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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Mittheilung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse vom 26. Oktober 1890.

(Vom 26. September 1890.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Die Telegraphenverwaltung ist, wie üblich, von uns angewiesen worden, die Bekanntgebung der Ergebnisse der Volksabstimmung, vom 26. Oktober nächsthin zum Behufe mögliehst baldiger Feststellung des Gesammtresultates so rasch als thunlich zu vermitteln.

Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hiefür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphen bureau an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hiefür bestimmte Zentralstelle zu melden, welche dann ihrerseits an die Bundeskanzlei zu berichten hätte.

Da am nämlichen Tage die Erneuerungswahlen in den Nationalrath stattfinden, so wollen Sie gefälligst dafür sorgen, daß gleichzeitig, so weit thunlich, auch das Resultat dieser Wahlen bekannt gegeben wird.

Diese Meldungen, sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen dieser letztern an die Bundeskanzlei sind taxfrei.

O

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Was die telegraphische Uebermittlung der Ergebnisse durch die kantonale Zentralstelle an die Bundeskanzlei betrifft, so ersuchen wir Sie, wie schon in unserem Kreisschreiben vom 25. Oktober 1889 geschehen, Ihrer Staatskanzlei die Beobachtung folgenden vereinfachten Verfahrens zu empfehlen: 1. Jede Staatskanzlei telegraphirt an die Bundeskanzlei nur zweimal, zwischen 6 und 8 und zwischen 9 und 10 Uhr Abends, oder auch früher, wenn der Schluß ihrer Zusammenstellung früher erfolgt.

2. Die Bundeskanzlei telegraphirt jeweilen nach Zusammenstellung der eingegangenen Telegramme das Gesamrntergebniß an alle Staatskanzleien.

3. Mit der das Gesammtergebniß der letzten Depeschen kundgebenden Depesche theilt die Bundeskanzlei den Staatskanzleien auch die bis dahin bekannten Gesammtergebnisse der einzelnen Kantone mit.

Im Uebrigen benutzen wir diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samint uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 26. September

1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

L. Rnchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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G-ottfried. lEZeller - Stiftij.n.g' (für Förderung der bildenden Künste).

Stiftungs-Urkunde.

l.

Die Unterzeichnete, Frau Lydia Welti-Escher, tritt der schweizerischen Eidgenossenschaft ihr Vermögen, welches aus den in der Beilage verzeichneten Grundstücken und Wertpapieren besteht, schenkungsweise ab.

II.

Dieses Vermögen soll unter dem Namen Gottfried Keller-Stiftung besonders verwaltet und ausschließlich zu den in den folgenden Bestimmungen festgesetzten Zwecken verwendet werden.

III.

Die Verwendung der Erträgnisse des Vermögens steht einer Kommission von fünf Mitgliedern zu, welche von dem Bundesrathe ernannt werden ; der Schenkeria ist jedoch das persönliche Recht vorbehalten, zwei Mitglieder dieser Kommission selbst zu bezeichnen.

Die Kommission steht unter der Aufsicht des Bundesrathes und ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre. Ueber die Geschäftsordnung und die Entschädigung der Mitglieder erläßt der Bundesrath ein Reglement.

IV.

Die Erträgnisse der Schenkung sind zu folgenden Zwecken bestimmt: a. Anschaffung bedeutender Werke der bildenden Kunst des In- und Auslandes, wobei jedoch zeitgenössische Kunstwerke nur ausnahmsweise dürfen berücksichtigt werden. Der Bundesrath hat den Ort und das Institut zu bezeichnen, wo die Kunstwerke aufzustellen sind.

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b. Erstellung von neuen und Erhaltung von solchen bestehenden Kunstwerken, deren öffentliche Zweckbestimmung dem Lande bleibend zugesichert ist.

Diese letztere Verwendung (litt. 6) ist nur zuläßig, wenn sich zu den Anschaffungen (litt, a) keine Gelegenheit bietet, und darf auch in diesem Falle höchstens die Hälfte eines Jahreserträgnisses in Anspruch nehmen.

V.

Die in dem vorhergehenden Artikel genannte Zweckbestimmung tritt zeitweise außer Kraft, wenn die Eidgenossenschaft mit dem Auslande in Krieg verwickelt werden sollte. Während dieser Zeit werden die verfügbaren Mittel dieser Schenkung für die Pflege der verwundeten und kranken Wehrmänner verwendet.

VI.

Frau Lydia Welti-Escher knüpft an ihre Schenkung folgende Bedingungen : a. Die Eidgenossenschaft wird, so lange ihre Mittel es gestatten, die finanziellen Unterstützungen, welche sie zur Zeit für Kunstzwecke gewährt, auch in Zukunft fortdauern lassen.

b. Die Schenkerin behält sich auf die Dauer ihres Lebens eine jährliche Rente im Betrage von Fr. 70.000 vor, welche ihr von dem Bunde in vierteljährlichen Theilbetragen zu entrichten ist.

Während dieser Zeit darf der Ueberschuß der Erträgnisse nur im Sinne von Art. IV, litt, a verwendet werden.

C h a m p e l - G e n f , den 6. September

(sig.)

1890.

Lydia Welti-Escher.

In einer Begleitadresse spricht die Stifterin den Wunsch aus, den Sitzungen der Kommission der Stiftung mit berathender Stimme beiwohnen, ein Initiativrecht bei Erwerbungen für die Stiftung ausüben und Vorschläge in Bezug auf die vom h. Bnndesrathe zu ernennenden Kommissionsmitglieder machen zu dürfen.

Der Bundesrath hat am 16. September 1890 die Uebernahme der Stiftung erklärt (Bundesbl. 1890, IV, 140).

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Mittheilung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse vom 26. Oktober 1890. (Vom 26.

September 1890.)

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04.10.1890

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