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Schreiben des

schweizerischen Bundesrathes an den hohen Ständerath, betreffend die Konzession einer Eisenbahn von Lauterbrunnen auf den Gipfel der Jungfrau.

(Vom 6. Oktober 1890.)

Herr Präsident !

Hochgeachtete Herren!

Durch Ihren Beschluß vom 26. Juni d. J. haben Sie den Bundesrath eingeladen, eine Expertise über die Frage zu veranstalten, ,,ob ,,und unter welchen Bedingungen sowohl der Bau, als auch der ,,Betrieb einer Eisenbahn auf die Jungfrau ohne ausnahmsweise ,,Gefährdung von Menschenleben (Gesundheit) möglich sei, und zwar ,,sowohl nach dem System Köchlin, als nach dem System Traut,,weiler, und darüber Bericht zu erstatten.

Wir beehren uns, Ihnen hiemit das zufolge Ihres Auftrages bei den Herren Professoren Gerlich in Zürich, Dr. Kronecker in Bern und Veith in Zürich eingeholte Gutachten, datirt vom 18. September 1890, vorzulegen (s. Seite 610 hienach).

Dessen Schlüsse veranlassen uns, einen Zusatz zu dem Ihnen mit Botschaft vom 17. Juni d. J. unterbreiteten Beschlußentwurfe (Bundesbl. 1890, III, 498) zu beantragen, nämlich in A r t . 8, Alinea 2, nach dem ersten Satze einzuschalten : j '' ,,Der Bundesrath wird diese Genehmigung erst ertheilen, nach,,dem der Konzessionär die Gefahrlosigkeit in Bezug auf Leben und ,,Gesundheit der Beförderung von Menschen von der Thalsohle auf ,,den Gipfel der Jungfrau, bezw. auf eine Höhe von über 3000 m.

,,durch Versuche nachgewiesen haben wird."

Die Ertheilung der Konzession als solcher von dem gedachten Nachweise abhängig zu machen, halten wir aus dem Grunde nicht für angemessen, weil die zu dem Nachweise nothwendigen, mit Kosten verbundenen Versuche einem Konzessionsbewerber ebenso-

609 wenig wie Detailstudien (s. Botschaft, Bundesbl. 1890, III, 489} zugemuthet werden können, auf die Gefahr oder wenigstens Ungewißheit hin, aus irgend einem Grunde später die Konzession doch nicht zu erhalten. Es erscheint vielmehr als geboten, den Konzessionsbewerber in dieser Beziehung rechtlich gegen Konkurren/ oder andere Eventualitäten, welche auf die Konzessionsertheilung von Einfluß sein könnten, sicher zu stellen, bevor mau ihm die von den Experten als uothwendig erachteten Versuche aufgibt.

Nach der von uns vorgeschlagenen Bestimmung ist auf alle Fälle die Anhandnahme des Bahnbaues vor Leistung des Nachweises der Gefahrlosigkeit ausgeschlossen.

Nebst dem Gutachten sind wir im Falle, Ihnen eine Kollektiverklärung der Herren Köchlin, Locher und Trautweiler, vom 80. September, zu übermitteln (s. Seite 620 hienach), laut welcher eine Verständigung betreffend die Konzessionsbewerbung stattgefunden hat und Herr Trautweiler einverstanden ist, daß die Konzession auf den Namen des Herrn Köchlin laute.

Nachdem so die Konkurrenzfrage beseitigt ist, fällt Kiffer II des Beschlußentwurfes dahin und wäre im Eingang als Ziffer 3 anzuführen : ,,einer Erklärung der vorgenannten Konzessionsbewerber vom 30. September 1890;"· und in Ziffer 4 beizufügen: flund eines Berichtes vom 6. Oktober 1890a.

Eine auf die Konkurrenzfrage sich beziehende, durch Vermittlung der Regierung des Kantons Bern eingereichte V)Vorstellunga von Gemeinderäthen und Privaten aus dem Amtsbezirk Interlaken glauben wir Ihnen als gegenstandlos nicht mehr zuleiten zu sollen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 6. Oktober 1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u u des p r ä s i d e n t : L. Ruchoimet.

Der Kanzler der EidgenoHsensdiaft : Ringier.

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Schreiben des schweizerischen Bundesrathes an den hohen Ständerath, betreffend die Konzession einer Eisenbahn von Lauterbrunnen auf den Gipfel der Jungfrau. (Vom 6.

Oktober 1890.)

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18.10.1890

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