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Konkurrenz- & Steilen-Ausschreibungen, sowie Inserate & litterarische Inserate « litterarische Anzeigen Anzeigen

Ausschreibung von Bauarbeiten.

Die Erd-, Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Spengler-, Schreiner-, Glaser- und Schlosser-Arbeit für Erstellung eines Wohnhauses bei der Küherhütte auf dem Breitfeld bei Winkeln werden hiermit zur Konkurrenz ausgeschrieben.

Zeichnungen, Vorausmaß und Bedingungen sind bei Herrn Liegenschaftsver walter Schmid in Herisau, wo auch Angebotformulare bezogen werden können, zur Einsicht aufgelegt.

Uebernahmsofferten sind der unterzeichneten Stelle unter der Aufschrift: ,,Angebot für .Bauarbeiten in Winkeln" bis und mit dem 10. Juni nächsthin franko einzureichen.

B e r n , den 30. Mai 1890.

Die Direktion der eidg. Bauten.

Ausschreibung.

Die Lieferungen von Bro und F l e i s c h für die Militärkurse pro 1890 auf dem Waffenplatz Z o fi n g en werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Die Offerten sind versiegelt und mit der Aufschrift ,,Angebot für Bro oder Fleisch" bis 2. Juni nächsthin dem Ober-Kriegskommissariat franko einzusenden.

Bezeichnung der Bürgen und gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbeschei nigun sind in üblicher Weise den Angeboten beizulegen. Letztere Requisite sind unerläßlich.

Die Lieferungsbedingungen sind auf dem Kantons-Kriegskommissariat in A a r a n und bei unterfertigter Amtsstelle aufgelegt.

B e r n , den 21. Mai 1890.

Das eidg. Ober-Kriegskommissariat.

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Ausschreibung von Bauarbeiten.

Es wird hiemit über folgende B a u a r b e i t e n für das neue B und esr a t h h a u s Konkurrenz eröffnet : 1) S p e ji g l e r- und H o l z c e m e n t b e d a c h u n g s - Arbeiten ; 2) S c h l o s s e r - Arbeiten (Lieferung und Anschlagen der Beschläge und der eisernen Klappladen); 3) J T l a c h m a l e r - A r b e i t e n und 4) Parquet-Arbeiten.

Zeichnungen, Vorausmaße und Bedingungen sind im Bureau der Bauleitung, neben dem Casinogebäude in Bern, wo auch Angebotformulare bezogen werden können, zur Einsicht aufgelegt.

Debernahmsofferten sind der unterzeichneten Stelle unter der Aufschrift ,,Angebot für Bundesrathbaus" bis und mit dem 3. Juni nächsthiu franko einzureichen.

B e r n , den 17. Mai 1890.

Die Direktion der eidg. Bauten.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und portof r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren Namen, nnd außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angehen.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Büreaudiener beim Hauptpostbüreau Genf. Anmeldung bis zum 13. Juni 1890 bei der Kreispostdirektion in Genf.

2) Briefträger in Sitten. ' l Anmeldung bis zum 13. Juni 3) Postablagehalter, Briefträger und f m *89T0 bei der Kreispostdirektion Bote in It. Livrés (Waadt).

J Lausanne.

4) Postkommis in Bern.

l Anmeldung bis zum 13. Juni 5) Büreaudiener u. Packer in Interlaken.> 1890 bei der Kreispostdirektion in 6) Briefträger in Aeschau (Bern).

J Bern' 7) Büreaudiener beim Hauptpostbüreau Basel. Anmeldung bis zum 13. Juni 1890 bei der Kreispostdirektion in Basel.

954 8) Posthalter in Bülach (Zürich).

Q, T. · c, ·· · -,rr u ,n- · u\ 9) Briefträger m Wald (Zürich).

Ì Anmeldung bis zum 13. Juni ( 1890 bei der Kreispostdirektion in l Zürich

10) Büreaudiener und Packer in Rorschach. Anmeldung bis zum 13. Juni 1890 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

11) Postkommis in Chnr.

12) Posthalter in Davos-Dörfli (Granbünden).

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Anmeldung bis znm 13. Juni 1890 bei der Kreispostdirektion in r\\_. ..

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kästen (Granbünden).

14) ßüreaudiener und Packer in Bellinzona. Anmeldung bis zum 13. Juni 1890 bei der Kreispostdirektion in Belliuzota.

15) Télégraphiât in-Davos-Dörfli. Jahresgehalt Fr. 240, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 13. Juni 1890 bei der TelegraphenInspektion in Chur.

16) Telegraphist und eventnell Chef des Telegraphenbüreau in Zürich.

Jahresgehalt gemäß Bnndesgesetz vom 2. August 1873. Anmeldung bis znm 11. Juni 1890 bei der Telegrapheninspektion in Zürich.

1) Kontroleur bei der schweigerischen Hauptzollstätte im Bahnliof Singen.

Anmeldung bis znm 5. Juni nächsthin hei der Zolldirektion in Schaffhansen.

2) Posthalter in Cossonay ("Waadt). Anmeldung bis zum 6. Juni 1890 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

3) Büreaudiener beim Hanptpostbüreau Basel. Anmeldung bis zum 6. Juni 1890 bei der Kreispostdirektion in Basel.

4) Paketträger in Aarau. Anmeldung bis zum 6. Juni 1890 bei der Kreispostdirektion in Aaran.

5) Postkommis in Zürich. Anmeldung bis zum 6. Juni 1890 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

6) Postkommis in St. Gallen. Anmeldung bis zum 6. Juni 1890 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

7) Telegraphist in Nenenhnrg. Jahresgehalt gemäß Bnndesgesetz vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 4. Juni 1890 bei der TelegraphenInspektion in Bern.

8) Telegraphist in Cossonay. Jahresgehalt Fr. 240, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 6. Juni 1890 bei der Telegrapheninspektion in Lausanne.

9) Telegraphist in Castiel (Granbünden). Jahresgehalt Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 4. Juni 1890 bei der Telegrapheninspektion in Chnr.

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Bekanntmachung.

Der eldg1. Staatskalender für 1S9O/Ô1 mit dein Militäretat ist nunmehr im Druck erschienen und kann à l Franken bei unserem Sekretariat für Drucksachen bezogen werden.

B e r n , den 17. Mai 1890.

Die Schweiz. Bandeskanzlei.

A n m e r k u n g . Frankomarken können als Bezahlung nicht angenommen werden.

Publikatioosorgan für das

Transport- und Tarifweseii der

Eisenbahnen und Dampfschiff-Unternehmungen auf dem

Gebiete der Schweiz. Eidgenossenschaft.

Herausgegeben vom Schweiz. Eisenbahndepartement.

Beilage zum Schweiz. Bundesblatte und zum Schweiz. Handelsamtsblatte.

JY» 22.

Bern, den Si. Mai 1890.

II, Réglemente und Tariftorsclriflen.

ü. Verkehr ausländischer Bahnen auf Schweizergebiet.

279. (_ 22 /9o) Heft I der. belgisch-südwestdeutschen Verbandsgüterlarife, vom 1. Februar 1684.

Theil 11 der belgisch-südwesldeutschen Verbandsgütertarife.

Neuausgabe.

Mit Gültigkeit vom 1. Juni 1890 ist zu den Gütertarifen der belgischdeutschen Eisenbabuverbände ein Theil I, enthaltend ,,Allgemeine Bestimmungen für den Güterverkehr", und zwar: a. Reglementarische Bestimmungen; b. Allgemeine Tarifvorschriften nebst Güterklassifikation und u. Nebengebühren Tarif, herausgegeben worden. Infolge dessen tritt auf den gleichen Zeitpunkt das Hel't J für den belgisch-stidwestdeutschen Güterverkehr vom 1. Februar 1884 sammt Nachträgen außer Kraft.

Heben diesem für alle deutschen Bahnen gültigen Theil I wird noch in jedem einzelneu Verbände ein die b e s o n d e r e n B e s t i m m u n g e n enthaltender Theil II herausgegebeu ; für den helgisch-südwestdeutschen Verband wird derselbe ebenfalls auf 1. Juni 1890 erscheinen.

Exemplare des Theils I und des belgisch-südwestdeutschen Theils II können durch Vermittlung unserer Güterabt'ertiguugsstellen und von unserem Gütertarifbüreau bezogr.u werden.

K a r l s r u h e , den 25. Mai 189Ü.

tìenenildìreJttion der grossherzogtlich badischen 8t»ntseiseni>aìmen.

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'

III, Personen- und Beoacìveitór.

A. Schweizerischer Verkehr.

280.

22

( /9o) Interner Personen- und Gepäcktarif Visp-St. Niklaits.

Mit dem Tage der B et r ie bs er o f f n u ng der Strecke Visp-St. NiMaus der Eisenbahn Visp-Zermatt tritt ein Tarif für die Beförderung von Personen und Gepäck im internen Verkehr der genanuten Sektion in Kraft, enthaltend Taxen nach und von den Stationen V i s p , S t a l d e n , S t N i k l a u s und der H a l t s t e l l e K a i p e t r a n. Exemplare dieses Tarifes können bei der unterzeichneten Verwaltung bezogen werden.

Der Zeitpunkt der Betriebseröffnung wird seiner Zeit besonders bekannt gemacht.

B e r n , den 27. Mai 1890.

Direktion der Jura-Simplon-Bulin.

( 22 /9o) Personentarif für die Tramwayzüge Genf-Lausanne, vom i. Juni 1890.

Berichtigungsblatt.

Mit 1. Juni 1890 wird ein Berichtignngsblatt zum Ausnahmetarif für die Beförderung von Personen durch die auf der Linie Genf-Lausanne zirkulirenden Tramwayzüge gleichen Datums in Kraft treten.

B e r n , den 27. Mai 1890.

Direktion der Jura-Simplon-Bahn.

281.

( 22 /9o) Plakatverzeichni/3 der Sonntags-, Lustfahrt- und Rundreisebillete ab Stationen der J S. Verschiebung der Neuausgabe.

In Abänderung der unter Nr. 232 im Publikationsorgan Nr. 19, vom 10. Mai 1890, erschienenen Bekanntmachung wird die noue Affiche über Sonntags-, Lustfahrt- und Rundreisebillete im direkten schweizerischen Verkehr anstatt am 1. Juni 1890 erst am 15. J u n i 1890 in Kraft treten.

B e r n , den 27. Mai 1890.

Direktion der Jnra-Simplon-Bahn.

282.

( 22 /9o) Reglement und Tarif für Expreßgut, vom 1. Oktober 1886.

Verschiebung des Nachtrages II.

Mit Bezug auf die im Publikationsorgan Nr. 19 vom 10. Mai 1890 unter Nr. 230 erlassene Kundmachung bringen wir zur KenntniJS, daß die Einführung des Nachtrages II zu Reglement und Tarif für die Beförderung von Expreßgut auf den 1. J u l i 1890 v e r s c h o b e n werden muß.

St. G a l l e n " , den 29. Mai 1890.

IMrektiou der Vereinigten ScIwmerltalMioii.

283.

124

Ausnahmetaxen. · 284. ( /9o) Spezialbillete für den Verkehr Weesen bis Flums mit St. Gallen.

Mit 1. Juni 1890 gelangen für den Personenverkehr der Stationen W e e s e n bis F l u m s mit der Station St. G a l l e n Spezialbillete zur Ausgabe, welche e i n e n T a g gültig sind und folgende Fahrberechtigung haben : Auf der H i n f a h r t nach St. Gallen via S a r g a n s in den V S BZ ü g e n 81 und 8, auf der R ü c k f a h r t von St. Gallen via W i n t e r t h u r - W e t z i k o n in den V S B - Z ü g e n 12 u n d 87 und_in den N 0 BZ ü g e n 12 via W a l l i s e l l e n bezw. 467 via U l n a u. " Die Preise dieser Billete sind: f

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Nach S«. Ga.,en und zurück von p^X^ Ü, Weesen

13. 20

9. 45

MUhlehorn Murg Unterterzen Wallenstadt

12. 65 12. -10 11. 80 11. 20

9.

8.

8.

8.

05 65 40 --

Flums 10. 65 7. 60 St. G a l l e n , den 20. Mai 1890.

Direktion
( 22 /9o) Abonnementstaocen Winterthitr-Räterschen und Elgg.Vom 1. Juni 1890 und für die Dauer des Sommerfahrplanes kursiren zwischen "Winterthur und Elgg die Lokalzüge 20/23 und werden für die Benützung dieser beiden Züge besondere, je für e i n e n Kalender-Monat gültige A b o n n e m e n t s k a r t e n III. K l a s s e ab E l g g und R ä t e rs e h e n nach W i n t e r t h u r und zurück zu folgenden Taxen ausgeggben: 285.

Elgg-Winterthur Räterschen-Winterthur

' .

Fr. 8. 70 ,, 5. 50

St. G a l l e n , den 29. Mai 1890.

Direktion der Vereinigten Sclnveizerbahneii.

B. Verkehr ausländischer Bahnen auf Sclmeizergefoiet.

Mittheilungen aus ausländischen Anzeigeblättern.

Personen- und Gepäcktarif badische Staatsbahnen -- ivürttcmbergische Staatsbahnen, vom 15. Juni 1887. Mit Gültigkeit vom 25. Mai 90 sind finden Verkehr von Basel und Waldshut mit wiirtternbergischen Stationen neue Taxen via Greuzach-Weizen-Immendingeu in Kraft getreten. Samml.

v. Verfug, d. Qeneraldir. d. bad. Staatsb. Blatt 27 v. 24. Mai 90.

125

IV. Bütemrkelir.

A= Schweizerischer Verkehr.

286.



( /»o) Interner Gütertarif der N 0 R, vom Î. Dezember Ì881* Nachtrag VI.

Zum Tarif für den internen Güterverkehr der Nordostbahn, vom 1. Dezember 1887, tritt mit l". Juni 1890 ein Nachtrag VI in Kraft, enthaltend eine Bestimmung betreffend die Anwendung des Ausnahnietarifs Nr. 22 (Steine etc.) für D a c h s c h i e f e r in Wagenladungen von 10000 kg. ab Station S e h w-a n d e n.

Exemplare des Nachtrags können bei unsern Stationen, sowie bei unserm Tarifbüreau unentgeltlich bezogen werden.

Z ü r i c h , den 28. Mai 1890.

Direktion der Schweiz. Nordostbnhn.

( 22 /9o) Heft I der Gütertarife der Bötzbergbahn, vom ' i. Oktober 1SS3. Nachtrag IX.

Zum Tarif für den Güterverkehr der Stationen der Bötzberghakn unter sich und mit denjenigen der Nordostbahn, vom 1. Oktober 1883, tritt mit 1. Juni 1890 ein Nachtrag IX in Kraft, enthaltend eine Bestimmung betreuend die Anwendung des Ausnahnietarifs Nr. 52 (Steine etc.) für D a c h s c h i e f e r in Wagenladungen von 10000 kg. ab Station S c h w a n d e n .

Exemplare dieses Nacfitrags können hei nnsern Stationen, sowie bei ·unserm Tarifbüreau unentgeltlich bezogen werden.

Z ü r i c b , den 28. Mai 1890.

Direktion der Schweiz. Nordostbalin.

287.

288. ( 22 /90~) Gütertarif rechtsufrige Zürichseedampfbootstationen -- NO B, vom i. Dezember 1883.

Nachtrag VII.

Mit 1. Jnni 1890 tritt zum Heft U der Zürichsee-Gütertarife, vom ]. Dezember 1883 (Verkehr mit der Nordostbahn), ein Nachtrag VII in Kraft, enthaltend eine Bestimmung betreffend Anwendung des Ausnahnietarifs Kr. 32 a (Steine etc.) für D a c h s c h i e f e r in Wagenladungen von 10000 kg. ab Station S c h w a n d e n .

Exemplare desselben können bei den betheiligten Stationen, sowie bei unserm Tarifbürean unentgeltlich bezogen werden.

Z ü r i c h , den 28. Mai 1890.

Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

289. ( 22 /9o) Interner Gütertarif Visp-St. Nikiaus.

Mit dem T a g e de r B e t r i e b s e r ö f f n u n g der Strecke Visp-St. Nikiaus der Eisenbahn Visp-Zermatt tritt, ein Tarif für dio Beförderung von Gütern im internen Verkehr der genannten Sektion in Kraft, enthaltend Taxen nach J26

nnd von dea Stationen V i s p , S t a l d e n und S t . ' N i k i a u s . Exemplare dieses Tarifes können bei der unterzeichneten Verwaltung bezogen werden.

Der Zeitpunkt der Betriebseröffnung wird seiner Zeit besonders bekannt gemacht.

B e r n , den 27. Mai 1890.

Direktion der Jnra-Simploii-Bnhn.

290.

( S2 /9o) Gütertarif STB-- NO B, VS B, vom l Ì8B5. Nachtrag V.

Oktober

Mit 1. Juni 1890 tritt zum Gütertarif aargauisch-luzernische SeethalbahnNordostbahn und Vereinigte Schweizerbahnen vom 1. Oktober 1885 ein Nachtrag V in Kraft, enthaltend eine B e s t i m m u n g bezüglich der Anwendung des Ausnahmetarifs für Steine auf D a c h s c h i e f e r t r a n s p o r t e n iu Wagenladungen von 10000 kg. ab S c h w a n d e n und E a g a z .

Exemplare des Nachtrags können bei den betheiligten Verwaltungen direkt oder durch Vermittlung der Stationen unentgeltlich bezogen werden.

Z ü r i c h , den 29. Mai 1890.

Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

291. ( 22 /9o) Gütertarif Basel S C B -- Central- und Westschweiz, vom 1. Januar Ì890. Nachtrag l. Avis.

Durch den im Nachtrag I zum Gütertarif Basel S C B -- Central- und Westschweiz, vom 1. Januar 1890, enthaltenen, mit 1. Juni 1890 in Kratt tretenden A u s n a h m e t a r i f ' f ü r M e t a l l e u n d m e t a l l u r g i s c h e E r z e u g n i s s e n a c h Stationen der Gotthardbahn wird die im Publikationsorgau Nr. 5, vom 1. Februar 189U, Ziffer 51, bekannt gegebene Ausnahmetaxe von Fr. 12. 77 pro Tonne für Eisenbahnmaterial ab B a s e l S C B nach den Stationen Gurtnellen bis Bellinzona aufgehoben und ersetzt.

I- u z e r n, den 27. Mai 1890.

Direktion der Gotthardbahiu

292. ( 22 /9o) Gütertarif Basel badischer Bahnhof-loco und transit -- G B, vom 15. September 1886. Neuausgabe.

Mit dem 15. Juni 1890 tritt für die direkte Beförderung von Gütern, Fahrzeugen und lebenden Thieren zwischen Basel badischer Bahnhof-loco und transit, sowie Waldshut eiaerseits und den Stationen der Gotthardbahn anderseits ein neuer Tarif in Kraft, durch welchen der gleichnamige Tarif vom 15. September 1886 nebst Anhang, enthaltend die Taxen für Waldshut vom 1. März 1887, sowie die im Publikationsorgan Nr. 51, vom 22. Dezember 1888, Ziffer 504, bezw. Nr. 52, vom 29. Dezember 1888, Ziffer 521, bezw.

Nr. 5, vom 1. Februar 1890, Ziffer 51, bekannt gegebenen Taxen für Steine im Verkehr mit Immensee, bezw. für Holzstoff nach Gordola, bezw. für Eisenbahnmaterial nach den Stationen Gurtnellen bis Bellinzona aufgehoben 127

und ersetzt werden. Exemplare dieses Tarifes können bei unserem kommerziellen Bürean zum Preise von 75 Cts. bezogen werden.

L n z e r n , den 29. Mai 1890.

Direktion der Oottliardbtilin.

293. (22/9o) Avsnahmetarif für Steine etc. für den internen Verkehr der V S B, T T B und für den direkten Verkehr V S B, T T B, N OB, B B, R H, vom i. Januar 1890. Nachtrag I.

Mit 1. Juni 1890 tritt ein Nachtrag I zum Ausnahmetarif für den Transport von Steinen etc. im internen Verkehr der Vereinigten Schweizerbahnen nnd der Tößthalbahn, sowie im direkten Verkehr dieser unter sich und mit der Nordostbahn und der Eorschach-Heiden-Bergbahn, vom 1. Januar 1890, in Kraft.

St. G a l l e n , den 24. Mai 1890.

Direktion der Vereinigten Sclmeizerbalmen.

294. ( 22 /9o) Ausnahme.tarif für Steine etc. intern G B und direkt mit N OB, B B, V S B, T T B, vom 15. April 1885. Nachtrag III.

Mit 1. Juni 1890 tritt zum Axisnahroetarif für Steine im internen Verkehr der Gotth ardbahn, sowie im direkten Verkehr GB -- Ostschweiz vom 15. April 1885 ein Nachtrag III in Kraft, mit welchem dieser Ausnahmetarif anch für den Transport von ,, D a c h s c h i e f e r " in "Wagenladungen von 10000 kg. a b den Stationen S c h w a n d e n und R a g a z n a c h den Stationen der Gotthardbahn anwendbar erklärt wird.

f; £ L u z e r n , den 29. Mai 1880.

Direktion der Gotthnrdbnhn.

( 22 /9o) Ausnahmetarif für Steine etc. für den Verkehr der central- und westschweizerischen Bahnen, vom 15. April 1888. Nachtrag I.

Zu obenbenanntem Ausnahmetarif tritt mit 1. Jnni 1890 der Nachtrag I in Kraft, enthaltend: die B e r i c h t i g u n g des T i t e l s des Hatipttarifes, Aendernngen der T a x e n der B ö d e l i b a h n etc., sowie eine B e s ti inni n n g iiher Anwendung der Taxen der Serie l dieses Ansnahmetarifs auf ,, D a c h s c h i e f e r " ab diversen Stationen der Jnra-Simplon-Bahn nach den tationen der an dem Ausnahmetarif betheiligten Bahnen.

B a s e l , den 28. Mai 1890.

Direktorium der Schweiz. Centralbnhn.

295.

128

296. C 22 /9o) Ausnahmetariffür Steine etc. N 0 B, V S B, TTB -- SOS, vom i. Mai 18SS. Nachtrag I.

Zum Ausnahmetarif für Steine etc. zwischen der Nordostbahn, Vereinigten .Schweizerbahnen und der Tößthalbahn einerseits und den Westschweizeriscnen Bahnen anderseits vom 1. Mai 1888 tritt mit 1. Juni 1890 ein Nachtrag I in Kraft, enthaltend eine B e s t i m m u n g betreffend der Anwendbarkeit des Ausnahmetarifs für D a c h s c h i e f e r t r a n s p o r t e in Wagenladungen von 10000kg. ab den Stationen E v i o n n a z, M ä r t i g n y , R a g a z , R i d d e s , S c h w a n d e n , St. M a u r i c e u n d V e r n a v a z .

Exemplare desselben können durch Vermittlung der Stationen oder bei den betheiligten Verwaltungen unentgeltlich bezogen werden.

Z ü r i c h , den 29. Mai 1890.

Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

297.

( 82 /9o) Ausnahmetarif für Steine etc. A S B -- N 0 B, V S B, vom i. Januar ÌS86. Nachtrag II.

Ausnahmetarif für Steine etc. S C B, E B -- N 0 B, V S B, TTB, vom 1. April 1886. Nachtrag 11^

Mit 1. Juni 1890 treten folgende Nachträge in Kraft: N a c h t r a g II zum Ausnahmetarif für Steine etc. im Verkehr a a r g a u i s e h e S i i d b a h n und Station B r e m g a r t e n mit den Stationen der N 0 B, V S B, etc., vom 1. Januar 1886; N a c h t r a g II zum Ausnahmetarif für Steine etc. im Verkehr C e n t r a l b a h n und E m m e n t h a l b a h n mit den Stationen der N 0 ß, V S B, etc., vorn 1. April 188Ü.

Diese Nachträge enthalten die Bestimmung über die Anwendung der Taxen dieser Ausnahmetarit'e auf ,, D a c h s c h i e f e r " in Ladungen von 1000Ü kg. pro Wagen ab S c h w a n d e n und fi a gaz nach den Stationen der Central bahn und Emmenthalbahn.

Exemplare dieser Nachträge werden durch die Verbandstationen gratis verabfolgt.

B a s e l , den 24. Mai 1890.

Direktorium der Schweiz. Centralbahn.

Ausnahmetaxen.

22

298. ( /9o) Transporte von Thomasschlackenmehl ab Wülflingen.

Für Transporte von Thomasschlackenmehl in Wagenladungen von 10 000 Kg. ab AV ü l f l i n g e n nach einzelnen S t a t i o n e n der N u ß , B B, V S ß, R H, S C B u n d J S sind ermäßigte Taxen bewilligt worden, über welche unser Tarifbüreau auf Verlangen Auskunft ertheilt.

Z ü r i c h , den 28. Mai 1890.

Direktiou der Sclnveiz. Nord ostbahu.

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B. Verkehr mit dem Auslande 22

299. ( /9o) Theil II, Heft P der norddeutsch-schweizerischen Gütertarife, vom 20. Februar 1888 Nachtrag III.

Zum Theil II, Heft l & (Kohlenverkehr) der norddeutsch-schweizerisch en Tarife tritt auf 15. Juni 1890 ein Nachtrag III in Kraft, enthaltend A e n d e r u n g e n und E r g ä n z u n g e n des Haupttarifes und der Nachträge I nnd II.

Die Abgabe des Nachtrages III au Interessirt geschieht unentgeltlich.

Z ü r i c h , den 29. Mai 1890.

Namens der Verwaltungen des norddeutsch-schweizerischen Verbandes: Direktion der Schweiz. Nordostbahn (22/9o) Theil II der belgisch-schweizerischen und belgischsüdwestdeutschen Gütertarife.

Der mit unserer Kundmachung Nr. 20/9o 244 angekündigte Theil II der Tarife für den belgisch-Basler Güterverkehr tritt mit 1. Juni 1890 in Kraft.

Derselbe enthält, in Ergänzung des Theiles l, die b e s o n d e r e n , für die verschiedenen Tarifhefte zur Anwendung kommenden B e s t i m m u n g e n ,und hat auch über die Route via D e l l e Gültigkeit.

B e r n , den 24. Mai 1890.

Direktion der Jura-Simplon-Bahn 300.

301. (22/9o) Gütertarif Altmünsterol-Grenze und Delle-transit -- Basel-loco und transit, vom i. Dezember 1886 Neuauflage.

Der obgenannte Gütertarif nebst den Nachträgen I--III wird hiermit auf den 1. September 189Ü gekündet und tritt auf den erwähnten Zeitpunkt ein neuer Tarif in Kraft, welcher neben mehrfachen T a x e r m aß ig u n gen auch einige E r h ö h u n g e n enthalten wird.

Exemplare des neuen Tarifs können vorn 15. August 1890 an durch Vermittlung unserer Stationen, sowie direkt bei unserm kommerziellen Dienste bezogen werden.

B e r n , den 27. Mai 1890.

Direktion der Jura-Simplon-Bahn Ausnahmetaxen.

302. ( 22 /9o)

Transporte von frischem Obst Basel S C B -- Holland und Belgien.

Die laut Kundmachung der Jura-Bern-Luzern-ßahn Nr. 377 (36/89) im Jahre 1889 gewährten Frachtermässigungen für f r i s c h e s ü b s t ah B a s e l n a c h den N i e d e r l a n d e n via D e l l e finden auch im laufenden Jahre und zwar mit Gültigkeit vom 1. Juni 1890 bis Ende Dezember 1890 Anwendung.

B e r n , den 28. Mai 1890.

Direktion der Jura-Simplon-Bahn

130

C. Transitverkehr.

Ausnahmetaxen.

303.. ( 2 2 /9o) Transporte von Eilgut Wien -- Dette-transit (Pariti).

Für Güter, welche den ab W i e n (W o s t b a h n h of) in besonders konstruirten Wagen als Eilgut nach D e l l e - t r a n s i t (per Paris) zur Beförderung gelangenden Sendungen von frischem Fleisch beigeladen werden, gelangen folgende Taxen zur Erhebung: W i e n W e s t b a h u h o f --Dell e - t r a n s i t Per 1000 kg. Minimalgewicht Fr.

oder dafür zahlend

a. für L e b e n s r n i t t e l (Wildpret, Geflügel, todtes,j Wurstwaarea, Eier u. dgl.) . . . . 144. 10 50 kg.

b. für a n d e r e G ü t e r (Pelle etc.) . . . . 246. 50 20 ,, St. G a l l e n , den 24. Mai 1890.

Namcns_ der letheiligtcn Schweiz. Verwaltungen : Direktion der Vereinigten Schweizerbahnen.

D. Verkehr ausländischer Hahnen auf Schweizergebiet.

304. ( 22 /9o.) Theil II, Heft i der englisch-südwestdeutschen Verbandsgütertarife, vom 1. Februar Ì889. Neuausgabe.

Das die besonderen Tarifvorschriften umfassende Heft l des Theils II der Tarife für den englisch-südwestdeutschen Güterverkehr vom 1.'Februar 1889 wird am 1. Juni 1890 durch einen neuen Tarif ersetzt. Derselbe enthält diejenigen A e n d e r u n j r e n und E r g ä n z u n g e n der besonderen Tarifvorschriften, welche die Ersetzung des hisher den Theil I dieses Tarifs bildenden Heftes I des belgisch-siidwestdeutschen Tarifs durch den am gleichen Tage in Geltung tretenden ,,Verbands-Güter-Tarif (Theil I) für die belgischdeutschen Bisenbahnverbände" bedingt. Gleichzeitig wird durch den' neuen Tarif bestimmt, daß diejenigen s p e r r i g e n G ü t e r , welche in der allemeinen Güterklassifikation nicht erscheinen, in Wagenladungen der Frachterechnung nach den .Bestimmungen und den Tarifsätzen des Ausnahmetarifs 4 (an Stelle bisher des Spezialiarifs III) unterliegen. Die niedrigeren Frachtsätze des Spezialtarifs III kommen für derartige Sendungen indessen noch bis zum 15. Juli 1890 zur Berechnung.

S t r a ß b u r g, den 22. Mai 1890.

Kaiserliche Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsass-Lothringeii.

f

Ausnahmetaxen.

( 22 /9o~) Transporte von frischem Obst Stationen der badischen Staatsbahnen -- Holland und Belgien.

Mit Wirkung vom 1. Juni 1890 bis zum Schlüsse des Jahres werden Sendungen f r i s c h e n O b s t e s einschließlich f r ' i s c h e r N ü s s e i n Wagenladungen von diesseitigen Stationen nach Stationen der b e l g i s c h e n und h o l l ä n d i s c h e n B a h n e n (Tarifheft II und VI des belgisch-südwestdeutschen Verbandes, VI des niederländisch-südwestdeutschen Verbandes und I des niederländischen Tarifs mit Basel etc.) zu den Sätzen des Spezialt a r i f s I b.ezw. A 2 befördert.

305.

131

Auf Sendungen frischer Birnen, Aepfel, Pflaumen, Zwetschgen und Nüsse, ·welche in "Wagenladungen von 10000kg. aufgeliefert werden und zur Ausf u h r über belgische oder holländische Seehäfen bestimmt sind, werden die Sätze des A u s n a h m e t a r i f s 2 gewährt.

Eür die Station M a n n h e i m werden die vorstehenden Vergünstigungen auch für den Verkehr aus Holland und Belgien bewilligt.

Ka r l s r n h e , den 24. Mai 1890.

Generaldirektion der grossherzoglich badiscüen Staatseisenbalmen.

Mittheilungen aus ausländischen Anzeigeblättern.

Theü V, Heft l der süddeutschen Verbandsgütertarife, Verkehr mit Oestcrreich-Ungarn, vom 1. Oktober 1888. Mit Gültigkeit vom 1. Juni 90 ist ein Nachtrag II zur Ausgabe gelangt, durch welchen der Nachtrag I aufgehoben wird. Samml. v. verfüg, d. (jeneraldir. d. bad. Staatsb.

Blatt 27 v. 24. Mai 90.

MitMligen des EisenMndeDarteientes.

V i e h e i n f u h r a u s 0 e s t e r r e i c h - U n g a r n . (Kreisschreibendes schweizerischen Eisenbahndepartements an die Eisenbahnverwaltungen, vom 29. Mai 1890.) Wir bringen Ihnen nachstehendes Kreisschreiben des Schweiz.

Landwirthschai'tsdepartements vom 18. Mai 1890 an die Grenzthierärzte abschriftlich zur Kenntniß: ,,Mit Gegenwärtigem ertheilen wir Ihnen die Weisung, vom 20. d. M.

,,an bis auf Weiteres sämmtliche Kühe, Kinder, das Jungvieh, die Schweine ,,unter 25 kg. und die Ziegen österreichisch-ungarischer Herkunft als der ,,Ansteckung verdächtig zurückzuweisen. Ochsen, Stiere, Schweine üher 25 kg.

,,und Schafe dürfen nur zur Einfuhr zugelassen werden, wenn sie vollständig ,,unverdächtig erscheinen und mit genau passenden Gesundheitsscheinen vergehen sind."

Wir laden Sie ein, dem interessirten Personale hievon Mittheilung zu machen.

Der schweizerische Bundesrath hat seine Einwilligung zur Betriebseröffnung der Strecke Capolago - Bella-Vista der Generosobahn für den Personen-, Gepäck- und Güterverkehr auf den 1. Juni 1890 gegeben. Diese 7 km. lange Theilstrecke der nach dem Aht'schen System erbauten schmalspurigen Zahnradbahn hat folgende Stationen und Baltestellen: CapolagoS e e , C a p öl a g o - G o t th ar d s ta tio n , S. N i c o l a o , Bella-Vista.

Für den Personenverkehr besteht nur eine Wagenklasse. Für den Güterverkehr sind besondere Yorschriften aufgestellt worden.

Der schweizerische Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 27. Mai 1890 dem von der Direktion der Vereinigten Schweizerbahnen dem Eisenbahndepartemente vorgelegten Entwurf zu einem neuen Reglement und Tarif betreffend den Bezug der Nebengebühren unter verschiedenen Abänderungsbedingungen seine Genehmigung ertheilt nnd die schweizerischen Bahnverwaltungen eingeladen, den neuen Tarif spätestens auf 1. August 1890 zur Einführung zu bringen.

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Protokoll über

die Verhandlungen der national- und ständeräthlichen' Commissionen betreffend

Gesetzgebungsrecht zur Einführung der obligatorischen Unfall- und Krankenversicherung

in der Schweiz.

. (10.-- 12. M ä r z 1890.)

M o n t a g , den 10. März.

Beginn der Sitzung Nachmittags 4 Uhr im Hôtel Baur in Zürich.

Anwesend : 1) Herr Bundesrath DEUCHER, Chef des Schweiz. Industriennd Landwirthschaftsdepartements als Delegirter des Bundesrathes, 2) Herr FORRER, Präsident der nationalräthlichen Commission, 3) « BENZIGEK, Mitglied « « « 4) « BRUNJJER, « « « « 5) « CURTF, « « « « 6) « FAVON, « « « « 7) « KURZ, « « « « 8) « RUFFY, « « « « 9) « THÉRAULAZ, « « « « 10) « WÜEST, « « « « 11) « ZWEIFEL, Präsident der ständeräthlichen Commission, 12) « EGGU, Mitglied « « « l

13) Herr PETEKELLI, Mitglied der ständeräthlichen Commission, 14) « E.UCHET, « « « « 15) « WIKZ, « « « « Protokollführer: Dr. 0. RIESER, Adjunkt im eidg. Industriedépartement.

AbAvesend: Die Herren Ständeräthe BAUMANN und SOLDATI, wegen Krankheit verhindert.

Herr Forrer eröffnet die Verhandlungen, indem er für die Betheiligung dankt und erklärt, die Präsidenten der beiden Commissionen hätten sich dahin geeinigt, dass der Vorsitz von demjenigen der ständeräthlichen Commission geführt werden solle, ein Vorgehen, dem sämmtliche Mitglieder zustimmen.

Er theilt ferner mit, dass Herr Cnrti auf Veranlassung von Dr. Kozack hin, zwei Uebersichtstabellen an die Commissionsmitglieder vertheilen werde, welche die Ausführung der deutschen Arbeiter-Unfall- und Krankenversicherung darstellen. Redner macht des Weiteren Mittheilung davon, dass das Comité der Bundesstadtpresse mit Eingabe vom 10. März an den Präsidenten der Commission das Gesuch gerichtet, es möchten ihm die von der Commission gefassten Beschlüsse baldmöglichst zugestellt werden ; er macht mit Bezug darauf den Vorschlag zur Abfassung der jeweilen von der Versammlung beschlossenen Bulletins, an deren Eedaktion auch der Präsident der beiden Commissionen theilnehmen würde, ein Commissionsmitglied zu erwählen. Dieser Antrag wird zum Beschlnss erhoben und Herr Curti mit dieser Aufgabe betraut. Redner schlägt folgendes Diskussionsschema vor : 1) Miteinbeziehung der Gewerbegesetzgebung in den neuen Artikel 34bis: 2) Beschränkung der Revision auf Unfall- und Krankenversicherung oder Ausdehnung auf andere Versicherungsbranchen.

?>) Detailbesprechung der Unfall- und Krankenversicherung.

Herr Bundesrath Deucher legt eine an den Bundesratli gerichtete Eingabe des Gewerbevereins der Stadt Zürich vor,

3

"welche dahin zielt, die Behörden auf die Dringlichkeit der Einführung eines Schweiz. Gewerbegesetzes aufmerksam zu machen.

Herr Präsident Zweifel stellt die Frage, ob das Programm noch erweitert werden solle, ob diesfalls alsdann auch die Gewerbegesetzgebung zur Diskussion kommen werde. Er möchte gleichzeitig in Erfahrung bringen, ob über diesen Punkt von sämmtlichen Mitgliedern der Commission abgestimmt werden soll, oder aber nur von denjenigen der nationalräthlichen Commission.

Herr B.-E. Deucher bemerkt hierauf, dass, wenn eine Abstimmung stattfinden solle, constitutionell nur die nationalräthliche Commission dazu berechtigt sei, da die ständeräthliche Commission hier nur berathende Stimme habe, sich jedoch nach Schluss' der Verhandlungen selbstständig konstituiren und in besonderer Abstimmung ihre Beschlüsse fassen könne.

Kedner erwähnt, wie der Bundesrath nach langer Berathung es abgelehnt habe, die Eevision der Bundesverfassung auch auf die Competenz zur Gewerbegesetzgebung auszudehnen.

Herr Brauner bestätigt, dass die Mitglieder der ständeräthlichen Commission nur mit berathender Stimme an der Diskussion Theil nehmen können. Immerhin. werde es den Mitgliedern der nationalräthlichen Commission nur angenehm .sein, deren Ansicht zu vernehmen.

Hinsichtlich eines von Herrn Benziger ausgesprochenen Wunsches, es möchten die Grundzüge der Gewerbegesetzgebung bezeichnet werden, erklärt Herr Curti, dass Herr B.-R. Deucher wohl am ehesten im Falle sei, diesbezügliche Aufschlüsse zu geben, da er auch die Gründe kenne, welche den Bundesrath bewogen, die Vorlage der Gewerbegesetzgebung abzulehnen. Er macht ferner den Vorschlag, die Herren Greulich, Arbeitersekretär und Krebs, Sekretär des Schweiz. Gewerbevereins zu einem bezüglichen Vortrage einzuladen, da beide schon lange eingehend die Frage studirt und nach allen Eichttmgen hin erwogen hätten.

Herr B.-R. Deucher ist zu einem Referate bereit, worin er darüber Aufschluss geben wird, wie das Industriedepartement dazu gelangte, auch das Gewerbewesen in die Revisionsfrage einzubeziehen und die Gründe darzulegen, die den Bundesrath veranlassten, dies abzulehnen. Redner spricht den Wunsch aus, es möchte erst morgen darüber Beschluss gefasst werden, ob nach Anhörung seiner Auseinandersetzung die von Herrn Curti vorgeschlagenen zwei Herren noch zu einem Referate eingeladen werden sollen oder nicht.

Dieser Vorschlag wird stillschweigend angenommen.

Herr Zweifel fragt an, ob schon heute in die Materie eingetreten werden solle oder erst morgen.

Der Antrag des Herrn Brunner, sofort materiell in die Berathung einzutreten, wird mit 7 gegen 4 Stimmen abgelehnt und somit die Fortsetzung der diesbezüglichen Diskussion bis nach Anhörung des Referates von Herrn B.-R. Deucher verschoben.

Der Präsident möchte wissen, wie es sich mit dem Antrage des Herrn Forrer die Presse betreffend verhalte.

Herr Cnrti wünscht, dass ausdrücklich bestimmt werde, in welcher Weise der Presse Mittheilungen zu machen seien.

Da der bereits angegebene Modus bestätigt wurde, wird in Bezug darauf nur noch beschlossen, für den heutigen Tag ein Bulletin in Aussicht zu nehmen, um die gewählte Art der Abstimmung bekannt zu geben.

Herr Brunner stimmt ebenfalls für Ausgabe eines Bulletins. Das Publikum sei in Anbetracht der hohen Wichtigkeit der Traktanden auf die Berathung gespannt, es sei gut, dass es wisse, wie gründlich man zu erörtern gewillt sei. Im Interesse der Sache solle man Missverständisse zu vermeiden suchen.

Herr Théraulaz kommt darauf zurück, dass die Commission des Ständerathes nur ad audiendum an den Berathungen Theil nehmen könne, wesshalb sich

Herr B.-E. Deucher veranlasst sieht, seine schon früher ausgesprochene Ansicht zu resümiren und zu erklären, dass konstitutionell beide Commissionen zusammen in gemeinsamer Sitzung verhandeln können, dass dann aber gesondert abgestimmt werden müsse. Im Interesse einer Verständigung möchte eine allgemeine freie Diskussion beschlossen werden, somit keine Abstimmung, sondern nur eine deliberative Behandlung der Frage. Das Eichtigste wäre, wenn die nationalräthliche Commission nach kurzer Eekapitulation der gewalteten Diskussion schlüssig würde. Eedner stimmt ebenfalls für den Antrag Curti, da eine Wegleitung nothwendig sei und Aufklärung des Publikums nur zum Vortheile gereichen könne.

Der Antrag Curti wird demnach angenommen und die Abfassung eines Bulletins beschlossen.

Schluss der Sitzung 5 Uhr.

D i e n s t a g den 11. März. Morgens 8V2 Uhr.

Nachdem die Protokollfrage in der Weise ihre Erledigung gefunden, dass beschlossen wurde, dasselbe nach geschehener Ausarbeitung dem Druck zu übergeben, ergreift das Wort Herr B.-E. Deucher. Es handle sich um die Frage, ob der neu zu schaffende Artikel 34bi3 dahin zu erweitern sei, dass er den Bund auch zur Gesetzgebung über das Gewerbewesen berechtige. Verschiedene Fragen und Erwägungen kommen hiebei in Betracht: Es kann sich nicht darum handeln, heute genau das Gebiet zu umschreiben, über welches sich eine künftige eidgenössische Gewerbegesetzgebung erstrecken soll; es wird erst Sache einlässlichster Untersuchung und des Zusammenwirkens aller betheiligten Faktoren sein, die Elemente der künftigen Bundesgesetzgebung zu bestimmen, für welche zunächst die verfassungsmässige Basis geschaffen werden müsste. Immerhin erlauben wir uns, ohne auf Erschöpfung des Gegenstandes Anspruch zu machen, folgende Materien als Einheit geeignet zu bezeichnen:

6 1) Eecht zum Gewerbebetrieb überhaupt und Beschränkung dieses Eechtes je nach Art des Betriebes oder der Qualifikation der ausübenden Personen.

2) Markt- und Hausirverkehr, Vertrieb mit Getränken, Lebensmitteln überhaupt, namentlich mit Bezug auf sanitarische Verhältnisse.

3) Eegelung des Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Lehrlingswesen.

4) Gewerbegericht: Zusammensetzung und Competenze)!

desselben.

5) Eegelung des Genossenschaftswesens, obligatorische und fakultative.

6) Ausdehnung der Arbeiterschutzgesetzgebung auf die dem.

Fabrikgesetz nicht unterstellten Personen.

7) Organe für die Beaufsichtigung und Durchführung der aufgestellten Vorschriften.

Eedner erklärt, dass er persönlich die Frage betreffend Wünschbarkeit einer eidgenössischen Gewerbegesetzgebung bejahen würde. Nach Abhülfe Averde von allen Seiten gerufen, er erinnert an verschiedene Kundgebungen, so an die im Jahre 1883 von einer Anzahl lokaler Gewerbevereine als Antwort auf die vom schweizerischen Handels- und Landwirthschaftsdepartement im Jahre 1882 veranstaltete gewerbliche Enquête.

Ferner an die im April 1887 erfolgte Eingabe des «Schweizer Frauenverbandes», welcher auf Veranlassung des genannten Departements «Erhebungen über die Verhältnisse zwischen Arbeitgeberinnen, Arbeiterinnen und Lehrtöchtern» veranstaltet hatte. Eedner erinnert ferner daran, dass die Delegirtenversammlungen des schweizerischen Gewerbevereins in Aarau (26. Juni 1887) und Zug (3. Juni 1888), nachdem dessen Vorstand diesbezüglich gründliche Vorarbeiten gemacht, sich ebenfalls mit der Angelegenheit befasst und die Delegirtenversammlung in Zürich vom 16. Juni 1889, an welcher 51 Sektionen mit 95 Delegirten vertreten waren, folgenden Antrag des Eeferenten Herrn W. Krebs, Sekretär des schweizerischen Gewerbevereins, angenommen habe:

«Die Delegirteiiversammlung des schweizerischen Gewerbevereins wünscht, dass in das BundesverfassungsrevisionsPrograram der Erlass einer schweizerischen Gewerbeordnung aufgenommen werde.» Auch die Delegirtenversammlung des Schweiz. Grütlivereins fasste unterm 23. Juni 1888 in Glarus folgende Resolution: «Die Ausarbeitung eines vollständigen, umfassenden Bundesgesetzes betr. das Gewerbewesen, das den Charakter eines allgemeinen Arbeiterschutzgesetzes tragen soll, ist eine dringende Anforderung der Zeit.» «Da zum Einführen der allgemeinen, obligatorischen und staatlichen Unfallversicherung eine theilweise Revision der Bundesverfassung in nächster Zeit erfolgen muss, ist es angezeigt, gleichzeitig dahingehend zu revidiren, dass der Bund befugt ist, ein Gewerbegesetz zu erlassen: » Hand in Hand mit diesen Kundgebungen gehen die in der Bundesversammlung gestellten Postulate, so diejenigen im Nationalrathe vom 18. März 1884 und 24. Juni 1884 anlässlich der Debatte über die Motion Zemp und Genossen, die Motion Vögelin, von Brenner und Consorten wieder aufgenommen, aber mit Rücksicht auf die Motion Comtesse vom 5. Juni 1889 wieder fallen gelassen; sodann der Ständerathsbeschluss vom 17. Juni 1889 betreifend die Motion Cornaz.

Gegenwärtig sei die Gewerbegesetzgebung Sache der Kantone, aber nur wenige derselben besitzen eine solche, nämlich Zürich, Bern, Baselstadt, Baselland, Schaffhausen, St. Gallen und Wallis, allein dieselbe enthalte Vieles, was veraltet oder durch die Bundesverfassung (Handels- und Gewerbefreiheit) und durch die Bundesgesetzgebung (betreffend die Arbeit in den Fabriken, Obligationenrecht etc.) ausser Kraft gesetzt sei.

Einzelne Kantone haben eine Gesetzgebung auf diesem Gebiete neuerdings versucht, damit, jedoch nicht reüssirt, so habe beispielsweise die Regierung von Zürich im Jahre 1873 ein neues und gutes Gewerbegesetz ausgearbeitet, das vom Grossen Rathe beinahe einstimmig angenommen, in der Volksabstimmung jedoch mit grosser Mehrheit verworfen worden sei. Eine

durchgreifende Besserung sei übrigens nur von der Bundesgesetzgebung zu erwarten, nicht von der vielgestaltigen, nur auf das Gebiet des einen oder ändern Kantons beschränkten und daher wirkungslosen Kantonalgesetzgebung, abgesehen davon, dass auch für letztere eine Revision der Bundesverfassung nöthig sei. weil der Artikel 31 derselben den zu treffenden Massnahmen entgegenstehen würde und daher auch den Kantonen erst die nöthige verfassungsmässige Kompetenz ertheilt werden müsste. Unter solchen Verhältnissen dürfte es aber unbedingt vorzuziehen sein, diese Kompetenz dem Bunde zu übertragen, umsomehr als sonst Jahrzehnte verstreichen dürften, bis nur die Mehrzahl der Kantone von der ihrigen Gebrauch gemacht haben würde.

Ohne Revision der Verfassung sei aber keine allseitige eidgenössische Gewerbegesetzgebung möglich. Wohl wäre eine solche hinsichtlich bestimmter Punkte durchführbar; Art. 64 der Verfassung gebe z. B. das Recht, die persönliche Handlungsfähigkeit, das Verhältniss zwischen Arbeitgeber und Arbeiter zu ordnen, würde aber keineswegs ausreichen, um irgendwelche Vorschriften polizeilicher Natur aufzustellen.

Bestimmungen, die zur richtigen Förderung des Gewerbewesens führen sollen, schliessen eine Revision der Verfassung in sich, wie auch eine Ausdehnung des Fabrikgesetzes auf andere Kreise der Bevölkerung ohne sie nicht möglich wäre. Die Revision der Verfassung sei auch hiefür unbedingt ins Auge zu fassen, indem Art. 34 derselben nur vorschreibe, was sich auf die Fabrikarbeiter bezieht, aber auf andere Arbeiter nicht angewendet Averden könne. Der Bundesrath habe schon am 6. Dezember 1875 in seiner Botschaft über das Fabrikgesetz darauf hingewiesen und im Jahre 1872 anlässlich der grossen Revisionsperiode sei im Nationalrathe von denjenigen Vertretern, die auch in dieser Beziehung dem Bunde eine Kompetenz schaffen wollten, der Antrag gestellt und auch angenommen worden, der Bund solle befugt sein, im Gewerbebetriebe einheitliche Bestimmungen aufzustellen. Damals erhob der Ständerath sein Veto dagegen und der Nationalrath war

9 gezwungen nachzugeben, um nicht die ganze Verfassung in Frage zu stellen. Ist somit ein Gewerbegesetz wünschenswerth und kann dasselbe nur durch Revision der Verfassung rechtskräftig gemacht werden, so ist folgerichtig die Frage naheliegend, warum der Bundesrath sich nicht veranlasst gefühlt habe, in dieser Weise vorzugehen. Das Departement hatte den Vorschlag gemacht, bei Art. 34bis den Satz einzuschalten : «Der Bund ist befugt: über das Gewerbewesen einheitliche Vorschriften aufzustellen.» In der ersten Berathung des Bundesrathes wurde dieser Antrag angenommen, jedoch in zweiter und dritter wieder verworfen und zwar einstimmig. Folgende Gründe waren für den Bundesrath Ausschlag gebend : Die Vorarbeiten seien noch nicht so weit vorgeschritten, um dem Antrag betreffend Verfassungsrevision mit Bezug auf das Gewerbewesen ein Programm der künftigen Gesetzgebung beigeben zu können, wie dies mit Bezug auf die Hauptpunkte bei der Unfallversicherung der Fall und bezüglich der Krankenversicherung in nächster Zeit möglich sein werde.

Wir besitzen zwar eine gewerbliche Enquête aus- den Jahren 1882--1883, allein dieselbe sei unvollständig und werde namentlich die Ausarbeitung der letzten Volkszählung hierüber mehr Licht verbreiten, die. diesbezüglichen Arbeiten werden aber noch eine Zeitdauer von circa 2 Jahren erfordern. Im Ferneren habe der Vorstand des schweizerischen Gewerbevereins einen Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Verhältnisse der Gewerbetreibenden, Arbeiter und Lehrlinge ausgearbeitet und am 16. Juni 1889 beschlossen, nach vorgängiger Einholung der Wünsche der Mitglieder, den Entwurf einer schweizerischen Gewerbeordnung in den Hauptzügen aufzustellen und den Sektionen zur Begutachtung vorzulegen. Die Durchführung dieser Massregeln brauche um so mehr Zeit, als der Gewerbeverein in seinem Berichte selbst erkläre, dies sei nicht genügend, sondern es sei eine gründliche Umgestaltung des ganzen Gewerbewesens nöthig.

10 Das Industriedepartement sei ebenfalls mit einer Menge Vorarbeiten beschäftigt, welche sich sowohl auf die Ausdehnung des Fabrikgesetzes auf bisher davon nicht betroffene Bevölkerungsklassen , als namentlich auch auf eine künftige Gewerbeordnung beziehen. In diesem Sinne wurde ein Circulai4 an die Kantonsregierungen erlassen, um deren Meinungsäusserung entgegenzunehmen. Gewerbeverein, Grütliverein, Arbeiterbund und Handels- und Industrieverein sind ebenfalls hiezu aufgefordert Avorden. -- Der Arbeitersekretär hatte schon pro 1888 in sein Programm «Die Arbeiterenquete bezüglich des EntAVurfes eines schweizerischen Gewerbegesetzes» aufgenommen, rausste diesen Punkt jedoch Avegen Mangel an Zeit und anderweitiger Inanspruchnahme Avieder fallen lassen.

Aus dem Gesagten sei klar, dass alle diese Vorarbeiten noch eine Reihe von Jahren in Anspruch nehmen Averden und dass es zu gewagt erscheinen Avürde, dem Volke eine Revision der Verfassung zu beantragen zum ZAvecke der Gesetzgebung in einer Materie, über deren Tragweite zur Zeit weder in den Behörden noch in der Bevölkerung die nöthige Klarheit vorhanden sei.

Der Bundesrath verneinte die an ihn gerichtete Anfrage im Ferneren aus Gründen der Opportunität ; man wollte das VersicherungSAvesen nicht mit dem GeAverbegesetz verbinden und jenes dadurch aufs Spiel setzen. Nicht Jedermann ist Freund einer durchgreifenden GeAverbegesetzgebung. Die Gewerbevereine erklären sich allerdings für ein Gesetz, aber sie repräsentiren noch lange nicht die grosse Masse der GeAverbetreibenden. In den Vereinen geben oft einige Persönlichkeiten den Ton an, denen man stillsclrweigend beistimmt, ohne sich von der TragAveite der Beschlüsse Rechenschaft zu geben, so dass dann die Volksabstimmungen im schnöden Widerspruch mit den Meinungsäusserungen der Vereine stehen.

Aber auch in den Arbeiterkreisen selbst herrscht über die Ziele einer künftigen GeAverbegesetzgebung eine gewaltige Meinungsverschiedenheit. Redner glaubt hier namentlich die Frage der obligatorischen Berufsgenossenschaften (Motion

11 Cornaz) citimi zu sollen, über welche die Ansichten nodi lange nicht abgeklärt sind und wo wir auf die entgegengesetztesten Anschauungen stossen.

Gegen eine Eeglementirerei auf dem Boden des Gewerbewesens würde sich eine unendliche Opposition erheben. Von diesem Standpunkte aus besehen, erachtete der Bundesrath die Gefahr als zu gross, um beide Aspirationen, Gewerbegesetzgebung und Kranken- und Unfallversicherung zusamnienznkoppeln. Letztere ist zu wichtig, um sie einem solchen Risiko auszusetzen. Wenn gleich vorderhand der Opportunitätsstandpunkt eingenommen und an demselben festgehalten wird, so ist trotzdem für die Entwicklung der Gewerbegesetzgebung nichts verloren. Die Vorarbeiten verfolgen ihren stetigen Lauf und das Volk selbst wird nach und nach gewonnen werden.

Werde aber der Artikel dennoch mit Hinsicht auf die Gewerbegesetzgebung revidirt werden, so werde man doch nichts gewinnen, da die vorbereitenden Arbeiten noch nicht vollendet.

In Erwägung aller dieser Gründe glaubt der Redner sich zur Zeit auf den Boden des Bundesrathes stellen zu sollen.

Herr Favon bedauert die Ablehnung einer Reform bezüglich der Gewerbegesetzgebung, obwohl er die Gründe, die den Bundesrath dazu geführt haben, kennt und schätzt. Eine Erweiterung der Fabrikgesetzgebung ist von Nöthen, der darin garantirte Schutz der Fabrikarbeiter rimss auch auf weitere Kreise ausgedehnt werden. Die uns gestellte Aufgabe ist klar ; die Schwierigkeiten sind dem Redner wohl bekannt ; doch ist es nicht möglich, sie hier alle zu untersuchen. Wenn auch der Bundesrath in seiner Stellung klug gehandelt hat, so darf man es doch wagen, die Sache vor das Referendum · zu bringen. Die Gründe der Ablehnung Seitens des Bundesrathes beziehen sich mehr auf die Form. Redner will sich dem leitenden Gedanken des Bundesrathes nicht entgegenstellen, behält sich aber vor, am Schlüsse der Diskussion eine definitive Erklärung abzugeben.

Herr dirti hätte ebenfalls Bedenken, Bestimmungen über ein Gewerbegesetz aufzunehmen. Er wird der Beschlussfassung

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des Bundesrathes gerecht, fühlt sich aber mehr zu dem Antrage des Departements hingezogen, der ihm auch annehmbarer scheint, da er nur von Bestimmungen des Gewerbewesens im Allgemeinen, nicht aber von einem G-ewerbegesetz mit seinen mannigfaltigen Aufgaben spricht. Letztere verlangen zu ihrer Lösung viel Zeit und Vorbereitung, so z. B. die Regelung des Verhältnisses zwischen Meister, Geselle und Lehrling, Einschränkung des Hausirhandels, Einführung gewerblicher Schiedsgerichte, Einführung von Berufsgenossenschaften, Ausdehnung von Grundsätzen des Fabrikgesetzes auf einzelne Gewerbebetriebe etc. Die einzelnen Fragen könnten getrennt nach Zeit und Verhältnissen geordnet und auf diese Weise kritischen Eventualitäten ausgewichen werden. Warum das Schicksal der Gewerbegesetzgebung mit demjenigen der Kranken- und Unfallversicherung verknüpft werden solle, ist ihm unerklärlich.

Die Motion Vögelin und Genossen bezweckte die Ausdehnung der Bestimmungen des Fabrikgesetzes auf solche Personen, zumal Frauen, die in dem Fabrikgesetze nicht unterstellten Gewerben beschäftigt sind. Es ist dies eine Frage der Erhaltung des Volksbestandes. Herr Brenner und Genossen haben die Motion Vögelin wieder aufgenommen, doch wurde der erneuerten Anregung gegenüber der Standpunkt vertreten, die Ausführung derselben sei konstitutionell unmöglich, wesshalb sie denn auch zurückgezogen wurde. Redner betrachtet es als eine dringende Nothwendigkeit, dass konstitutionell dem Bunde die erforderlichen Befugnisse ertheilt werden, um im Gewerbewesen allmählig und theilweise die schreiendsten Uebelstände zu beseitigen. Das Schweizervolk würde eine Vorlage, wie sie das Departement gemacht, unzweifelhaft annehmen; dieselbe stehe unter einem ganz ändern Gesichtspunkte, als wenn man die konfuse Ausdrucksweise «Gewerbegesetz» brauche. Deutschland und Oesterreich haben Gewerbegesetze gemacht, England hat durch seine «Trades Unions» Bestimmungen erreicht, wie wir sie in der Schweiz nicht haben. Im französischen Parlamente hat Graf de Mun einen Entwurf über Arbeiterausschüsse vorgelegt ; in gleicher Weise

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sind solche Entwürfe über Arbeiteraasschüsse in Deutschland in Vorbereitung. Angesichts aller dieser Kundgebungen sollten wir uns dieser gesetzgeberischen Kompetenzen nicht begeben !

Richtig ist, dass solche Bewegungen im Lande schon scheiterten, so in Zürich, wo aber wieder zu beachten sei, dass allerlei politische Motive mitspielten. Vielleicht wäre es möglich, dass vereinzelte Gesetze über Gewerbebetriebe, Berüfsgenossenschaften etc. angenommen würden. Allerdings seien manche Handwerker dagegen, aber es sei nicht zu vergessen, dass sie sich .in einer fatalen Lage befinden; das Handwerk weiche zurück vor dem Grossbetrieb, der die Schuld an Allem tragen müsse. Eedner möchte keinen zu grossen Werth auf solche Aussagen und Stimmungen legen; man könne Hülfe schaffen durch Aufklärung und Hebung des Gewerbes. Er will schliessen, ohne eine bestimmte Fassung aufzustellen, da die Vorlage des Departements ihm durchaus annehmbar scheine. Durch Adoptirung des Vorschlages bezüglich des Gewerbewesens in dieser Fassung im neuen Zusatzartikel besteht seiner Ansicht nach keine Gefahr für die Annahme des Versicherungswesens.

Bedenken gegen diesbezügliche neu zu schaffende Competenze!!

könnte durch Vornahme zweier getrennter Abstimmungen vorgebeugt werden.

Herr Brunner theilt die Bedenken des Vorredners bezüglich eines Gewerbegesetzes; jedenfalls wäre der Vorschlag des Departements richtiger als derjenige, einfach ein Gewerbegesetz zu schaffen. Man fragt gleich, wenn vom Gewerbewesen gesprochen wird, was eigentlich damit bezweckt werde und verlangt, genaue Präcision, die noch nicht möglich ist; so entsteht Misstrauen. Selbst wenn ein derartiges Gesetz angenommen würde, könnten noch Jahre vergehen, ehe etwas erreicht worden wäre und die Kantone würden indessen die Hände müssig in den Schooss legen, also ihrerseits nichts geschehen. Aus diesen Gründen will Redner von der Aufnahme von Bestimmungen über das Gewerbewesen abstrahiren, so lange man nicht deutliche Ziele in den Vordergrund stellen könne. Auch in der Versicherungsfrage sei es besser, sich zu

14 erklären, als dem Artikel nur eine allgemeine Fassung zu geben.

C. v. Planta stehe auf dem manchesterlichen Standpunkte, wenn er sage, der Staat solle nichts in Sozialismus machen.

Es sei sicher, dass im Volke noch Elemente vertreten seien, die in der Versicherungsfrage bekämpft werden müssen. Redner ist der Meinung, dass auch die erweiterten Versicherungsfragen zur Beantwortung kommen werden, aber einstweilen thue man besser, den Standpunkt des Bundesrathes einzunehmen.

Herr Kurz glaubt, dass prinzipiell alle einverstanden seien, dass etwas geschehen müsse ; es frage sich nur, ob deigrosse Wurf jetzt schon gelingen könne. Das Vorgehen der umliegenden Grossstaaten auf soicalem Gebiete habe unzweifelhaft im Volke die Idee vorbereitet, dass diese socialen Bestrebungen auch bei uns gefördert werden müssen, so dass sie einen guten Boden finden. Er möchte demnach den gegenwärtigen günstigen Zeitpunkt nicht unbenutzt vorüber gehen lassen und dem Bunde die nöthige Befugniss ertheilt wissen. Wie im Versicherungswesen in allgemeiner Weise vorgegangen werde, so solle auch das Gewerbewesen in grossen Umrissen gesetzgeberisch geordnet werden. Derjenige Theil der Bevölkerung, bei welchem nicht schon die Ueberzeugung herrsche, dass der Bund hier allgemein gesetzgeberisch vorgehen solle, wird auch einem speziellen Gesetze Wiederspruch leisten. Einen günstigeren Zeitpunkt glaubt Redner nicht so bald wieder zu finden, man möge daher der Idee des Departements gemäss vorgehen.

Er möchte dem Art. 34bis betreffend das Gewerbewesen folgende Fassung geben: « Der Bund ist befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung einheitliche Bestimmungen über das Gewerbewesen aufzustellen.» Herr Forrer sagt, es sei unläugbar, dass die Einführung des Versicherungswesens einen grossen Fortschritt bedeute; Redner hegt die Hoffnung, dass auch die Landwirthschaft der Versicherung theilhaftig werde, aber gerade dadurch werde voraussichtlich die Opposition noch erhöht. Aus diesem Grunde wäre es klug, sich vorläufig auf die Unfall- und

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Krankenversicherung zu beschränken und die allgemeine Versicherung nicht in Frage zu ziehen. Zürich habe im Jahre 1883, wie schon erwähnt, ein Gewerbegesetz geschaffen, das aber verworfen worden sei theils wahrscheinlich allerdings aus persönlichen Gründen, aber sachlich desshalb, weil die Haftpflicht der Handwerker ins Gesetz aufgenommen worden, während das eidgenössische Haftpflichtgesetz davon nichts enthält. Schon die Bestimmungen des Sachenrechts, laut welchen gemeingefährliche und gesundheitsschädliche Betriebe (Ausdünstungen etc. veranlassend) in der Stadt nicht ausgeübt werden dürfen, haben grossen Widerstand erzeugt. Hauptpostulat eines eidgenössischen Gewerbegesetzes seien die Gewerbeschiedsgerichte, nur sei aber der Civilprocess bis heute Sache der Kantone. Das Privatrecht wolle man dem Bunde nicht abtreten; wie solle demnach vorgegangen werden, um die Schiedsgerichte in's Gesetz aufzunehmen? Ihm persönlich wäre es angenehm, wenn Alles in die Kompetenz des Bundes gelangen würde. Sicher sei jedoch, dass man jedenfalls einer ungeheuren Opposition begegnen werde. Dem Handwerk sei auch von Bundesvvegen nicht zu helfen, da dessen Niedergang nicht aufzuhalten sei. Er selbst sei kein Freund des Erfindungsschutzes , auch da werde bald genug eine Abkühlung eintreten.

Ihm scheine in Anbetracht alles dieses die Situation nicht so rosig, wie Herrn Kurz.

Herrn C urti haben die Auseinandersetzungen des Herrn Forrer das Gewerbewesen betreffend in manchen Punkten aufgeklärt; er wünscht demnach die Befugniss des Bundes zur Aufstellung einheitlicher Vorschriften über das Gewerbewesen eventuell folgendermassen modifizirt: A n t r a g : «Der Bund ist berechtigt, auf dem Wege der Gesetzgebung die Grundsätze des Fabrikgesetzes hinsichtlich des Schutzes der Frauen- und Kinderarbeit und des Normalarbeitstages auch auf andere Gewerbebetriebe auszudehnen».

Herr Forrer ist der Meinung nach dem Antrage Curtis vorzugehen, wenn der Bund wirklich die Gompetenz noch

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nicht besitze. Er frage sich aber nur, ob Art. 34 nicht schon genügend ausgedehnt sei; denn zweifelsohne könne der Bund auch im Gewerbebetriebe Bestimmungen aufstellen. Der französische Texte lautet anders als" der deutsche und es sei fraglich, ob derselbe dem Sinne des letzteren entspreche; dieser gebe dem Bund die gewünschten Competenze!! und seien daher diesbezügliche besondere Verfassungsbestimmungen nicht nothwendig.

Herr Favon ist der Ansicht, dass der deutsche Text fundamental und daher entscheidend sei; demgemäss sei klar, dass der Bund berechtigt sei, Bestimmungen im Gewerbebetriebe aufzustellen. Die Uebersetzung des Textes ins Französische 9 sei mangelhaft und derselbe daher nicht massgebend.

Herr Wüest macht darauf aufmerksam, dass Absatz 2 von Art. 34 auf die s. Z. gestellte Motion Brenner nicht anwendbar sei. Eine Verfassungsbestimmung nach dem Vorschlage Curtis würde seiner Meinung nach keine Gefahr laufen, da die Kantone ohnedies gesetzgeberisch thätig sein würden, auch wenn der Bund beabsichtige, in Sachen vorzugehen.

Eine Verfassungsänderung sei aber nicht nothwendig und lehne er desshalb den Antrag Curtis ab. Redner will sich auf das Versicherungswesen beschränken; hier habe man etwas Positives vor sich. Das Bedürfniss der Versicherung sei zudem in das Bewusstsein des Volkes gedrungen und werde die Vorlage trotz der Opposition, die allerdings zu erwarten sei, angenommen werden; Eedner will sie aber auf das ganze Gebiet ausgedehnt wissen.

Herr B.-R. Deucher erklärt, dass der Antrag Curti il im sympathisch sei; doch ziehe er vor, die grosse Frage des Versicherungswesens gesondert zu behandeln. Hinsichtlich der Competenz des Bundes in Bezug auf die Fabrikgesetzgebung seien zweierlei Gesichtspunkte vertreten worden. In seiner Botschaft vom 6. Dezember 1875 betreffend den Gesetzesentwurf über die Arbeit in den Fabriken sage der Bundesrath: «Im Uebrigen hat der vorliegende Gesetzesentwurf, wie seine

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Grundlage, so auch seine bestimmte Schranke in der Bestimmung der Verfassung, welche ausschliesslich von Kindern und erwachsenen Arbeitern in den Fabriken spricht und nur in Betreff dieser den Bund zur Aufstellung einheitlicher Vorschriften ermächtigt» und in seiner Botschaft vom 7. Juni 1886 betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht auf andere Gewerbe und die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881 erklärt er: « Die Ausdehnung der Haftpflicht auf andere Gewerbe ist unserer Ansicht nach in der Kompetenz des Bundes gelegen. Wir haben die Frage anlässlich einer Berathung über den modus procedendi bei der durch verschiedene Motionen angeregten Revision der Bundesverfassung geprüft (26. Mai 1885) und gefunden, dass der Bund zur gesetzlichen Ausdehnung der Haftpflicht auf andere Gewerbe als Fabriken auf Grund der Art. 64 und 34 der Verfassung kompetent sei».

Bei der letzteren Interpretation handle es sich indessen nur um den speziellen Fall des Rechtes des Bundes zur Ausdehnung der Haftpflicht und werde hiebei Artikel 34 nur in Verbindung mit Artikel 64 geWissermassen subsidiär citirt, während man mit Bezug auf die in Discussion liegende Frage unbedingt an der erstem Anschauung festhalten muss, umsomehr als hiefür auch der französische Text des Artikels 34, 1. Absatz, lautend: «La Confédération a le droit de statuer des prescriptions uniformes sur le travail des enfants dans les fabriques, sur la durée du travail qui pourra y être imposé aux adultes, ainsi que sur la protection à accorder aux ouvriers contre l'exercice des industries insalubres et dangereuses», spreche und es sich zieme eine klare Situation zu schaffen.

Herr Wirz ist vollkommen damit einverstanden, dass auf sozialem Gebiete die Kompetenz der Eidgenossenschaft ausgedehnt werde für diejenigen Fälle, wo die Thätigkeit und die Mittel der Kantone nicht mehr hinreichen ; er nehme den Antrag des Bundesrathes in Bezug auf die Unfall- und Krankenversicherung sympathisch entgegen. Unsere Verfassung enthalte aber andere Bestimmungen als das einheitliche Frankreich und das constitutionelle England; thatsächlich seien dieHoheits-

18 rechte der Kantone geschwächt worden, aber es sei vom bundesrechtliehen Standpunkte aus wichtig, dass man nunmehr darüber klar werde, was in die Domäne des Einheitsstaates und was in diejenige der Kantone gehöre. Unter dem Begriff «Gewerbewesen» könne man vieles verstehen, so Sachenrecht, Vormundschaftsrecht, die Bestimmungen in Bezug auf das Lehrlingswesen, die Landwirthschaft etc. Zunächst müsste nur deliberirt werden, was in die Kompetenz der Kantone gehöre und da würden gleich manigfache Dissonanzen entstehen, welche folgerichtig deren Gesetzgebung hindern würden. Jedes Gesetz über das Gewerbewesen sei eine Beschränkung der Gewerbefreiheit. Redner betont jedoch nochmals, dass er gerne die Hand dazu reiche, die Kompetenzen des Bundes zu erweitern, wo es in klarer Weise geschehe und für diejenigen Fälle, wo die Kantone nicht ausreichen.

Herr Benziger fürchtet, wenn zur Vorlage der Unfallund Krankenversicherung jetzt schon zu viele weitere Gesetze, mit neuen Lasten für die Gewerbetreibenden, angeregt werden, dass die sehr günstige Aussicht zur Durchführung der bundesräthlichen Vorschläge in Gefahr gelange. Die Industriellen selbst würden zwar die Ausdehnung der ihnen durch das Fabrikgesetz gebotenen Réglemente auch auf das Gewerbe zu billigerer und gleichmässigerer Rechtstellung nicht ungern sehen. Während aber die beabsichtigte Unfallversicherung der Industrie manche Härte der ihr bestehenden Haftpflicht mildere, bringe dieselbe dem Gewerbe durch Ausdehnung auf dasselbe, sowohl der Unfallversicherung als auch der Krankenversicherung, neue Lasten in grossen Beiträgen. Es sei, um die Gewerbe sich der bundesräthlichen Vorlage nicht abgeneigt zu machen, nicht angezeigt, denselben jetzt schon auch weitere Lasten und Freiheitsbeschränkungen durch ein Gewerbegesetz anzumelden. Wenn eine Gewerbeordnung zwar angezeigt und unvermeidlich sei, so könne doch erst je nach aufgestellten Unfall- und Krankenversicherungen dieselbe anpassend durchgeführt werden. Ohne durch gleichzeitiges Gewerbegesetz die Aufgabe zu vermehren, sei die Lösung der weittragenden Aror-

·19 läge in Unfall- und Krankengesetzen schwierig genug. Aus den gleichen Opportunitätsgründen könne er auch dem grundsätzlich sehr richtigen Antrage Curti (Ausdehnung der Grundsätze des Fabrikgesetzes auf die Gewerbe) zur Zeit nicht zustimmen.

Herr Théraulaz glaubt, dass alles hinsichtlich der sozialen Frage in Deutschland und Oesterreich bis dahin Geschehene nur Versuche seien, um Jedermann, d. h. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zu befriedigen, aber Niemand-wisse, was die soziale Frage uns noch bringen werde. Die Schweiz könne allerdings nicht im Rückstande bleiben, wolle man aber Versuche machen, so sollte nur Praktisches und Nothwendiges in's Auge gefasst werden. Auch das Versicherungswesen sei noch im Stadium des Versuchs; Redner, fände es verwegen, neben demselben noch Versuche in der Organisation des Gewerbewesens zumachen. Die Frage der Unfall-und Krankenyersicherung könne so nur gefährdet werden.

Herr Curti geht nochmals zur Rechtfertigung seines Vorschlages über. Er ist auch damit einverstanden, denselben auf dem Wege der Interpretation zu erledigen. Der Standpunkt, neben der Unfall- und Krankenversicherung .keine ändern Fragen aufkommen zu lassen, scheine ihm nicht der richtige zu sein. Wenn die Einführung der Versicherung so lange Zeit beanspruche, wie gesagt werde, so sollten die ändern Fragen gleichzeitig besprochen werden ; man beschliesse nicht alle Tage eine Verfassungsrevision. Zudem sei die Frage der Ausdehnung des Fabrikgesetzes eine brennende ; grosse Kreise der Bevölkerung wünschen sie. Wenn man authentisch interpretiren wolle, so sei dies das Bequemste; es werde dadurch der Gefahr vorgebeugt, das Fabrikgesetz zu weit auszudehnen.

Besser wäre es, man hätte Bestimmungen, die dazu berechtigten, die Arbeiterschutzgesetze auch auf andere Gewerbe anzuwenden. Die Lösung der Versicherungsfrage sei allerdings eine schwierige, doch desshalb kein Grund, nun vor derjenigen anderer, ebenso dringender und wichtiger Fragen zurückzuschrecken. Er empfiehlt nochmals seinen Antrag und die Fassung nach dem Vorschlag des Herrn B.-R. Deucher.

20 Herrn Ruffy gefällt der Vorschlag Curtis und er wird daher für denselben stimmen, möchte aber nicht auf dem "Wege der Interpretation vorgehen. Der Text von Art. 34 der Bundesverfassung sei bestimmt und klar und man solle nicht an ihm rütteln. Die Verfassung sei durch das Volk angenommen worden und könne nicht durch Interpretationen modifizirt werden. Er würde, wenn trotzdem Interpretation stattfinden sollte, hierin eine grosse Gefahr erblicken, da das Volk dadurch zugleich Missachtung seiner eigenen Abstimmung und Genehmigung des Artikels ausdrücken würde.

Herrn B.-R. Deucher ist der Gedanke Curti's sympathisch und er begrüsst ihn, wenn er später, nach etwa 2 Jahren, gemacht wird ; er hält ihn für den Augenblick noch für gefährlicher als den ändern Antrag betreffend das GeAverbewesen.

Die Landwirtschaft hat dieselben Rechte, sie ist auch ein Gewerbebetrieb. Der Schutz der Frauen und Kinder liesse sich noch hören, aber der Normalarbeitstag für das Handwerk, die Schuhmacher, Schneider etc., schreckt ab. Wer wolle da jede Werkstätte kontroliren? Nur aus Opportunitätsgründert stimmt er heute gegen den Antrag, da er den schönen Gedanken der Versicherung nicht unter das Eis gehen sehen will.

Herr Buchet will sich mit der Fassung von Art. 34ljls, wie sie vom Bundesrathe vorgeschlagen ist, begnügen. Er erinnert daran, wie das Volk noch da und dort den Bestimmungen des Fabrikgesetzes den heftigsten Widerstand entgegensetzt und ist daher überzeugt, dass der Vorschlag Curtis viele Stimmen abwendig machen würde.

Herr Curti findet die Bedenken des Herrn B.-R. Deucher nicht ganz ungerechtfertigt und glaubt, dass die Opposition gegen den Normalarbeitstag gefährlich werden könnte. Er schlägt desshalb einen neuen besondern Verfassungsartikel vor, der sich auf die Frauen- und Kinderarbeit beschränkt und folgendennassen laxitet: «Der Bund ist berechtigt, im Wege der Gesetzgebung zum Schütze der Frauen- und Kinderarbeit einheitliche Vorschriften aufzustellen für solche Gewerbe,

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welche den Bestimmungen des Fabrikgesetzes nicht unterworfen sind. » Herr Forrer hält dafür, der zweite Antrag Curtis sei noch annehmbarer als der erste, kann jedoch nicht umhin, gegen denselben auch in dieser neuen Fassung Bedenken zu hegen. Eedner selbst beantragt eine Bundesrevision, dahingehend, dass der französische Text dem deutschen angepasst und so dem Volke zur Abstimmung vorgelegt werde. Dieser Vorschlag solle jedoch nur in Betracht kommen, wenn derjenige Curti's nicht angenommen würde.

Herr Kurz behält sich vor, auf den Antrag des Departements zurückzukommen, falls die Fassung des Bundesrathes in Bezug auf die Unfall- und Krankenversicherung angenommen würde.

Sollte jedoch der Antrag der Commission durchdringen, so -würde er sich reserviren, im Eathe eine andere Fassung der Vorlage vorzuschlagen; damit ist die Diskussion geschlossen.

Folgende Anträge sind gestellt: 1) Antrag des Bundesrathes, Avie er in der Botschaft vorliegt, d. h. Beschränkung auf das Gebiet des Versicherungswesens.

2) Spezieller Antrag Curtis zur Botschaft, lautend: «Der Bund ist berechtigt, im Wege der Gesetzgebung zum Schütze der Frauen- und Kinderarbeit einheitliche Vorschriften aufzustellen für solche Gewerbe, welche den Bestimmungen des Fabrikgesetzes nicht unterworfen sind ».

3) Spezieller Antrag Kurz : «Der Bund ist befugt, über das Gewerbewesen auf dem Wege der Gesetzgebung einheitliche Vorschriften aufzustellen».

4) Eventueller Antrag Forrers, dahingehend, dass der französische Text zu Art. 34 nach folgender Fassung geändert werde : « Elle est de même compétente pour régler par voie législative l'exercice des métiers, si cet exercice est dangereux pour la santé et la sécurité des ouvriers ».

In der speziellen Abstimmung stehen vorerst die Anträge Kurz und Curti einander gegenüber, letzterer wird mit 6

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gegen 2 Stimmen angenommen. Gegenüber dem Antrage Forrers wird derjenige Cnrtis mit 5 Stimmen angenommen.

In definitiver Abstimmung wird der Antrag des B u n d e s r a t h e s g e m ä s s der in der B o t s c h a f t a u s g e s p r o c h e n e n Fassung mit 5 S t i m m e n gegenü b e r dem A n t r a g e C u r t i s (3 S t i m m e n ) a c c e p t i r t .

Arbeiterversicherung im Allgemeinen.

Herr B.-R. Dencher referirt über die Gründe, welche den Bundesrath veranlasst haben, den Wortlaut von Art. 3 4bis so zu fassen, wie es in der Botschaft geschehen ist. Er hält eine Diskussion darüber, ob überhaupt eine Revision nothwendig sei, für überflüssig. Das Departement hat in seinem bezüglichen Antrage beide Versicherungen, die Kranken- und Unfallversicherung, zusammengefasst. Der Bundesrath ist zu seiner Anschauung gekommen, weil er sich auf reellen Boden stellen wollte und gerade mit Rücksicht darauf liât man sich auf die Unfall- und Krankenversicherung beschränkt; er hat Detailbestimmungen vermieden,'um nicht gebunden zu sein und Missgriffe, wie sie bei der Alkoholgesetzgebung gemacht wurden, zu verhüten. In ändern Versicherungszweigen sind noch nirgends praktiche Erfolge nachweisbar erreicht worden. Gegen das Alters- und Invalidengesetz, wie es im Reichstage, erlassen worden ist, erhebt sich in Deutschland die öffentliche Meinung täglich mehr. Bezüglich der Unfallversicherung kennen wir die Leistungen jedes Contrahenten genau; das Verhältniss der Alters- und Invalidenversicherung ist ein ganz anderes, hier verteilen sich die Lasten auf den Arbeiter und den Staat und es ist die Frage, ob jener zur Tragung des ihm auferlegten Quotes auch fähig sei, eine wohlberechtigte. Die Antwort darauf kennen wir nicht und dem Staate wird wohl nichts anderes übrig bleiben, als den grössten Theil der Auslagen zu übernehmen, was Millionen erfordern wird. Dafür müssen neue Finanzquellen geschaffen werden, da sonst das Unternehmen überhaupt unmöglich. Aus diesen Gründen verzichten wir heute

auf die Ausdehnung der Versicherung, da die ganze Vorlage sonst zweifelsohne vom Volke verworfen würde. Redner hält aus Opportunitätsgründen an der Anschauung des Bundesrathes fest und möchte alle ändern Fragen späteren ßerathungen überlassen. Die beiden Postulate vom 25. März 1885 und 29. April 1887 sind in ihrer Fassung von einander verschieden, indem ersteres lautet: «Der Bundesrath Avird eingeladen, die Frage zu untersuchen und darüber Bericht zu erstatten, ob nicht eine allgemeine, obligatorische Arbeiter-Unfallversicherung anzustreben sei», und das zweite dagegen den Wortlaut hat : «Der Bundesrath ist eingeladen, beförderlichst Bericht und Antrag betreffend die Einführung der allgemeinen obligatorischen staatlichen Unfallversicherung der Arbeiter den Eäthen zu unterbreiten. » ê In beiden Postulateli ist nur von «Arbeiterversicherung» die Rede; wir haben diesen Ausdruck, als zu eng, in unsern Vorschlag nicht aufgenommen, denn einestheils berührt die Versicherung in Bezug auf Organisation und Beitragsleistung ebenso sehr die Arbeitgeber, anderntheils wollen wir die Möglichkeit offen lassen, dieselbe auch solchen Personen zu Theil werden zu lassen, welche nach landesüblichen Begriffen nicht zu den Arbeitern im engern Sinne gerechnet werden. -- Wir sprechen auch nicht von staatlicher Versicherung, da wir in dieser Beziehung der Gesetzgebung freie Hand lassen wollen, wenn wir auch der Ansicht sind, dass nur durch eine staatliche Organisation der Zweck erreicht werden kann. Diese staatliche Organisation kann jedoch ins Leben gerufen werden, ohne dass dies in der Verfassung ausdrücklich gesagt wird.

Anders verhält es sich mit dem Obligatorium. Dieses muss schon in der Verfassung ausgesprochen werden, wenn die Gesetzgebung die Berechtigung haben soll, ein solches einzuführen.

Das Obligatorium aber ist absolut nöthig, wenn die Unfallversicherung ihren Zweck erreichen soll.

* Hinsichtlieh der Einrichtung der Krankenversicherung wird beabsichtigt, die bestehenden. Kassen fortwirken zu lassen.

Der Kanton Waadt allein hat Krankenkassen, die 8000 Mit-

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glieder zählen. Aehnliche Krankenkassen bestehen in ändern Kantonen, so in Bern (die kantonale Krankenkasse) und der Ostschweiz. Diese würden unbedingt gegen eine Vorlage stimmen, sobald der Bestand ihrer Kasse in Frage käme. Das Obligatoriuni muss auch für die Krankenversicherung ausgesprochen werden, weil diese mit der Unfallversicherung in so engem Zusammenhange steht, dass das eine Obligatorium nicht ohne das andere bestehen kann. Der Bundesrath hat daher nach Ansicht des Redners die richtige Mitte gewählt.

Herr Forrer: Das Programm stellt die Frage, ob man sich auf die Unfall- und Krankenversicherung beschränken, oder das Gebiet der Vorlage auf die allgemeine Volksversicherung ausdehnen wolle. Wird nach dem Vorschlag der N. Z. Zeitung vorgegangen, so muss die Competenz des Bundes bezüglich der Versicherung überhaupt verlangt werden. Es fragt sich nur, ob es unserm demokratischen Prinzip entspreche, dass mit Einem Satze eine solche Zuständigkeit geschaffen werde, oder ob es nicht im Interesse der Sache selbst liegen würde, schritt- und stufenweise vorzugehen. Die Versicherung ist ein unbestimmtes Etwas, die bis anhin anderorts gemachten Erfahrungen lassen nicht mit Leichtigkeit erkennen, ob dieses oder jenes Prinzip angenommen werden müsse. Die Frage selbst ist schon alt, da bereits im französischen Nationalkonvent die Volksversicherung angeregt wurde. Den Gegensatz zur Versicherung bildet die direkte Staatsleistung.

Je mehr der Staat Funktionen übernimmt, desto mehr schwindet die persönliche Freiheit, die besonders im demokratischen Staatswesen ihre hohe Bedeutung hat. Es ist klar, dass staatliche Fürsorge für Verunglückte und Kranke bestehen muss, geht man aber zur Alters- und Invalidenversicherung über, so wird die Sache schon bedenklicher; der Bund allein kann diese zur Durchführung bringen, doch würde damit aber auch eine gewaltige Büreaukratie geschaffen. Die Idee ist wohl gut, aber wir können sie nicht nach dem Systeme Deutschlands ausführen. Bei der Lebensversicherung stehen wir an der Grenze zwischen der Staats- und der Privatthätigkeit.

25 Eine allgemeine Ausdehnung würde jedoch die Finanzen gefährden und ist somit die Beschränkung auf die Unfallund Krankenversicherung nur ein Akt der Vorsicht. Ist einmal diese Versicherung eingeführt und arbeitet sie gut, so kann man immer noch weiter ausdehnen.

Herr Favon giebt sich keinen Täuschungen hin über den Vorschlag zu einem allgemeinen Texte. Mit Opportunitätsgründen hindere man diejenigen, welche auf einem erweiterten Boden marschiren wollen. - Er begreift, dass der Bundesrath langsam vorgehen muss, zumal in Bezug auf die Finanzen Vorsicht geboten ist. Die Aufstellung des Prinzipes würde jedoch daran nicht hindern, nur schrittweise vorzugehen, aber die Hülfe des Staates soll doch auf die Versicherung übertragen werden. Die Volksversicherung ist im Zuge; auch nach Schaffung der Unfall- und Krankenversicherung wird es dahin kommen, dass alle Unfälle, auch die der höheren Gewalt, in die Versicherung aufgenommen werden.

Dem Bunde sollte man vielleicht die Kompetenz schaffen, über die Einführung der Versicherung in den Kantonen Oberaufsicht zu üben. Eedner schlägt folgende Fassung vor: «La Confédération a le droit d'introduire par voie législative l'assurance obligatoire contre les accidents.

Elle a aussi le droit de légiférer en matière d'assurance contre les maladies et en général contre les risques de force majeure, et de rendre obligatoire pour les citoyens l'entrée dans une caisse d'assurance de cette nature.» «Der Bund ist befugt, im Wege der Gesetzgebung die obligatorische Unfallversicherung einzuführen.

Er ist im Weitern befugt, in Sachen der Krankenversicherung sowie in den durch höhere Gewalt verursachten Unfällen gesetzgeberisch zu bestimmen, und den Eintritt in eine derartige Kasse für die Bürger obligatorisch zu machen.» Herr Cnrti erklärt, dass er wie sein Vorredner sich betreff des Looses seines Antrages keiner Täuschung hingebe, jedoch nicht umhin könne sein Bedenken gegen den vom Bundes-

26 rath eingeschlagenen Weg auszusprechen. Redner giebt zu, dass, wenn man sich auf dessen Boden stelle, scheinbar das Richtige getroffen sei. Indessen hält er bei der Einführung der Unfallversicherung das Obligatorium für nothwendig und setzt in längerem Votum auseinander, wie die Kosten für die angestrebten sozialen Reformen herbeizuschaffen wären. Zunächst weist er auf das Banknoten- und Tabakmonopol hin.

Die Lasten, welche die untern Klassen in Deutschland zu tragen hätten, seien viel zu gross; wohl sei alles eingeführt, die Kranken- und Unfallversicherung, die Alters- und Invalidenversicherung, nichtsdestoweniger sei Deutschland um keinen einzigen Sozialisten ärmer geworden ! In Deutschland beträgt die Carenzzeit bei der Unfallversicherung 13 Wochen, die Krankenkassen, denen die Arbeiter 2/3 der Kosten zu entrichten haben, sind überbürdet. Die Monopole würden Erleichterung schaffen; sie würden die Mittel liefern, um sogar neben der Versicherung noch andere Probleme zu lösen.

Redner ist sich jedoch bewusst, dass er hier mit dem von ihm bezeichneten Weg kein Glück haben werde. Zwar die Aufstellung des Tabakmonopols würde ihm keine Sorge machen, weil der steuerbare Gegenstand nicht zu denjenigen gehört, die zum Leben absolut nothwendig seien. Die Tabaksteuer wäre weitaus richtiger als diejenige, welche wir durch die Zölle erheben. Die Tabakpflanze hätte vom Monopol nur Gutes zu erwarten. Die Expropriation der Tabakfabriken macht keine Schwierigkeiten. Was im Bericht zum Alkoholgesetz gesagt wurde, gilt auch hier, sie ist keine Geld-, sondern eine Zeitfrage. Wir erheben die erforderliche Summe durch eine Anleihe und zahlen diese aus dem Ertrage allmählig zurück. Für unsere Tabakpflanzer wird das Monopol von grossem Nutzen sein. Sie erhalten den zahlungsfähigsten Käufer und ihr Produkt hat stets denselben, d. h. einen nur von Quantität und Qualität, nicht alter von der Handelskonjnnktur abhängigen Preis.

Die Idee des Banknotenmonopols sei in den letzten Jahren reifer geworden. Die Verstaatlichung der Eisenbahnen stehe

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auf der Tagesordnung. Dies sowohl rufe einer Bundesbank, als auch die Einrichtung von Postsparkassen. Das Deckungsverfahren, wie es Herr Forrer in seiner Denkschrift in Aussicht genommen, bedürfe eines Institutes, dem die Entgegennahme und Anlage der Gelder anvertraut werden könne. Die Nothwendigkeit und Wichtigkeit einer solchen Bank trete besonders im Kriegsfalle hervor ; hinter den Staatsnoten müsse ein Kredit stehen und wenn dieselben nicht schon in Friedenszeiten akkreditirt seien, so entstünden im Ernstfalle grosse Störungen. Das Banknotenmonopol empfehlen heute auch die Misserfolge des eidg. Banknotengesetzes. Bringt man dasselbe bei einer Partialrevision zur Volksabstimmung, so wird es die grosse Mehrheit für sich haben. Redner berechnet den Gewinn aus diesem Monopol im Lauf der Zeit auf wenigstens 1V2 Millionen für den Bund.

Mit der Einsetzung eines speziellen Artikels will er den Weg öffnen zur Einführung der Monopole. Das Versicherungswesen koste Geld, das von den Zöllen nicht zu erheben sei.

Das Schweizervolk wird in eine Erhöhung der Lebensmittelzölle nicht willigen und doch einzig von den Gegenständen des häufigsten Verbrauchs, von Lebensmitteln, liesse sich die Summe zahlreicher Millionen gewinnen. Welche Zollartikel kommen da besonders in Frage? Salz, Getreide, Kaffee, Zucker, Tabak, Vieh. Aber das Salz ist Regal und ein geschätzter Budgetposten der Kantone; oft auch forderte man in demokratischen Bewegungen die Herabsetzung seines Preises; es höher besteuern zu können, darf man selbst zum Zwecke der Versicherung nicht hoffen. Den Getreidezoll wird nicht einmal die ganze landwirtschaftliche Bevölkerung steigern wollen, da die Zahl unserer Kornbauer eine beschränkte ist.

Die Arbeiter und die meisten übrigen Konsumenten werden diesen Zoll ohne Weiteres mit dem Beweispunkt ablehnen, dass er das Brod vertheuere. Der Kaftee ist ein Nahrungsmittel, ein nur zu häufiges, auch unserer ärmeren Volksklassen. Wie schwer es wäre, vom Zucker grosse Gewinne zu machen, lehrten uns die Zolldebatten des vergangenen

Jahres. Den Tabakzoll hat man stets von Neuem erhöht, mit grösserem Nutzen für die Fabrikanten als für die Fabrikarbeiter, die Händler und für die Bundeskasse. Den Vielizoll setzten wir im Generaltarif mit 25 Frs. an, mussten aber im Vertrag mit Oesterreich auf 15 heruntergehen. Dieses letztere Beispiel zeigt auch, wie wenig sich noch von den Zöllen beliebig grosse Einnahmen erzielen lassen. Als Exportland sind wir gezwungen, fremde Waaren zu niedrigem Tarife einzulassen, um unsern Fabrikanten den Weg in die Welt zu bahnen.

Man könne wohl Kampfzölle befürworten, eine hohe Verzollung der Lebensmittel hingegen widerspricht allen Anforderungen einer rationellen Zoll- und Wirthschaftspolitik.

Die Vertheuerung der Lebensmittel und Erhöhung der Löhne einerseits und das Bedürfniss nach Absatz unserer Produkte im Auslande andrerseits stimmen nicht zusammen.

Dennoch muss man fürchten, der Bund werde zu solchen Zollerhöhungen Zuflucht nehmen, wenn die Ansprüche des Versicherungswesens bedeutende sind und nicht die Arbeitgeber und Gemeinden dieselben befriedigen können oder wollen.

Von Anfang an möchte er diesen Eventualitäten vorbeugen.

Es kann dies geschehen und kann allen Bedürfnissen Genüge geleistet werden durch die schon bezeichnete Einführung von Monopolen.

Allerdings, nicht nur die Monopole, sondern schon die Organisation der Versicherung, werden die Bundesgewalt stärken; sie haben die Vermehrung des Buudesbeamtenthnms zur Folge der Voraussetzung. Das wird zum Einwand und Vorwurf gegen sie werden, dem wir nur durch die gleichzeitige Entwickelung der bürgerlichen Freiheiten, der Volksrechte, begegnen können. Darum sollte auch diese politische FortentwickelungdesBundes bei der gegenwärtigen Verfassungsänderung in den Kreis unserer Betrachtungen fallen. Richtig ist, dass die Forderung des obligatorischen Referendums zu einem heftigen Kampfe führen könnte, und was die Wahl des Bundesrathes durch das Volk anbetriift, so wird dieselbe

29 am Besten im Zusammenhange mit der Reorganisation der Bundesverwaltung behandelt werden; grosse Uebereinstimmung herrscht mit Bezug auf die Volks-Initiative für Partialrevision. Ihr Besitz würde den Argwohn gegen die « Bureaukratie » vermindern, wenn nicht ganz beseitigen.

Vielleicht wird die Initiative nicht oft gebraucht werden, aber ihr blosses Vorhandensein ist für die Eäthe ein Sporn.

Die Absichten des Redners gehen dahin, rechtzeitig Klarheit zu schaffen, vor Enttäuschungen zu bewahren und die Thätigkeit des Bundes im Versicherungswesen zu einer erfolgreichen zu machen.

Herr B.-R. Deucher giebt zu, dass die Gedanken und Ideen des Herrn Curti alle wohl berechtigt seien, doch warnt er die Commission davor, auf Materien einzutreten, die nicht" speziell zu dem zu behandelnden Gebiete gehören. Bei der Einführung der Unfallversicherung übernehme der Bund die erstmaligen Kosten der Einrichtung, sowie die der Verwaltung und hiezu seien keine neuen Einnahmsquellen nöthig.

Bei der Versicherung sämmtlicher Unfälle würden 2/3 der Auslagen dem Arbeitgeber und 1/s dem Arbeiter auferlegt.

Bei Berechnung der Entschädigung werde letzterer eventuell J /3 weniger erhalten, da vorherige Baarzahlung dieses einen Drittels vom Arbeiter schwer erhältlich sei. Der Arbeitersekretär will bei der Krankenversicherung die Kosten derselben dem Arbeiter auferlegen, dagegen bei der.Unfallversicherung ausschliesslich den Arbeitgebern. Für die Heilungs- und Verpflegungskosten wäre dann aber nicht der Bund, sondern die Gemeinden resp. die Kantone in Mitleidenschaft zu ziehen, indem diese beziehungsweise deren Armengüter es seien, welche durch die Versicherung entlastet würden.

S c h l u s s 2 Uhr.

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S i t z u n g den 12. März, 1J29 Uhr Vormittags.

Vorerst gelangen die Anträge Curtis zur Verlesung ; sie lauten : Zusatz zu Art. 34bis: « E b e n s o ist er (der B u n d ) b e r e c h t i g t , eine A l t e r s v e r s i c h e r u n g u n d d i e Versicherung gegen Arbeitslosigkeit für den Fall von Arbeitskrisen einzurichten.» Art. 31, zu sagen : a) « das kantonale Salzregal, das Pulverregal und w e i t e r e M o n o p o l e des B u n d e s , die eidgenössischen Zölle ; eventuell: c) die j e n i g e n M o n o p o l e des B u n d e s , aus d e r e n Ertrag der Bund an die V e r s i c h e r u n g im Sinne des Art. 34 bis B e i t r ä g e leistet. » Art. 39 (statt des bisherigen) : « D e r B u n d e r r i c h t e t eine B u n d e s b a n k m i t dem B a n k n o t e n m o n o p o l . » Art. 120 (statt des bisherigen): «Wenn eine Abtheilung des Bundesversammlung die Eevision beschliesst und die andere nicht zustimmt, oder wenn 50,000 stimmberechtigte Schweizerbürger die Revision der Bundesverfassung oder e i n z e l n e r A r t i k e l d e r s e l b e n verlangen, so muss im einen wie ini andern Falle die Frage, ob eine Revision stattfinden soll oder nicht, dein schweizerischen Volke zur Abstimmung vorgelegt werden.

Handelt es sich um eine T o t a l r e v i s i o n , so ist dem Volke zugleich die Frage vorzulegen, ob es die Revision durch die bestehenden Räthe oder durch neu zu wählende vornehmen lassen will. Wird aber von den Y o l k s i n i t i a n t e n der Entwurf einer theilweisen Revision vorgelegt, so m u s s d i e s e r s e l b s t zur V o l k s a b s t i m m u n g gebracht werden und k ö n n e n die Eäthe dem Volke g l e i c h z e i t i g einen e i g e n e n E n t w u r f z u r A b s t i m mung unterbreiten:» Herr Kurz stellt folgenden Zusatzantrag zu Art. 34bis: « Der B u n d ist f e r n e r b e f u g t , auf dem W e g e der

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G-esetzge.bung die Alters- und I n v a l i d e n v e r sicherung für einzelne Klassen der Bevölkerung einzurichten. Er ist b e r e c h t i g t , d e n B e i t r i t t in den V e r s i c h e r u n g s v e r b a n d obligatorisch zu erklären. » « La Confédération peut en outre organiser par voie législative l'assurance contre l'invalidité et la vieillesse pour certaines catégories déterminées de citoyens. Elle peut déclarer ·obligatoire la participation à ces assurances».

Redner fragt sich, ob Art. 34bis, wie er vom Bundesrath vorgeschlagen ist, richtig abgefasst sei, oder ob man aus ihm herauslesen müsse, was eigentlich nicht hineingehöre. Der Antrag enthalte auch nicht das geringste Zeichen, dass auch die Lohnarbeiter. Dienstboten, in der Versicherung mit inbegriffen seien, oder ob Jedermann sich an derselben betheiligen könne. Die Fassung des Antrages lasse sich dahin interpretiren dass die obligatorische Unfallversicherung alle Klassen umfassen müsse und nicht nur einzelne Bevölkerungstheile. Das allgemeine Bestreben gehe dahin, für sämmtliche Lohnarbeiter der untern Klassen Fürsorge zu treifen. Eedner will das Gebiet der Versicherung nicht weiter als auf die Alters- und Invalidenversicherung ausgedehnt wissen; auf diese Weise sei ein allzugrosses Feld nicht geöffnet. Im Vergleich zu den weitergehenden Anträgen habe sein in engerem Rahmen sich darstellender Vorschlag Aussicht auf Erfolg. Herr Curti scheine ihm zu weit zu gehen, obschon Redner prinzipiell mit den meisten seiner Postulate übereinstimme. Ihnen jedoch Folge zu geben, möchte bedenklich werden. Der Sache selbst würde es nur Schaden bringen, wenn, statt sich auf die Versicherung .zu beschränken, eine Revisionscampagne unternommen würde.

Seiner Ansicht nach wären ,,Differenzen zwischen Ständerath und Nationalrath unvermeidlich und die herauf beschworene Debatte unnütz und resultatlos.

Herr Wüest schliesst sich dem Antrag von Herrn Kurz an. , Darüber scheine man einig zu sein, dass auf dem Wege der Spezialgesetzgebung fortgeschritten werden müsse. Er

32 möchte den Antrag des Herrn Forrer jedoch noch dahin ergänzen, dass nach Redners Meinung und Ueberzeugung das Gesetz betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht überhaupt unhaltbar geworden sei. Das Gesetz sei von Anfang an mangelhaft gewesen, und eine gewisse Berechtigung sei der oft gehörten Aeusserung kleiner Meister, man scheine in Bern vergessen zu haben, dass die Unternehmer auch Menschen sind, nicht abzusprechen. Die kleinen Unternehmer seien in eine Lage gekommen, die oft schlimmer sei als diejenige der Arbeiter. Die Haftpflicht werde für manche so drückend und der Prämienansatz der Privatversicherungen (Eedner kennt solche von 45 bis 49°/00) ein so abnormer, dass der Reingewinn für den Arbeitgeber gleich Null sei.

Herr Wüest hat in dieser Beziehung selbst seit 18 Jahren als .Vorsteher eines städtischen Baugewerbe - Betriebes die manigfachsten Erfahrungen gemacht. Ursprünglich beschränkte sich die Versicherung des städtischen Bauamtes in Luzern auf diejenige gegen Krankheit, die auch auf die Unfälle ohne bleibenden Nachtheil ausgedehnt wurde. An diese schloss die Versicherung für Alter und Invalidität an, welche durch langjährige Praxis, ohne statuarische Verpflichtung zu einem Gewohnheitsrecht sich ausgebildet hatte. Die Arbeiterversicherung bestand demnach ans 2 Theilen: 1) der Krankenversicherung, welche auch vorübergehende Unfälle entschädigte und von den Arbeitern mit Unterstützung der Arbeitgeberin fundirt wurde und 2) die Versicherung für dauernde Erwerbsunfähigkeit (Invalidität und Altersschwäche) auf Lasten der Gemeinde und in der Weise durchgeführt, dass invalide Arbeiter an leichtere Stellen versetzt oder sonstwie versorgt Vorden sind.

Von dieser einfachen Organisation der Versicherung musste, obschon sie sich nach verschiedenen Richtungen gut bewährt, nach Einführung des Haftpflichtgesetzes von 1887 abgegangen und zwischen Unfall und Krankheit genauer unterschieden werden. Redner will nicht entscheiden, ob die Versicherungsfrage auf der genannten einfachen Basis nicht ebenso gut zu lösen wäre.

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Im abgelaufenen Jahre betrug die Leistung der Unfallversicherung bei einer Carenzzeit von Null der Summe nach 2 /3 und diejenige der Krankenkasse nur ija der ausbezahlten Entschädigungen.

Unter allen Umständen muss der Kranken- und Unfallversicherung die Invaliditäts- und Altersversicherung angeschlossen werden; ohne diese ist eine empfindliche Lücke vorhanden. Dafür ist aber eine weitgehende Mitwirkung des Staates nothwendig; denn das was ein Gemeindewesen, wie die Stadt Luzern, für die Versicherung der Regiearbeiter zu thun im Stande ist, vermag ein kleiner Unternehmer nicht aufzubringen.

Wenn Herr Curti in der sozialen Gesetzgebung das Mittel zu einer bedeutenden Verminderung, Andere sogar eine Beseitigung der Armenlasten erblickten, so komme Redner nach Untersuchung der Ursachen der Verarmung bei einer luzerner'schen Armengemeinde, zum Schlüsse, dass die Krankenversicherung eine Entlastung des Armengutes herbeiführe; die Unfallversicherung dagegen in landwirtschaftlichen Bezirken diesfalls keinen nennenswerthen Einfluss ausübe. Die Ursachen der Verarmung sind grösstentheils andrer Natur. Das Richtigste scheine ihm, Jedermann zur Betheiligung an der Krankenversicherung beizuziehen ; in Luzern habe der Staat die Führung der Armenkrankenkassen übernommen.

Zu einer allgemeinen Volksversicherung, wenn man darunter die Versicherung der gesammten Bevölkerung verstehen sollte, würde das Geld nicht zu finden sein; die Arbeiter beispielsweise wären aussei' Stande, ihre Familien zu versichern. Sei einmal, nur der Ernährer der Familie versichert, so werde dadurch schon mancher Sorge für die Zukunft vorgebeugt; so lange dieser arbeitsfähig sei, werde die Familie nicht in Noth fallen, oder so lange er Subsidien aus der Versicherung ziehe, sei für die dringendsten Bedürfnisse derselben gesorgt. Der Name Volksversicherung sei wohl ein schönes Wort, doch ob dieses Ziel zu erlangen sei, hinwiederum höchst fraglich. Eletìd trete ein, sobald ein Arbeiter in den besten 3

34 Jahren wegsterbe und eine Familie hinterlasse, die selbst keinen oder nur geringen Verdienst habe. Redner selbst habe oft schon den Gedanken der Einführung einer Lebensversicherung für seine städtischen Bauamtsarbeiter ventilirt. Die Ausführung dieses Planes sei jedoch eine sehr schwierige; der bessergestellte Arbeiter könnte seine Prämie wohl bezahlen, dem schlechter bezahlten dagegen würde es unmöglich sein, auch nur den geringsten Beitrag zu leisten.

Um die zur Durchführung der Idee in der ganzen Eidgenossenschaft nothwendigen Summen zu schaffen, wären noch viele Monopole nothwendig. Sollte die Alters- und Invalidenversicherung eingeführt werden, so würde dieselbe unter Berechnung eines Prozentsatzes für Invalidität, wie Redner denselben beim Stadtbauamte Luzern ermittelt, bei einem jährlichen Rentenansatze von 300 Fr. bei 700,000 Versicherten zum Wenigsten 5,000,000 Fr. erfordern. Da sollen nun, wie gesagt, Monopole helfen, aber ausser dem Banknotenmonopol sind alle ändern Monopole indirekte Steuern und somit träte faktisch der Fall ein, dass dem Arbeiter die eine Hand wieder wegnähme, was die andere gegeben ! Anders wäre es, wenn 'nur die begüterten Klassen durch direkte Besteuerung in Anspruch genommen würden. Redner beantragt, den Vorschlag des Bundesrathes dahin zu ergänzen, dass Alters- und Invalidenversicherung, die das wichtigste Glied der ganzen Fürsorge des Staates für die arbeitende Bevölkerung bilde, in denselben aufgenommen werde. Redner glaubt mit Herrn Forrer, dass die Durchführung der Unfallversicherung noch 5 Jahre erfordern werde, findet es aber nicht praktisch, erst nach Verlauf dieses Zeitraumes die neue Aufgabe an die Hand zu nehmen, zu deren Durchführung wieder weitere 5 Jahre nöthig wären. An den Chef der Departements möchte er speziell den Wunsch richten, die Anregung des Herrn Bodenheimer in Betracht zu ziehen, die dahin gehe, der Bundesrath möge dafür sorgen, dass versicherungstechnisch gebildete Männer zur Verfügung stehen. Bei der Organisation bezüglich des Alkoholnionopols hat man die Erfahrung gemacht, dass

35 in der Schweiz Niemand befähigt war, den commerziellen Theil der Verwaltung zu übernehmen. Derartigen Vorkommnissen sollte vorgebeugt werden.

Rekapitulirend will Redner gleichwohl seinen Antrag nicht als conditio sine qua non hinstellen, er kann sich mit ändern Anträgen, die bereits schon gestellt sind oder noch in Aussicht stehen, befreunden. Doch ist es seine vollkommene, aus eigener Eifahrung geschöpfte Ueberzeugung, dass die Alters- und Invalidenversicherung kommen müsse.

Herr Brunner ist der Ansicht, die gestellten Anträge seien nur verschiedenartig redigirt, laufen aber auf den nämlichen Gedanken hinaus. Den Antrag des Bundesrathes will er selbst nicht als eine Befugniss, sondern vielmehr als eine Verpflichtung betrachtet wissen, die demselben im Weitern das Eecht ertheile, die Versicherung auch auf ändern Gebieten zu organisiren.

Sein Antrag lautet: Art. 34bis: «Der Bund ist verpflichtet : 1) im Wege der Gesetzgebung die obligatorische Unfallversicherung einzurichten und den Umfang derselben zu bestimmen ; 2) über die Krankenversicherung gesetzliche Bestimmungen zu treffen und für sämintliche Lohnarbeiter den Beitritt zu einem Kraukenkassenverband obligatorisch zu erklären.

3) Der Bund ist befugt, im Wege der Gesetzgebung die Versicherung auch auf ändern Gebieten zu organisiren».

« La Confédération doit : 1) introduire par voie législative l'assurance obligatoire contre les accidents, en en déterminant l'étendue; 2) légiférer en matière d'assurances contre la maladie et rendre obligatoire pour tous les salariés la participation à une caisse d'assurance.

3) La Confédération peut étendre par voie législative l'assurance à d'autres domaines. »

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Der Antragsteller will nichts Neues vorschlagen, was er bringe resümire sich aus der bis dahin gepflogenen Diskussion.

Hinsichtlich des ersten Theiles des Versicherungswesens, der Unfall- und Krankenversicherung, möge der Bundesrath vorgehen. Den Anträgen Curtis stehe Eedner auch hier wiederum sympathisch gegenüber, möchte jedoch die von ihm angeregten Fragen mit der Versicherungsfrage nicht vermengen, dies würde nur schaden. Eine Initiative, wie Curti sie vorschlage, hätte nur dann ihre Berechtigung, wenn der Bundesrath mit dem Versicherungswesen nicht vorgehen wollte.

Herrn Forrer will es scheinen, Herr. Brunner habe Eecht, wenn er der Meinung Ausdruck gebe, dass man sich zu beschränken habe, um bei den Berathungen zu einem Ziele zu gelangen. Er möchte jedoch logisch vorgehen und erst die Befugniss und dann die Verpflichtung aufstellen.

An dem Ausdrucke « Volksversicherung » findet Redner Gefallen; wenn ein Oberbegriff gefunden werden müsse, so wüsste er keinen bessern. Dem Ideengange Favons, Curtis und Kurz nachgehend, habe Eedner diesen Ausdruck gefunden.

Er umfasse Alles : Alters- und Invalidenversicherung, Wittwenund Waisenversicherung, sowie die sehr gefährliche Versicherung gegen Arbeiterkrisen u. s. w. Aus dem Sammelbegriff «Volksversicherung» können einzelne Theile nach Belieben herausgenommen werden. Ihr Gegenstück bilde die Sachenversicherung mit Trausport-, Hagel-, Vieh- u. s. w. Versicherung. In erster Linie solle nunmehr die Unfall- und Krankenversicherung organisirt werden und in Bezug auf sie stimmen Eedners Ansichten mit denjenigen des Bundesrathes und des Herrn Brunner nicht überein. Vorerst frage er sich, ob Unfall- und Krankenversicherung begrifflich auseinander gehalten, oder zusammengefasst werden sollen. Der Bund, der zur Zeit nur die Befugniss hat, das Versicherungswesen zu kontroliren, nicht aber die Versicherung selbst auszuführen, würde solchermassen in seiner Competenz beschränkt. Der Bundesrath wolle auf dem Gebiet der Krankenversicherung nicht so weit vorgehen, er habe gleichsam einen Compromiss geschlossen. Nur die

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Unfallversicherung gedenke man zu verstaatlichen, bei der Krankenversicherung dagegen Normen aufzustellen. Redner beantrage daher, dem Bunde die Befugniss zu geben, die Kranken- und Unfallversicherung von Staatswegen einzurichten.

Der Bund solle verpflichtet sein, für die Lohnarbeiter die Kranken-und Unfallversicherung einzuführen, für die ändern Theile der Bevölkerung soll er das Recht, aber nicht die Verpflichtung haben ; Forrer möchte daher den Antrag Brunners folgendermassen abändern: · « Der Bund kann die Volksversicherung einrichten ; er wird sich zunächst mit der obligatorischen Kränken- und Unfallversicherung für die Lohnarbeiter beschäftigen unter Berücksichtigung der bestehenden Krankenkassenverbände.

« Der Bund ist befugt, besondere Versicherungsinstitute zu schaffen und sich an Privatversicherungen zu betheiligen.

«Er kann die Versicherung für die ganze Bevölkerung oder einen Theil derselben obligatorisch erklären. » «La Confédération peut organiser l'assurance nationale.

Elle s'occupera d'abord de l'organisation, de l'assurance des salariés contre la maladie et les accidents, en tenant compte des caisses de secours existantes.

« La- Confédération a le droit de créer des établissements spéciaux d'assurance et de s'intéresser à des établissements particuliers.

« Elle peut déclarer la participation à l'assurance obligatoire pour l'ensemble ou pour une partie de la population. » Handels- und Industrieverein und der Vorort dieses Vereins selbst hätten einen ändern Standpunkt. Während wir historisch aufbauen wollen, indem wir vom Bestehenden ausgehen und an die Unfallversicherung anknüpfen, mit der Hand in Hand wieder die Krankenversicherung gehen müsse, werfen diese Kranken- und Unfallversicherung in eine gemeinsame Kasse, an die der Arbeiter einfach 50% zu bezahlen, hat. Redner opponirt auch gegen Absatz 2 des vom Bundesrathe vorgeschlagenen Artikels, der eine gleichmässig entwickelte und berechtigte Unfall- und Krankenversicherung ausschliesse. Der

38 Staat solle sich an der Krankenversicherung betheiligen und der Weg dazu offen gelassen werden und er hofft, dass die Bundesnüttel hiezir sich mit der Zeit vermehren und äuffnen werden.

Was die Verfassungsrevision betreffe, so drängen sich ihm zwei Gedanken auf, wesswegen sie wünschbar sei: 1) die Frage der Competenz des Bundes zur Errichtung eigener Anstalten.

2) Das Obligatorium. Er selbst plädire für eine Staatsanstalt entgegen der Idee Suters, der sich ihm gegenüber für die Versicherung auf Gegenseitigkeit ausgesprochen habe. Bundesrath Droz habe s. Z. ein anderes System begünstigt, dass zwar das Obligatorium aufzustellen sei, dagegen die Sache durch private Gesellschaften ausgeführt werden solle. Das Obligatorium bedeute freilich eine Einschränkung der bürgerlichen Freiheit, wie schon Herr Kurz richtig auseinandergesetzt habe. aber ohne eine obligatorische Versicherung würde man keine oder doch nur geringe Resultate erzielen..

Der Antrag des Bundesrathes halte mit Unrecht Unfall- und Krankenversicherung auseinander; die Fassung dieses Antrages würde nur gestatten, die Lohnarbeiter zum Beitritt in eine Krankenkasse zu verpflichten.

Herr Benziger stimme für den Antrag des Bundesrathes, weil er glaube, dass die Unfallversicherung als Ersatz des oft unbilligen, und unausführbaren Haftpflichtgesetzes eine willkommene Aufnahme finde und weil er hoffe, dass selbst die Krankenversicherung sich einheitlicher reglementiren lasse, obwohl dabei einige kleinere bisherige Krankenkassen eingehen müssteu, zu denen wohlthätige und energische Begründer viele Vorliebe besitzen. Er halte dafür, dass es schon aus formellen Gründen nicht angezeigt sei, die Berathnng auf weitere Traktanden auszudehnen, weil der Kommission vom Nationalrathe nur die Prüfung der Unfall- und Krankenversicherungsfrage übertragen sei. Mit der fernem Ausdehnung dieser zwei Versicherungsarten nach Antrag von Herrn Forrer als «Volksversicherung» oder nach Antrag von Herrn Brunner «auch auf andere Gebiete» kann er sich nicht befreunden,

weil er in der Unbestimmtheit des Umfanges das Misstrauen des Volkes, die Vermehrung der Opposition und die Verwerfung der ganzen Vorlage erwarte, was er nicht wünsche. Er theile die Ansicht von Herrn Forrer, dass der Anschluss einer beantragten Alters- und Invalidenversicherung «bedenklich» wäre, und er würde eine auch erwähnte Wittwen- und Waisenversicherung noch für ausführbarer erachten. Der Gedanke an diese weitern Schöpfungen sei aber zu verfrüht. Die in Deutschland eingeführte Alters- und Invalidenversicherung rechtfertige sich in der Monarchie gegenüber den vielen bestehenden Pensionen für die Militärs und für die höhern Beamten als ein ähnlicher Ersatz den untergebenen Angestellten. Die Verhältnisse in Deutschland seien hierin den unsern sehr verschieden.

Wenn die Alters- und Invalidenversicherung in einigen Kantonen der Schweiz für die Lehrer vorgesehen worden sei, so habe sie diese zu grossen, langjährigen Beiträgen verpflichtet und sie biete den mitwirkenden Behörden die Erleichterung der oft nöthigen Entlassungen. Die Altersversicherung sei ein ungleich viel kostspieligeres, in den Folgen weniger zu berechnendes Institut als die Versicherungen für Unfall und Krankheit.

Schon die Einführung der Unfall- und Krankenversicherung werde nicht ohne Opposition ablaufen.

Immerhin glaube er, bei kluger und loyaler Mässigung im Gesetze, an die Durchführbarkeit der Unfallversicherung und selbst an die nützliche Eegelung in der Krankenversicherung, obwohl diese letztere viel grössere Schwierigkeiten begegne. Erst nachdem das Institut der Unfallversicherung ins Leben getreten sein werde und nachdem die Krankenversicherungen sich demselben geeignet und einheitlicher angepasst haben, werde es sich weisen, ob das angestrebte Ziel in einer Weise erreicht sei, welche das Vertrauen des Volkes fördere und wodurch die Ueberzeugung für die Notwendigkeit weiterer staatlicher Versicherungen immer festern Boden gewinne.

Bei einem Verlangen, schon jetzt das Bundesrecht im Versicherungswesen über Unfall- und Krankenfälle hinaus auch

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weiterhin zum Theil in noch unklare, unbestimmte .Richtungen ausdehnen zu dürfen, wie die Anträge der Herren Brunner, Forrer und Wüest es anstreben, hege der Redner den grössten Zweifel an dem Erfolge. -- Sowohl aus diesen formellen wie materiellen Gründen glaube er, obwohl er principiell mit vielen weitern resp. spätem Bestreben zur Verbesserung der socialen Lage im Arbeiterstande sich einverstanden erklären könne, zur Zeit nur den bundesräthlichen Antrag ohne mehr empfehlen zu dürfen.

Herr Favon sagt, die Kommissionen hätten das Recht, die Frage der Versicherung im Allgemeinen zur Diskussion zu bringen; er könne sich auch mit den Vorschlägen Brunners und Forrers einverstanden erklären, verstehe jedoch die Bedenken des Herrn Benziger nicht. Man werde nur vorgehen, wenn das Volk seine Zustimmung dazu gebe, auch glaube er nicht, dass die Realisirung der Idee Forrers grosse Consequenzen nach sich ziehen werde ; sie rufe nur den Monopolen.

Herr Kurz konstatirt, dass die Ansichten und Meinungen sich durch die Diskussion abgeklärt haben; auch er könne sich den Anträgen Forrers und Brunners anschliessen und ziehe somit seinen Antrag zurück; dagegen stelle er den ferneren Antrag, es sei von einer einheitlichen Redaktion Abstand zu nehmen und die definitive auf später zu verschieben.

Herr Théraulaz stimmt für den Antrag des ßundesrathes ; sollte dieser seinen ersten Beschluss ändern, so mache er einen bezüglichen Vorbehalt.

Herr B. - R. Deucher. Zwei Strömungen seien in der Commission erkennbar; die erste gehe dahin, im Grossen und Ganzen die Ausdehnung der Versicherung im Rahmen des bundesräthlichen Vorschlages zu halten; die zweite wolle dem Bunde wenigstens die Berechtigung ertheilen, auf dem Versicherungswege weiter vorzugehen. Redner stelle sich persönlich auf den Boden der Anträge des Herrn Brunner, zweifle jedoch an der Zustimmung des Bundesrathes zu denselben.

Schliesslich sei es ihm nicht darum zu tlmn, dass die Redaktion

41 des Bundesrathes w ö r t l i c h angenommen werde, er gebe sich zufrieden, wenn es nur im Sinn und Geist des Vorsclüages geschehe.- Der Grundgedanke der mehrfach vorgenommenen Eedaktion sei immer derselbe gewesen, desshalb sei auch eine bessere Redaktion annehmbar. Im zweiten Alinea des Antrages Brunner-Forrer finde man übrigens den Antrag des Bundesrathes mit eingeschlossen, es sei aber insofern eine Erweiterung, als auch denjenigen Eechnung getragen werde, die schon jetzt dem Bunde in Sachen der Versicherung die allgemeine Competenz ertheilen wollen oder ihm wenigstens für später das Recht vorbehalten, die Krankenversicherung staatl i c h zu organisiren, ohne nach Verlauf von 8 bis 10 Jahren revidiren zu müssen.

Sein definitiver Antrag gehe dahin : 1) «Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Kranken- und Unfallversicherung einrichten unter Berücksichtigung der bestehenden Krankenkassen.

2) Er ist befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung die Personenversicherung auch auf anderen Gebieten zu organisiren.

3) Er kaun den Beitritt allgemein oder für einzelne Bevölkerungsklassen obligatorisch erklären. » Die Erklärung des Obligatoriums hinsichtlich der Krankenversicherung entspreche dem Gedanken von Kurz ; wolle man nicht weiter gehen, so sei das zweite Alinea zu streichen und nur das erste und dritte Alinea anzunehmen. Auf den Ausdruck Volksversicherung wolle Redner nicht näher eintreten, könne auch eine Eingabe des Vereins der Buchdruckereibesitzer, betr. Bildung von Genossenschaften ausser dem Rahmen der allgemeinen Versicherung, hier nicht berücksichtigen. Was den Antrag Curti bezüglich der verschiedenen Revisionspunkte und der Competenz der Commission hiezu betreffe, wolle er auch dies unerörtert lassen. Alles was Curti anstrebe, sei nicht neu und vom Nationalrathe schon erheblich erklärt worden. Der Bundesrath sei dem vom Nationalrathe unterm 24. Juni 1884 gefassten Beschlüsse betr. die Motion Zemp 4

42 und Genossen nachgekommen, indem er die Revision einzelner Artikel der Verfassung vorgeschlagen habe, zuerst Art. 31 und 32 (Alkoholmonopol), heute Art. 34 (Unfallversicherung).

Uebrigens werde der Bundesrath in der Junisession weitere Anträge vorlegen. Was die von Herrn Wüest geäusserten Wünsche betreffe, dafür zu sorgen, dass versicherungstechnisch gebildete Männer zur Verfügung stehen, gedenke Redner so vorzugehen, wie derselbe angezeigt.

Herr Curti erklärt, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass der Bundesrath fernere Anträge bringen werde. Diesbezügliche Vorschläge seien schon 1884 gemacht worden, daher verzeihlich, wenn er dieselben hier erneuere. Die Gutachten der Herren Kinkelin und Forrer überzeugen uns wohl, dass wir gut thun, im Versicherungswesen keine Zeit zu verlieren und dass die Verschiedenheit der Meinungen hinsichtlich der Organisation des Versicherungswesens uns nicht zu erschrecken braucht. Ueber einen Punkt indessen lassen uns die Gutachten ohne genügenden Aufschluss, weil sie sich mehr mit der Technik des Versicherungswesens als mit der Finaimrimg der von uns zu gründenden Anstalten zu beschäftigen hatten.

Der letzte Punkt ist für die sozialpolitische Bedeutung unseres Werkes von grösster Wichtigkeit. Es i s t d i e V e rsicheru-ngsfrage in hohem Grade eine Finanzf r a g e . Die Unterstützang, welche die Gesetzgebung über die Versicherung den untern Klassen zu Theil werden lässt, darf nicht eine scheinbare sein; sie darf am Allerwenigsten die Ueberwälzung der Armensteuern auf jene bedeuten, welche gegenwärtig zu einem grossen Tlieile das Kapital und die höhern Einkommen entrichten. Eine solche Sozialreform Avare eine Täuschung derer, welcher sie Besserung ihrer Lage bringen soll und eine Selbsttäuschung aller, die so die Kluft zwischen den Ständen zu ebnen glaubten. Diese Gedanken haben ihn auf die Monopole hingewiesen und seine Postulate stehen daher in einem logischen Connex mit der Versicherungsfrage. Zudem glaube er als Commissionsmitglied das Recht

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wahren zu müssen, seinen Standpunkt im Bathe vollständig darzustellen.

Herr Präsident Zweifel : Die Thätigkeit der Commission gipfelt in verschiedenen Anträgen. Die Herren Benziger und Theraulaz nehmen den Standpunkt des Bundesrathes ein; die übrigen Herren verlangen Ausdehnung des Projektes .auf aiîdere Versicherungsart'en, Plerr Curti gehe noch weiter.

Herr Favon zieht seinen ursprünglichen Antrag zurück und sehliesst sich demjenigen von Forrer-Brunner an.

Herr Curti .lässt ebenfalls seinen Zusatzantrag zu Art.

34bis betreffend Arbeitskrisen fallen.

Nachdem Herr Forrer als Präsident der nationalräthlichen Kommission die verschiedenen Anträge resümirt und Herr Curti auf weitere Anträge verzichtet, sich aber ausdrücklich vorbehält, dieselben im Schoosse des Nationalrathes zu erneuern, wird zur Abstimmung geschritten.

D e f i n i t i v w i r d d e r A n t r a g B r u n n e r - D eu cherF o r r e r mit 6 S t i m m e n g e g e n ü b e r dem Vorschlage des B u n d e s r a t h e s (2 S t i m m e n ) a n g e n o m m e n .

Demnach heisst der heutige Beschluss: «Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzg e b u n g die K r a n k e n - u n d U n f a l l v e r s i c h er un g e i n r i c h t e n , u n t e r B e r ü c k s i c h t i g u n g d e r bes t e h e n de n K r a n k e n k a s s e n.

Er kann auch andere Arten der Personenv e r s i c h e r u n g auf dem Wege der Gesetzgebung einrichten.

Er kann den B e i t r i t t . a l l g e m e i n öde r für e i n z e l n e B e v ö l k e r u n g s k l a s s e n obligatorisch erklären».

Herr Präsident Zweifel fragt an, ob noch weitere Aufschlüsse von Herrn Forrer in Sache gewünscht werden.

Herr Benziger möchte wissen, ob die Commission vor Beginn der Sommersession der Bundesversammlung nochmals .zusammen kommen wolle, da die Arbeit des Herrn Göttisheim

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über die Krankenkassen und deren einheitlichen Anpassung an die Unfallversicherung noch nicht vorgelegen.

Herr B.-E. Deucher hält die Anfrage des Herrn Benziger für berechtigt, er hoffe, das fragliche Gutachten werde bis Anfangs Mai gedruckt werden können. Es wäre übrigens zweckentsprechend, wenn die Commissionen wieder zusammenkommen, um von Seiten der Herren Forrer und Göttisheim noch Aufklärungen entgegenzunehmen.

Herrn Wüest scheint die Anregung des Herrn Benziger ebenfalls beachtungswerth. Das Volk müsse darüber aufgeklärt werden, was man wolle. Mache nun Herr Göttisheim nicht annehmbare Vorschläge, so müsse die Commission Gelegenheit haben, zu erklären, dass dies nicht ihre Meinung sei.

Herr Präsident Zweifel erklärt : Ueber Wege und Ziele müsse man vollkommen klar sein, auch er rufe einem nochmaligen Zusammentritt beider Commissionen, um sich weiter zu orientiren.

Die nochmalige Zusammenkunft wird beschlossen und als Ort derselben Zürich bestimmt. Zeitpunkt 15. Mai, Nachmittags 5 Uhr, im Hotel Baur.

Schluss der Sitzung 12 Uhr Mittags.

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