die Banken sind nach wie vor genöthigt, für die Zahlung des ungedeckten Theiles der Noten und der ändern fälligen Schulden neben der obligatorischen Baardeckung einen gewissen Bestand verfügbarer Baarschaft zu halten.
Art. 15 und 16 gestatten sodann, unter ausreichenden Kautelen gegen Leistung voller Sicherheit für die Noteninhaber, die normale *) Nach Tabelle IV hat im Jahre 1889 der Baarvorrath aller Emissionshanken auch während des niedrigsten Standes noch etwas über 50°/o der Notenzirknlation betragen, hingegen war das Durchschnittsverhältniß bei 12 Banken weniger als 50% und im Jahresminimum sind nur 9 Banken über 50°/o geblieben.

1022 Baardeckuog im Nothfalle bis auf die Hälfte anzugreifen, um außerordentlichen Zahlungsbegehren begegnen zu können. Die hiebei vorgeschriebene Lizenzgebühr soll verhindern, daß Banken eines geschäftlichen Nutzens halber von der Erlaubniß Gebrauch machen.

Durch diese beiden Artikel wird also der Baardeckung wenigstens bis auf den halben Betrag ihre eigentliche Bestimmung gegeben, als Reserve für den Fall der Noth zu dienen, und die Zahlungsfähigkeit der Banken, soweit es die Rücksichten für die Notengläubiger gestatten, auch für außerordentliche Zeiten nach Möglichkeit gesichert.

Ebenfalls die Erhöhung der Baarschaft bezweckend, steht Art. 57, wonach nur der nicht durch Baarschaft gedeckte Theil der Notenzirkulation besteuert werden kann, mit diesem Kapitel in Zusammenhang, denn durch seine Bestimmung soll das Halten eines größeren Baarbestandes erleichtert werden.

Art. 11. Dem gegenwärtigen Währungssystem gemäß sollen sowohl Gold als Silber sich als Baarbestände vorfinden. Wie aus Tabelle VII erhellt, besteht thatsächlich bei weitaus den meisten Banken der Baarvorrath gegenwärtig schon zum größten Theil aus Goldmünzen, so daß den Banken durch Art. 11 keine Last auferlegt, sondern nur einer eventuellen Verminderung der Goldmünzen vorgebeugt wird.Art. 12 hat eine grundsätzliche Aenderung erfahren. Die in Art. 12 und 14 des bestehenden Gesetzes vorgesehene Kantonalgarantie wird, fallen gelassen und für den nicht durch Baarschaft gedeckten Theil der Noten von sämmtlichen Banken Realdeckung durch das Wechselportefeuille oder durch Hinterlage von kouranten Wertpapieren verlangt.

Die Kantonalgarantie ist entweder eine Fiktion für den Notengläubiger oder, wenn sie effektuirt werden soll, eine Gefahr für den Kanton. Die Kantone besitzen in der Regel über, die laufenden Bedürfnisse hinaus keine Baarvorräthe, die verfügbaren Gelder habeo sie gewöhnlich bei ihren Kantonalbanken deponirt oder sie sind Schuldner der letztern.

Ist die Kantonalbank nicht mehr zahlungsfähig, so kommt sehr wahrscheinlich der Kanton selbst in Verlegenheit; jedenfalls kann er mit eigenen flüssigen Mitteln die garantirle Summe nicht bezahlen. Zudem ist er auch ohne die im Gesetze vorgesehene Garantieerklärung Bürge für sämrntliche Schulden der Kantonalbank.

Es ist wahrscheinlich, daß der Kanton im Falle des Konkurses einer Kantonalbank, für die er garantirt, sehr schwer und jeden-

1023 falls nur unter onerosen Bedingungen ein Anleihen aufnehmen könnte, abgesehen von den verfassungsmäßigen Schwierigkeiten, die einem solchen Anleihen unter Umständen entgegenstehen würden. Zum Mindesten müßte eine längere Zeit bis zur Realisation verstreichen und inzwischen der Notengläubiger auf das Warten angewiesen sein. Außerdem ist der Fall denkbar, daß einer unter Umständen nothwendig werdenden Exekution gegen einen Kanton so gewichtige politische und ökonomische Bedenken entgegenstehen würden, daß von derselben von Bundes wegen abgesehen werden müßte und entweder der Bund in den Riß einzutreten hätte, oder die Interessen der Notengläubiger zu opfern wären.

Die Kantonalgarantie kann um so unbedenklicher fallen gelassen und die Kantonalbanken zur ^Leistung einer Realdeckung angehalten werden, als sämmtliche Kantonalbanken ohne Ausnahme in genügenden Beträgen Wechsel oder Wertpapiere besitzen, um die verlangte Deckung bequem zu leisten. Die beigefügte auf Grund der Jahresbilanz vom 31. Dezember 1889 zusammengestellte Tabelle VIII leistet hiefür den Nachweis.

Von den Kantonalbanken wird eigentlich nichts Weiteres verlangt, als daß sie eine für sie sehr bequeme, für den Kanton unter Umständen sehr onerose Garantie aufgeben und dafür einen Theil ihrer Aktiven den Nolengläubigern verpfänden, wie dieses sämmtliche übrigen Emissionsbanken zu thun verpflichtet sind. Nicht ausgeschlossen ist hiebei der Fall, daß der Kanton seine Garantieerklärung insoweit umwandelt, als er Obligationen kreirt und dieselben der Kantonalbank als Deckung übergibt.

Litt, a enthält die nothwendige Aenderung, daß die Deckung durch das Wechselportefeuille nach der Notenzirkulation nicht nach der Notenemission bemessen wird. Es ist der Fall denkbar, daß einer Bank der größte Theil ihrer umlaufenden Noten sei es an Zahlung gegen Wechsel oder infolge Baareinlösung zurückfließt.

Nach der Notenemission berechnet, wäre sie gleichwohl gezwungen, die vollen 50 °/o Wechsel im Portefeuille zu halten, während sie den Gegenwerth gar nicht mehr schuldet.

Litt. b. Für die Bemessung der Werthpapierhinterlage kann nur die Notenemission in Betracht kommen, da die Zirkulation beständig wechselt, die Hinterlage aber ihrer Natur nach etwas Stehendes sein muß. Die Wertpapiere sind nicht wie der Wechsel ein Gegenwerth der Notenzirkulation,
sondern in der Regel eine feste Anlage, die nicht zu den Betriebsmitteln der Bank gehört.

Litt, c wurde namentlich aufgenommen, um den Kantonalbanken den Uebergana; zu erleichtern.

1024 Durch den Schlußsatz in Verbindung mit Abs. 2 von Art. 10 ist unzweifelhaft bestimmt, welcher Theil der Aktiven einer Bank dem Noteninhaber als Spezialpfand dienen soll.

Art. 13 entspricht dem Art. 15 des bestehenden Gesetzes. Er ist der in Art. 12 beobachteten Reihenfolge der Deckungsart entsprechend vorgestellt worden.

Durch die beiden Einschaltungen in Abs. l wird die Ausscheidung der Pfänder auch thatsächlich vollzogen und durch die Festsetzung des Totalnominalwerthes auf 120 °/o des als Deckung dienenden Wechselportefeuille für einen möglichen Ausfall gesorgt und zugleich die Analogie mit der Schätzung der hinterlegten Werthpapiere hergestellt, welche eine genügende Marge für mögliche Kursschwankungen vorsehen muß.

Durch die Zulassung von ausländischen genügende Sicherheit bietenden Titeln in Abs. 2 soll den Banken ein größerer Spielraum gegeben werden zur Ergänzung ihres als Deckung dienenden Weohselportefeuille.

Der Sicherheit halber ist die im letzten Absatz vorgesehene Beschränkung nothwendig.

Art. 14. Um den Banken auch in Bezug auf die Werthpapierhinterlage einen größern Spielraum zu gewähren, werden in diesem Artikel, der im Uebrigen alt Art. 13 entspricht, vom Bunde, von den Kantonen und auswärtigen Staaten g a r a n t i r l e Obligationen als Notendeckung zugelassen und das Wort ,,kurshabeud' 1 präzisirt.

Der Ausschluß der von Emissionsbanken ausgegebenen Obligationen, auch wenn sie staatlich garantirt sind, soll vermeiden, daß eine Emissionsbank für die andere garantire und gegebenen Falles, wenn auch nur indirekt, in Mitleidenschaft gezogen werde.

Abs. 3 sieht an Stelle der kantonalen Depositenämler ein eidgenössisches Depositenamt vor und bezeichnet als solches eine vom Bunde zu errichtende Depositen- und Kompensationskasse, welcher bereits anläßlich Art. 7 Erwähnung gethan wurde und die in Art. 23 näher besprochen wird. Nachdem Art. 12 für sämmtliche Banken, also auch für die Kantonalbanken, Realdeckung verlangt, erscheint es der Natur der Sache nach als ausgeschlossen, daß letztere die als Deckung dienenden Wertpapiere bei dem eigenen Kantone deponiren. Andrerseits sollen die Privatbanken auf gleichem Fuße behandelt und auch für ihre Hinterlagen das eidgen. Depositenamt vorgesehen werden, wodurch der Deckungsmodus einheitlich gestaltet und zudem die Kontrole wesentlich vereinfacht würde.

1025 Art. 17 entspricht im Allgemeinen dem Art. 16 des geltenden Gesetzes.

Litt, c wurde des Risikos der erwähnten Geschäfte halber aufgenommen.

Litt. d. Der Vorbehalt für Hypothekarforderungen in amtlichen Liquidationen wird als nothwendige Konzession an die Banken, welche Hypothekargeschäfte betreiben, angesehen.

Litt, g (alt f). 'Als das gleiche Risiko in sich schließend wie die Emissionen selbst ist auch die Betheiligung an denselben untersagt, andererseits aber die Ausnahme durch Anleihen von Bezirken und durch von schweizerischen Staaten garantirle Anleihen erweitert.

Art. 18. Die in diesem Artikel aufgenommene Bestimmung hat den Zweck, einem Uebelstande auszuweichen, der am meisten geeignet ist, die Zahlungsfähigkeit der Banken zu gefährden, nämlich dem neben den Noten. bestehenden unverhältnismäßig großen Betrag der kurzfälligen Verbindlichkeiten.

Schon anläßlich Art. 10 ist betont worden, daß die verfügbare ßaarschaft der Banken außer zur Einlösung der Noten, io erster Linie zur Bezahlung aller übrigen kurzfälligen Schulden, insoweit Baarschaft verlangt wird, zu dienen hat. Unter diesen ändern kurzfälligen Schulden nehmen die Giro- und Checks-Konti die Konto-Korrentkreditoren und die Sparkasseneinlagen die bedeutendste Stelle ein. Es ist durch die Erfahrung erwiesen, daß Sparkasseneinleger die gefährlichsten Gläubiger sind, blind im Vertrauen, blind im Mißtrauen. Auch ist bekannt, daß die Guthaben auf Giro- und Checks-Konti und Konto-Korrent in der Regel viel größern Schwankungen unterworfen sind als die Notenzirkulation, und daß, wenn beim Gläubiger Geldbedarf oder Mißtrauen besteht die Rechnungsguthaben in großem Maße und kurzer Frist zurückgezogen werden, während gleichzeitig wenig Noten zur Einlösung kommen, insofern nicht allgemeines Mißtrauen herrscht. Die letzten Vorgänge bei der Tessiner Kantonalbank haben diese Erfahrung neuerdings bestätigt. Aus den Monatsbilanzen ergibt sich, daß die Bank veranlaßt war, im Laufe des Monats April Fr. 1,573,332 an die Sparkasseneinleger und Fr. 1,146,794 an die Kontokorrentinhaber zurückzuzahlen, während die Notenzirkulation nicht abgenommen hatte.

Tabelle IX gibt eine Uebersicht der Notenemission und der ändern kurzfälligen Schulden, sowie die Angabe des bezüglichen Verhältnisses in Prozenten für jede Bank auf Grund der Jahres"bilanzen pro 1889. Daraus erhellt, in welchen bedeutenden Pro-

1026

portionen die ändern kurzfälligen Schulden die Notenemission bei einzelnen Banken übersteigen. Bei der Tessiner Kantonalbank beispielsweise betrugen die ändern kurzfälligen Schulden das 4 1 /3fache der Notenemission, bei einer ändern Bank sogar das SVafache.

Es liegt auf der Hand, daß solche Schuldverhältnisse den Banken in kritischen Zeiten Schwierigkeiten bereiten und die für die Einlösung der Noten erforderliche verfügbare Baarschaft gefährden müssen.

Die Vorschrift, welche die ändern kurzfälligen Schulden beschränkt, hat keineswegs die Meinung, daß die Banken deshalb das Sparkassengeschäft oder die Aufnahme von Geldern in KontoKorrent aufgeben sollen, wohl aber, daß sie ihre Rückzahlungsbedingungen der Art stellen, daß sie gegen kurzfällige Geldbegehreu in verhältnißmäßig großen Beträgen unter allen Urnständen geschützt sind.

D. Einlösung der Noten.

Art. 19. Durch die als Neuerung in Abs. 2 dieses Artikels eingeführte Definition des Begriffes ,,Zweiganstalt" soll vermieden werden, daß es lediglich in's Ermessen der Banken gestellt ist, ob und welche ihrer Zweigniederlassungen sie den gesetzlichen Verpflichtungen unterstellen wollen.

Art. 20. Die in den beiden Art. 20 und 21 des bisherigen Gesetzes aufgestellten Bestimmungen werden in den nunmehrigen Art. 20 und 21 in der Weise ausgeschieden, daß Art. 20 ausschließlich von der Einlösungs- und Annahmepflicht der e i g e n e n N o t e n , Art. 21 dagegen ausschließlich von der Verpflichtung bezüglich der N o t e n a n d e r e r B a n k e n handelt.

Art. 21. In Absatz 2 wird das Verfahren bei Vermittlung der Einlösung zum Voraus normirt und dann in Art. 22 näher ausgeführt.

Die bisherige diesbezügliche, sehr kurz gefaßte Bestimmung ließ die Frage offen, was geschehen soll, wenn die emittirende Bank den Gegenwerth der Noten nicht einliefert. In diesem Falle waren eventuell die zur Einlösung übernommenen Noten bereits ausgefolgt worden und es hätte weder die vermittelnde Bank, noch namentlich der Auftraggeber irgend einen Forderungstitel mehr in Händen gehabt, auf welchen gestützt die emittirende Bank hätte belangt werden können.

Im vorliegenden Entwurfe ist die Frage geordnet: Der Auftraggeber erhält entweder den baaren Gegenwerth oder die nicht ein-

1027 gelösten Noten zurück, auf Grund welcher gegen die emittirende Bank mangels Einlösung Protest erhoben und die Zwangsvollstreckung verlangt werden kann.

Die im Gesetze von 1881 aufgestellte Frist von drei Tagen wird auf vier Tage ausgedehnt, um auch den räumlich entferntesten Banken Zeit zum Ausgleich zu lassen.

Mit den Bestimmungen von Abs. 3 wird dem möglichen Falle vorgebeugt, daß auf Grund der allgemeinen Verpflichtung eine Emissionsbank der ändern die Noten der übrigen Banken zuschiebe.

Art. 22. Durch die Vorschrift von Abs. 2 ist die vermittelnd^ Bank berechtigt, die zur Einlösung übernommenen Noten erst auszufolgen, nachdem sie Deckung erhalten hat.

Abs. 3 sieht ein Ausgleichsverfahren durch die Depositen- und Kompensationskasse als Mittelsperson vor und zwar auf vorhergehendes Verlangen der Banken, nicht erst wenn die Deckung auf Grund direkter Aufforderung erfolgen soll. Es soll dadurch gegen die unwahrscheinlichen, aber, immerhin möglichen Fälle Sicherheit geboten werden, daß eine Bank Deckung für Noten verlangt, die sie nicht besitzt, oder daß sie trotz erhaltener Deckung die Noten nicht ausfolgt.

Der letzte Absatz dient einerseits zum Schutz der Banken, anderseits dazu, die Notenzirkulation der einzelnen Banken auf das ihrem Verkehr entsprechende Maß zurückzuführen.

Die schweizerischen Emissionsbanken hatten in den letzten sieben Jahren folgende Bestände an ,,ändern Noten" :

1883 1884 1885 1886 1887 1888 1889

In Tausenden Franken.

Durchschnitt.

Maxima.

Minima.

5,539 9,432 3,057 8,077 10,542 4,272 8,98014,175 5,976 10,554 14,266 5,133 12,049 16,394 5,300 13,331 18,125 6,179 12,286 18,602 4,847

Die großen Bestände bilden eine Gefahr für kritische Zeiten, indem aller Wahrscheinlichkeit nach gerade dann der Baarausgleich verlangt werden wird, wenn dessen Leistung die meisten Schwierigkeiten bietet.

Bis zu einem gewissen Grade findet eine Kompensation statt ; aber die erhobenen Ermittlungen zeigen, daß einzelne Banken den

1028 ändern gegenüber mitunter für ganz bedeutende Summen als Schuldner erscheinen. So z. B. finden sich in den Aufstellungen über die Situationen auf Ende jeder Woche des Jahres 1889 nicht weniger als 72 Posten, in welchen einzelne Bunten zwischen 500,000 und 1,000,000, und 50 Posten, wo einzelne Banken für über 1,000,000 Franken mehr Noten an die übrigen Banken schulden, als sie von diesen zu fordern haben. Wiederholt übersteigen solche Schuldbeträge den Bestand der gleichzeitig verfügbaren ßaarschaft.

Diese Gefahr wird beseitigt, wenn der Notenaustausch und Ausgleich regelmäßig stattfindet, große Bestände an Noten anderer Banken sich nicht mehr ansammeln können. Damit wird zugleich erreicht, daß die Noten vorzugsweise in ihrem Ausgabegebiete umlaufen und das Publikum mehr Noten in die Hände bekommt, für welche es auf Verlangen sofort Banrschaft erhalten kann.

· Art. 23. Der Wegfall von alt Art. 23, der ohne Zweifel das Konkordat der schweizerischen Emissionsbanken im Auge hatte, erklärt sich dadurch, daß der Entwurf die Bestimmungen des Konkordats bezüglich ßegulirung des Notenverkehrs und der daraus sich ergebenden Verhältnisse berücksichtigt, insbesondere durch Schaffung der Depositen- und Kompensationskasse, welche die Zentralstelle des Konkordats ersetzt. Damit erfüllt der Entwurf eigentlich den Zweck des Konkordats. ,,Vereinbarungen in Betreff der gemeinsamen Ausgabe von Noten"1 haben keine bestanden und würden sich auch kaum mit dem Gesetze vereinigen lassen. Der Wegfall von Abs. 2 dürfte sich schon deshalb rechtfertigen, weil die Bestimmungen desselben eigentlich in privatrechtliche Verhältnisse eingreifen.

Der vorliegende Art. 23 des Entwurfs sieht die Errichtung eines neuen für die Durchführung des Banknotengesetzes oothwendigen und einen Theil der Bundesadministration bildenden Organs vor, nämlich der Depositen- und Kompensationskasse. Dieselbe soll dem Finanzdepartement unterstellt und dem Banknotenkontrolamt angegliedert werden.

Zu den nächstliegenden Aufgaben dieser Kasse gehört die Ausgabe der in Art. 7 vorgesehenen Depositenscheine an die Emissionsbanken. Es wird sich in der Folge zeigen, ob solche Scheine auch dem Publikum sollen ausgefolgt werden und zu welchen Bedingungen.

Ein JDepositenamt des Bundes für die Hinterlage der als Notendeckung dienenden Wertpapiere ist
nothwendig und bei Motivirung von Art. 14 näher begründet worden. Die Aufbewahrung dieser Hinterlagen ist eine der Hauptaufgaben der zu errichtenden Depositenund Kompensationskasse.

1029 Als weitere Aufgabe ist für sie vorgesehen der Notenaustausch nach Art. 22, letzter Absatz, und zwar in dem Sinne, daß alle Banken die in ihrem Besitze befindlichen Noten anderer Banken periodisch der Kasse einsenden und diese die Kompensation in natura vornimmt unter Gutschrift oder Belastung der Beträge, welche nicht kompensirt werden konnten.

Es setzt dieser Ausgleichsmodus ein'Rechnungsverhältniß mit ständigen Guthaben voraus in der Weise, daß die Kasse den Banken Depositenrechnungen eröffnet, welche zugleich den Zweck haben, die gegenseitigen Verbindlichkeiten der Banken durch Uebertragungen von Konto auf Konto auszugleichen und dadurch Baarsendungen zu vermeiden. Wenn die Banken, wie vorgesehen, das Rechnungsguthaben bei der Depositenkasse als Bestandteil der obligatorischen Baardeckung anrechnen können, so haben sie keinen Grund, ihr Guthaben nicht beständig auf einer allen Eventualitäten entsprechenden Höhe zu erhalten. Bewährt sich das Institut, so kann die Benützung desselben zum Zahlungsausgleich durch einfache Uebertragung auch ändern schweizerischen Bankinstituten und Bankiers - gestattet und dadurch dem Verkehr der Vortheil einer allgemeinen schweizerischen Girostelle geboten werden.

Endlich soll die Kasse bei gerichtlichen Liquidationen oder im Falle des Konkurses einer Emissionsbank die Spezialpfänder aufnehmen und unter Aufsicht der Liquidatoren die Realisirung der Pfänder und schließlich die Einlösung der Noten vermitteln und besorgen.

Die Verwaltungskosten der zu schaffenden Depositen- und Kompensationskasse sollen durch die für ihre Benützung vorgeseheneu Gebühren gedeckt werden.

Art. 24. Abs. l hat eine bestimmtere- Fassung erhalten und ist auf Noten eigener und anderer Emission ausgedehnt worden.

In Abs. 2 wird dem Bundesrath die Befugniß eingeräumt, durch die eidgenössische Staatskasse und die Depositen- und Kompensationskasse die defekten Noten zirkulationsunfähig zu machen, was wegen der Verschiedenheit der Ansichten über den Begriff des Defektseins nützlich erscheint.

Den gleichen Zweck, eine äußerlich in gutem Zustande erhaltene Note zu erzielen, verfolgt der letzte Absatz.

Art. 25. Der Schlußsatz zu Abs. l soll in Verbindung mit Art. 28 die Einrede beim Verfahren mangels Einlösung, daß die Note nur noch zum kleinern Theil vorhanden sei, ausschließen.

Bandesblatt. 42. Jahrg. Bd. III.

68

1030 Art. 26. Die Einschaltung der Worte ,,alle oder einzelne1-1 soll der Vermuthung keinen Raum lassen, als ob nur die Gesammtheit der Emissionsbanken gleichzeitig von der Verpflichtung zur Annahme anderer Noten enthoben werden könnte. Es soll im Gegentheil die Berechtigung des Bundesrathes sich auf spezielle Fälle erstrecken. Die öffentliche Bekanntmachung einer solchen Maßnahme kann als selbstverständlich gelten, wurde aber der Vollständigkeit halber ausdrücklich erwähnt.

E. Verfahren Mangels Einlösung.

Dieses Kapitel ist unter Berücksichtigung des Schuld betreibungsund Konkursgesetzes vom 11. April 1889 umgearbeitet worden.

Die im alten Gesetze aufgestellten Bestimmungen über das Verfahren Mangels Einlösung sind so lückenhaft, da(S eine solche Umarbeitung, abgesehen davon, daß sie schon durch die Annahme eines eidgenössischen Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes nothwendig wurde, ganz unentbehrlich war.

Ein großer Theil der im Bundesgesetze für den Konkurs vorgesehenen Bestimmungen kann auf Emissionsbanken ihres besondern und komplizirten Organismus wegen schlechterdings nicht angewendet werden. Um so mehr ist es Sache des Gesetzgebers, das Verfahren Mangels Einlösung von Banknoten genau zu normiren, wenn auch angenommen werden darf, daß die Zwangsvollstreckung gegen eine Emissionsbank zu den Seltenheiten gehören mag.

Ein Mangel der geltenden Bestimmungen ist vorab die Verknüpfung der Kompetenzen des Bundesgerichts und der kantonalen Behörden beim Konkurs der Emissionsbanken, die doch einem einheitlichen eidgenössischen Gesetze unterstellt sind und deßhalb einheitlich behandelt werden sollen.

Die Stellung des Kommissärs und des Liquidators ist eine zu unbestimmte; eine Kontrole über diese beiden Persönlichkeiten kennt das Gesetz nicht.

Denkt man vollends an die praktische Durchführung der Art. 26--34 des geltenden'Gesetzes, an die Verwerthung der Aktiven einer Bank, das Eintreiben der Guthaben, den Verkauf der Werthpapiere, die Liquidation der Darlehen gegen Faustpfand und auf Hypothek:,«tc. etc., endlieh an die thatsäehliche Inanspruchnahme der Garantie li der Kantone, von der bereits anläßlich Art. 12 die Rede waiy> was Alles schwere Nachtheile und Kreditschädigungen nach sich ziehen müßte, so drängt sich die Ueberzeugung auf, daß

1031 durch ein neues, besonderes Verfahren, das neben dem gewöhnlichen Konkursverfahren einhergehen kann, diesen Inkonvenienzen begegnet werden müsse. Art. 30 des neuen eidgenössischen Betreibungs- und Konkursgesetzes schafft die Möglichkeit, für Emissionsbanken solche besondere Bestimmungen aufzustellen.

Der Bundesrath glaubt in der im Entwurfe vorgesehenen Spezialliquidation ein Mittel gefunden zu haben, welches geeignet ist, die Interessen der Notengläubiger zu schützen, ohne diejenigen der übrigen Gläubiger zu beeinträchtigen.

Die Nöte, obwohl Schuldschein einer Bank, wird vom Inhaber nicht zu einer Geldanlage erworben, sie dient ihm lediglich als Zahlungsmittel. Auf diesen Charakter der Note hat das Verfahren hauptsächlich Rücksicht zu nehmen, es soll dein Noteninhaber so schnell als möglich zu seinem Gelde verhelfen. Durch die Spezialliquidation, d. h. durch die Verwerthung der speziell für die Banknoten haftenden Pfänder, die im neuen Gesetzesentwurf nun ganz genau bestimmt sind, kann dies erreicht werden, ohne daß wie beim Konkurse das ganze Gebäude dgr Bank zusammenstürzen muß.

Allerdings kann der Wechselschuldner bei Nichtbezahlung schon nach 5 Tagen in Konkurs gerathen und es -wäre deßhalb konsequent, bei der Banknote, die bezüglich der Zahlung dem Wechsel zum Mindesten gleichgestellt werden muß, ebenfalls die Konkursliquidation eintreten zu lassen ; allein dieser Exekutionsmodus wäre geradezu eine Kalamität für die betreffende Landesgegend, wo nicht für das ganze Land, die, wenn immer möglich, verhütet werden soll.

Daß eine Bank, die ihre Noten protestiren läßt, schon so abgewirthschaftet ist, daß der Konkurs über sie verhängt werden muß, ist unter Umständen möglich, aber keineswegs nothwendig, ihre Gelder können beispielsweise zum größten Theil festgelegt, die Zahlungsunfähigkeit kann eine momentane sein.

Im Einzelnen sind folgende Bemerkungen anzubringen : ^D^

Art. 27 entspricht im Allgemeinen alt Art. 34. Um die Einrede der Unächtheit oder Fälschung einer'-Note beim Verfahren Mangels Einlösung rasch zu erledigen, .ist das Verfahren in einem solchen Falle einfacher und rationeller gestaltet als im bisherigen Gesetze.

.

Abs. l von alt Art. 34 stützte sich/offenbar auf die Voraussetzung, daß es eine bei den Banken ^übliche Ausflucht sei, die Note als falsch zu erklären, um sich der Zahlungspflicht zu entziehen. Für eine solche Voraussetzung besteht indessen kein An-

1032 haltspunkt und dieselbe ist auch noch nie eingetroffen; wohl aber haben wiederholt schweizerische Notenbanken in der Absicht, eine Beunruhigung der Noteninhaber zu vermeiden, falsche Noten als acht eingelöst.

Das bestehende Gesetz schließt eine Ungerechtigkeit in sich; denn, sind die vorgewiesenen Noten falsch, so wird die Bank durch das Depositum für das Vergehen eines Ändern in Mitleidenschaft gezogen; sind die Noten dagegen acht, so ist das Gesetz nicht streng genug.

Im Falle der Schuld einer Bank, belegt das neue Gesetz dieselbe mit Bußen. Diese Bestimmung erscheint als durchaus gerechtfertigt, denn bei Anwendung der richtigen Sorgfalt wird eine Bank die Aechtheit oder Unächtheit einer ihr präsentirten Note erkennen.

Erweist sich die Note als unächt oder gefälscht, so ist damit erwiesen, daß die Bank bei Verweigerung der Einlösung durchaus korrekt gehandelt hat und daß es nicht billig gewesen wäre, von ihr ein Depositum zu verlanget, wie es das bestehende Gesetz thut.

Art. 28 (alt Art. 26). In Uebereinstimmung mit den Vorschriften von Arti 20 ist im 1. Absatz die Protesterhebung auch bei der Zweiganstalt zuläßig erklärt und auf die Nichtannahme einer Note an Zahlung ausgedehnt worden.

Bezüglich Absatz 2 wird auf das in der Botschuft über Art. 25 und 27 Gesagte verwiesen.

Art. 29 gestattet die Protesterhebung auch bei Verweigerung der den Banken durch Art. 21 auferlegten Verpflichtung in Bezug auf die Noten anderer Banken. Nach dem bestehenden Gesetz ist die Protesterhebung in dem Falle ausgeschlossen und doch zirkuliren auf Grund dieser Verpflichtung die Noten in der ganzen Schweiz, weil jeder Inhaber weiß, daß er alle schweizerischen Banknoten, ohne Unterschied der Emissionsstelle, der nächsten Emissionsbank oder Zweiganstalt an Zahlung geben oder durch sie die Baareinlösung vermitteln lassen kann. Eine Mißachtung dieser Verpflichtung von Seiten der Emissionsbanken müßte die empfindlichsten Störungen des öffentlichen Zahlverkehrs zur Folge haben, und es liegt deßhalb die in diesem Artikel vorgesehene Protesterhebung mit ihren Folgen im Interesse eines ungestörten Verkehrs." ' Art. 31 und 32. Artikel 814--817 des Obligationenrechts enthalten die Erfordernisse des Protestes; es wird deßhalb hier

1033 auf diese Artikel verwiesen. Die Abweichungen sind durch den eigenartigen Charakter der Banknote bedingt.

Art. 33 eotspricht im ersten und letzten Absatz alt Art. 28.

Der neu beigefügte Absatz 2 enthält eine Sehutzmaßregel für das Publikum sowohl als für die Banken. Dieselbe soll einerseits die Banken verhindern, gegebenen Falls ihren Notenumlauf und somit die Zahl der Notengläubiger zu vermehren, anderseits die übrigen Emissionsbanken der Pflicht entheben, Noten einer möglicherweise faktisch schon insolventen Bank annehmen zu müssen. Die Einschaltung in Absatz 3 bezweckt, den Kredit der Bank, gegen welche Protest erhoben wurde, zu schützen, wenn keine Gefahr für die Noteninhaber vorhanden ist. Nach der bisherigen Bestimmung mußte der Protest auf alle Fälle veröffentlicht werden.

Art. 34 enthält im Allgemeinen die Bestimmungen von alt Art. 29.

Der neue Absatz 2 sieht den Fall der Ferien des Bundesgerichtes vor, durch welche das Verfahren verzögert werden könnte ; der Präsident oder der Vizepräsident des Bundesgerichts muß laut Art. 15 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege auch während der Gerichtsferien anwesend sein.

Absatz 3 verlangt, daß der Betrag der Noten an die Depositen- und Kompensationskasse zu Händen der Notengläubiger einzusenden ist, um Gewißheit zu erlangen, daß die Zahlung wirklich und rechtzeitig geleistet wurde. In Analogie mit Art. 768 des Obligationenrechts, betreffend die Regreßansprüche des Inhabers eines protestirten Wechsels, ist ferner dem Notengläubiger, welcher Protest erheben läßt, eine Provision von einem Dritlel Prozent zuerkannt worden.

Art. 36. Dieser Artikel führt die vorsorglichen Maßnahmen des Bundesgerichts auf, welche der Zwangsvollstreckung vorangehen sollen. Von denselben findet sich litt, a bereits in- alt Artikel 29, Schlußsatz.

,.,..,. ...r'-."..

Die Anzeige in 'litt, c ist erforderlich des folgenden Art. 37 wegen.

Durch litt, d wird festgesetzt, daß Verzugszinsen zu 6 °/o vom Tage der ersten Protesterhebung an zu laufen beginnen, ' und zufolge Art. 39 bestimmt der Liquidator den Tag, an welchem die Verzugszinsen zu laufen aufhören, Damit ist also genau angegeben, während welcher Zeit der Notengläubiger auf Zinsen Anspruch

1034 erheben kimn, während sich Art. 29 des geltenden Gesetzes darüber nicht klar ausspricht. Durch diese geoaue Bestimmung sind einerseits Verzugszinsen für eine gewisse Zeit zwischen Schluß der Verwerthung und Auszahlung nicht ausgeschlossen, anderseits kann der Liquidator verhindern, daß Notengläubiger absichtlich lange ihre Noten nicht auszahlen lassen, um die 6 °/o für ihre Noten zu lukriren.

Art. 37.

sionsbanken.

Der Artikel bezweckt den Schutz der ändern Emis-

Art. 38. Als erstes Stadium des zur Spezial-Liquidation führenden Verfahrens wird hier die Schätzung der Pfänder vorgesehen. Da die speziell für die Notendeckung dienenden Pfänder durch den vorliegenden Gesetzesentwurf unzweideutig bestimmt sind, so wird auch die Schätzung eine leichte sein.

Genügen die Pfänder zur Deckung nebst Kosten voraussichtlich nicht, so wird der Bank eine weitere Frist von 10 Tagen zur Vervollständigung eingeräumt, immer in der Absicht, den Konkurs wenn möglich zu vermeiden.

Art. 39. Ergibt die Schätzung einen voraussichtlich ausreichenden Betrag, so wird die Spezial-Liquidation angeordnet, zu deren Durchführung das Bundesgericht einen Liquidator ernennt.

Bei der Verwerthung der Pfänder tritt die neu zu errichtende Depositen- und Kompensationskasse in Funktion, was selbstverständlich ist, da sie bereits im Besitze eines Theiles der verpfändeten Werthe ist und sich sodann ihrer Natur nach zu einer derartigen Operation am Jbesten eignet. Auch während der Verwerthung der Pfänder ist eine lOtägige Frist zur Vervollständigung vorgesehen, denn, ist die Spezial-Liquidation einmal begonnen, wäre es kaum im Interesse der Notengläubiger gehandelt, eines allfälligen, unter Umständen miniinen Fehlbetrages wegen zum Konkurse zu greifen, während doch die Bank die Pfänder vervollständigen kann oder wenigstens .ihcj Möglichstes dafür thun wird, um den Konkurs zu vermeiden, :-: . , . . . . · Der nach dem 5. Absatz vom Liquidator zu bestimmende Zeitpunkt wird sich nach dem Betrag der vorgewiesenen Noten richten. ; ' .< , Art; 41.: Der Artikel sieht die Möglichkeit vor, daß im|Verlaufe der Spezial-Liquidation über die Bank aus ändern Gründen als wegen Nichteinlösung der Noten der Konkurs ausbricht. In

1035 diesem Falle soll die Spezial-Liquidation in keiner Weise gehindert werden ; der Liquidator tritt hiebei einfach als Vertreter der Notengläubiger a u f , d. h. er erlangt die Stellung des Kommissärs im Konkurse.

Art. 42 enthält die erweiterten Bestimmungen von Art. 32 dea geltenden Gesetzes. Die Erweiterungen beziehen sich namentlich auf die Ausdehnung der bundesgerichtlichen Kompetenzen.

Der Konkurs einer Emissionsbank ist von so großer Tragweite, die sich daran knüpfenden Folgen können so eingreifende, nicht nur einen Landestheil, sondern das ganze Land schädigende sein, daß es sich rechtfertigt, die Konkursverhängung von der obersten Gerichtsbehörde ausgehen zu lassen ; zudem sollen die Emissionsbanken als unter einem einheitlichen Gesetze stehend in diesem Falle auch einheitlich behandelt werden, wie einleitend bereits betont wurde. Mit Rücksicht auf die Artikel 191 und 192 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes wird der Schlußsatz zum letzten Absatz beigefügt.

Art. 43. Ein Theil von alt Art. 30 ist in diesem Artikel aufgenommen worden. Derselbe enthält im Uebrigen die im Konkurse einer Emissionsbank speziell geltenden Bestimmungen.

Litt, a bestimmt den Betrag der unter die Konkursforderungen aufzunehmenden Banknotenansprachen. Als durch die Protestaufnahrne verursachte Protestkosten und Provisionen sind nur diejenigen v o r dem Konkursausbruch eingerechnet, da es nicht zuläßig ist, daß Proteste nach der Konkurseröffnung erhoben und so die Kosten unnütz vermehrt werden.

Litt. b. Hier ist festgestellt, daß die Notengläubiger auch im Konkurse vorweg aus dem Erlös der Spezialpfänder befriedigt werdet), soweit dieselben ausreichen (vergi, alt Art. 30, Abs. 2).

Litt. c. Geht die Spezialliquidation neben dem Konkurse her, so vertritt der Spezialliquidator die Gesaninitheit der Notengläubiger (Art. 41, Abs. 2), im ändern Fall ernennt der Bundesrath einen Kommissär. Der Kommissär vertritt die Interessen der Noten.gläubiger und hat deßhalb die Befugnisse von litt. e.

Litt. f. Sobald das Ergebniß des Konkurses bekannt ist, findet der Rückruf der Noten statt. Wie in Art. 39 in Verbindung mit Art. 36 bei der S p e z i a l l i q u i d a t i o n die Zeit, während welcher die Verzugszinsen laufen, genau bestimmt ist, so bestimmt litt, f, diese Zeit für den Konkurs ebenfalls genau, indem darin auf Absatz 5 von Art. 39 verwiesen wird ; nur richtet

1036 sich in jenem Falle die Bestimmung des Zeitpunktes nach den Verhältnissen, während derselbe hier der Schluß des Konkurses sein wird. Durch die Verweisung auf Art. 39, Abs. 6, ist auch im Falle des Konkurses die Zahlung von Verzugszinsen für Noten, welche nachträglich von der Bundeskasse eingelöst werden, ausgeschlossen.

Art. 42 und 44, Abs. 1. Die nach dem geltenden Gesetz selbstherrliche Stellung des Kommissärs und des Liquidators, deren Verantwortlichkeit in demselben nirgends ausgesprochen ist, wird durch den vorliegenden Gesetzesentwurf in dem Sinne geändert, daß ihre Amtsführung der Kontrole des Bundesgerichts unterstellt ist, dem die Leitung des Konkursverfahrens obliegt (Art. 42, Abs. 2), und daß gegen einzelne Verfügungen derselben eine Beschwerde an das Bundesgericht zugelassen ist. (Art. 44, Abs. 1.)

Art. 44, Abs. 2, sieht in Bezug auf Anstände zwischen den beim Konkurs irgend wie betheiligten Personen alle Eventualitäten vor und ist also auch in dieser Hinsicht präziser als Art. 33 des geltenden Gesetzes.

Art. 45. Da nur ein Theil des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes auf die Emissionsbanken Anwendung findet, so soll auch der in Art. 16 des genannten Gesetzes vorgesehene Gebührentarif für die Emissionsbanken nicht maßgebend sein, sondern ein besonderer Gebührentarif aufgestellt werden ; derselbe ist übrigens durch die besondern Verhältnisse der Emissionsbanken bedingt.

Der 2. Absatz ist im Interesse des öffentlichen Verkehrs geboten. Das schweizerische Handelsamtsblatt hat hauptsächlich die schweizerischen Handelsinteressen, die mit dem Banknotenverkehr in enger Beziehung stehen, zum Gegenstand, auch erscheinen alle Publikationen bezüglich der Banknotenkontrole in demselben.

Art -46. Die civilrechtliche Haftbarkeit der Emissionsbanken und die'Vergütung der Kosten durch dieselben bei Mißachtung deiin Art. 21 vorgeschriebenen Verpflichtung ist im alten Gesetze gar nicht vorgesehen, allein die Aufnahme dieses Artikels erscheint als geboten, weil aus einer Mißachtung der Vorschriften des Art. 21 für den Banknoten verkehr die schwersten Schädigungen entstehen müßten. 'Im Üebrigen ist auf? das anläßlich Art. 29 Gesagte zu

1037 F. Erlöschen des Emissionsrechts und Rückruf der Noten.

Als inhaltlieh zusammengehörend, wurden die bisher getrennt gehaltenen Kapitel über Rückruf der Noten und Erlöschen des ErrrissioDsrechtes hier in einem Kapitel aufgeführt und das Erlöschen des Emissionsrechtes als zeitlich vorgehend vorangestellt.

Art. 47. Alle die Fälle, wo das Emissionsrecht erlischt und der Rückruf der Banknoten stattzufinden hat, also sowohl diejenigen von alt Art. 37, 38 Abs. l und theilweise 40, als auch die von neu Art. 5 und 48, werden in diesem Artikel zusammengestellt und der Reihe nach aufgezählt.

Art. 48 entspricht zum Theil alt Art. 39. Nach dem geltenden Gesetz kann auch die Kantonsregierung mit Umgehung der gesetzmäßigen Kontroibehörde den Verlust des Emissionsrechtes beim Bundesgericht beantragen. Diese Bestimmung entspricht in keiner Weise dem Sinne des Gesetzes und wurde deshalb fallen gelassen.

Hiebei ist selbstverständlich nicht ausgeschlossen, daß die Kantonsregierungen gegen die auf ihrem Gebiete domizilirten Niederlassungen von Emissionsbanken Beschwerde beim Bundesrathe führen x können.

Litt. a. Die Einschaltung von ,,ändern gleichartigen Schuldscheinen" ist eine nothwendige Ergänzung, hervorgerufen durch neu Art. 59.

Litt, b (alt c), Art. 20 entsprechend ist die Nichtabnahme an Zahlung eingeschaltet worden.

Litt, e, d, e und f drohen den Verlust des. Emissionsrechtes an für alle Fälle, in welchen sich die Banken einer Verminderung der gesetzlichen Notendeckung oder einer Schwächung der Garantien schuldig machen, während das bestehende Gesetz dies nur bezüglich der Baardeckung thut.

Litt. g. Der hier vorgesehene Fall bezweckt den Schutz der Emissionsbanken und hat namentlich die bereits in der Motivirung von Art. 22 erwähnte Möglichkeit im Auge, daß eine Bank Deckung für Noten verlangt, die sie nicht besitzt oder dieselben trotz erhaltener Deckung nicht ausfolgt. Eine Bank, die sich eines solchen Vertrauensbruches schuldig macht, gegen den die ändern Banken gesetzlich wehrlos sind, soll nicht mehr Noten ausgeben dürfen.

Nach Analogie von Art. 33, Abs. 2, und zum Schütze des Publikums wurde die vorsorgliche Maßnahme des Bundesrathes,

1038 der Bank die weitere Ausgabe ihrer eigenen Noten vorläufig zu untersagen, im letzten Absatz aufgenommen.

Art. 49. Zum größten Theil alt Art. 38, Abs. 2. Die Erweiterung des ersten Absatzes hat hauptsächlich den Fall von litt, c im Auge und dient zugleich als nothwendige Ergänzung zu Art. 3, Abs. 3. Die Bestimmung im Einzelnen bezieht sich im Allgemeinen auf die einzelnen Banken, die Beträge, die Noten;gattungen und die bezüglichen Einziehungsfristen.

Litt, a vervollständigt die Fälle, in welchen eine verhältnißmäßige Reduktion statfindet.

Litt. b. Durch die Einschaltung ,,bis unter die Hälfte der Emissionssumme" wird der in alt Art. 38, Abs, 2, erwähnte Fall präzisirt.

Art. 50 entspricht dem Sinne nach Art. 40 des bestehenden Gesetzes. Da die Verminderung des Kapitals selbst in der Regel erst durch die Jahresschlußrechnung konstatirt wird, wenn sie auch schon im Laufe des Jahres eingetreten ist, so sollen der Sicherheit halber Verluste, die das Kapital unter die Hälfte der Emissionssumme vermindern, dem Bundesrath sofort angezeigt werden.

Art. 51 vereinigt die Bestimmungen von alt Art. 35 und 41 und fügt die sachgemäß hieher gehörenden Bestimmungen bei von neu Art. 9, Abs. 5, und 24, Abs. 3.

Die in Absatz 2 (alt^Art. 35, Abs. 2) vorgenommenen Einschaltungen erklären sich durch die Bestimmungen über das Verfahren mangels Einlösung.

Der Schlußsatz von alt Art. 41 wurde als praktisch werthlos nicht aufgenommen, er widerspricht zudem den thatsächlichen Vorgängen bei dem Rückzug der Noten.

Art. 52,' Abs. l und 2, sind identisch mit alt Art. 36, Abs. l und 2. '·' ' Abs. 3 muß der in Art. 21 aufgestellten absoluten Vorschrift gegenüber aufgenommen werden, da diese sonst fortbestehen würde.

Die Einschaltung im .letzten Absatz bezweckt den rascheren Rückfluß'.der Noten. Dagegen ist von alt Art. 36 die zweite Hälfte dés letzten Absatzes weggefallen, denn bis zum Ablauf der Einlösungsfrist bleibt die emittireude Bank sowohl zur Einlösung als auch zur Annahme an Zahlung verpflichtet.

1039 G. Kontrole des Bundes.

Art. 53 enthält eine etwas präzisere Fassung von alt Art. 42.

Die spezielle Erwähnung des Kontroiamtes hat den Zweck, dem auf dem Verordnungswege geschaffenen Inspektorat der Schweiz.

Emissionsbanken eine gesetzliche Grundlage zu gehen.

Art. 54 (alt Art. 43). In litt, c ist die Frist auf Ende des "Trimesters festgesetzt und so die Analogie in der Zeitbemessung mit litt, b hergestellt.

Die in alt Art. 43, Abs. 2, dem Bundesrath gegebene Berechtigung, den täglichen Kassenetat einzuverlangen, wird durch Abs. 2 des Entwurfes ersetzt zu dem Zwecke, bei der Inspektion konstatiren zu können, ob den Vorschriften bezüglich der Baardeckung beständig genügt worden ist.

Abs. 3. Die in diesem Absatz geforderten Ausweise sind bis jetzt auf Grund von alt Art. 42 verlangt und geleistet worden ; es empfiehlt sich jedoch, die Verpflichtung an diesem Orte ausdrücklich festzustellen. Desgleichen empfiehlt sich die Aufnahme der Bestimmung des letzten Absatzes, obwohl dessen Inhalt theils selbstverständlich ist, theils aus neu Art. 55, Abs. 2, gefolgert werden kann.

Art. 55 entspricht Art. 44 des geltenden Gesetzes. Weggefallen sind im Entwurfe zwei scheinbar unbedeutende Zwischensätze, die jedoch geeignet sind, das Kontrolrecht zu beeinträchtigen, wo nicht theilweise illusorisch zu machen. Es sind dies die Zwischensätze : ,,soweit sie auf die^Bestimmungen dieses Gesetzes Bezug haben" im 1. Abs. von alt 44 und ,,die auf den ßanknotenverkehr bezüglichen Aufschlüsse" im 2. Absatz.

In Wirklichkeit werden die in den angeführten Worten enthaltenen Beschränkungeu schwerlich je zutreffen, denn in jedem kaufmännischen Geschäfte und namentlich bei einer Bank hängen alle Theile mehr oder weniger eng mit einander zusammen, und jeder Geschäftszweig und der ganze Geschäftsbetrieb einer Emissionsbank steht direkt oder indirekt mit dem Banknotenverkehr bezw.

den Bestimmungen dieses Gesetzes in Verbindung. Wohl aber geben die Beschränkungen den Banken die Mittel in die Hand, überall ·da, wo sie die Kontrole zu scheuen haben, deren wirksame Ausübung mit der Einrede, daß irgend ein Punkt mit dein Banknotenverkehr in keiner Beziehung stehe, zu verzögern: oder dieselbe zu verunmöglichen.

1040

Es darf angenommen werben, daß sich die Kontrolbeamten in Sachen, welche ausschließlich dem Urtheil der Bankverwaltung unterstellt sind, nicht einmischen werden.

Die Einschaltungen in Absatz 3 sind durch die bezüglich der Hinterlage getroffenen Aenderungen bedingt. Daß besondere Abgeordnete die Werthpapierhinterlage bei der Depositen- und Kompensationskasse prüfen, liegt in der Natur der Sache, vorausgesetzt, daß die Depositenkas.se dem Kontroiamt angegliedert wird.

H. Gebühren und Besteuerung.

Art. 56 (alt Art. 45). Ihrem eigentlichen Charakter entsprechend wird die Gebühr an den Bund hier als ,,Konzessions- und Kontrolgebühr" bezeichnet. Das Wort ,,effektiv" ist der bisher beobachteten Praxis gemäß eingeschaltet worden.

Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurfe sind die Wertpapiere beim Bunde, resp. bei der Depositen- und Kompensationskasse zu hinterlegen, wodurch die Aufbewahrungsgebühr der Kantone zum Satze von eins vom Tausend wegfällt. Die Gebühr des Bundes wird auf ein halb vom Tausend reduzirt und berechnet auf dem Deckungswerth, resp. auf demjenigen Betrag, welchen der Bundesrath den Wertpapieren als Deckung beimißt. Einen fiskalischen Charakter hat die Neuerung keineswegs, ebenso wenig die im 2. Absatz vorgesehenen Gebühren für weitere Dienstleistungen der Depositen- und Kompensationskasse, wie der letzte Satz überdieß ausdrücklich bemerkt.

Art. 57,. theilweise alt Art. 46. Die im alten Gesetze ohne Zusammenhang eingeführte Berechtigung der Kantone zur Notensteuererhebung wird hier im Entwurfe als Grundsatz aufgestellt, was geboten erscheint, weil vorher von Berechtigungen der Kantone bezüglich der Banken nicht die Rede war. Als Steuerobjekt wird in Absatz 2 (alt Absatz 1) die Notenzirkulation und zwar abzüglich der in den Kassen der Banken vorhandenen Baarschaft bestimmt, während bisher die Emission, d. h. die in und außer Zirkulation befindlichen Noten- der Bank, sowie die zu ihrer Deckung dienende Baarschaft besteuert wurden.

Es liegt in der Tendenz des revidirten Gesetzes, die Notendeckung; und insbesonder die Baardeckung zu verstärken. Nun scheint -es: alier unthunlich, von den Banken eine erhebliche Vermehrung ihres Baarbestandes zu verlangen und diesen Baarbestand zugleich zu besteuern, wie dieß der Fall ist, wenn die Steuer auf

1041

der Emission berechnet wird. Nach dem neuen Berechnungsmodus wird das Interesse der Banken, einen möglichst niedern Baarbestand zu halten, beträchtlich vermindert und denselben die Erhöhung des Baarbestandes auch über das gesetzliche Minimum hinaus erleichtert, wie bereits anläßlich Art. 10 betont wurde.

Als Kompensation für die Verminderung des Steuerobjektes und um die Wirkung des neuen Berechnungsmodus zugleich zu verstärken, ist der Steuersatz für die Kantone von sechs vom Tausend auf eins vom Hundert erhöht worden.

In Absatz 3 wurde als Maßstab für die Ausscheidung des Steuerbetreffnisses der ganze Geschäftsumsatz, nicht bloß der Notenverkehr festgesetzt, denn einmal läßt sich der Geschäftsumsatz leichter kontroliren und dann kommt dadurch die Bedeutung der Niederlassung lichtiger zum Ausdruck.

J. Strafbestimmungen.

Art. 58. Da das Bundesstrafrecht noch keine Bestimmung ·enthält, welche die Fälschung von "öffentlichen Zahlungsmitteln mit Strafe bedroht, glaubt der Bundesrath, diese Lücke hier durch eine Bestimmung über die Fälschung von Banknoten ausfüllen zu sollen.

Wenn auch einzelne Kantone dießbezügliche Strafbestimmungen bereits aufweisen, so verlangt dei« Charakter der Banknote, die durch ein Bundesgesetz zu einem im ganzen Lande zirkulationsfähigen Werthzeichen gestempelt ist, daß die Fälschung derselben nach einem einheitlichen Strafmaße beurtheilt werde. Das Banknotengesetz hat den Zweck, den Verkehr, d. h. die Noteninhaber vor Schädigungen zu schützen, eine der hauptsächlichsten Schädigungen ist aber doch wohl die Fälschung von Banknoten.

Art. 59 (alt Art. 47). Der im bestehenden Gesetze enthaltene Begriff von ,,ändern zum Umlauf bestimmten, gleichbedeutenden ·Geldzeichen" erscheint zu dehnbar, um daraufhin eine Strafe begründen zu können. Die im vorliegenden. Entwurfe aufgenommene Präzisirung gibt dagegen genau das eigentliche Merkmal der den Banknoten gleichartigen Schuldscheine.

Art. 60 (alt Art. 48, ohne die letzten zwei Absätze). Im Anfang dieses Artikels wird festgesetzt, daß auf Antrag des Buridesrathes das Gericht einzuschreiten habe. Obwohl dies nach dem jetzigen Gesetz aus Art. 49, Abs. l, gefolgert werden kann, scheint die spezielle Aufnahme an dieser Stelle geboten zu sein.

1042 Die in litt, b und f von alt Art. 48 angeführten Straffälle werden in die in neu Art. 62 aufgeführten Strafkompetenzen des Bundesrathes hinübergenommen, um für dieselben eine raschere Erledigung zu ermöglichen.

Der Zusatz zu litt, d (alt e) ist hervorgerufen durch neu Art. 59.

Als neuer Straffall wurde unter litt, e das Zuwiderhandeln gegen das im Entwurfe vorgesehene vorsorgliche Verbot des Bundesrathes zur weitern Ausgabe eigener Noten aufgenommen.

Art. 61 entspricht alt Art. 49, Abs. 1. ,,Bundesgericht" durch das passendere ,,Bundesstrafgerichtsbehörde"' ersetzt.

Der zweite Absatz soll jeden Zweifel darüber ausschließen, welchen allgemeinen Bestimmungen die einzelnen Gerichte zu fahren haben in Bezug auf Straffälle im Banknotenwesen. Es die Bestimmungen der Artikel 1--34 des Bundesgesetzes 4. Februar 1853.

wird nach versind vom

Absatz 2 von alt Art. 49 wurde fallen gelassen, weil Art. 55 des Organisationsgesetzes über die Bundesrechtspflege sich auf Uebertretungen von fiskalischen Bundesgesetzen bezieht, das Bankc notengesetz aber kein solches ist.

o^ Art. 62. Die in alt Art. 50 ausgesprochene Disziplinarstrafkompetenz des Bundesrathes findet in diesem Artikel eine erhebliche Ausdehnung, und bezüglich des Strafmaßes wird ein größerer Spielraum offen gelassen.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß der nach dem bestehenden Gesetze in Bewegung zu setzende Apparat zur Aburtheilung der Vergehen von geringerer Bedeutung oder Uebertretungen in keinem Verhältniß steht zum Straffäll und Strafmaß. Speziell Uebertretungen der Kontroibestimmungen sollen auf dem Disziplinarwege geahndet "werden können und zwar durch den Bundesrath als oberste Kontroibehörde. Es liegt sonst die Gefahr nahe, daß zur Vermeidung eines schwerfälligen Strafverfahrens Vergehen von geringerer Bedeutung gar nicht zur Strafe gezogen werden und dadurch Unregelmäßigkeiten einreißen.

Litt, a und b. Die in alt Art. 50 aufgeführten Fälle, welche speziell die Kontrole betreffen, sind hier, auf Erfahrungen gestützt, etwas erweitert worden.

Litt, c- und f sind die aus alt Art. 48 herübergenommenen FäUe.

104*.

Litt, d führt als neuen Straffall das Zuwiderhandeln gegen die den Banken durch Art. 21 auferlegten Verpflichtungen ein, deren Mißachtung geeignet ist, den Verkehr empfindlich zu stören. Die rasche Erledigung eines solchen Falles ist unter Umständen geboten.

Litt, e, g, h und i. Die hier genannten, zwar geringern Vergehen beziehen sich auf Vorschriften, welche für den Notenverkehr jedoch von Nutzen sind und deren Uebertretung geahnt werden soll.

Art. 63. Durch die Bestimmung von alt Art. 49, letzter Absatz, wonach die Hälfte der Geldbußen dem Bunde, die Hälfte dem betreffenden Kanton zufällt, wird eine Rechtsungleichheit geschaffen, indem die Kantonalbanken, deren Eigenthümer der Kanton ist, wenn sie in eine Buße verfallen,' nur die Hälfte der Strafe zu erleiden haben. Zudem ist nicht ersichtlich, warum Bußen, die auf Grund eines Bundesgesetzes verhängt werden, theilweise den Kantonen zufallen sollen, und andererseits erscheint es nicht passend, dieselben als Einnahmsquelle des Bundes zu benutzen. Der Entwurf bestimmt daher die Zuweisung der Bußen an den schweizerischen Invalidenfonds in Analogie mit Art. 52.

Art. 64. Als von civilrechtlicher Natur sind die in den beiden, letzten Absätzen von alt Art. 48 angeführten P'älle in einem neuen Artikel aufgenommen und erweitert worden.

Die persönliche Verantwortlichkeit ist auf sämmtliche im Besitze der Banken befindlichen Spezialpfänder, also nicht nur auf die Baardeckung, sondern auch auf das Wechselportefeuille ausgedehnt worden und auch ausgesprochen bei dem der Schmälerung der Pfander in der Wirkung gleichkommenden Zuwiderhandeln gegen die vorsorglichen Maßnahmen des Bundesrathes. Sie ist ferner ausgesprochen bei der Unterlassung der an den Bundesrath zu machenden Anzeige von Verlusten, welche das Kapital vermindern und den Noteninhaber unter Umständen zu Schaden bringen, und endlich beim Mißachten der Vorschriften über den Notenausgleich zwischen den Emissionsbanken, was in gewissen Fällen einem Vertrauensmißbrauch gleichkommt.

K. Uebergangs- und Schlußbestimmungen.

Alt Art. 51 und 52 fallen als gegenstandslos geworden weg.

Art. 65, 66 und 67. Die Bestimmungen dieser Artikel bedürfen keiner weitern Begründung.

1044 Art. 68. Alle mit dem gegenwärtigen Gesetze in Widerspruch stehenden kantonalen Bestimmungen werden aufgehoben und damit ist auch die Erwähnung der im ersten Absatz von alt Art. 53 enthaltenen Vorbehalte überflüssig. Daß es keiner Bank verwehrt ist, eine über das gesetzliche Minimum hinausgehende Garantie zu bieten, versteht sich von selbst.

Die Ablehnung der Eutschädigungspflicht durch den Bund, welche sich nach dem bestehenden Gesetze (Art. 53, Abs. 2) nur auf die Kantone bezog, wurde auf sämmtliche durch Einführung: des vorliegenden Gesetzes berührten Interessen ausgedehnt. Dieselbe mag überhaupt selbstverständlich erscheinen, allein da sie bereits im bestehenden Gesetze aufgenommen ist, so wurde sie beibehalten, um nicht den Schein zu erwecken, als ob auf sie verzichtet worden wäre.

Art. 69 (alt 54). Der Bundesrath wird im ersten Absatz dieses Artikels mit dem Erlaß der Vollziehungsverordnungen überhaupt beauftragt, womit die detaillirte Anführung im gegenwärtigen Gesetze überflüssig wird.

Im Interesse der Emissionsbanken und zur Vermeidung von Störungen im Geschäftsgange ist die Bestimmung am Schluß des zweiten Absatzes beigefügt worden.

Gestützt auf diese Darstellung beehren wir uns, Ihnen die Annahme des beiliegenden Gesetzesentwurfes zu beantragen, und ergreifen den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 23. Juni 1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathe?, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

L. Ruchonnet.

Der Kauzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

1045 (Entwurf.)

Bundesgesetz über

Ausgabe und Einlösung von Banknoten,

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, in Ausführung von Artikel 39 der Bundesverfassung und in Aufhebung des Bundesgesetzes vom 8. März 1881$ nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 23. Juni 1890, beschließt: A. Allgemeine Bestimmungen.

Art. l (alt Art. 1).

Die Ausgabe von Banknoten im Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft ist auf Grund nachfolgender Bestimmungen zuläßig.

Art. 2 (alt Art. 7).

Zur Ausgabe von Banknoten können Finanzanstalten ermächtigt werden, welche: a. eine Firma führen, die vom Bundesrath genehmigt wird, ihre Hauptniederlassung und sämmtliche Zweigniederlassungen auf schweizerischem Gebiete haben und mit der Leitung und Aufsicht Personen betrauen, welche in der Schweiz wohnhaft sind; b. entweder als Anstalten des Bundes oder der Kantone, oder als Aktiengesellschaften rechtsgültig konstituirt sind ; Bundesblatt. 42. Jahrg. Bd. III.

69

1046 c. nach gesetzlichen oder öffentlich bekannt gemachten statutarischen Vorschriften organisirt und verwaltet sind und periodisch öffentlich Rechnung ablegen; d. ein eigenes, einbezahltes, wirklich vorhandenes, ausschließlich für ihren Geschäftsbetrieb haftbares Kapital von mindestens einer Million Franken besitzen ; e. sich ausdrücklich verpflichten, die Noten der ändern schweizerischen Emissionsbanken nach Maßgabe von Art. 21 an Zahlung anzunehmen.

Art. 3 (alt Art, 2 und 9).

Die Ermächtigung zur Ausgabe von Banknoten wird vom Bundesrathe ertheilt. Sie darf, wenn die Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse nachgewiesen ist und soweit keine durch die Bundesversammlung beschlossene Beschränkung entgegensteht, nicht verweigert werden.

An Finanzanstalten des Bundes wird die Ermächtigung zur Notenausgabe durch die Bundesversammlung ertheilt.

Der Bundesversammlung bleibt das Recht vorbehalten, jederzeit den Maxirnalbetrag der Gesamint-Notenemission des Landes festzustellen.

Art. 4 (alt Art. 3 und .4).

Der Bund leistet für die Noten der Emissionsbanken, welche nicht Bundesanstalten sind, keine Gewähr.

Jede Bank ist nur für ihre eigenen Noten verantwortlich.

Außer den Emissionsbanken selbst ist Niemand gehalten, Banknoten an Zahlungsstatt anzunehmen.

Art. 5 (alt Art. 5).

Die Ermächtigung zur Notenausgabe begründet keineu Entschädigungsanspruch der Emissionsbanken für den Fall, daß das Emissionsrecht durch spätere Verfassungs- oder

1047

Gesetzesbestimmungen ganz oder theilweise aufgehoben oder durch Buridesbeschluß beschränkt werden sollte.

Art. 6 (alt Art. 6).

Aus der Notenemission entstehende privatrechtliche Streitigkeiten unterliegen dem Entscheide des Bundesgerichtes.

B. Ausgabe der Noten.

Art. 7 (alt Art. 8).

Die Notenemission einer Éank darf nicht mehr als das Doppelte ihres eingezahlten und wirklich vorhandenen Kapitals betragen.

Der Bundesrath wird Vorsorge treffen, daß bei eintretendem Mangel an Banknoten den Emissionsbanken, gegen Einzahlung des ganzen Betrages in gesetzlicher Baarschaft, Depositenscheine ausgefolgt werden können, welche auf den Inhaber lauten und bei Sicht rückzahlbar sind (Art. 23).

Art. 8 (alt Art. 17).

Es dürfen keine ändern Noten als solche von 50, 100, 500 und 1000 Franken ausgegeben werden.

Die Noten von 50 Franken dürfen höchstens den vierten Theil, die Noten von 100 Franken höchstens die Hälfte des Gesammt-Emissionsbetrages einer Bank ausmachen.

Art. 9'(alt Art. 18).

Die Beschaffung der Notenformulare und deren Zutheilung an die Banken geschieht auf Kosten der letztern durch den Bund.

Die Noten haben die Werthbezeichnung in den drei Landessprachen und den übrigen Text in derjenigen Landessprache zu enthalten, welche von der betreffenden Bank gewählt wird.

1048 Das Formular ist ein einheitliches. Die Noten der einzelnen Banken unterscheiden sich durch Firma und Unterschriften , die einzelnen Notengattungeu (Abschnitte) durch Typus und Format.

Die Ausführung dieser Bestimmungen ist Sache des Bundesrathes.

Der Bundesrath ist befugt, Typus und Format der Noten abzuändern und den Rückzug der Noten nach altem Typus anzuordnen.

Aus der Beschaffung der Banknoten erwächst dem Bund keinerlei Verantwortlichkeit, weder gegenüber den Banken, noch gegenüber den Inhabern.

C. Deckung und Garantien.

Art. 10 (alt Art, 10).

Mindestens fünfzig Prozent der jeweiligen Notenzirkulation einer Bank müssen regelmäßig durch einen Vorrath an gesetzlicher Baarschaft gedeckt sein.

Diese Baardeckung ist von den übrigen Kassabeständen der Bank getrennt zu halten und zu buchen, und haftet den Noteninhabern als Spezialpfand.

Art. 11 (alt Art. 11).

Als Bestandtheile der Baardeckung sind zuläßig : a. Gold- und Silbermünzen gesetzlicher Währung, mit Ausschluß der Silberscheidemünzen; b. Goldmünzen fremder Währung, die zum Umlauf in der Schweiz gesetzlich tariflrt und zugelassen sind.

Mindestens die Hälfte der vorgeschriebenen Baardeckung, d. h. 25 % der jeweiligen Notenzirkulaüon, muß in Goldmünzen bestehen.

Art. 12 (alt Art. 12 neue Fassung).

Außer durch Baarschaft ist von den Emissionsbanken Deckung zu leisten :

1049 a. entweder für mindestens fünfzig Prozent der jeweiligen Notenzirkulation durch den Bestand des Wechselportefeuille nach Maßgabe von Art. 13; b. oder für mindestens fünfzig Prozent der Notenemission durch Hinterlegung von Wertpapieren nach Maßgabe von Art. 14; c. oder endlich für mindestens fünfzig Prozent der Notenemission zum Theil durch das Wechselportefeuille und zum Theil durch Hinterlegung von Wertpapieren, nach dem von der Bank zum Voraus bestimmten Verhältniß, dessen spätere Abänderung der Genehmigung des Bundesrathes bedarf.

Die hinterlegten Werthpapiere und das Wechselportefeuille, soweit es als Deckung dient, sammt den dazu gehörenden Faustpfändern, haften den Noteninhabern als Spezialpfand.

Art. 13 (alt Art. 15).

Das als Notendeckung dienende Wechselportefeuille ist von den übrigen Wechselbeständen der Bank getrennt zu halten und zu buchen. Dasselbe hat zu bestehen aus Diskonto-Schweizerwechseln und Wechseln auf das Ausland, welche längstens in vier Monaten fällig werden und mit wenigstens zwei soliden Unterschriften, wovon mindestens eine inländische, versehen sind, oder aus Wechseln mit einer Unterschrift, welche durch ein zureichendes Faustpfand gesichert sind, und muß stets einen Total-Nominalwerth von mindestens hundertundzwanzig Prozent der damit zw leistenden Notendeckung aufweisen.

Als Ergänzung des Wechselportefeuille sind im gleichen Deckungsverhältniß zuläßig und haften in diesem Falle den Noteninhabern gleichfalls als Spezialpfand, Noten anderer schweizerischer Emissionsbanken, von Dritten indossirte Cheks und binnen 8 Tagen zahlbare Mandate und Depotscheine auf inländische Banken, und binnen vier Monaten fällige schweizerische Staatskassenscheine und Staatsobligationen;

1050 ferner solche ausländische Bank- und Staatsnoten und binnen vier Monaten fällig werdende ausländische Staatskassenscheine -und Staatsobligationen, welche der Bundesrath als zuläßig erklärt.

Wechsel auf das Ausland, ausländische Bank- und Staatsnoten und ausländische Staatskassascheine und Staatsobligationen, welche nicht in Metallgeld zahlbar sind, sind von der Notendeckung ausgeschlossen.

Art. 14 (alt Art. 13).

Die als Notendeckung dienenden Werthpapiere müssen in eidgenössischen, kantonalen oder auswärtigen Staatspapieren , oder vom Bunde, von Kantonen oder auswärtigen Staaten garantirten Obligationen bestehen, welche an schweizerischen oder ausländischen Börsen regelmäßig gehandelt und cotirt werden. Ausgenommen sind Obligationen von Emissionsbanken, auch wenn sie staatlich garantirt sind.

Ueber die Zulassung dieser Werthpapiere, sowie über die Höhe des Kurses, zu welchem dieselben als Deckung anzunehmen sind, entscheidet der Bundesrath. Derselbe ist jederzeit befugt, Ergänzung der Werthpapier-Hioterlage zu verlangen.

Die Hinterlegung geschieht bei der durch den Bund zu errichtenden Depositen- und Kompensationskasse/Art. 23/, unter den vom Bundesrathe festzustellenden Bedingungen.

^

Art. 15 (neu).

Ausnahmsweise kann den Emissionsbanken gestattet werden, die in Art, iO vorgeschriebene Baardeckung, bis auf den Betrag von fünfundzwanzig Prozent ihrer jeweiligen Notenzirkulation, unter folgenden Bedingungen anzugreifen : Die 'Banken haben zum Voraus dem Bundesrathe durch Hinterlegung öffentlicher, von ihm zu genehmigender Werthpapiere, zu höchstens 80 °/o des Tageskurses

1051 gewerthet, für die Inangriffnahme der Baardeckung Sicherheit zu leisten.

Die Werthpapiere müssen die in Art. 14 für die Notendeckung vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen und haften an Stelle der zn entnehmenden Baarschaft den Noteninhabern als Spezialpfand.

Der Bundesrath wird für jede einzelne Bank auf Grund ihrer Hinterlage den Betrag festsetzen, bis zu welchem sie ihre Baardeckung angreifen darf.

Der Bundesrath ist jederzeit befugt, eine Verstärkung der Hinterlage zu verlangen oder unter Anzeige an die Bank eine Reduktion des Maximai-Betrages, um welchen die Baardeckung angegriffen werden darf, eintreten zu lassen.

Art. 16 (neu).

Die Bank, welche unter den vorstehenden Voraussetzungen die in Art. ÌO vorgeschriebene Baardeckung angreift, ist gehalten : a. unter Angabe der Gründe, welche sie hiezu veranlaßt haben, und des entnommenen Betrages, dem Bundesrath in jedem einzelnen Falle sofort telegraphisch Kennlniß zu geben ; b. bis zu dem Zeitpunkt, welchen der Bundesrath nach erhaltener Anzeige in jedem einzelnen Fall der Bank bestimmen wird, die Baardeckung auf den in Art. 10 vorgeschriebenen Betrag wieder zu ergänzen ; c. über die ganze Zeit, während welcher die Baardeckung unter fünfzig Prozent der jeweiligen Notenzirkulation steht, dein Bundesrath täglich den Ausweis über den Kassabestand nach Maßgabe des Schema für die Wochensituation einzusenden ; d. für den an der vorgeschriebenen Baardeckung (von 50 °/o der Notenzirkulation/ fehlenden Betrag eine Lizenzgebühr von einem Drittel vom Tausend und vom Tag an die Bundeskasse zu Händen des schweizerischen Invalidenfonds zu entrichten.

1052 Der Verminderung der Baardeckimg unter die Hälfte der jeiveiligen Notenzirkulation ist die Erhöhung der Notenzirkulation über das Doppelte des jeweiligen Bestandes der Baardeckimg gleich zu achten.

Art. 17 (alt Art. 16).

Den Emissionsbanken, welche außer durch Baarschaft nicht ausschließlich Deckung durch Hinterlage von Wert'hpapieren leisten, ist untersagt : a. Gewährung von ungedeckten Krediten; b. Kauf und Verkauf auf Termin, von Waaren oder Wertpapieren für eigene oder fremde Rechnung; c. Ungedeckter Kauf und Verkauf von Waaren oder Werthpapieren für fremde Rechnung, oder Gutsprache für die Erfüllung solcher Geschäfte ; d. Erwerb von Grundeigentum, welches nicht zum eigenen Geschäftsbetrieb dient, ausgenommen zur Deckung von Hypothekarforderungen in amtlichen Liquidationen ; e. industrielle, gewerbliche und kommerzielle Unternehmungen, ausgenommen Handel mit edlen Metallen; f. Versicherungsgeschäfte ; g. Emissionen oder Betheiligung an Emissionen, mit Verpflichtung zur Uebernahme von Aktien ]und Anleihenstiteln, ausgenommen für schweizerische Staats-, Bezirks- und Gemeinde - Anleihen und für von schweizerischen Staaten garantirle Anleihen ; h. irgend welche Betheiligung bei Firmen, welche solche untersagte Geschäfte betreiben.

Art, 18 (neu).

Allen Emissionsbanken ist untersagt, neben der Ausgabe von Banknoten, andere kurzfällige Schulden oder Zahlungsverbindlichkeiten für eine höhere Summe einzugehen, als ihre Notenemission beträgt.

1053 Ais « kurzfällig » gelten diejenigen Schulden und Zahlungsverbindlichkeiten , welche binnen acht Tagen fällig sind oder auf Begehr oder Kündigung sofort oder innert 8 Tagen fällig werden.

D. Einlösung der N7oten.

Art. 19 (alt Art. 19).

Die Emissionsbanken sowie ihre Zweigänstalten haben mit Ausnahme der Sonntage und der vom Staate anerkannten Feiertage während der ortsüblichen Geschäftsstunden ihre Bureaux und Kassen dem Verkehr offen zu halten.

Als Zweigänstalten gelten sämmtliche Zweigniederlassungen (Filialen, Comptoirs etc.) einer Emissionsbank, welche durch ihre Firma als solche bezeichnet sind und Bankgeschäfte betreiben.

Art. 20 (alt Art, 20 und 21 umgestellt).

Jede Emissionsbank ist verpflichtet, ihre Noten an ihrer Haupt-Kassa auf erste Vorweisung und bei ihren Zweiganstalten längstens binnen zwei Tagen nach Vorweisung gegen gesetzliche Baarschaft zum vollen Nennwerth einzuzulösen und an ihrer Hauptkasse sowohl als bei ihren Zweiganstalten jederzeit vollwerthig an Zahlung anzunehmen.

Art. 21 (alt Art. 20 und 21 umgestellt).

Jede Emissionsbank und jede Zweiganstalt einer solchen ist verpflichtet, jederzeit die Noten aller ändern schweizerischen Emissionsbanken, so lange letztere ihre eigenen Noten pünktlich einlösen, vollwerthig an Zahlung anzunehmen.

Jede Emissionsbank und jede Zweiganstalt ist ferner verpflichtet, auf Verlangen des Inhabers, die Noten anderer schweizerischer Emissionsbanken, gegen spenfizirte Empfangsbescheinigung, unentgeltlich zur Einlösung zu übernehmen und den vollen^Gegenwerth in gesetzlicher Baar-

1054 schaft, binnen vier Tagen nach Uebernahme, zur freien Verfügung des Auftraggebers zu halten, oder aber unter Rückgabe der Noten den Nachweis zu leisten, daß die emittirende Bank der Pflicht zur Einsendung des Gegenwerthes nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Die vermittelnde Bank hat von letzterem Falle dem Bundesrath unverzüylich Anzeige zu machen.

Die Verpflichtung zur Annahme und zur Uebernahme von Noten anderer Banken gilt für den Verkehr mit Dritten, nicht für denjenigen der Emissionsbanken und Zweiganstalten unter sich. Sie gilt auch nicht gegenüber Niederlassungen von Emissionsbanken, welche nicht als Zweiganstalten im Sinne von Art. i9 anzusehen sind.

Sonntage und vom Staate anerkannte Feiertage fallen bei den in diesem und dem vorhergehenden Artikel angesetzten Fristen außer Berechnung.

Art. 22 (alt Art, 22).

Jede Emissionsbank ist gehalten, bei erster Aufforderung und auf eigene Kosten und Gefahr, für ihre Noten, welche eine andere Emissionsbank oder die Zweigamtall einer solchen an Zahlung angenommen, eingelöst oder zur Einlösung übernommen hat, dieser Bank oder Zweiganstalt den Gegenwert!] in Baar oder in Noten derselben sofort nach erhaltener Aufforderung einzuliefern.

Die Aufforderung hat die Stückzahl nach Abschnitten, Serien und Nummern und den Gesammtbetrag der Noten, für welche Deckung verlangt wird, anzugeben. Die Noten sind verpackt bereit zu halten und sofort nach Empfang der Deckung der emittirenden Bank zu übersenden.

Es bleibt dem Bundesrathe vorbehalten, den Ausgleich in der Weise anzuordnen, daß auf Verlangen der Banken die Noten sowohl als der Gegeniuerth an die Depositen- und Kompensationskasse zu senden sind.

Die Emissionsbanken sind gehallen, die in ihrem Besitze befindlichen Noten anderer Banken, nach Maßgabe der

1055 vom Bundesrath zu treffenden auszutauschen.

Anordnungen, periodisch

Art. 23 (neu).

Behufs Erleichterung des Ausgleichs der den Emissionsbanken aus dem Notenverkehr erwachsenen gegenseitigen Verbindlichkeiten, im Besonderen des Notenaustausches, wird der Bund eine Depositen- und Kompensations-Kasse errichten, welche zugleich die als Notendeckung zu hinterlegenden Werthpapiere zu verwahren und die in Art 7, Abs. 2, vorgesehenen Depositen-Scheine auszugeben hat.

Die Einzahlungen an die Depositen- und Kompensations-Kasse auf Depositenrechnung oder gegen Depositenscheine haben mindestens zur Hälfte in Goldmünzen zu bestehen.

Die von den Emissionsbanken bei dieser Kasse in Rechnung deponirte gesetztliche Baarschaft, sowie die Depositenscheine (Art. 1, Abs. 2) können von denselben der vorgeschriebenen Baardeckung beigezählt werden.

Der Bundesrath wird über die Errichtung, die Benützung und die Obliegenheiten der Depositen- und Kompensations-Kasse die nöthigen Vorschriften erlassen.

Art. 24 (alt Art. 24, Abs. 1).

Defekte, insbesondere beschmutzte, abgenutzte oder beschädigte Noten eigener oder anderer Emission dürfen von den Emissionsbanken und ihren Zweiganstalten nicht wieder in Verkehr gegeben werden.

Der Bundesrath ist befugt, die eidgenössische Staatskasse und die Depositen- und Kompensations-Kasse anzuweisen, die ihnen eingehenden defekten Noten, bevor sie an die Emissionsbanken gelangen, in geeigneter Weise zirkulationsunfähig zu machen.

1056 Er ist ferner befugt, den gänzlichen Rückzug älterer Emissionen, deren Noten als defekt betrachtet werden, anzuordnen.

Art. 25 (alt Art. 24, Abs. 2 und 3).

Beschädigte Noten hat die emittirende Bank zum vollen Nennwerth einzulösen, sofern der Inhaber einen Theil der Note vorweist, der größer ist als die Hälfte, oder, falls er einen weniger großen Theil vorweist, den Nachweis leistet, daß der andere Theil der Note zerstört sei. Im Streitfalle entscheidet das Bundesgericht.

Eine Ersatzleistung für verlerne oder ganz zerstörte Noten findet nicht statt.

Art. 26 (alt Art, 25).

Der Bundesrath ist berechtigt, auf Grund und für die Dauer höherer Gewalt, alle oder einzelne Emissionsbanken ihrer Verpflichtung zu entheben, die Noten anderer Banken an Zahlung oder zur Vermittlung der Einlösung anzunehmen.

Er hat eine solche Verfügung sofort öffentlich bekannt zu geben und der Bundesversammlung bei ihrer nächsten Zusammenkunft zur Kenntniß zu bringen.

E. Yerfahren Mangels Einlösung.

Art. 27 (vergi, alt Art. 34).

Verweigert eine Bank die Einlösung oder Annahme einer Note, indem sie dieselbe als unächt oder gefälscht erklärt, so * entscheidet hierüber mit Dringlichkeit auf Klage des Inhabers das Bundesgericht.

Enueist sich die Note als acht, so hat die Bank dieselbe sammt Kosten und 6 °,'o Verzugszinsen dem Inhaber sofort auszubezahlen.

Das Bundesgericht kann überdies der Bank, wenn es eine von ihr emittirte Note betrifft, den zweifachen

1057 Betrag, und wenn es eine von einer ändern schweizerischen Bank emittirte Note betrifft, den einfachen Betrag als Buße zu Händen des schweizerischen Invalidenfonds auferlegen.

Erweist sich die Note als -unächt oder gefälscht, so wird dieselbe eingezogen und dem Bundesrathe übergeben.

Art. 28 (alt 26).

Falls eiae Emissionsbank oder die Zweiganstalt einer solchen der ihr nach Art. 20 obliegenden Pflicht zur Einlösung ihrer eigenen Noten oder zu deren Annahme an Zahlung nicht nachkommt, kann der Noteainhaber die Nichteinlösung oder Nichtannahme durch Protest feststellen lassen.

Eine Protesterliebung findet nicht statt, wenn die Bank die Aechtheit der Note oder auf Grund von Art. 25 die Zahlungspflicht bestreitet.

Art. 29 (neu).

Desgleichen kann der Inhaber durch Protesterhebung feststellen lassen , daß eine Emissionsbank oder die Zweiganstalt einer solchen, entgegen der ihr durch Art. 2i auferlegten Verpflichtung : a. die Annahme an Zahlungsstatt von Noten anderer schweizerischer Emissionsbanken verweigert; b. die unentgeltliche Vermittlung der Einlösung von Noten anderer schweizerischer Emissionsbanken verweigert ; c. für Noten anderer Schweiz. Emissionsbanken, welche sie zur Vermittlung der Einlösung übernommen hat, innerhalb der vorgesehenen Frist den Gegenwerth weder baar ausbezahlt, noch unter Rückgabe der Noten gemäß Art. 30 den Nachweis geleistet hat, daß die emittirende Bank der Pflicht zur Einlieferung des Gegenwerthes nicht rechtzeitig nachgekommen ist.

1058 Art. 30 (neu).

Der von einer Emissionsbank oder Ziveiganstalt zu leistende Nachweis, daß sie für die ihr zur Einlösung übergebenen Noten einer ändern schweizerischen Emissionsbank von dieser den Gegenwerth nicht rechtzeitig erhalten hat, besteht in der amtlichen Feststellung der Thatsache: a. daß die zur Einlösung übernommenen Noten nach Angabe der spezifìzirten Quittung vorhanden sind} b. daß sie die emittirende Bank sofort nach Uebernahme der Noten zur Einsendung des Gegenwerthes aufgefordert hat und c. daß sie denselben innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erhalten hat.

Art. 31 (üeu).

Für die Erhebung des Protestes finden Art. 814 u. ff.

d. 0. R. entsprechende Anwendung.

Ueber sämmtliche einer Emissionsbank oder Zweiga,nstalt von demselben Inhaber gleichzeitig zur Einlösung oder zur Annahme an Zahlung vorgewiesenen eigenen Noten wird der Protest in der nämlichen Urkunde aufgenommen. Desgleichen über sämmtliche einer Emissionsbank oder Zweiganstalt von demselben Inhaber gleichzeitig zur Annahme an Zahlung oder zur Vermittlung der Einlösung vorgewiesenen Noten anderer schweizerischer Emissionsbanken.

Der Protest betreffend die in Art. 2S und Art. 29, litt, a und b, vorgesehenen Fälle kann nur während der ortsüblichen Geschäftsstunden an demselben Tage, an welchem die Verweigerung der Einlösung, Annahme oder Uebernahme erfolgt ist, sowie am nächstfolgenden Werktage erhoben werden.

Der Protest betreffend den in Art. 29, litt, c, vorgesehenen Fall kann an dem auf die viertägige Frist folgenden Werktage erhoben werden.

1059 Art. 32 (neu).

Die Protesturkunde hat insbesondere 'zu enthalten: a. an Stelle einer wörtlichen Abschrift die Bezeichnung der protestirten Noten unter Angabe der Bank, welche die Noten emittirt hat, der Stückzahl der verschiedenen Abschnitte, sowie des Gesammtbetrags der protestirten Noten einer Bank, endlich der Gesammtstückzahl und des Totalbetrags aller Noten, wenn solche verschiedener Banken gleichzeitig protestirt werden; b. die Angabe der Gründe, auf welche gestützt Einlösung oder die Annahme an Zahlung oder Vermittlung der Einlösung verweigert, oder übernommene Noten weder Baarzahlung noch Nachweis der Nichteinlösung geleistet wird;

die die für der

c. die Angabe der Protestkosten.

Art. 33 (alt Art. 28).

Der Protest wird in drei gleichlautenden Urkunden ausgefertigt, von welchen der Protestbeamte die erste sofort dem Bundesrath, die zweite der Person, welche den Protest erheben ließ, und die dritte der Bank, gegen welche der Protest erhoben wurde, zuzustellen hat.

Der Bundesrath ist auf Grund der Protesturkunde berechtigt, der Bank die weitere Ausgabe ihrer eigenen Noten in verbieten. Er hat von einer solchen Maßnahme den übrigen Emissionsbanken Kenntniß zu geben. Dieselben werden dadurch der in Art. 21 vorgeschriebenen Pflicht zur Annahme und Vermittlung der Einlösung dieser Noten bis auf Weiteres enthoben.

Der Bundesrath wird, wenn er es im Interesse der Notengläubiger für nöthig erachtet, die amtliche Veröffentlichung der Protesterhebung anordnen.

5*-

1060 Art. 34 (alt Art. 29).

Der Inhaber -einer 'auf Grund von Art. 28 protestirten Note kann unter Vorlage derselben und der Protesturkunde beim Bundesgericht die Zwangsvollstreckung gegen die Bank, welche diö Note emittirt hat, verlangen.

Der Präsident des Bundesgerichts erläßt spätestens am ersten Werktage nach Eingang eines solchen Begehrens gegen die Bank einen Zahlungsbefehl.

Der Zahlungsbefehl enthält die Aufforderung, binnen fünf Tagen nach der Zustellung, der Depositen- und Kompensationskasse zu Händen des Notengläubigers in gesetzlicher Baarschaft den Betrag der Noten nebst 6 °/o Verzugszinsen vom Protesttage an, die Protestkosten und andere Auslagen und eine Provision von 1!a °/o zu übergeben, unter der Androhung, daß sonst die Spezialliquidation der für die Noten haftenden Pfänder, eventuell der Konkurs über die Bank eröffnet werde.

Ausnahmsweise kann das Bundesgericht, wenn dies in Folge außerordentlicher Umstände als gerechtfertigt erscheint, eine längere Zahlungsfrist bestimmen.

Art. 35 (neu).

Das Bundesgericht hat dem Notengläubiger den Empfang der Protesturkunde und der protestirten Noten, sowie den Erlaß des Zahlungsbefehls unverzüglich anzuzeigen.

Ist die Bank, gegen welche protestirt worden ist, dem Zahlungsbefehle nachgekommen, so läßt das Bundesgericht den Betrag dem Notengläubiger in baar zustellen und gibt der Bank die Noten sammt Protesturkunde heraus.

Die Transportkosten der Geld- und Notensendungen fallen zu Lasten der Bank, welche die Noten emittirt hat.

1061 Art, 36 (neu).

Hat' die Bank dem Zahlungsbefehl nicht Folge geleistet, so wird das Bundesgericht unmittelbar nach Ablauf der Zahlungsfrist: a. der Bank die weitere Ausgabe ihrer eigenen Noten endgültig untersagen (vergi, alt Art, 29, Schlußsatz); b. auf die im Besitze der Bank befindlichen und die beim Bunde hinterlegten, den Noteninhabern verpfändeten Werthe und auf die im Besitze der Bank und ihrer Zweiganstalten befindlichen eigenen Noten Beschlag legen und deren Ueberführung an die Depositen- und Kompensationskasse anordnen; c. dem Bundesrath entsprechende Anzeige machen; d. die getroffenen Maßnahmen öffentlich bekannt geben mit der Anzeige, daß für sämmtliche zirkulirenden Noten der zahlungsunfähigen Bank die Verzugszinsen zu 6 °/o vom Tage der ersten Protesterhebung an zu laufen begonnen haben.

Art. 37 (neu).

Der Bundesrath hat die nach Art. 36, litt, c, erhaltene Anzeige den übrigen Emissionsbanken mitzutheilen, mit der Eröffnung, daß sie und ihre Zweiganstalten den ihnen durch Art. M auferlegten Verpflichtungen bezüglich der Noten der zahlungsunfähigen Bank endgültig enthoben seien.

Art. 38 (neu).

Das Bundesgericht wird des Weitern unter Zuziehung eines Abgeordneten des Bundesrathes und nötigenfalls anderer Sachverständiger eine Schätzung der Pfänder vornehmen.

" Ergibt diese Schätzung, daß die Pfänder zur Deckung aller Notengläubiger in Kapital, Zins und Kosten, sowie der Kosten des Verfahrens hinreichen, so ordnet das Bundesgericht die Spezialliquidation an.

Bundesblatt. 42. Jahrg. Bd. III.

70

1062 Andernfalls fordert das Bundesgericht die Bank auf, binnen einer Frist von zehn Tagen für den Fehlbetrag genügende Sicherheit durch Uebergabe weiterer den Anforderungen von Art. 40--44 entsprechender Spezialpfänder zu leisten.

Kommt die Bank dieser Aufforderung nicht nach, so wird über sie der Konkurs eröffnet.

Art. 39 (neu).

Zur Durchführung der Spezialliquidation ernennt das Bundesgericht unter Anzeige an den Bundesrath einen Liquidator, welcher unter Oberaufsicht des Bundesgerichtes durch Vermittlung der Depositen- und Kompensationskasse die Pfänder verwerthet. Das Ergebniß der Liquidation wird bei der genannten Kasse hinterlegt.

Zeigt sich im Laufe der Verwerthung, daß der Erlös der Pfänder ungenügend sein wird, so fordert das Bundesgericht die Bank auf, für den voraussichtlichen Ausfall in kurz zu bemessender Frist eine den Anforderungen von Art. 40--44 entsprechende Deckung zu beschaffen.

Kommt die Bank dieser Aufforderung nicht nach, so wird über sie der Konkurs eröffnet.

Sobald die vorhandene Baarschaft und die verwertheten Pfänder einen Betrag ergeben, welcher voraussichtlich zur Einlösung der Noten, deren Vorweisung zu erwarten steht, sammt Zins uud Kosten ausreicht, erläßt der Liquidator eine öffentliche Aufforderung an alle Notengläubiger der zahlungsunfähigen Bank, die Noten mit Verzeichniß, eventuell mit Protest- und Kostenrechnung begleitet der Depositen- und Kompensationskasse zur Einlösung einzureichen.

Der Liquidator bestimmt und veröffentlicht den Tag, mit welchem die Verzugszinsen zu laufen aufhören.

Der Liquidator verfügt zu geeigneter Zeit den Rückruf der Noten der Bank unter Bezeichnung des Zeit-

1063 punktes, an welchem der Gegenwerth der bis dahin noch ausstehenden Noten, jedoch ohne Kostenvergütung und Verzugszinsen, gemäß Art. 52, an die Bundeskasse abzuliefern ist.

Art. 40 (neu).

Die Liquidation gilt als durchgeführt, sobald der volle Gegenwerth der am Einlösungstermin /Art. 52) noch ausstehenden Noten an die Bundeskasse abgeliefert und alle bis dahin erlaufenen Kosten bezahlt sind.

Eifi allfällig verbleibender Ueberschu/S wird nach Genehmigung der Schlußrechnung durch das Bundesgericht der Bank ausgefolgt.

Art. 41 (neu).

Die Spezialliquidation nimmt ihren Fortgang auch dann, wenn während derselben über die Bank der Konkurs ausbricht.

Der Liquidator hat in diesem Falle die Rechte der Notengläubiger im Konkurse geltend zu machen und zu vertreten.

Der Liquidator hat auch Namens und für Rechnung der Notengläubiger allfällige zivilrechtliche Ansprüche gegen die Personen, welchen die Leitung und Aufsicht der Bank obliegt, gerichtlich geltend zu machen.

Art. 42 (vergi, alt Art. 32).

Die Zwangsvollstreckung gegen Emissionsbanken für Forderungen, welche nicht auf Banknoten beruhen, geschieht bis zur Konkurseröffnung nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom ii. April Ì889, jedoch mit der Bestimmung, daß das Konkursbegehren beim Bundesgericht als dem Konkursgericht zu stellen ist. Dieses macht dem Bundesrath davon unverzüglich Anzeige.

i 064

Die Durchführung des Konkurses erfolgt nach Maßgabe der Artikel 43 bis 45 unter Leitung des Bundesgerichtes.

Dasselbe ernennt einen oder mehrere Konkursverwalter. Die Ernennung ist dem Bundesrathe mitzutheilen.

Das Bundesgericht ist auch das für die Konkurseröffnung ·zuständige Gericht, wenn eine Emissionsbank sich selbst zahlungsunfähig erklärt, oder wenn die Voraussetzungen von Art 657 d. 0, R. zutreffen (Schuldbetreibungs- und Koukursgesetz Art. 191 und Ì92).

Art. 43 (vergi, alt Art. 30).

Bei der Vollziehung des Konkurses sind in Bezug auf die Verbindlichkeiten der Bank aus ihrer Notenemission die folgenden Bestimmungen, maßgebend : a. Unter die Konkursforderungen wird, ohne daß eine besondere Anmeldung seitens der Noteninhaber erforderlich oder zuläßig wäre, derjenige Betrag der Emission aufgenommen, welcher nicht in eigenen Noten in den Kassen der Bank und ihrer Zweiganstalten vorhanden ist, und zwar zuzüglich 6 % Verzugszinsen vom Tage der Konkurseröffuung und falls der Konkurs nach Maßgabe von Art. 38 oder Art. 39, Abs. 3, ° erkannt wurde, vom Tage der ersten Protesterhebung an, nebst den durch die Protestaufnahme vor dem Konkursausbruch verursachten Protestkosten und Provisionen im Sinne von Art. 34.

b. Soweit die Notengläubiger nicht vorweg aus den ihnen als Spezialpfand haftenden Werthen befriedigt werden können, werden sie vor allen übrigen nicht pfandversicherten Gläubigern in einer privilegirten Klasse auf den Erlös der Konkursmasse angewiesen.

c. Die Gesammtheit der Noteninhaber wird im Konkurse der Bank durch den Spezialliquidator und falls

1065 kein solcher besteht, durch einen vom Bundesrath ernannten Kommissär gegenüber der Konkursverwaltung und den übrigen Gläubigern vertreten.

d. Die im Besitz der Bank und ihrer Zweiganstalten befindlichen eigenen Noten, und die den Notengläubigern haftenden Spezialpfander sind bei der Depositen- und Compensationskasse zu hinterlegen ; desgleichen die aus der Verwerthung der Pfänder eingehenden Gelder.

e. Der Kommissär tvirkt bei der Verwerthung der den Notengläubigern haftenden Spezialpfänder mit und kann, wenn er mit den Anordnungen der Konkursverwaltung nicht einverstanden ist, beim Bundesgericht Einsprache erheben.

Art. 44, Abs. 3, ist auf. den Kommissär anwendbar.

f. Sobald die zur vollen Befriedigung der Notengläubiger erforderliche Baarschaft vorhanden oder der die Notengläubiger betreffende Verlust ermittelt ist, erläßt der Kommissär, oder im Falle der Spezialliquidation der Liquidator, die in Art. 39, Abs. 4 und 5, vorgesehene öffentliche Aufforderung und Anzeige an die Notengläubiger, verbunden mit dem Rückruf der Noten gemäß Art. 5Ì und 52 und Art. 39, Abs. 6 (vergi, ait Art. 31).

Im Uebrigen ist bei der Durchführung des Konkurses einer Emissionsbank das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs maßgebend, soweit dessen Bestimmungen mit den vorstehenden vereinbar sind.

Art. 44 (vergi, alt Art. 33).

Gegen Verfügungen des Spezialliquidators oder des Konkursverwalters oder- des Kommissärs kann beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden.

Desgleichen entscheidet das Bundesgericht über Anstände zwischen dem Spezialliquidator (Kommissär), dem

1066 Konkursverwalter, der Depositen- und Kompensationskasse, den Notengläubigern und der Bank.

Art. 45 (neu).

Der Bundesrath wird für das Verfahren Mangels Einlösung und das Konkursverfahren einen Gebührentarif aufstellen.

Alle Bekanntmachungen bezüglich Liquidation, Konkurs, Rückruf von Noten etc. haben durch die gewohnten Publikationsorgane der Bank, sowie durch das Schweiz.

Handelsamtsblatt zu geschehen.

Art. 46 (neu).

Eine Emissionsbank oder Zweiganstalt, welche den ihr durch Art. Si auferlegten Pflichten nicht nachgekommen ist, haftet dem Inhaber der protestirten Noten oder Empfangsbescheinigung für allen nachweisbar erlittenen Schaden und hat die in Art. 34, Abs. 3 vorgesehenen Vergütungen zu leisten.

Die Klage ist beim Bundesgericht anzubringen.

Das Bundesgericht setzt der beklagten Bank eine kurze Frist zur Vernehmlassung und fällt hierauf seinen Entscheid.

Das Urtne.it ist dem Bundesrath bekannt zu geben.

F. Erlöschen des Emissioiisrechts und Rückruf der Noten.

Art. 47.

Die Berechtigung zur Ausgabe von Banknoten erlischt, und es ist die gesummte Notenemission einer Bank zurückzuziehen :

a. in Folge gänzlichen Verzichtes oder Geschäftsliquidation ;

freiwilliger

1067 b. in Folge Widerruf durch den Bundesrath, wenn die in Art. 2 aufgestellten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind (alt Art, 38, Abs. 1) ; c. kraft bundesgerichtlichen Urtheils auf Grund von Art. 48; d. in Folge Eröffnung des SpezialliquidationsKonkursverfahrens (alt Art. 37) ;

oder

e. in Folge Aufhebung durch Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen.

Art. 48 (alt Art. 39).

Auf Antrag des Bundesrathes kann das Bundesgericht, abgesehen von der Bestrafung der schuldigen Personen, gegen eine Bank den Verlust des Emissionsrechtes erkennen : a. wenn sie mehr oder andere Noten, als ihr vom Bunde bewilligt oder geliefert worden sind, oder andere gleichartige Schuldscheine (Art. 59) ausgibt; b. wenn durch Protesterhebungen festgestellt ist, daß sie wiederholt eigene Noten nicht eingelöst oder deren Annahme an Zahlung verweigert hat; c. wenn sie die Baardeckung ihrer Noten unter fünfzig Prozent sinken läßt, ohne dazu nach Maßgabe von Art. Ì5 ermächtigt zu sein oder ohne die in Art. 45 und 16 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt zu haben', d. wenn sie die Deckung durch das Wechselportefeuille unter die vorgeschriebene Grenze sinken läßt, oder wenn die Wechsel die verlangten Eigenschafte>i nicht besitzen; e. wenn sie der Aufforderung des Bundesrathes zur Ergänzung der Werthpapierhinterlage nach Maßgabe von Art. ±4, Abs. 2, und Art. 15, Abs. 4, nicht nachkommt;

1068 f. wenn sie Geschäfte betreibt oder durch Dritte für Bechnung der Bank betreiben läßt, welche ihr durch Art. Ì7 untersagt sind, oder wenn sie ihre ändern kurzfälligen Schulden über die durch Art. Ì8 gezogene Grenze anwachsen läßt; g. wenn sie den in Art. 22 über den Notenausgleich zwischen den Emissionsbanken gegebenen Vorschriften zuwiderhandelt; h. wenn sie fortfährt, die Beaufsichtigung und Leitung ihrer Geschäfte Personen anzuvertrauen, welche wegen Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz wiederholt gerichtlich bestraft worden sind.

Den Banken bleibt die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gegenüber den fehlbaren Personen vorbehalten.

Der Bundesrath ist berechtigt, gleichzeitig mit dem Antrag auf Entziehung des Emissionsrechts der Bank die weitere Ausgabe ihrer eigenen Noten einstweilen zu verbieten.

Art. 49 (alt Art. 38, Abs. 2).

Eine verhältnißmäßige Reduktion der Notenemission tritt ein und wird vom Bundesrath im Einzelnen bestimmt: a. wenn eine Bank auf einen Theil der ihr bewilligten Emission verzichtet ; b. wenn der Kapitalbestand einer Bank eine. Verminderung bis unter die Hälfte der Emissionssumme erlitten hat (Art. 7, Abs. 1); c. wenn die Bundesversammlung eine Reduktion der Gesammt-Noteuemission des Landes beschließt (Art. 3, Abs. 3).

Art. 50 (vergi, alt Art. 40).

Die Banken haben dem Bundesrathe unverzüglich Anzeige zu machen, falls Verluste eingetreten sind, wo-

1069 durch ihr Kapital unter die Hälfte der Emissionssumme vermindert wird.

Eine Bank, welche auf die ganze Notenemission oder einen Theil derselben verzichtet, oder die ihre Geschäftsliquidation beschließt, hat dies dem Bundesrathe sofort bekannt zu geben.

Art. 51 (alt Art, 35 und 41).

Der Rückruf der Noten einer Bank in Folge der in Art. 47, 48 und 49 vorgesehenen Fälle, oder in Ausführung von Art. 9, Abs. 5, oder Art. 24, Abs. 3, wird durch den Buudesrath unter Festsetzung der Einziehungsfristen angeordnet.

Vorbehalten bleibt der Fall des Spezialliquidationsverfahrens oder des Konkurses, in welchen der Rückruf und die Einziehungsfristen durch den Liquidator oder den Kommissär bestimmt werden (Art. 39 und 43).

Art. 52 (alt Art. 36).

Die in Folge Rückrufes durch die emittirende Bank eingezogenen Noten werden unter der Kontrole des oundes vernichtet.

Mit Ablauf der Einziehuagsfrist übergibt die emittirende Bank den baaren Gegenwerth der noch ausstehenden Noten nebst einem spezifizirten Verzeichniß derselben der Bundeskasse, velche an Stelle der Bank die nachträgliche Baareinlösung der zurückgerufenen Noten während eines Zeitraumes von 30 Jahr-en, vom Datum des Rückrufes an gerechnet, übernimmt. Nach Ablauf dieser Frist verfällt der Gegenwerth der bis dahin nicht zur Einlösung vorgewiesenen Noten dem schweizerischen Invalidenfonds.

Nachdem die Einzahlung an die Bundeskasse erfolgt ist, entbindet der Bundesrath die Emissionsbanken von der Pflicht zur Einlösung und Annahme solcher Noten.

1070

Zurückgerufene Noten dürfen von den Emissionsbanken und deren Zweiganstalten nicht wieder in Verkehr gegeben werden.

0. Kontrole des Bundes.

Art. 53 (alt Art. 42).

Der Bundesrath überwacht durch das Organ eines ständigen Kontroiamtes die Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes und beaufsichtigt den Geschäftsbetrieb der Emissionsbanken ; er erläßt zu diesem Behufe die nöthigen Verordnungen und Weisungen.

Art. 54 ("alt Art. 43).

Die Emissionsbanken haben dem Bundesrath nach einheitlichem , von ihm festzustellenden Schema folgende Ausweise regelmäßig einzusenden : a. jeden Montag: Die Situation der vorhergehenden Woche, b. bis zum 15. jeden Monats: Die Bilanz des vorhergehenden Monats, c. bis zum 31. März: Die Schlußrechnungen des vorhergehenden Jahres.

Diese Ausweise werden vom Bundesrathe geprüft, zusammengestellt und veröffentlicht.

Die Emissionsbanken und ihre Zweiganstalten sind gehalten, den Kassastatus täglich aufzunehmen und die betreffenden Skripturen wenigstens ein Jahr lang aufzubewahren.

Der Bundesrath ist berechtigt, von den Emissionsbanken periodisch oder gelegentlich alle diejenigen weitern Ausweise zu verlangen, welche er im Interesse der Kontrole für nöthig erachtet, und hierüber die erforderlichen Vorschriften zu erlassen.

Die Banken haben über die eingereichten Ausweise auf Verlangen Aufschluß zu ertheilen.

1071 Art. 55 (alt Art. 44).

Der Bundesrath kann jederzeit die Geschäfts-, Kassaund Buchführung der Emissionsbanken prüfen und die eingereichten Ausweise mit den Büchern, Skripturen und Effektivbeständen der Banken vergleichen lassen. Eine solche Inspektion ist bei jeder Emissionsbank mindestens einmal jährlich vorzunehmen.

Die Banken haben zu diesem Zwecke den Abgeord-" neten des Bundesrathes die Bücher und Kontrolen zur Einsicht vorzulegen, die Effektivbestände vorzuweisen und die verlangten Aufschlüsse zu ertheilen.

Der Bundesrath läßt jährlich wenigstens einmal durch besondere Abgeordnete den Bestand und Kurswerth der von den Emissionsbanken der Depositen- und Kompensationskasse (Art. 23) geleisteten Werthpapierhinterlage, sowie die in der Hinterlage vorgekommenen Veränderungen prüfen.

H. Gebühren und Besteuerung.

Art. 56 (alt Art. 45).

Die Emissionsbanken haben dem Bunde eine jährliche Konzessions- und Kontroi-Gebühr von Eins vom Tausend des effektiven Betrages ihrer Notenemission, und eine Aufbewahrungsgebühr von einhalb vom Tausend des Deckungswerthes der laut Art. 12 und 14 hinterlegten Werthpapiere zu entrichten.

Der Bundesrath wird bestimmen, welche Gebühren für die in Art. 7 und 23 vorgesehenen weitern Dienstleistungen der Depositen- und Kompensationskasse von den Banken zu entrichten sind. Diese Gebühren dürfen jedoch die bezüglichen Verwaltungskosten nicht übersteigen.

Art. 57 (alt Art. 46).

Die Kantone sind berechtigt, von den auf ihrem Gebiete domizilirten Emissionsbanken eine Banknotensteuer zu erheben.

1072 Die Steuer ist auf dem Betrag der Notenzirkulation, abzüglich des Betrages der ganzen .vorhandenen Baarschaft, nach Maßgabe der Wochensituationen (Art. 54, litt, a) im Jahresdurchschnitt zu berechnen und darf eins vom Hundert per Jahr nicht übersteigen.

Befinden sich die Niederlassungen einer Emissionsbank auf dem Gebiete verschiedener Kantone, so wird das Steuerbetreffniß für die einzelnen Kantone im Verhältniß des Geschäftsumsatzes der betreffenden Niederlassung zum gesammten Geschäftsumsatz der Emissionsbank ausgernittelt.

. Innerhalb des nämlichen Kautons muß die Banknotensteuer von allen Emissionsbanken gleichmäßig erhoben werden.

Ueber Steuer-Anstände entscheidet der Bundesrath.

I. Strafbestimmungen.

Art. 58 (neu).

Wer Banknoten nachmacht oder fälscht, um sie als acht zu, gebrauchen oder in Verkehr zu bringen, und wer nachgemachte oder gefälschte Banknoten wissentlich als ächte in Verkehr bringt, ivird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

Wer nachgemachte und gefälschte Banknoten als ächte in Empfang genommen und nach erkannter Unächtheit als acht wieder in Verkehr bringt, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder Geldbuße bis zu 500 Franken bestraft.

Wer Stiche, Platten, Clichés etc. oder andere zur Anfertigung von Banknoten dienliche Formen zum Zwecke fälschlicher Nachmächung von Banknoten anfertigt oder sich verschafft, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.

Wer den Banknoten ähnliche Drucksachen und Abbildungen zu Ankündigungen, Reklamen oder Scherzen

1073 anfertigt und verbreitet, wird mit Gefängnifi bis zu drei Monaten oder Geldbuße bis zu 500 Franken bestraft.

Art. 59 (alt Art. 47).

Wer ohne Ermächtigung des Bundes Banknoten oder andere zum Umlauf bestimmte unverzinsliche auf Sicht an den Inhaber zahlbare Schuldscheine ausgibt, wird mit Gefängniß bis auf ein Jahr oder mit einer Geldbuße bestraft, welche dem Fünffachen des Nenmverthes der unbefugt ausgegebenen Schuldscheine gleichkommt, zum Mindesten aber 5000 Franken beträgt.

Art. 60 (alt Art. 48 ohne die letzten 2 Absätze).

Auf Antrag des Bundesrathes werden die Personen, welchen die Leitung und Aufsicht einer Emissionsbank obliegt, je nach ihrem Verschulden mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldbuße bis zu 3000 Franken bestraft : a. wenn sie in ihren an den Bundesrath nach Maßgabe von Art. 54 abzugebenden Ausweisen oder zu ertheilenden Aufschlüssen die Geschäftsverhällnisse der Bank unwahr darstellen oder verdecken : b. wenn sie den Vorschriften über die Notendeckung von Art. 10--16 zuwiderhandeln; <» c. wenn sie die Vorschriften von Art. 17 oder 18 bezüglich der Gechäftsbeschränkung nicht befolgen ; d. wenn sie mehr Noten, als der Bank vom Bundesrathe bewilligt, oder in einem ändern Verhältniß der Notenabschnitte als gesetzlich zuläßig, oder den Noten gleichartige Schuldscheine (Art. 59) ausgeben ; e. wenn sie den ' nach Maßgabe von Art. 33 und f/ Art. 48, letzter Abs., getroffenen Verfügungen des Bundesrathes zuwiderhandeln.

1074 Art. 61 (alt Art, 49, Absatz 1).

Der Bundesrath hat die in den Artikeln 58, 59 und 60 aufgezählten Straffälle jeweilen nach ihrer Art und Bedeutung entweder gemäß Artikel 114 der Bundesverfassung und nach Analogie des Artikel 74 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4.'Februar 1853 der Bundesstrafgerichtsbehörde oder aber den zuständigen kantonalen Gerichten zur Erledigung zuzuweisen.

In allen diesen Fällen finden die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundes-Strafrecht Anwendung.

Art, 62 (alt Art, 50).

Der Bundesrath ist befugt, den fehlbaren Leitern, Geschäftsführern oder Beamten einer Emissionsbank oder Zweiganstalt Ordnungsbußen bis auf 500 Franken aufzuerlegen : a. wenn sie in der Einsendung der nach Maßgabe von Art. 54 zu leistenden Ausweise oder in der Ertheilung der verlangten Aufschlüsse oder in der Ausführung der bezüglich der Ausweise getroffenen Anordnungen sich Verspätungen zu Schulden kommen lassen ; b. wenn sie die vorgeschriebenen Ausweise unvollständig oder in unordentlicher Ausfertigung leisten; c. wenn sie den Abgeordneten des Bundesrathes die Einsicht in die Bücher, Kontrolen und Effektiv-Bestände der Bank verweigern oder die verlangten Aufschlüsse nicht ertheilen (vergi, alt Art. 48, litt, b); d. wenn sie die Annahme, an Zahlung oder die Vermittlung zur Einlösung von Noten anderer Schweiz.

Emissionsbanken verweigern, ohne hiezu gesetzlich ermächtigt zu sein ; e. wenn sie entgegen den Vorschriften von Art. Ì9 ihre Bureaux und Kassen dem Verkehr nicht offen halten;

1075 f. wenn sie die in Art. 50 vorgeschriebene Anzeige an den Bundesrath unterlassen (vergi, alt Art. 48, litt, f) ; g. wenn sie defekte Noten wieder in Verkehr geben ; h. wenn sie zurückgerufene Noten wieder in Verkehr geben ; i. wenn sie die in ihrem Besitze befindlichen Noten anderer Banken nicht anordnungsgemäß austauschen.

Art. 63 (vergi, alt Art. 49, letzter Absatz).

Die von den Gerichten ausgesprochenen Geldbußen, sowie die vom Bundesrathe verhängten Ordnungsbußen fallen dem Schweiz. Invalidenfonds anheim.

Art. 64 (vergi, alt Art. 48, vorletzter und letzter Absatz).

Die Personen, welchen die Leitung und Aufsicht der Bank oder ihrer Zweiganstalten obliegt, haften den Noteninhabern persönlich und solidarisch : a. für den Ersatz des Fehlbetrags, wenn und soweit ihnen eine gesetzwidrige Schmälerung der im Besitze der Bank befindlichen Spezialpfänder zur Last fällt, oder wenn sie nach dem bundesräthlichen Verbote (Art. 33 und 48, letzter Absatz) eigene Noten der Bank ausgegeben haben; b. für allen Schaden, welchen sie den Noteninhabern durch Zuwiderhandeln gegen die Vorschriften von Art Ì7, Ì8 und 50, oder welchen sie ändern Emissionsbanken durch Zuwiderhandeln gegen die Vorschriften von Art. 22 zufügen.

K. Uefoergangs- und Schlußbestimmungen.

Art. 65 (neu).

Der Bundesrath wird die zur Einführung des gegen* wärtigen Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen.

1076 Art. 66 (neu).

' Diejenigen auf Grund des Bundesgesetzes vom 8. März Ì88Ì zur Ausgabe von Noten ermächtigten Banken, welche nicht in der Lage oder nicht Willens sind, unter den Bedingungen des vorliegenden Gesetzes fernerhin Noten auszugeben, haben längstens einen Monat vor dem Inkrafttreten desselben dem Bundesrath dies zu erklären.

Der Bundesrath wird hierauf den Rückruf der Noten dieser Banken anordnen.

Diese Banken bleiben den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. März Ì88Ì unterworfen, bis die Einziehungsfrist für deren Noten abgelaufen und der Gegenwerth der noch ausstehenden Noten an die Bundeskasse abgeliefert ist.

Bis dahin besteht die Verpflichtung zur Annahme und zur Uebernahme der Noten solcher Banken für die übrigen Schweiz. Emissionsbanken nach Maßgabe von Art. 2i unverändert fort.

Art. 67 (neu).

Der Bundesrath ist befugt, denjenigen auf Grund des Bundesgesetzes vom 8. März Ì88Ì zur Ausgabe von Noten ermächtigten Banken, deren Verhältnisse mit dem vorliegenden Gesetze nicht im Einklang stehen, welche aber fortfahren wollen, Noten auszugeben, für die Anpassung ihrer Verhältnisse an die Vorschriften dieses Gesetzes je nach Umständen eine Frist bis auf ein Jahr nach dem Inkrafttreten desselben zu gewähren.

Die Banken, welche auf eine solche Frist Anspruch machen wollen, haben spätestens einen Monat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Bundesrathe ein ''motivirtes Gesuch einzureichen. Sie haben vor Ablauf der gewährten Frist über die Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen sich auszuweisen.

1077 Bis zur Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen über die Notendeckung nach Maßgabe von Art. 1%, 13 und 14bleiben diese Banken und deren Garanten bei der auf Grund des Bundesgesetzes vom 8. März 1881 geleisteten Notendeckung behaftet.

?

Art. 68 (vergi, alt Art. 53).

Durch dieses Gesetz wird das Bundesgesetz vom 8. März 1881 aufgehoben; desgleichen treten alle mit dem gegenwärtigen Gesetze im Widerspruch stehenden kantonalen Bestimmungen außer Kraft.

Der Bund anerkennt keine Entschädigungspflicht gegenüber bestehenden Interessen, welche durch die Einführung dieses Gesetzes berührt werden.

Art. 69 (alt Art. 54).

Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes und mit dem Erlasse der erforderlichen Vollziehungsverordnungen beauftragt.

Er wird auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetsses vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschliisse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes veranstalten und den Tag des Inkrafttretens desselben festsetzen. Als solcher ist der erste Tag eines Kalender Semesters 'zu bestimmen und die Veröffentlichung hat wenigstens 6 Monate vorher stattzufinden.

Bundesblatt. 42. Jahrg. Bd. III.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung betreffend die Revision des Bundesgesetzes über die Ausgabe und die Einlösung von Banknoten vom 8. März 1881.

(Vom 23. Juni 1890.)

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1890

Année Anno Band

3

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30

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.07.1890

Date Data Seite

1013-1077

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