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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung der Konzession einer Eisenbahn von Sissach nach Gelterkinden.

(Vom 5. Juni 1890.)

Tit.

Der Regierungsrath des Kantons Basel-Landschaft übermittelte uns am 26. März 1890 zu Ihren Händen ein Gesuch des Komite für Erstellung einer Eisenbahn von S i s s a c h nach Gel t e r k i n d en um Abänderung der dem letzteren unterm 27. Juni 1888 ertheilten Konzession (B. A. S. X, 36 ff.).

Die Aenderungen, um deren Genehmigung nachgesucht wird, betreffen vor Allem die Spurweite und das Betriebssystem, indem die Bahn statt mit normaler Spurweite bloß meterspurig erstellt und für den Betrieb statt Dampfkraft Elektrizität zur Verwendung kommen soll. Ferner wird von der Erstellung eines eigenen Bahnkörpers abgesehen und die Benutzung der bestehenden Straße für die Geleiseanlage in Aussieht genommen. Endlich wünscht das Komite eine andere sch der Zahl der täglichen Züge, sowie eine Erhöhung der Gepäck-, Vieh- und Gütertaxen und Befreiung von der Verpflichtung zum Großviehtransport.

Im Interesse des baldigen Zustandekommens der Bahn begrüßt die Kantonsregierung in ihrem begleitenden Bericht die in Aussicht genommene Aenderung der Spurweite und der Anlage auf der Straße, indem sie dafür hält, daß mit einer solchen Bahn der Thal seh a ft weit besser gedient sei, als mit einer Normalbahn, weil hauptsächlich nur der Personenverkehr in Frage komme und die in erster Linie

255 gewünschte häufige Fahrgelegenheit nunmehr weit eher als bei dem früheren Projekte möglich werde. Das Bedürfniß des Transportes von Großvieh werde sich kaum geltend machen und es dürfte daher genügen, wenn zum Kleinviehtransport Gelegenheit geboten sei. Die hiefür vorgeschlagenen Taxen hält die Regierung mit Rücksicht auf die geringe Bahnlänge und die mit dem Ein- und Ausladen verbundene spezielle Arbeit für nicht zu hoch gegriffen. Auch in Betreff der übrigen in Vorschlag gebrachten Taxerhöhungen glaubt sie in Berücksichtigung der besondern Ver umstand ungen und um die Betriebseinnahmen nicht allzu sehr herunterzudrücken, Einwendung nicht erheben zu sollen, empfiehlt vielmehr die sämmtlichen Abänderungsvorschläge zur Entsprechung.

Bezüglich der Abtretung des erforderlichen Straßenterrains fanden zwischen der Regierung und dem Komite Unterhandlungen statt, welche zum Abschluß eines die nähern Bedingungen für die Benützung der Kantonsstraße festsetzenden Vertrages führten, dem der Landrath um 13. Mai 1890 die Genehmigung ertheilte und den die Regierung mit Zuschrift vom 14. gl. M. übermittelte, indem sie · auch die für Wasserableitung aus der Ergolz zur Erzeugung der elektrischen Kraft ertheilte Konzession beilegte.

In Betreff der Ersetzung der normalen durch die Spurweite von l Meter, ferner der Straßenbeoützung und des elektrischen Betriebes, sowie auch der vermehrten Zahl täglicher Züge sehen wir uns zu keinen Einwendungen veranlaßt und empfehlen Ihnen die Genehmigung dieser Aenderungen.

Mit Bezug auf die Taxerhöhungen ist Folgendes zu bemerken: Unter den obwaltenden besondern Verumständungen, namentlich weil die projektirte elektrische Bahn nur wenige Kilometer lang wird und durch eine gute Landstraße konkurrenzirt ist, so erscheint ein striktes Festhalten an den Sätzen der Normalkonzession hier nicht geboten und eine Taxerhöhung im Allgemeinen um so eher zuläßia, Î5? als sie die Kantonsre"ierunar O O im Namen der lokalen Interessen und des Zustandekommens der Unternehmung befürwortet.

Dagegen erscheint denn doch die Gepäcktaxe mit 8 Rp. -per kg.

und km., wie sie das Komite vorschlägt, etwas hoch gegriffen und sollte nach der Regel, daß im Allgemeinen die Gepäcktaxe nicht mehr als die Personentaxe in der untersten Wagenklasse zu betragen habe, auf 6 Rp. reduzirt werden, wie die Gepäcktaxe
z. B. auch der Birsigthalbahn normirt ist. Ferner sollte die Minimaltaxe für Gepäck und Güter statt auf 40 nicht über 25 Rp. angesetzt werden, da sonst der Botenkonkurrenz gerufen wäre und keineswegs sicher ist, daß eine allfällige freiwillige Herabsetzung der Minimaltaxe

256 durch die Gesellschaft über den Zeitpunkt der Beseitigung jener Konkurrenz aufrecht erhalten und nicht bald wieder einer Erhöhung innerhalb der konzessionsmäßigen Grenze Platz machen würde. In Betreff der übrigen Taxerhöhungen, nämlich für den Transport von Kleinvieh auf 8 Rp. per Stück und km., sowie für den Gütertransport auf 5 und 4 Rp. per 100 kg. und per km., beantragen wir mit Rücksicht auf die besondern Verhältnisse des Unternehmens Einwendungen nicht zu erheben.

Endlich erscheint die Befreiung der Gesellschaft vom Großviehtransport keinen Bedenken zu unterliegen, indem dafür bei der geringen Länge der Bahn kaum ein wirkliches Bedürfniß sich geltend machen dürfte.

Es ist schließlich auch noch in der üblichen Weise der Vertrag betreffend die Benützung der Kantonsstraße vorzubehalten, soweit derselbe mit der Konzession und mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht im Widerspruch steht.

Indem wir Ihnen die nachgesuchte Aenderung der Konzession im Sinne des hienach folgenden Beschlußentwurfes empfehlen, benützen wir auch diesen Anlaß zur Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 5. Juni 1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

L. Rnchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf)

Bnndesbeschluß betreffend

Abänderung der Konzession einer Eisenbahn von Sissach nach Gelterkinden.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches des Romite für Erstellung einer Eisenbahn von Sissach nach Gelterkinden, vom 25., eingelangt am 30. März 1830; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 5. Juni 1890, beschließt: 1. Die Konzession einer Eisenbahn von S i s s a c h nach G e l t e r k i n d en, vom 27. Juni 1888 (E. A. 8. X, 36 ff.), wird in nachstehenden Bestimmungen abgeändert: 1) E i n g a n g : Den HH wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer e l e k t r i s c h e n S t r a ß e n eisenbahn ertheilt.

2) A r t. 7 : Die Bahn wird mit Spurweite von l Meter erstellt.

3) A r t. l 2 : Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens a c h t Mal nach beiden Richtungen, von einem Endpunkt der Bahn zum ändern, erfolgen.

4) A r t. l 5 , Alinea 4 : Für das übrige Gepäck der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 6 Rappen per 100 Kilogramm und Kilometer bezogen werden. Die Minimaltaxe kann auf 25 Rappen festgesetzt werden.

258 5) A r t . 1 7 : Für den Transport von Kleinvieh kann eine Taxe von höchstens 8 Rappen per Stück und per Kilometer bezogen werden.

Zum Transport von Großvieh ist die Gesellschaft .nicht verpflichtet.

6) A r t . 18: Im Tarif für den Transport von Waaren sind Klassen aufzustellen, wovon die höchste nicht über 5 Rappen, die niedrigste nicht über 4 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer betragen soll.

Das Minimum der Transporttaxe eines einzelnen Stückes kann auf 25 Rappen festgesetzt werden.

2. Der Vertrag zwischen dem Regierungsrath des Kantons Basel-Landschaft und dem Komite, betreffend die Benutzung der Straße von Sissach nach Gelterkinden, vom 24. April 1890, genehmigt durch Beschluß des Landrathes vom 13. Mai 1890, hat insoweit Geltung, als derselbe mit der gegenwärtigen Konzession und mit den 'gesetzlichen Bestimmungen nicht im Widerspruche steht.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung der Konzession einer Eisenbahn von Sissach nach Gelterkinden. (Vom 5. Juni 1890.)

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