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Schweizerisches Bundesblatt

42. Jahrgang. III.

Nr. 31.

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26. Juli 1890.

Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Verordnung vom 6. Mai 1890 über das Handelsregister und das Handelsamtsblatt.

(Vom 11. Juli 1890.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Nachdem sich eine Revision der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 29. August / 7. Dezember 1882 schon längst als wünschbar erwiesen hat, is dieselbe durch Annahme des Bundesgesetzes zur Ergänzung der Bestimmungen des Obligationenrechtes über das Handelsregister, vom 11. Dezember 1808, nothwendig geworden.

Wir haben infolge dessen unterm 6. Mai 1890 eine neue Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt erlassen.

Diese neue Verordnung nimmt auf die in der Praxis seit 1883 zu Tage getretenen Bedürfnisse, auf das zitirt Bundesgesetz vom 11. Dezember 1888 und auf das Bundesgesetz vorn 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs Rücksicht.

Es kann selbstverständlich nicht unsere Aufgabe sein, jeden einzelnen Punkt, in welchem die neue Verordnung von den bisherigen Vorschriften abweicht, hervorzuheben. Immerhin glauben M'ir, nicht unterlassen zu dürfen, Sie auf folgende Bestimmungen besonders aufmerksam zu machen : I. Kantonale Inspektionen. Durch Absatz 3 des zweiten Artikels ist den .kantonalen Aufsichtsbehörden die Pflicht auferlegt, die Geschäftsführung der einzelnen Registerbüreaux alljährlich mindeBundesblatt 42. Jahrg. Bd. IH.

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1114 stens einmal zu prüfen oder durch eine von ihnen bezeichnete Amisstelle prüfen zu lassen. Wir sahen uns zu dieser Anordnung veranlaßt, weil leider eine große Zahl von Registerbüreaux durchaus nicht ordnungsmäßig verwaltet werden und die Bundesbehörden zu ihrem Bedauern nicht in der Lage sind, jährlich mehr als einen kleinen Bruchtheil der 113 Bureaux zu inspiziren.

In gleichem Maße ist durch das mit dem Handelsregister in sä enger Beziehung stehende Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs den kantonalen Aufsichtsbehörden die Pflicht auferlegt, die Geschäftsführung der Betreibungs- und Konkursämter zu prüfen.

II. Stellvertretung der Register führ er. Die Kantonalbehörden: werden durch Art. 2 angehalten, für jeden Registerführer einen ständigen Stellvertreter zu bezeichnen. Es ist dies absolut nothwendig, wenn bei Verhinderung des Registerführers keine Stockung in der Geschäftsbesorgung eintreten soll, was bisher leider häufig der Fall war.

Wir ersuchen Sie daher, sofern bis jetzt bei Ihnen für die Stellvertretung noch nicht gesorgt sein sollte, zur Einführung derselben das Nöthige anzuordnen und hierüber spätestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidirten Verordnung unserm Justiz- und Polizeidepartemente Mittheilung machen zu wollen.

III. Eintragspflicht. Art. 3 des Bundesgesetzes zur Ergänzung der Bestimmungen des Obligationenrechts über das Handelsregister (vom 11. Dezember 1888) verlangt vom Bundesrathe, daß er die erforderlichen Verfügungen treffe, damit die Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister überall gleichmäßig erfüllt werde.

Dieser Aufgabe sucht Art. 13 der Verordnung gerecht zu werden.

Es sind in demselben bestimmte Normen betreffend die Eintragspflicht aufgestellt.

Die Gewerbe , welche Kauf und Verkauf vermitteln , Geld-, Wechsel-, Effekten- oder Börsengeschäfte betreiben oder vermitteln, die Beförderung von Personen, Sachen etc. übernehmen, Stellenvermittlungsbüieaux, Pfandleihanstalten u. drgl. führen, oder das Versicherungsgeschäft betreiben (Art. 13, Ziffer l, litt, b, c, d, e, f), unterliegen ihrer Natur nach der Eintragungspflicht; für sie war es daher nicht nöthig, diesfalls ein besonderes Merkmal aufzustellen.

Dagegen besteht ein solches Bedürfniß mit Bezug auf die übrigen in Art. 13 aufgeführten Gewerbe. Wir haben nun für dieselben eine gewisse Grenzlinie gezogen, indem wir als eintragspflichtig erklären :

1115 1) die Handelsgewerbe, die sich mit dem Ein- und Verkauf von Gegenständen befassen (Verordnung Art. 13, Ziffer l, litt. H), wenn der durchschnittlicheWerth ihres Waarenlagers mindesteas Fr. 2000 und ihr Jahresumsatz (die jährliche Roheinnahme) mindestens Fr. 10,000 beträgt; 2) die Fabrikations- und anderen nach kaufmännischer Art betriebenen Gewerbe (Art. 13, Ziffer 2, und Ziffer 3, litt, a bis d), die kein Waarenlager halten, wenn ihr Jahresumsatz oder der Werth ihrer jährlichen Produktion Fr. 10,000 erreicht.

In der bezeichneten Weise scheint uns die dem Bundesrathe durch Art. 3 des Bundesgesetzes vom 11. Dezember 1888 übertragene Aufgabe für einstweilen am besten gelöst zu sein.

IV. Eintheilung des Handelsregisters. Gemäß Art. 12 zerfällt das Handelsregister in drei Abtheilungen : das Hauptregister, das besondere Register und das Register der nichtkaufmännischen Prokuren.

Die Dreitheilung enthält- gegenüber dem bisherigen Zustande nur scheinbar eine Aenderung; es wird sich dies aus unsern Ausführungen zu Ziffer X, betreffend das Register der nichtkaufmännischen Prokuren (Register C), ergeben.

V. Alphabetisches Personenverzeichni/S. Art. 39 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs macht es nothwendig, daß neben dem bisher geführten alphabetischen Nachschlageverzeichniß zum Firmenbuch und dem alphabetischen Buche des besondern Registers noch ein Verzeichniß sämmtlichcr im Firmenbuche eingetragener Personen geführt wird. Das Verzeichniß soll den vollen Namen, den Heimat- und Wohnort der betreffeuden Personen enthalten, ebenso ihre Firma und die Eigenschaft, in welcher sie eingetragen sind. Dabei ist in einer besondern Rubrik anzugeben, ob die betreffenden Personen der Konkursbetreibung (d. h. für gewöhnliche Forderungen der ordentlichen Konkursbetreibung, für Wechselforderungen der Wechselbetreibung) unterliegen (Art. 16,' litt. b). Wenn eine Person in Wegfall kommt, so ist auch das Datum vorzumerken, unter welchem die Löschung durch das Handelsamtsblatt publizirt wurde. Es ist dies mit Rücksicht auf Art. 40 des Betreibungs- und Konkursgesetzes unerläßlich, damit an Hand der Kontrole die halbjährige Frist berechnet werden kann, innerhalb welcher die betreffende Person nach der Löschung noch der Konkursbetreibung unterliegt. Das Justiz- und Polizeidepartement wird ein Formular für dieses Verzeichniß entwerfen und Ihnen zu Händen der Registerbüreaux mittheilen.

1116 Wie von den neuen Verzeichnissen, so sind auch von den schon laut Art. 11 der bisherigen Verordnung geführten alphabetischen Verzeichnissen der im Hauptregister (A) eingetragenen F i r m e n Abschriften herzustellen. Diese Verzeichnisse selbst sind zu bereinigen, d. h. alle gelöschten Firmen in denselben mit rolher Tinte durchzustreichen. Auch ist von nun an bei jeder gestrichenen Firma der Tag anzugeben, an welchem die Streichung durch das Handelsamtsblatt veröffentlicht wurde.

Auch von den Verzeichnissen der im besonderen Register (B) eingeschriebenen Personen müssen Abschriften angefertigt werden.

Die Abschriften dieser 3 Verzeichnisse sind in so viel Exemplaren anzufertigen, als nolhwendig ist, um sämmtliche Schuldbetreibungsämter damit versehen zu können. Indessen müssen nur diejenigen Personen und Firmen aufgenommen werden, welche nicht schon vor dem 1. Juli 1891 gestrichen sein werden. Bei allen Firmen oder Namen, die nach dem 1. Juli 1891 gestrichen werden, ist das Publikationsdatum der Streichung vorzumerken.

Bis zum 31. Dezember 1891 sind die Doppel dieser Verzeichnisse von den Registerbüreaux bereit zu halten, d,-imit sie sofort mit dem Inkrafttreten des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes den Schuldbetreibungsämtern zur Verfügung gestellt werden können. Vom 1. Januar 1892 ab liegt die Nachführung den Schuldbetreibungsämtern ob, welchen zu diesem Zwecke das Handelsamtsblatt zugestellt wird (Art. 48 der Verordnung über Handelsregisler und : Handelsamtsblatt).

VI. Natur des Geschäftes und Geschäftslokal. Nach den bisherigen Vorschriften hatten die Registerführer Angaben über die Natur des Geschäftes und das Geschäftslokal nur auf Verlangen der Anmeldenden einzutragen. Art. 21, Abs. 4, macht diese Angaben nunmehr obligatorisch. Wenn auch dieselben durch das Gesetz nicht direkt verlangt werden, so>.darf man sie dennoch nicht in das Belieben der Anmeldenden stellen. Thatsächlich ist die Angabe der Geschäftsart ein wichtiger Bestandtheil der Eintragung und wurde bisher nur äußerst selten unterlassen. -Wo es absichtlich geschah, mögen die Beweggründe kaum ganz lautere gewesen sein. Uebrigens dreht-sich : die Frage der Eintragspflicht im Grunde genommen eben um :die Natur des Geschäftes; in vielen Fällen verlangt das Gesetz ausdrücklich -deren Angabe · (Aktiengesellschaft, Genossenschaft).
Das Geschäftslokal muß schon mit Rücksicht auf eine allfällige Betreibung'angegeben werden. .

VH. Genossenschaftsverzeichnisse. Art. 24 regelt das Verfahren bei Einschreibung und Streichung von Mitgliedern von Ge-

1117 nossenschaften mit persönlicher und solidarischer Haftbarkeit. Die bisherigen Vorschriften enthielten nur Angaben über die Einrichtung des bezüglichen Buches, sprachen sich aber über die Art des Vorgehens bei den Einschreibungen selbst und über die Behandlung der Belege gar nicht aus.

VIII. Zwangseintragungen. Die Art. 25, 26 und 27 stellen bindende Vorschriften auf hinsichtlich des Verfahrens gegen widerspenstige Eintragspflichtige und hinsichtlich der Zwangseintragungeu im Sinne des Art. 2 des Ergänzungsgesetzes vorn 11. Dezember 1888.

IX. Zu den im Art. 28 gegenüber den frühern Bestimmungen über die Lösehuugen von Amtes wegen enthaltenen Neuerungen ist Folgendes zu bemerken : 1) Löschungen von Amtes wegen. Durch den Nachsatz bei Ziffer 2: ^oder vom Registerführer dazu angehalten werden konnten" werden die Registerführer neuerdings angewiesen, die Säumigen zur Erfüllung der durch Artikel 866 0. R. aufgestellten Pflicht zur Anmeldung des Erlöschens einer Firma anzuhalten, was diese Beamten zufolge Art. 875 0. R. von Amtes wegen thun sollen. Die Löschung von Amtes wegen ist ein Hülfsmittel, das Register von todten Firmen zu reinigen, das erst dann zur Anwendung kommen soll, wenn die Löschungspflichtigen aus irgend welchen Gründen (Abwesenheit etc.)

nicht zur Löschung gezwungen werden können.

Gemäß Art. 864 0. R. (Art. 25 der Verordnung) kann gegen eine Person, welche verpflichtet ist, eine das Handelsregister betreffende Thatsache anzumelden, durch Anwendung von Ordnungsbußen Zwang ausgeübt werden. Der Registerführer soll daher nicht unthätig zuwarten und erst dann einschreiten, wenn der Grund zur Löschung von Amtes wegen bereits vorliegt. Er soll vielmehr dafür sorgen, daß der Fall der amtlichen Streichung im Sinne des Art. 28, Ziffer 2, der Verordnung nur äußerst selten vorkomme.

2) Mitwirkung der Gemeindebehörden. Zu diesem Zwecke müssen sich die Registerführer allerdings in nähere Beziehung zu den Gemeindebehörden setzen, damit ihnen dieselben über Niederlassung und Wegzug von Personen, welche dem Handelsstande angehören, jeweilen rechtzeitig Mittheilung machen. In vielen Fällen werden freilich die kantonalen Oberbehörden den Gemeindeorganen strikte Weisung hierüber geben müssen, denn das Entgegenkommen der Gemeindebehörden ließ in dieser Hinsicht bisher an manchen Orten viel zu wünschen übrig.

1118 Es versteht sich von selbst, daß die Vorschrift des Art. 28, die Löschung sei nach Verfluß eines Jahres von Amtes wegen vorzunehmen, nicht wörtlich ausgelegt werden darf. Es ist ja möglich, daß ein Registerführer trotz aller Vorsicht erst dann vom Tode oder Wegzuge eines Firmainhabers Kenntniß erhält, wenn seit dem Eintritt jener Thatsache bereits ein Jahr verstrichen ist.

Er darf dann nicht sofort zur amtlichen Löschung schreiten, vielmehr soll er sich vorher vergewissern, ob wirklich keine anmeldungspflichtig Person auffindbar ist (Art. 866 0. R.), von der die Anmeldung zur Löschung erzwungen werden kann.

3) Löschung infolge gerichtlichen Urtheils Art. 21, Ziffer 3, der bisherigen Verordnung lautete : ,,Die Löschung eingetragener Firmen geschieht von Amtes wegen wenn ein gerichtliches Urtheil die Löschung ausgesprochen hat (Art. 24)."

Nach Art. 28, Ziffer 4, der neuen Verordnung kann die Löschung infolge gerichtlichen Ürtheils nur noch dann von Amtes wegen erfolgen, wenn das Urtheil von einem Dritten gegen eine Firma erwirkt wurde (also z. B. gemäß Art. 898, 710, 876 0. R.). In den Fällen nämlich wo die Mitglieder von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften zum Zwecke der Lösung des Gesellschaftsverhältnisses die Gerichte anrufen und die Löschung einer Firma durch gerichtliches Urtheil ausgesprochen wird, liegt kein Grund vor, die Löschung von Amtes wegen und gebührenfrei vorzunehmen. Hier hat kein Dritter ein Interesse an der Löschung, sondern lediglich der obsiegende Gesellschafter, der auf Grund des Urtheils, gegen Erlegung der ordnungsgemäßen Gebühren, ohne Mitwirkung des oder der übrigen Gesellschafter, die Streichung verlangen kann.

X. Register C. Scheinbar neu ist das Register ,,C". Dasselbe ist aber nichts Anderes als das schon inderfrühern Verordnung in Art. 16 erwähnte Heft für Prokuraertheilungen im Sinne des d r i t t e n Absatzes des Art. 422 O. R. Der Umstand, daß dieses Register bisher · irrthülieher Weise von sehr .vielen Registerbüreaux für Eintragung von kaufmännischenProkuraertheilung im Sinne des Art. 422,, Abs. l und 2, verwendet wurde, welche indessen im Firmenbuche, bei"der Firma, von welcher sie ertheilt sind, in der Rubrik ,,Bevollmächtigungen" eingeschrieben .werden müssen, machte es nothwendig, dasselbe in- der revidirten Verordnung besonders zu behandeln (Art. 12, 36 und 37).

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1119 XL Gebühren. Hinsichtlich der Gebühren mußten einige Aenderungen getroffen werden: 1) Einzelfirmen. Die bisherige Verordnung enthält keine Bestimmungen über die für Aenderungen bei Einzelfirmen zu beziehenden Gebühren. Es beruhte dies lediglich auf einer Auslassung. Man sieht nicht ein, weßhalb Aenderungen bei Einzelfirmen gebührenfrei stattfinden sollten, wie es nach der bisherigen Verordnung hätte scheinen können. Für diese Aenderungen (Domizilwechsel des Inhabers, Aenderung des Geschäftslokales oder der Natur des Geschäftes, Verlegung des Geschäftssitzes an einen ändern Ort desselben Registerbezirkes, u. drgl. m.) wurden seit bald 5 Jahren Ubungsgemäß stets Gebühren erhoben. In Art. 38 wird diese Gebühr nunmehr auf Fr. 3 fixirt.

2) Vorstandsmitglieder von Genossenschaften.

Hinsichtlich der Vorstandsmitglieder von Genossenschaften waren Ausnahmebestimmungen zu treffen. Gemäß Art. 696 0. R. müssen sämmtliche Mitglieder der Vorstände von Genossenschaften in das Handelsregister eingetragen werden, und zufolge Art. 861 0. R. sind auch die Veränderungen im Personalbestand der Vorstände einzutragen. Da nun die Amtsdauer in der Regel nur eine kurze ist, und die Vorstände gewöhnlich' aus einer verhältnißmäßig großen Zahl von Personen zusammengesetzt sind, so werden die (zum weitaus größten Theil bäuerlichen Verhältnissen dienenden) Genossenschaften durch die Eintragungen finanziell unverhältnißmäßig stark belastet. Nach den bisherigen Bestimmungen über die Gebühren waren für derartige Eintragungen Fr. 5 pro Person zu berechnen. Durch die Praxis wurde allerdings die Erleichterung geschaffen, daß in allen Fällen, wo sich bei Anwendung dieser Taxe eine höhere Summe als die für Aenderungen im Allgemeinen vorgesehenen Gebühren (Fr. 10, 25 oder 50) ergeben hätte, diese letztere bezogen wurde. Die erhobenen Gebühren überschritten daher,in der Regel den Betrag von Fr. 10 nicht. Allein auch diese Summe erscheint zu hoch.

,:···', Wir haben daher für die Eintragung -von Personaländerungen in den Vorständen von Genossenschaften, ohne Rücksicht auf die Personenzahl, eine einheitliche Gebühr von Ff'.- 5 vorgesehen. -Es ist also bei derartigen Eintragungen keine Rücksicht mehr darauf zu nehmen, ob eine oder''mehrere Personen wechseln und ob dieselben befugt seien, die rechtsverbindliche-' Unterschrift Namens der Genossenschaft zu führen.

·'"'· · ·' :

1120 Wir habetì -nichts dagegen einzuwenden, wenn Sie Ihre Registerführer anweisen, schon jetzt und nicht erst auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verordnung, nach diesem Grundsatze zu verfahren.

3) Aenderungen bei Vereinen, Wie bei den Genossenschaften, so können' auch bei den Vereinen für Aenderungen in der Vertretung nicht die für Löschungen und Eintragungen von Bevollmächtigungen bestimmten Gebühren gefordert werden. Die bisher befolgte Praxis, hiefür eine einheitliche Gebühr von Fr. 3 zu erheben, ist durch dio neue Verordnung sanktiönirt.

4) Mitgliederberzeichnisse von Genossenschaften. Die Gebühr für die Nachführung der Mitgliederverzeichnisse von Genossenschaften (Art. 702 0. R.) betrug bisher Fr. l bis 5. Es war dabei dem Ermessen der Registerführer oder de.reh Aufsichtsbehörden anheimgestellt, zu bestimmen, wie die Gebühr innerhalb dieser Grenzen für den einzelnen Fall zu berechnen sei. Um das diesbezügliche Verfahren zu einem einheitlichen zu machen und gleichzeilig den Anforderungen der Billigkeit Rechnung zu tragen, haben wir diese Bestimmung dahin abgeändert, daß für je zehn einzuschreibende oder zu löschende Namen oder für Bruchtheile einer Serie voti 10 Personen Fr. l zu beziehen ist. Damit ist, kaum mit Unrecht, das Maximum von Fr. 5 beseitigt.

5) Löschungen und Aenderungen in Verbindung mit Neueintragungen, a. Eine Löschung oder Aenderung, die mit einer Neueintragung verbunden ist, soll künftig nur dann gebührenfrei stattfinden, wenn beide Vorgänge in einerh und demselben Register zur Eintragung gelangen können. Wenn die Neueintragung (z. B.

beim Domizilwechsel) in einem ändern Registerbezirk stattfinden muß als die Löschung, so sind sowohl die Eintragungs- als die LöschungsgebUhren zu entrichten. Zu einem anderen Verfahren liegt kein Grund vor, da in jedem der beiden Register Eintragungen und über beide Eintragungen Publikationen erfolgen müssen.

b. Beim Aufhören einer Firma infolge Uebergangs des Geschäftes auf eine andere Firma kann die Löschung nur dann gebührenfrei stattfinden, wenn Aktiva und Passiva der erloschenen Firma von der neuen Firma übernommen werden. In jedem anderen Falle existift kein innerer Zusammenhang zwischen den beiden Firmen und daher auch kein Grund zur Ermäßigung der zu entrichtenden Gebühren.

112t Indem wir Sie ersuchen, die nöthigen führung der revidirten Verordnung treffen Polizeidepartemente im Sinne der Ziffer II rechtzeitig Mittheilung machen zu wollen, laß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt Gottes zu empfehlen.

Anordnungen zur Einund dem Justiz- und dieses Kreisschreibens benutzen wir den Anuns dem Machtschutze

B e r n , den 11. .Juli 1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Verordnung vom 6. Mai 1890 über das Handelsregister und das Handelsamtsblatt. (Vom 11. Juli 1890.)

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1890

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31

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26.07.1890

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1113-1121

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