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Kreisschreiben des
Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände über den Erlass des preussischen Ministers der geistlichen etc.
Angelegenheiten, betreffend Verleihung von Hand- und Druckschriften an ausländische Bibliotheken.
(Vom 29. Januar 1890.)
Getreue, liebe Eidgenossen!
Wir beehren uns, Ihnen einige Exemplare des von dem preussischen Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten unter dem 8. d. Mts. an die ihm unterstellten größern Bibliotheken gerichteten Erlasses, betreffend die Verleihung von Hand- und Druckschriften an Staats- oder unter staatlicher Aufsicht stehende Bibliotheken des In- und des Auslandes, zur Kenntnißnahme und eventuellen Mittheilung an die öffentlichen Bibliotheken Ihres Kantons zu übermitteln.
Gerne benutzen wir auch diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
B e r n , den 29. Januar 1890.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes : Der Bundespräsident: L. Ruchonnet.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft Ringier. v
Bundesblatt. 42. Jahrg. Bd. 1.
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Beilage.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und MedizinalAngelegenheiten.
B e r l i n , den 8. Januar 1890,,
An die Königliche Bibliothek zu Berlin und die sämmtlichen Universitäts-Bibliotheken, einschließlich der Paulinischen Bibliothek zu Munster und der LyzealBibliothek zu Braunsberg, Ich ermächtige hierdurch die Königliche Bibliothek zu Berlin' und die sämmtlichen' Universitäts-Bibliotheken, einschließlich der Paulinischen Bibliothek zu Münster und der Lyzeal-Bibliothek zu Braunsberg, ihre Druck- und Handschriften, soweit deren Verleihung, nicht ausnahmsweise durch besondere Vorschriften untersagt ist, an Staats- oder unter staatlicher Aufsicht stehende Bibliotheken von ändern deutschen Ländern sowohl wie des Auslandes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch direkte Versendung von Bibliothek zu Bibliothek zu verleihen.
1. Die entleibende Bibliothek hat sich zur Gegenseitigkeit bereit und mit den Verleihungsbedingungen (2--6) einverstanden zu erklären.
2. Die Versendung erfolgt in sorgfältiger Verpackung und unter angemessener Werthdeklaration auf Kosten und Gefahr der entleihenden Bibliothek.
3. Die Entleihungsfrist beträgt, ausschließlich der Hin- und Rücksendung, wenn der Vorsteher der verleihenden Bibliothek für den einzelnen Fall nichts Anderes bestimmt, sechs Wochen für Druck- und drei Monate für Handschriften.
4. Die entliehenen Druck- und Handschriften sind auf der entleihenden Bibliothek sorgfältig aufzubewahren und dürfen nur in den Räumen derselben zur Benutzung ausgelegt werden; bei Druckschriften steht es jedoch dem Vorsteher der verleihenden Bibliothek
323 frei, deren Aufbewahrung und Benutzung außerhalb der Räume der entleihenden Bibliothek unter Verantwortlichkeit der letztern zu gestatten.
Zu Nachbildungen ist, wenn mehr als eine Schriftprobe oder ein einzelnes Blatt nachgebildet werden soll, besondere Erlaubniß erforderlich.
5. Die Rücksendung hat in gleicher Verpackung und mindestens unter derselben Werthdeklaration wie die Versendung auf Kosten und Gefahr der entleihenden Bibliothek zu erfolgen.
6. Im Falle der Beschädigung oder des Verlustes der entliehenen Druck- oder Handschriften ist seitens der entleihenden Bibliothek als Schadenersatz derjenige Betrag zu leisten, welchen der Vorsteher der verleihenden Bibliothek im Einvernehmen mit seiner vorgesetzten Dienstbehörde für angemessen erachtet, selbst wenn dieser Betrag die Werthdeklaration übersteigen sollte.
v. Gossler.
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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände über den Erlass des preussischen Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten, betreffend Verleihung von Hand- und Druckschriften an ausländische Bibliotheken. (Vom 29. Januar 1890...
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Foglio federale
Jahr
1890
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
06
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
08.02.1890
Date Data Seite
321-323
Page Pagina Ref. No
10 014 696
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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
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