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Bundesrathsbeschluß betreffend

den Monopolpreis der absolut denaturirten gebrannten Wasser.

(Vom 6. Dezember 1890.)

Der schweizerische Bundesrath, in Anwendung der Art. l, 6, 10, 20 und 21 des Alkoholgesetzes ^ in Abänderung des Bundesrathsbeschlusses vom 23. August 1889; beschließt: 1. Mit Beginn des 7. Dezember 1890 wird die eidgenössische Alkoholverwaltung aus ihren Lagern in Delsberg und Romanshorn absolut denaturirte gebrannte Wasser in Mengen von 130 Kilo an gegen Baarzahlung an Jedermann zu nachstehend bezeichneten Preisen abgeben :· a. denaturirten Alkohol zu Fr. 55 per 100 Kilo und 93 Grad Tralles (d. h. zu Fr. 45. 23 per Hektoliter 93grädiger Waare) exklusive Gebinde ; b. denaturirten Feinsprit au Fr. 60 per 100 Kilo und 95 Grad Tralles (d. h. zu Fr. 48. 89 per Hektoliter 95grädiger Waare) exklusive Gebinde. Leihgebinde werden nicht gestellt. Dagegen verkauft die Alkoholverwaltung Gebinde zu folgenden Preisen: einmal gebrauchte ganze Gebinde à Fr. 36 halbe per ,, " D * * 21 Stück.

,, ,, Viertelsgebinde ,, " 15 Petroltonnen ,, ,, 5

271 Die Kosten des Transports der Waare in gewöhnlicher Fracht von den genannten Lagerhäusern zu den von den Bestellern vorgeschriebenen inländischen Bestimmungsstationen übernimmt die Alkoholverwaltung; dagegen haftet dieselbe nicht für das Transportrisiko der von ihr aufgegebenen Sendungen. Alle Bestellungen sind an die eidg. Alkoholverwaltung in Bern zu richten. Die Regelung der Zahlungsmodalitäten, Maokovergütungen, etc., wird dem Ermessen des Finanzdepartements anheimgestellt.

2. Abnehmern von denaturirten gebrannten Wassern, welche 5000 und mehr Kilogramm auf einmal beziehen, werden folgende Nachlässe an den unter Ziffer l hievor erwähnten Einheitspreisen von Fr. 55 beziehungsweise Fr. 60 gewahrt : a. bei Bezug der Waare in Reservoirwagen des Bestellers 2 b. bei Bezug von ganzen Wagenladungen in ganzen Gebinden ! J /2 c. bei Bezug von ganzen Wagenladungen in kleinerer Fassung als ganzen GeProzent.

binden l d. bei Bezug von halben Wagenladungen in ganzen Gebinden l e. bei Bezugjvon halben Wagenladungen in kleinerer Passung als ganzen Ge1 binden J2 3. Das Finanzdepartement wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

B e r n , den 6. Dezember

1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

L. Rnchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Billgier.

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Bundesrathsbeschluß betreffend den Monopolpreis der absolut denaturirten gebrannten Wasser. (Vom 6. Dezember 1890.)

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Jahr

1890

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51

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13.12.1890

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270-271

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