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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 14. März 1890.)

Der Bundesrath hat die in der Gemeinde Saanen bestehende Kauflisbach-Moderation dem Haftpflichtgesetze vom 26. April 1887 unterstellt, resp. den zu ihren Wasserbauten verwendeten und daselbst verunglückten Arbeitern gegenüber entschädigungspflichtig erklärt. Wie sich aus den vorgelegenen Akten ergiebt, ist die ,,Kauflisbach-Moderation" eine Wasserbau-Unternehmung, welche während der Betriebszeit; durchschnittlich mehr als 5 Arbeiter beschäftigt. Daß ihre Bachkorrektionsbauten nur während der günstigen Jahreszeit und mit Unterbrechungen ausgeführt werden können, bildet keinen Grund zur Nichtunterstellung unter das Gesetz, ansonst gegen solche Wasserbau-Unternehmungen überhaupt nicht das Haftpflichtgesetz in Anwendung gebracht werden könnte.

Herr Jean genannt Paul Claudon sei., gewesener Gutsbesitzer in Colombier, hat durch Testament die Eidgenossenschaft zu Händen des Winkelriedsfonds zum Erben eingesetzt. Das Vermögen wird annähernd Fr. 90,000 betragen, wovon Legate im Betrage von Fr. 8,900 auszurichten sind.

Unterm 14. Februar stellt Herr J. U. Dütschler in St. Gallen das Gesuch, der Bundesrath möchte seinen unterm 28. Dezember vorigen Jahres gefaßten Beschluß betreffend die Unterstellung der Schreinerei und Sägerei Dütschler, als TheiJe seiner Teigwaarenfabrik, unter das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken in Wiedererwägung ziehen und in der Weise modifiziren, daß die Sägerei von der Fabrikliste gestrichen werde.

Der Einwendung des Petenten, daß höchstens der 10. Theil des Jahresumsatzes der Sägerei Dütschler für die Teigwaarenfabrik in Verwendung komme, und daß nur für diese produzirt werde, wenn Bestellungen auf fremde Rechnung fehlen, muß nach Ansicht des

665 Bundesrathes entgegengehalten -werden, daß gemäß seiner bisherigen Praxis die verschiedenen Betriebe eines Etablissements immer als Ganzes betrachtet worden sind, auch wenn die einzelnen Zweige desselben nur theilweise für einander arbeiten. So lange also die Säge Produkte selbst nur von geringer Quantität für die Teigwaarenfabrik liefert, und solange die Arbeiter derselben auch für die übrigen Theile des Geschäftes in Verwendung kommen, muß sie als Zweig der Fabrik erkannt und demgemäß behandelt werden. Daß auf der Liegenschaft Dütschler ein Servitut haftet, welches den fortgesetzten Betrieb der Säge verlangt, ist für die Unterstellung unter das Fabrikgesetz durchaus irrelevant.

Demgemäß wird vom Bundesrath beschlossen, es sei auf das Gesuch Dütschlers nicht einzutreten und es bleibe somit die fragliche Sägerei dem Fabrikgesetze so lange unterstellt, als sie Produkte (Bretter) für die Teigwaarenfabrik liefere, und die in derselben verwendeten Arbeiter auch in den ändern Zweigen - des Etablissements Beschäftigung finden.

Mit Eingabe vom 3./4. März abhin erneuern die Kammgarnspinnereien Derendingen, Bürglen und Schaffhausen das von erstgenanntem Etablissemente unterm 7. Januar 1889 gestellte Gesuch, ,,daß die Kammgarnspinnerei von allen und jeden Erleichterungen, die der Buumwollindustrie eingeräumt werden, ebenfalls Gebrauch machen könne. "· Sie verlangen mit anderà Worten grundsätzlich die Gleichstellung ihrer Industrie mit den übrigen Textilindustrien in der Schweiz betreffend die Anwendung der in Art. 11 und 12 des ßundesgesetzes über die Arbeit in den Fabriken enthaltenen Vorschriften. -- Nach der Ansicht des Bundesrathes sind aber diejenigen Gründe und Erwägungen, welche ihn in der Sitzung vom 5. Juli vorigen Jahres dazu geführt haben, auf die von Seiten des schweizerischen Spinner-, Zwirner- und Webervereins, der Kammgarnspinnerei Derendingen und der Seiden-Industrie-Gesellschaft des Kantons Zürich s. Z. eingereichten Petitionen nicht einzutreten, auch heute noch zutreffend, indem der Bundesbeschluß vom 24. Juni vorigen Jahres, wonach der Bundesrath eingeladen ist, zu untersuchen und darüber zu berichten, ob nicht Art. 12 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken einer Revision im Sinne einer genauem Fassung zu unterwerfen sei, seine Erledigung noch nicht gefunden hat. Er hat daher in der heutigen Sitzung beschlossen, es sei auf diese Petition nicht einzutreten.

666 (Vom 17. März 1890.)

Es werden gewählt: Zum eidg. Telegraphendirektor Herr Dr.

Timotheus Rothen, von Rüschegg (Bern), bisheriger Adjunkt und Stellvertreter; als Inspektoren der Telegraphenzentralverwaltung die Herren Emil Abrezol, von Montherod (Waadt), Telephonchef in Genf, und Gottlieb Gribi, von Buren (Bern), Adjunkt der Telegrapheninspektion in Bern ; als E. technischer Sekretär der Telegraphenverwaltung Herr Louis Engen Borei, von Neuenburg; als Revisor auf dem Kontrolbiireau der Telegraphendirektion Herr Jakob Breiter, von Flaach (Zürich), bisheriger II. Sekretär der Telegraphendirektion.

Am 14. Januar 1887 wurde das Handeis- und Landwirthschaftsdepartement angewiesen, an diejenigen Kantone des eidgenössischen Forstgebietes, welche der Vorschrift iu Art. 14 des Bundesgesetzes über das Forstwesen, betreffend Ablösung der Waldservituten, noch nicht nachgekommen, angemessene Schreiben zu richten, mit der Einladung, die Ablösung ernstlich an die Hand zu nehmen, resp.

fortzusetzen, und innert zu bezeichnender Frist zu vollenden. Diese Frist darf 3 Jahre, vom 1. dieses Monats an gerechnet, nicht überschreiten.

Dieser Weisung ist das Departement noch im Laufe des Monats Januar nachgekommen.

Nun ist mit Ende vorigen Jahres der zur Ablösung auf Schutzwaldungen des eidgenössischen Forstgehiets lastender schädlicher Dienstbarkeiten anberaumte Termin abgelaufen, ohne daß die betreffenden Kantone, mit einziger Ausnahme von Appenzell A. Rh., bisher ihrer diesfälligen Verpflichtung nachgekommen wären. -- Die Schutzwaldungen des Kantons Freiburg, soweit sie im eidgen.

Forstgebiet liegen, waren früher schon servitutfrei, und Zürich hat in dem kleinen Kantonstheil, der in dieses Gebiet fällt, keine Schutzwaldungen ausgeschieden. Von den ersterwähnten Kantonen haben in obiger dreijähriger Frisit vom 1. Januar 1887 bis Ende 1889 und seit Inkrafttretung des Gesetzes Dienstbarkeiten abgelöst und liaben ferner noch abzulösen !

Bern

. . . : . . .

Luzern . . . . . .

Uri Schwyz . . . . .

Obwalden

1887--1890. Im Ganzen.

57 57

3 -- 11 14

4 -- 19 18

Noch abzulösen.

--

-- 8 23 31

667 1887--1890. Im Ganzen.

Noch abzulösen.

Nidwaiden . . . .

-- l 7 Glarus 30 88 57 Zug 37 40 -- Appenzell I. Rh. . .

4 5 99 St. Gallen . . . .

1312 1367 460 Graubünden . . . .

16 38 175 Tessin 6 6 123 Waadt 4 4 l Waadt l 3 -- Der Bundesrath hat nun das Industrie- und Landwirthschaftsdepartement neuerdings beauftragt, bei den im Rückstand befindlichen Kantonen auf beförderliche Erledigung dieser Angelegenheit zu dringen.

(Vom 21. März 1890.)

Dem k. belgischen Konsul A. M o y n i e r Vizekonsul, wird das eidg. Exequatur ertheilt.

in Genf, bisher

Das Kommando des Infanterie-Regimentes Nr. 22 A. wird an Herrn Oberstlieutenant W y ß , Heinrich, in Einsiedeln, z. Z. Kommandant des Landwehr-Infanterie-Regimentes Nr. 24, übertragen.

Herr Major R a u s c h e n b a c h , Heinrich, in Schaff hausen, Kommandant des Bataillon 61, wird zum Oberstlieutenant befördert und zum Kommandanten des Landwehr-Regimentes Nr. 24 ernannt.

Der eidg. Bibliothek sind in der letzten Zeit von den Verfassern nachstehende Büchergeschenke gemacht -worden : 13 J. Gart : Histoire de la liberté des cultes dans le canton de Vaud, 1798--1890. Lausanne 1890.

23 Ch. Auriol : La défense du Var et le passage des alpes.

Paris 1890.

3) Oberst Schmid : Allgemeine Waffenkunde für Infanterie, französische und spanische Ausgabe. Bern 1888.

4) Prof. Rud. Wolf: Handbuch der Astronomie, ihrer Geschichte und Litteratur. Erster Halbband. Zürich 1890.

Bnridesblatt. 42. Jahrg. Bd. I.

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668 Der Bundesrath hat gewählt: (am 17. März 1.890) als Telegraphist in Schiers : Hrn. Peter Ulrich Taverna, von Küblis, z. Z. Telegraphist in Küblis ; ,, ,, i n Savigny: ,, C h . François Décombaz, von Savigny, Postablagehalter; ,, ,, in Kirch thurnen : ,, Joh. Pfister, von Wahlern ( Bern ) , Sekundarlehrer in Kirchthurnen ; ,, ,, in Zäziwyl: Frau Emma Christener, von Zäziwyl; ,, in La Ferrière: Fri. Louise Brandt, von La Ferfl rière (Bern), Postgehülfe daselbst ; als ,,

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,, ,, ,, ,, ,,

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(a,m 21. März 1890) Posthalter in Schiers: Hrn. Peter Ulrich Taverna, Posthalter, von und in Küblis; Posthalter und Briefträger in Zitzers (Graubunden) : Frau Anna Magani, von Avers (Graubünden), Postgehülfm in Zitzers ; Posthalter und Briefträger in Thurnen: Hrn. Johannes Pfister, v. Wahlern (Bern), Sekundarletper in xThurnen; Posthalter und Briefträger in Mühlen (Graubünden) : Frau Anna Maria Poltera-Cadoseh, von und in Mühlen; Telegraphist in Mazingen: Hrn. Joh. Hanhart, von und in Mazingen ; Kanzleigehülfen der Telegrajfhendirektion : ,, Otto Jäggi, von Bern, und « Eduard Martenet, v. Fleurier ; Gehülfe des Kontrolbüreau: ,, Oskar Rohner, v. Appenzell; Gehülfen des technischen EiUreau: ,, Gottlob Hirsch, von Brienz, und Alexander Mauron, von Freiburg; ,, ,, Materie,!bureau : fl Karl Lehmann, von Bern, und Franz Wiggli, von Seewen (Solothurn).

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