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Bundesrathsbeschluß betreffend

die Vertheilung der rückständigen Sold- und Pensionsgelder der früheren Schweizerregimenter in spanischen Diensten.

(Vom 2. Juni 1890.)

Der schweizerische

Bundesrath,

auf den Vorschlag seines Departements des Auswärtigen, beschließt: 1. Der gegenwärtige Fonds rückständiger Sold- und Pensionsgelder der früheren Schweizerregimenter in spanischen Diensten soll unter die Berechtigten vertheilt werden.

2. Die Summe von Fr. 86,839 ist unter diejenigen Gläubiger zu vertheilen, welche ihr Anrecht auf den unterm 31. Oktober 1820 zu Gunsten des Infanterieregiments Wimpffen Nr. l von Major D. Manuel de Serralde in Palma ausgestellten und im Namen des Armeeschatzmeisters für Majorka unterzeichneten Gutschein nachweisen können. Dieser Gutschein, der die Nummer 653 trägt, betrifft, die gemäß den Untersuchungen des Kommissärs vom 1. Januar bis Ende Dezember 1818 dem ersten Regiment zukommenden Rückstände an Sold, Prämien und Rationen für die Jahre vor 1815.

Die Summe von Fr. 296,307 ist unter diejenigen Gläubiger zu vertheilen, welche ihr Anrecht auf den unterm 31. Oktober 1821 zu Gunsten des Infanterieregiments Zay Nr. 4 von D. Manuel de Serralde in Palma ausgestellten und im Namen des Armeeschatz-

263 meistere für die Balearischen lasein, D. José M> de Fuero, unterzeichneten Gutschein nachweisen können. Dieser Gutschein betrifft die dem Regiment Zay zustehenden Guthaben und Gratifikationen vom \. Januar 1815 bis Ende Juni 1820. Er wurde unterm 8. November 1821 durch die Finanzkontrole in Madrid unter Nr. 5321 anerkannt und unter Nr. 23,906 unter die Staatsschuld aufgenommen.

3. Alle für die in Art. 2 vorgesehene Vertheilung zugelassenen Forderungen erhalten eine Anweisung von Fr. 9. 75 57/ipo für 100 ,,reales de vellon"1.

4. Falls sich bei der ersten Vertheilung ein Ueberschuß ergibt, so ist derselbe verhältnißmäßig unter die übrigen verifizirten Forderungen des betreffenden Regiments zu vertheilen, und die in Art. 2 erwähnten Gläubiger werden für den Re«t ihrer Forderungen auf die Guthaben ihrer resp: Regimenter angewiesen werden.

Ein allfällig nach der zweiten Vertheilung verbleibender Rechnungsüberschuß ist erst auf Grund eines fernem Beschlusses zu verth eilen.

5. Binnen 6 Monaten, von der Veröffentlichung des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, haben die Anspruchsberechtigten dem Liquidator ihre Titel nebst einem Verzeichnis der von ihnen reklamirten Summen zu übermitteln. Die in Spanien befindlichen Gläubiger haben jedoch ihre Ansprüche bei dem schweizerischen Generalkonsul in Madrid, Herrn Lardet, oder bei dem schweizerischen Konsul in Barcelona, Herrn Hohl, geltend zu machen.

Als Liquidator ist vom Bundesrath Herr Advokat Jules Répond in Freiburg bestellt worden.

6. Wer der im vorhergehenden Artikel ausgesprochenen Aufforderung nicht Folge leistet, ist von der Vertheilung ausgeschlossen.

7. Der Liquidator wird die Forderungen verifiziren und die Liste derjenigen feststellen, welche er zur Vertheilung zuläßt. Diese Liste nebst sämmtlichen gegen dieselbe erhobenen Reklamationen ist dem Bundesrath zur Beschlußfassung vorzulegen.

Der Bundesrath wird gleicherweise über alle Anstände entscheiden, welche sich bei der Ausführung des gegenwärtigen Beschlusses ergeben.

264 8. Die Liquidationskosten sind aus den Zinsen des zur Vertheilung gelangenden Kapitals zu bestreiten. Der Ueberschuß der Zinsen ist zu dem zu verteilenden Kapital zu schlagen.

9. Die Bundeskasse ist mit der Ausrichtung der Anweisungen beauftragt.

10. Der gegenwärtige Beschluß ist durch Einrückung in's Bundesblatt zu veröffentlichen und den Kantonsregierungen mitzutheilen. Der Liquidator hat im Einvernehmen mit dem Departement des Auswärtigen für die nöthigen Publikationen in Spanien zu sorgen.

B e r n , den 2. Juni 1890.

" Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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Bundesrathsbeschluß betreffend die Vertheilung der rückständigen Sold- und Pensionsgelder der früheren Schweizerregimenter in spanischen Diensten. (Vom 2. Juni 1890.)

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Jahr

1890

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25

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14.06.1890

Date Data Seite

262-264

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10 014 828

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