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#ST#

Vertrag über

eine pneumatische Eisenbahn von Lausanne nach Ouchy.

Am 30. November 1870 ist zwischen dem Bandepartement, pertreten durch Hrn. .L. H. Delarageaz, Staatsrath, handelnd im Ramen des Standes Waadt und unter Vorbehalt der Ratifikation durch die zuständigen Behörden, einerseits, und den Herren Louis Berdez, Advokat, Grossrathsabgeordneter ; .Louis Coeytaux, gewesener Oberst, Jean Gay, Professor und Direktor der technischen Fakultät der Aeademie von Lausanne; .Louis Gonin, Kantonsingenieur sür Brüken und Strassen des Kantons Waadt; Fernand de Loys, Proprietär, Eharles Masson, Banquier, Jean Jaques Mereier, Ehes des Gerbergeschästs Mereier. Philippe Ogay, Grossrathsabgeordneter ; --- alle wohnhast in Lausanne, im Ramen der in der Bildung begriffenen anonymen Gesellschaft der Eisenbahn von Lausanne nach Ouchy, anderseits, --Folgendes vereinbart worden: ...lrt. 1. Der Stand Waadt konzedirt den Herren L. Berdez, .L. Coeytaux, J. Ga.,., L. Gonin, F. de Loys, E. Masson, J. J.

Mereier, V. Ogay: A. Eine zwischen der Stadt .Lausanne und dem Hafen von Ouchy zu erstellende Eisenbahn ;

B. Die folgenden Rechte.

1) Den Gebrauch desjenigen theils des Wassers vom Grenet-Baehe, welcher gegenwärtig nicht von der Jndustrie benuzt wird ,.

2) Den Gebrauch des Bekens des Bret-See's als Alimentationsreservoir, dem das besagte Wasser zufliesst.

.344 Alles gemass den .Klauseln und Bedingungen, wie fie m das hi..^ beigefügte Bsliehtenhest ausgenommen find.

Art. 2. Die Herren .L. Berdez , .L. Eoe^taux^. J. Ga..., .L.

.^onin, F. de Lo^, E. Mafson, J. J. Mereier, B. Oga..., m dem ......amen, in welchem fie handeln, verpachten sich ihrerseits, unter den Vorbehalten, welche im nachfolgenden .^rt. 7 des gegenwärtigen Ver.trags erwähnt find, die bauten, welche Gegenstand der gegenwärtigen Konzession find, auszuführen und im ...betrieb zu erhalten, gemäss den Klauseln und Bedingungen des oberwähnten Bfliehtenhests.

Art. 3. Das Emporsteigen der Wagen (voiture^ und de... Wagons auf der Eisenbahn wird mittelst des pneumatischen Systems stattfinden.

Die komprimirte Lust wirkt in einer Rohre aus einen Kolben, welcher mit dem Zuge in Verbindung steht mittelst einer Zugstange, die durch eine am obern Ende der Rohre angebrachte Längenspalte geht und durch ein Ventil geschlossen wird.

Art. 4. Die Eisenbahn von .Lausanne nach Ouch.^ soll in der Frist von drei Jahren vom 31. Dezember 1871 an beendigt und in Betrieb gesezt werden.

Diese Frist von drei Jahren ist jedoch sür den Theil der Eisenbahn ^wischen dem westli..hen .......ahnhos und der Stadt Lausanne erst von dem Zeitpunkte der staatsräthl.iehen Genehmigung der definitiven Projekte des Bahnhoses der westsehweizerischen Eisenbahnen an, zu rechnen.

Die Arbeiten der Wasserkaualisation von le Grenzt bis La ^alla^ find in der Frist von z w e i J a h r e n , vom nämlichen Datum an, zu beendigen.

Art. 5. Der Danton Waadt wird sich an dem Unternehmen durch etne Subskription von 200 Aktien ^we.ter Klane, a ^00 ^ranken, be^ theiligen, deren Betrag eingezahlt werden soll, sobald die Eisenbahn dem Verkehre von Ouch^ naeh dem Bahnhose übergeben sein wird.

Die Aktien zweiter Klasse partieipiren an den Gewinnsten naeh gleichem Titel wie die Aktien erster Klasse, naeh Bezahlung des Zinse....

von 5 Brozent an die Aktien erster Klasse und der Amortifirung des fi^en und des rollenden Materials.

Der Fuss (ta.^..), nach welchem die Amortifirung stattzufinden hat, sowie die Theilstüke des Unternehmens, die derselben ^u unterwerfen find, sollen na.h vierjährigem Betriebe, einverständlieh mit dem Staatsrathe, festgesezt werden.

Art. 6. Sollte, nachdem eine Streke p.^n 400-500 Metern der Linie erosfnet werden, die Gesellschaft der Bahn Lansanne^Oueh... dem

345 .Staate den Nachweis leisten, dass der Betrieb durch das pneumatische System für sie oneros ist, so würde es ihr freistehen, ans die ganze gegenwärtige .Konzession zu verzichten. Jn diesem Falle^ wird die Konzession der Bahn Lausanne-Ouch.^ annullirt ; die angekauften Terrains, die ausgeführten Arbeiten, das Material der Gesellschaft und die KonCession der Gewässer des Grenetbaehes und des Bret-See^s sollen dannzumal versteigert werden.

Bei gleichem Vreisansaze hat der Staat ein Vorzugsrecht für den .Rükkans des Unternehmens.

Die Rükkaussumme soll wie folgt vertheilt werden : Der konzessionirten Gesellschaft werden ihre -- gehörig ^nachge.viesenen - Ausgaben vollständig vergütet. Der allfällige Ueberschuss wird zu gleichen Theilen an den Staat und die konzessionirte Gesell-

schaft vertheilt.

Art. 7. Zur Sicherung der Vollziehung gegenwärtiger Uebereinkunft, sowie im Weitern auch der Erfüllung der Engagements der konzessionirten Gesellschaft gegenüber den Eigentümern, deren Boden für die neu zu erstellende Bahn und die Kanalisationen in Anspruch zu nehmen ist, wird die Gesellsehast vor dem Beginne der Arbeiten eine Kaution leisten, welche zehn Tage nach Ernennung der Tax^irungskommission oder drei Tage nach Jnbesiznahme des betreffenden Bodens, wenn er gütlich erworben wurde, in die Staatskassen niederzulegen ist.

Diese .Kaution beträgt 50,000 ^ranken sür die gesammte. Konzession.

Sie ist der Gesellsehast nebst einem jährlichen Zinse von fünf Vrozent zu erstatten bei der .Anerkennung der Arbeiten oder in dem in ^lrt. 2.... des Bflichtenheftes vorgesehenen Falle.

Art. 8. Gegenwärtiger Vertrag fällt dahin, wenn in den nachbezeichneten Fristen nicht die folgenden Thatsachen eingetreten sind :

.

a) Die Ratifikation gegenwärtiger ..^on^ession von Seite des Grossen Rathes .des Kantons Waadt und der schweizerischen Bundesver-

sammlung, in der Frist bis zum 31. Juli 1871 ;

b) Der Ausweis der Konzessionäre über die erforderlichen Finanzmittel zur Sicherung der A.ussnhrung des Unternehmens, und die

Einholung der staatsräthlichen Genehmigung der Ges^llsehasts-

statuten, in der Frist der sechs Monate, welche aus die endgültig

^ Ratifikation folgen.

346

Psti^tenl^ft für die pneumatische Eisenbahn ....on Lausanne nach .^uchl^.

.^tel l.

^r^ee und .^u.

Art. 1. Die Eisenbahn von Ouch.^ nach Lausanne soll von einem auf dem .....^nai d^.^ch...., in der Rahe des .Landungsplazes der Dampfschisse, gelegenen Vunkte ausgehen, bei dem Tempel von Oueh.^ sieh vorbeiziehen, die westsehweizerisehe Eisenbahn durch den oder bei dem Bahnhof derselben übersehreiten, und nach der Stadt Lausanne, im Thale Fion, in der Rahe der Biehard Brüke, führen.

Die definitive Viaeirung, das Riv^.an, die Ausdehnung des Bahnhoses, seine Zugänge, sowie der Abgangspunkt in Ouch.^, werden vom Staatsrathe fefigefezt, nach Anhorung der Vorschläge der Gesellsehast und der Bemerkungen der Gemeindebehörden von Lausanne.

Art. 2. Das Hinaussteigen der Wägen ans der pnenmat.sehen Eisenbahn wird folgendermassen stattfinden. Die komprimirte Luft wirkt in einer Rohre aus einen Kolben, welcher mit dem Znge in Verbindung steht mittelst einer Zugstange, die durch eine am obern Ende der Rohre.

angebrachte Längenspalte geht und durch ein Ventil geschlossen wird.

Art. 3. Vor dem Beginne der Bauarbeiten sind die Bläne der Bahn und ihre Lokomotionsapparate der Genehmigung des Staatsraths zu unterstellen.

Von den genehmigten Bläneu ist ein Doppel in das Archiv des Bandepartements niederzulegen , und es kann ohne Erlaubniss .. des Staatsraths keine .^endexung an denselben vorgenommen werden.

Die Gesellschaft behält sich übrigens das Recht por, an den versehiedenen Einrichtungen (installations) der Eisenbahn die Vervollkommnnngen anzubringen, welche die Ersahrung als rathsam erseheinen lasst.

347 Art. 4. Die Arbeiten sind entsprechend den angenommenen Blänen auszuführen, unter der Kontrolle und Ueberwaehung des Staates.

Art. 5. Uebexall wo der Eisenb^hnbau und die Kanalisation Uebergänge, unterirdische Gänge und Wasserdurchlässe, oder überhaupt Veränderungen an Strassen, Wegen, Brüten, Stegen, Flüssen, Kanälen oder ..dächen, Abzugsgräben, Wasserleitungen, Brunnen- und Gasröhren, nothig machen, fallen alle daherigen Kosten der Gesellschaft zur .Last, ..^nd es müssen die Arbeiten so ausgeführt werden, dass die Versonen, denen der Unterhalt obliegt, in Folge dieser Veränderungen keinerlei Sehaden oder größere Last als früher zu tragen haben.

Anstände

über

die Rothwendigkeit

der Ausdehnung

Bauten entscheidet der Staatsxath unweiterzüglich.

derartiger

Werden nach Erstellung der Eisenbahn vom Staate oder von den Gemeinden Strassen, Wege, Kanäle oder Brunnenrohren ausgeführt, welche die Eisenbahn und die Kanalisation durchkreuzen, so darf die Gesellschaft keine Vergütung ansprechen aus Grund von EigenthumsSchädigung ; sie hat überdiess alle Kosten für die dnrch die betreffenden Veränderungen bedingte Errichtung neuer Wärterhäusehen und Ausstellung neuer Wärter allein zu tragen.

Waltet diessalls zwischen den Gemeinden und der Uneinigkeit, so entscheidet darüber der Staatsrath.

Gesellschaft

Art. 6. Es ist eine genaue Rechnung auszustellen über die Kosten der Erstellung der Bahn, ihrer Dependenzen und des Betriebsmaterials.

Art. 7. Während des Baues der Eisenbahn hat die kon^essiouirte Gesellschaft alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit der Verkehr aus den bestehenden krassen und andern Verbindungswegen nicht unterbroehen werde und die Gruudstüke uud Gebäude, soweit es sich um andere als die definitiv oder provisorisch für den Bau der Eisenbahn okkupirten handelt, keine Schädigung erleiden. Ferner hat die Gesellschast die Massnahmen ausführen. welche der Staatsrath sür die ossentliche Sicherheit anzuordnen nothig erachten wird, und hastet sür alle Beschädigungen, welche durch diese. Arbeiten veranlagt werden konnten.

Art. 8. Die allfällig bei den Arbeiten zu Tage geförderten Gegenstände aus dem Gebiete der Raturgeschichte, der Alterthumskunde, der Plastik, oder überhaupt von wissenschastlichem Jnteresse, sind Eigenthum des Staates.

^

Art. .). . . .ach Vollendung der Arbeiten wird die Gesellschaft in einer vom Staatsrathe festzusetzen Frist aus ihre Kosten eine kontradiktoris.h zu bewerkstelligende Abmarkung der für die Bahn und ihre Dependenzen erworbenen ..terrains vornehmen und einen vollständigen

348 Katasterplan fertigen lassen nebst einem besehreibenden Verzeichniss der

ausgeführten Kunstbauten. Ein Doppel dieser Aktenstüke ist in d...^ Staatsarchiv niederzulegen.

^itel II.

.^ndr^ischer ^tor.

Art. 10. Der Kanton Waadt konzedirt der Gesellschaft der Eisenbahn Lausanne^Ouch^ die folgenden Rechte : 1) Die Gesellschaft darf aus dem Grenet-Bache denjenigen Theil des Wassers ableiten, welcher gegenwärtig nicht von der Jndustrie benuzt wird.

2) Sie darf dieses Wasser durch einen Kanal in den Bret-See leiten.

3^ Die Gesellschaft darf diesen See in ein Alimentationsreservoir umwandeln, dessen untere Oeffnung (stromabwärts) mittelst eines Dammes und eines Schuzbrettes zu schlössen und dessen Abfluss in folgender Weise zu reguiiren ist: a) Das Rivean des Reservoir dars, je naeh der Jahreszeit, um Meter 2,^. über das gegenwärtige Durchschnittsniveau erhoben, und in dem Masse erniedriget werden, als es der Gesellschaft konvenirt . - mit Vorbehalt der Genehmigung des Staatsraths.

b) Es wird das Wasser.^uantum, welches durch le Foresta^ aus dem See absliesst, in jeder Jahreszeit, ^vor dem Beginne der Arbeiten bestimmt.. dasselbe wird für die Zuknnst den durch den Bach alimentirten Hüttenwerken gesichert.

.^lrt. 11. Das pon der Gesellschaft durch die vorstehenden Mittel erlangte Wasservolumen soll durch sie längs einer Kanalisation nach Lausanne geführt und wie folgt verwendet werden: Ein Theil davon wird verwendet für die Jnganghaltnng (jeu) der Bropulsionsapparate der Eisenbahn Lausanne..Ouch.^.

Ueber den Rest des Wassers kann die Gesellschaft beliebig verfüllen.

Alle von der Gesellschaft an Dritte ertheilte Konzessionen für derartige Wasserrechte find den .^nsordernngen des Betriebs der pneu..

matischen Eisenbahn untergeordnet, und es dürfen diese Konzessionen nur miethweise ertheilt werden. Wenn der Betrieb der Eisenbahn es erheiseht, so konnen sie widerrufen oder beschränkt werden.

^

349

.^itel lIl.

^ris.

Art. 12. Die konzessionirte Gesellsehast ist berechtigt, für die.

.Beorderung der Personen und der Waaren die folgenden Tax^en zu beziehen : T a r i s f ü r d i e E i s e n b a h n Lau s a n n e ^ O u e h ^ .

.^...n O u .h ^ .^ o m Bahn^ .^on On..., ^ nachdem l^of nach der nach der

Bahnl^f.

Stadt.

Stadt.

I. B e r s o n e n .

Fr.

.

^

Fr.

.

^.

Fr.

..^p.

1. Klasse. Gedekte , gepolsterte und mit

Glaeen geschlossene Wägen . .

. 0. 40 0. 20 0. 50 Gedekte, mit Fensterseheiben geschlossene Wägen . . . . . . 0. 20 0. 10 0. 25

2. Klasse.

II. Waaren.

..^is auf 20 Kilogramm inelusive . .

Von 20 bis 50 Kilogramm . . . .

Von 50 bis 100 Kilogramm . . .

Für Gewichte über 100 Kilogramm, per 100 Kilogramm . . . . . . .

Für Gewichte über 1000 Kilogramm, per 1000

Kilogramm oder per Tonne

.

0. 08 0. 10 0. 13 0. 15

0. 05 0. 08 0. 10 0. 15

0. 10 0. 15 0. 18 0. 20

1. 10

.... 10

1. 20

Die obigen Breise begreifen nur die Transportkosten in sieh, ohne das Ausladen und Abladen. Jeder Reisende hat Anspruch aus unentWeltliche Vesorderung des kleinen Handgepäks, dessen Gewicht aber

10 Kilogramm nicht überschreiten darf.

Die gelten :

im

gegenwärtigen Taris ausgestellten Tax^en haben nicht zu

1) Für jede nntheilbare Masse,. die mehr als 2000 Kilogramm wiegt ; 2) Für ^ebensmittel und andere Gegenstände, welche, bei einem Volumen von einem Kubikmeter, nicht 200 Kilogramm wiegen.

^l.le Tarise betreffend .den Transport von Gepäk und von Vieh, das Verladen und Abladen der Waaren, überhaupt sämmtliche Tarife sind der Genehmigung der Oberbehorde zu unterstellen.

...lrt. 13. Jede am Tarife oder an den Transportrealementen vorgenommene Abänderung ist gehorig zur Kenntniss des Vublikums zu bringen, und zwar die Tarisänderungen mindestens 14 Ta^e vor ihrer Jnkr..ftseznng.

350 Reduzirt die Gesellschaft ihre Tarife, so hat diese Reduktion mindesten.^ drei Monate, wenn sie Bersonen, und ein Jahr, wenn sie Waaren beschlägt, in Kraft zu verbleiben.

Diese Bestimmung gilt jedoeh nicht für Vergnügungszüge, sowie für ausnahmsweise, nur günstigungen.

unter besondern Umständen gewährte Ver-

.^itel IV.

^triel.. und ^nt.^.lt.

Art. 14. Der^Betrieb der Bahn kann erst nach ihrer Anerkennung von Seite des Staatsrathes und mit seiner Erlaubniss beginnen.

Die Eroffnung des Bahnbetriebs kann sektionsweise

wie der Art. 4 des Vertrags näher besagt.

stattfinden,

Art. 15. Die pneumatische Bahn sammt Zubehorde ist von der konzessionirten Gesellschast stets in einem guten, volle Sicherheit bietenden ^nstande zu erhalten.

Der Staatsrath kann jederzeit die Eisenbahn und die zugehörigen Bauten^ besichtigen lassen und die Massnahmen vorschreiben, welche die gute Jnstandhaltung der Bahn und die öffentliche Sicherheit erheischen sollten.

Jm Falle unterlassener oder verspäteter Ausführung der vorgesehriebenen Massnahmen wird das Erforderliche aus Kosten der konzessionirten Gesellschaft besorgt.

Art. 16. Das Reeht der allgemeinen und spezieilen Ueberwaehung des Bahnbetriebs ist dem Staatsxath vorbehalten. Jn jedem Eisen.bahnzuge soll sur den mit dieser Ueberwaehung betrauten ...^.pezialagenten ein Freiplaz znr Verfügung stehen.

Art. 17. Die innere Volizei der Bahn und ihrer Depeudenzen steht der konzessionirten Gesellschaft zu, deren Angestellte zu diesem Zweke zu beeidigen sind.

Diese Angestellten sind vorzugsweise aus den Angehörigen des Kantons auszuwählen. Der Staatsrath kann verlangen , dass diejeni^en Angestellten, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten . Besehwerden Anlass geben, zur .Ordnung gerusen oder nothigensalls entlassen werden.

Art. 18. Die Gesellsehast verpflichtet sich, aus der ganzen Bahn die vom ^taatsrath sestgesezte Anzahl nothwendiger Züge zu verAnstalten.

Art. 1^. Die Stundenpläne sind vor ihrer Jnkraftsezung dem Staatsrathe znr Genehmigung vorzulegen.

351

.^itel V.

^uer., ^l.^us und ^hm^llen der ^onzes^n,, Art. 20. Gegenwärtige .Konzessionen haben Gültigkeit sür 50 Jahre, gerechnet von dem 1. Jannar, weicher aus die Jnbetriebsezung der gesammten Linie folgt.

Art. 21. Beim Erloschen der Konzessionen wird der Staat dieselben der Gesellschast erneuern, oder er wird sich mit ihr über den Loskans ihrer gesammten Ansprüche verständigen gegen Erwerbung der Bahn, der Gebäude, des fixten und des rollenden Materials, der Vorräthe und der hydraulischen Bauten.

Art. 22. Die schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Waadt haben gleicherweise das Recht zum Rükkaufe der Eisenbahn und ihrer Dependenzen nach Verfluss des 30. und des 40. Jahres, gerechnet von dem 1. Januar, welcher auf die Jnbetriebsezung der gesammten Linie solgt, und nachdem der Gesellschaft fünf Jahre zum voraus eine bezügliche Notifikation ertheilt worden sein wird.

Art. 23. Zu welchem Zeitpunkte der ^Rükkaus stattfinden moge, so ist der betreffende Werth durch Eierten festzusezen, wobei in Bezug auf diese Taxirung folgende Bestimmungen zur Anwendung kommen sollen : Die Experten werden die Summe bestimmen, welche zur Zeit des Rükkauss der Bau der Bahn, ihre Dependenzen und ihre .Organisation sür den dannzumaligen Betrieb kosten würden.

Dieser Werth darf nicht niedriger angesezt werden als das Kapital.

welches dem durchschnittlichen Reinertrage der süns dem Rükkaufe vorausgehenden Jahre entspricht, noch niedriger als das Kapital, welches dem Reinertrage des lezten dieser füns Jahre entspricht. Die Kapitalisirung des Reinertrags ist zn berechnen nach dem Fusse eines jährliehen Zinses von fünf Brozent.

Art. 24. Hat die Gesellschaft die Arbeiten nicht in den im Art. 4 des Konzessionsvertrages festgesezten Fristen vollendet - ^älle hoherer Gewalt vorbehalten -- und sieht sieh der Staatsrath nicht veranlasst, eine Fristverlängerung zu gewähren, so ist diese Behorde berechtigt, naeh einer saehbezügllch an die Gesellschaft drei Monate vorher erlassenen Aufforderung, den Dahinfall der Konzessionen auszusprechen.

Jn diesem Falle wird der Staatsrath, unter den im Artikel 6 des Vertrags sestgesezten Bedingungen, zur öffentlichen Versteigerung schreiten.

352

Art. 25. Die Gesellschaft darf ohne Genehmigung des Staatsraths ihr Unternehmen nicht verkaufen oder abtreten, weder ganz noch theilweise.

Art. 26. Jn den von den vorhergehenden Artikeln 21, 22, 23 und 24 porgesehenen Fällen einer Liquidation der Gesellschaft Rollen die an Dritte ertheilte Wasserreehts-Konzesstonen gemäss den Kouzessionsakten, unter Vorbehalt des im Artikel ..) Gesagten, ausrecht bleiben.

.^itel VI.

^gemeine ^l.u.s.^n und Bedingungen.

Art. 27. Die zwischen dem .^n.n d'.)u...hy und der Stadt Lausanne zn erstellende Eisenbahn, mit den damit zusammenhängenden Arbeiten der Kanalisation von Grenet nach .^.neh^, hindurchgehend über den Bret-See, la Sallaz und Lausanne, werden als ein gemein-

nüziges Werk erklärt.

Die konzessionirte Gesellschaft ist demgemäß berechtigt, aus dem Ei.propriationswege die für die Erstellung dieser Eisenbahn , sowie aller Dependenzen und der^oben näher bezeichneten Gewässerkanalisation erforderlichen Terrains und Grundrechte zu erwerben.

Ebenso ist die Gesellsehast berechtigt, erforderlichensalls ans dem Rechtswege die Wasserquantitäten ermitteln zu lassen, aus welche die Hüttenwerkbesizer von Grenet und von Foresta^ ein Anrecht haben.

Art. 28. Es steht der Gesellsehast der Eisenbahn .LausanneOuch^ die Besngniss zu, in den folgenden drei Fällen auf ihre KonCession zu verzichten : 1) Wenn laut gerichtlicher Schäzung die für die Bodenex.propriation zu bezahlenden Summen den Betrag übersteigen sollten, welcher für die Erwerbung dieser Terrains in dem Akte ausgeführt ist, den die Gesellschast in die Hände des Staatsraths gelegt, bei Unterzeichnung gegenwärtigen Bflichtenhestes. Jn diesem Falle ist die Gesellschaft der aus der Bodenschäzung resnltirenden Verpflichtnngen enthoben, mit Ausnahme jedoch der Taxations- und der gerichtlichen Kosten, welche ihr zur Last bleiben.

2) Wenn die gerichtlichen Schalungen den Hüttenwerkbefizern von Grenet und von Foresta^ grossere Wasserquantitäten zusprechen ^würden, als wozu sie ein Recht haben, nach der ^chäzung der Gesellschast. deren Mass in dem im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Akte angegeben werden wird.

3) Wenn in den drei Monaten, welche aus die grossräthliehe Ratisikation gegenwärtiger Konzession folgen, die Gesellschaft nicht im

.^ .

353 Falle ist, von der Munizipalität von Lausanne die Bewilligung zum Gratisdurchgang der Kanalisationen zu erlangen, für die Vertheilnng des Wassers und der komprimirten Luft an das Bublikum oder an Brivate.

Axt. 29. Die konzessionirte Gesellschaft dex Eisenbahn Lausanne^ Oueh^ hat ihren Siz in Lausanne und unterzieht sieh der Jurisdiktion dex zuständigen Gerichte des Kantons Waadt.

Axt. 30. Eines von den Mitgliedern des Verwaltungsrathes dex .Lausanne-Ouch^Bahn ist vom Staatsrathe zu wählen.

Art. 31. Es dürfen der Gesellschast füx den von der Bahn odex ihren Dependenzen okkupixten Boden keine kantonalen oder komunalen Steuern auferlegt werden.

Art. 32. Das Bundesgesez vom 28. Juli 1852 über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen auf Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschast, und dasjenige vom 1. Mai 1850 über Expropriation füx gemeinnüzige Zweke, sind ans die Eisenbahn anwendbar, welche den Gegenstand des vorliegenden Vflichtenhestes ausmacht.

Die Spurbreite zwischen den innern Schienenbords soll die gleiche fein wie diejenige der westschweizerischen Eisenbahnen ; in Betracht jedoch der eigentümlichen ..^atur des hier zur Anwendung kommenden Motors unterliegt er nicht den andern Bestimmungen dex Verordnung

vom 9. August 1854 über die technische Einheit der schweizerischen Eisenbahnen.

Art. 33.

geltlich :

Der Kanton Waadt

konzedixt der Gesellschaft nnent-

1) Das Wasser vom Grenet-Bache und den Gebrauch des BretSees als Reservoir, wobei jedoch die Gesellsehast Dritte schadlos zu halten hat, 2) Das Recht, die Eisenbahn, die Wasser- und Ausweitungen über und unter seinen Strassen und Wegen hindurch zu sühren.

^lrt. 34. Die Konzession dieser Eisenbahn tritt in Kraft erst nach Genehmigung derselben von Seite des Grossen Raths des Kantons Waadt und der Bundesversammlung dex schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 35. Die Bodenerwerbung, die Ausführung dex Erdarbeiten und der Kunstbauten haben nur füx e i n e Bahnspur stattzufinden.

Es kann jedoch die konzessionirte Gesellschaft schon jezt oder später, wenn sie es zwekmässig findet, Grundstüke süx zwei Spuren erwerben und die sur die zweite Spur erforderlichen Erdarbeiten und Kunstbauten bewerkstelligen.

354 Art. 36. Die konzessionirte Gesellschaft hat das Recht, Geleise für den Transport der Waaren aus den (^ais d'(^u...hv zu legen und sie mit dem Geleise der Lausanne^Ouch.^Bahn zu verbinden.

Art. 37. Die konzessionirte Gesellschaft reservirt sieh, zu gleichen Bedingungen, den Vorzug für die Verlängerungen und Abzweigungen, deren Anbringung an der .Lausanne^Ouch^Bahn mit der Zeit als wünschbar erscheinen sollten.

Axt. 38. Der Kanton Waadt verpflichtet sich, während der sünfz^ Jahre, für weiche gegenwärtige Konzession zu dauern hat, Riemande.n eine Konzession sür eine Eisenbahn in gleicher Richtung, d. h.

von Lausanne nach Ouch..., zu ertheilen.

Art. 3..). Alle Anstände, welche zwischen den vertragschließenden Parteien in Bezua aus die Klauseln , tasten und Bedingungen der gegenwärtigen Konzessionen entstehen mochten, sind endgültig durch ein

Schiedsgericht abzuurteilen.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengeht, dass jede der beiden

Barteien einen Schiedsrichter wählt und von diesen Schiedsrichtern ein Obmann bezeichnet wird. Konnen sich dieselben über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so wird das Bundesgerieht einen Dreiervorschlag ausstellen, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat.

Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichts.

Diese nämlichen Formalitäten haben auch stattzufinden für die Ernennung der Experten sür die Vornahme der in obigem Artikel 23 für den Fall des Rükkanss der Linie vorgesehenen Schäzung.

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Vertrag über eine pneumatische Eisenbahn von Lausanne nach Ouchy.

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1871

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16.09.1871

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343-354

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