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Verordnung über die

Gradverhältnisse und die militärische Auszeichnung der Justizoffiziere.

(Vom 28. Dezember 1889.)

Der schweizerische Bun desrath, in Vollziehung des Art. 10, Absatz 2 der Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889, beschließt: Art. 1.

Die Justizoffiziere bekleiden folgende Grade:

1) Der Oberauditor, dessen Stellvertreter, sowie der Vorsitzende des Kassationsgerichts den Grad eines Obersten ; 2) Die Großrichter den Grad eines Oberstlieutenants oder Majors ; 3} Die Auditoren und die Untersuchungsrichter den Grad eines Hauptmanns; 4} Die Gerichtsschreiber haben in der Regel den Grad von Lieutenants oder Oberlieutenants. Ausnahmsweise können auch Hauptleute zu Gerichtsschreibern ernannt oder Gerichtsschreiber, nach mindestens dreijähriger Dienstzeit, unter Belassung ihrer Funktionen zu Hauptleuten befördert werden.

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Art. 2. Wenn der Angeklagte einen höhern Grad bekleidet als der Untersuchungsrichter, der Auditor oder der Großrichter, oder wenn die Umstände es sonst erfordern, wird der ordentliche Inhaber der Stelle für den einzelnen Fall durch einen ändern Justizoffizier ersetzt, der mindestens den Grad des Angeklagten besitzt und durch den Bundesrath bezeichnet wird.

Art. 3. Die militärische Bekleidung, Bewaffnung und Gradauszeichnung der Justizoffiziere wird durch die einschlägigen allgemeinen Reglement« für die schweizerische Armee bestimmt.

Art. 4.

in Kraft.

Diese Verordnung tritt mit 1. Januar 1890

B e r n , den 28. Dezember 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Bandesblatt. 42. Jahrg. Bd. I.

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Verordnung über die Gradverhältnisse und die militärische Auszeichnung der Justizoffiziere. (Vom 28. Dezember 1889.)

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Jahr

1890

Année Anno Band

1

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01

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.01.1890

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32-33

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