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Schweizerisches Bundesblatt.

XXIII. Jahrgang. III. Nr. 35.

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2. September .l.87.1..

Grundsäze, nach

welchen in den öffentlichen Krankenanstalten der österreichischen Lander hinsichtlich der Ausnahme erkrankter Staatsangeöhriger, rücksichtlich der Festsetzung der Verpflegstaxe und bezüglich der Einhebung der .Verpflegskosten vorgegangen wird. ^

Aufnahme.

1. Jn den osfentliehen Krankenanstalten sind alle Kranken ohne Unterschied aufzunehmeu, welche entweder mit einem die Rothwendigkeit der Spitalspflege nachweisenden ärztlichen Zeuguisse iu dieselben gebracht werden , oder sich zur Ausnahme selbst melden und von dem Austaltsarzte zur Aufnahme geeiguet besuuden werden. Wegen Mangel der die Zuständigkeit oder Zahluugsfähigkeit nachweisenden. Dokumente ist keinem Kranken die Ausnahme zu verweigern.

2. Die Abgabe eines Kranken in eine solche Krankenanstalt hat nach Thunliehkeit mit einem vorsehristsmässigen, das Rationale, die Zuständigkeits- und Zahlungsfähigkeit-Verhältnisse des Kranken und der zur Zahlung der für ihn erlausenden Verpslegskosten gesetzlich berufenen Personen, Korperschasten, Jnnungen .e. genau nachweisenden Aufnahmsdokumente zu geschehen.

^) Auf dlese Grundsäze beruft sich das bundesräthliche Kreisschreiben vom 23.

August 1871 (Seite 163 hievor).

BundesbIatl. Jahrg. XXIII. Bd. III.

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176 3. Bei Banken. welche ohne Aufnahmsdokumente in die Ansta^ gebracht werden oder selbst sich z.n. Aufnahme melden . hat die Anstalt

die nachträgliche Beibringung der über deren Zuständigkeit^ und Zah-

lungspflichtigkeitsverhältnisse und über die sür sie Zahlungspflichtige^ Personen, Körperschaften ..r. Aussehluss gebenden Dokumente einzuleiten und sich nöthigensal.ls zu diesem Zwecke an die betreffende Behörde^ zu wenden.

^ 4.

Die angegangenen Behörden haben die perlangten Auskiärun-

gen möglich vollständig in kürzester Frist zu geben.

Berpfle^t^e.

5. Für die Verpflegung und Behandlung der Franken wird eine fi^.e, nach Verpflegstagen bemessene Gebühr eingehoben.

6. Diese Gebühr wird von der politischen Landesbehörde auf Grundlage der unter ihrer Ueberwachung geführten ordnungsmäßigem und gehörig belegen Rechnung über Einnahme und Ausgabe nach bestimmten Zeitabschnitten regulirt.

Eiuh^un^ der Berpfle.^kosten.

7. Die erlaufenen Verpflegskosten werden pon zahlnngssähigen Kranken, ebenso pon den für die Kranken Zahlungspflichtigen Bersonen, Körpexsehasten, Jnnnngen .^. entweder im kurzen Wege berichtigt oder durch Vermittlung der politischen Behörden eingehoben.

8. Die uneinbringlichen Verpflegskosten , d. h. die sür erwiesen zahlungsunfähige Kranke erwachsenen Verpflegskosten , zu deren Bestreitung aueh eine andere physische oder moralische Berson entweder nicht bex...sen oder ^war berufen , aber er.viesen nicht fähig ist , werden den öffentlichen Krankenanstalten aus dem Landessonde jenes österreichischen Landes erseht, in welchem die betretenden Kranken heimatberechtigt sind.

Die Korrespondenz wird grundsäl^lieh durch die politischen Behörden vermittelt , kann aber über Wunsch des Landesausschusses auch direkt mit diesem geführt werden.

.). Durch die Landesgese^gebung wird bestimmt, ob und in welchem Antheile dem Landessonde die aus demselben bestritteuen Krankenver^ pflegslosten von der Zuständigkeit^ Gemeinde des Verpflegten zu ersehen sind oder nicht.

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Grundsäze, nach welchen in den öffentlichen Krankenanstalten der österreichischen Länder hinsichtlich der Ausnahme erkrankter Staatsangehöriger, rücksichtlich der Festsetzung der Verpflegstaxe und bezüglich der Einhebung der Verpflegskosten vorgegang...

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Jahr

1871

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

35

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.09.1871

Date Data Seite

175-176

Page Pagina Ref. No

10 006 995

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