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Bundesrathsbeschluss betreffend

eine Statutenrevision der Lebensversicherungsgesellschaft L'Aigle in Paris.

(Vom 12. Juni 1890.)

Der schweizerische Bundesrath hat auf den Antrag seines Industrie- und Landwirthschaftsdepartementes, in Betracht: 1) daß die Lebensversicherungsgesellschaft ,,L'Aigle" in Paris die Konzession zum Geschäftsbetriebe in der Schweiz erhalten hat nach Vorlegung von Statuten, welche in Art 59 für die Jahresrechnung vorschrieben : ,,toutes les dépenses de la société, y compris les frais de commissions, sont passées par le compte des profits et pertes de l'exercice pendant lequel elles ont été effectuées "; 2) daß die Gesellschaft im Begriffe steht, an die Stelle dieser einstigen Vorschrift eine andere zu setzen, nach welcher die Geschäftsunkosten zum Theil auf die Zukunft abgewälzt werden können, und zwar zum Zwecke der Vertheilung fiktiver Dividenden ; 3) daß diese Berechnungsweise dem Art. 656 des schweizerischen Obligationenrechtes widerstreitet, welches dieselbe nur in Ausnahmsfällen, die hier nicht vorliegen, gestattet; 4) daß durch diese Berechnungsweise die von der Gesellschaft bei ihrer Konzessionirung angebotenen Garantien wesentlich vermindert würden;

381 5) daß die Anwendung der ,,commissions escomptées" im Betrieb der Lebensversicherung Mißbräuche erzeugt hat, die von dea soliden Gesellschaften beklagt werden; in Anwendung von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 betreffend die Beaufsichtigung der Versicherungsgesellschaften, beschlossen: Der Lebensversicherungsgesellschaft ,,L'Aigle" in Paris wird untersagt, von ihrer bisherigen Vorschrift, daß alle Geschäftsunkosten des Jahres aus den Einnahmen desselben Jahres zu decken seien, abzugehen.

B e r n , den 12. Juni 1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bundesrathsbeschluss betreffend eine Statutenrevision der Lebensversicherungsgesellschaft L'Aigle in Paris. (Vom 12. Juni 1890.)

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Jahr

1890

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26

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21.06.1890

Date Data Seite

380-381

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